VB.2019.00770
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00770
11. März 2020Deutsch35 min
(URT.2020.21523)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00770
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
türkische Staatsangehörige A, geboren 1970, war im Heimatland mit C verheiratet.
Aus der Ehe ging 2001 die Tochter D hervor. Seit dem 18. Mai 2015 ist die
Ehe rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht über D wurde A zugeteilt.
B. Am
7. Dezember 2015 stellte der in der Schweiz niedergelassene türkische
Staatsangehörige C, geboren 1972, beim Migrationsamt ein Gesuch um Einreise für
A und D zwecks Vorbereitung der Heirat mit Ersterer. Die Visumerteilung
erfolgte am 11. April 2016 und die Heirat am 10. Mai 2016. A und D
erhielten daraufhin Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Bestimmungen über
den Familiennachzug. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden zuletzt bis am 10. Mai
2018 verlängert. Am 28. März 2018 ersuchte A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen.
C. Mit
Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte C dem Migrationsamt mit, A habe
zusammen mit der Tochter die eheliche Wohnung verlassen und sei zu ihrer hier
lebenden Schwester gezogen. A verneinte mit am 11. August 2017 beim
Migrationsamt eingegangenem Schreiben eine Trennungsabsicht.
Das Migrationsamt gab mit Schreiben vom 16. August
2017 A Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der erteilten
Aufenthaltsbewilligungen. Am 2. September 2017 teilte die damalige
Rechtsvertreterin von A und D dem Migrationsamt mit, die Eheleute hätten wieder
zusammengefunden und A habe eine Arbeit. Die Trennung sei erfolgt, weil die
eheliche Wohnung wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden sei. C bestätigte dies.
D. Am
4. April 2018 stellte das Migrationsamt bei C eine Anfrage, da es davon
Kenntnis habe, dass die Eheleute nach wie vor getrennt lebten. C verneinte ein
Erlöschen des Ehewillens und nannte als Begründung für die Situation
finanzielle Probleme. Seitens von A erging am 17. April 2018 eine
ebensolche Antwort. Das Migrationsamt wurde zudem davon in Kenntnis gesetzt,
dass A seit anfangs April eine neue Stelle als Allrounderin innehabe.
Das Migrationsamt gab A mit Schreiben vom 19. April
2018 wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. A hielt am 4. Mai 2018
fest, dass C sie bedroht habe. Die Kantonspolizei Zürich hatte in diesem
Zusammenhang am 2. Mai 2018 gegenüber C ein Rayon- und Kontaktverbot erlassen.
Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2018 wurde C von der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer
bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, entsprechend
Fr. 4'000.-, wovon drei Tagessätze durch Haft erstanden seien, sowie einer
Busse von Fr. 800.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde
aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
Mit am 14. Mai 2018 beim Amt eingegangenem
Schreiben bestätigte C, A wegen gewisser Vorfälle bedroht zu haben. Für ihn sei
die Ehe am Ende. Der neue Rechtsvertreter von A und D präzisierte mit Eingabe
vom 6. Juni 2018 den diesbezüglichen Sachverhalt und ersuchte um
Bestellung seiner Person als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Migrationsamt
lehnte am 14. Juni 2018 das Gesuch betreffend Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. Am 26. Juni 2018 verurteilte das
Statthalteramt des Bezirks Dietikon C wegen gegenüber A begangener Tätlichkeiten
zu einer Busse von Fr. 100.-. Diese hatte bereits am 4. Juni 2017
einen entsprechenden Strafantrag gestellt. Am 18. Juli 2018 wies das
Migrationsamt sodann mit Verfügung die Gesuche vom 28. März 2018 um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A und D ab.
E. Am
27. Juli 2018 ging beim Migrationsamt ein Schreiben von C ein, wonach der
Anstellungsvertrag von A betreffend ihre Tätigkeit als Allrounderin zum Schein
geschlossen worden sei. A arbeite für einen anderen Arbeitgeber.
Mit Verfügung und Urteil vom 31. Juli 2018 hielt der
Einzelrichter des Bezirksgerichts Dietikon fest, dass A und C seit dem 4. Juni
2017 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt lebten und nahm von deren
Trennungsvereinbarung Vormerk. C weigerte sich, einer Scheidung zuzustimmen.
Am 2. August 2018 fanden polizeiliche Einvernahmen
von A, C und G statt. Letzterer war Geschäftsführer der Unternehmung, bei
welcher A angestellt war. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom
6. März 2019 hatte C am 1. August 2018 mit seinem Wagen G, der A mit
dem Auto abgeholt hatte, unter anderem auf der Autobahn mit Kollisionsfolge
bedrängt. Am 2. August 2018 schlug C mit einem Hammer alle Scheiben und
die Aussenspiegel eines Geschäftslieferwagens von G ein und versandte eine die
Ehre der Schwester von A herabsetzende Nachricht.
Erwägungen
II.
Am 24. August 2018 reichte A bei der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom
18.
Juli 2018 ein. Sie beantragte die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz oder
aber die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen C.
Dieser befand sich vom 2. August 2018 bis am 18. Januar 2019 in Haft.
A machte geltend, sie sei Opfer massivster Gewalt geworden und habe Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte C mit Urteil vom
26.
Juni 2019 wegen Nötigung, grober Verletzung und Übertretung von
Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Beschimpfung und Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
18.
Monaten, wovon 170 Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien,
und unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl vom
7.
Mai 2018 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu
Fr. 30.-, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gälten. Zudem
wurde er mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, dies in
Berücksichtigung einer Verurteilung des Statthalteramts Dietikon vom 3. Oktober 2018
wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von
Fr. 500.-. Da die Busse von Fr. 1'000.- als teilweise Zusatzstrafe
zum Strafbefehl vom 3. Oktober 2018 jedoch lediglich die Übertretungen
betreffe und über die gesamte Sanktion hinweg betrachtet eine untergeordnete
Rolle spiele, werde auf den Hinweis verzichtet, dass es sich dabei um eine
Zusatzstrafe handle. Weiter wurde eine ambulante Behandlung (Behandlung einer
psychischen Störung) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem
Zweck aufgeschoben. Auch wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-
an A verpflichtet.
Am 28. Oktober 2019 hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
den Rekurs teilweise gut, indem sie die Verfügung vom 18. Juli 2018 in
Bezug auf die Tochter D aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zum
Neuentscheid an das Migrationsamt zurückwies. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
Die Kosten des Rekursverfahrens wurden zur Hälfte A auferlegt und zur Hälfte
auf die Staatskasse genommen. D wurde zulasten des Migrationsamts eine
Parteientschädigung von Fr. 400.- inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen.
III.
A erhob am 22. November 2019 gegen den
Rekursentscheid vom 28. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Sie beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei
die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen. Es sei ihr sodann für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der
Person ihres aktuellen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. November 2019 auf eine
Vernehmlassung. Am 19. Dezember 2019 ging eine ergänzende
Beschwerdebegründung mit Beilagen ein, ebenso am 13. Januar 2020. Seitens
des Migrationsamts wurde keine Beschwerdeantwort erstattet.
Am 19. Februar 2020 ging die Honorarnote von
Rechtsanwalt B ein. Mit Schreiben vom 10. März 2020 ergänzte die
Beschwerdeführerin die Akten um weitere Unterlagen. Ferner reichte Rechtsanwalt
B eine aktualisierte Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht
anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen
materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.
2.
2.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre
gelebt wurde und sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in
Verbindung mit Art. 43 AIG) somit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten
kann. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein
Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit
Art. 43 AIG) zusteht.
2.2
Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in
Verbindung mit Art. 43 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG).
2.2.1
Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und
nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine
einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der
Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das
Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw.
sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen
und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls
relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische
Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGr,
11.
April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2; BGE 138 II 229
E. 3.2.1 f.).
2.2.2
Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass
eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie
objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für
sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229
E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert
sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in
einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck
ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt
vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen
Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist
nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für
die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation
befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des
Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019,
2C_777/2018, E. 4.2).
2.3
Im Übrigen
gilt es der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls
mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der
Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit
gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich
ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.
Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden
sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen
(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April
2019, 2C_133/2019, E. 3.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz verneinte einen nachehelichen Härtefall, weil sich die schwereren
Vorfälle ereignet hätten, nachdem bei der Beschwerdeführerin der Ehewille
bereits erloschen gewesen sei. Auch lägen keine objektiven und konkreten
Hinweise für eine Gefährdungslage ihrer Person bei der Rückkehr in ihr Heimatland
vor.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Beschwerdeschrift vom 22. November
2019.
die Aufgabe des ehelichen Haushalts per 4. Juni 2017. In der
Folge sei die eheliche Beziehung wiederaufgenommen worden, ohne dass aber eine
gemeinsame Wohnung habe bezogen werden können. Nach den Drohungen und Beschimpfungen
seitens des Ehemanns ihr gegenüber Anfang Mai 2018 sei von beiden Seiten eine
Fortsetzung des Ehelebens nicht mehr in Betracht gezogen worden. Wie in der
ersten habe sie auch in der zweiten Ehe schon früh einzelne tätliche Übergriffe
sowie erniedrigende Beschimpfungen erfahren und aufgrund der impulsiven und oft
aggressiven Verhaltensart des Ehemanns ein Gefährdungspotenzial in Zusammenhang
mit häuslicher Gewalt erkannt. Die in Zusammenhang mit der späteren
strafrechtlichen Verurteilung eingeholte psychiatrische Begutachtung attestiere
dem Ehemann denn auch eine durchaus auffällige Persönlichkeit, die durch
rigides Denken, Impulsivität, verminderte Frustrationstoleranz, narzisstische
Kränkbarkeit, Egozentrizität, verminderte Introspektionsfähigkeit und
eingeschränkte Beziehungskompetenzen geprägt sei, verbunden mit der weiterhin
gegebenen Wahrscheinlichkeit, dass er durch Beleidigungen, Beschimpfungen,
Dispositiv
Nötigung und Drohung in Erscheinung trete. Demnach sei zumindest glaubhaft
dargelegt, dass er die von ihr, der Beschwerdeführerin, erfahrene häusliche
Gewalt ausgeübt habe und vor allem in Zukunft weiter ausgeübt hätte. Es habe
von ihr aufgrund der gegebenen Umstände nicht erwartet werden können, sich
regelmässiger und intensiver psychischer und/oder physischer Gewalt
auszusetzen, um aus migrationsrechtlicher Sicht als Opfer häuslicher Gewalt
qualifiziert zu werden.
3.2.2
Auch sei ihr die Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar. Der Ehemann habe
den Ex-Mann in der Türkei kontaktiert und sie, die Beschwerdeführerin,
denunziert. Der Ex-Mann habe sie mit SMS-Nachrichten mehrfach beschimpft und
sogar mit dem Tod bedroht. Anlässlich eines Urlaubs in der Türkei sei es auf
offener Strasse zu einem Angriff mit Verletzungsfolge gekommen. Der Ex-Mann
habe eine Nacht in Haft verbracht. Erst am 9. Dezember 2019 habe er ihr
geschrieben:
"Hoffentlich wirst du durch einen unvorhersehbaren
Unfall zerstückelt, du Gottlose. Bevor du stirbst, möchte ich dich noch in die
Hände kriegen".
3.2.3
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 machte die Beschwerdeführerin in
Bezug auf die frühe Beziehungszeit geltend, der Ehemann habe ihr
unmissverständlich mitgeteilt, dass ihr Leben in seinen Händen liegen würde.
Auch habe er sie heimlich fotografiert und ihr gedroht bzw. sie damit erpresst,
die Nacktbilder bei Ungehorsam zu verbreiten.
4.
In Ergänzung der schon im Sachverhalt geschilderten
Abläufe (I/C-E) ist es zwecks Würdigung des Sachverhalts unumgänglich, die
diversen Aussagen bzw. Abläufe ausführlicher wiederzugeben:
4.1
4.1.1
Am 4. Juni 2017 kam es zwischen den Eheleuten zu einer verbalen und
dann tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Ehemann die Beschwerdeführerin am
Oberarm packte, schüttelte und schubste. Sie erhob daraufhin Strafantrag und es
wurde das Getrenntleben aufgenommen. Später, am 26. Juni 2018, wurde der
Ehemann vom Statthalteramt Dietikon wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von
Fr. 100.- verurteilt.
4.1.2
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte der Ehemann dem
Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit der Tochter die
eheliche Wohnung verlassen und sei zu ihrer hier lebenden Schwester gezogen. Er
habe die Beschwerdeführerin geliebt, während sie ihn nur benutzt habe. Die
Beschwerdeführerin bestritt mit am 11. August 2017 beim Migrationsamt
eingegangenem Schreiben eine Trennungsabsicht. Zufolge Zahlungsverzugs sei die
gemeinsame Wohnung gekündigt worden, weshalb das Zusammenleben momentan nicht
möglich sei.
Nachdem der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. August
2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gegeben
hatte, teilte deren damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdegegner am 2. September
2017 mit, die Eheleute hätten wieder zusammengefunden und die
Beschwerdeführerin habe eine Arbeit. Die Trennung sei erfolgt, weil die
eheliche Wohnung wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden sei. Der Ehemann
bestätigte, mit der Beschwerdeführerin wieder zusammengefunden zu haben.
4.1.3
Am 4. April 2018 stellte der Beschwerdegegner beim Ehemann eine
Trennungsanfrage, da man davon Kenntnis habe, dass die Eheleute nach wie vor
getrennt lebten. Der Ehemann verneinte ein Erlöschen des Ehewillens seinerseits
und nannte als Begründung für die Situation finanzielle Probleme. Eine
ebensolche Antwort erging seitens der Beschwerdeführerin am 17. April
2018. Unter anderem wurde der Beschwerdegegner davon in Kenntnis gesetzt, dass
sie seit anfangs April 2018 eine neue Stelle als Allrounderin habe.
4.1.4
Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
19. April 2018 das rechtliche Gehör zur Absicht, die
Aufenthaltsbewilligungen für sie und die Tochter nicht zu verlängern, gewährt
hatte, hielt die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2018 fest, der Ehemann
habe sie bedroht und ihren Ex-Mann in der Türkei kontaktiert. Die Männer hätten
entschieden, sie umzubringen. In der am 14. Mai 2018 beim Beschwerdegegner
eingegangenen Stellungnahme äusserte der Ehemann, er habe eine gemeinsame
Wohnung gefunden, worauf ihm die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihn
nicht liebe. Auch habe ihm ihr Chef geschrieben, er solle sich scheiden lassen,
da er die Beschwerdeführerin heiraten wolle. Er, der Ehemann, habe dann einen
Wutausbruch gehabt und die Beschwerdeführerin bedroht, was ihm sehr leidtue.
Man habe ihn deswegen drei Tage ins Gefängnis gesteckt. Für ihn sei die Ehe nun
am Ende. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom
6. Juni 2018 fest, die Ehe sei anfänglich gut gewesen. Der Ehemann sei
aber immer aggressiver geworden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei ein
erstes Mal am 4. Juni 2017 alarmiert und Anzeige wegen Tätlichkeit
erstattet. Am 1. Mai 2018 habe sich ein weiterer Vorfall ereignet. Der
Ehemann habe die Beschwerdeführerin per SMS mit dem Tod bedroht, worauf ihm ein
Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden sei.
Mit Strafbefehl vom 7. Mai
2018 wurde der Ehemann dann wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zu einer
bedingten Geldstrafe verurteilt. Aus den Erwägungen des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gehen unter anderem folgende SMS-Passagen
vom 1. Mai 2018 hervor:
"Du wertlose
Ehefrau. Erstens wird es von der Polizei festgestellt und danach wird deine
Verwandtschaft davon erfahren, wie aus dir eine Hure geworden ist. Warte nur
ab."
"Die Polizei
wird es morgen sehen. Die Übersetzung ist leicht. Du machst aus mir einen
Mörder. Du hast einem Menschen so etwas angetan, der dich sehr geliebt hat. Du
Wertlose."
"Ab sofort
gibt es kein Erbarmen für dich. Ich werde dir die schlimmsten Sachen antun, du
Hure. Du machst in diesem Alter solche Sachen. Davon werden alle Leute
erfahren."
"Es handelt sich für mich um einen Ehrenfall,
du ehrenlose Hure."
4.1.5
Weitere gewaltbesetzte Vorfälle ereigneten sich am 1. und 2. August
2018, also während des Kontakt- und Rayonverbots. Am 1. August 2018 hatte
der geständige Ehemann die Beschwerdeführerin und ihren damaligen Arbeitgeber,
der sie mit dem Auto abgeholt hatte, mehrmals mit seinem Wagen bedrängt, auch
während der Fahrt auf der Autobahn. Am folgenden Tag beschädigte der Ehemann
den Lieferwagen des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin mit einem Hammer und
versandte per Facebook Messenger deren Schwester eine Nachricht, wonach der
Arbeitgeber zu beiden Schwestern ein Verhältnis habe.
An der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2018
gab der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin an, verheiratet zu sein. Seine Frau
wohne seit 17 Jahren in der Türkei. Er habe vor, die Beschwerdeführerin zu
heiraten. Während der besagten Fahrt am 1. August 2018 habe er einen Anruf
von seiner in der Türkei lebenden Frau erhalten. Sie sei wütend gewesen, dass
er die Scheidung wolle und habe gesagt, dass sie der andere Lenker angerufen
habe. Weiter gab der Arbeitgeber an, dass die Beschwerdeführerin seit zwei
Monaten seine Freundin sei.
Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 2. August 2018 aus, bezüglich des Verhältnisses zum Chef sei
noch nichts klar. Der Ehemann wolle sich nicht scheiden lassen. Sie habe Angst,
alleine rauszugehen. Sie könne nicht einmal mehr ohne Begleitung einkaufen.
Wenn sie zur Arbeit gehe, müsse sie jemand fahren, weil sie Angst habe. Sie
lebe unter Ängsten, sie fürchte sich sehr. Die Frage, ob sie ihrem Ehemann
zutraue, ihr etwas anzutun, bejahte sie. Sie sei auch sicher, dass er Gras,
oder wie man das nenne, einnehme. Wenn er das nehme, werde er ein Ungeheuer.
Sie habe Angst vor diesem Mann.
4.1.6
Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Juni 2019 hatte
der Ehemann mit seinen Fahrmanövern auf der Autobahn eine grosse Gefahr sowohl
für die Beschwerdeführerin als auch deren Arbeitgeber und in abstrakter Weise
für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es sei lediglich dem Zufall und den
guten Fahrfähigkeiten des Arbeitgebers geschuldet, dass bei der Kollision
zwischen ihm und dem anderen Wagen nicht ein weitaus grösserer Sachschaden
entstanden sei bzw. Personen verletzt oder gar getötet worden seien. Das
Verhalten des Beschuldigten zeuge insgesamt von grosser Rücksichtslosigkeit und
habe bei der Beschwerdeführerin grosse Angst verursacht. Der Beschuldigte habe
sodann bereits zu einem früheren Zeitpunkt mehrfach schwerwiegende Drohungen
gegenüber der Beschwerdeführerin ausgestossen, welche als Todesdrohungen
verstanden werden können und habe hierfür bestraft werden müssen. Auch wenn der
Beschuldigte die Tat (auf der Autobahn) nicht von langer Hand geplant habe, so
sei er nach dem Tatenschluss äusserst gezielt und geplant vorgegangen. Alsbald
habe er der Ehefrau des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin telefoniert, unter
anderem um in Erfahrung zu bringen, wohin er mit der Beschwerdeführerin
unterwegs sein könnte. Die Verhaltensweise des Beschuldigten zeuge von einem
geplanten, gezielten, hartnäckigen und rücksichtslosen Vorgehen und das
objektive Tatverschulden sei nicht mehr leicht einzustufen. Bezüglich des
subjektiven Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
vorsätzlich gehandelt habe. Zu seinen Gunsten sei festzuhalten, dass das
Tatgeschehen vor dem Hintergrund der sich auflösenden Ehe zu betrachten sei und
er sich provoziert gefühlt habe, nachdem er die Beschwerdeführerin mit dem
Arbeitgeber im Auto gesehen hatte. Er habe aus Eifersucht und Wut gehandelt, nicht
zuletzt, da das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht in sein Weltbild gepasst
habe. Zum Tatzeitpunkt sei der Beschuldigte nüchtern gewesen. Am folgenden Tag,
als er den Lieferwagen zerstört habe, sei er dagegen unter Medikamenten
gestanden. Sein Verhalten zeige aber das Aggressionspotential bzw. die
Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Sein diesbezügliches Verschulden sei noch
als leicht zu qualifizieren. Das Gericht stützte sich unter anderem auf ein
Psychiatrisches Gutachten von Dr. med.
H, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2018.
4.1.7
Dem erwähnten Gutachten lässt sich das Bestehen einer auffälligen
Persönlichkeit des Ehemanns, so wie es die Beschwerdeführerin ausführte
(E. 3.2.1), entnehmen, die unter anderem durch rigides Denken und
narzisstische Kränkbarkeit geprägt sei. Der Psychiater attestierte ihm eine
längere depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) sowie eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven narzisstisch-unreifen Zügen und sah
auch die Wahrscheinlichkeit weiterhin als gegeben, dass er vor allem durch
Beleidigungen, Beschimpfungen, Nötigung und Drohung in Erscheinung trete,
weniger jedoch durch eigentliche körperliche Gewalt.
4.1.8
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre
Schilderungen, wonach der Ehemann ihr mitgeteilt habe, ihr Leben liege in
seinen Händen und mit der Verbreitung von Nacktfotos gedroht habe (E. 3.2.3).
4.2 Die
Beschwerdeführerin verliess die eheliche Wohnung bereits am 4. Juni 2017,
nachdem der Ehemann vorgängig gegen sie tätlich geworden war (Packen am
Oberarm, Schütteln und Schubsen). Allerdings erreicht jener Vorfall nicht die
Intensität ehelicher Gewalt, die der Gesetzgeber gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG im Auge hatte
(E. 2.2.1/2.2.2). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin
nichts, wonach sie aufgrund früherer Gewalterfahrungen schon schnell eine vom
Ehemann ausgehende Gefährdung erkannt habe und daher ein weiterer Verbleib bei
ihm unzumutbar gewesen wäre. So hatte sie gegenüber dem Migrationsamt als Grund
für das Verlassen der Wohnung lediglich die Kündigung der Wohnung wegen
Zahlungsverzugs angegeben und wurde gemäss ihren Schilderungen die eheliche
Beziehung trotz der Trennung wiederaufgenommen, wenn auch nicht das
Zusammenleben. Jedenfalls sollen sich die Eheleute wieder angenähert haben. Die
bis dahin stattgefundenen Vorfälle erfüllen daher nicht die Voraussetzungen
für die Anwendung der Härtefallregelung nach Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG, erachtete doch die
Beschwerdeführerin selber die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung immer noch
für zumutbar. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Vorbringen vom 18. Dezember
2019 (E. 3.2.3 und 4.1.8).
Die zum Teil gravierenden Gewaltvorfälle vom 1. Mai und
1. August 2018 ereigneten sich somit erst, nachdem die Eheleute
bereits seit geraumer Zeit getrennt lebten. Für die getrennten Wohnorte sind
zudem keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 49 AIG, die eine Ausnahme
vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 AIG
rechtfertigen könnten, auszumachen. Gemeinsame Bemühungen, eine Wohnung für die
Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu finden, liegen nicht vor. Seitens der
Beschwerdeführerin werden dahingehende Interessen denn auch nicht behauptet. Da
es vorliegend am Zusammenleben fehlte, stellte sich die Frage der Gefährdung
der Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit bei Fortführung des
Zusammenlebens mit dem Ehemann nicht mehr und kann daher die Härtefallregelung
nicht zur Anwendung kommen (vgl. BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010,
E. 2.5.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3 [am Ende]). Ebenso wenig kann
gestützt auf das psychiatrische Gutachten für die Zeit vor dem
Getrenntleben das Vorliegen ehelicher Gewalt erblickt werden. Zweifelsohne
weist der Ehemann auffällige Persönlichkeitsstrukturen auf. Die Eskalationen,
welche die Voraussetzungen für die Härtefallregelung erlittener ehelicher
Gewalt erfüllen könnten, ereigneten sich aber wie gesagt nach dem
Getrenntleben.
4.3 Auch der
Umstand, dass der Ehemann den Ex-Mann der Beschwerdeführerin in der Türkei
kontaktiert und gegen sie aufgehetzt hat, begründet keinen nachehelichen
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 AIG. So ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Urteilskopien, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht
schutzlos wäre. Die türkischen Behörden haben denn auch Massnahmen gegen den Ex-Mann
ergriffen bzw. ihn bestraft. Bei einer weiterhin bestehenden Gefährdungslage
hätte sich die Beschwerdeführerin daher an die dortigen Behörden zu wenden, was
grundsätzlich als zumutbar erscheint. Dies gilt auch bezüglich der am 9.
Dezember 2019 erhaltenen Nachricht des Ex-Manns, Das erste Urteil gegen den Ex-Mann
erging übrigens schon am 14. März 2016, also noch vor der Heirat
mit dem jetzigen Ehemann, und hatte Schutzmassnahmen wegen eines Vorfalls vom
10. März 2016 zum Inhalt. Das zweite Urteil datiert vom 28. Dezember
2016 und hängt mit dem Entscheid vom 14. März 2016 zusammen, wobei es
um eine Unterbrechung der Verhandlungen ging. Mit dem dritten Urteil vom
26. September 2017 wurde der Ex-Mann schliesslich – immer noch in
derselben Angelegenheit – mit einer Geldstrafe bestraft. Zweifelsohne wäre es
für die Beschwerdeführerin mühsam, sich gegebenenfalls an die Behörden wenden
zu müssen und fiele ihr die Rückkehr in die Türkei auch deswegen schwer.
Deswegen liegt aber noch keine starke Gefährdung ihrer persönlichen,
beruflichen oder familiären Wiedereingliederung im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG vor. Ebenso wie in
der Türkei war sie übrigens auch in der Schweiz auf behördliche Hilfe
angewiesen.
4.4
4.4.1
Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG sind aber sämtliche Aspekte des Einzelfalls
mitzuberücksichtigen, unter anderem auch die Familienverhältnisse. Solche
Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch
wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3.1).
4.4.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der inzwischen volljährigen Tochter,
das aufgrund der traumatisierenden Erfahrungen in Zusammenhang mit dem ersten
Ehemann entstanden sei. Es habe sich dadurch eine Schicksalsgemeinschaft und
überdurchschnittlich enge Verbundenheit zwischen ihr und der Tochter ergeben.
Auch hätten beide eine kulturelle Umstellung und Anpassung durchmachen müssen,
als sie 2016 in die Schweiz eingewandert seien. Trotz Volljährigkeit sei die
Tochter nach wie vor unterhaltsberechtigt und sie, die Beschwerdeführerin, sei
bemüht, sie entsprechend ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Im Gegenzug könne
die Tochter sie in gewissen (insbesondere administrativen) Angelegenheiten
unterstützen. Weiter bestehe eine äusserst intensive und von einer besonderen
Abhängigkeit geprägte Beziehung zur hier lebenden Schwester. Diese habe sie,
die Beschwerdeführerin, bei der Trennung im Juni 2017 unterstützt und mit der
Tochter bei sich aufgenommen sowie finanziell geholfen. Eine Wegweisung aus der
Schweiz würde daher auch gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK verstossen.
4.4.3
Für die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin gegen Art. 8 Ziff. 1
EMRK verstossen könnte, ist das Alter des Kinds im Zeitpunkt Entscheids
massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 50). Die Tochter
der Beschwerdeführerin ist mittlerweile volljährig und im Besitz der
Aufenthaltsbewilligung B. Ein Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin käme
daher nur bei einem über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden
Abhängigkeitsverhältnis infrage. Ein solches kann sich beispielsweise aus
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 23. Juni
2017, 2C_5/2017, E. 2). Die von der Beschwerdeführerin geschilderte
Situation begründet jedoch kein solches Abhängigkeitsverhältnis und bildet auch
keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG. Betreffend die traumatisierenden Erfahrungen in der ersten Ehe und die
daraus entstandene Schicksalsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter liesse
sich in Bezug auf die zweite Ehe ohnehin kaum ein nachehelicher Härtefall
herleiten. Das enge Verhältnis zwischen Mutter und Tochter könnte auch bei
einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei durch Telefonate und
Besuche aufrechterhalten werden, ebenso die gegenseitige Unterstützung.
Ausserdem wären die ökonomischen Unterstützungsmöglichkeiten der
Beschwerdeführerin gegenüber der Tochter auch bei einem weiteren Verbleib in
der Schweiz, selbst bei einer 100%-Anstellung, beschränkt. Die
Beschwerdeführerin selber wird denn auch von ihrer Schwester finanziell unterstützt
bzw. steht Letztere bei Bedarf für die finanziellen Verpflichtungen der
Beschwerdeführerin ein. Die Schwester könnte auch der Tochter beistehen.
Aber auch das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer
hier lebenden Schwester, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, stellt
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn und auch keinen
wichtigen persönlichen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
dar. Die Beziehung zwischen den Schwestern liesse sich auch bei einer Rückkehr
der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland weiterhin pflegen. Zu beachten ist
auch, dass die Beschwerdeführerin erst 2016 in die Schweiz eingereist ist.
Ebenso wenig begründet das Verhältnis der
Beschwerdeführerin zum ehemaligen Arbeitgeber, der erst seit Kurzem ihr neuer
Lebenspartner ist, einen Anwesenheitsanspruch.
4.4.4
Zusammenfassend kann auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der
soeben dargelegten Umstände kein nachehelicher Härtefall bejaht werden. Wohl
war die gutachterlich belegte auffällige Persönlichkeitsstruktur des Ehemanns
Auslöser für die am 4. Juni 2017 erfolgte Trennung, wobei es aber
gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin trotz der bis dahin geschehenen
Vorkommnisse danach zu einer Wiederannäherung der Eheleute kam (zum Ganzen
E. 4.2). Die volle Tragweite der psychischen Auffälligkeiten des Ehemannes
manifestierte sich klarerweise erst nach erfolgter Trennung, sodass in
Bezug auf die späteren Geschehnisse per se kein so genannter nachehelicher
Härtefall vorliegt. Nach dem Gesagten vermag an der Beurteilung auch die enge
Verbundenheit der Beschwerdeführerin zur Tochter und zur hier lebenden
Schwester sowie dem neuen Lebenspartner nichts zu ändern. Zudem kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die
Türkei stark gefährdet bzw. schutzlos im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG
wäre.
5.
Nachdem eine Anspruchsbewilligung nach Art. 50 AIG zu
verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
5.1 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis
31. Dezember 2018 gültigen Fassung) namentlich die Integration der
gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach
Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen
und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die
Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich
gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für
sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der
Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man
von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland
– zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140).
5.2 Art. 30
Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung
dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie
keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der
Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die
Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen
darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine –
hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (E. 1.1).
5.3 Wie
ausgeführt, zeigte sich das Ausmass der mit den psychischen Auffälligkeiten des
Ehemannes einhergehenden schweren Aggressionen gegenüber der Beschwerdeführerin
erst nach der Trennung der Eheleute. Dazu gehörten die gefährliche
Verfolgung auf der Autobahn mit Kollisionsfolge sowie üble Beschimpfungen bzw.
Drohungen per SMS (vgl. E. 4.1.4–4.1.7). Auffallend ist, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht mit
grosser Rücksichts- und Respektlosigkeit begegnete und stets zum Ziel hatte,
sie zu erniedrigen und ihr das Leben möglichst zu erschweren, sei es in der
Schweiz oder in der Türkei. Je länger je mehr befand sich die Beschwerdeführerin
daher in einer persönlichen Notlage, indem ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer Landsleute in gesteigertem
Mass infrage gestellt waren. Umso mehr war sie auf die Hilfe ihrer hier
lebenden Schwester angewiesen, die ihr und der Tochter moralisch und finanziell
zur Seite stand. Die Tochter schaffte es denn auch, eine Praktikantenstelle zu
finden und sich insoweit zu etablieren. Wie erwähnt, verfügt die Tochter über
die Aufenthaltsbewilligung B. Ebenso geht die Beschwerdeführerin einer
Arbeit nach und bekundet damit ihren Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben.
Die Schwester der Beschwerdeführerin ist nach wie vor bereit, sie bei Bedarf
finanziell zu unterstützen, damit sie dem Staat nicht zur Last fällt, was dem
öffentlichen Interesse entgegenkommt. Die Hilfsbereitschaft unterstreicht die
enge Verbundenheit zwischen den Schwestern. Eine Trennung von der Schwester und
der Tochter würde die Beschwerdeführerin bei dieser speziellen Konstellation
überdurchschnittlich hart treffen, zumal der Ehemann dann indirekt sein Ziel,
die Beschwerdeführerin zu erniedrigen und ihr das Leben möglichst zu
erschweren, erreicht hätte. Für sein strafbares Benehmen würde er letztlich
"belohnt", die Beschwerdeführerin dagegen "bestraft". Bei
einer Rückkehr in die Türkei hätte die Beschwerdeführerin zudem wohl mit der
zuständigen Schutzbehörde in Kontakt zu treten, da der Ehemann im Rahmen seiner
entwürdigenden Behandlung den dort lebenden Ex-Mann, der wegen Übergriffen
bereits früher in Erscheinung getreten ist, weiter gegen sie aufgehetzt hat.
Obgleich die Beschwerdeführerin erst seit kürzerem im der Schweiz lebt und in
der Türkei aufgewachsen ist und daher mit den dortigen Verhältnissen bestens
vertraut ist – auch ihr erwachsener Sohn lebt dort –, ist gesamthaft gesehen
aufgrund der geschilderten aussergewöhnlichen gewaltbesetzten Umstände eine
persönliche Notlage der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu bejahen. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt
denn auch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige
mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Insbesondere ändert vorliegend an
der tiefgreifenden verletzenden Komponente des Benehmens des Ehemanns nichts,
dass sich die entsprechenden Taten erst nach der Trennung ereigneten. Es wäre
stossend, allein wegen des zeitlichen Gesichtspunkts die zutage getretenen
Aggressionen des Ehemanns zu relativieren und bei der Beschwerdeführerin einen
persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
verneinen. Wie dargelegt, legte der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin
ein ausgeprägt erniedrigendes und entwürdigendes Verhalten an den Tag, stets in
der Absicht, sie in ihrer Persönlichkeit nachhaltig schwer zu verunsichern,
wenn nicht gar zu zerstören, um auf diese Weise weiterhin über ihr Schicksal zu
bestimmen.
All diese Aspekte hat die Vorinstanz bei der
Ermessensausübung bezüglich des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht berücksichtigt und
damit ihr Ermessen rechtsverletzend unterschritten (Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 26). Die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erweist sich
als unverhältnismässig und rechtfertigt in dieser speziellen Konstellation die
Erteilung einer Härtefallbewilligung.
5.4 Dies alles
führt zur Gutheissung der Beschwerde im Hauptantrag und der Beschwerdegegner
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 28. Oktober 2019 ist
aufzuheben, soweit der Rekurs in Bezug auf die Beschwerdeführerin abgewiesen
wurde. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2018 ist ebenfalls
aufzuheben, soweit er noch Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist
(Gegenstand ist nur die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin). Die
Tochter der Beschwerdeführerin hat mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten. Die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II erübrigt sich, da die der
Beschwerdeführerin bis am 31. Januar 2020 angesetzte Frist zum Verlassen
der Schweiz abgelaufen ist und ihr beim Ausgang dieses Verfahrens keine neue
Ausreisefrist anzusetzen ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.2 Die der
Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens sind in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids
vom 28. Oktober 2019 ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann
hat er nebst der für die Tochter zugesprochenen Entschädigung auch der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Entschädigung zu entrichten.
Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids ist dahingehend zu ergänzen, als der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
zusätzliche Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen hat.
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn
von § 16 Abs. 2 VRG. Danach haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
Das Begehren der Beschwerdeführerin war angesichts des
Ausgangs des Verfahrens nicht aussichtslos. Auch war sie angesichts der
Komplexität der sich stellenden Fragen auf eine rechtskundige Vertretung
angewiesen. Sodann hat sie als mittellos im dargelegten Sinn zu gelten, ist sie
doch mit ihrem Einkommen kaum oder nur knapp in der Lage, für ihre
Lebenshaltungskosten aufzukommen. Nach wie vor ist sie auf die Hilfe der
Schwester und des neuen Lebenspartners angewiesen. Es ist ihr daher für das
Beschwerdeverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3 Die
Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwalt B stellte
für seine Bemühungen gemäss der von ihm zuletzt eingereichten Honorarnote vom
10. März 2020 der Beschwerdeführerin Fr. 2'930.80 in Rechnung, wobei
er einen Stundenansatz von Fr. 250.- zur Anwendung brachte. Der
unentgeltliche Rechtsbeistand wird gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nach
§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(AnwGebV) mit Fr. 220.- pro Stunde entschädigt. Demzufolge ist der
unentgeltliche Rechtsvertreter nur noch im Mehrbetrag von Fr. 1'083.- für
das Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 In Bezug
auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 28. Oktober 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli
2018 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben bzw. abgeändert. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Die
der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zur Hälfte auferlegten Kosten werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (Mehrwertsteuer
inklusive) zu bezahlen.
6. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
8. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. Rechtsanwalt
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'083.- (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an …