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Entscheid

VB.2019.00785

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00785

12. Mai 2020Deutsch24 min

bisherigen Wohnquartiers zu machen. Es seien jeweils fünf Suchbemühungen unaufgefordert

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00785

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit 1. August 2018 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ergänzend

zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit

Entscheid vom 20. September 2018 bewilligte die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die finanzielle

Unterstützung für A bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit bis

31. Dezember 2018. A wurde verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit

zugunsten eines Erwerbseinkommens aus unselbständiger Tätigkeit per

1. Januar 2019 aufzugeben und gegenüber den Sozialen Diensten Zürich

sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit einer monatlichen Abrechnung (Kassenbuch,

einfache Buchhaltung etc.) monatlich und unaufgefordert bis zum

31. Dezember 2018 zu belegen (Dispositivziffern 2 und 3). Sodann habe

sie einen allfälligen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung

geltend zu machen resp. prüfen zu lassen, an Arbeitsintegrationsmassnahmen der

Sozialen Dienste Zürich teilzunehmen und gleichzeitig intensiv nach einer

existenzsichernden Festanstellung zu suchen. Die Stellensuche müsse gegenüber

den Sozialen Diensten Zürich regelmässig belegt werden, erstmals per Ende

Oktober 2018 (Dispositivziffer 5). Bei Nichterfüllung dieser Auflagen

würden die Unterstützungsleistungen gestützt auf § 24 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) im Umfang von maximal

15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt während vorerst vier Monaten

gekürzt (Dispositivziffer 6).

Das Gesuch von A um Neubeurteilung des Entscheids der SEK

vom 20. September 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich unter

Anpassung der Fristen zur Erfüllung der Auflagen am 7. März 2019 ab. Es

wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer 3).

C. Am

28. September 2018 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums F, der

Mietzins von monatlich Fr. 1'788.- brutto für die Wohnung an der G-Strasse 02,

Zürich werde im Unterstützungsbudget von A längstens bis zum 30. September

2019 berücksichtigt. A wurde aufgefordert, bis zum 31. Mai 2019 eine

günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal

Fr. 1'200.- brutto zu suchen. Suchbemühungen seien auch ausserhalb des

bisherigen Wohnquartiers zu machen. Es seien jeweils fünf Suchbemühungen unaufgefordert

einzureichen, erstmals per 1. November 2018 (Dispositivziffer 2). Bei

nicht fristgemässer Auflagenerfüllung könne der im Unterstützungsbudget

berücksichtigte monatliche Mietzins per 1. Oktober 2019 gestützt auf

§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG auf

monatlich Fr. 1'200.- brutto reduziert werden (Dispositivziffer 3).

Das Gesuch von A um Neubeurteilung des Entscheids der

Stellenleitung des Sozialzentrums F vom 28. September 2018 wies die

Sozialbehörde der Stadt Zürich unter Anpassung der Fristen für die

Wohnungssuche am 7. März 2019 ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben

(Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

Am 27. März 2019 erhob A Rekurs gegen die beiden

Entscheide der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019 und

beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019

wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom

7.

März 2019 betreffend selbständige Erwerbstätigkeit unter Anpassung der

Fristen ab. Der Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 7. März

2019.

betreffend Wohnkosten wurde abgewiesen (Dispositivziffer II). Es

wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer III).

III.

Mit Beschwerde vom 26. November 2019 (Poststempel)

beantragte A dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sinngemäss die

vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom

24.

Oktober 2019. Am 3. Dezember 2019 verzichtete der Bezirksrat

Zürich auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte

am 12. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu am

18.

Dezember 2019 Stellung. In der Folge gingen keine weiteren

Stellungnahmen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin wendet sich primär gegen die Auflagen, die selbständige

Erwerbstätigkeit aufzugeben, sich um eine Festanstellung zu bemühen, an

Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen und eine günstigere Wohnung zu

suchen. Bei diesen Anordnungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die

gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden können (BGr,

13.

Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August

2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisungen der Beschwerdegegnerin

beeinflussen vorliegend die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin und

können in ihre Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit

eingreifen. Somit ist nach bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts von einem

nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG

auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisungen bis zu

einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die

umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Daran vermag der auf

den 1. April 2020 in Kraft gesetzte § 21 Abs. 2 SHG, wonach

Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar sind, nichts zu ändern

(vgl. zu dessen Verfassungsmässigkeit BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019).

Nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Auflagen noch unter dem alten

Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1. April 2020

erhoben wurde, kommt der neue § 21 Abs. 2 SHG vorliegend noch nicht

zur Anwendung. Mangels einer eigenen Übergangsbestimmung ist intertemporal

verfahrensrechtlich vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass auf bei

Inkrafttreten bereits hängige Rechtsmittel neues Prozessrecht keine Anwendung

findet (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

N. 132).

1.3

Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der

Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Januar 2016,

VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten ist im vorliegenden

Fall unter anderem die von der Vorinstanz bestätigte Auflage, die selbständige

Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben, eine

Festanstellung zu suchen und an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen.

Diese Auflage wurde mit der Drohung verbunden, den Grundbedarf für den

Lebensunterhalt bei Nichteinhaltung der Auflage monatlich um 15 % zu

kürzen. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten,

bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen

der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr,

5.

März 2015, VB.2014.00505, E. 1.4; 21. März 2014,

VB.2013.00807, E. 1.3). Hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt sich damit

in Bezug auf die Kürzungsandrohung von monatlich 15 % (Fr. 147.90)

ein Streitwert von Fr. 1'774.80. Hinsichtlich der angedrohten Reduktion

des Mietzinses von monatlich Fr. 1'788.- auf monatlich Fr. 1'200.-

ergibt sich hochgerechnet auf zwölf Monate ein Streitwert von Fr. 7'056.-.

Damit liegt der Streitwert insgesamt unter Fr. 20'000.-, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4

Soweit die

Beschwerdeführerin Schadenersatz von Frau D bzw. von der Sozialbehörde

beantragt, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Über

Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte

und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Nach

§ 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei

Ansprüchen gegen die Gemeinden schriftlich beim Gemeindevorstand einzureichen.

Das Verwaltungsgericht ist daher für die Zusprechung von Schadenersatz nicht

zuständig. Dasselbe gilt bezüglich aufsichtsrechtlicher Vorbringen, da dem

Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber (Gemeinde-)Behörden

zukommen (vgl. Plüss, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Ebenso wenig

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung allfälliger Strafanzeigen

zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1982 [SHV]).

Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die

Möglichkeiten der Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und

Vermögen, die Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher oder

öffentlich-rechtlicher Natur oder die Anrechnung tatsächlich erfolgender

freiwilliger Leistungen Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine

Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis,

Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.40). Der

grundsätzliche Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist somit an die

Voraussetzung geknüpft, dass die in Not geratene Person sich ausserstande sieht

– d. h. wenn es ihr

rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen.

Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das

neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu

kommunizieren, entsprechend den kantonalen verfahrensrechtlichen Vorgaben in

einfacher Schrift- oder in Verfügungsform. Die betroffene Person muss

unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.8.1). Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen,

Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen

nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt

werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis

schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Auflage der SEK vom

20.

September 2018 zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und

Suche einer unselbständigen Tätigkeit rechtmässig ist.

3.1

3.1.1

Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen

für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei wird im Sozialhilferecht

grundsätzlich nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit

unterschieden. Hilfs­bedürftige Personen, die eine selbständige

Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Bei­behaltung dieser Tätigkeit

unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit lang­fristig Erfolg

verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (VGr, 13. August 2018,

VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts

dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine

Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der

(ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit.

Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn begründete Aussicht auf eine

nachhaltige Verbesserung ("Turnaround") innert kurzer Zeit besteht

(SKOS-Richtlinien, Kap. H.7; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.04, Ziff. 2,

6.

Januar 2019).

3.1.2

Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen

erzielt werden kann, so darf die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter

Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs

verpflichten. Die diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet

auf der Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe

ist, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden

selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 13. August 2018,

VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.1.3

Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt jedoch

stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb effektiv

kein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann (VGr,

5.

März 2015, VB.2014.00505, E. 2.4; VGr, 10. November 2011,

VB.2011.00523, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02,

Ziff. 2.3, 1. April 2020). Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb

rentabel ist, ist anhand von Unterlagen (wie z. B. Bilanz und Erfolgsrechnung, Inventar,

Schuldenverzeichnis, offenen Rechnungen, aktuellen und vergangenen Aufträgen)

abzuklären, wie das Geschäftsergebnis sowie der Vermögensstand in letzter Zeit

ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig

entwickeln dürften. Insbesondere sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu

ermitteln (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.04, Ziff. 3.2, 6. Januar

2019).

3.2

Die

Beschwerdeführerin gründete im Jahr 2014 die E GmbH, deren alleinige

Gesellschafterin sie ist. Umstritten ist vorliegend, ob es der

Beschwerdeführerin möglich ist, mit der E GmbH längerfristig ein

existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Seit der Gründung der E GmbH im

Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit – soweit

aus den Akten ersichtlich – keine nennenswerten Einnahmen erwirtschaftet.

Vielmehr standen im Jahr 2017 gemäss Abrechnung der E GmbH den Einnahmen

von Fr. 5'315.48 Auslagen von insgesamt Fr. 42'853.67 gegenüber. Im

Januar 2018 standen den Einnahmen von Fr. 5'153.10 Ausgaben in Höhe von

Fr. 794.75 gegenüber, wobei die Beschwerdeführerin eine Einlage von

Fr. 5'000.- in die E GmbH tätigte. Ohne Berücksichtigung dieser

Einlage ergibt sich im Januar 2018 ein Verlust von Fr. 641.65. Im Februar

2018.

beliefen sich die Einnahmen auf Fr. 75.-, während die Ausgaben

Fr. 1'262.35 betrugen. Daraus resultiert ein Verlust von Fr. 1'187.35.

Im März 2018 konnte die E GmbH keine Einnahmen verzeichnen; die Ausgaben

beliefen sich auf Fr. 844.75. Im April 2018 standen den Einnahmen von

Fr. 289.50 Ausgaben von Fr. 1'080.36 gegenüber, woraus sich ein

Verlust von Fr. 790.86 ergibt. Im Mai erwirtschaftete die E GmbH

einen Gewinn von Fr. 1'763.80. Im Juni 2018 standen den Einnahmen von

Fr. 65.41 Ausgaben von Fr. 2'156.10 gegenüber. Im Juli 2018

erwirtschaftete die E GmbH einen Gewinn von Fr. 1'013.41. Von August

bis November 2018 konnte sich die Beschwerdeführerin Einnahmen von insgesamt

Fr. 2'625.- aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im

Unterstützungsbudget anrechnen lassen. Dem steht ein (sozialhilferechtlicher)

Bedarf der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 3'135.20 bzw. jährlich

Fr. 37'622.40 gegenüber.

3.3

Damit ist

es der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren nicht gelungen, ihren

Bedarf mit Einnahmen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu sichern.

Angesichts der oben genannten Zahlen ist entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass die E GmbH mittlerweile

"kostentragend" ist. Dies belegt die Beschwerdeführerin denn auch in

keiner Weise. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend

macht, sie habe für das Jahr 2020 Aufträge und Meetings akquiriert, ist dies

weder belegt noch ist ersichtlich, welche Einnahmen dadurch generiert werden

sollen und welche Ausgaben dem gegenüberstehen. Unter diesen Umständen ist mit

der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit der Turnaround gelingen wird und sie

durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit in Zukunft ein existenzsicherndes

Einkommen zu erzielen vermag und von der Sozialhilfe abgelöst werden könnte.

3.4

Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung – abgeschlossenes

Studium – und mehrere Weiterbildungen verfügt. Wie die Beschwerdegegnerin

richtig darlegt, war die Beschwerdeführerin ausserdem bereits in

unselbständigen Arbeitsverhältnissen tätig und auch nach der Gründung der E GmbH

immer wieder in Teilzeit unselbständig erwerbstätig. Unter diesen Umständen ist

damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine

(zumutbare) Stelle findet, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum (besser)

deckt.

3.5

Nach dem

Gesagten erweist sich die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit

aufzugeben, als zulässig. Damit ist auch die Weisung, eine existenzsichernde

Festanstellung zu suchen, zu bestätigen, zumal keine Gründe ersichtlich sind,

welche die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unzumutbar

erscheinen lassen. Entsprechende Gründe, namentlich eine Arbeitsunfähigkeit aus

gesundheitlichen Gründen o. ä.,

macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch die Weisung, einen

allfälligen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung geltend zu

machen resp. prüfen zu lassen, ist nicht zu beanstanden, ist die

wirtschaftliche Hilfe doch subsidiär zu den Sozialversicherungen und übrigen

Sozialleistungen (Sozialhilfe-Behörden­hand­buch, Kap. 5.1.03,

Ziff. 2.2, 11. Juli 2016). Soweit die Beschwerdeführerin geltend

macht, die Arbeitslosenkasse mache sich "einen Spass daraus, alle paar

Monate wieder die gleichen Dokumente einzufordern, um den Entscheid

herauszuschieben", ändert dies nichts daran, dass sie einen Anspruch auf

Arbeitslosentaggeld prüfen zu lassen hat. Auch dass die Sitzungen mit dem RAV

angeblich überflüssig und zeitraubend seien, ändert nichts an dieser

Verpflichtung.

3.6

Die

Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 1. Februar 2020 an,

um die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten eines Erwerbseinkommens aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Stellensuche müsse gegenüber

den Sozialen Diensten regelmässig belegt werden, erstmals per 30. November

2019.

Nachdem diese Fristen mittlerweile abgelaufen sind, ist der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine neue Frist bis

1.

September 2020 zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

anzusetzen. Entsprechend hat sie sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit einer

monatlichen Abrechnung bis dahin monatlich zu belegen, und ist der Nettoertrag

bis dahin vollumfänglich mit den Unterstützungsauslagen zu verrechnen. Die

Stellensuche wird erstmals per 31. Juli 2020 zu belegen sein.

4.

Sodann ist zu prüfen, ob die Auflage, an

Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen, rechtmässig ist.

4.1

4.1.1

Nach § 3 SHG soll die Durchführung

der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die

Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der SKOS-Richtlinien sehen

kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe

bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen

Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu

entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und

Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich

sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung

zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.3 und

A.5–3 f.). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten

berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten

Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten

Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote

(Kap. D.3).

4.1.2

Die Auflage, an einem

Arbeitsintegrationsprogramm oder Ein­sätzen im zweiten Arbeitsmarkt

teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine

zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich

seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten

im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 Abs. 1 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 30. Dezember 2016,

VB.2016.00701, E. 2.3). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16

Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).

Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,

angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der

unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem

Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und

Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss

nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012,

VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

4.2

Soweit die

Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geltend machte, sie sei für eine Tätigkeit in

einem Arbeitsintegrationsprogramm überqualifiziert, ist festzuhalten, dass eine

Überqualifikation nicht dazu führt, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist

(vorn E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf ein ihren

Fähigkeiten angepasstes Programm. Die Teilnahme an einem

Arbeitsintegrationsprogramm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ohnehin hauptsächlich der Förderung von

ausserfachlichen Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und

Pünktlichkeit (BGE 139 I 218 E. 4.4). Unter diesem Gesichtspunkt könnte

die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm für die Beschwerdeführerin

grundsätzlich durchaus von Nutzen sein.

Indes ergibt sich aus der Auflage

der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2018 nicht, wie die

"Arbeitsintegrationsmassnahmen" konkret ausgestaltet sind. Es ist

weder ersichtlich, welche Art von Arbeit die Beschwerdeführerin erwartet, noch

in welchem zeitlichen Umfang (Teilzeit oder Vollzeit) eine Teilnahme erwartet

wird. Damit ist einerseits für die Beschwerdeführerin nicht unmissverständlich

klar, was von ihr verlangt wird (vgl. vorn E. 2.2). Andererseits erweisen

sich diese Informationen für die Prüfung der Zumutbarkeit sowie der

Verhältnismässigkeit der Auflage als unerlässlich. Angesichts dieser

Unklarheiten könnte im Fall einer Kürzung denn auch nicht überprüft werden, ob

die Beschwerdeführerin die Auflage eingehalten hat oder nicht. Damit erweist

sich die Auflage, an Arbeitsintegrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin

teilzunehmen, in dieser generellen Form als unzulässig und ist deshalb

aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin ist unbenommen, eine im Sinn des

Vorstehenden näher spezifizierte Auflage in Bezug auf konkrete

Arbeitsintegrationsmassnahmen (neu) zu verfügen.

5.

Es bleibt zu prüfen, ob die Anordnung der Stellenleitung

des Sozialzentrums F vom 28. September 2018 betreffend Wohnkosten

rechtmässig ist.

5.1

5.1.1

Nach den SKOS-Richtlinien gehören die

Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass

Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als

günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei

der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags

ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt

überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG;

SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist

dieser Empfehlung gefolgt und hat eine interne Richtlinie für die Bemessung der

Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinie) erlassen.

Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt

gemäss der aktuell geltenden Mietzinsrichtlinie vom 1. März 2018

Fr. 1'200.- pro Monat. Die Mietzinsrichtlinien

als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen

gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf

Dispositiv

gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen

Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017; VGr,

11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.1.2 Die Einhaltung der kommunalen

Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die

Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief

angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu

erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in

einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die

Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in

eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte

zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine

allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit

der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr,

24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni

2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Bei

voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist

Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel,

in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 187).

5.1.3 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der

Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und

keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht,

hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu

aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert

sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu

suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung

umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den

Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und

lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der

für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).

Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere

Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht

hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem

Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche

unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen

vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist

angemessen gekürzt werden (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2.2;

siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5;

16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

5.2 Die

Beschwerdeführerin wohnt seit dem 1. Mai 2013 in einer 1,5-Zimmer-Wohnung

zu einem monatlichen Mietzins von zuletzt Fr. 1'788.-. Damit überschreitet

der Mietzins den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Maximalmietzins um

Fr. 588.-. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Chancen der

Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt intakt sind (vgl. vorn E. 3.4),

ist nicht mit einer bloss kurzfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen.

Immerhin hat die Beschwerdeführerin zunächst ihre selbständige Erwerbstätigkeit

aufzugeben und im Anschluss eine Stelle zu suchen, wobei – auch bei guter

Ausbildung – nicht absehbar ist, wie lange die Stellensuche dauern wird. Unter

diesem Gesichtspunkt ist die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung nicht

zu beanstanden. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, die der

Beschwerdeführerin die Wohnungssuche unzumutbar machen würden. Nachdem die

Beschwerdeführerin erst seit rund sieben Jahren in ihrer derzeitigen Wohnung

lebt, ist nicht von einer Verwurzelung auszugehen, die einen Wohnungswechsel

unzumutbar machen würde. Auch ihr Alter und Gesundheitszustand lassen nicht auf

eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels schliessen. Dies macht die Beschwerdeführerin

denn auch nicht geltend. Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

geltend machte, es sei schwierig, Wohnungen unter Fr. 1'200.- im Internet

zu finden und dann auch noch den Zuschlag zu bekommen, wies die Vorinstanz zu

Recht darauf hin, dass die Suche nach einer grenzwertkonformen Wohnung zwar mit

einem gewissen Aufwand verbunden sei. Gewisse Einschränkungen bezüglich der

Lage und des Komforts bei der Ausrüstung seien jedoch zumutbar und daher in

Kauf zu nehmen. Unter diesen Umständen erweist sich die Weisung zur Suche einer

dem Mietzinsmaximum entsprechenden Wohnung sowie zur Einreichung von fünf

Suchbemühungen pro Monat als zumutbar und damit rechtmässig.

5.3 Die

Stellenleitung des Sozialzentrums F setzt der Beschwerdeführerin mit Entscheid

vom 28. September 2018 Frist bis zum 31. Mai 2019 an, um eine

günstigere Wohnung zu suchen. Die Suchbemühungen seien erstmals per

1. November 2018 einzureichen. Bei nicht fristgerechter Auflagenerfüllung

könne der monatliche Mietzins per 1. Oktober 2019 auf monatlich

Fr. 1'200.- brutto reduziert werden. Die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin passte die Weisung dahingehend an, als die

Beschwerdeführerin bis zum 30. November 2019 eine günstigere Wohnung zu

suchen habe. Die Suchbemühungen seien erstmals per 1. April 2019

einzureichen und bei nicht fristgerechter Auflagenerfüllung könne der monatlich

Mietzins per 1. April 2020 auf monatlich Fr. 1'200.- brutto reduziert

werden. Diese Fristen sind in der Zwischenzeit abgelaufen, weshalb sie im

Rechtsmittelverfahren entsprechend neu anzusetzen sind. Die Frist zur Suche

einer günstigeren Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal

Fr. 1'200.- brutto ist neu auf den 30. November 2020 festzusetzen.

Die Wohnungssuchbemühungen sind erstmals per 30. Juni 2020 einzureichen.

Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Kürzung der Wohnkosten

nicht automatisch nach Ablauf dieser Fristen erfolgen darf. Die allfällige

Wohnkostenkürzung hat vielmehr in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur

bei weisungswidrigem Verhalten und erst nach Fristablauf ergehen darf (VGr,

20. März 2020, VB.2020.00002, E. 4 [noch nicht publiziert]; VGr,

8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 4.1).

5.4 Soweit die

Beschwerdeführerin beanstandet, ihr seien die Umzugskosten nicht wie besprochen

ausbezahlt worden, ist festzuhalten, dass die Übernahme von Umzugskosten nicht

Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bildet. Insofern ist deshalb auf

die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt jedoch, dass von

Sozialhilfebeziehenden erwartet wird, dass sie selbstständig und ohne Hilfe von

professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen können zwar die

Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden (SKOS-Richtlinien,

Kap. C.1–9). Indes ergibt sich aus den Akten ohnehin nicht, inwiefern der

Beschwerdeführerin, die soweit ersichtlich noch nicht umgezogen ist, bereits

Umzugskosten entstanden sein sollen.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats vom 24. Oktober 2019, Dispositivziffern 1

und 2 des Entscheids Nr. 01der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom

7. März 2019 sowie Dispositivziffer 5 des Entscheids der SEK vom 20. September

2018 sind dahingehend aufzuheben, als die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an

Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste verpflichtet wurde. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu

1/4 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats vom 24. Oktober 2019, Dispositivziffern 1 und 2 des

Entscheids Nr. 01 der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019

sowie Dispositivziffer 5 des Entscheids der SEK vom 20. September

2018 werden dahingehend aufgehoben, als die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an

Arbeitsintegrationsmassnahmen der Sozialen Dienste verpflichtet wurde. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen eine neue

Frist bis zum 1. September 2020 angesetzt, um die selbständige

Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Stellensuche muss erstmals per 31. Juli

2020 belegt werden. Die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung zu einem

monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'200.- brutto wird neu auf den

30. November 2020 angesetzt. Die Wohnungssuchbemühungen müssen erstmals

per 30. Juni 2020 eingereicht werden.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 945.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin

zu 1/4 auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an: …