VB.2019.00785
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00785
12. Mai 2020Deutsch24 min
bisherigen Wohnquartiers zu machen. Es seien jeweils fünf Suchbemühungen unaufgefordert
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00785
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit 1. August 2018 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ergänzend
zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Mit
Entscheid vom 20. September 2018 bewilligte die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die finanzielle
Unterstützung für A bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit bis
31. Dezember 2018. A wurde verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit
zugunsten eines Erwerbseinkommens aus unselbständiger Tätigkeit per
1. Januar 2019 aufzugeben und gegenüber den Sozialen Diensten Zürich
sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit einer monatlichen Abrechnung (Kassenbuch,
einfache Buchhaltung etc.) monatlich und unaufgefordert bis zum
31. Dezember 2018 zu belegen (Dispositivziffern 2 und 3). Sodann habe
sie einen allfälligen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
geltend zu machen resp. prüfen zu lassen, an Arbeitsintegrationsmassnahmen der
Sozialen Dienste Zürich teilzunehmen und gleichzeitig intensiv nach einer
existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Die Stellensuche müsse gegenüber
den Sozialen Diensten Zürich regelmässig belegt werden, erstmals per Ende
Oktober 2018 (Dispositivziffer 5). Bei Nichterfüllung dieser Auflagen
würden die Unterstützungsleistungen gestützt auf § 24 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) im Umfang von maximal
15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt während vorerst vier Monaten
gekürzt (Dispositivziffer 6).
Das Gesuch von A um Neubeurteilung des Entscheids der SEK
vom 20. September 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich unter
Anpassung der Fristen zur Erfüllung der Auflagen am 7. März 2019 ab. Es
wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer 3).
C. Am
28. September 2018 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums F, der
Mietzins von monatlich Fr. 1'788.- brutto für die Wohnung an der G-Strasse 02,
Zürich werde im Unterstützungsbudget von A längstens bis zum 30. September
2019 berücksichtigt. A wurde aufgefordert, bis zum 31. Mai 2019 eine
günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal
Fr. 1'200.- brutto zu suchen. Suchbemühungen seien auch ausserhalb des
bisherigen Wohnquartiers zu machen. Es seien jeweils fünf Suchbemühungen unaufgefordert
einzureichen, erstmals per 1. November 2018 (Dispositivziffer 2). Bei
nicht fristgemässer Auflagenerfüllung könne der im Unterstützungsbudget
berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. Oktober 2019 gestützt auf
§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG auf
monatlich Fr. 1'200.- brutto reduziert werden (Dispositivziffer 3).
Das Gesuch von A um Neubeurteilung des Entscheids der
Stellenleitung des Sozialzentrums F vom 28. September 2018 wies die
Sozialbehörde der Stadt Zürich unter Anpassung der Fristen für die
Wohnungssuche am 7. März 2019 ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben
(Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
Am 27. März 2019 erhob A Rekurs gegen die beiden
Entscheide der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019 und
beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019
wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom
7.
März 2019 betreffend selbständige Erwerbstätigkeit unter Anpassung der
Fristen ab. Der Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 7. März
2019.
betreffend Wohnkosten wurde abgewiesen (Dispositivziffer II). Es
wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer III).
III.
Mit Beschwerde vom 26. November 2019 (Poststempel)
beantragte A dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sinngemäss die
vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
24.
Oktober 2019. Am 3. Dezember 2019 verzichtete der Bezirksrat
Zürich auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte
am 12. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu am
18.
Dezember 2019 Stellung. In der Folge gingen keine weiteren
Stellungnahmen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin wendet sich primär gegen die Auflagen, die selbständige
Erwerbstätigkeit aufzugeben, sich um eine Festanstellung zu bemühen, an
Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und eine günstigere Wohnung zu
suchen. Bei diesen Anordnungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die
gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden können (BGr,
13.
Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August
2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisungen der Beschwerdegegnerin
beeinflussen vorliegend die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin und
können in ihre Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit
eingreifen. Somit ist nach bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts von einem
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG
auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisungen bis zu
einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die
umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Daran vermag der auf
den 1. April 2020 in Kraft gesetzte § 21 Abs. 2 SHG, wonach
Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind, nichts zu ändern
(vgl. zu dessen Verfassungsmässigkeit BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019).
Nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Auflagen noch unter dem alten
Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1. April 2020
erhoben wurde, kommt der neue § 21 Abs. 2 SHG vorliegend noch nicht
zur Anwendung. Mangels einer eigenen Übergangsbestimmung ist intertemporal
verfahrensrechtlich vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass auf bei
Inkrafttreten bereits hängige Rechtsmittel neues Prozessrecht keine Anwendung
findet (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
N. 132).
1.3
Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der
Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Januar 2016,
VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten ist im vorliegenden
Fall unter anderem die von der Vorinstanz bestätigte Auflage, die selbständige
Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben, eine
Festanstellung zu suchen und an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen.
Diese Auflage wurde mit der Drohung verbunden, den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt bei Nichteinhaltung der Auflage monatlich um 15 % zu
kürzen. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten,
bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen
der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr,
5.
März 2015, VB.2014.00505, E. 1.4; 21. März 2014,
VB.2013.00807, E. 1.3). Hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt sich damit
in Bezug auf die Kürzungsandrohung von monatlich 15 % (Fr. 147.90)
ein Streitwert von Fr. 1'774.80. Hinsichtlich der angedrohten Reduktion
des Mietzinses von monatlich Fr. 1'788.- auf monatlich Fr. 1'200.-
ergibt sich hochgerechnet auf zwölf Monate ein Streitwert von Fr. 7'056.-.
Damit liegt der Streitwert insgesamt unter Fr. 20'000.-, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.4
Soweit die
Beschwerdeführerin Schadenersatz von Frau D bzw. von der Sozialbehörde
beantragt, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Über
Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte
und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Nach
§ 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei
Ansprüchen gegen die Gemeinden schriftlich beim Gemeindevorstand einzureichen.
Das Verwaltungsgericht ist daher für die Zusprechung von Schadenersatz nicht
zuständig. Dasselbe gilt bezüglich aufsichtsrechtlicher Vorbringen, da dem
Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber (Gemeinde-)Behörden
zukommen (vgl. Plüss, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Ebenso wenig
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung allfälliger Strafanzeigen
zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1982 [SHV]).
Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die
Möglichkeiten der Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und
Vermögen, die Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher oder
öffentlich-rechtlicher Natur oder die Anrechnung tatsächlich erfolgender
freiwilliger Leistungen Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine
Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis,
Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.40). Der
grundsätzliche Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist somit an die
Voraussetzung geknüpft, dass die in Not geratene Person sich ausserstande sieht
– d. h. wenn es ihr
rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen.
Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das
neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu
kommunizieren, entsprechend den kantonalen verfahrensrechtlichen Vorgaben in
einfacher Schrift- oder in Verfügungsform. Die betroffene Person muss
unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.8.1). Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen,
Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen
nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt
werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis
schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Auflage der SEK vom
20.
September 2018 zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und
Suche einer unselbständigen Tätigkeit rechtmässig ist.
3.1
3.1.1
Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen
für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht
grundsätzlich nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
unterschieden. Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit
unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg
verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 13. August 2018,
VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts
dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine
Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der
(ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit.
Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine
nachhaltige Verbesserung ("Turnaround") innert kurzer Zeit besteht
(SKOS-Richtlinien, Kap. H.7; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.04, Ziff. 2,
6.
Januar 2019).
3.1.2
Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen
erzielt werden kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter
Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs
verpflichten. Die diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet
auf der Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe
ist, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden
selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 13. August 2018,
VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.1.3
Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt jedoch
stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv
kein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann (VGr,
5.
März 2015, VB.2014.00505, E. 2.4; VGr, 10. November 2011,
VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02,
Ziff. 2.3, 1. April 2020). Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb
rentabel ist, ist anhand von Unterlagen (wie z. B. Bilanz und Erfolgsrechnung, Inventar,
Schuldenverzeichnis, offenen Rechnungen, aktuellen und vergangenen Aufträgen)
abzuklären, wie das Geschäftsergebnis sowie der Vermögensstand in letzter Zeit
ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig
entwickeln dürften. Insbesondere sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu
ermitteln (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.04, Ziff. 3.2, 6. Januar
2019).
3.2
Die
Beschwerdeführerin gründete im Jahr 2014 die E GmbH, deren alleinige
Gesellschafterin sie ist. Umstritten ist vorliegend, ob es der
Beschwerdeführerin möglich ist, mit der E GmbH längerfristig ein
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Seit der Gründung der E GmbH im
Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit – soweit
aus den Akten ersichtlich – keine nennenswerten Einnahmen erwirtschaftet.
Vielmehr standen im Jahr 2017 gemäss Abrechnung der E GmbH den Einnahmen
von Fr. 5'315.48 Auslagen von insgesamt Fr. 42'853.67 gegenüber. Im
Januar 2018 standen den Einnahmen von Fr. 5'153.10 Ausgaben in Höhe von
Fr. 794.75 gegenüber, wobei die Beschwerdeführerin eine Einlage von
Fr. 5'000.- in die E GmbH tätigte. Ohne Berücksichtigung dieser
Einlage ergibt sich im Januar 2018 ein Verlust von Fr. 641.65. Im Februar
2018.
beliefen sich die Einnahmen auf Fr. 75.-, während die Ausgaben
Fr. 1'262.35 betrugen. Daraus resultiert ein Verlust von Fr. 1'187.35.
Im März 2018 konnte die E GmbH keine Einnahmen verzeichnen; die Ausgaben
beliefen sich auf Fr. 844.75. Im April 2018 standen den Einnahmen von
Fr. 289.50 Ausgaben von Fr. 1'080.36 gegenüber, woraus sich ein
Verlust von Fr. 790.86 ergibt. Im Mai erwirtschaftete die E GmbH
einen Gewinn von Fr. 1'763.80. Im Juni 2018 standen den Einnahmen von
Fr. 65.41 Ausgaben von Fr. 2'156.10 gegenüber. Im Juli 2018
erwirtschaftete die E GmbH einen Gewinn von Fr. 1'013.41. Von August
bis November 2018 konnte sich die Beschwerdeführerin Einnahmen von insgesamt
Fr. 2'625.- aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im
Unterstützungsbudget anrechnen lassen. Dem steht ein (sozialhilferechtlicher)
Bedarf der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 3'135.20 bzw. jährlich
Fr. 37'622.40 gegenüber.
3.3
Damit ist
es der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren nicht gelungen, ihren
Bedarf mit Einnahmen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu sichern.
Angesichts der oben genannten Zahlen ist entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass die E GmbH mittlerweile
"kostentragend" ist. Dies belegt die Beschwerdeführerin denn auch in
keiner Weise. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend
macht, sie habe für das Jahr 2020 Aufträge und Meetings akquiriert, ist dies
weder belegt noch ist ersichtlich, welche Einnahmen dadurch generiert werden
sollen und welche Ausgaben dem gegenüberstehen. Unter diesen Umständen ist mit
der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit der Turnaround gelingen wird und sie
durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit in Zukunft ein existenzsicherndes
Einkommen zu erzielen vermag und von der Sozialhilfe abgelöst werden könnte.
3.4
Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung – abgeschlossenes
Studium – und mehrere Weiterbildungen verfügt. Wie die Beschwerdegegnerin
richtig darlegt, war die Beschwerdeführerin ausserdem bereits in
unselbständigen Arbeitsverhältnissen tätig und auch nach der Gründung der E GmbH
immer wieder in Teilzeit unselbständig erwerbstätig. Unter diesen Umständen ist
damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine
(zumutbare) Stelle findet, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum (besser)
deckt.
3.5
Nach dem
Gesagten erweist sich die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit
aufzugeben, als zulässig. Damit ist auch die Weisung, eine existenzsichernde
Festanstellung zu suchen, zu bestätigen, zumal keine Gründe ersichtlich sind,
welche die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unzumutbar
erscheinen lassen. Entsprechende Gründe, namentlich eine Arbeitsunfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen o. ä.,
macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch die Weisung, einen
allfälligen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung geltend zu
machen resp. prüfen zu lassen, ist nicht zu beanstanden, ist die
wirtschaftliche Hilfe doch subsidiär zu den Sozialversicherungen und übrigen
Sozialleistungen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.03,
Ziff. 2.2, 11. Juli 2016). Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, die Arbeitslosenkasse mache sich "einen Spass daraus, alle paar
Monate wieder die gleichen Dokumente einzufordern, um den Entscheid
herauszuschieben", ändert dies nichts daran, dass sie einen Anspruch auf
Arbeitslosentaggeld prüfen zu lassen hat. Auch dass die Sitzungen mit dem RAV
angeblich überflüssig und zeitraubend seien, ändert nichts an dieser
Verpflichtung.
3.6
Die
Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 1. Februar 2020 an,
um die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten eines Erwerbseinkommens aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Stellensuche müsse gegenüber
den Sozialen Diensten regelmässig belegt werden, erstmals per 30. November
2019.
Nachdem diese Fristen mittlerweile abgelaufen sind, ist der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine neue Frist bis
1.
September 2020 zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
anzusetzen. Entsprechend hat sie sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit einer
monatlichen Abrechnung bis dahin monatlich zu belegen, und ist der Nettoertrag
bis dahin vollumfänglich mit den Unterstützungsauslagen zu verrechnen. Die
Stellensuche wird erstmals per 31. Juli 2020 zu belegen sein.
4.
Sodann ist zu prüfen, ob die Auflage, an
Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen, rechtmässig ist.
4.1
4.1.1
Nach § 3 SHG soll die Durchführung
der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die
Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der SKOS-Richtlinien sehen
kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe
bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu
entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich
sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung
zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.3 und
A.5–3 f.). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten
berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten
Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten
Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote
(Kap. D.3).
4.1.2
Die Auflage, an einem
Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt
teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine
zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich
seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten
im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 Abs. 1 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 30. Dezember 2016,
VB.2016.00701, E. 2.3). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).
Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,
angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der
unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem
Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss
nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012,
VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).
4.2
Soweit die
Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geltend machte, sie sei für eine Tätigkeit in
einem Arbeitsintegrationsprogramm überqualifiziert, ist festzuhalten, dass eine
Überqualifikation nicht dazu führt, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist
(vorn E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf ein ihren
Fähigkeiten angepasstes Programm. Die Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprogramm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ohnehin hauptsächlich der Förderung von
ausserfachlichen Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und
Pünktlichkeit (BGE 139 I 218 E. 4.4). Unter diesem Gesichtspunkt könnte
die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm für die Beschwerdeführerin
grundsätzlich durchaus von Nutzen sein.
Indes ergibt sich aus der Auflage
der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2018 nicht, wie die
"Arbeitsintegrationsmassnahmen" konkret ausgestaltet sind. Es ist
weder ersichtlich, welche Art von Arbeit die Beschwerdeführerin erwartet, noch
in welchem zeitlichen Umfang (Teilzeit oder Vollzeit) eine Teilnahme erwartet
wird. Damit ist einerseits für die Beschwerdeführerin nicht unmissverständlich
klar, was von ihr verlangt wird (vgl. vorn E. 2.2). Andererseits erweisen
sich diese Informationen für die Prüfung der Zumutbarkeit sowie der
Verhältnismässigkeit der Auflage als unerlässlich. Angesichts dieser
Unklarheiten könnte im Fall einer Kürzung denn auch nicht überprüft werden, ob
die Beschwerdeführerin die Auflage eingehalten hat oder nicht. Damit erweist
sich die Auflage, an Arbeitsintegrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin
teilzunehmen, in dieser generellen Form als unzulässig und ist deshalb
aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin ist unbenommen, eine im Sinn des
Vorstehenden näher spezifizierte Auflage in Bezug auf konkrete
Arbeitsintegrationsmassnahmen (neu) zu verfügen.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Anordnung der Stellenleitung
des Sozialzentrums F vom 28. September 2018 betreffend Wohnkosten
rechtmässig ist.
5.1
5.1.1
Nach den SKOS-Richtlinien gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass
Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als
günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei
der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags
ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt
überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG;
SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist
dieser Empfehlung gefolgt und hat eine interne Richtlinie für die Bemessung der
Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinie) erlassen.
Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt
gemäss der aktuell geltenden Mietzinsrichtlinie vom 1. März 2018
Fr. 1'200.- pro Monat. Die Mietzinsrichtlinien
als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen
gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf
Dispositiv
gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen
Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017; VGr,
11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.1.2 Die Einhaltung der kommunalen
Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief
angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu
erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in
einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die
Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in
eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte
zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit
der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr,
24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni
2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Bei
voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist
Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 187).
5.1.3 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der
Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und
keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht,
hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu
aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert
sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu
suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung
umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den
Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und
lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der
für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).
Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere
Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht
hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem
Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche
unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen
vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist
angemessen gekürzt werden (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2.2;
siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5;
16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).
5.2 Die
Beschwerdeführerin wohnt seit dem 1. Mai 2013 in einer 1,5-Zimmer-Wohnung
zu einem monatlichen Mietzins von zuletzt Fr. 1'788.-. Damit überschreitet
der Mietzins den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Maximalmietzins um
Fr. 588.-. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Chancen der
Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt intakt sind (vgl. vorn E. 3.4),
ist nicht mit einer bloss kurzfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen.
Immerhin hat die Beschwerdeführerin zunächst ihre selbständige Erwerbstätigkeit
aufzugeben und im Anschluss eine Stelle zu suchen, wobei – auch bei guter
Ausbildung – nicht absehbar ist, wie lange die Stellensuche dauern wird. Unter
diesem Gesichtspunkt ist die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung nicht
zu beanstanden. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, die der
Beschwerdeführerin die Wohnungssuche unzumutbar machen würden. Nachdem die
Beschwerdeführerin erst seit rund sieben Jahren in ihrer derzeitigen Wohnung
lebt, ist nicht von einer Verwurzelung auszugehen, die einen Wohnungswechsel
unzumutbar machen würde. Auch ihr Alter und Gesundheitszustand lassen nicht auf
eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels schliessen. Dies macht die Beschwerdeführerin
denn auch nicht geltend. Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
geltend machte, es sei schwierig, Wohnungen unter Fr. 1'200.- im Internet
zu finden und dann auch noch den Zuschlag zu bekommen, wies die Vorinstanz zu
Recht darauf hin, dass die Suche nach einer grenzwertkonformen Wohnung zwar mit
einem gewissen Aufwand verbunden sei. Gewisse Einschränkungen bezüglich der
Lage und des Komforts bei der Ausrüstung seien jedoch zumutbar und daher in
Kauf zu nehmen. Unter diesen Umständen erweist sich die Weisung zur Suche einer
dem Mietzinsmaximum entsprechenden Wohnung sowie zur Einreichung von fünf
Suchbemühungen pro Monat als zumutbar und damit rechtmässig.
5.3 Die
Stellenleitung des Sozialzentrums F setzt der Beschwerdeführerin mit Entscheid
vom 28. September 2018 Frist bis zum 31. Mai 2019 an, um eine
günstigere Wohnung zu suchen. Die Suchbemühungen seien erstmals per
1. November 2018 einzureichen. Bei nicht fristgerechter Auflagenerfüllung
könne der monatliche Mietzins per 1. Oktober 2019 auf monatlich
Fr. 1'200.- brutto reduziert werden. Die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin passte die Weisung dahingehend an, als die
Beschwerdeführerin bis zum 30. November 2019 eine günstigere Wohnung zu
suchen habe. Die Suchbemühungen seien erstmals per 1. April 2019
einzureichen und bei nicht fristgerechter Auflagenerfüllung könne der monatlich
Mietzins per 1. April 2020 auf monatlich Fr. 1'200.- brutto reduziert
werden. Diese Fristen sind in der Zwischenzeit abgelaufen, weshalb sie im
Rechtsmittelverfahren entsprechend neu anzusetzen sind. Die Frist zur Suche
einer günstigeren Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal
Fr. 1'200.- brutto ist neu auf den 30. November 2020 festzusetzen.
Die Wohnungssuchbemühungen sind erstmals per 30. Juni 2020 einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Kürzung der Wohnkosten
nicht automatisch nach Ablauf dieser Fristen erfolgen darf. Die allfällige
Wohnkostenkürzung hat vielmehr in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur
bei weisungswidrigem Verhalten und erst nach Fristablauf ergehen darf (VGr,
20. März 2020, VB.2020.00002, E. 4 [noch nicht publiziert]; VGr,
8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 4.1).
5.4 Soweit die
Beschwerdeführerin beanstandet, ihr seien die Umzugskosten nicht wie besprochen
ausbezahlt worden, ist festzuhalten, dass die Übernahme von Umzugskosten nicht
Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bildet. Insofern ist deshalb auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt jedoch, dass von
Sozialhilfebeziehenden erwartet wird, dass sie selbstständig und ohne Hilfe von
professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen können zwar die
Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden (SKOS-Richtlinien,
Kap. C.1–9). Indes ergibt sich aus den Akten ohnehin nicht, inwiefern der
Beschwerdeführerin, die soweit ersichtlich noch nicht umgezogen ist, bereits
Umzugskosten entstanden sein sollen.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats vom 24. Oktober 2019, Dispositivziffern 1
und 2 des Entscheids Nr. 01der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom
7. März 2019 sowie Dispositivziffer 5 des Entscheids der SEK vom 20. September
2018 sind dahingehend aufzuheben, als die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an
Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste verpflichtet wurde. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu
1/4 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats vom 24. Oktober 2019, Dispositivziffern 1 und 2 des
Entscheids Nr. 01 der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019
sowie Dispositivziffer 5 des Entscheids der SEK vom 20. September
2018 werden dahingehend aufgehoben, als die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an
Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste verpflichtet wurde. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen eine neue
Frist bis zum 1. September 2020 angesetzt, um die selbständige
Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Stellensuche muss erstmals per 31. Juli
2020 belegt werden. Die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung zu einem
monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'200.- brutto wird neu auf den
30. November 2020 angesetzt. Die Wohnungssuchbemühungen müssen erstmals
per 30. Juni 2020 eingereicht werden.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 945.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin
zu 1/4 auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an: …