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Entscheid

VB.2019.00788

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00788

8. Juli 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21879)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00788

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA C

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Justizvollzug Kanton Zürich,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung aus der Verwahrung

Erneute Wiederaufnahme von VB.2019.216 (Wiederaufnahme von VB.2018.294),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 7. Juli

2005 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A, geboren 1956, wegen versuchter

Vergewaltigung sowie einfacher Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis.

Zudem stellte es fest, dass A die Tatbestände der unvollendet versuchten

schweren Körperverletzung sowie des unvollendet versuchten Verbreitens

menschlicher Krankheiten im Zustand der nicht selbstverschuldeten

Zurechnungsunfähigkeit erfüllt hatte, und es ordnete eine stationäre Massnahme

an. Mit Beschluss vom 1. September 2008 ordnete das Bezirksgericht Zürich

die Verwahrung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an, nachdem das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. November 2007 die

zuvor angeordnete stationäre Massnahme aufgehoben hatte.

B. Am 2. August

2017 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem

Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB ab. Weiter

verzichtete es auf einen Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. September 2017 an die

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte u. a., dass die Verfügung vom 2. August

2017.

des Amts für Justizvollzug aufzuheben sei und dass er unter Ansetzung

einer Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen sei. Am

6.

April 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A

ab.

III.

A. Hiergegen

erhob A am 11. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,

es seien Ziffern I und III der Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 6. April 2018 aufzuheben, und er sei unter Ansetzung einer

Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt C.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 23. Mai 2018 die

Abweisung der Beschwerde und verzichtete, unter Verweis auf ihre Begründung in

der Verfügung vom 6. April 2018, auf eine Vernehmlassung. Das Amt für

Justizvollzug schloss am 29. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde, unter

Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie auf die

Vollzugsakten. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 28. Juni 2018

ebenfalls die Abweisung der Verfügung. A replizierte am 21. August 2018.

Die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte am 30. August 2018.

B. Mit

Urteil vom 26. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde

des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten, unter

Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

(Verfahren VB.2018.00294).

C. Die vom

Beschwerdeführer dagegen am 9. November 2018 erhobene Beschwerde hiess das

Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 2019 teilweise gut, hob das Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 teilweise auf und wies die

Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, nachdem es eine

ungenügende Überprüfung der Verhältnismässigkeit festgestellt hatte (BGr, 25. März

2019, 6B_1147/2018, E. 2.4).

D. Mit

Urteil vom 28. Juni 2019 prüfte das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit

der Verwahrung und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers erneut ab

(Verfahren VB.2019.00216). Eine dagegen am Bundesgericht erhobene Beschwerde

hiess dieses am 20. November 2019 erneut gut und wies das

Verwaltungsgericht an, das Gutachten vom 22. November 2017 hinsichtlich

der Frage der konkret vom Beschwerdeführer zu erwartenden Gewalthandlungen

beziehungsweise deren Schwere ergänzen zu lassen. Ferner erscheine sinnvoll,

dass die Gutachterin ihre Einschätzung der Höhe der Rückfallgefahr hinsichtlich

Gewalt- und Sexualdelikten aktualisiere. Die Gutachterin wurde mit Schreiben

vom 7. Januar 2020 sowie Verfügung vom 8. April 2020 aufgefordert,

ihr Gutachten vom 22. November 2017 entsprechend der bundesgerichtlichen

Anweisung zu ergänzen. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2020 erneuerte die

Oberstaatsanwaltschaft ihren Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Sie hielt auch

mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2020 an ihrer Stellungnahme fest. Der

Beschwerdeführer äusserte sich am 22. Juni 2020 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren

VB.2019.00216 ist entsprechend unter der neuen Nummer VB.2019.00788

wiederaufzunehmen.

1.2

Für die

erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107 N. 18;

VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).

Das Bundesgericht hatte im

Urteil vom 25. März 2019 beanstandet, dass sich das Urteil des

Verwaltungsgerichts nicht zum Mass der Gefährdung durch den Beschwerdeführer

äussere. Sodann und insbesondere enthalte das angefochtene Urteil weder

Erwägungen zur Schwere der Delikte noch zu den bedrohten Rechtsgütern oder

deren Gewichtung. Die mögliche weitere Tat des Beschwerdeführers müsse nicht

bloss geeignet sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer

anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Zusätzlich müsse sie das Interesse

des Beschwerdeführers, seine ihm seit Jahren genommene Freiheit wieder zu

erlangen und bedingt entlassen zu werden, vor dem Anspruch potenzieller Opfer

auf Schutz zurücktreten lassen. Ohne vorherige Wertung der bereits begangenen

und der dadurch bedrohten Rechtsgüter lasse sich diese notwendige Überprüfung

der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn nicht bundesrechtsgenüglich vornehmen.

Mangels Wertung der Delikte und der durch diese bedrohten Rechtsgüter nehme das

Verwaltungsgericht auch keine anschliessende Interessenabwägung mit dem

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte durch die am 1. September 2008

angeordnete Verwahrung vor. Das Verwaltungsgericht habe sich vielmehr damit

begnügt, die Verwahrung allein deshalb als verhältnismässig zu erachten, weil

momentan keine mildere Massnahme möglich sei. Dies betreffe lediglich die

Erforderlichkeit der Massnahme. Weshalb keine mildere Massnahme möglich sei,

etwa eine stationäre Massnahme, wie sie mit dem Urteil vom 7. Juli 2005

angeordnet worden war, habe es ebenso wenig begründet. Damit habe es

Bundesrecht verletzt, und die Sache sei deshalb an das Verwaltungsgericht

zurückzuweisen, damit es die Verhältnismässigkeit auch unter diesen Aspekten

prüfen und entsprechend seiner daraus zu gewinnenden Erkenntnisse neu

entscheiden könne.

Mit Bezug auf die Frage der

Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erkannte das Bundesgericht im Urteil vom

25.

März 2019 weder Willkür noch eine ungenügende Auseinandersetzung mit

den Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass ihm keine positive Entlassungsprognose

gestellt werden konnte, wurde somit bestätigt, weshalb diesbezüglich auf die

Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2018

verwiesen werden kann. Nachdem das Bundesgericht diesen Entscheid nur teilweise

aufgehoben hat, ist davon auszugehen, dass er gerade im erwähnten Umfang nach

wie vor Bestand hat. Hingegen war das Bundesgericht wie erwähnt der Meinung,

die vom Täter ausgehenden – bereits beurteilten – Gefahren seien zur Schwere

des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je

schwerer die Delikte wögen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen

könnte, umso geringer könne die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende

Massnahme rechtfertigte, und umgekehrt. Insofern ist nachfolgend die im

Entscheid vom 26. September 2018 enthaltene Begründung nach Massgabe der

bundesgerichtlichen Vorgaben zu ergänzen.

In seinem Urteil vom 20. November

2019.

hielt das Bundesgericht fest: Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht,

ob sich das Verwaltungsgericht mit der aufgeworfenen Frage, ob das Gutachten

ergänzungsbedürftig sei, auseinandergesetzt und weshalb es gegebenenfalls von

der Ergänzung des Gutachtens abgesehen habe. Damit setze das Verwaltungsgericht

einerseits die bundesgerichtlichen Vorgaben nicht um. Andererseits könne das

Bundesgericht nicht überprüfen, ob das Verwaltungsgericht Bundes- oder

Verfassungsrecht verletzt habe, indem es das Gutachten nicht ergänzen lasse. Um

weitere Leerläufe zu vermeiden und angesichts der Tatsache, dass seit der

Erstellung des Gutachtens zwei Jahre verstrichen seien, sei die Vorinstanz nun

anzuweisen, das Gutachten vom 22. November 2017 hinsichtlich der Frage der

konkret vom Beschwerdeführer zu erwartenden Gewalthandlungen beziehungsweise

deren Schwere ergänzen zu lassen. Ferner erscheine sinnvoll, dass die

Gutachterin ihre Einschätzung der Höhe der Rückfallgefahr hinsichtlich Gewalt-

und Sexualdelikten aktualisiere.

1.3

Mit

Verfügung vom 9. Dezember 2019 verfügte der Einzelrichter die Einholung

eines Ergänzungsgutachtens zum Gutachten von Frau Dr. med. D vom 22. November 2017.

Diese habe die Frage der konkret vom Beschwerdeführer zu erwartenden

Gewalthandlungen beziehungsweise deren Schwere abzuklären sowie eine

aktualisierte Einschätzung der Höhe der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers

hinsichtlich Gewalt- und Sexualdelikten abzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde

Gelegenheit gegeben, weitere Ergänzungsfragen zu stellen. Nachdem der

Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit am 23. Dezember 2019 Gebrauch

gemacht hatte, wurden der Gutachterin die Fragen mit Schreiben vom 7. Januar

2020.

mitgeteilt. Das Ergänzungsgutachten erfolgte am 22. März 2020. Mit

Verfügung vom 8. April 2020 wurde die Gutachterin zusätzlich aufgefordert,

den Terminus "bisheriges Spektrum" zu klären.

2.

2.1

Bei jeder

strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte

eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit

entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz

gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als

auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2

StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer

Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt

entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden

Interessen ab, d. h.

insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und

der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden

ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter

vollzogen werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die

Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten

als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des

Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt

insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Bei der

erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter

die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme

verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf

an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt

das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern

zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in

Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine

freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis

zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem

Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen

Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die

Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto

strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was

im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind,

unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung.

Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten

unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der

Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in

ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der

Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden

Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an Grenzen, wo

es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen

und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen

bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (BGr, 19. Juli

2013, 6B_109/2013, E. 4.4.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.2

2.2.1

Der heute 62-jährige Beschwerdeführer befindet sich dem 1. September

2008.

und damit seit bald zwölf Jahren in Verwahrung. Zuvor hatte er

Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbüsst, hatte sich im vorzeitigen

Strafantritt befunden und befand sich kurzzeitig in einer angeordneten

stationären therapeutischen Massnahme. Gesamthaft ist dem Beschwerdeführer

seine Freiheit schon seit rund 16 Jahren entzogen. Der Eingriff in die

Freiheitsrechte des Beschwerdeführers erreicht damit auch mit Blick auf die

ausgefällte Strafe von neun Monaten mittlerweile eine mittlere Schwere.

2.2.2

Vom Beschwerdeführer sind weitere Gewalttaten im bisherigen Spektrum zu

erwarten. Ihm wird für solche Gewalttaten ein deutliches Risiko attestiert. Die

bisherigen Gewalthandlungen bestanden u. a. darin, dass er im Jahr 1994 einen

Polizeibeamten gewürgt hatte. Weiter schlug er im Jahr 1995 zwei Männer mit

Faustschlägen und einem Stuhl nieder und bedrohte sie mit einem Messer. Einer

der Männer wurde durch das Messer in der rechten Brusthälfte verletzt. Sodann

wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seinen Kontrahenten auf die

Halsschlagader geschlagen und darüber hinaus den wehrlos am Boden liegenden

Mann mit einem Barhocker aus Metall angegriffen zu haben. Dabei war der

Beschwerdeführer sehr aggressiv und brutal. Im Jahr 2007 würgte der

Beschwerdeführer einen Mitgefangenen ohne erkennbaren Anlass kurz, drückte ihn

zu Boden und schlug dessen Kopf dreimal gegen den Boden. Im Jahr 2012 schlug

der Beschwerdeführer sodann einen Miteingewiesenen aufgrund einer leichten

Provokation mit den Fäusten. Während der versuchten Vergewaltigung im Jahr 2004

war es zu einem Kampf gekommen, bei dem der Beschwerdeführer seiner damaligen Partnerin

absichtlich mit den Händen gegen den Kopf schlug, wodurch diese eine ca. 12 mm

lange Risswunde an der Stirn erlitt und blutete. In seiner Erregung hatte der

Beschwerdeführer ausserdem seine Hände um den Hals seiner damaligen Partnerin

gelegt. Sie erlitt sodann weitere leichte Verletzungen. Auch wenn der

Beschwerdeführer bislang keines seiner Opfer in schwerwiegender Weise

verletzte, bergen seine Gewalthandlungen (würgen, Messerstich in Brust, Schlag

auf Halsschlagader, Kopf auf Boden schlagen) durchaus das Risiko, schwere

körperliche Schäden mit bis zu möglicher Todesfolge zu verursachen. So

attestierte ihm auch das Ergänzungsgutachten vom 22. März 2020 ein

deutliches Rückfallrisiko für Gewalthandlungen bis hin zu schweren

Gewaltdelikten. Bei einem Absetzen der antiretroviralen Therapie würde sich das

Risiko für schwere Gewaltdelikte sogar auf deutlich bis sehr hoch erhöhen. Somit

sind die hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben betroffen und in nicht

unbedeutendem Umfang gefährdet.

2.2.3

Weiter ist die Wahrscheinlichkeit und Schwere von Sexualdelikten in die

Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Mit psychiatrischem Gutachten vom

22.

November 2017 führte Dr. med. D

aus, zum aktuellen Zeitpunkt erachte sie das Risiko eines erneuten

Sexualdelikts als äusserst gering, da der Beschwerdeführer keinen erhöhten

Sexualtrieb mehr aufweise und weiblichem Vollzugspersonal wie auch

medizinischem Personal gegenüber äusserst respektvoll und adäquat

entgegentrete. Sollte der Beschwerdeführer jedoch in Zukunft wieder eine intime

Beziehung zu einer Partnerin eingehen, müsste diesem Umstand sorgfältig

Rechnung getragen werden und das Verhalten des Beschwerdeführers engmaschig

monitorisiert werden. Dr. med. E

hatte in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 dazu ausgeführt, die

Wahrscheinlichkeit, dass es unter Lebensbedingungen, wie sie bis zum 4. März

2004.

bestanden (als der Beschwerdeführer in einer Partnerschaft lebte und keine

medizinische Behandlung seiner Krankheit empfing), zu neuerlichen

vergleichbaren Tathandlungen kommen könne, erscheine verhältnismässig hoch

(hinreichende körperliche Leistungsfähigkeit vorausgesetzt). Auch in ihrem

Ergänzungsgutachten vom 22. März 2020 sah Dr. med. D das Risiko für erneute Sexualdelikte

im Sinne einer sexuellen Nötigung nur unter der Voraussetzung einer lückenlosen

antiretroviralen Therapie und der aktuellen Unterbringung in einem

hochstrukturierten und gesicherten Umfeld als sehr gering an. Dieses Risiko

könne jedoch in Freiheit und damit ohne hochstrukturiertes Umfeld rasch auf

eine deutliche Ausprägung ansteigen. Dies gelte insbesondere im Fall einer

neuen Partnerschaft. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, einen

Zusammenhang zwischen der lückenlosen antiretroviralen Therapie und seinem

aktuell stabilen psychopathologischen Zustandsbild herzustellen. Vielmehr

vertrete er die Ansicht, dass er mittlerweile geheilt sei und ein Absetzen der

antiretroviralen Medikation keine negativen Konsequenzen auf seine Gesundheit

und sein Verhalten hätte. Damit wäre auch die Gefahr verbunden, dass der

Beschwerdeführer ungeschützten Sexualverkehr einfordern würde. Ferner wäre im

Fall eines Absetzens der dringend notwendigen antiretroviralen Therapie rasch

wieder mit einem Wiederauftreten der (sexuellen) Enthemmung zu rechnen, sodass

das Rückfallrisiko für eine sexuelle Nötigung zeitnah auf eine deutliche bis

sehr hohe Ausprägung ansteigen würde. Der Beschwerdeführer beging im Jahre 1994

eine sexuelle Nötigung, in dem er eine ihm bekannte Frau mit einer kleinen

goldigen Pistole bedrohte, um Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Das damalige

Opfer konnte dies verhindern, doch zwang sie der Beschwerdeführer, ihn manuell

zu befriedigen. Die geschädigte Frau hatte der Beschwerdeführer ausserdem

einige Wochen vor der Verhandlung wegen besagter sexueller Nötigung tätlich

angegriffen, bedroht und beschimpft, sodass diese völlig verängstigt das

Frauenhaus aufsuchte. Die Geschädigte wurde somit nicht nur während der

sexuellen Nötigung, sondern auch noch im Nachgang dazu durch den

Beschwerdeführer bedroht, wodurch die Umstände der Tat dieser eine weitere

Schwere verleihen. Die zur Verwahrung führende Tathandlung bestand sodann

darin, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2004 versucht hatte, mit

seiner damaligen Partnerin gegen ihren Willen ungeschützten vaginalen

Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dabei kam es zu einem Kampf, bei dem der

Beschwerdeführer seiner Partnerin absichtlich mit den Händen gegen den Kopf

schlug, wodurch diese eine ca. 12 mm lange Risswunde an der Stirn erlitt

und blutete. In seiner Erregung hatte der Beschwerdeführer seine Hände um den

Hals seiner damaligen Partnerin gelegt. Die Partnerin erlitt sodann weitere

leichte Verletzungen. Zur versuchten Verletzung der sexuellen Integrität seiner

damaligen Partnerin kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer dabei

Gewalt anwandte und ihr mehrere leichte Verletzungen zufügte sowie dass er

dabei riskierte, sie mit dem HI-Virus anzustecken, wodurch die Partnerin

zusätzlich ein Leben lang an einer schweren Krankheit hätte erkranken können.

Ausserdem fürchtete die ehemalige Partnerin dabei um ihr Leben. Den durch die

Sexualdelikte bedrohten und verletzten Rechtsgütern kommt ein grosses Gewicht

zu, zumal die begangenen Delikte durch die Begleitumstände eine zusätzliche

Schwere erhalten. Das Risiko in Bezug auf Sexualdelikte ist nur äusserst

gering, soweit der Beschwerdeführer seine Medikamente einnimmt. Die lückenlose

Einnahme seiner Medikamente ohne ein streng geführtes Setting muss jedoch

hinterfragt werden, sind doch keine Erkenntnisse aus Vollzugslockerungen

bekannt und leidet der Beschwerdeführer unter anderem auch an Demenz, welche

zurzeit allerdings stabil ist. Sodann ist insbesondere auch die Medikamentencompliance

nicht mehr gegeben, weshalb damit gerechnet werden muss, dass der

Beschwerdeführer sie ohne Setting nicht mehr einnehmen würde. Sollte er jedoch

seine Medikamente nicht mehr einnehmen und wieder eine Partnerschaft eingehen,

erhöht sich das Risiko eines Sexualdelikts deutlich und auch die mögliche

Ansteckung mit dem HI-Virus.

2.2.4

Das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers hat bislang nicht zu einer

Abnahme seiner Gefährlichkeit geführt, treibt er doch regelmässig Sport,

verneint selber körperliche Probleme, fühlt sich gut und ist seine körperliche

Gesundheit aufgrund der HIV-Erkrankung nicht beeinträchtigt; vielmehr ist der

Beschwerdeführer äusserst fit und sehr muskulös.

2.2.5

Nach dem Ausgeführten überwiegen die erheblichen öffentlichen Interessen am

Schutz der bedrohten Rechtsgüter potenzieller Opfer die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit.

2.2.6

Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer

Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die

Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann

das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. Zuständig ist das Gericht,

das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (vorliegend das

Bezirksgericht Zürich; Art. 65 Abs. 1 StGB). Es ist festzustellen,

dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht nicht die Umwandlung der

Massnahme, sondern lediglich die bedingte Entlassung aus der Verwahrung

beantragt hat. Es ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu

betonen, dass die Voraussetzungen einer stationären Massnahme zurzeit nicht

erfüllt sind, da er aufgrund seiner psychischen und kognitiven

Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, Einsicht in sein Fehlverhalten und in

die schädlichen Folgen der Tat zu erlangen oder den Grund für seine Verwahrung

zu begreifen. Dementsprechend war bisher auch keine deliktorientierte Therapie

durchführbar, und es konnte bisher keine vertiefte Tataufarbeitung stattfinden.

Aus diesem Grund kann auch nicht damit gerechnet werden, dass sich mit einer

stationären therapeutischen Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (vgl. Art. 59

Abs. 1 lit. b StGB). Auch andere Massnahmen erscheinen zurzeit nicht

zielführend, ist der Beschwerdeführer doch momentan nicht bereit, in einer

anderen Einrichtung als der JVA B untergebracht zu sein. Insbesondere

lehnt er jegliche Aufenthalte in Kliniken oder Heimen grundsätzlich ab. Er ist

auch nicht bereit, Therapien zu absolvieren, Deutsch zu lernen oder eine Schule

zu besuchen. Ein intensives Training der kommunikativen Fertigkeiten des

Beschwerdeführers konnte vor dem Hintergrund seiner fehlenden Motivation bisher

nicht umgesetzt werden wodurch keine milderen Massnahmen zur Verwahrung

bestehen. Zwar führt die Gutachterin an, dass die Umsetzung der von ihr

empfohlenen Massnahmen im Rahmen der Verwahrung scheiterten und deshalb auch

eine stationäre Massnahme zu prüfen sei, allerdings seien die Erfolgsaussichten

auch dort als unsicher zu bezeichnen und müssten vorab die kommunikativen

Fertigkeiten gefördert und darin Erfolge erzielt worden sein. Da es dem

Beschwerdeführer jedoch generell an Motivation zur Durchführung von Therapien

mangelt, erscheint auch eine stationäre Massnahme nicht als zielführend.

2.3

Die

Verwahrung erweist sich somit weiterhin als verhältnismässig.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, mit Ausnahme der Kosten für das

Ergänzungsgutachten, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten für das

Ergänzungsgutachten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt, hätte es

grundsätzlich an ihm gelegen, dass Gutachten vom 22. November 2017

ergänzen zu lassen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.3

Aufgrund

des im Gutachten sowie Ergänzungsgutachten festgehaltenen deutlichen

Rückfallrisikos für Gewalttaten sowie auch der gewichtigen gefährdeten

Rechtsgüter erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

abzuweisen ist, soweit dies nochmals zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGr, 20. November

2019, 6B_1030/2019, E. 1.4).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren VB.2019.00216 wird als Verfahren VB.2019.00788 teilweise

wiederaufgenommen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr.8`005.-- Expertise-Kosten,

Fr. 410.-- Zustellkosten,

Fr. 9'415.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung

wird abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'410.- dem Beschwerdeführer und

im Umfang von Fr. 8'005.- dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an: …