VB.2019.00779
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00779
29. April 2020Deutsch32 min
(URT.2020.21694)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00779
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, zzt. im Vollzugszentrum B, vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der am …
1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 2. Oktober 1994 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
B. Während
seines Aufenthalts erwirkte A folgende Strafen:
-
Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 1. März
2005 wurde er mit einer Busse von Fr. 360.- wegen geringfügigen Diebstahls
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Mai 2006
wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt wegen Hehlerei verurteilt
(ausgefertigt am 26. Juni 2006).
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Mai 2006
wurde er mit einer Busse von Fr. 400.- (Zusatzstrafe zu der mit
Strafbefehl vom 2. Mai 2006 ausgefällten Strafe) wegen Entwendung eines
Fahrzeugs zum Gebrauch bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober
2006 wurde er mit einer Busse von Fr. 500.- (Zusatzstrafe) wegen
Zechprellerei bestraft.
-
Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 18. Oktober
2006 wurde er wegen geringfügiger Zechprellerei zu einer Busse von Fr. 900.-
verurteilt.
Am 2. November 2006 verwarnte das Migrationsamt A
wegen der am 2. und am 4. Mai 2006 sowie am 5. Oktober 2006
ausgesprochenen Strafen und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche
Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden
oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
Es folgten weitere Strafen:
-
Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 11. Januar
2007 wurde A mit einer Busse von Fr. 120.- wegen Besitz und Konsum von
Betäubungsmitteln bestraft.
-
Mit Strafverfügung des Bezirks Hinwil vom 12. März 2007 folgte eine
Busse von Fr. 120.- wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.
-
Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 22. März
2007 wurde er mit einer Busse von Fr. 210.- wegen Besitz und Konsum von
Betäubungsmitteln sowie Nichttragen der Sicherheitsgurte als Mitfahrer
bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. November 2008 wurde er
zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (unter Einbezug der widerrufenen
Strafe vom 2. Mai 2006) und einer Busse von Fr. 200.- bestraft wegen
mehrfachen, zum Teil bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Versuchs dazu,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei und Fahrens
ohne Führerausweis und ohne gültige Haftpflichtversicherung.
-
Weiter wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die
Mitfahrer, begangen am 2. Dezember 2008, vom Statthalteramt Hinwil mit
einer Busse von Fr. 60.- bestraft.
-
Wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 15. Januar 2009,
wurde er vom Statthalteramt Hinwil mit einer Busse von Fr. 180.- bestraft.
-
Mit Strafbescheid des Untersuchungsamts Uznach vom 29. Oktober 2009
wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- verurteilt.
-
Mit Strafverfügung des Statthalteramts Hinwil vom 13. August 2010
folgte eine Busse von Fr. 180.- wegen Besitzes und Konsums von
Betäubungsmitteln.
-
Mit Strafverfügungen des Statthalteramts des Statthalteramts Hinwil vom
12. Oktober 2010 und 10. März 2011 wurde er mit je einer Busse von Fr. 60.-
wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch Mitfahrer bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. August
2011 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs
und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu je Fr. 20.- bestraft.
-
Mit Strafbefehlen des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 2. Oktober
2012 und 8. Februar 2013 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte
durch den Mitfahrer mit je einer Busse von Fr. 80.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 10. Oktober
2013 wurde er wegen geringfügiger Zechprellerei mit einer Busse von Fr. 600.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 7. Mai
2015 wurde er wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse
von Fr. 120.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 12. Mai
2015 wurde er wegen Verstosses gegen das Gastgewerbegesetz mit einer Busse von Fr. 100.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Mai
2015 wurde er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 80.-
gebüsst.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 16. Juni
2015 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und mehrfachem
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 100.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 1. Juli
2016 wurde er wegen Verstosses gegen das damalige Bundesgesetz betreffend die
Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz) mit einer Busse von Fr. 800.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehlen des Statthalteramts Hinwil vom 8. Juli 2016 und
vom 14. Juli 2016 wurde er wegen Verstosses gegen das
Gastgewerbegesetz mit einer Busse von Fr. 150.- bzw. von Fr. 50.-
(Zusatzstrafe) bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Hinwil vom 14. Juli 2016 wurde
er wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz mit einer Busse von Fr. 250.-
(Zusatzstrafe)
bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Hinwil vom 8. September 2016
wurde er wegen Verstosses gegen das Gastgewerbegesetz mit einer Busse von Fr. 400.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Juni
2017 wurde er wegen Unterlassung der Buchführung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November
2017 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls,
versuchten Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher
Zechprellerei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Der
Vollzug wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Die mit Urteil des
Bezirksgerichts Hinwil vom 4. November 2008 bedingt ausgesprochene Strafe
von zehn Monaten wurde widerrufen.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. April
2018 wurde
er wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung mit
120 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.
C. Ende
März 2016 kam der Sohn C zur Welt. C und die Kindsmutter sind deutsche
Staatsangehörige.
Am 6. April 2018 wurde A in Bezug auf die
beabsichtigten ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen polizeilich befragt.
A und die Kindsmutter heirateten im Oktober 2018.
D. Aus dem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D vom 23. Januar 2018
gehen sieben eingeleitete Betreibungen von insgesamt Fr. 68'903.75 sowie
100 nicht getilgte Verlustscheine von Fr. 110'183.20 hervor.
E. Mit
Verfügung vom 30. Oktober 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A. Er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung
aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 16. Oktober 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. November 2019 beantragte A
beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids. Es sei ihm die
Niederlassungsbewilligung C zu belassen und er sei höchstens (erneut) zu
verwarnen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen. Die ihm angesetzte Ausreisefrist ("nach Entlassung
aus dem Strafvollzug") sei für unbeachtlich zu erklären. Den Vorinstanzen
sei vorsorglich zu verbieten, die (unberechtigte Wegweisung) zu vollstrecken
bzw. ihn überhaupt aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen und er sei jedenfalls für berechtigt
zu erklären, den rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, alles
unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Am 27. November 2019 verfügte der Abteilungspräsident
unter anderem, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. A wurde zudem Frist zur
Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu bezahlen.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
teilte die Sicherheitsdirektion am 4. Dezember 2019 den Verzicht auf
Vernehmlassung mit. Die Kaution wurde am 10. Dezember 2019 einbezahlt. Es
folgten keine weiteren Eingaben.
Das Amt für Justizvollzug verfügte am 10. Dezember
2019.
die bedingte Entlassung von A auf den 22. Dezember 2019,
Wohlverhalten vorausgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine
Bewährungshilfe angesetzt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, mit der
Abteilung Lernprogramme Kontakt aufzunehmen und sich für einen Eignungstest
anzumelden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Frage des allfälligen
Erlasses vorsorglicher Massnahmen werden mit dem heutigen Urteil
gegenstandslos, soweit darüber nicht schon mit Präsidialverfügung vom 27. November
2019.
entschieden wurde.
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG; bis zum 1. Januar 2019: Ausländergesetz/AuG) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre
Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999.
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder Ersteres günstigere
Bestimmungen vorsieht.
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers deutsche
Staatsangehörige ist, verfügt er grundsätzlich über ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht (Art. 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I
FZA).
2.2
Niederlassungsbewilligungen,
auch im Anwendungsbereich des FZA, können widerrufen werden, wenn
Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis zum 31. Dezember
2018.
gültig gewesenen und vorliegend noch massgebenden Fassung, wobei die
soeben genannten Bestimmungen keine
Änderung erfahren haben) und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002
über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1). Der Widerrufsgrund
gilt auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit
mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG; vgl. BGr, 5. Februar 2019,
2C_634/3028, E. 4.1.1; BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.1).
2.3
Der
Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62
lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Die dem Urteil des
Obergerichts vom 28. November 2017 zugrundeliegenden Taten wurden vor dem
1.
Oktober 2016, dem Datum des Inkrafttretens von Art. 66a und 66abis
des Strafgesetzbuchs (StGB), begangen, sodass der Beschwerdegegner über die
Frage des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung befinden konnte (vgl. BGr, 9. März
2020, 2C_680/2019, E. 2.3.3, mit Hinweisen).
2.4
Auch bei
Schuldenwirtschaft kann ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung bzw. eine schwerwiegende Gefährdung derselben im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG vorliegen. Das Bundesgericht hat sich dazu zusammengefasst wie
folgt geäussert (BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.4/3.5):
Die Schuldenwirtschaft allein
genüge für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt sei
zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung; die Verschuldung müsse mit anderen
Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein BGE 137 II 297 E. 3.3).
Davon sei nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September
2017.
E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliege der Beweis der Mutwilligkeit der
Migrationsbehörde (vgl. Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Sei
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen worden, was in den bundesgerichtlich beurteilten Fällen die Regel
bilde, sei entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden angehäuft habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass wer von vornherein
keine Möglichkeit habe, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu
tilgen, einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der
Lohnpfändung) unterliege. Das könne in solchen Fällen dazu führen, dass im
Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukämen oder der betriebene Betrag
anwachse, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von
entscheidender Bedeutung sei dagegen, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden seien. Positiv zu würdigen sei etwa, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut worden seien. Ein Widerruf sei dagegen zulässig, wenn in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden seien (vgl. Urteile
2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis; 2C_273/2010
vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Als Kriterium des für den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzten schwerwiegenden (und nicht
nur "erheblichen") Verstosses gegen die öffentliche Ordnung zog das
Bundesgericht den Umfang der Schulden heran und hielt fest, es lasse sich keine
klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche,
sondern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten habe.
Bisher entschiedenen Fällen lasse sich aber jedenfalls entnehmen, dass bei
mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von
Fr. 188'000.- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli
2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September
2017) und Fr. 172'543.- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im
Umfang von Fr. 4'239.-; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014)
eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen sei.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 96
Abs. 1 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller
wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert. Aufgrund der Ehe des
Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen
Staatsangehörigen ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung
darüber hinaus aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 BV (siehe – auch zum Folgenden – BGr, 2C_702/2019,
E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1,
139.
I 145 E. 2.2). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom
Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 10. September 2018, 2C_447/2017, E. 2.2
mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGr, 7. September
2018, 2C_410/2018, E. 4.2; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.4,
mit Hinweisen). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war,
desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der
fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält,
soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein
Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; BGr, 3. Oktober
2019, 2C_641/2019, E. 3.2: BGr, 21. Dezember 2016, 2C_208/2016, E. 5.1;
BGr, 24. Januar 2014, 2C_819/2013, E. 3.3; BGr, 10. Januar 2014,
2C_740/2013, E. 3.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
– auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges Interesse daran, die Anwesenheit des
Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren)
Straftaten zu beenden (BGr, 2C_634/2018, E. 4.2 mit Hinweis unter anderem
auf BGE 139 I 16 E. 2.2.1 sowie zahlreichen Urteilen des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR], zum Beispiel Joseph Grant gegen
Vereinigtes Königreich vom 8. Januar 2009 [Nr. 10606/07] oder Salija
gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr.55470/10]).
3.2
Für die
migrationsrechtliche Interessenabwägung schlägt sich die massgebende Schwere
des Verschuldens in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe nieder
(BGr, 2C_702/2019, E. 3.4 [auch zum Folgenden] mit Hinweis auf BGE 134 II 10, 129 II 215). Dabei ist nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass
ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis
zum angefochtenen Urteil (vgl. BGr, 4. November 2019, 2C_1091/2018, E. 3.5;
BGr, 5. April 2019, 2C_813/2018, E. 4.4; BGr, 5. November 2015,
2C_1046/2014, E. 4.1).
3.2.1
Vorliegend ist der Widerrufsgrund aufgrund des vom Obergericht am 28. November 2017
getroffenen Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe offensichtlich
erfüllt. Das Obergericht hielt bezüglich der Tatkomponenten zusammengefasst
Folgendes fest:
-
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl:
Zwischen dem 29. Juli 2013
bis zum 25. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer in 19 Fällen
Einbruchdiebstähle begangen. Die grosse Anzahl Delikte innert dreier Monate sei
durch die Qualifikation als gewerbsmässiges Delikt erfasst und dürfe bei der
Verschuldensbewertung nicht stark zulasten des Beschwerdeführers ins Gewicht
fallen. Der erbeutete Deliktbetrag habe rund Fr. 11'000.- betragen. Die
Beteiligten seien nicht organisiert vorgegangen, vielmehr seien die
Einbruchsobjekte spontan ausgesucht worden und sie seien dilettantisch
vorgegangen. In subjektiver Hinsicht habe er mit direktem Vorsatz und aus rein
finanziellen Motiven gehandelt. Eine gewisse Enthemmung durch Alkoholkonsum und
die Gruppendynamik würden sich relativierend auf die Tatschwere auswirken. Auch
in subjektiver Hinsicht sei von einem noch leichten Verschulden auszugehen.
Innerhalb der Bandbreite der für bandenmässigen Diebstahl denkbaren Varianten
wiege das Verschulden insgesamt noch leicht.
Diesen Erwägungen des
Obergerichts lag hauptsächlich das sich wiederholende Tatmuster zugrunde, wie
das Einschlagen von Scheiben oder Eingangstüren mit Steinen, um in der Folge
die Räumlichkeiten zwecks Entwendung von Bargeld aus Kassen zu betreten.
-
Diebstahl:
Am 12. Juli 2012 sowie am
13.
September 2012 habe der Beschwerdeführer als Einzeltaten einen
Diebstahlversuch bzw. einen vollendeten Diebstahl begangen, wobei er bei
letzterem eine Beute von Fr. 2'090.- erzielt habe. Er sei gleich
vorgegangen wie bei den als Bandenmitglied begangenen Delikten und es könne auf
jene Ausführungen verwiesen werden. Im Vergleich zu den als Bandenmitglied
begangenen Einbruchdiebstählen würden diese beiden Delikte nicht schwer ins
Gewicht fallen, weshalb die Einsatzstrafe hierfür um ein bis zwei Monate zu
asperieren sei.
Der Beschwerdeführer war am 12. Juli
2012.
um ca. 2.45 Uhr in ein Restaurant gelangt, um dieses nach Wertgegenständen
zu durchsuchen und solche zu entwenden. Am 12. September 2019 hatte er um
ca. 2.15 Uhr die Eingangstür eines Vereinslokals aufgewuchtet, ebenso sich
dort befindende Flipperautomaten und eine Kassenschublade. Dabei nahm er
Bargeld und Zigaretten im Wert von ca. Fr. 2'090 an sich.
-
Sachbeschädigung:
Bei 21 Einbruchdiebstählen habe
der Beschwerdeführer einen Sachschaden von über Fr. 40'000.- verursacht.
Der grosse Sachschaden sei durch das dilettantische Vorgehen der Täter
entstanden. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter seien nicht darauf bedacht
gewesen, den für die Geschädigten entstehenden Schaden möglichst geringzuhalten
und hätten jeden Respekt gegenüber fremdem Eigentum vermissen lassen. In
subjektiver Hinsicht sei bezüglich der Sachbeschädigung direktvorsätzlich und
betreffend die Grösse des verursachten Schadens eventualvorsätzlich vorgegangen
worden. Die Tatschwere wiege keinesfalls leicht. Eine Asperation der
Einsatzstrafe um sechs Monate trage dieser Gewichtung angemessen Rechnung.
-
Hausfriedensbruch:
Die Hausfriedensbrüche stünden
in direktem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen und seien deren notwendige
Folge. Mit einer Asperation um einen Monat werde berücksichtigt, dass diese
Delikte neben den Diebstählen und Sachbeschädigungen nicht besonders ins
Gewicht fallen.
-
Urkundenfälschung:
Der Beschwerdeführer habe acht
Vollmachten und acht Quittungen mit gefälschten Unterschriften von ihm
bekannten Personen erstellt. Die mehrfache Delinquenz wirke sich straferhöhend
aus. Die Fälschungshandlungen seien als solche simpel gewesen. Das
Tatvorgehen sei geeignet gewesen, seinen Familienangehörigen und Bekannten
erhebliche Unannehmlichkeiten zu verursachen. Er habe direktvorsätzlich und aus
rein finanziellen Motiven gehandelt. Insgesamt wiege das Verschulden noch
leicht und die Asperation der Einsatzstrafe um fünf Monate erscheine als
angemessen.
Der Beschwerdeführer hatte sich
zwischen dem 7. Juni 2012 bis 20. Juli 2012 zur Umgehung einer
Bonitätskontrolle als Bevollmächtigter ausgegeben und auf diese Weise Waren
(Geräte) auf Rechnung ausgehändigt bekommen.
-
Zechprellerei:
Der Beschwerdeführer habe diesen
Tatbestand mehrfach gegenüber drei Hotels erfüllt. Die Delinquenz habe sich
über den Zeitraum eines Monats von Mitte November 2014 bis Mitte Dezember 2014
erstreckt und der Deliktsbetrag habe insgesamt Fr. 5'000.- überstiegen.
Das täuschende Verhalten habe sich in der Angabe einer falschen
Rechnungsadresse erschöpft. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Motiv,
wonach er und seine Partnerin die Wohnung hätten verlassen müssen und die neue
Wohnung noch nicht fertiggestellt gewesen sei, relativiere sein Verschulden
keineswegs, hätte er doch für diese Übergangszeit bei Familienangehörigen oder
Freunden unterkommen können.
Weiter hielt das Obergericht
bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
fest, er sei im Kosovo geboren und im Alter von sieben Jahren in die Schweiz
gekommen. Zusammen mit vier Geschwistern sei er bei seinen Eltern aufgewachsen.
Über einen Lehrabschluss verfüge er nicht und habe nur Temporärstellen
innegehabt. Er lebe zusammen mit seiner Partnerin und dem am … 2016 geborenen
Sohn und teile sich mit ihr die Kinderbetreuung. Mittlerweile sei er zu 80 %
als Hilfsmitarbeiter fest angestellt und verdiene brutto Fr. 3'000.-.
Sodann erachtete das Obergericht die Vorstrafe vom 4. November 2008 (der
Beschwerdeführer war vom Bezirksgericht Hinwil wegen bandenmässigem Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Hehlerei und Strassenverkehrsdelikten
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden und die
Probezeit dauerte bis am 4. November 2012) und die Vorstrafe vom 31. August
2011.
(er war von der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster erneut wegen
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft
worden) als leicht straferhöhend. Ein Teil der vom Obergericht beurteilten
Taten war während der Probezeit des Urteils vom 4. November 2008 begangen
worden. Als straferhöhend wurde ferner berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
nach seiner ersten Inhaftierung im zugrunde liegenden Verfahren in der Zeit vom
21.
November 2012 bis 30. Januar 2013 weiter delinquiert habe, wobei
die banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle alle nach der ersten
Haftentlassung verübt worden seien. Deutlich strafmindernd sei ihm
zugutezuhalten, dass sich sein Geständnis auch auf Delikte bezogen habe, die
ihm nicht ohne Weiteres hätten nachgewiesen werden können. Er habe sich auch
kooperativ gezeigt und bei Tatortsuchfahrten die Einbruchsobjekte gezeigt.
3.3
Zusammengefasst
attestierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schon wegen des Strafmasses von
36.
Monaten ein schweres migrationsrechtliches Verschulden. Er habe mit
direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Das migrationsrechtliche
Verschulden zeige sich nicht nur im Strafmass, in der Banden- und
Gewerbsmässigkeit sowie zahlreichen Deliktsbegehung, sondern auch darin, dass
er während laufender Probezeit straffällig geworden und mehrfach einschlägig
vorbestraft gewesen sei. Hinzukämen unzählige weitere (leichtere) Delikte sowie
eine ausländerrechtliche Verwarnung. Der von ihm begangene gewerbsmässige
Diebstahl, (gewöhnliche) Diebstahl und Hausfriedensbruch stellten zudem
Anlasstaten im Sinn von Art. 121 BV und 66a StGB dar. Wenngleich diese
Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht direkt
anwendbar sei, sei der verfassungs- und gesetzgeberischen Gewichtung im Rahmen
der Verhältnismässigkeit insofern Rechnung zu tragen, als dies zu nicht einem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht führe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Seine
Delinquenz habe sich über einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt. Auch nach
den Delikten, die zur Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe
geführt hätten, sei er straffällig geworden. Auch in Zusammenhang mit der
Verschuldenssituation sei der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG erfüllt. Sein Verhalten zeige zweifelsfrei, dass er nicht gewillt oder
fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was eine künftige
Störung der öffentlichen Ordnung als sehr wahrscheinlich erscheinen lasse. Auch
leuchte nicht ein, inwiefern seine Ehefrau auf sein Verhalten einen positiven
Einfluss gehabt haben soll, sei er doch im Dezember 2012 mit ihr
zusammengezogen und habe er dessen ungeachtet die banden- und gewerbsmässige
Einbruchsdiebstahlserie vom 29. Juli 2013 bis 25. Oktober 2013
begangen. Auch die Geburt des Sohnes Ende März 2016 habe sich keineswegs
positiv ausgewirkt, habe er danach doch noch fünf Strafbefehle erwirkt. Dass er
später nicht mehr straffällig geworden sei, dürfte ab April 2018 am Druck des
ausländerrechtlichen Verfahrens und der drohenden Wegweisung gelegen haben.
Seit dem 13. August 2018 befinde er sich zudem im Strafvollzug. Es bestehe
daher ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Der gute Führungsbericht
des Vollzugszentrums B vom 27. November 2018 vermöge nichts an der
Beurteilung zu ändern, dass vom Beschwerdeführer eine nicht hinnehmbare
Rückfallgefahr ausgehe. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und
seiner Familie würden nicht überwiegen. Dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr
in den Kosovo zuzumuten. Ebenso sei der Ehegattin und dem Sohn zuzumuten, den
Kontakt zum Beschwerdeführer über die modernen Mittel der Kommunikation aufrechtzuerhalten.
Es stünde ihnen auch offen, in Deutschland zu leben. Der Beschwerdeführer habe
selber eingeräumt, dass er sich einen Wohnsitz in Deutschland vorstellen könne.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei auffallend, dass die Vorinstanz vor allem
das Negative betont und das Positive ausser Acht gelassen habe. So würden alle
erwirkten Strafen aufgeführt und es sei unerwähnt geblieben, dass es sich
zumeist um kleinere Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft oder sogar
bloss das Statthalteramt gehandelt habe. Nur zweimal sei er von einem Gericht
verurteilt worden. Insbesondere lägen sämtliche den Verurteilungen zugrunde liegenden
Straftaten schon mehrere Jahre zurück. Seit Juni 2015 habe er keine einzige
Straftat mehr begangen. Auch der von der Vorinstanz angeführte Strafbefehl vom
25.
April 2018 wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der
Buchführung betreffe frühere Taten bis Juni 2015. Weil die Vorinstanz nicht auf
das tatsächliche Begehungsdatum geachtet habe, sei sie willkürlich davon
ausgegangen, dass er – trotz Wohlverhalten – immer noch eine schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Auch habe die
Vorinstanz den guten Führungsbericht des Vollzugszentrums B nicht genügend
berücksichtigt, fehle es doch gemäss den vorinstanzlichen Akten an der letzten
Seite des Berichts und sei diese nie verlangt worden. Die Vorinstanz sei
voreingenommen. Auch verbüsse er zum ersten Mal überhaupt eine Strafe, was ihm
zusätzlich eine Lehre sei und dazu führen werde, dass er künftig nicht mehr
gegen die öffentliche Ordnung verstossen werde. Die Vorinstanz habe letztlich
den massgebenden Sachverhalt völlig einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt und
willkürlich gerade das Positive ausgeklammert, so auch das Schreiben seiner Eltern,
seiner Schwester und seiner Ehefrau. Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt
worden, was zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen müsse.
Ausserdem sei der Widerruf der C-Bewilligung unter dem Aspekt des FZA
unzulässig, wäre dies doch nur bei einer hinreichend schweren und gegenwärtigen
Gefährdung er öffentlichen Ordnung möglich, welche Voraussetzungen hier nicht
gegeben seien. Aber auch nach dem Ausländergesetz rechtfertige sich trotz der
Freiheitsstrafe von 36 Monaten der Widerruf nicht. Die zugrundeliegenden
Straftaten lägen schon bald fünf Jahre zurück und der Widerruf wäre klar nicht
verhältnismässig. Er halte sich seit mehr als 25 Jahren ununterbrochen in
der Schweiz auf. Ein besonders krasser Fall, der einem Widerruf zugrunde liegen
könnte, sei hier nicht gegeben. Auch habe ihm das Obergericht eine gute
Prognose gestellt, ansonsten keine teilbedingte Strafe ausgefällt worden wäre.
Des Weiteren wäre der Ehefrau und dem Sohn nicht zuzumuten, ihm in den Kosovo
zu folgen. Seine Wegweisung erscheine als verfassungswidrig und mit Art. 8
EMRK sowie Art. 13 BV nicht vereinbar.
4.
4.1
Vorab ist
auf die geltend gemachte Gehörsverletzung einzugehen. Dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich keine allgemeine
Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher
Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich
als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung
aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in
vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60, 136 I 229 E. 5.2/5.3). Somit lässt
sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Schreiben diverser
Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht weiter erwähnt und auch dem
Führungsbericht nicht mehr Gewicht beigemessen habe, noch keine
Gehörsverletzung ausmachen. Ebenso lässt sich aus dem Fehlen der letzten Seite
des Führungsberichts des Vollzugszentrums B keine Voreingenommenheit der
Rekursinstanz herleiten. Es mag sein, dass beim Einscannen der Akten die letzte
Seite des Berichts nicht erfasst wurde. Im betreffenden Dossier liegt aber auch
das vollständige Original. Selbst wenn die Vorinstanz in Unkenntnis dieser
letzten Seite entschieden hätte, läge deswegen noch keine Voreingenommenheit
oder Gehörsverletzung vor, geht doch bereits aus den eingescannten Seiten des
Berichts die positive Beurteilung des Beschwerdeführers hinreichend hervor.
Jedenfalls erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.
4.2
Es steht
ausser Frage, dass aufgrund des Strafurteils des Obergerichts vom 28. November
2017.
der Widerrufsgrund erfüllt ist, und zwar auch im Anwendungsbereich des FZA
(vgl. E. 2.2), erst recht in Kombination mit dem übrigen jahrelangen
deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers. Zwar lag den Taten oft eine
dilettantische Vorgehensweise zugrunde und handelte es sich vielfach um
leichtere Delikte – so wurde beispielsweise keine körperliche Gewalt angewendet
–, was aber angesichts der erdrückenden Vielzahl der Straftaten das hohe
öffentliche Interesse nicht erheblich zu relativieren vermag, die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden,. Er erwies sich vielmehr
während Jahren als unbelehrbar und liess sich durch die Strafen nicht weiter
beeindrucken. Unter diesen Gesichtspunkten ist auch nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz trotz guten Führungsberichts des Vollzugszentrums B von
einer Rückfallgefahr ausging. Aber auch die eingeleiteten Betreibungen von
insgesamt Fr. 68'903.75 sowie 100 nicht getilgte Verlustscheine von Fr. 110'183.20
gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Januar 2018 erreichen die Grenze
für die Annahme eines sogenannten schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Ordnung und stellen grundsätzlich einen weiteren Widerrufsgrund dar
(vgl. E. 2.4). Fraglich ist aber, ob auf die prospektiv abzuschätzende
Rückfallgefahr bzw. eine allfällige "biographische Kehrtwende"
genügend eingegangen wurde, ebenso auf die Frage der "Mutwilligkeit"
der Verschuldung und die damit in Zusammenhang stehenden möglichen
Sanierungsanstrengungen. Letztlich zielen die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer seit Juni 2015 keine Straftaten
begangen habe, er zum ersten Mal eine Strafe verbüsse und keine
"gegenwärtige" Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr vorliege, auf
diese Punkte ab.
4.2.1
In verschiedenen neueren Entscheiden hat das Bundesgericht bei Ausländern,
die in der Schweiz geboren sind oder schon sehr lange hier leben, unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere
Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem
Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst, ob und inwiefern dieser
die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen
ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er
hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche
Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut ("biografische
Kehrtwende"). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die
Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr
seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots,
das heisst, eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und
Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige
soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw.
berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche
aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient
vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten
ausländischen Person potenziell ausgehenden (Rückfall-)Gefahr (BGr,
2C_634/2018, E. 6.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.2
Fakt ist, dass der Beschwerdeführer erstmals eine längere Freiheitsstrafe
verbüsst und so die harten Konsequenzen seines früheren deliktischen Tuns
erfahren hat. Aufgrund des positiven Führungsberichts des Vollzugszentrums B,
in dem ihm bezüglich der Beurteilung der Arbeit neu auch ein zielorientiertes
Verhalten und eigenverantwortliches Handeln sowie ein lösungsorientiertes
Denken zugutegehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass er aus der
strafrechtlichen Sanktion endlich seine Lehren zieht. Auch ist die die Beziehung
zur Ehefrau und zum Sohn intakt. Sowohl den monatlichen Ausgang als auch den
Beziehungsurlaub verbrachte er mit der Ehefrau und dem Sohn und erhielt von
ihnen regelmässig Besuch. Zweifelsohne hat die familiäre Unterstützung einen
positiven Einfluss auf den Beschwerdeführer. Zwar trifft zu, dass er nach dem
Zusammenziehen mit der (späteren) Ehefrau im Dezember 2012 zwischen dem 29. Juli
2013.
bis zum 25. Oktober 2013 die banden- und gewerbsmässige
Einbruchdiebstahlserie und selbst nach der Geburt des Sohnes am 31. März
2016.
noch (kleinere) Straftaten begangen hat. Bei Letzteren ging es um die
Strafbefehle vom 1. Juli 2016 (Busse von Fr. 800.- wegen Verstoss
gegen das Lotteriegesetz, begangen in einem Café am 12. Mai 2016), 8. Juli
2016.
(Busse von Fr. 150.- wegen Verstoss gegen das Rauchverbot, begangen
im Inernetcafé am 12. Mai 2016), 14. Juli 2016 (Busse von Fr. 50.-
[Zusatzstrafe], weil er als verantwortlicher Geschäftsführer mit
Untermietvertrag zugelassen habe, dass Gäste im Café rauchen; Zeit: 30. Juni
2016, 19 Uhr), nochmals 14. Juli 2016 (Busse Fr. 250.- [Zusatzstrafe]
wegen Verstoss gegen das Lotteriegesetz, geschehen ebenfalls im Café am 30. Juni
2016) und vom 8. September 2016 (Busse von Fr. 400.- wegen Abgabe und
Konsum von Getränken im Café ohne Gastwirtschaftspatent und Verstoss gegen das
Rauchverbot; Zeitpunkt: 13. Juli 2016, 15.40 Uhr). Diesen fünf
Strafbefehlen zugrunde liegenden Handlungen sind vorliegend aber zusammengefasst
zu berücksichtigen, betreffen sie doch Zuwiderhandlungen im selben Café während
eines relativ kurzen Zeitraums. So oder so widerlegen allein diese kurz nach
der Geburt des Sohnes erwirkten Strafbefehle noch nicht, dass sich spätestens
die Vaterschaft positiv auf den Beschwerdeführer ausgewirkt und ab dann der
Prozess einer biografischen Kehrtwende eingesetzt hat. Für diese Annahme
spricht auch das vom Obergericht erwähnte Geständnis des Beschwerdeführers in
Bezug auf bereits Jahre zurückliegende Delikte, die ihm nicht ohne Weiteres
hätten nachgewiesen werden können, ebenso sein kooperatives Verhalten bei
Tatortsuchfahrten und schliesslich der erwähnte gute Führungsbericht des
Vollzugszentrums B. Zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils am 28. November
2017.
hatte er – wenn auch nur kurz – eine 80%-Anstellung als Hilfsmitarbeiter
bei einer Heizungsfirma inne und soll nach der Strafverbüssung eine
Arbeitsstelle in Aussicht haben. Jedenfalls erhält er Bewährungshilfe und hat
eine entsprechende Weisung zur Kontaktaufnahme mit der Abteilung Lernprogramme
erhalten. Insgesamt zeichnet sich ab, dass der Beschwerdeführer gewillt ist,
einen Schlussstrich unter seine deliktische Vergangenheit zu ziehen und
Verantwortung für seine Familie zu übernehmen. Auch ist die emotionale
Verbundenheit zum Sohn, den er vor dem Strafantritt mitbetreut hat, tief und
wirkt sich wohl stabilisierend aus. Die Straftaten, namentlich auch jene, für
die er vom Obergericht verurteilt worden ist, liegen wie erwähnt Jahre zurück,
sodass auch vor diesem Hintergrund von einer zwischenzeitlich eingetretenen
biografischen Kehrtwende und einem deliktfreien Lebensplan ausgegangen werden
kann. Hinzukommt, dass die erste gegenüber dem damals 19-jährigen
Beschwerdeführer ausgesprochene Verwarnung vom 2. November 2006 schon mehr
als 13 Jahre zurückliegt. Trotz der zahlreichen späteren Strafen und
Misswirtschaft, worauf zurückzukommen ist, bzw. der sich auf diese Weise
manifestierenden mangelnden Integration unterblieben aber während Jahren
aufenthaltsbeendenden Schritte, und sei es wenigstens in Form einer weiteren
Verwarnung. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführer vor der Ergreifung
schwererer Massnahmen nochmals "letztmals" zu verwarnen. An dieser
Stelle ist zu wiederholen, dass eine ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende
Massnahme nicht den Zweck einer zusätzlichen Strafe hat. Die Beendigung der
Aufenthaltsberechtigung ohne nochmalige Verwarnung käme vorliegend aber einer
zusätzlichen Strafe gleich.
4.3
Es wurde
bereits ausgeführt, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers betragsmässig
das Kriterium für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen
Ordnung erfüllt (E. 4.2 in Verbindungmit E. 2.4). Es handelt sich
unter anderem um viele Verlustscheine gegenüber der Krankenkasse, die bis ins
Jahr 2013 zurückgehen, und eine von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich am 2. August 2017 eingeleitete Betreibung in Höhe von Fr. 40'860.30.
Die Schulden gehen zum Teil auf den missglückten Versuch einer selbständigen
Erwerbstätigkeit zurück. Zweifelsohne ist die Verschuldung des
Beschwerdeführers desolat und steht im Kontext mit seinem früheren
Lebenswandel. Angesichts der erfolgten Strafverbüssung war er aber noch kaum in
der Lage, nach der sogenannten biografischen Kehrtwende diesbezügliche
Sanierungsbemühungen – und um solche wird er nicht herumkommen – unter Beweis
zu stellen. Daher kann ihm gerade noch nicht vorgeworfen werden, keine
dahingehenden Anstrengungen unternommen zu haben. Zudem betraf die Verwarnung
des Migrationsamts vom 2. November 2006 nicht die spätere Verschuldung,
sodass es sich auch deswegen aufdrängt, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu
verwarnen.
4.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Delikte eine
biografische Kehrtwende bejaht werden kann. Ebenso kann ihm trotz der infrage
stehenden Verschuldung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgeworfen, keine
Anstrengungen zur Sanierung unternommen zu haben. Vielmehr wird er jetzt dazu
Gelegenheit haben und es wird sich weisen, inwieweit er sich dahingehend
engagiert. Insgesamt relativiert sich derzeit das öffentliche
Fernhaltungsinteresse bzw. überwiegen die privaten Interessen des sich seit dem
siebten Lebensjahr hier aufhaltenden Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz. Zu seiner Frau und insbesondere zum Sohn unterhält der
Beschwerdeführer eine enge Beziehung und eine Trennung der Familie bzw. ein
Nachfolgen der Ehefrau und des Sohnes ins Ausland, sei es in den Kosovo oder
allenfalls nach Deutschland, erwiese sich aus heutiger Sicht noch als
unverhältnismässig, zumal sich die Ehefrau hier beruflich etabliert hat. Sollte
der Beschwerdeführer aber erneut straffällig werden oder aber seine
wirtschaftliche Lage mittels Sanierungsmassnahmen nicht in den Griff bekommen,
könnte sich ohne Weiteres eine andere Interessenabwägung abzeichnen. Immerhin
hat er bis zum siebten Lebensjahr im Kosovo gelebt und ist auch später dorthin
gereist. Insoweit ist er mit der dortigen Sprache und Gewohnheiten vertraut.
Sollte er weiterhin zu Klagen Anlass geben, stünde einer Wegweisung wohl nichts
entgegen.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Vornahme
weiterer Sachabklärungen, wie dies eventualiter beantragt wird, erübrigt sich.
4.5
Der
Beschwerdeführer ist nochmals zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG).
Solle er erneut zu Klagen Anlass geben, insbesondere straffällig werden oder
bezüglich seiner Verschuldung keine Sanierungsbemühungen unternehmen, hätte er
mit schwerer wiegenden fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens den Parteien zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer aufgrund des jedenfalls mit dem
Strafurteil des Obergerichts vom 28. November 2017 gesetzten Widerrufsgrunds
und der auszusprechenden Verwarnung nicht als überwiegend obsiegend zu
betrachten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit den ihm
auferlegten Kosten und seinen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher
Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres
erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit
Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm
zurückzuerstatten.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober
2018.
und die Dispositiv-Ziffern I und II sowie die Kostenverteilung in
Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. Oktober
2019.
werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
2.
Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …