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Entscheid

VB.2019.00770

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00770

11. März 2020Deutsch35 min

(URT.2020.21523)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00770

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

türkische Staatsangehörige A, geboren 1970, war im Heimatland mit C verheiratet.

Aus der Ehe ging 2001 die Tochter D hervor. Seit dem 18. Mai 2015 ist die

Ehe rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht über D wurde A zugeteilt.

B. Am

7. Dezember 2015 stellte der in der Schweiz niedergelassene türkische

Staatsangehörige C, geboren 1972, beim Migrationsamt ein Gesuch um Einreise für

A und D zwecks Vorbereitung der Heirat mit Ersterer. Die Visumerteilung

erfolgte am 11. April 2016 und die Heirat am 10. Mai 2016. A und D

erhielten daraufhin Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Bestimmungen über

den Familiennachzug. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden zuletzt bis am 10. Mai

2018 verlängert. Am 28. März 2018 ersuchte A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen.

C. Mit

Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte C dem Migrationsamt mit, A habe

zusammen mit der Tochter die eheliche Wohnung verlassen und sei zu ihrer hier

lebenden Schwester gezogen. A verneinte mit am 11. August 2017 beim

Migrationsamt eingegangenem Schreiben eine Trennungsabsicht.

Das Migrationsamt gab mit Schreiben vom 16. August

2017 A Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der erteilten

Aufenthaltsbewilligungen. Am 2. September 2017 teilte die damalige

Rechtsvertreterin von A und D dem Migrationsamt mit, die Eheleute hätten wieder

zusammengefunden und A habe eine Arbeit. Die Trennung sei erfolgt, weil die

eheliche Wohnung wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden sei. C bestätigte dies.

D. Am

4. April 2018 stellte das Migrationsamt bei C eine Anfrage, da es davon

Kenntnis habe, dass die Eheleute nach wie vor getrennt lebten. C verneinte ein

Erlöschen des Ehewillens und nannte als Begründung für die Situation

finanzielle Probleme. Seitens von A erging am 17. April 2018 eine

ebensolche Antwort. Das Migrationsamt wurde zudem davon in Kenntnis gesetzt,

dass A seit anfangs April eine neue Stelle als Allrounderin innehabe.

Das Migrationsamt gab A mit Schreiben vom 19. April

2018 wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. A hielt am 4. Mai 2018

fest, dass C sie bedroht habe. Die Kantonspolizei Zürich hatte in diesem

Zusammenhang am 2. Mai 2018 gegenüber C ein Rayon- und Kontaktverbot erlassen.

Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2018 wurde C von der Staatsanwaltschaft

Limmattal/Albis wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer

bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, entsprechend

Fr. 4'000.-, wovon drei Tagessätze durch Haft erstanden seien, sowie einer

Busse von Fr. 800.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde

aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.

Mit am 14. Mai 2018 beim Amt eingegangenem

Schreiben bestätigte C, A wegen gewisser Vorfälle bedroht zu haben. Für ihn sei

die Ehe am Ende. Der neue Rechtsvertreter von A und D präzisierte mit Eingabe

vom 6. Juni 2018 den diesbezüglichen Sachverhalt und ersuchte um

Bestellung seiner Person als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Migrationsamt

lehnte am 14. Juni 2018 das Gesuch betreffend Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. Am 26. Juni 2018 verurteilte das

Statthalteramt des Bezirks Dietikon C wegen gegenüber A begangener Tätlichkeiten

zu einer Busse von Fr. 100.-. Diese hatte bereits am 4. Juni 2017

einen entsprechenden Strafantrag gestellt. Am 18. Juli 2018 wies das

Migrationsamt sodann mit Verfügung die Gesuche vom 28. März 2018 um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A und D ab.

E. Am

27. Juli 2018 ging beim Migrationsamt ein Schreiben von C ein, wonach der

Anstellungsvertrag von A betreffend ihre Tätigkeit als Allrounderin zum Schein

geschlossen worden sei. A arbeite für einen anderen Arbeitgeber.

Mit Verfügung und Urteil vom 31. Juli 2018 hielt der

Einzelrichter des Bezirksgerichts Dietikon fest, dass A und C seit dem 4. Juni

2017 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt lebten und nahm von deren

Trennungsvereinbarung Vormerk. C weigerte sich, einer Scheidung zuzustimmen.

Am 2. August 2018 fanden polizeiliche Einvernahmen

von A, C und G statt. Letzterer war Geschäftsführer der Unternehmung, bei

welcher A angestellt war. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom

6. März 2019 hatte C am 1. August 2018 mit seinem Wagen G, der A mit

dem Auto abgeholt hatte, unter anderem auf der Autobahn mit Kollisionsfolge

bedrängt. Am 2. August 2018 schlug C mit einem Hammer alle Scheiben und

die Aussenspiegel eines Geschäftslieferwagens von G ein und versandte eine die

Ehre der Schwester von A herabsetzende Nachricht.

Erwägungen

II.

Am 24. August 2018 reichte A bei der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom

18.

Juli 2018 ein. Sie beantragte die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz oder

aber die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen C.

Dieser befand sich vom 2. August 2018 bis am 18. Januar 2019 in Haft.

A machte geltend, sie sei Opfer massivster Gewalt geworden und habe Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte C mit Urteil vom

26.

Juni 2019 wegen Nötigung, grober Verletzung und Übertretung von

Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Beschimpfung und Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

18.

Monaten, wovon 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien,

und unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl vom

7.

Mai 2018 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu

Fr. 30.-, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gälten. Zudem

wurde er mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, dies in

Berücksichtigung einer Verurteilung des Statthalteramts Dietikon vom 3. Oktober 2018

wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von

Fr. 500.-. Da die Busse von Fr. 1'000.- als teilweise Zusatzstrafe

zum Strafbefehl vom 3. Oktober 2018 jedoch lediglich die Übertretungen

betreffe und über die gesamte Sanktion hinweg betrachtet eine untergeordnete

Rolle spiele, werde auf den Hinweis verzichtet, dass es sich dabei um eine

Zusatzstrafe handle. Weiter wurde eine ambulante Behandlung (Behandlung einer

psychischen Störung) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem

Zweck aufgeschoben. Auch wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-

an A verpflichtet.

Am 28. Oktober 2019 hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

den Rekurs teilweise gut, indem sie die Verfügung vom 18. Juli 2018 in

Bezug auf die Tochter D aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zum

Neuentscheid an das Migrationsamt zurückwies. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

Die Kosten des Rekursverfahrens wurden zur Hälfte A auferlegt und zur Hälfte

auf die Staatskasse genommen. D wurde zulasten des Migrationsamts eine

Parteientschädigung von Fr. 400.- inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen.

III.

A erhob am 22. November 2019 gegen den

Rekursentscheid vom 28. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Sie beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei

die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen. Es sei ihr sodann für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der

Person ihres aktuellen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. November 2019 auf eine

Vernehmlassung. Am 19. Dezember 2019 ging eine ergänzende

Beschwerdebegründung mit Beilagen ein, ebenso am 13. Januar 2020. Seitens

des Migrationsamts wurde keine Beschwerdeantwort erstattet.

Am 19. Februar 2020 ging die Honorarnote von

Rechtsanwalt B ein. Mit Schreiben vom 10. März 2020 ergänzte die

Beschwerdeführerin die Akten um weitere Unterlagen. Ferner reichte Rechtsanwalt

B eine aktualisierte Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der

Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht

anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen

materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.

2.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre

gelebt wurde und sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in

Verbindung mit Art. 43 AIG) somit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten

kann. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein

Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit

Art. 43 AIG) zusteht.

2.2

Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in

Verbindung mit Art. 43 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AIG).

2.2.1

Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine

systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und

nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine

einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der

Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das

Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder

psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer

gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw.

sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen

und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls

relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische

Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft

schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss

derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGr,

11.

April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2; BGE 138 II 229

E. 3.2.1 f.).

2.2.2

Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass

eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie

objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für

sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229

E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert

sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in

einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck

ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt

vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen

Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist

nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für

die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation

befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des

Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019,

2C_777/2018, E. 4.2).

2.3

Im Übrigen

gilt es der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls

mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der

Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit

gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich

ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.

Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben

in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt

aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für

das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer

Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1

bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden

sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen

(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April

2019, 2C_133/2019, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz verneinte einen nachehelichen Härtefall, weil sich die schwereren

Vorfälle ereignet hätten, nachdem bei der Beschwerdeführerin der Ehewille

bereits erloschen gewesen sei. Auch lägen keine objektiven und konkreten

Hinweise für eine Gefährdungslage ihrer Person bei der Rückkehr in ihr Heimatland

vor.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Beschwerdeschrift vom 22. November

2019.

die Aufgabe des ehelichen Haushalts per 4. Juni 2017. In der

Folge sei die eheliche Beziehung wiederaufgenommen worden, ohne dass aber eine

gemeinsame Wohnung habe bezogen werden können. Nach den Drohungen und Beschimpfungen

seitens des Ehemanns ihr gegenüber Anfang Mai 2018 sei von beiden Seiten eine

Fortsetzung des Ehelebens nicht mehr in Betracht gezogen worden. Wie in der

ersten habe sie auch in der zweiten Ehe schon früh einzelne tätliche Übergriffe

sowie erniedrigende Beschimpfungen erfahren und aufgrund der impulsiven und oft

aggressiven Verhaltensart des Ehemanns ein Gefährdungspotenzial in Zusammenhang

mit häuslicher Gewalt erkannt. Die in Zusammenhang mit der späteren

strafrechtlichen Verurteilung eingeholte psychiatrische Begutachtung attestiere

dem Ehemann denn auch eine durchaus auffällige Persönlichkeit, die durch

rigides Denken, Impulsivität, verminderte Frustrationstoleranz, narzisstische

Kränkbarkeit, Egozentrizität, verminderte Introspektionsfähigkeit und

eingeschränkte Beziehungskompetenzen geprägt sei, verbunden mit der weiterhin

gegebenen Wahrscheinlichkeit, dass er durch Beleidigungen, Beschimpfungen,

Dispositiv

Nötigung und Drohung in Erscheinung trete. Demnach sei zumindest glaubhaft

dargelegt, dass er die von ihr, der Beschwerdeführerin, erfahrene häusliche

Gewalt ausgeübt habe und vor allem in Zukunft weiter ausgeübt hätte. Es habe

von ihr aufgrund der gegebenen Umstände nicht erwartet werden können, sich

regelmässiger und intensiver psychischer und/oder physischer Gewalt

auszusetzen, um aus migrationsrechtlicher Sicht als Opfer häuslicher Gewalt

qualifiziert zu werden.

3.2.2

Auch sei ihr die Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar. Der Ehemann habe

den Ex-Mann in der Türkei kontaktiert und sie, die Beschwerdeführerin,

denunziert. Der Ex-Mann habe sie mit SMS-Nachrichten mehrfach beschimpft und

sogar mit dem Tod bedroht. Anlässlich eines Urlaubs in der Türkei sei es auf

offener Strasse zu einem Angriff mit Verletzungsfolge gekommen. Der Ex-Mann

habe eine Nacht in Haft verbracht. Erst am 9. Dezember 2019 habe er ihr

geschrieben:

"Hoffentlich wirst du durch einen unvorhersehbaren

Unfall zerstückelt, du Gottlose. Bevor du stirbst, möchte ich dich noch in die

Hände kriegen".

3.2.3

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 machte die Beschwerdeführerin in

Bezug auf die frühe Beziehungszeit geltend, der Ehemann habe ihr

unmissverständlich mitgeteilt, dass ihr Leben in seinen Händen liegen würde.

Auch habe er sie heimlich fotografiert und ihr gedroht bzw. sie damit erpresst,

die Nacktbilder bei Ungehorsam zu verbreiten.

4.

In Ergänzung der schon im Sachverhalt geschilderten

Abläufe (I/C-E) ist es zwecks Würdigung des Sachverhalts unumgänglich, die

diversen Aussagen bzw. Abläufe ausführlicher wiederzugeben:

4.1

4.1.1

Am 4. Juni 2017 kam es zwischen den Eheleuten zu einer verbalen und

dann tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Ehemann die Beschwerdeführerin am

Oberarm packte, schüttelte und schubste. Sie erhob daraufhin Strafantrag und es

wurde das Getrenntleben aufgenommen. Später, am 26. Juni 2018, wurde der

Ehemann vom Statthalteramt Dietikon wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von

Fr. 100.- verurteilt.

4.1.2

Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte der Ehemann dem

Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit der Tochter die

eheliche Wohnung verlassen und sei zu ihrer hier lebenden Schwester gezogen. Er

habe die Beschwerdeführerin geliebt, während sie ihn nur benutzt habe. Die

Beschwerdeführerin bestritt mit am 11. August 2017 beim Migrationsamt

eingegangenem Schreiben eine Trennungsabsicht. Zufolge Zahlungsverzugs sei die

gemeinsame Wohnung gekündigt worden, weshalb das Zusammenleben momentan nicht

möglich sei.

Nachdem der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. August

2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gegeben

hatte, teilte deren damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdegegner am 2. September

2017 mit, die Eheleute hätten wieder zusammengefunden und die

Beschwerdeführerin habe eine Arbeit. Die Trennung sei erfolgt, weil die

eheliche Wohnung wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden sei. Der Ehemann

bestätigte, mit der Beschwerdeführerin wieder zusammengefunden zu haben.

4.1.3

Am 4. April 2018 stellte der Beschwerdegegner beim Ehemann eine

Trennungsanfrage, da man davon Kenntnis habe, dass die Eheleute nach wie vor

getrennt lebten. Der Ehemann verneinte ein Erlöschen des Ehewillens seinerseits

und nannte als Begründung für die Situation finanzielle Probleme. Eine

ebensolche Antwort erging seitens der Beschwerdeführerin am 17. April

2018. Unter anderem wurde der Beschwerdegegner davon in Kenntnis gesetzt, dass

sie seit anfangs April 2018 eine neue Stelle als Allrounderin habe.

4.1.4

Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

19. April 2018 das rechtliche Gehör zur Absicht, die

Aufenthaltsbewilligungen für sie und die Tochter nicht zu verlängern, gewährt

hatte, hielt die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2018 fest, der Ehemann

habe sie bedroht und ihren Ex-Mann in der Türkei kontaktiert. Die Männer hätten

entschieden, sie umzubringen. In der am 14. Mai 2018 beim Beschwerdegegner

eingegangenen Stellungnahme äusserte der Ehemann, er habe eine gemeinsame

Wohnung gefunden, worauf ihm die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihn

nicht liebe. Auch habe ihm ihr Chef geschrieben, er solle sich scheiden lassen,

da er die Beschwerdeführerin heiraten wolle. Er, der Ehemann, habe dann einen

Wutausbruch gehabt und die Beschwerdeführerin bedroht, was ihm sehr leidtue.

Man habe ihn deswegen drei Tage ins Gefängnis gesteckt. Für ihn sei die Ehe nun

am Ende. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom

6. Juni 2018 fest, die Ehe sei anfänglich gut gewesen. Der Ehemann sei

aber immer aggressiver geworden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei ein

erstes Mal am 4. Juni 2017 alarmiert und Anzeige wegen Tätlichkeit

erstattet. Am 1. Mai 2018 habe sich ein weiterer Vorfall ereignet. Der

Ehemann habe die Beschwerdeführerin per SMS mit dem Tod bedroht, worauf ihm ein

Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden sei.

Mit Strafbefehl vom 7. Mai

2018 wurde der Ehemann dann wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zu einer

bedingten Geldstrafe verurteilt. Aus den Erwägungen des Strafbefehls der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gehen unter anderem folgende SMS-Passagen

vom 1. Mai 2018 hervor:

"Du wertlose

Ehefrau. Erstens wird es von der Polizei festgestellt und danach wird deine

Verwandtschaft davon erfahren, wie aus dir eine Hure geworden ist. Warte nur

ab."

"Die Polizei

wird es morgen sehen. Die Übersetzung ist leicht. Du machst aus mir einen

Mörder. Du hast einem Menschen so etwas angetan, der dich sehr geliebt hat. Du

Wertlose."

"Ab sofort

gibt es kein Erbarmen für dich. Ich werde dir die schlimmsten Sachen antun, du

Hure. Du machst in diesem Alter solche Sachen. Davon werden alle Leute

erfahren."

"Es handelt sich für mich um einen Ehrenfall,

du ehrenlose Hure."

4.1.5

Weitere gewaltbesetzte Vorfälle ereigneten sich am 1. und 2. August

2018, also während des Kontakt- und Rayonverbots. Am 1. August 2018 hatte

der geständige Ehemann die Beschwerdeführerin und ihren damaligen Arbeitgeber,

der sie mit dem Auto abgeholt hatte, mehrmals mit seinem Wagen bedrängt, auch

während der Fahrt auf der Autobahn. Am folgenden Tag beschädigte der Ehemann

den Lieferwagen des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin mit einem Hammer und

versandte per Facebook Messenger deren Schwester eine Nachricht, wonach der

Arbeitgeber zu beiden Schwestern ein Verhältnis habe.

An der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2018

gab der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin an, verheiratet zu sein. Seine Frau

wohne seit 17 Jahren in der Türkei. Er habe vor, die Beschwerdeführerin zu

heiraten. Während der besagten Fahrt am 1. August 2018 habe er einen Anruf

von seiner in der Türkei lebenden Frau erhalten. Sie sei wütend gewesen, dass

er die Scheidung wolle und habe gesagt, dass sie der andere Lenker angerufen

habe. Weiter gab der Arbeitgeber an, dass die Beschwerdeführerin seit zwei

Monaten seine Freundin sei.

Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 2. August 2018 aus, bezüglich des Verhältnisses zum Chef sei

noch nichts klar. Der Ehemann wolle sich nicht scheiden lassen. Sie habe Angst,

alleine rauszugehen. Sie könne nicht einmal mehr ohne Begleitung einkaufen.

Wenn sie zur Arbeit gehe, müsse sie jemand fahren, weil sie Angst habe. Sie

lebe unter Ängsten, sie fürchte sich sehr. Die Frage, ob sie ihrem Ehemann

zutraue, ihr etwas anzutun, bejahte sie. Sie sei auch sicher, dass er Gras,

oder wie man das nenne, einnehme. Wenn er das nehme, werde er ein Ungeheuer.

Sie habe Angst vor diesem Mann.

4.1.6

Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Juni 2019 hatte

der Ehemann mit seinen Fahrmanövern auf der Autobahn eine grosse Gefahr sowohl

für die Beschwerdeführerin als auch deren Arbeitgeber und in abstrakter Weise

für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es sei lediglich dem Zufall und den

guten Fahrfähigkeiten des Arbeitgebers geschuldet, dass bei der Kollision

zwischen ihm und dem anderen Wagen nicht ein weitaus grösserer Sachschaden

entstanden sei bzw. Personen verletzt oder gar getötet worden seien. Das

Verhalten des Beschuldigten zeuge insgesamt von grosser Rücksichtslosigkeit und

habe bei der Beschwerdeführerin grosse Angst verursacht. Der Beschuldigte habe

sodann bereits zu einem früheren Zeitpunkt mehrfach schwerwiegende Drohungen

gegenüber der Beschwerdeführerin ausgestossen, welche als Todesdrohungen

verstanden werden können und habe hierfür bestraft werden müssen. Auch wenn der

Beschuldigte die Tat (auf der Autobahn) nicht von langer Hand geplant habe, so

sei er nach dem Tatenschluss äusserst gezielt und geplant vorgegangen. Alsbald

habe er der Ehefrau des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin telefoniert, unter

anderem um in Erfahrung zu bringen, wohin er mit der Beschwerdeführerin

unterwegs sein könnte. Die Verhaltensweise des Beschuldigten zeuge von einem

geplanten, gezielten, hartnäckigen und rücksichtslosen Vorgehen und das

objektive Tatverschulden sei nicht mehr leicht einzustufen. Bezüglich des

subjektiven Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

vorsätzlich gehandelt habe. Zu seinen Gunsten sei festzuhalten, dass das

Tatgeschehen vor dem Hintergrund der sich auflösenden Ehe zu betrachten sei und

er sich provoziert gefühlt habe, nachdem er die Beschwerdeführerin mit dem

Arbeitgeber im Auto gesehen hatte. Er habe aus Eifersucht und Wut gehandelt, nicht

zuletzt, da das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht in sein Weltbild gepasst

habe. Zum Tatzeitpunkt sei der Beschuldigte nüchtern gewesen. Am folgenden Tag,

als er den Lieferwagen zerstört habe, sei er dagegen unter Medikamenten

gestanden. Sein Verhalten zeige aber das Aggressionspotential bzw. die

Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Sein diesbezügliches Verschulden sei noch

als leicht zu qualifizieren. Das Gericht stützte sich unter anderem auf ein

Psychiatrisches Gutachten von Dr. med.

H, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2018.

4.1.7

Dem erwähnten Gutachten lässt sich das Bestehen einer auffälligen

Persönlichkeit des Ehemanns, so wie es die Beschwerdeführerin ausführte

(E. 3.2.1), entnehmen, die unter anderem durch rigides Denken und

narzisstische Kränkbarkeit geprägt sei. Der Psychiater attestierte ihm eine

längere depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) sowie eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven narzisstisch-unreifen Zügen und sah

auch die Wahrscheinlichkeit weiterhin als gegeben, dass er vor allem durch

Beleidigungen, Beschimpfungen, Nötigung und Drohung in Erscheinung trete,

weniger jedoch durch eigentliche körperliche Gewalt.

4.1.8

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre

Schilderungen, wonach der Ehemann ihr mitgeteilt habe, ihr Leben liege in

seinen Händen und mit der Verbreitung von Nacktfotos gedroht habe (E. 3.2.3).

4.2 Die

Beschwerdeführerin verliess die eheliche Wohnung bereits am 4. Juni 2017,

nachdem der Ehemann vorgängig gegen sie tätlich geworden war (Packen am

Oberarm, Schütteln und Schubsen). Allerdings erreicht jener Vorfall nicht die

Intensität ehelicher Gewalt, die der Gesetzgeber gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG im Auge hatte

(E. 2.2.1/2.2.2). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin

nichts, wonach sie aufgrund früherer Gewalterfahrungen schon schnell eine vom

Ehemann ausgehende Gefährdung erkannt habe und daher ein weiterer Verbleib bei

ihm unzumutbar gewesen wäre. So hatte sie gegenüber dem Migrationsamt als Grund

für das Verlassen der Wohnung lediglich die Kündigung der Wohnung wegen

Zahlungsverzugs angegeben und wurde gemäss ihren Schilderungen die eheliche

Beziehung trotz der Trennung wiederaufgenommen, wenn auch nicht das

Zusammenleben. Jedenfalls sollen sich die Eheleute wieder angenähert haben. Die

bis dahin stattgefundenen Vorfälle erfüllen daher nicht die Vor­aus­setzungen

für die Anwendung der Härtefallregelung nach Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG, erachtete doch die

Beschwerdeführerin selber die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung immer noch

für zumutbar. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Vorbringen vom 18. Dezember

2019 (E. 3.2.3 und 4.1.8).

Die zum Teil gravierenden Gewaltvorfälle vom 1. Mai und

1. August 2018 ereigneten sich somit erst, nachdem die Eheleute

bereits seit geraumer Zeit getrennt lebten. Für die getrennten Wohnorte sind

zudem keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 49 AIG, die eine Ausnahme

vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 AIG

rechtfertigen könnten, auszumachen. Gemeinsame Bemühungen, eine Wohnung für die

Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu finden, liegen nicht vor. Seitens der

Beschwerdeführerin werden dahingehende Interessen denn auch nicht behauptet. Da

es vorliegend am Zusammenleben fehlte, stellte sich die Frage der Gefährdung

der Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit bei Fortführung des

Zusammenlebens mit dem Ehemann nicht mehr und kann daher die Härtefallregelung

nicht zur Anwendung kommen (vgl. BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010,

E. 2.5.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3 [am Ende]). Ebenso wenig kann

gestützt auf das psychiatrische Gutachten für die Zeit vor dem

Getrenntleben das Vorliegen ehelicher Gewalt erblickt werden. Zweifelsohne

weist der Ehemann auffällige Persönlichkeitsstrukturen auf. Die Eskalationen,

welche die Voraussetzungen für die Härtefallregelung erlittener ehelicher

Gewalt erfüllen könnten, ereigneten sich aber wie gesagt nach dem

Getrenntleben.

4.3 Auch der

Umstand, dass der Ehemann den Ex-Mann der Beschwerdeführerin in der Türkei

kontaktiert und gegen sie aufgehetzt hat, begründet keinen nachehelichen

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 AIG. So ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin

eingereichten Urteilskopien, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht

schutzlos wäre. Die türkischen Behörden haben denn auch Massnahmen gegen den Ex-Mann

ergriffen bzw. ihn bestraft. Bei einer weiterhin bestehenden Gefährdungslage

hätte sich die Beschwerdeführerin daher an die dortigen Behörden zu wenden, was

grundsätzlich als zumutbar erscheint. Dies gilt auch bezüglich der am 9.

Dezember 2019 erhaltenen Nachricht des Ex-Manns, Das erste Urteil gegen den Ex-Mann

erging übrigens schon am 14. März 2016, also noch vor der Heirat

mit dem jetzigen Ehemann, und hatte Schutz­massnahmen wegen eines Vorfalls vom

10. März 2016 zum Inhalt. Das zweite Urteil datiert vom 28. Dezember

2016 und hängt mit dem Entscheid vom 14. März 2016 zusammen, wobei es

um eine Unterbrechung der Verhandlungen ging. Mit dem dritten Urteil vom

26. September 2017 wurde der Ex-Mann schliesslich – immer noch in

derselben Angelegenheit – mit einer Geldstrafe bestraft. Zweifelsohne wäre es

für die Beschwerdeführerin mühsam, sich gegebenenfalls an die Behörden wenden

zu müssen und fiele ihr die Rückkehr in die Türkei auch deswegen schwer.

Deswegen liegt aber noch keine starke Gefährdung ihrer persönlichen,

beruflichen oder familiären Wiedereingliederung im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG vor. Ebenso wie in

der Türkei war sie übrigens auch in der Schweiz auf behördliche Hilfe

angewiesen.

4.4

4.4.1

Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG sind aber sämtliche Aspekte des Einzelfalls

mitzuberücksichtigen, unter anderem auch die Familienverhältnisse. Solche

Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch

wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3.1).

4.4.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der inzwischen volljährigen Tochter,

das aufgrund der traumatisierenden Erfahrungen in Zusammenhang mit dem ersten

Ehemann entstanden sei. Es habe sich dadurch eine Schicksalsgemeinschaft und

überdurchschnittlich enge Verbundenheit zwischen ihr und der Tochter ergeben.

Auch hätten beide eine kulturelle Umstellung und Anpassung durchmachen müssen,

als sie 2016 in die Schweiz eingewandert seien. Trotz Volljährigkeit sei die

Tochter nach wie vor unterhaltsberechtigt und sie, die Beschwerdeführerin, sei

bemüht, sie entsprechend ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Im Gegenzug könne

die Tochter sie in gewissen (insbesondere administrativen) Angelegenheiten

unterstützen. Weiter bestehe eine äusserst intensive und von einer besonderen

Abhängigkeit geprägte Beziehung zur hier lebenden Schwester. Diese habe sie,

die Beschwerdeführerin, bei der Trennung im Juni 2017 unterstützt und mit der

Tochter bei sich aufgenommen sowie finanziell geholfen. Eine Wegweisung aus der

Schweiz würde daher auch gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK verstossen.

4.4.3

Für die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin gegen Art. 8 Ziff. 1

EMRK verstossen könnte, ist das Alter des Kinds im Zeitpunkt Entscheids

massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 50). Die Tochter

der Beschwerdeführerin ist mittlerweile volljährig und im Besitz der

Aufenthaltsbewilligung B. Ein Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin käme

daher nur bei einem über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden

Abhängigkeitsverhältnis infrage. Ein solches kann sich beispielsweise aus

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 23. Juni

2017, 2C_5/2017, E. 2). Die von der Beschwerdeführerin geschilderte

Situation begründet jedoch kein solches Abhängigkeitsverhältnis und bildet auch

keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG. Betreffend die traumatisierenden Erfahrungen in der ersten Ehe und die

daraus entstandene Schicksalsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter liesse

sich in Bezug auf die zweite Ehe ohnehin kaum ein nachehelicher Härtefall

herleiten. Das enge Verhältnis zwischen Mutter und Tochter könnte auch bei

einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei durch Telefonate und

Besuche aufrechterhalten werden, ebenso die gegenseitige Unterstützung.

Ausserdem wären die ökonomischen Unterstützungsmöglichkeiten der

Beschwerdeführerin gegenüber der Tochter auch bei einem weiteren Verbleib in

der Schweiz, selbst bei einer 100%-Anstellung, beschränkt. Die

Beschwerdeführerin selber wird denn auch von ihrer Schwester finanziell unterstützt

bzw. steht Letztere bei Bedarf für die finanziellen Verpflichtungen der

Beschwerdeführerin ein. Die Schwester könnte auch der Tochter beistehen.

Aber auch das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer

hier lebenden Schwester, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, stellt

kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn und auch keinen

wichtigen persönlichen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

dar. Die Beziehung zwischen den Schwestern liesse sich auch bei einer Rückkehr

der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland weiterhin pflegen. Zu beachten ist

auch, dass die Beschwerdeführerin erst 2016 in die Schweiz eingereist ist.

Ebenso wenig begründet das Verhältnis der

Beschwerdeführerin zum ehemaligen Arbeitgeber, der erst seit Kurzem ihr neuer

Lebenspartner ist, einen Anwesenheitsanspruch.

4.4.4

Zusammenfassend kann auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der

soeben dargelegten Umstände kein nachehelicher Härtefall bejaht werden. Wohl

war die gutachterlich belegte auffällige Persönlichkeitsstruktur des Ehemanns

Auslöser für die am 4. Juni 2017 erfolgte Trennung, wobei es aber

gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin trotz der bis dahin geschehenen

Vorkommnisse danach zu einer Wiederannäherung der Eheleute kam (zum Ganzen

E. 4.2). Die volle Tragweite der psychischen Auffälligkeiten des Ehemannes

manifestierte sich klarerweise erst nach erfolgter Trennung, sodass in

Bezug auf die späteren Geschehnisse per se kein so genannter nachehelicher

Härtefall vorliegt. Nach dem Gesagten vermag an der Beurteilung auch die enge

Verbundenheit der Beschwerdeführerin zur Tochter und zur hier lebenden

Schwester sowie dem neuen Lebenspartner nichts zu ändern. Zudem kann nicht

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die

Türkei stark gefährdet bzw. schutzlos im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG

wäre.

5.

Nachdem eine Anspruchsbewilligung nach Art. 50 AIG zu

verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

5.1 Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis

31. Dezember 2018 gültigen Fassung) namentlich die Integration der

gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach

Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine

Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen

und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die

Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die

Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich

gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für

sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der

Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man

von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland

– zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140).

5.2 Art. 30

Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung

dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie

keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der

Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu

berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die

Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen

darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine –

hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (E. 1.1).

5.3 Wie

ausgeführt, zeigte sich das Ausmass der mit den psychischen Auffälligkeiten des

Ehemannes einhergehenden schweren Aggressionen gegenüber der Beschwerdeführerin

erst nach der Trennung der Eheleute. Dazu gehörten die gefährliche

Verfolgung auf der Autobahn mit Kollisionsfolge sowie üble Beschimpfungen bzw.

Drohungen per SMS (vgl. E. 4.1.4–4.1.7). Auffallend ist, dass der Ehemann

der Beschwerdeführerin sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht mit

grosser Rücksichts- und Respektlosigkeit begegnete und stets zum Ziel hatte,

sie zu erniedrigen und ihr das Leben möglichst zu erschweren, sei es in der

Schweiz oder in der Türkei. Je länger je mehr befand sich die Beschwerdeführerin

daher in einer persönlichen Notlage, indem ihre Lebens- und Daseinsbedingungen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer Landsleute in gesteigertem

Mass infrage gestellt waren. Umso mehr war sie auf die Hilfe ihrer hier

lebenden Schwester angewiesen, die ihr und der Tochter moralisch und finanziell

zur Seite stand. Die Tochter schaffte es denn auch, eine Praktikantenstelle zu

finden und sich insoweit zu etablieren. Wie erwähnt, verfügt die Tochter über

die Aufenthaltsbewilligung B. Ebenso geht die Beschwerdeführerin einer

Arbeit nach und bekundet damit ihren Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben.

Die Schwester der Beschwerdeführerin ist nach wie vor bereit, sie bei Bedarf

finanziell zu unterstützen, damit sie dem Staat nicht zur Last fällt, was dem

öffentlichen Interesse entgegenkommt. Die Hilfsbereitschaft unterstreicht die

enge Verbundenheit zwischen den Schwestern. Eine Trennung von der Schwester und

der Tochter würde die Beschwerdeführerin bei dieser speziellen Konstellation

überdurchschnittlich hart treffen, zumal der Ehemann dann indirekt sein Ziel,

die Beschwerdeführerin zu erniedrigen und ihr das Leben möglichst zu

erschweren, erreicht hätte. Für sein strafbares Benehmen würde er letztlich

"belohnt", die Beschwerdeführerin dagegen "bestraft". Bei

einer Rückkehr in die Türkei hätte die Beschwerdeführerin zudem wohl mit der

zuständigen Schutzbehörde in Kontakt zu treten, da der Ehemann im Rahmen seiner

entwürdigenden Behandlung den dort lebenden Ex-Mann, der wegen Übergriffen

bereits früher in Erscheinung getreten ist, weiter gegen sie aufgehetzt hat.

Obgleich die Beschwerdeführerin erst seit kürzerem im der Schweiz lebt und in

der Türkei aufgewachsen ist und daher mit den dortigen Verhältnissen bestens

vertraut ist – auch ihr erwachsener Sohn lebt dort –, ist gesamthaft gesehen

aufgrund der geschilderten aussergewöhnlichen gewaltbesetzten Umstände eine

persönliche Notlage der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu bejahen. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt

denn auch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige

mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Insbesondere ändert vorliegend an

der tiefgreifenden verletzenden Komponente des Benehmens des Ehemanns nichts,

dass sich die entsprechenden Taten erst nach der Trennung ereigneten. Es wäre

stossend, allein wegen des zeitlichen Gesichtspunkts die zutage getretenen

Aggressionen des Ehemanns zu relativieren und bei der Beschwerdeführerin einen

persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

verneinen. Wie dargelegt, legte der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin

ein ausgeprägt erniedrigendes und entwürdigendes Verhalten an den Tag, stets in

der Absicht, sie in ihrer Persönlichkeit nachhaltig schwer zu verunsichern,

wenn nicht gar zu zerstören, um auf diese Weise weiterhin über ihr Schicksal zu

bestimmen.

All diese Aspekte hat die Vorinstanz bei der

Ermessensausübung bezüglich des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht berücksichtigt und

damit ihr Ermessen rechtsverletzend unterschritten (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 26). Die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erweist sich

als unverhältnismässig und rechtfertigt in dieser speziellen Konstellation die

Erteilung einer Härtefallbewilligung.

5.4 Dies alles

führt zur Gutheissung der Beschwerde im Hauptantrag und der Beschwerdegegner

ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 28. Oktober 2019 ist

aufzuheben, soweit der Rekurs in Bezug auf die Beschwerdeführerin abgewiesen

wurde. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2018 ist ebenfalls

aufzuheben, soweit er noch Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist

(Gegenstand ist nur die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin). Die

Tochter der Beschwerdeführerin hat mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung

erhalten. Die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II erübrigt sich, da die der

Beschwerdeführerin bis am 31. Januar 2020 angesetzte Frist zum Verlassen

der Schweiz abgelaufen ist und ihr beim Ausgang dieses Verfahrens keine neue

Ausreisefrist anzusetzen ist.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese

ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.2 Die der

Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen

Verfahrens sind in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids

vom 28. Oktober 2019 ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann

hat er nebst der für die Tochter zugesprochenen Entschädigung auch der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Entschädigung zu entrichten.

Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids ist dahingehend zu ergänzen, als der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

zusätzliche Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen hat.

7.

7.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn

von § 16 Abs. 2 VRG. Danach haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

Das Begehren der Beschwerdeführerin war angesichts des

Ausgangs des Verfahrens nicht aussichtslos. Auch war sie angesichts der

Komplexität der sich stellenden Fragen auf eine rechtskundige Vertretung

angewiesen. Sodann hat sie als mittellos im dargelegten Sinn zu gelten, ist sie

doch mit ihrem Einkommen kaum oder nur knapp in der Lage, für ihre

Lebenshaltungskosten aufzukommen. Nach wie vor ist sie auf die Hilfe der

Schwester und des neuen Lebenspartners angewiesen. Es ist ihr daher für das

Beschwerdeverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3 Die

Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwalt B stellte

für seine Bemühungen gemäss der von ihm zuletzt eingereichten Honorarnote vom

10. März 2020 der Beschwerdeführerin Fr. 2'930.80 in Rechnung, wobei

er einen Stundenansatz von Fr. 250.- zur Anwendung brachte. Der

unentgeltliche Rechtsbeistand wird gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nach

§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV) mit Fr. 220.- pro Stunde entschädigt. Demzufolge ist der

unentgeltliche Rechtsvertreter nur noch im Mehrbetrag von Fr. 1'083.- für

das Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4 In Bezug

auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 28. Oktober 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli

2018 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben bzw. abgeändert. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4. Die

der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zur Hälfte auferlegten Kosten werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (Mehrwertsteuer

inklusive) zu bezahlen.

6. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

7. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9. Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'083.- (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an …