Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00786

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00786

23. März 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21577)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00786

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat B,

Mitbeteiligter,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 setzte der

Regierungsrat das Projekt für den Neubau Kreisel, Kernfahrbahn sowie die

weiteren damit verbundenen Massnahmen an der C-Strasse, Gemeinde B gemäss

den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Auf die

Einsprache von A, welche eine Verschiebung des geplanten Kreisels vorschlug,

wurde nicht eingetreten (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A am

25.

November 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

Beschluss des Regierungsrats vom 23. Oktober 2019 sei aufzuheben und der

Kreisel sei weiter östlich auf der D-Strasse, im Bereich E und ehemaligem

Restaurant F, zu projektieren.

Der Gemeinderat B reichte am 13. Januar 2020 die

Beschwerdeantwort zu den Akten. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen. Der

Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte am 17. Januar 2020

seine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2019 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und

§ 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)

direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das

Verwaltungsgericht ist zuständig zur Behandlung der Beschwerde.

1.2

Die

Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der Regierungsrat hätte auf

ihre Einsprache eintreten müssen und rügt damit sinngemäss eine formelle

Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher

unabhängig von ihrer Einsprachelegitimation in der Sache zu bejahen

(BGE 138 I 61 E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 58). Demgemäss ist auf die Beschwerde

einzutreten. Ist – wie vorliegend – ein Nichteintretensentscheid angefochten,

beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst auf die

Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht

verneint hat (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr,

10.

Januar 2019, VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.).

Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass zu Unrecht vom Fehlen einer

Prozessvoraussetzung ausgegangen wurde, heisst es die Beschwerde gut und weist

die Sache in der Regel zur materiellen Beurteilung an die Vor­instanz zurück.

Aus prozessökonomischen Gründen kann das Verwaltungsgericht auch einen

reformatorischen Entscheid fällen, namentlich wenn sich die Vorinstanz in einer

Eventualbegründung zur Sache geäussert hat. Dementsprechend sind materielle

Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (VGr,

22.

August 2019, VB.2019.00127, E. 1.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7).

1.3

Dem Beschwerdegegner wurde mit

Präsidialverfügung vom 28. November 2019 eine Frist von 30 Tagen

gesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Beschwerdeantwort einzureichen. Die

Verfügung wurde dem Beschwerdegegner über den kantonsinternen Weibeldienst

zugestellt. Als Zustellungszeitpunkt gilt in diesem Fall die Inempfangnahme

durch den internen Weibeldienst (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11

N. 50). Vorliegend nahm der Weibel die Präsidialverfügung vom 28. November

2019.

am 29. November 2019 entgegen, weshalb die 30-tägige Frist am 30. November

2019.

begann und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 14. Januar

2020.

endete. Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst

am 17. Januar 2020 und damit verspätet. Soweit

nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in

der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,

E. 2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende

Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie

im zwei Kilometer entfernten G wohne und vom Strassenprojekt nicht betroffen

sei. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie wohne seit ihrer Jugend im

Weiler G oberhalb von B und sei auf das Auto angewiesen. Zudem habe sie als

Mitglied der reformierten Kirchgemeinde ein schutzwürdiges Interesse an der

Anfechtung des Strassenprojekts.

2.2

2.2.1

Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von

Strassenbauprojekten gelten zum einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung

von Bauvorhaben durch Nachbarn entwi­ckel­ten Grundsätze. Zum anderen ist auch

an die Praxis zur Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (vgl.

Bertschi, § 21 N. 52; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656,

E. 2.1). Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die

Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer

Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das

bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss

gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 139 II 145, E. 1.2 [nicht publiziert], und BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind

auch regelmässige Benützerinnen und Benützer des von der

Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu deren Anfechtung

legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen

Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr,

20.

Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen;

VGr, 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 4.3; Bertschi, § 21

N. 48 f.). Eine klar wahrnehmbare Beeinträchtigung, die zu einer

besonderen Betroffenheit führt, kann etwa eine Verzögerung bei der Zu- oder

Wegfahrt zu bzw. von der eigenen Liegenschaft darstellen (vgl. BGr,

15.

Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 5.4, 5.7).

2.2.2

Das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation ist grundsätzlich von Amtes

wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre

Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht

offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei

dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere

haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit

dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen

von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände

nicht offensichtlich sind, sind sie soweit darzulegen, dass die

Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Diese haben allerdings

auch Ausführungen zu berücksichtigen, die mit der materiellen Begründung

vermischt sind. Die Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der

ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; in einem oberen

Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21

N. 38, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann die ungenügende Darlegung

der Legitimation grundsätzlich zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens

einer Prozessvoraussetzung führen (BVGer, 8. September 2010, C-623/2009,

E. 5.1).

2.3

Das

vorliegend umstrittene Strassenprojekt dient der Verbesserung des

Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden und

betrifft den Strassenabschnitt C-Strasse ab H-Weg bis und mit Knoten C-Strasse/D-Strasse

in der Gemeinde B. Die Beschwerdeführerin wohnt im Weiler G, der rund

zwei Kilometer vom Projektperimeter entfernt liegt. Damit ist sie nicht in

direkter Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnhaft und folglich

nicht als Anwohnerin zu qualifizieren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund ihres Wohn­orts auf das Auto angewiesen sei, ist für sich alleine

nicht legitimationsbegründend. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die

Beschwerdeführerin den streitbetroffenen Strassenabschnitt namentlich aus

beruflichen Gründen regelmässig befahren würde. Dies macht die

Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Zwar ist davon auszugehen, dass sie

den entsprechenden Strassenabschnitt mindestens gelegentlich befährt, zumal

sich das Zentrum von B mit seinen Restaurants und Einkaufsmöglichkeiten in der

Nähe des Projekt­perimeters befindet. Bloss gelegentliches Befahren des

streitbetroffenen Strassenabschnitts genügt zur Legitimationsbegründung indes

nicht. Die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich bereits

mangels regelmässiger Nutzung des streitbetroffenen Strassenabschnitts nicht

gegeben.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das

umstrittene Strassenprojekt für die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen von

einer gewissen Intensität zur Folge hätte. Selbst wenn aus ihrem Vorbringen,

sie sei Mitglied der reformierten Kirchgemeinde, zu schliessen wäre, dass die

Beschwerdeführerin die sich in unmittelbarer Nähe des Knotens C-Strasse/D-Strasse

befindliche reformierte Kirche regelmässig besucht – was sie indes nicht

geltend macht und was auch nicht ohne Weiteres anzunehmen ist –, stellte das

alleine kein schutzwürdiges Interesse in obengenanntem Sinn (vorn E. 2.2)

dar. Vielmehr müsste das strittige Strassenprojekt zu einer klar wahrnehmbaren

Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin selber führen. Eine solche

Beeinträchtigung ist weder aus den Akten ersichtlich, noch macht die

Beschwerdeführerin eine solche geltend. Soweit die Beschwerdeführerin darauf

hinweist, durch das Strassenprojekt seien die Kirche, die Bewohner und

Bewohnerinnen der umliegenden Gebäude sowie die Gäste auf der Terrasse des

Restaurants I vermehrt Immissionen ausgesetzt, scheint sie Interessen

Dritter oder öffentliche Interessen wahrnehmen zu wollen. Dies genügt zur

Legitimationsbegründung indes nicht (vgl. Bertschi, § 21 N. 16 mit

weiteren Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin verneint hat und

auf ihre Einsprache nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die

Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre ihr angesichts ihres Unterliegens

auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …