VB.2019.00781
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00781
3. Juni 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21768)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00781
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Knonau, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligter,
betreffend Abbruchbewilligung
und Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit zwei Beschlüssen vom 9. April 2019 erteilte der
Gemeinderat Knonau der A AG und der B AG die baurechtliche
Bewilligung für den Abbruch des ehemaligen Restaurants Adler und den Neubau
eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
Dorfstrasse 1 in Knonau.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom
17.
Mai 2019 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung der Abbruch- und der Baubewilligung. Das
Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 gut
und hob die beiden angefochtenen Beschlüsse auf.
III.
Hiergegen erhoben die A AG und die B AG mit
gemeinsamer Eingabe vom 16. November 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Wiederherstellung der Abbruch- und der
Baubewilligung. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am
14.
Januar 2020 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde; darüber hinaus sei der
Präsident des Zürcher Heimatschutz ZVH in den Jahren 2009–2012 als Zeuge zu
befragen. Der Gemeinderat Knonau ersuchte am 20. Januar 2020 um
Gutheissung der Beschwerde. Am 3. Februar 2020 hielten die A AG
und die B AG und der Zürcher Heimatschutz ZVH in
separaten Eingaben an ihren Anträgen fest. Auch der Gemeinderat Knonau
hielt am 6. Februar 2020 an seinen Anträgen
fest. Der Zürcher Heimatschutz ZVH gab am
17.
Februar 2020 eine weitere Stellungnahme ab, worauf die A AG
und die B AG mit Schreiben vom 26. Februar 2020 sowie der Gemeinderat
Knonau mit Eingabe vom 2. März 2020 erwiderten. Nach Eingabe des Zürcher Heimatschutz ZVH vom 4. März 2020 verzichteten
der Gemeinderat Knonau sowie die A AG und die B AG mit
separaten Eingaben (hier eingegangen am 25. und am 26. März 2020) auf eine
weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
2.1
Der
streitbetroffene Gasthof Adler, bestehend aus Hauptbau und Saalbau, auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 befindet sich gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Knonau vom 11. September 2012 (BZO) in der
Kernzone Dorf (KD). Er wurde im Juli 1984 ins kommunale Inventar der
schützenswerten Bauten aufgenommen, wobei die Erhaltung der historischen
Bausubstanz sowie des Gartenrestaurants als Schutzzweck aufgeführt sind. Mit
Schreiben vom 23. März 2011 stellten die damaligen Eigentümer des
Restaurants Adler ein Provokationsbegehren im Sinn von § 213 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und beantragten dabei die Inventarentlassung.
Darauf gestützt erliess die Mitbeteilige am 16. Mai 2011 folgendes
Verfügungsdispositiv:
1.
Es
wird festgestellt, dass das Gebäude Assek.-Nr. 02 (Gasthof Adler) […] im
Umfang des Hauptbaus ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 PBG ist. Kein
Schutzobjekt bildet hingegen der Saalbau (Tanzsaal). Auch die Umgebung auf
Kat.-Nr. 03 ist kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 PBG.
2.
Der
Hauptbau von Assek.-Nr. 02 wird nicht aus dem Inventar der schützenswerten
Bauten entlassen. Für diesen Gebäudeteil wird festgehalten, dass der
denkmalpflegerische Schutz durch die bestehenden Kernzonenvorschriften über die
Ersatzbaupflicht genügend gewährleistet ist.
3.
Der
Saalbau (Tanzsaal) und die Umgebung des Gebäudes Assek.-Nr. 02 (Fläche
Gartenrestaurant) werden aus dem Inventar der schützenswerten Bauten entlassen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungssatz]
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt des Kantons Zürich vom
20.
Mai 2011 veröffentlicht und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein
von der Baudirektion des Kantons Zürich in Angriff genommenes kantonales
Verfahren zur Unterschutzstellung des Restaurants Adler erfolgte verspätet,
weshalb das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. April 2017 den
diesbezüglichen Schutzentscheid vom 15. September 2015 aufhob
(VB.2016.00464).
2.2
Mit
Beschlüssen vom 9. April 2019 erteilte die Mitbeteiligte den
Beschwerdeführerinnen die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des
ehemaligen Restaurants Adler, dies im Hinblick auf den Neubau eines Mehrfamilienhauses.
Nach Rekurserhebung durch den heutigen Beschwerdegegner am 17. Mai 2019
erwog die Vorinstanz im Entscheid vom 29. Oktober 2019, dieser hätte
darauf vertrauen dürfen, dass der denkmalpflegerische Schutz durch
Kernzonenvorschriften den Abbruch des Gebäudes nicht zulassen würde. Zugleich
sei der Gasthof nach wie vor im Inventar der Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung aufgeführt, weshalb vor einer allfälligen Abbruchbewilligung über
dessen Inventarentlassung zu befinden sei. Dementsprechend hob es die zwei
Beschlüsse der Mitbeteiligten auf.
3.
Vorliegend ist das nach den Plänen der
Beschwerdeführerinnen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses abzubrechende
Gebäude Assek.-Nr. 02 Gegenstand einer denkmalpflegerischen Verfügung,
nämlich des Beschlusses der Mitbeteiligen vom 16. Mai 2011 (oben
E. 2.1). Da im Baubewilligungsverfahren abzuklären ist, ob einem
Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, namentlich keine solchen
aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, entgegenstehen (VGr,
8.
Juni 2017, VB.2016.00552, E. 6.2), hatte die Mitbeteiligte im Zuge
des Bewilligungsverfahrens namentlich zu prüfen, inwiefern das projektierte
Vorhaben den Beschluss vom 16. Mai 2011 respektiert und die dort
skizzierten denkmalpflegerischen Vorgaben beachtet. Mit diesem Vorgehen wird
indes nicht die Frage der Rechtmässigkeit des Beschlusses vom 16. Mai 2011
zum Verfahrensgegenstand erhoben; vielmehr ist mittels Auslegung zu ermitteln,
welcher Sinn der Verfügung vom 16. Mai 2011 beizumessen ist, was unter
Gesichtspunkten des Denkmalschutzes im Hinblick auf die Erteilung einer
Abbruch- bzw. Baubewilligung von massgebender Bedeutung ist.
4.
4.1
Gemäss
§ 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen
Behörden Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht
fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die
Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz (VGr, 17. Januar
2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1). Soll ein inventarisiertes Objekt dauernd
geschützt werden, bedarf es der Umsetzung in verbindliche Schutzmassnahmen. Das
Inventar begründet die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten
Objekte, und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung
auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber,
ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid
entweder in einer definitiven Unterschutzstellung, womit die durch das Inventar
begründete Vermutung in eine definitive Schutzmassnahme umgesetzt wird, oder in
einer Entlassung aus dem Inventar bestehen (VGr, 12. Oktober 2011,
VB.2011.00332, E. 3.1.2).
4.2
Die
Vorinstanz erwog vorab, dass der Wortlaut von Dispositiv-Ziff. 1 und 2
klar sei und keinen Interpretationsspielraum zulasse. Die darauf folgenden
Ausführungen stützte sie indessen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes
sowie auf Begleitumstände im Vor- und im Nachgang zum Beschluss vom
16.
Mai 2011 ab. Dieses argumentative Vorgehen wäre bei einer klaren – und
mithin nicht interpretationsbedürftigen – Ausgangslage indes gerade nicht
erforderlich. Somit bestehen Zweifel, ob der – vordergründig klare – Wortlaut
den Rechtssinn der Verfügung zutreffend wiedergibt, weshalb der Sinn mittels
Auslegung zu eruieren ist (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 25 N. 3). Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung
zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem
bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des
Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu
verstehen (BGr, 11. September 2019, 8C_156/2019, E. 3.3; ausführlich
Jörg Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, Bern 2014, S. 224 ff.).
Den Beizug der Erwägungen zur Sinnermittlung – respektive
zur argumentativen Untermauerung des vordergründig klaren Wortlauts – lehnt der
Beschwerdegegner demgegenüber ab. Nach seinem Dafürhalten müssten die im
Amtsblatt publizierten denkmalpflegerischen Verfügungsdispositive aus sich
selbst heraus und auch für juristische Laien verständlich sein, da das
Beschaffen der dazugehörigen Erwägungen einen nicht zu rechtfertigenden Aufwand
erfordere. Dem ist nicht zu folgen. Für ein solches von den allgemeinen
Auslegungsregeln abweichendes Vorgehen – im Sinn einer eigentlichen Separatauslegung
von heimatschutzrechtlichen Verfügungen – ist keine Grundlage ersichtlich.
4.3
Der
Beschluss vom 16. Mai 2011 hält einleitend fest, dass die Baute im
Zonenplan teilweise schwarz bezeichnet sei. Die Erwägungen geben zunächst die
Baugeschichte wieder. Darauf ist das eingeholte Gutachten erwähnt, welches beim
Hauptbau Baustruktur und Fassaden sowie wichtige Ausstattungen wie Türen, Böden
und Wände sowie beim Saalbau das Äussere mit den Fenstern als schützenswert
einschätzt. Der Gemeinderat schloss sich der Beurteilung der Schutzwürdigkeit
des Hauptbaus an und qualifizierte den Hauptbau als baugeschichtlichen Zeuge
und von seinem Situationswert her als Schutzobjekt im Sinn von § 203 PBG,
während der Saalbau und die Umgebung keinen Schutz rechtfertigen würden .
Im nächsten Schritt prüfte der Gemeinderat die
Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen. Dabei zog er in Betracht, dass das
Gebäude in einem desolaten Zustand sei. Unter anderem seien die tragenden Teile
des Hauptbaus infolge eines Wasserschadens zum Teil stark vernässt, was sich
kaum mehr beheben lasse und mit der Zeit ein untragbares Sicherheitsrisiko
darstelle. Unter diesen Umständen sei nicht einmal der Schutz der Fassaden oder
des Dachstuhls zumutbar. Umso weniger Sinn mache der Schutz der durchnässten
Raumaufteilung und der Innenausstattung. Die folgende Erwägung führt vorab aus,
dass der "Verzicht auf den Schutz der historischen Bausubstanz" nicht
mit einem Verzicht auf jegliche Schutzmassnahmen einhergehe. Die
Ersatzbaupflicht gemäss den Vorgaben von Art. 3 BZO sei nötig und
ausreichend; als Schutzanordnung genügen mithin die bestehenden
Kernzonenvorschriften als Massnahme des Planungsrechts im Sinn von § 205 lit. a PBG.
4.4
Diese dem
Beschluss vom 16. Mai 2011 vorangehenden Erwägungen fundieren den dem
Wortlaut prima facie beigemessenen Rechtssinn und zeigen auf, dass die
Mitbeteiligte den Hauptbau als schützenswert erachtete, aufgrund von
Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf einen über die kommunalen Vorschriften
über die Kernzone hinausgehenden Denkmalschutz indes verzichtete. In formeller
Hinsicht respektiert dieses Vorgehen die denkmalschützerischen Gesetzesvorgaben
(welche für die Auslegung Orientierungswirkung haben, dazu Bickel,
S. 193): Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis führt die Bejahung der
Schutzwürdigkeit nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von
§ 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse
an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende
öffentliche und private Interessen (z. B. VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 7.1).
Sodann sind Kernzonenvorschriften eine zulässige Massnahme des Planungsrechts
nach § 205 lit. a PBG (dazu Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 285 f.). Inwiefern die angeordnete Schutzmassnahme zweckmässig ist, was
der Beschwerdegegner infrage stellt, ist einerseits nicht Verfahrensgegenstand (oben
E. 3) und andererseits angesichts des unzweideutigen Auslegungsergebnisses
auch im Zuge der Sinnermittlung nicht weiter relevant. Damit ist auch der
Beweisantrag des Beschwerdegegners vom 14. Januar 2020 (Zeugenbefragung
des zur Zeit des strittigen Beschlusses vom 16. Mai 2011 amtierenden
Präsidenten des beschwerdegegnerischen Vereins) in antizipierter Würdigung
abzuweisen.
Insgesamt stellte damit der Beschluss vom 16. Mai
2011.
den schutzwürdigen Hauptbau unter den planungsrechtlichen Denkmalschutz der
Kernzonenvorschriften. Der damalige Art. 3 BZO respektive der aktuelle
(allein redaktionell angepasste) Art. 5 BZO betreffend Umbauten bzw.
Ersatzbauten in Kernzonen hält in Abs. 1 fest, dass der Um- oder Ersatzbau
von Gebäuden, welche aufgrund ihrer Stellung und ihres Volumens eine besondere
Bedeutung fürs Ortsbild haben und daher im Zonenplan schwarz bezeichnet sind
(was für den Hauptbau zutrifft, oben E. 4.3), auch gestattet ist mit
geringfügigen Änderungen der kubischen Gestaltung. Unter bestimmten Voraussetzungen
können Abweichungen bewilligt oder angeordnet werden (Art. 5 Abs. 2
BZO). Gemäss Art. 5 Abs. 4 BZO bleiben dabei Unterschutzstellungen vorbehalten.
Eine über die Kernzonenvorschriften hinausgehende Unterschutzstellung des
Streitobjekts wurde indes gerade nicht angeordnet. Somit bleiben die
Kernzonenvorschriften massgebend, welche einem Abbruch des Hauptbaus nicht
entgegenstehen.
4.5
Diesem
Auslegungsergebnis hält der beschwerdegegnerische Verband entgegen, sein zur
Zeit des Beschlusses vom 16. Mai 2011 amtierender Präsident sei
rechtsunkundig gewesen und habe den Kernzonenvorschriften keine weitere
Bedeutung zugemessen, da einleitend der Hauptbau als Schutzobjekt qualifiziert
worden sei und dieser daher den Beschluss als positiven Schutzentscheid
missverstand. Die Verfügung müsse so ausgelegte werden, wie sie ein
baurechtlicher Laie verstehen durfte.
Mit dieser Argumentation dringt der Beschwerdegegner nicht
durch. Verwaltungsrechtsakte sind grundsätzlich
nach Vertrauensprinzip
auszulegen, d. h.
es ist ihnen diejenige Bedeutung beizumessen, die der Empfänger nach guten
Treuen verstehen durfte und musste. Dabei obliegt dem Erklärungsempfänger eine
gewisse Sorgfaltspflicht, den Willen des Erklärenden zu erkennen. Der Grad der
gebotenen Sorgfalt richtet sich zu einem gewissen Grad auch nach subjektiven
Umständen, namentlich nach den individuellen Fähigkeiten (Bickel, S. 155
und S. 160). Insofern ist dem Beschwerdegegner – bzw. die für ihn und in
seinem Namen handelnden Organe –, dessen statutarischer Zweck im Heimat-,
Denkmal-, Landschaft- und Naturschutz im weitesten Umfange liegt, in
Denkmalschutzverfahren eine gewisse Erfahrung und ein bestimmtes Fachwissen
anzurechnen, zumal aktenkundig ist, dass der Beschwerdegegner im Nachgang zum
Beschluss vom 16. Mai 2011 mit Schreiben vom 26. Juli 2011 und vom
17.
November 2011 bei der Baubewilligungsbehörde vorstellig wurde und
diese auf die seiner Ansicht nach gesetzeswidrige Unterschutzstellung hinwies.
4.6
Weiter
macht der Beschwerdegegner geltend, der Umstand, dass der Gasthof (Hauptbau)
nach wie vor im Inventar eingetragen ist, habe zur Folge, dass dieser nicht
abgebrochen werden dürfe.
Dieser Einwand ist unbehelflich. Inventare entfalten
gegenüber dem Privaten keine unmittelbaren und verbindlichen Rechtswirkungen.
Sie sind aber immerhin insoweit behördenverbindlich, als sie die Vermutung der
Schutzwürdigkeit der darin verzeichneten Objekte begründen und die Behörden
verpflichten, sich in einem formellen Entscheid mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen
(VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.2). Dieser aus dem
Inventareintrag fliessenden Pflicht ist der Gemeinderat Knonau vorliegend
nachgekommen, indem er in Beantwortung des Provokationsbegehrens den Beschluss
vom 16. Mai 2011 fällte. Insofern wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt
dem Inventareintrag nachgelebt und insoweit genüge getan, weshalb dieser einem
Gebäudeabbruch nun nicht entgegensteht.
4.7
In den
Eingaben des Beschwerdegegners klingt schliesslich verschiedentlich der Vorwurf
an, dass die Mitbeteiligte das Dispositiv des Beschlusses vom 16. Mai 2011
(bewusst) verunklärt habe. Für derartige Täuschungsabsichten des Mitbeteiligten
im Zuge der Verfassung des Verfügungsdispositivs bestehen indes weder Hinweise
noch Anhaltspunkte, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten steht der Beschluss vom 16. Mai 2011 den am 9. April 2019
erteilten zwei Bewilligungen f. den Abbruch des ehemaligen Restaurants Adler
und den Neubau eines Mehrfamilienhauses nicht entgegen. Dies führt in
Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
angesichts der am Augenschein vom 14. August 2019 erfolgten Abstandnahme
des Beschwerdegegners von der mit Rekursschrift ebenso gerügten Verletzung der
Kernzonenvorschrift zur Wiederherstellung der Bewilligungen.
5.2
Die
Rekurskosten in der Höhe von Fr. 6'580.- sind in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom
29.
Oktober 2019 vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zugleich
ist den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren antragsgemäss eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist vielmehr zu
verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt
Fr. 5'000.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zusammen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 29. Oktober 2019 aufgehoben und die zwei Bewilligungen
vom 9. April 2019 des Gemeinderats Knonau werden wiederhergestellt.
Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 6'580.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 4'280.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …