VB.2019.00788
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00788
8. Juli 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21879)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00788
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA C
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Justizvollzug Kanton Zürich,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung
Erneute Wiederaufnahme von VB.2019.216 (Wiederaufnahme von VB.2018.294),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 7. Juli
2005 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A, geboren 1956, wegen versuchter
Vergewaltigung sowie einfacher Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis.
Zudem stellte es fest, dass A die Tatbestände der unvollendet versuchten
schweren Körperverletzung sowie des unvollendet versuchten Verbreitens
menschlicher Krankheiten im Zustand der nicht selbstverschuldeten
Zurechnungsunfähigkeit erfüllt hatte, und es ordnete eine stationäre Massnahme
an. Mit Beschluss vom 1. September 2008 ordnete das Bezirksgericht Zürich
die Verwahrung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) an, nachdem das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. November 2007 die
zuvor angeordnete stationäre Massnahme aufgehoben hatte.
B. Am 2. August
2017 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem
Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB ab. Weiter
verzichtete es auf einen Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. September 2017 an die
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte u. a., dass die Verfügung vom 2. August
2017.
des Amts für Justizvollzug aufzuheben sei und dass er unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen sei. Am
6.
April 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A
ab.
III.
A. Hiergegen
erhob A am 11. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
es seien Ziffern I und III der Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 6. April 2018 aufzuheben, und er sei unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt C.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 23. Mai 2018 die
Abweisung der Beschwerde und verzichtete, unter Verweis auf ihre Begründung in
der Verfügung vom 6. April 2018, auf eine Vernehmlassung. Das Amt für
Justizvollzug schloss am 29. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde, unter
Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie auf die
Vollzugsakten. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 28. Juni 2018
ebenfalls die Abweisung der Verfügung. A replizierte am 21. August 2018.
Die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte am 30. August 2018.
B. Mit
Urteil vom 26. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten, unter
Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
(Verfahren VB.2018.00294).
C. Die vom
Beschwerdeführer dagegen am 9. November 2018 erhobene Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 2019 teilweise gut, hob das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016 teilweise auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, nachdem es eine
ungenügende Überprüfung der Verhältnismässigkeit festgestellt hatte (BGr, 25. März
2019, 6B_1147/2018, E. 2.4).
D. Mit
Urteil vom 28. Juni 2019 prüfte das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit
der Verwahrung und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers erneut ab
(Verfahren VB.2019.00216). Eine dagegen am Bundesgericht erhobene Beschwerde
hiess dieses am 20. November 2019 erneut gut und wies das
Verwaltungsgericht an, das Gutachten vom 22. November 2017 hinsichtlich
der Frage der konkret vom Beschwerdeführer zu erwartenden Gewalthandlungen
beziehungsweise deren Schwere ergänzen zu lassen. Ferner erscheine sinnvoll,
dass die Gutachterin ihre Einschätzung der Höhe der Rückfallgefahr hinsichtlich
Gewalt- und Sexualdelikten aktualisiere. Die Gutachterin wurde mit Schreiben
vom 7. Januar 2020 sowie Verfügung vom 8. April 2020 aufgefordert,
ihr Gutachten vom 22. November 2017 entsprechend der bundesgerichtlichen
Anweisung zu ergänzen. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2020 erneuerte die
Oberstaatsanwaltschaft ihren Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Sie hielt auch
mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2020 an ihrer Stellungnahme fest. Der
Beschwerdeführer äusserte sich am 22. Juni 2020 erneut.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren
VB.2019.00216 ist entsprechend unter der neuen Nummer VB.2019.00788
wiederaufzunehmen.
1.2
Für die
erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107 N. 18;
VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).
Das Bundesgericht hatte im
Urteil vom 25. März 2019 beanstandet, dass sich das Urteil des
Verwaltungsgerichts nicht zum Mass der Gefährdung durch den Beschwerdeführer
äussere. Sodann und insbesondere enthalte das angefochtene Urteil weder
Erwägungen zur Schwere der Delikte noch zu den bedrohten Rechtsgütern oder
deren Gewichtung. Die mögliche weitere Tat des Beschwerdeführers müsse nicht
bloss geeignet sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer
anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Zusätzlich müsse sie das Interesse
des Beschwerdeführers, seine ihm seit Jahren genommene Freiheit wieder zu
erlangen und bedingt entlassen zu werden, vor dem Anspruch potenzieller Opfer
auf Schutz zurücktreten lassen. Ohne vorherige Wertung der bereits begangenen
und der dadurch bedrohten Rechtsgüter lasse sich diese notwendige Überprüfung
der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn nicht bundesrechtsgenüglich vornehmen.
Mangels Wertung der Delikte und der durch diese bedrohten Rechtsgüter nehme das
Verwaltungsgericht auch keine anschliessende Interessenabwägung mit dem
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte durch die am 1. September 2008
angeordnete Verwahrung vor. Das Verwaltungsgericht habe sich vielmehr damit
begnügt, die Verwahrung allein deshalb als verhältnismässig zu erachten, weil
momentan keine mildere Massnahme möglich sei. Dies betreffe lediglich die
Erforderlichkeit der Massnahme. Weshalb keine mildere Massnahme möglich sei,
etwa eine stationäre Massnahme, wie sie mit dem Urteil vom 7. Juli 2005
angeordnet worden war, habe es ebenso wenig begründet. Damit habe es
Bundesrecht verletzt, und die Sache sei deshalb an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen, damit es die Verhältnismässigkeit auch unter diesen Aspekten
prüfen und entsprechend seiner daraus zu gewinnenden Erkenntnisse neu
entscheiden könne.
Mit Bezug auf die Frage der
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erkannte das Bundesgericht im Urteil vom
25.
März 2019 weder Willkür noch eine ungenügende Auseinandersetzung mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass ihm keine positive Entlassungsprognose
gestellt werden konnte, wurde somit bestätigt, weshalb diesbezüglich auf die
Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2018
verwiesen werden kann. Nachdem das Bundesgericht diesen Entscheid nur teilweise
aufgehoben hat, ist davon auszugehen, dass er gerade im erwähnten Umfang nach
wie vor Bestand hat. Hingegen war das Bundesgericht wie erwähnt der Meinung,
die vom Täter ausgehenden – bereits beurteilten – Gefahren seien zur Schwere
des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je
schwerer die Delikte wögen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen
könnte, umso geringer könne die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende
Massnahme rechtfertigte, und umgekehrt. Insofern ist nachfolgend die im
Entscheid vom 26. September 2018 enthaltene Begründung nach Massgabe der
bundesgerichtlichen Vorgaben zu ergänzen.
In seinem Urteil vom 20. November
2019.
hielt das Bundesgericht fest: Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht,
ob sich das Verwaltungsgericht mit der aufgeworfenen Frage, ob das Gutachten
ergänzungsbedürftig sei, auseinandergesetzt und weshalb es gegebenenfalls von
der Ergänzung des Gutachtens abgesehen habe. Damit setze das Verwaltungsgericht
einerseits die bundesgerichtlichen Vorgaben nicht um. Andererseits könne das
Bundesgericht nicht überprüfen, ob das Verwaltungsgericht Bundes- oder
Verfassungsrecht verletzt habe, indem es das Gutachten nicht ergänzen lasse. Um
weitere Leerläufe zu vermeiden und angesichts der Tatsache, dass seit der
Erstellung des Gutachtens zwei Jahre verstrichen seien, sei die Vorinstanz nun
anzuweisen, das Gutachten vom 22. November 2017 hinsichtlich der Frage der
konkret vom Beschwerdeführer zu erwartenden Gewalthandlungen beziehungsweise
deren Schwere ergänzen zu lassen. Ferner erscheine sinnvoll, dass die
Gutachterin ihre Einschätzung der Höhe der Rückfallgefahr hinsichtlich Gewalt-
und Sexualdelikten aktualisiere.
1.3
Mit
Verfügung vom 9. Dezember 2019 verfügte der Einzelrichter die Einholung
eines Ergänzungsgutachtens zum Gutachten von Frau Dr. med. D vom 22. November 2017.
Diese habe die Frage der konkret vom Beschwerdeführer zu erwartenden
Gewalthandlungen beziehungsweise deren Schwere abzuklären sowie eine
aktualisierte Einschätzung der Höhe der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
hinsichtlich Gewalt- und Sexualdelikten abzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit gegeben, weitere Ergänzungsfragen zu stellen. Nachdem der
Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit am 23. Dezember 2019 Gebrauch
gemacht hatte, wurden der Gutachterin die Fragen mit Schreiben vom 7. Januar
2020.
mitgeteilt. Das Ergänzungsgutachten erfolgte am 22. März 2020. Mit
Verfügung vom 8. April 2020 wurde die Gutachterin zusätzlich aufgefordert,
den Terminus "bisheriges Spektrum" zu klären.
2.
2.1
Bei jeder
strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte
eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz
gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als
auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2
StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt
entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden
Interessen ab, d. h.
insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und
der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden
ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter
vollzogen werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die
Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten
als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des
Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt
insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Bei der
erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter
die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme
verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf
an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt
das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern
zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in
Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine
freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Das Spannungsverhältnis
zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die
Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto
strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was
im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind,
unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung.
Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten
unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der
Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in
ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der
Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an Grenzen, wo
es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen
und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen
bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (BGr, 19. Juli
2013, 6B_109/2013, E. 4.4.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1
Der heute 62-jährige Beschwerdeführer befindet sich dem 1. September
2008.
und damit seit bald zwölf Jahren in Verwahrung. Zuvor hatte er
Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbüsst, hatte sich im vorzeitigen
Strafantritt befunden und befand sich kurzzeitig in einer angeordneten
stationären therapeutischen Massnahme. Gesamthaft ist dem Beschwerdeführer
seine Freiheit schon seit rund 16 Jahren entzogen. Der Eingriff in die
Freiheitsrechte des Beschwerdeführers erreicht damit auch mit Blick auf die
ausgefällte Strafe von neun Monaten mittlerweile eine mittlere Schwere.
2.2.2
Vom Beschwerdeführer sind weitere Gewalttaten im bisherigen Spektrum zu
erwarten. Ihm wird für solche Gewalttaten ein deutliches Risiko attestiert. Die
bisherigen Gewalthandlungen bestanden u. a. darin, dass er im Jahr 1994 einen
Polizeibeamten gewürgt hatte. Weiter schlug er im Jahr 1995 zwei Männer mit
Faustschlägen und einem Stuhl nieder und bedrohte sie mit einem Messer. Einer
der Männer wurde durch das Messer in der rechten Brusthälfte verletzt. Sodann
wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seinen Kontrahenten auf die
Halsschlagader geschlagen und darüber hinaus den wehrlos am Boden liegenden
Mann mit einem Barhocker aus Metall angegriffen zu haben. Dabei war der
Beschwerdeführer sehr aggressiv und brutal. Im Jahr 2007 würgte der
Beschwerdeführer einen Mitgefangenen ohne erkennbaren Anlass kurz, drückte ihn
zu Boden und schlug dessen Kopf dreimal gegen den Boden. Im Jahr 2012 schlug
der Beschwerdeführer sodann einen Miteingewiesenen aufgrund einer leichten
Provokation mit den Fäusten. Während der versuchten Vergewaltigung im Jahr 2004
war es zu einem Kampf gekommen, bei dem der Beschwerdeführer seiner damaligen Partnerin
absichtlich mit den Händen gegen den Kopf schlug, wodurch diese eine ca. 12 mm
lange Risswunde an der Stirn erlitt und blutete. In seiner Erregung hatte der
Beschwerdeführer ausserdem seine Hände um den Hals seiner damaligen Partnerin
gelegt. Sie erlitt sodann weitere leichte Verletzungen. Auch wenn der
Beschwerdeführer bislang keines seiner Opfer in schwerwiegender Weise
verletzte, bergen seine Gewalthandlungen (würgen, Messerstich in Brust, Schlag
auf Halsschlagader, Kopf auf Boden schlagen) durchaus das Risiko, schwere
körperliche Schäden mit bis zu möglicher Todesfolge zu verursachen. So
attestierte ihm auch das Ergänzungsgutachten vom 22. März 2020 ein
deutliches Rückfallrisiko für Gewalthandlungen bis hin zu schweren
Gewaltdelikten. Bei einem Absetzen der antiretroviralen Therapie würde sich das
Risiko für schwere Gewaltdelikte sogar auf deutlich bis sehr hoch erhöhen. Somit
sind die hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben betroffen und in nicht
unbedeutendem Umfang gefährdet.
2.2.3
Weiter ist die Wahrscheinlichkeit und Schwere von Sexualdelikten in die
Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Mit psychiatrischem Gutachten vom
22.
November 2017 führte Dr. med. D
aus, zum aktuellen Zeitpunkt erachte sie das Risiko eines erneuten
Sexualdelikts als äusserst gering, da der Beschwerdeführer keinen erhöhten
Sexualtrieb mehr aufweise und weiblichem Vollzugspersonal wie auch
medizinischem Personal gegenüber äusserst respektvoll und adäquat
entgegentrete. Sollte der Beschwerdeführer jedoch in Zukunft wieder eine intime
Beziehung zu einer Partnerin eingehen, müsste diesem Umstand sorgfältig
Rechnung getragen werden und das Verhalten des Beschwerdeführers engmaschig
monitorisiert werden. Dr. med. E
hatte in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 dazu ausgeführt, die
Wahrscheinlichkeit, dass es unter Lebensbedingungen, wie sie bis zum 4. März
2004.
bestanden (als der Beschwerdeführer in einer Partnerschaft lebte und keine
medizinische Behandlung seiner Krankheit empfing), zu neuerlichen
vergleichbaren Tathandlungen kommen könne, erscheine verhältnismässig hoch
(hinreichende körperliche Leistungsfähigkeit vorausgesetzt). Auch in ihrem
Ergänzungsgutachten vom 22. März 2020 sah Dr. med. D das Risiko für erneute Sexualdelikte
im Sinne einer sexuellen Nötigung nur unter der Voraussetzung einer lückenlosen
antiretroviralen Therapie und der aktuellen Unterbringung in einem
hochstrukturierten und gesicherten Umfeld als sehr gering an. Dieses Risiko
könne jedoch in Freiheit und damit ohne hochstrukturiertes Umfeld rasch auf
eine deutliche Ausprägung ansteigen. Dies gelte insbesondere im Fall einer
neuen Partnerschaft. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, einen
Zusammenhang zwischen der lückenlosen antiretroviralen Therapie und seinem
aktuell stabilen psychopathologischen Zustandsbild herzustellen. Vielmehr
vertrete er die Ansicht, dass er mittlerweile geheilt sei und ein Absetzen der
antiretroviralen Medikation keine negativen Konsequenzen auf seine Gesundheit
und sein Verhalten hätte. Damit wäre auch die Gefahr verbunden, dass der
Beschwerdeführer ungeschützten Sexualverkehr einfordern würde. Ferner wäre im
Fall eines Absetzens der dringend notwendigen antiretroviralen Therapie rasch
wieder mit einem Wiederauftreten der (sexuellen) Enthemmung zu rechnen, sodass
das Rückfallrisiko für eine sexuelle Nötigung zeitnah auf eine deutliche bis
sehr hohe Ausprägung ansteigen würde. Der Beschwerdeführer beging im Jahre 1994
eine sexuelle Nötigung, in dem er eine ihm bekannte Frau mit einer kleinen
goldigen Pistole bedrohte, um Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Das damalige
Opfer konnte dies verhindern, doch zwang sie der Beschwerdeführer, ihn manuell
zu befriedigen. Die geschädigte Frau hatte der Beschwerdeführer ausserdem
einige Wochen vor der Verhandlung wegen besagter sexueller Nötigung tätlich
angegriffen, bedroht und beschimpft, sodass diese völlig verängstigt das
Frauenhaus aufsuchte. Die Geschädigte wurde somit nicht nur während der
sexuellen Nötigung, sondern auch noch im Nachgang dazu durch den
Beschwerdeführer bedroht, wodurch die Umstände der Tat dieser eine weitere
Schwere verleihen. Die zur Verwahrung führende Tathandlung bestand sodann
darin, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2004 versucht hatte, mit
seiner damaligen Partnerin gegen ihren Willen ungeschützten vaginalen
Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dabei kam es zu einem Kampf, bei dem der
Beschwerdeführer seiner Partnerin absichtlich mit den Händen gegen den Kopf
schlug, wodurch diese eine ca. 12 mm lange Risswunde an der Stirn erlitt
und blutete. In seiner Erregung hatte der Beschwerdeführer seine Hände um den
Hals seiner damaligen Partnerin gelegt. Die Partnerin erlitt sodann weitere
leichte Verletzungen. Zur versuchten Verletzung der sexuellen Integrität seiner
damaligen Partnerin kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer dabei
Gewalt anwandte und ihr mehrere leichte Verletzungen zufügte sowie dass er
dabei riskierte, sie mit dem HI-Virus anzustecken, wodurch die Partnerin
zusätzlich ein Leben lang an einer schweren Krankheit hätte erkranken können.
Ausserdem fürchtete die ehemalige Partnerin dabei um ihr Leben. Den durch die
Sexualdelikte bedrohten und verletzten Rechtsgütern kommt ein grosses Gewicht
zu, zumal die begangenen Delikte durch die Begleitumstände eine zusätzliche
Schwere erhalten. Das Risiko in Bezug auf Sexualdelikte ist nur äusserst
gering, soweit der Beschwerdeführer seine Medikamente einnimmt. Die lückenlose
Einnahme seiner Medikamente ohne ein streng geführtes Setting muss jedoch
hinterfragt werden, sind doch keine Erkenntnisse aus Vollzugslockerungen
bekannt und leidet der Beschwerdeführer unter anderem auch an Demenz, welche
zurzeit allerdings stabil ist. Sodann ist insbesondere auch die Medikamentencompliance
nicht mehr gegeben, weshalb damit gerechnet werden muss, dass der
Beschwerdeführer sie ohne Setting nicht mehr einnehmen würde. Sollte er jedoch
seine Medikamente nicht mehr einnehmen und wieder eine Partnerschaft eingehen,
erhöht sich das Risiko eines Sexualdelikts deutlich und auch die mögliche
Ansteckung mit dem HI-Virus.
2.2.4
Das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers hat bislang nicht zu einer
Abnahme seiner Gefährlichkeit geführt, treibt er doch regelmässig Sport,
verneint selber körperliche Probleme, fühlt sich gut und ist seine körperliche
Gesundheit aufgrund der HIV-Erkrankung nicht beeinträchtigt; vielmehr ist der
Beschwerdeführer äusserst fit und sehr muskulös.
2.2.5
Nach dem Ausgeführten überwiegen die erheblichen öffentlichen Interessen am
Schutz der bedrohten Rechtsgüter potenzieller Opfer die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit.
2.2.6
Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer
Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die
Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann
das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. Zuständig ist das Gericht,
das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (vorliegend das
Bezirksgericht Zürich; Art. 65 Abs. 1 StGB). Es ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht nicht die Umwandlung der
Massnahme, sondern lediglich die bedingte Entlassung aus der Verwahrung
beantragt hat. Es ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
betonen, dass die Voraussetzungen einer stationären Massnahme zurzeit nicht
erfüllt sind, da er aufgrund seiner psychischen und kognitiven
Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, Einsicht in sein Fehlverhalten und in
die schädlichen Folgen der Tat zu erlangen oder den Grund für seine Verwahrung
zu begreifen. Dementsprechend war bisher auch keine deliktorientierte Therapie
durchführbar, und es konnte bisher keine vertiefte Tataufarbeitung stattfinden.
Aus diesem Grund kann auch nicht damit gerechnet werden, dass sich mit einer
stationären therapeutischen Massnahme der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt (vgl. Art. 59
Abs. 1 lit. b StGB). Auch andere Massnahmen erscheinen zurzeit nicht
zielführend, ist der Beschwerdeführer doch momentan nicht bereit, in einer
anderen Einrichtung als der JVA B untergebracht zu sein. Insbesondere
lehnt er jegliche Aufenthalte in Kliniken oder Heimen grundsätzlich ab. Er ist
auch nicht bereit, Therapien zu absolvieren, Deutsch zu lernen oder eine Schule
zu besuchen. Ein intensives Training der kommunikativen Fertigkeiten des
Beschwerdeführers konnte vor dem Hintergrund seiner fehlenden Motivation bisher
nicht umgesetzt werden wodurch keine milderen Massnahmen zur Verwahrung
bestehen. Zwar führt die Gutachterin an, dass die Umsetzung der von ihr
empfohlenen Massnahmen im Rahmen der Verwahrung scheiterten und deshalb auch
eine stationäre Massnahme zu prüfen sei, allerdings seien die Erfolgsaussichten
auch dort als unsicher zu bezeichnen und müssten vorab die kommunikativen
Fertigkeiten gefördert und darin Erfolge erzielt worden sein. Da es dem
Beschwerdeführer jedoch generell an Motivation zur Durchführung von Therapien
mangelt, erscheint auch eine stationäre Massnahme nicht als zielführend.
2.3
Die
Verwahrung erweist sich somit weiterhin als verhältnismässig.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, mit Ausnahme der Kosten für das
Ergänzungsgutachten, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten für das
Ergänzungsgutachten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt, hätte es
grundsätzlich an ihm gelegen, dass Gutachten vom 22. November 2017
ergänzen zu lassen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
3.3
Aufgrund
des im Gutachten sowie Ergänzungsgutachten festgehaltenen deutlichen
Rückfallrisikos für Gewalttaten sowie auch der gewichtigen gefährdeten
Rechtsgüter erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
abzuweisen ist, soweit dies nochmals zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGr, 20. November
2019, 6B_1030/2019, E. 1.4).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren VB.2019.00216 wird als Verfahren VB.2019.00788 teilweise
wiederaufgenommen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.8`005.-- Expertise-Kosten,
Fr. 410.-- Zustellkosten,
Fr. 9'415.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'410.- dem Beschwerdeführer und
im Umfang von Fr. 8'005.- dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an: …