VB.2019.00787
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00787
14. Mai 2020Deutsch26 min
(URT.2020.21721)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00787
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2.
B,
3.
C,
Beschwerdeführende 2 und 3 vertreten durch die
Beschwerdeführerin 1 (Mutter),
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1987 geborene Staatsangehörige
Deutschlands, reiste am 30. Dezember 2010 in die Schweiz ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit, letztmals mit
Gültigkeitsdauer bis zum 29. Dezember 2017. Aus ihrer Beziehung mit
dem Schweizer Bürger E gingen die beiden Kinder B (geboren 2011) und C (geboren
2014) hervor. Beide Kinder besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft.
Seit dem 1. November 2012 werden A (und
ihre Kinder) ergänzend zu ihrer zeitweisen Erwerbstätigkeit und mit
Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt; bis Ende September 2019 im Umfang
von rund Fr. 150'000.-. Seit dem 1. Juni 2017 ist A bei der
Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) mit
ihrem Unternehmen K als Selbständigerwerbende registriert.
Aufgrund fehlender Arbeitnehmereigenschaft
und andauernder Sozialhilfeabhängigkeit widerrief das Migrationsamt mit
Verfügung vom 8. November 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und
setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2019.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 in der Hauptsache ab
(Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue
Frist bis 31. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 28. November 2019 liessen A, B und C beim
Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ersucht und ausserdem
beantragt, es sei A "für die Dauer des Verfahrens Aufenthalt und die
Erwerbstätigkeit zu bewilligen, soweit sich dies nicht bereits aus der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ergibt". Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 4. Dezember 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Eingaben vom 12. Dezember 2019 und
vom 26. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht
weitere Unterlagen und am 5. Mai 2020 ausserdem eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende
Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde und keiner der
hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die Vorinstanz der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das
Gesuch um Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts mit Erwerbstätigkeit als
gegenstandslos.
2.2
Mit ihrer Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchten die
Beschwerdeführenden um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
"bis Ende Juni 2020" bzw. bis zum Vorliegen von detaillierten
Berichten zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1. Wie
sich im Folgenden zeigen wird, besteht jedoch kein Anlass, das vorliegende
Verfahren deshalb zu sistieren; dem entsprechenden Antrag ist nicht
stattzugeben.
3.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, war die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 1 im Erlasszeitpunkt
der Verfügung des Beschwerdegegners bereits abgelaufen. Es ist mithin die
(Nicht-)Verlängerung der Bewilligung und nicht deren Widerruf zu prüfen.
3.1
Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung
massgebend ist, weil in Gesuchsfällen auf den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung abzustellen ist (vgl. VGr, 29. Mai 2019,
VB.2019.00099, E. 3.1). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union – wie die Beschwerdeführerin 1 – hat das
Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr
Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die
diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige
(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1
lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw.
Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa
Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA; Art. 24
Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier
einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land
zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2.
November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Sind die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder nicht verlängert
werden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin 1 reiste im Dezember 2010 im Alter von 23 Jahren
in die Schweiz ein und arbeitete zunächst während 4 Monaten im Restaurant F
als Serviceangestellte. In der Folge arbeitete sie zwischen Juni und September
2012.
erneut als Serviceangestellte sowie von November 2012 bis Januar 2013 als
Zeitungsausträgerin. Zwischen Dezember 2012 und März 2015 war sie bei G als
Reinigungsangestellte tätig; zwischen April und November 2017 war sie bei H als
Reinigungskraft angestellt. In den Akten finden sich sodann Arbeitsverträge zu
zwei weiteren Stellen, namentlich als Reinigungsangestellte bei I (November
2016.
bis Juni 2017) sowie ab Januar 2017 bei J (Grossmutter väterlicherseits
ihrer beiden Kinder). Letztere Tätigkeit soll die Beschwerdeführerin 1
gemäss eigenen Angaben bis im Juni 2018 ausgeübt haben.
4.2
Seit
dem 1. Juni 2017 ist die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem
Unternehmen K als Selbständigerwerbende bei der SVA Zürich registriert. Von
Januar bis Juli 2019 erwirtschaftete sie damit insgesamt Fr. 9'177.35; im
Oktober 2019 sind Einkünfte von Fr. 421.88 und im November 2019 solche im
Umfang von Fr. 1'881.38 ausgewiesen.
5.
5.1
5.1.1
Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster
Satz Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf
den zeitlichen Umfang der beruflichen Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und
die Produktivität der betroffenen arbeitnehmenden Person an; erforderlich ist
jedoch eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche gegeben ist, hat sich
auf objektive Kriterien zu stützen und muss – in einer Gesamtbewertung – allen
Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen
Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1
E. 2.2.3 ff.). Praxisgemäss liegt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit dann nicht vor, wenn die fragliche Beschäftigung einen so geringen
Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt
(BGr, 14. März 2016, 2C_750/2015, E. 3.3 und 4.1).
Arbeitnehmende im Sinn von Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I
FZA haben selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch, wenn
sie kein existenzsicherndes Einkommen generieren und neben ihrem
Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf Sozialhilfe angewiesen
sind (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4).
5.1.2
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden
Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen
werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig
oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies
ordnungsgemäss bestätigt. Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als
unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person
dagegen, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres
Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr
darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder
ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss
(BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen
Dispositiv
Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte
Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines
Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in
diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein
Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die
erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert,
kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013,
2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl.
auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f.
mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt der hier allerdings noch nicht
anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten die
Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten und spätestens mit dem
Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die
Beschwerdeführerin 1 sei noch immer als Arbeitnehmende im Sinn von Art. 6
Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA zu qualifizieren. Die
Arbeitseinsätze, welche sie in den Jahren 2016 bis 2018 leistete, seien
"als genügende Erwerbstätigkeit im Sinne der Arbeitnehmerinneneigenschaft
anzuerkennen"). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die
behauptete Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin bei der
Grossmutter ihrer beiden Kinder zwar für das Jahr 2017 dokumentiert ist, nicht
aber für das Jahr 2018. Die letzte aktenkundige Lohnabrechnung stammt vom
Dezember 2017. Die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 ist
somit spätestens Ende 2019 verloren gegangen. Hinzu kommt, dass für die Jahre
2018 und 2019 keine Suchbemühungen nachgewiesen sind (vgl. dagegen die
zahlreichen aktenkundigen Arbeitsbemühungen für das Jahr 2012) und die
Beschwerdeführerin 1 sich gemäss eigenen Angaben seit Juli 2017 um den
Ausbau ihres Unternehmens K bemüht. Es ist deshalb zweifelhaft, ob bei ihr
überhaupt eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorgelegen hat (vgl. Marc Spescha
in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 6 Anh. I FZA N. 7). Insgesamt
kann die Beschwerdeführerin 1 aus Art. 4 FZA in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA keinen
Aufenthaltsanspruch mehr ableiten.
Daran ändert auch die von den
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108) sowie des
Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 11 Abs. 2 und 3 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) hervorgehobene
"Erziehungsarbeit" der Beschwerdeführerin nichts. Dass diese
Tätigkeit als "Arbeitnehmerin" im Sinn des Freizügigkeitsabkommens
erbracht wurde, wird denn auch nicht geltend gemacht.
6.
6.1
6.1.1
Das Aufenthaltsrecht Selbständigerwerbender ist in (Art. 4 FZA in
Verbindung mit) Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA geregelt. Gemäss
dieser Bestimmung erhält eine Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich
zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer
anderen Vertragspartei niederlassen will, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen
nationalen Behörden nachweist, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu
haben bzw. niederlassen zu wollen. Diese Aufenthaltsbewilligung wird
automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern die bzw. der Betroffene
den zuständigen nationalen Behörden belegt, dass sie (weiter) eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA). Wie bei
der unselbständigen ist auch bei der selbständigen Erwerbstätigkeit
erforderlich, dass die Ausländerin bzw. der Ausländer eine quantitativ wie
qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Betätigung ausübt (BGr,
14. März 2016, 2C_750/2015, E. 3.3 mit Hinweisen, insbesondere auf
BGE 141 II 1 E. 2.2.4).
6.1.2
Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn
von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA genügt insofern die Errichtung
eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst
existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu
belegen ist (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.1 – 31. Juli
2017, 2C_81/2017, E. 3.2; "Weisungen VEP. Weisungen und Erläuterungen
zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs" des
Staatssekretariats für Migration vom April 2020 [VEP-Weisungen,
www.sem.admin.ch > Publikationen & Service
> Weisungen und Kreisschreiben > II. Freizügigkeitsabkommen],
Ziff. 4.3.2). Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen
erzielen, welches ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige der Familie zu fristen
und nicht dauerhaft bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2
– 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1); ist dies
dennoch der Fall, wird die Bewilligung widerrufen bzw. nicht mehr erneuert, da
der Betroffene nicht mehr als erwerbstätig gelten kann. Die entsprechenden
Voraussetzungen (nachhaltig und möglichst existenzsichernd) ergeben sich aus
dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA:
Hintergrund dieses Erfordernisses bildet der Umstand, dass die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nur für den gesuchstellenden Ausländer mit
finanziellen und sozialen Risiken verbunden ist; da Selbständigerwerbende im
Gegensatz zu Arbeitnehmern nicht obligatorisch gegen Arbeits- bzw.
Verdienstlosigkeit versichert sind, stellen sie im Fall eines schlechten
Geschäftsgangs und bei Fehlen ausreichender finanzieller Reserven ein Risiko
für das staatliche Fürsorgesystem dar (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019,
E. 3.2 f., mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Es darf
jedoch kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden (BGr,
2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1). Ob Selbständigerwerbende
ihr Aufenthaltsrecht systematisch verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren
Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, ist
in der Lehre umstritten. Jedenfalls sind die Umstände zu berücksichtigen, die
zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige
Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation
(BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.1 – 16. November
2018, 2C_13/2018, E. 4.2, je mit Hinweisen).
6.2 Nach dem
Gesagten kann nicht allein aufgrund des Sozialhilfebezugs der
Beschwerdeführerin 1 ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA verneint werden. Bei einer Würdigung der gesamten
Umstände erweist sich dieser Schluss jedoch nicht als rechtswidrig: Die Beschwerdeführerin 1
bezieht seit November 2012 (mit Unterbrüchen) Sozialhilfe. Auch seit der
Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Juli 2017 wurden sie und ihre
beiden Schweizer Kinder weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt, im Jahr 2019
pro Monat mit durchschnittlich rund Fr. 2'777.-. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass nur ein Teil dieser Fürsorgeleistungen der
Beschwerdeführerin 1 an sich zurechenbar ist und dass der notwendige
Sozialhilfebetrag auch aufgrund fehlender finanzieller Unterstützung durch den
Schweizer Kindsvater zustande kommt. Aufgrund der eingereichten Krankenakten
und der offenbar notwendig gewordenen Hüftoperation ist jedoch keine
Verbesserung der finanziellen Lage ihres Geschäfts absehbar. Demnach liegt
keine nachhaltige und (möglichst) existenzsichernde Geschäftstätigkeit vor, und
die Beschwerdeführerin 1 kann keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA ableiten.
7.
7.1 Wird die
(unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person darüber hinaus auf
ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG
(ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.)
berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder
"die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder
teilweise zulasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht"
(Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als
Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch
weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen
(BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem
Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten
Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I
FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft, namentlich im
Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit, voraus (BGE 144 II 121 E. 3.5.3; BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2).
7.2 Da die
Beschwerdeführerin 1 ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
bereits verloren hat (vorn, E. 5.2), stünde ihr demnach selbst dann kein
Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA zu, wenn ihre
gesundheitlichen Probleme zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit führen würden.
8.
8.1 Die
Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA. Danach dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer
Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder
erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie
an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des
Aufnahmestaates. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als
"Acquis communautaire" übernommenen Verordnung Nr. 1612/68/EWG
des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.)
nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein (BGE 142 II 35
E. 4.1; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.1). Gemäss Rechtsprechung des
EuGH kann der die Sorge tatsächlich wahrnehmende Elternteil daraus grundsätzlich
bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ein Anwesenheitsrecht ableiten,
selbst wenn er oder sie Sozialhilfeleistungen bezieht (EuGH, 23. Februar
2010, C-310/08, Ibrahim, Rz. 25 ff. – 23. Februar 2010,
C-480/08, Teixeira, Rz. 34 ff.; zum Ganzen BGE 142 II 35
E. 4.2; vgl. auch BGr, 25. Mai 2005, 2A.475/2004, E. 4). Sinn
und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I zum FZA übernommenen
selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder
EFTA-Staaten bzw. deren Partnern ist es, über die Teilnahme am allgemeinen
Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern (vgl. EuGH,
17. September 2002, C-413/99, Baumbast, Rn. 50, 59 und 68). Dies
setzt voraus, dass die Kinder tatsächlich über diesen Unterricht (bzw.
anschliessend während der Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter
Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu
integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie
auszubilden (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018,
E. 3.2.2).
8.2 Die
Beschwerdeführerin 2 ist zwar Kind einer EU-Bürgerin, besitzt jedoch
einzig die Schweizer Staatsbürgerschaft. Selbst wenn man davon ausginge, dass
sie (auch) als deutsche Staatsangehörige und mithin als Doppelbürgerin zu
betrachten wäre, fände das Freizügigkeitsabkommen auf die
Beschwerdeführerin 2 keine Anwendung, da dafür ein grenzüberschreitendes
Element vorausgesetzt ist (BGE 143 II 57 [= Pra. 107/2018
Nr. 42] E. 3.4 ff., bestätigt in BGE 143 V 81
[= Pra. 106/2017 Nr. 87] E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen Astrid
Epiney, Doppelbürgerschaft und Familiennachzug: zum Anwendungsbereich des FZA,
AJP 2017 S. 752 ff., 761 ff.).
Ein solches Element ist vorliegend nicht gegeben, da die
Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz geboren wurde und sich bisher immer
hier aufgehalten hat.
Des Weiteren käme selbst bei einer allfälligen
Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens ein Abstellen auf Art. 3
Abs. 6 Anhangs I FZA vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund des Alters
der Beschwerdeführerin 2 – sie ist rund 8 ½ Jahre
alt – liegt noch keine massgebliche Integration vor, und eine
Anpassung an ein anderes Schulsystem wäre ausserdem noch ohne grössere
Schwierigkeiten möglich (vgl. BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2
– 25. Mai 2005, 2A.475/2004, E. 4.7 in fine). Die Beschwerdeführerin 1
kann somit aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht
ableiten.
9.
Ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch der
Beschwerdeführerin 1 als Nichterwerbstätige oder zur Stellensuche
scheitert sodann an den fehlenden Geldmitteln zur Finanzierung des hiesigen
Aufenthalts und an ihrem Sozialhilfebezug (vgl. Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; Art. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP).
10.
Sodann kann die Beschwerdeführerin 1
ihren weiteren Aufenthalt auch nicht auf die Regelungen des Ausländer- und
Integrationsgesetzes oder eine staatsvertragliche Grundlage ausserhalb des
Freizügigkeitsabkommens stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,
kann sie sich nicht auf die Niederschrift zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364)
berufen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG);
dies wird denn auch nicht geltend gemacht.
11.
11.1 Die
Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Diese Bestimmung verschafft
zwar keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330 E. 2). Das in Art. 8
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann jedoch
verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich
hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt
wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Das in Art. 8 EMRK geschützte
Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das
entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (zum Ganzen BGE 142 II 35 E. 6.1 mit Hinweisen; Art. 13 BV entspricht
materiell Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine
zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377
E. 7]). Auch unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK verletzen, wobei dafür
eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht
genügen; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin 1 hält sich seit
rund 9 ½ Jahren in der Schweiz auf. Ob bei ihr eine besonders
intensive Integration in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht vorliegt,
braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn es ist unbestritten, dass
sich die Beschwerdeführerin 1 auf die Beziehung zu ihren beiden
minderjährigen Schweizer Kindern und somit zumindest auf das Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 EMRK berufen kann.
11.2
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin 1 ist demnach nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig
erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96
AIG). Die Vorinstanz erachtete die Verhältnismässigkeit unter Hinweis auf den Sozialhilfebezug
der Beschwerdeführerin 1 als gegeben (vgl. Art. 63 Abs. 1
lit. c bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Im Rahmen der
entsprechenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind vor allem die
Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre
bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu
berücksichtigen (vgl. BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1;
Spescha, Art. 12 Anh. I FZA N. 5 in fine).
11.2.1 Der Beschwerdeführerin 1 ist
grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt
ihrer beiden Kinder (im November 2010 und im Oktober 2014) keine Arbeitsstelle suchte.
Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer
alleinerziehenden Mutter eine (teilweise) Erwerbstätigkeit (erst) zugemutet
werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr,
20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; vgl. VGr, 12. Juni 2019,
VB.2019.00160, E. 4.2.2). Dass der getrennt von der
Beschwerdeführerin 1 lebende Vater der beiden Kinder während dieser Zeit
die Kinderbetreuung übernommen hat bzw. hätte übernehmen können,
geht nicht aus den Akten hervor (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,
E. 2.2; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709,
E. 2.4.1 [noch nicht rechtskräftig]). Der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin 1 ist somit in den ersten Jahren nach der Geburt ihrer
beiden Kinder, das heisst vorliegend bis im Oktober 2017, entschuldbar. Überdies
ist zugunsten der Beschwerdeführerin 1 zu gewichten, dass sie auch in
dieser Zeit verschiedene Anstellungen hatte (vgl. vorn, E. 4.1).
Des Weiteren ist zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin 1 bereits während dieser Zeit gesundheitsbedingt
zumindest teilweise an der Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit
verhindert war und auch weiterhin ist. So war sie zwischen dem 18. September
und dem 23. Oktober 2019 sowie zwischen dem 25. Februar und dem
31. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Bereits davor war sie aufgrund
körperlicher Beschwerden immer wieder teilweise oder vollständig
arbeitsunfähig. Ebenfalls miteinzubeziehen sind sodann ihre psychischen
Beschwerden. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. L,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2019
leidet die Beschwerdeführerin an ADHS im Erwachsenenalter,
Erschöpfungssyndrom und akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotionaler
Instabilität. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin 1
arbeitsfähig; sie unternehme denn auch "alles ihr Mögliche um genügend
Erwerbseinkommen für den Lebensunterhalt für sich und die Kinder zu erzielen".
Diese "psychischen Probleme" der Beschwerdeführerin 1 wurden davor
bereits in einem Schreiben des Sozialsekretariats M vom Februar 2018
erwähnt. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, am Inhalt des ärztlichen
Berichts und den darin enthaltenen Einschätzungen zu zweifeln (vgl. Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 148 und 150). Insgesamt ist der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder somit stark zu relativieren. Trotz
der nachgewiesenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen hat die
Beschwerdeführerin 1 während ihrer gesamten Anwesenheitsdauer immer wieder
gearbeitet und regelmässig ein Erwerbeinkommen erwirtschaftet (vgl. vorn,
E. 4.1). Demnach ist ihr Sozialhilfebezug somit zu einem erheblichen Teil
als entschuldbar zu qualifizieren.
11.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 hält sich
bereits seit rund 9 ½ Jahren in der Schweiz auf. Ihre beiden Kinder
wurden hier geboren und besuchen die obligatorische Schule bzw. den
Kindergarten. Sie sind mit rund 8 ½ bzw. 5 ½ Jahren zwar noch in
einem anpassungsfähigen Alter; ihr gesamtes Umfeld befindet sich jedoch in der
Schweiz, namentlich in M. Die Betreuung der Kinder durch den Vater scheint ausserdem
nicht zuverlässig zu funktionieren. Abgesehen von ihrem Sozialhilfebezug gab
die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz bisher zu keinen Klagen Anlass.
Insgesamt erscheint deshalb ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz derzeit
gewichtiger als das öffentliche Fernhalteinteresse. Ihre Wegweisung ist demnach
als unverhältnismässig zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin 1 ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation
bezieht und sie nicht davon entbindet, sich (weiterhin) ernsthaft zu bemühen,
ein existenzsicherndes Einkommen für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften.
Sollte ihr dies auch in Zukunft nicht gelingen, wäre ihr Aufenthaltsstatus
erneut zu überprüfen.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung
nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz zu erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die Akten
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beizuziehen, und es kann auf eine
Anhörung der Beschwerdeführenden 1 und 2 verzichtet werden.
13.
13.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
13.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für
das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen
Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen
(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist den Beschwerdeführenden in der
Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt D, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
13.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von von
17 Stunden und 27 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 93.40
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. In der Honorarnote
wird auch Aufwand geltend gemacht, der sich offenbar auf ein Verfahren vor einer
Sozialbehörde bezieht; dieser ist nicht anzurechnen. Insgesamt erscheint es
angemessen, einen Zeitaufwand im Umfang von 15 Stunden zu berücksichtigen.
Der Vertreter der Beschwerdeführenden ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'654.70 zu
entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt D unter Anrechnung der Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'500.70 aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter auszurichten.
13.4 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
14.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. November 2018 und die
Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 28. Oktober 2019
werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der
Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III,
IV und V des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner
auferlegt und dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden unter Anrechnung an seine Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den
Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt D
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt
D wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit Fr. 1'500.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 14 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …