VB.2019.00782
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00782
1. April 2020Deutsch26 min
(URT.2020.21588)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00782
Urteil
Der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1973 geborene spanische Staatsangehörige A hielt sich
ab September 1999 wiederholt als Kurzaufenthalter in der Schweiz auf und
verfügte ab dem 18. März 2003 über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung
und ab dem 22. Mai 2008 über eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (heute
EU/EFTA).
2010 ging aus einer Kurzbeziehung von A und C die Tochter D
hervor. In der Folge ging A eine Beziehung zu E ein, welche am … 2011 die
gemeinsame Tochter F gebar.
Hierauf versuchte A mehrere Male seine neugeborene Tochter
durch Medikamentenverabreichung zu ermorden, weshalb er am 20. Januar 2012
verhaftet und am 3. April 2014 vom Bezirksgericht Winterthur wegen
mehrfachen eventualvorsätzlichen Mordversuchs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren
verurteilt wurde. Das bezirksgerichtliche Urteil erwuchs in Rechtskraft,
nachdem A seine Berufung zurückgezogen hatte und damit auch die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfiel. Seit seiner Verhaftung
befand sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Untersuchungshaft oder im
(vorzeitigen) Strafvollzug. Seit März 2019 befindet er sich im offenen
Strafvollzug.
Aufgrund der schweren Straffälligkeit von A widerrief das
Migrationsamt am 10. April 2019 dessen Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.
Sodann ordnete es an, dass A die Schweiz umgehend nach seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs hiergegen entzog
es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. November 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzliche Entscheide (mit
Ausnahme der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege) aufzuheben, es sei ihm die
Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA) zu belassen und es sei von seiner
Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Überdies ersuchte er um eine
Parteientschädigung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 erwog
das Verwaltungsgericht, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommen und diese auch nicht von der Vorinstanz entzogen
worden sei. Weiter zog es die vorinstanzlichen Akten bei und räumte den
Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Am 10. Januar 2020 reichte das Migrationsamt eine
Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug vom
30.
Dezember 2019 nach, gemäss welcher A zugunsten eines Arbeitsexternats
(AEX) bzw. eines Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) nicht schon auf den
Zweidritteltermin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden sollte.
In der Folge wurden die (Straf-)Vollzugsakten beigezogen
und den Parteien und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Während das Migrationsamt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar
2020.
zu den beigezogenen Vollzugsakten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde
beantragte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme. Der
Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2020 auf die
Einreichung einer Stellungnahme, da er die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift durch die Vollzugsakten bestätigt sah. Mit Eingabe vom
6.
März 2020 liess er über seinen Rechtsvertreter sodann mitteilen, im
Rahmen seines Arbeitsexternats einen bis zum 13. Juni 2020 befristeten
Arbeitsvertrag als … abgeschlossen zu haben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich derzeit im (offenen) Strafvollzug. Obwohl seine
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bis
zur Entlassung aus dem Strafvollzug ihre Gültigkeit behält, kann mit Blick auf
Art. 70 Abs. 2 VZAE bereits jetzt das Anwesenheitsrecht danach
geregelt werden (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.).
2.
2.1
Das
Ausländergesetz- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für
EU-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 2, 6 und 12 Anhang I FZA).
Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 und Art. 22
FZA innerstaatliche oder staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Ab einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von zehn Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, ansonsten auch aus dem in Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben ein (bedingter)
Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGr,
17.
September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1). Zudem kann das Zusammenleben minderjähriger
Kinder mit ihren Eltern in den Schutzbereich der genannten Bestimmungen fallen,
wobei der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur Anspruch auf
Anwesenheit hat, wenn dieser sich bislang (weitgehend) tadellos verhalten hat
und zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche er bei
einer Wegweisung wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr
aufrechterhalten könnte (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2;
BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies kann
sich gemäss denselben Bestimmungen aus einer Konkubinatsbeziehung zu Personen
mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein Bewilligungsanspruch
ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt
wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes
Konkubinat, vgl. BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 31. Mai
2013, 2C_1194/2012, E. 4; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010,
E. 3.1). Ansonsten fallen (familiäre) Beziehungen ausserhalb
der eigentlichen Kernfamilie nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in
den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 137 I 154 E. 3.4.2).
2.2
Der Beschwerdeführer
stand bis zu seiner Verhaftung am 20. Januar 2012 in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis als … sowie … und verfügte deshalb unbestrittenermassen über
ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung dem Arbeitsmarkt nicht oder nur noch
eingeschränkt zur Verfügung steht, bedeutet nicht grundsätzlich, dass er
während dieser Zeit nicht weiterhin in den schweizerischen Arbeitsmarkt
eingegliedert ist, soweit zu erwarten ist, dass er innerhalb eines angemessenen
Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet (vgl.
BGr, 2. Juli 2015, 2C_406/2014, E. 3.3). Die jüngst erfolgte
(befristete) Anstellung als … im Rahmen eines Arbeitsexternats zeigt sodann
auch die grundsätzliche Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt auf. Der Beschwerdeführer kann sich damit grundsätzlich auf ein
originäres Aufenthaltsrecht im Sinn des FZA berufen. Zudem hält er sich seit
Ende 2001 ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, womit er aus
dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Privatleben zumindest einen
bedingten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten kann.
Hingegen vermag ihm seine derzeitige Beziehung zu H keinen
konventions- oder verfassungsmässigen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln, da
dieser Beziehung im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen (noch) nicht eine
eheähnliche Qualität zukommt. Auch seine familiären Bezüge in der Schweiz sind
nicht grundrechtlich geschützt: Eigenen Angaben zufolge unterhält er (bis auf
postalische Kontakte und Geschenke) derzeit weder in wirtschaftlicher noch
affektiver Hinsicht eine Beziehung zu seinen beiden Kindern. Wenngleich er nach
seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zumindest den Kontakt zu seiner älteren
Tochter wiederherstellen will, besteht zumindest derzeit kein intaktes,
grundrechtlich geschütztes Familienleben. Zudem hat der Beschwerdeführer
wiederholt versucht, seine jüngere Tochter zu ermorden, weshalb von einem
tadellosen Verhalten keine Rede sein kann.
Aufenthaltsbeendende Massnahmen haben damit unter
Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und allenfalls des
Rechts auf Privatleben zu erfolgen, während das Recht auf Familienleben
vorliegend nicht tangiert ist.
3.
3.1
Die Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA kann gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung
des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG unter anderem widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als
einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Gemäss Art. 66a des
Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober
2016.
das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu
entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen
Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die
Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass
gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf
Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich hierzu
VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4; BGr, 14. August
2018, 6B_1043/2017, E. 3.1.2 und 3.2.1).
3.2
Wie
bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer in schwerer Weise straffällig
geworden, indem er kurz nach der Geburt seiner zweiten Tochter diese wiederholt
zu töten versuchte. Mit seiner deshalb erwirkten Verurteilung zu einer 12-jährigen
Freiheitsstrafe hat er grundsätzlich den Widerrufsgrund einer längerfristigen
bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 23
Abs. 2 VEP gesetzt. Zudem waren die Migrationsbehörden für den Widerruf
zuständig, da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten zwischen dem 4. Dezember
2011.
und 17. Januar 2012 und somit vor der Inkraftsetzung von Art. 63
Abs. 3 AIG begangen wurden.
4.
4.1
4.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die
im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch
als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die
persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner
Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
Hierbei ist dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf
Privat- und Familienleben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176
E. 3.4.2). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe
in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die
Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der
Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGr,
1.
Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
4.1.2
Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte
Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 134 II 10 E. 4.3). Der
strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige
Wohlverhalten sind grundsätzlich von geringerer Relevanz, da aus
migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028,
E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1, vgl. aber im
freizügigkeitsrechtlichen Kontext auch E. 4.1.3 nachfolgend). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden
(vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB), doch ist dies bei wiederholter bzw.
schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16
E. 2.2.1 und BGE 139 I 31 E. 2.3, je mit Hinweisen auf die EuGH- und
EGMR-Rechtsprechung). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
– auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die
Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von
(weiteren) Straftaten zu beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen
angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des
Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein
erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2; BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3).
4.1.3
Bei freizügigkeitsrechtlich Aufenthaltsberechtigten ist in Anwendung von
Art. 5 Anhang I FZA darüber hinaus zu prüfen, ob eine hinreichend
schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit
Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum
Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA
steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden. Im freizügigkeitsrechtlichen Kontext
Dispositiv
ist demnach das Rückfallrisiko wesentlich. Verlangt wird eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur
Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850, abrufbar unter
www.eur-lex.europa.eu]).
Im Zusammenhang
mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr ist von Bedeutung, welche
Zukunftsaussichten für die betroffenen Ausländer bei einem Verbleib in der Schweiz
konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern sie die sich aus den
strafrechtlichen Sanktionen und ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden
Lehren gezogen haben und sie hinsichtlich ihres Lebensplans und ihres künftigen
Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun können
(vgl. BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2). Insbesondere
bei nicht (einschlägig) vorbestraften Personen lassen sich Beschränkungen der
Freizügigkeitsrechte nur mit grosser Zurückhaltung rechtfertigen. Gleichwohl sind
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auch im Anwendungsbereich des FZA selbst
gegenüber Ersttätern zulässig, falls es sich um ein schwerwiegendes Delikt
handelt, insbesondere wenn dem Täter aufgrund weiterer Umstände eine negative Rückfallprognose
zu stellen ist (vgl. BGE 145 IV 371 E. 3.5.2; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 2.2.4; BGr, 3. August 2011, 2C_636/2010,
E. 3.4). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto
niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu
stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August 2014, 2C_92/2014,
E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 12 Jahren
liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige
Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sodann liegt diese Strafe auch weit über der Zweijahresgrenze,
ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer
schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf
in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt
sie erheblich über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen
und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger Straffälligkeit tendenziell
das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf
geschützt, insbesondere (und gerade auch) wenn der betroffene Ausländer wie im
vorliegenden Fall unverheiratet und nicht in der Schweiz aufgewachsen ist (vgl.
hierzu die in E. 4.1.2 aufgeführte Praxis).
4.2.2
Dies deutet bereits auf ein ganz erhebliches Verschulden des
Beschwerdeführers hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen der letzten
Verurteilung weiter bekräftigt wird (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung im
vorinstanzlichen Entscheid):
Demnach verabreichte der Beschwerdeführer seiner damals
erst wenige Wochen alten Tochter am 4., 22. und 29. Dezember 2011 jeweils
heimlich vier Tabletten Temesta Expidet à je 1 mg. Dasselbe wiederholte er am
17. Januar 2012, wobei er seiner Tochter zusätzlich Insulin injizierte.
Hierdurch brachte er seine Tochter jeweils in einen akut lebensbedrohlichen
Zustand, wobei er in skrupelloser Weise auch den Tod seiner Tochter billigend in
Kauf nahm.
4.2.3
Die Mordversuche des Beschwerdeführers gehören einer Deliktkategorie an,
welche sowohl nach inländischer Auffassung als auch nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) als äusserst schwerwiegend erachtet werden und ein ganz
erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse zu begründen vermögen (vgl. hierzu
die in E. 4.1.2 aufgeführte Praxis). Sodann stellen sie Taten dar, welche
nach dem Willen des Verordnungs- und Gesetzgeber – selbst wenn es bei einem
Versuch geblieben ist – grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung
führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und die
dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. a
StGB; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Wenngleich diese Regelung in zeitlicher
Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht direkt anwendbar ist, ist den
hierdurch zum Ausdruck gebrachten Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers
insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem
Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3).
4.2.4
In freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere die Rückfallgefahr
des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend).
4.2.4.1
In einem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. I vom 12. Februar
2013 wurde hierzu darauf verwiesen, dass die Tathandlungen des
Beschwerdeführers Ausdruck einer dysfunktionalen Lösungsstrategie in einer sehr
spezifischen und kaum reproduzierbaren Lebens- bzw. Beziehungssituation gewesen
seien. Überdies wurden dem Beschwerdeführer zwar histrionisch-narzisstische
Persönlichkeitszüge, jedoch keine narzisstische Persönlichkeitsstörung
attestiert. Das Rückfallrisiko wurde deshalb bereits damals als gering
eingestuft. Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung sah das Bezirksgericht in
seinem Strafurteil vom 3. April 2014 von der Anordnung einer
therapeutischen Massnahme ab.
Die ROS-Abklärung (Risikoorientierter Strafvollzug) vom
24. Juni 2013 schloss sich dieser gutachterlichen Einschätzung
grundsätzlich an. Sodann wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer
psychopatische Eigenschaften stark ausgeprägt seien und in Bezug auf erneute
Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts bei
Straftätern mit vergleichbarer Merkmalskombination eine 12- bzw. 24-prozentige
Rückfallgefahr innerhalb von 7 bzw. 10 Jahren bestünde.
In weitgehender Übereinstimmung mit diesen Einschätzungen
leidet der Beschwerdeführer gemäss dem aktuellsten Therapiebericht der
psychiatrisch-psychologischen Dienste des Amts für Justizvollzug vom 24. September
2019 (lediglich) an einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, wobei
eine fortbestehende Affinität für tötungsnahe Handlungen innerhalb der
durchgeführten Therapiegespräche nicht mehr erkannt werden konnte. Bis auf eine
Disziplinierung im April 2019 wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von zwei
Speicherkarten mit pornografischem Inhalt, potenzsteigernden Medikamenten sowie
einem "selbstgedruckten" Buch über Waffen ist der Beschwerdeführer im
Vollzug nicht negativ aufgefallen. Da er sich im Vollzug weitgehend
wohlverhalten und in der Therapie deutliche Fortschritte gemacht hat, wird ihm
aktuell lediglich ein geringes Rückfallrisiko für ein erneutes Tötungsdelikt
attestiert. Auch die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats
zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen
(nachfolgend: Fachkommission) schloss in einer Stellungnahme vom 12. Dezember
2019 aus den bisherigen Therapieerfolgen und dem weitgehend einwandfreien
Vollzugsverhalten auf eine weitreichende Risikosenkung, die therapeutisch kaum
mehr weiter gesenkt werden könne.
4.2.4.2
Während insbesondere die ROS-Abklärung vom 24. Juni 2013 Aussagen zu
(statistischen) Rückfallrisiken nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug enthält,
stellen sowohl die kontextbezogene Risikobeurteilung des erwähnten
Therapieberichts als auch die aufgeführten Stellungnahmen der Fachkommission
primär auf die aktuellen bzw. im Hinblick auf weitere
Vollzugslockerungsschritte zu erwartenden Umweltbedingungen ab, ohne
detaillierte Aussagen zum Risiko nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug zu
treffen. Die aktuellen Risikoeinschätzungen stützen damit vornehmlich auf einer
klinischen Beurteilung bzw. dem Verhalten im Vollzug ab und lassen schon deshalb
nur beschränkt Rückschlüsse auf die langfristige Legalprognose zu. Sodann hat
der Beschwerdeführer bis vor kurzem die Teilnahme an gruppentherapeutischen
Sitzungen verweigert, was sich aufgrund seiner deliktsrelevanten Neigung zur
Konfliktvermeidung negativ auf seine Legalprognose auswirkt (vgl. eine
vorangegangene Stellungnahme der Fachkommission vom 8. Februar 2019). Der
Beschwerdeführer mag zwar nur in sehr spezifischen (Beziehungs-)Situationen zu
Gewaltdelinquenz neigen. Jedoch ist keineswegs garantiert, dass sich derartige
Konstellationen zukünftig nicht wieder einstellen könnten. Aufgrund der
regelmässig desintegrierenden Wirkung des Strafvollzugs dürften sich die
Lebensumstände des Beschwerdeführers nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug
(bis auf die Klärung seines früheren Beziehungschaos) keineswegs weniger
belastend darstellen als vor seiner Verhaftung im Januar 2012. Gemäss
ROS-Abklärungen wird diesbezüglich auch auf die (nach wie vor) desolate
finanzielle Situation des Beschwerdeführers als deliktsrelevanten Faktor
verwiesen. Inwiefern der Beschwerdeführer mit finanziellen oder
zwischenmenschlichen Problemen aufgrund seiner Therapieerfolge heute besser
umgehen kann, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung von PD Dr.
I und ROS-Abklärung über ein hohes manipulatives Geschick verfügt, was bei der
Risikoeinschätzung besonders berücksichtigt werden muss.
4.2.4.3
Gestützt auf entsprechende Empfehlungen des aktuellen Therapieberichts
lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Verfügung vom 30. Dezember
2019 eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidritteltermin
zugunsten von weiteren Vollzugslockerungen ab, womit die
Resozialisierungschancen und die Legalprognose des Beschwerdeführers weiter
verbessert werden sollten. Gemäss dem erwähnten Therapiebericht vom 24. September
2019 und der Vollzugsverfügung vom 30. Dezember 2019 ist das
Rückfallrisiko des Beschwerdeführers hinsichtlich weiterer Tötungsdelikte
demnach zwar gering, aber offenbar gleichwohl zu erheblich, als dass eine
bedingte Entlassung bereits in Betracht gezogen werden könnte. Selbst wenn die
situativen Faktoren, die den Beschwerdeführer zu seinen Mordversuchen
motivierten, sehr spezifisch waren, lässt sich deswegen keineswegs
ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in einer von ihm als ähnlich belastend
empfundenen Lebenssituation nicht wieder zu vergleichbaren dysfunktionalen
Lösungsstrategien greifen könnte. Es kann damit auch inskünftig ein Rückfall in
die Delinquenz nicht ausgeschlossen werden. Angesichts der sehr schweren
Gewaltdelinquenz des Beschwerdeführers muss aber auch freizügigkeitsrechtlich zum
Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen
werden und hat die Vorinstanz zu Recht eine fortdauernde gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht (vgl. auch BGr, 3. August 2011,
2C_636/2010, E. 3.1 und 3.4).
4.2.4.4
Da das öffentliche Fernhalteinteresse aus heutiger Sicht einzuschätzen ist,
rechtfertigt es sich überdies, bei der Risikobeurteilung primär auf die
aktuellsten Dokumente abzustellen und der gutachterlichen Beurteilung vom 12. Februar
2013 nur noch geringes Gewicht beizumessen. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift erscheint es damit weder willkürlich noch
begründungspflichtverletzend, wenn der vorinstanzliche Entscheid die
Risikobeurteilung auf aktuellere Dokumente und nicht auf das Gutachten von PD
Dr. I vom 12. Februar 2013 abgestützt hatte. Dies zumal die damaligen
gutachterlichen Feststellungen auch in die vorinstanzlich berücksichtigten
Therapieberichte miteingeflossen sind, diese nicht in Widerspruch zu den früheren
gutachterlichen Feststellungen stehen und zum Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens vom 12. Februar 2013 der Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers
noch gar nicht rechtskräftig festgestellt worden war.
Dass eine als Rekursbeilage
eingereichte Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 5. März
2019 (betreffend die Gutheissung begleiteter Beziehungsurlaube) im
Rekursentscheid nicht ausdrücklich erwähnt wurde, belegt ebenfalls keine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz: Die erwähnte
Verfügung fasst in Bezug auf die Rückfallgefahr im Wesentlichen lediglich
frühere Berichte zusammen und hat deshalb kaum eigenständige Bedeutung.
Ansonsten hat die Vorinstanz das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während
seiner Beziehungsurlaube berücksichtigt, diesem aber zu Recht keine
entscheidwesentliche Bedeutung zugemessen.
Soweit im Beschwerdeverfahren
gerügt wird, dass die Vorinstanz zur Einschätzung der Rückfallgefahr nicht auf
den aktuellsten Therapieberichte abgestellt habe, ist dem entgegenzuhalten,
dass der aktuellste Therapiebericht vom 24. September 2019 erst wenige
Wochen vor dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt wurde. Der gemäss Art. 90
AIG bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer hätte
deshalb bereits im Rekursverfahren auf die Existenz eines entsprechenden
Therapieberichts hinweisen und diesen nach Möglichkeit bereits vor Vorinstanz
nachreichen müssen. Wie dargelegt wurde, führt aber auch der neuste
Therapiebericht nicht zu einer entscheiderheblichen Neueinschätzung der
Rückfallgefahr. Vielmehr besteht langfristig weiterhin ein gegenüber der
Durchschnittsbevölkerung gesteigertes Rückfallrisiko, welches angesichts der
schweren Delinquenz und der im Raum stehenden Rechtsgüter auch im freizügigkeitsrechtlichen
Kontext einen Bewilligungswiderruf zu rechtfertigen vermag.
4.2.5
Ein Bewilligungswiderruf erscheint sodann auch unter Berücksichtigung der
privaten Interessen des Beschwerdeführers und von dessen Angehörigen
verhältnismässig: Er ist erst nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit
in die Schweiz gezogen und in seinem Heimatland Spanien sozialisiert worden.
Aufgrund seiner sehr schweren Straffälligkeit erscheint er in der Schweiz nur
unzureichend integriert, zumal er seine hiesigen sozialen Kontakte seit seiner
Inhaftierung nur noch eingeschränkt pflegen konnte. Wenngleich seine schwere
Vorstrafe ihn in beruflicher Hinsicht sicherlich behindern wird, kann er seine
Tätigkeit als … grundsätzlich auch in Spanien ausüben. Seine
Reintegrationschancen in Spanien erscheinen intakt, zumal er sich nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug auch in der Schweiz neu orientieren müsste.
Eigenen Angaben zufolge will er sich beruflich ohnehin neu ausrichten und nicht
mehr im …-Bereich tätig sein. Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und seinem Herkunftsland entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach
Spanien nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann ist ihm und seiner Partnerin
zuzumuten, den Kontakt über die Distanz bzw. durch wechselseitige Besuche
aufrechtzuerhalten, sollte seine Partnerin ihm nicht nach Spanien folgen
wollen. Der Beschwerdeführer und seine heutige Partnerin hatten überdies
bereits bei Aufnahme ihrer partnerschaftlichen Beziehung mit einer Wegweisung
des Beschwerdeführers zu rechnen. Gemäss den Protokollen der
Vollzugskoordinationssitzungen vom 11. Oktober 2018 und 19. September
2019 und einer Aktennotiz der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
21. Februar 2018 haben zudem sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch
dessen Partnerin bereits eine gemeinsame Zukunft in der spanischen Heimat des
Beschwerdeführers erwogen oder gar favorisiert, wenngleich entsprechende Pläne
inzwischen wieder in den Hintergrund gerückt sind. Den Kontakt zu seinen beiden
Töchtern kann er ebenfalls über die Distanz pflegen, sofern eine entsprechende
Kontaktaufnahme überhaupt wünschenswert ist. Letzteres erscheint insbesondere
in Bezug auf seine jüngere Tochter fraglich, welche Ziel seiner Tötungsversuche
war. Der Bewilligungswiderruf erscheint damit auch unter Berücksichtigung der
privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
verhältnismässig.
4.2.6
Es sind sodann keine milderen Massnahmen ersichtlich, die dem öffentlichen
Fernhalteinteresse hinreichend Rechnung tragen würden: Die seit dem 1. Januar
2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines
Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, ist diese neurechtliche
Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf den Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zugeschnitten und würde eine blosse
Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend
Rechnung tragen (vgl. VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00219, E. 2.5). Angesichts
der sehr schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers würde auch eine
(erstmalige) Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG den
öffentlichen Sicherheitsbedenken zu wenig Rechnung tragen.
5.
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann
auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch
werden solche substanziiert vorgebracht.
6.
Weitere Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht
erforderlich: Auf eine erneute gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr
des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,
da angesichts der Schwere seiner Straftaten auch im freizügigkeitsrechtlichen
Kontext nur noch ein geringes Restrisiko in Kauf genommen werden muss und sich
ein solches bereits hinreichend aus den Akten erschliesst. Da sich das
Verschulden des Beschwerdeführers sowie eine hinreichend schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bereits hinreichend aus dem
Straferkenntnis und den beigezogenen Akten ergibt, ist auch ein Beizug weiterer
Strafakten entbehrlich. Die Vollzugsakten wurden vom Verwaltungsgericht
beigezogen. Sodann lassen das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers seit
seiner Straftat, seine jüngst erfolgte Anstellung im Rahmen eines
Arbeitsexternats und seine aus dem Strafvollzug heraus etablierte partnerschaftliche
Beziehung ohnehin nur sehr bedingt Rückschlüsse auf sein zukünftiges
Legalverhalten zu, weshalb auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen
erforderlich erscheinen.
Da die Sicherheitsdirektion den massgeblichen Sachverhalt
korrekt ermittelt und gewürdigt hat, ist auch keine Gehörsverletzung oder
fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund
des im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren erhöhten
Zeitaufwands des Gerichts rechtfertigt sich eine moderate Erhöhung der
Gerichtsgebühr (vgl. §§ 2 und 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
8.
8.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben und einer
Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Justiz stark verschuldet und
verfügt derzeit lediglich über einen befristeten Arbeitsvertrag als … im Rahmen
eines Arbeitsexternats. Sodann war seine Beschwerde mit Blick auf die
freizügigkeitsrechtlichen Widerrufshürden nicht offensichtlich aussichtslos.
Zudem war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor
Vorinstanz ist ihm deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
8.2 Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen
werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 GebV VGr). Als erforderlich
ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von
ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung
sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei
nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird
(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
8.3 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der über das Anwaltspatent verfügende
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 26. November
2019 und deren telefonischen Ergänzung vom 20. März 2020 neben Barauslagen
in Höhe von Fr. 133.80 einen eigenen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden
zu Fr. 220.- pro Stunde aus, woraus inklusive Mehrwertsteuer eine
Entschädigung von Fr. 2'276.55 resultiert. Der geltend gemachte zeitliche
Aufwand und die geltend gemachten Barauslagen erscheinen angesichts des
überdurchschnittlich komplexen ausländerrechtlichen Verfahrens angemessen.
8.4 In Bezug
auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
8.5 Die
vorinstanzliche Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege blieb – bis auf den
Antrag, die Nachzahlungspflicht aufzuheben – unangefochten und bildet damit
nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids. Soweit um die Aufhebung der
Nachzahlungspflicht für die vorinstanzlich bewilligte unentgeltliche
Rechtspflege ersucht wird, besteht hierfür ausgangsgemäss keine gesetzliche
Grundlage. Vielmehr ist eine entsprechende Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG auch für das Rekursverfahren vorgesehen.
9.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur.
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt
lic. iur. B wird für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 2'276.55
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die
Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der
Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten
Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
8. Mitteilung an …