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Entscheid

VB.2019.00779

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00779

29. April 2020Deutsch32 min

(URT.2020.21694)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00779

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, zzt. im Vollzugszentrum B, vertreten durch

RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

(Widerruf),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der am …

1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 2. Oktober 1994 im

Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz der

Niederlassungsbewilligung.

B. Während

seines Aufenthalts erwirkte A folgende Strafen:

-

Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 1. März

2005 wurde er mit einer Busse von Fr. 360.- wegen geringfügigen Diebstahls

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Mai 2006

wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt wegen Hehlerei verurteilt

(ausgefertigt am 26. Juni 2006).

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Mai 2006

wurde er mit einer Busse von Fr. 400.- (Zusatzstrafe zu der mit

Strafbefehl vom 2. Mai 2006 ausgefällten Strafe) wegen Entwendung eines

Fahrzeugs zum Gebrauch bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober

2006 wurde er mit einer Busse von Fr. 500.- (Zusatzstrafe) wegen

Zechprellerei bestraft.

-

Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 18. Oktober

2006 wurde er wegen geringfügiger Zechprellerei zu einer Busse von Fr. 900.-

verurteilt.

Am 2. November 2006 verwarnte das Migrationsamt A

wegen der am 2. und am 4. Mai 2006 sowie am 5. Oktober 2006

ausgesprochenen Strafen und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche

Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden

oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

Es folgten weitere Strafen:

-

Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 11. Januar

2007 wurde A mit einer Busse von Fr. 120.- wegen Besitz und Konsum von

Betäubungsmitteln bestraft.

-

Mit Strafverfügung des Bezirks Hinwil vom 12. März 2007 folgte eine

Busse von Fr. 120.- wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.

-

Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 22. März

2007 wurde er mit einer Busse von Fr. 210.- wegen Besitz und Konsum von

Betäubungsmitteln sowie Nichttragen der Sicherheitsgurte als Mitfahrer

bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. November 2008 wurde er

zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (unter Einbezug der widerrufenen

Strafe vom 2. Mai 2006) und einer Busse von Fr. 200.- bestraft wegen

mehrfachen, zum Teil bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Versuchs dazu,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei und Fahrens

ohne Führerausweis und ohne gültige Haftpflichtversicherung.

-

Weiter wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die

Mitfahrer, begangen am 2. Dezember 2008, vom Statthalteramt Hinwil mit

einer Busse von Fr. 60.- bestraft.

-

Wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 15. Januar 2009,

wurde er vom Statthalteramt Hinwil mit einer Busse von Fr. 180.- bestraft.

-

Mit Strafbescheid des Untersuchungsamts Uznach vom 29. Oktober 2009

wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- verurteilt.

-

Mit Strafverfügung des Statthalteramts Hinwil vom 13. August 2010

folgte eine Busse von Fr. 180.- wegen Besitzes und Konsums von

Betäubungsmitteln.

-

Mit Strafverfügungen des Statthalteramts des Statthalteramts Hinwil vom

12. Oktober 2010 und 10. März 2011 wurde er mit je einer Busse von Fr. 60.-

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch Mitfahrer bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. August

2011 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs

und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen

zu je Fr. 20.- bestraft.

-

Mit Strafbefehlen des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 2. Oktober

2012 und 8. Februar 2013 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte

durch den Mitfahrer mit je einer Busse von Fr. 80.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 10. Oktober

2013 wurde er wegen geringfügiger Zechprellerei mit einer Busse von Fr. 600.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 7. Mai

2015 wurde er wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse

von Fr. 120.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 12. Mai

2015 wurde er wegen Verstosses gegen das Gastgewerbegesetz mit einer Busse von Fr. 100.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Mai

2015 wurde er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 80.-

gebüsst.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 16. Juni

2015 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und mehrfachem

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 100.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 1. Juli

2016 wurde er wegen Verstosses gegen das damalige Bundesgesetz betreffend die

Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz) mit einer Busse von Fr. 800.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehlen des Statthalteramts Hinwil vom 8. Juli 2016 und

vom 14. Juli 2016 wurde er wegen Verstosses gegen das

Gastgewerbegesetz mit einer Busse von Fr. 150.- bzw. von Fr. 50.-

(Zusatzstrafe) bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Hinwil vom 14. Juli 2016 wurde

er wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz mit einer Busse von Fr. 250.-

(Zusatzstrafe)

bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Hinwil vom 8. September 2016

wurde er wegen Verstosses gegen das Gastgewerbegesetz mit einer Busse von Fr. 400.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Juni

2017 wurde er wegen Unterlassung der Buchführung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November

2017 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls,

versuchten Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher

Zechprellerei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Der

Vollzug wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Die mit Urteil des

Bezirksgerichts Hinwil vom 4. November 2008 bedingt ausgesprochene Strafe

von zehn Monaten wurde widerrufen.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. April

2018 wurde

er wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung mit

120 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

C. Ende

März 2016 kam der Sohn C zur Welt. C und die Kindsmutter sind deutsche

Staatsangehörige.

Am 6. April 2018 wurde A in Bezug auf die

beabsichtigten ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen polizeilich befragt.

A und die Kindsmutter heirateten im Oktober 2018.

D. Aus dem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D vom 23. Januar 2018

gehen sieben eingeleitete Betreibungen von insgesamt Fr. 68'903.75 sowie

100 nicht getilgte Verlustscheine von Fr. 110'183.20 hervor.

E. Mit

Verfügung vom 30. Oktober 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

von A. Er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung

aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 16. Oktober 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. November 2019 beantragte A

beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids. Es sei ihm die

Niederlassungsbewilligung C zu belassen und er sei höchstens (erneut) zu

verwarnen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder

vornehmen zu lassen. Die ihm angesetzte Ausreisefrist ("nach Entlassung

aus dem Strafvollzug") sei für unbeachtlich zu erklären. Den Vorinstanzen

sei vorsorglich zu verbieten, die (unberechtigte Wegweisung) zu vollstrecken

bzw. ihn überhaupt aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen und er sei jedenfalls für berechtigt

zu erklären, den rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, alles

unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 27. November 2019 verfügte der Abteilungspräsident

unter anderem, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. A wurde zudem Frist zur

Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu bezahlen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

teilte die Sicherheitsdirektion am 4. Dezember 2019 den Verzicht auf

Vernehmlassung mit. Die Kaution wurde am 10. Dezember 2019 einbezahlt. Es

folgten keine weiteren Eingaben.

Das Amt für Justizvollzug verfügte am 10. Dezember

2019.

die bedingte Entlassung von A auf den 22. Dezember 2019,

Wohlverhalten vorausgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine

Bewährungshilfe angesetzt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, mit der

Abteilung Lernprogramme Kontakt aufzunehmen und sich für einen Eignungstest

anzumelden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Frage des allfälligen

Erlasses vorsorglicher Massnahmen werden mit dem heutigen Urteil

gegenstandslos, soweit darüber nicht schon mit Präsidialverfügung vom 27. November

2019.

entschieden wurde.

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG; bis zum 1. Januar 2019: Ausländergesetz/AuG) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre

Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni

1999.

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder Ersteres günstigere

Bestimmungen vorsieht.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers deutsche

Staatsangehörige ist, verfügt er grundsätzlich über ein abgeleitetes

Aufenthaltsrecht (Art. 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I

FZA).

2.2

Niederlassungsbewilligungen,

auch im Anwendungsbereich des FZA, können widerrufen werden, wenn

Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis zum 31. Dezember

2018.

gültig gewesenen und vorliegend noch massgebenden Fassung, wobei die

soeben genannten Bestimmungen keine

Änderung erfahren haben) und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002

über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1). Der Widerrufsgrund

gilt auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit

mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG; vgl. BGr, 5. Februar 2019,

2C_634/3028, E. 4.1.1; BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.1).

2.3

Der

Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62

lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Die dem Urteil des

Obergerichts vom 28. November 2017 zugrundeliegenden Taten wurden vor dem

1.

Oktober 2016, dem Datum des Inkrafttretens von Art. 66a und 66abis

des Strafgesetzbuchs (StGB), begangen, sodass der Beschwerdegegner über die

Frage des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung befinden konnte (vgl. BGr, 9. März

2020, 2C_680/2019, E. 2.3.3, mit Hinweisen).

2.4

Auch bei

Schuldenwirtschaft kann ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung bzw. eine schwerwiegende Gefährdung derselben im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG vorliegen. Das Bundesgericht hat sich dazu zusammengefasst wie

folgt geäussert (BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.4/3.5):

Die Schuldenwirtschaft allein

genüge für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt sei

zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung; die Verschuldung müsse mit anderen

Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein BGE 137 II 297 E. 3.3).

Davon sei nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September

2017.

E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliege der Beweis der Mutwilligkeit der

Migrationsbehörde (vgl. Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Sei

bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen worden, was in den bundesgerichtlich beurteilten Fällen die Regel

bilde, sei entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden angehäuft habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass wer von vornherein

keine Möglichkeit habe, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu

tilgen, einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der

Lohnpfändung) unterliege. Das könne in solchen Fällen dazu führen, dass im

Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukämen oder der betriebene Betrag

anwachse, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von

entscheidender Bedeutung sei dagegen, welche Anstrengungen zur Sanierung

unternommen worden seien. Positiv zu würdigen sei etwa, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut worden seien. Ein Widerruf sei dagegen zulässig, wenn in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden seien (vgl. Urteile

2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis; 2C_273/2010

vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Als Kriterium des für den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzten schwerwiegenden (und nicht

nur "erheblichen") Verstosses gegen die öffentliche Ordnung zog das

Bundesgericht den Umfang der Schulden heran und hielt fest, es lasse sich keine

klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche,

sondern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten habe.

Bisher entschiedenen Fällen lasse sich aber jedenfalls entnehmen, dass bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von

Fr. 188'000.- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli

2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September

2017) und Fr. 172'543.- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im

Umfang von Fr. 4'239.-; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014)

eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen sei.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 96

Abs. 1 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller

wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert. Aufgrund der Ehe des

Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen

Staatsangehörigen ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung

darüber hinaus aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 BV (siehe – auch zum Folgenden – BGr, 2C_702/2019,

E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1,

139.

I 145 E. 2.2). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom

Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 10. September 2018, 2C_447/2017, E. 2.2

mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;

erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGr, 7. September

2018, 2C_410/2018, E. 4.2; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.4,

mit Hinweisen). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war,

desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der

fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält,

soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein

Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im

Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; BGr, 3. Oktober

2019, 2C_641/2019, E. 3.2: BGr, 21. Dezember 2016, 2C_208/2016, E. 5.1;

BGr, 24. Januar 2014, 2C_819/2013, E. 3.3; BGr, 10. Januar 2014,

2C_740/2013, E. 3.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter

Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten

– auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges Interesse daran, die Anwesenheit des

Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren)

Straftaten zu beenden (BGr, 2C_634/2018, E. 4.2 mit Hinweis unter anderem

auf BGE 139 I 16 E. 2.2.1 sowie zahlreichen Urteilen des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR], zum Beispiel Joseph Grant gegen

Vereinigtes Königreich vom 8. Januar 2009 [Nr. 10606/07] oder Salija

gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr.55470/10]).

3.2

Für die

migrationsrechtliche Interessenabwägung schlägt sich die massgebende Schwere

des Verschuldens in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe nieder

(BGr, 2C_702/2019, E. 3.4 [auch zum Folgenden] mit Hinweis auf BGE 134 II 10, 129 II 215). Dabei ist nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass

ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis

zum angefochtenen Urteil (vgl. BGr, 4. November 2019, 2C_1091/2018, E. 3.5;

BGr, 5. April 2019, 2C_813/2018, E. 4.4; BGr, 5. November 2015,

2C_1046/2014, E. 4.1).

3.2.1

Vorliegend ist der Widerrufsgrund aufgrund des vom Obergericht am 28. November 2017

getroffenen Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe offensichtlich

erfüllt. Das Obergericht hielt bezüglich der Tatkomponenten zusammengefasst

Folgendes fest:

-

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl:

Zwischen dem 29. Juli 2013

bis zum 25. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer in 19 Fällen

Einbruchdiebstähle begangen. Die grosse Anzahl Delikte innert dreier Monate sei

durch die Qualifikation als gewerbsmässiges Delikt erfasst und dürfe bei der

Verschuldensbewertung nicht stark zulasten des Beschwerdeführers ins Gewicht

fallen. Der erbeutete Deliktbetrag habe rund Fr. 11'000.- betragen. Die

Beteiligten seien nicht organisiert vorgegangen, vielmehr seien die

Einbruchsobjekte spontan ausgesucht worden und sie seien dilettantisch

vorgegangen. In subjektiver Hinsicht habe er mit direktem Vorsatz und aus rein

finanziellen Motiven gehandelt. Eine gewisse Enthemmung durch Alkoholkonsum und

die Gruppendynamik würden sich relativierend auf die Tatschwere auswirken. Auch

in subjektiver Hinsicht sei von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

Innerhalb der Bandbreite der für bandenmässigen Diebstahl denkbaren Varianten

wiege das Verschulden insgesamt noch leicht.

Diesen Erwägungen des

Obergerichts lag hauptsächlich das sich wiederholende Tatmuster zugrunde, wie

das Einschlagen von Scheiben oder Eingangstüren mit Steinen, um in der Folge

die Räumlichkeiten zwecks Entwendung von Bargeld aus Kassen zu betreten.

-

Diebstahl:

Am 12. Juli 2012 sowie am

13.

September 2012 habe der Beschwerdeführer als Einzeltaten einen

Diebstahlversuch bzw. einen vollendeten Diebstahl begangen, wobei er bei

letzterem eine Beute von Fr. 2'090.- erzielt habe. Er sei gleich

vorgegangen wie bei den als Bandenmitglied begangenen Delikten und es könne auf

jene Ausführungen verwiesen werden. Im Vergleich zu den als Bandenmitglied

begangenen Einbruchdiebstählen würden diese beiden Delikte nicht schwer ins

Gewicht fallen, weshalb die Einsatzstrafe hierfür um ein bis zwei Monate zu

asperieren sei.

Der Beschwerdeführer war am 12. Juli

2012.

um ca. 2.45 Uhr in ein Restaurant gelangt, um dieses nach Wertgegenständen

zu durchsuchen und solche zu entwenden. Am 12. September 2019 hatte er um

ca. 2.15 Uhr die Eingangstür eines Vereinslokals aufgewuchtet, ebenso sich

dort befindende Flipperautomaten und eine Kassenschublade. Dabei nahm er

Bargeld und Zigaretten im Wert von ca. Fr. 2'090 an sich.

-

Sachbeschädigung:

Bei 21 Einbruchdiebstählen habe

der Beschwerdeführer einen Sachschaden von über Fr. 40'000.- verursacht.

Der grosse Sachschaden sei durch das dilettantische Vorgehen der Täter

entstanden. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter seien nicht darauf bedacht

gewesen, den für die Geschädigten entstehenden Schaden möglichst geringzuhalten

und hätten jeden Respekt gegenüber fremdem Eigentum vermissen lassen. In

subjektiver Hinsicht sei bezüglich der Sachbeschädigung direktvorsätzlich und

betreffend die Grösse des verursachten Schadens eventualvorsätzlich vorgegangen

worden. Die Tatschwere wiege keinesfalls leicht. Eine Asperation der

Einsatzstrafe um sechs Monate trage dieser Gewichtung angemessen Rechnung.

-

Hausfriedensbruch:

Die Hausfriedensbrüche stünden

in direktem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen und seien deren notwendige

Folge. Mit einer Asperation um einen Monat werde berücksichtigt, dass diese

Delikte neben den Diebstählen und Sachbeschädigungen nicht besonders ins

Gewicht fallen.

-

Urkundenfälschung:

Der Beschwerdeführer habe acht

Vollmachten und acht Quittungen mit gefälschten Unterschriften von ihm

bekannten Personen erstellt. Die mehrfache Delinquenz wirke sich straferhöhend

aus. Die Fälschungshandlungen seien als solche simpel gewesen. Das

Tatvorgehen sei geeignet gewesen, seinen Familienangehörigen und Bekannten

erhebliche Unannehmlichkeiten zu verursachen. Er habe direktvorsätzlich und aus

rein finanziellen Motiven gehandelt. Insgesamt wiege das Verschulden noch

leicht und die Asperation der Einsatzstrafe um fünf Monate erscheine als

angemessen.

Der Beschwerdeführer hatte sich

zwischen dem 7. Juni 2012 bis 20. Juli 2012 zur Umgehung einer

Bonitätskontrolle als Bevollmächtigter ausgegeben und auf diese Weise Waren

(Geräte) auf Rechnung ausgehändigt bekommen.

-

Zechprellerei:

Der Beschwerdeführer habe diesen

Tatbestand mehrfach gegenüber drei Hotels erfüllt. Die Delinquenz habe sich

über den Zeitraum eines Monats von Mitte November 2014 bis Mitte Dezember 2014

erstreckt und der Deliktsbetrag habe insgesamt Fr. 5'000.- überstiegen.

Das täuschende Verhalten habe sich in der Angabe einer falschen

Rechnungsadresse erschöpft. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Motiv,

wonach er und seine Partnerin die Wohnung hätten verlassen müssen und die neue

Wohnung noch nicht fertiggestellt gewesen sei, relativiere sein Verschulden

keineswegs, hätte er doch für diese Übergangszeit bei Familienangehörigen oder

Freunden unterkommen können.

Weiter hielt das Obergericht

bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

fest, er sei im Kosovo geboren und im Alter von sieben Jahren in die Schweiz

gekommen. Zusammen mit vier Geschwistern sei er bei seinen Eltern aufgewachsen.

Über einen Lehrabschluss verfüge er nicht und habe nur Temporärstellen

innegehabt. Er lebe zusammen mit seiner Partnerin und dem am … 2016 geborenen

Sohn und teile sich mit ihr die Kinderbetreuung. Mittlerweile sei er zu 80 %

als Hilfsmitarbeiter fest angestellt und verdiene brutto Fr. 3'000.-.

Sodann erachtete das Obergericht die Vorstrafe vom 4. November 2008 (der

Beschwerdeführer war vom Bezirksgericht Hinwil wegen bandenmässigem Diebstahl,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Hehlerei und Strassenverkehrsdelikten

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden und die

Probezeit dauerte bis am 4. November 2012) und die Vorstrafe vom 31. August

2011.

(er war von der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster erneut wegen

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft

worden) als leicht straferhöhend. Ein Teil der vom Obergericht beurteilten

Taten war während der Probezeit des Urteils vom 4. November 2008 begangen

worden. Als straferhöhend wurde ferner berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer

nach seiner ersten Inhaftierung im zugrunde liegenden Verfahren in der Zeit vom

21.

November 2012 bis 30. Januar 2013 weiter delinquiert habe, wobei

die banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle alle nach der ersten

Haftentlassung verübt worden seien. Deutlich strafmindernd sei ihm

zugutezuhalten, dass sich sein Geständnis auch auf Delikte bezogen habe, die

ihm nicht ohne Weiteres hätten nachgewiesen werden können. Er habe sich auch

kooperativ gezeigt und bei Tatortsuchfahrten die Einbruchsobjekte gezeigt.

3.3

Zusammengefasst

attestierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schon wegen des Strafmasses von

36.

Monaten ein schweres migrationsrechtliches Verschulden. Er habe mit

direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Das migrationsrechtliche

Verschulden zeige sich nicht nur im Strafmass, in der Banden- und

Gewerbsmässigkeit sowie zahlreichen Deliktsbegehung, sondern auch darin, dass

er während laufender Probezeit straffällig geworden und mehrfach einschlägig

vorbestraft gewesen sei. Hinzukämen unzählige weitere (leichtere) Delikte sowie

eine ausländerrechtliche Verwarnung. Der von ihm begangene gewerbsmässige

Diebstahl, (gewöhnliche) Diebstahl und Hausfriedensbruch stellten zudem

Anlasstaten im Sinn von Art. 121 BV und 66a StGB dar. Wenngleich diese

Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht direkt

anwendbar sei, sei der verfassungs- und gesetzgeberischen Gewichtung im Rahmen

der Verhältnismässigkeit insofern Rechnung zu tragen, als dies zu nicht einem

Widerspruch zu übergeordnetem Recht führe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Seine

Delinquenz habe sich über einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt. Auch nach

den Delikten, die zur Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe

geführt hätten, sei er straffällig geworden. Auch in Zusammenhang mit der

Verschuldenssituation sei der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG erfüllt. Sein Verhalten zeige zweifelsfrei, dass er nicht gewillt oder

fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was eine künftige

Störung der öffentlichen Ordnung als sehr wahrscheinlich erscheinen lasse. Auch

leuchte nicht ein, inwiefern seine Ehefrau auf sein Verhalten einen positiven

Einfluss gehabt haben soll, sei er doch im Dezember 2012 mit ihr

zusammengezogen und habe er dessen ungeachtet die banden- und gewerbsmässige

Einbruchsdiebstahlserie vom 29. Juli 2013 bis 25. Oktober 2013

begangen. Auch die Geburt des Sohnes Ende März 2016 habe sich keineswegs

positiv ausgewirkt, habe er danach doch noch fünf Strafbefehle erwirkt. Dass er

später nicht mehr straffällig geworden sei, dürfte ab April 2018 am Druck des

ausländerrechtlichen Verfahrens und der drohenden Wegweisung gelegen haben.

Seit dem 13. August 2018 befinde er sich zudem im Strafvollzug. Es bestehe

daher ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Der gute Führungsbericht

des Vollzugszentrums B vom 27. November 2018 vermöge nichts an der

Beurteilung zu ändern, dass vom Beschwerdeführer eine nicht hinnehmbare

Rückfallgefahr ausgehe. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und

seiner Familie würden nicht überwiegen. Dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr

in den Kosovo zuzumuten. Ebenso sei der Ehegattin und dem Sohn zuzumuten, den

Kontakt zum Beschwerdeführer über die modernen Mittel der Kommunikation aufrechtzuerhalten.

Es stünde ihnen auch offen, in Deutschland zu leben. Der Beschwerdeführer habe

selber eingeräumt, dass er sich einen Wohnsitz in Deutschland vorstellen könne.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei auffallend, dass die Vorinstanz vor allem

das Negative betont und das Positive ausser Acht gelassen habe. So würden alle

erwirkten Strafen aufgeführt und es sei unerwähnt geblieben, dass es sich

zumeist um kleinere Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft oder sogar

bloss das Statthalteramt gehandelt habe. Nur zweimal sei er von einem Gericht

verurteilt worden. Insbesondere lägen sämtliche den Verurteilungen zugrunde liegenden

Straftaten schon mehrere Jahre zurück. Seit Juni 2015 habe er keine einzige

Straftat mehr begangen. Auch der von der Vorinstanz angeführte Strafbefehl vom

25.

April 2018 wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der

Buchführung betreffe frühere Taten bis Juni 2015. Weil die Vorinstanz nicht auf

das tatsächliche Begehungsdatum geachtet habe, sei sie willkürlich davon

ausgegangen, dass er – trotz Wohlverhalten – immer noch eine schwere und

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Auch habe die

Vorinstanz den guten Führungsbericht des Vollzugszentrums B nicht genügend

berücksichtigt, fehle es doch gemäss den vorinstanzlichen Akten an der letzten

Seite des Berichts und sei diese nie verlangt worden. Die Vor­instanz sei

voreingenommen. Auch verbüsse er zum ersten Mal überhaupt eine Strafe, was ihm

zusätzlich eine Lehre sei und dazu führen werde, dass er künftig nicht mehr

gegen die öffentliche Ordnung verstossen werde. Die Vorinstanz habe letztlich

den massgebenden Sachverhalt völlig einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt und

willkürlich gerade das Positive ausgeklammert, so auch das Schreiben seiner Eltern,

seiner Schwester und seiner Ehefrau. Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt

worden, was zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen müsse.

Ausserdem sei der Widerruf der C-Bewilligung unter dem Aspekt des FZA

unzulässig, wäre dies doch nur bei einer hinreichend schweren und gegenwärtigen

Gefährdung er öffentlichen Ordnung möglich, welche Voraussetzungen hier nicht

gegeben seien. Aber auch nach dem Ausländergesetz rechtfertige sich trotz der

Freiheitsstrafe von 36 Monaten der Widerruf nicht. Die zugrundeliegenden

Straftaten lägen schon bald fünf Jahre zurück und der Widerruf wäre klar nicht

verhältnismässig. Er halte sich seit mehr als 25 Jahren ununterbrochen in

der Schweiz auf. Ein besonders krasser Fall, der einem Widerruf zugrunde liegen

könnte, sei hier nicht gegeben. Auch habe ihm das Obergericht eine gute

Prognose gestellt, ansonsten keine teilbedingte Strafe ausgefällt worden wäre.

Des Weiteren wäre der Ehefrau und dem Sohn nicht zuzumuten, ihm in den Kosovo

zu folgen. Seine Wegweisung erscheine als verfassungswidrig und mit Art. 8

EMRK sowie Art. 13 BV nicht vereinbar.

4.

4.1

Vorab ist

auf die geltend gemachte Gehörsverletzung einzugehen. Dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich keine allgemeine

Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher

Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich

als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung

aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in

vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene

Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60, 136 I 229 E. 5.2/5.3). Somit lässt

sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Schreiben diverser

Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht weiter erwähnt und auch dem

Führungsbericht nicht mehr Gewicht beigemessen habe, noch keine

Gehörsverletzung ausmachen. Ebenso lässt sich aus dem Fehlen der letzten Seite

des Führungsberichts des Vollzugszentrums B keine Voreingenommenheit der

Rekursinstanz herleiten. Es mag sein, dass beim Einscannen der Akten die letzte

Seite des Berichts nicht erfasst wurde. Im betreffenden Dossier liegt aber auch

das vollständige Original. Selbst wenn die Vorinstanz in Unkenntnis dieser

letzten Seite entschieden hätte, läge deswegen noch keine Voreingenommenheit

oder Gehörsverletzung vor, geht doch bereits aus den eingescannten Seiten des

Berichts die positive Beurteilung des Beschwerdeführers hinreichend hervor.

Jedenfalls erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.

4.2

Es steht

ausser Frage, dass aufgrund des Strafurteils des Obergerichts vom 28. November

2017.

der Widerrufsgrund erfüllt ist, und zwar auch im Anwendungsbereich des FZA

(vgl. E. 2.2), erst recht in Kombination mit dem übrigen jahrelangen

deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers. Zwar lag den Taten oft eine

dilettantische Vorgehensweise zugrunde und handelte es sich vielfach um

leichtere Delikte – so wurde beispielsweise keine körperliche Gewalt angewendet

–, was aber angesichts der erdrückenden Vielzahl der Straftaten das hohe

öffentliche Interesse nicht erheblich zu relativieren vermag, die Anwesenheit

des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden,. Er erwies sich vielmehr

während Jahren als unbelehrbar und liess sich durch die Strafen nicht weiter

beeindrucken. Unter diesen Gesichtspunkten ist auch nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz trotz guten Führungsberichts des Vollzugszentrums B von

einer Rückfallgefahr ausging. Aber auch die eingeleiteten Betreibungen von

insgesamt Fr. 68'903.75 sowie 100 nicht getilgte Verlustscheine von Fr. 110'183.20

gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Januar 2018 erreichen die Grenze

für die Annahme eines sogenannten schwerwiegenden Verstosses gegen die

öffentliche Ordnung und stellen grundsätzlich einen weiteren Widerrufsgrund dar

(vgl. E. 2.4). Fraglich ist aber, ob auf die prospektiv abzuschätzende

Rückfallgefahr bzw. eine allfällige "biographische Kehrtwende"

genügend eingegangen wurde, ebenso auf die Frage der "Mutwilligkeit"

der Verschuldung und die damit in Zusammenhang stehenden möglichen

Sanierungsanstrengungen. Letztlich zielen die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer seit Juni 2015 keine Straftaten

begangen habe, er zum ersten Mal eine Strafe verbüsse und keine

"gegenwärtige" Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr vorliege, auf

diese Punkte ab.

4.2.1

In verschiedenen neueren Entscheiden hat das Bundesgericht bei Ausländern,

die in der Schweiz geboren sind oder schon sehr lange hier leben, unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere

Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem

Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst, ob und inwiefern dieser

die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen

ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er

hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche

Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut ("biografische

Kehrtwende"). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die

Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr

seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots,

das heisst, eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und

Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die

Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige

soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw.

berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche

aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient

vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten

ausländischen Person potenziell ausgehenden (Rückfall-)Gefahr (BGr,

2C_634/2018, E. 6.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).

4.2.2

Fakt ist, dass der Beschwerdeführer erstmals eine längere Freiheitsstrafe

verbüsst und so die harten Konsequenzen seines früheren deliktischen Tuns

erfahren hat. Aufgrund des positiven Führungsberichts des Vollzugszentrums B,

in dem ihm bezüglich der Beurteilung der Arbeit neu auch ein zielorientiertes

Verhalten und eigenverantwortliches Handeln sowie ein lösungsorientiertes

Denken zugutegehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass er aus der

strafrechtlichen Sanktion endlich seine Lehren zieht. Auch ist die die Beziehung

zur Ehefrau und zum Sohn intakt. Sowohl den monatlichen Ausgang als auch den

Beziehungsurlaub verbrachte er mit der Ehefrau und dem Sohn und erhielt von

ihnen regelmässig Besuch. Zweifelsohne hat die familiäre Unterstützung einen

positiven Einfluss auf den Beschwerdeführer. Zwar trifft zu, dass er nach dem

Zusammenziehen mit der (späteren) Ehefrau im Dezember 2012 zwischen dem 29. Juli

2013.

bis zum 25. Oktober 2013 die banden- und gewerbsmässige

Einbruchdiebstahlserie und selbst nach der Geburt des Sohnes am 31. März

2016.

noch (kleinere) Straftaten begangen hat. Bei Letzteren ging es um die

Strafbefehle vom 1. Juli 2016 (Busse von Fr. 800.- wegen Verstoss

gegen das Lotteriegesetz, begangen in einem Café am 12. Mai 2016), 8. Juli

2016.

(Busse von Fr. 150.- wegen Verstoss gegen das Rauchverbot, begangen

im Inernetcafé am 12. Mai 2016), 14. Juli 2016 (Busse von Fr. 50.-

[Zusatzstrafe], weil er als verantwortlicher Geschäftsführer mit

Untermietvertrag zugelassen habe, dass Gäste im Café rauchen; Zeit: 30. Juni

2016, 19 Uhr), nochmals 14. Juli 2016 (Busse Fr. 250.- [Zusatzstrafe]

wegen Verstoss gegen das Lotteriegesetz, geschehen ebenfalls im Café am 30. Juni

2016) und vom 8. September 2016 (Busse von Fr. 400.- wegen Abgabe und

Konsum von Getränken im Café ohne Gastwirtschaftspatent und Verstoss gegen das

Rauchverbot; Zeitpunkt: 13. Juli 2016, 15.40 Uhr). Diesen fünf

Strafbefehlen zugrunde liegenden Handlungen sind vorliegend aber zusammengefasst

zu berücksichtigen, betreffen sie doch Zuwiderhandlungen im selben Café während

eines relativ kurzen Zeitraums. So oder so widerlegen allein diese kurz nach

der Geburt des Sohnes erwirkten Strafbefehle noch nicht, dass sich spätestens

die Vaterschaft positiv auf den Beschwerdeführer ausgewirkt und ab dann der

Prozess einer biografischen Kehrtwende eingesetzt hat. Für diese Annahme

spricht auch das vom Obergericht erwähnte Geständnis des Beschwerdeführers in

Bezug auf bereits Jahre zurückliegende Delikte, die ihm nicht ohne Weiteres

hätten nachgewiesen werden können, ebenso sein kooperatives Verhalten bei

Tatortsuchfahrten und schliesslich der erwähnte gute Führungsbericht des

Vollzugszentrums B. Zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils am 28. November

2017.

hatte er – wenn auch nur kurz – eine 80%-Anstellung als Hilfsmitarbeiter

bei einer Heizungsfirma inne und soll nach der Strafverbüssung eine

Arbeitsstelle in Aussicht haben. Jedenfalls erhält er Bewährungshilfe und hat

eine entsprechende Weisung zur Kontaktaufnahme mit der Abteilung Lernprogramme

erhalten. Insgesamt zeichnet sich ab, dass der Beschwerdeführer gewillt ist,

einen Schlussstrich unter seine deliktische Vergangenheit zu ziehen und

Verantwortung für seine Familie zu übernehmen. Auch ist die emotionale

Verbundenheit zum Sohn, den er vor dem Strafantritt mitbetreut hat, tief und

wirkt sich wohl stabilisierend aus. Die Straftaten, namentlich auch jene, für

die er vom Obergericht verurteilt worden ist, liegen wie erwähnt Jahre zurück,

sodass auch vor diesem Hintergrund von einer zwischenzeitlich eingetretenen

biografischen Kehrtwende und einem deliktfreien Lebensplan ausgegangen werden

kann. Hinzukommt, dass die erste gegenüber dem damals 19-jährigen

Beschwerdeführer ausgesprochene Verwarnung vom 2. November 2006 schon mehr

als 13 Jahre zurückliegt. Trotz der zahlreichen späteren Strafen und

Misswirtschaft, worauf zurückzukommen ist, bzw. der sich auf diese Weise

manifestierenden mangelnden Integration unterblieben aber während Jahren

aufenthaltsbeendenden Schritte, und sei es wenigstens in Form einer weiteren

Verwarnung. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführer vor der Ergreifung

schwererer Massnahmen nochmals "letztmals" zu verwarnen. An dieser

Stelle ist zu wiederholen, dass eine ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende

Massnahme nicht den Zweck einer zusätzlichen Strafe hat. Die Beendigung der

Aufenthaltsberechtigung ohne nochmalige Verwarnung käme vorliegend aber einer

zusätzlichen Strafe gleich.

4.3

Es wurde

bereits ausgeführt, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers betragsmässig

das Kriterium für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen

Ordnung erfüllt (E. 4.2 in Verbindungmit E. 2.4). Es handelt sich

unter anderem um viele Verlustscheine gegenüber der Krankenkasse, die bis ins

Jahr 2013 zurückgehen, und eine von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich am 2. August 2017 eingeleitete Betreibung in Höhe von Fr. 40'860.30.

Die Schulden gehen zum Teil auf den missglückten Versuch einer selbständigen

Erwerbstätigkeit zurück. Zweifelsohne ist die Verschuldung des

Beschwerdeführers desolat und steht im Kontext mit seinem früheren

Lebenswandel. Angesichts der erfolgten Strafverbüssung war er aber noch kaum in

der Lage, nach der sogenannten biografischen Kehrtwende diesbezügliche

Sanierungsbemühungen – und um solche wird er nicht herumkommen – unter Beweis

zu stellen. Daher kann ihm gerade noch nicht vorgeworfen werden, keine

dahingehenden Anstrengungen unternommen zu haben. Zudem betraf die Verwarnung

des Migrationsamts vom 2. November 2006 nicht die spätere Verschuldung,

sodass es sich auch deswegen aufdrängt, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu

verwarnen.

4.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Delikte eine

biografische Kehrtwende bejaht werden kann. Ebenso kann ihm trotz der infrage

stehenden Verschuldung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgeworfen, keine

Anstrengungen zur Sanierung unternommen zu haben. Vielmehr wird er jetzt dazu

Gelegenheit haben und es wird sich weisen, inwieweit er sich dahingehend

engagiert. Insgesamt relativiert sich derzeit das öffentliche

Fernhaltungsinteresse bzw. überwiegen die privaten Interessen des sich seit dem

siebten Lebensjahr hier aufhaltenden Beschwerdeführers am Verbleib in der

Schweiz. Zu seiner Frau und insbesondere zum Sohn unterhält der

Beschwerdeführer eine enge Beziehung und eine Trennung der Familie bzw. ein

Nachfolgen der Ehefrau und des Sohnes ins Ausland, sei es in den Kosovo oder

allenfalls nach Deutschland, erwiese sich aus heutiger Sicht noch als

unverhältnismässig, zumal sich die Ehefrau hier beruflich etabliert hat. Sollte

der Beschwerdeführer aber erneut straffällig werden oder aber seine

wirtschaftliche Lage mittels Sanierungsmassnahmen nicht in den Griff bekommen,

könnte sich ohne Weiteres eine andere Interessenabwägung abzeichnen. Immerhin

hat er bis zum siebten Lebensjahr im Kosovo gelebt und ist auch später dorthin

gereist. Insoweit ist er mit der dortigen Sprache und Gewohnheiten vertraut.

Sollte er weiterhin zu Klagen Anlass geben, stünde einer Wegweisung wohl nichts

entgegen.

Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Vornahme

weiterer Sachabklärungen, wie dies eventualiter beantragt wird, erübrigt sich.

4.5

Der

Beschwerdeführer ist nochmals zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG).

Solle er erneut zu Klagen Anlass geben, insbesondere straffällig werden oder

bezüglich seiner Verschuldung keine Sanierungsbemühungen unternehmen, hätte er

mit schwerer wiegenden fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens den Parteien zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer aufgrund des jedenfalls mit dem

Strafurteil des Obergerichts vom 28. November 2017 gesetzten Widerrufsgrunds

und der auszusprechenden Verwarnung nicht als überwiegend obsiegend zu

betrachten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit den ihm

auferlegten Kosten und seinen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher

Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres

erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit

Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm

zurückzuerstatten.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober

2018.

und die Dispositiv-Ziffern I und II sowie die Kostenverteilung in

Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. Oktober

2019.

werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.

Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …