VB.2019.00786
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00786
23. März 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21577)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00786
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat B,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 setzte der
Regierungsrat das Projekt für den Neubau Kreisel, Kernfahrbahn sowie die
weiteren damit verbundenen Massnahmen an der C-Strasse, Gemeinde B gemäss
den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Auf die
Einsprache von A, welche eine Verschiebung des geplanten Kreisels vorschlug,
wurde nicht eingetreten (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A am
25.
November 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
Beschluss des Regierungsrats vom 23. Oktober 2019 sei aufzuheben und der
Kreisel sei weiter östlich auf der D-Strasse, im Bereich E und ehemaligem
Restaurant F, zu projektieren.
Der Gemeinderat B reichte am 13. Januar 2020 die
Beschwerdeantwort zu den Akten. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen. Der
Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte am 17. Januar 2020
seine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2019 bildet einen Akt im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG
zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und
§ 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)
direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das
Verwaltungsgericht ist zuständig zur Behandlung der Beschwerde.
1.2
Die
Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der Regierungsrat hätte auf
ihre Einsprache eintreten müssen und rügt damit sinngemäss eine formelle
Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher
unabhängig von ihrer Einsprachelegitimation in der Sache zu bejahen
(BGE 138 I 61 E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 58). Demgemäss ist auf die Beschwerde
einzutreten. Ist – wie vorliegend – ein Nichteintretensentscheid angefochten,
beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst auf die
Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht
verneint hat (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr,
10.
Januar 2019, VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.).
Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass zu Unrecht vom Fehlen einer
Prozessvoraussetzung ausgegangen wurde, heisst es die Beschwerde gut und weist
die Sache in der Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Aus prozessökonomischen Gründen kann das Verwaltungsgericht auch einen
reformatorischen Entscheid fällen, namentlich wenn sich die Vorinstanz in einer
Eventualbegründung zur Sache geäussert hat. Dementsprechend sind materielle
Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (VGr,
22.
August 2019, VB.2019.00127, E. 1.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7).
1.3
Dem Beschwerdegegner wurde mit
Präsidialverfügung vom 28. November 2019 eine Frist von 30 Tagen
gesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Beschwerdeantwort einzureichen. Die
Verfügung wurde dem Beschwerdegegner über den kantonsinternen Weibeldienst
zugestellt. Als Zustellungszeitpunkt gilt in diesem Fall die Inempfangnahme
durch den internen Weibeldienst (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11
N. 50). Vorliegend nahm der Weibel die Präsidialverfügung vom 28. November
2019.
am 29. November 2019 entgegen, weshalb die 30-tägige Frist am 30. November
2019.
begann und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 14. Januar
2020.
endete. Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst
am 17. Januar 2020 und damit verspätet. Soweit
nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in
der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,
E. 2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende
Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie
im zwei Kilometer entfernten G wohne und vom Strassenprojekt nicht betroffen
sei. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie wohne seit ihrer Jugend im
Weiler G oberhalb von B und sei auf das Auto angewiesen. Zudem habe sie als
Mitglied der reformierten Kirchgemeinde ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung des Strassenprojekts.
2.2
2.2.1
Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von
Strassenbauprojekten gelten zum einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung
von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten Grundsätze. Zum anderen ist auch
an die Praxis zur Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (vgl.
Bertschi, § 21 N. 52; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656,
E. 2.1). Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die
Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer
Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das
bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss
gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 139 II 145, E. 1.2 [nicht publiziert], und BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind
auch regelmässige Benützerinnen und Benützer des von der
Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu deren Anfechtung
legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen
Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr,
20.
Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen;
VGr, 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 4.3; Bertschi, § 21
N. 48 f.). Eine klar wahrnehmbare Beeinträchtigung, die zu einer
besonderen Betroffenheit führt, kann etwa eine Verzögerung bei der Zu- oder
Wegfahrt zu bzw. von der eigenen Liegenschaft darstellen (vgl. BGr,
15.
Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 5.4, 5.7).
2.2.2
Das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation ist grundsätzlich von Amtes
wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre
Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht
offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei
dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere
haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit
dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen
von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände
nicht offensichtlich sind, sind sie soweit darzulegen, dass die
Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Diese haben allerdings
auch Ausführungen zu berücksichtigen, die mit der materiellen Begründung
vermischt sind. Die Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der
ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; in einem oberen
Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21
N. 38, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann die ungenügende Darlegung
der Legitimation grundsätzlich zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens
einer Prozessvoraussetzung führen (BVGer, 8. September 2010, C-623/2009,
E. 5.1).
2.3
Das
vorliegend umstrittene Strassenprojekt dient der Verbesserung des
Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden und
betrifft den Strassenabschnitt C-Strasse ab H-Weg bis und mit Knoten C-Strasse/D-Strasse
in der Gemeinde B. Die Beschwerdeführerin wohnt im Weiler G, der rund
zwei Kilometer vom Projektperimeter entfernt liegt. Damit ist sie nicht in
direkter Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnhaft und folglich
nicht als Anwohnerin zu qualifizieren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Wohnorts auf das Auto angewiesen sei, ist für sich alleine
nicht legitimationsbegründend. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die
Beschwerdeführerin den streitbetroffenen Strassenabschnitt namentlich aus
beruflichen Gründen regelmässig befahren würde. Dies macht die
Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Zwar ist davon auszugehen, dass sie
den entsprechenden Strassenabschnitt mindestens gelegentlich befährt, zumal
sich das Zentrum von B mit seinen Restaurants und Einkaufsmöglichkeiten in der
Nähe des Projektperimeters befindet. Bloss gelegentliches Befahren des
streitbetroffenen Strassenabschnitts genügt zur Legitimationsbegründung indes
nicht. Die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich bereits
mangels regelmässiger Nutzung des streitbetroffenen Strassenabschnitts nicht
gegeben.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das
umstrittene Strassenprojekt für die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen von
einer gewissen Intensität zur Folge hätte. Selbst wenn aus ihrem Vorbringen,
sie sei Mitglied der reformierten Kirchgemeinde, zu schliessen wäre, dass die
Beschwerdeführerin die sich in unmittelbarer Nähe des Knotens C-Strasse/D-Strasse
befindliche reformierte Kirche regelmässig besucht – was sie indes nicht
geltend macht und was auch nicht ohne Weiteres anzunehmen ist –, stellte das
alleine kein schutzwürdiges Interesse in obengenanntem Sinn (vorn E. 2.2)
dar. Vielmehr müsste das strittige Strassenprojekt zu einer klar wahrnehmbaren
Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin selber führen. Eine solche
Beeinträchtigung ist weder aus den Akten ersichtlich, noch macht die
Beschwerdeführerin eine solche geltend. Soweit die Beschwerdeführerin darauf
hinweist, durch das Strassenprojekt seien die Kirche, die Bewohner und
Bewohnerinnen der umliegenden Gebäude sowie die Gäste auf der Terrasse des
Restaurants I vermehrt Immissionen ausgesetzt, scheint sie Interessen
Dritter oder öffentliche Interessen wahrnehmen zu wollen. Dies genügt zur
Legitimationsbegründung indes nicht (vgl. Bertschi, § 21 N. 16 mit
weiteren Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin verneint hat und
auf ihre Einsprache nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die
Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre ihr angesichts ihres Unterliegens
auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …