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Entscheid

VB.2019.00789

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00789

9. Januar 2020Deutsch31 min

(URT.2020.21392)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00789

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen der Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürichs,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Berufsausübungsverbot

(aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Dr. med. A verfügt seit

dem 1. Mai 1996 über eine Bewilligung zur selbständigen ärztlichen

Tätigkeit im Kanton Zürich. Zuletzt führte er (ab Januar 2019) eine Arztpraxis

an der C-Strasse in D, davor an der E-Strasse.

B. Nachdem

bei der Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (GEB) verschiedene Meldungen über die

Tätigkeit von Dr. med. A

eingegangen waren und die GEB zusammen mit der kantonalen Heilmittelkontrolle

am 2. Oktober 2018 eine Inspektion in dessen Praxis durchgeführt hatte,

stellte sie ihm mit Schreiben vom 5. und 27. März 2019 aufsichtsrechtliche

Massnahmen bis hin zu einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung und/oder

einem disziplinarischen Tätigkeitsverbot sowie ein vorsorgliches

Tätigkeitsverbot in Aussicht und forderte Dr. med. A zur Stellungnahme auf. In der Folge

nahm Dr. med. A

dazu schriftlich Stellung und wurde zu einem Gespräch am 3. Juli 2019

eingeladen. An diesem Gespräch nahmen Dr. med. A und sein damaliger Rechtsvertreter, der

Kantonsarzt PD Dr. med. F,

die stellvertretende Kantonsärztin Dr. med. G sowie H als juristische Sekretärin teil. Noch

am selben Tag wechselte Dr. med. A

seinen Rechtsvertreter und stellte ein Ausstandsbegehren gegen PD Dr. med. F und H. Mit

Eingabe vom 22. Juli 2019 wiederholte er dieses Ausstandsbegehren und nahm

auch in der Sache selbst, insbesondere zu den in Aussicht gestellten

Massnahmen, Stellung und beantragte diesbezüglich, dass er angemessen,

jedenfalls höchstens mit einem Verweis oder einer Busse zu sanktionieren und

von weiteren Massnahmen abzusehen sei.

C. Mit

Verfügung vom 16. August 2019 wies die GEB bzw. der für die GEB

unterzeichnende Kantonsarzt PD Dr. med. F das gegen ihn selbst und H gestellte Ausstandsbegehren

ab. Sodann wurde Dr. med. A

die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton

Zürich entzogen und ihm die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung

definitiv verboten. Weiter wurde Dr. med. A verpflichtet, die Behandlung von Patientinnen

und Patienten, die bereits bei ihm in Behandlung standen, innert zwei Wochen

nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur

geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Ferner wurde er verpflichtet, die

Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als angestellter Arzt unter fachlicher

Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer Bestätigung, dass

der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung informiert sei.

Schliesslich wurden ihm auch die Kosten der Verfügung in Höhe von Fr. 1'200.-

auferlegt. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangte Dr. med. A

mit Rekurs vom 9. September 2019 an die Gesundheitsdirektion und verlangte

unter anderem, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 16. August

2019.

nichtig sei; eventualiter sei sie aufzuheben. Sodann sei sein

Ausstandsbegehren gutzuheissen und die Sache an die GEB zurückzuweisen,

eventualiter sei an die Aufsichtsinstanz, subeventualiter an eine allenfalls

urteilende Kollegialbehörde zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte

Dr. med. A die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs und die Beschränkung des

Rekursverfahrens auf die Frage des Ausstands. Über diese Anträge sei sodann

vorsorglich zu entscheiden. Mit Schreiben vom 17. September 2019 ersuchte Dr. med. A die

Gesundheitsdirektion darum, es sei bis zum Entscheid über die aufschiebende

Wirkung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B. Mit

Verfügung vom 19. September 2019 hiess die Gesundheitsdirektion in Person

der Leiterin der Abteilung Rechtsmittel, I, das Gesuch um superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses insoweit gut, als die

in Dispositiv-Ziffer IV der angefochtenen Verfügung festgesetzte Frist von

zwei Wochen, innert welcher bereits laufende Behandlungen abgeschlossen werden

müssen, aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Daraufhin

stellte Dr. med. A

am 25. September 2019 ein Ausstandsgesuch gegen I.

C. Mit

Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2019 verfügte die Gesundheitsdirektion,

auf das gegen die Abteilungsleiterin I gestellte Ausstandsbegehren werde nicht

eingetreten. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung der GEB

vom 16. August 2019 werde die Frist zum Abschluss von laufenden

Behandlungen oder zur Überweisung von Patientinnen und Patienten auf 60 Tage

ab Zustellung der vorliegenden Verfügung festgesetzt. Im Übrigen werde das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen.

III.

A. Mit

Eingabe vom 25. November 2019 gelangte Dr. med. A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer II der

Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 sei aufzuheben und die

aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 9. September 2019 sei

wiederherzustellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die

Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 9. September 2019 sei

superprovisorisch wiederherzustellen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde das Gesuch um superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen und der

GEB sowie der Gesundheitsdirektion gleichzeitig Frist angesetzt, um zum Antrag

auf Erlass von superprovisorischen, nunmehr vorsorglichen Massnahmen,

schriftlich Stellung zu nehmen und eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung

einzureichen.

C. Die

Gesundheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019

die Abweisung der Beschwerde. Die GEB beantragte am 9. Dezember 2019 die

Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Abweisung der

Beschwerde. Daraufhin liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt lediglich die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer II

der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2019, womit die Abweisung

seines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber das

Nichteintreten auf das gegen die Abteilungsleiterin I gestellte

Dispositiv

Ausstandsbegehren angefochten ist. Der Streitgegenstand ist demnach auf die

Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschränkt. Nicht

Streitgegenstand bildet hingegen die Hauptsache, nämlich ob die Bewilligung zur

fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich zu Recht

entzogen und die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung zu Recht

definitiv verboten wurde. Da die Vorinstanz ausserdem noch nicht über den

Rekurs gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen den Kantonsarzt Dr. med. F und die

juristische Sachbearbeiterin H entschieden hat, ist auch diese Frage mangels

Anfechtungsobjekts vorliegend, abgesehen von der Frage der Nichtigkeit, nicht

Streitgegenstand.

Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid erübrigt sich eine

dringliche Verfügung über die vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung.

1.3

Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2019, welche unter

anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zum

Gegenstand hat, stellt einen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31).

Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein

Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall

zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch

durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist

(BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1;

VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2; VGr, 18. August

2011, VB.2011.00442, E. 2.3).

Der Beschwerdeführer macht

geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedeute für ihn, dass er bis zum

Endentscheid in der Sache selbst nicht selbständig als Arzt tätig sein könne.

Da das Verfahren in der Hauptsache noch eine lange Zeit in Anspruch nehmen

dürfte, wären die damit verbundenen finanziellen Einbussen signifikant und

hätte dies auf die Praxis des Beschwerdeführers und den Patientenstamm ruinöse

Auswirkungen, die selbst bei einem für ihn letztlich günstigen Endentscheid

nicht mehr behebbar wären. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers

erscheinen nachvollziehbar. Der angefochtene Zwischenentscheid kann damit einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken.

1.4 Da auch

alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die

selbständige privatwirtschaftliche Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten wird

im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe

(MedBG) geregelt. Sie untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 34

MedBG). Die Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn

die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches

Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch

Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und über die

notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt (lit. c). Die

Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind

oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte

verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen Bestimmungen wird den

Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die persönlichen Voraussetzungen für

die Bewilligungserteilung zu prüfen.

Vertrauenswürdig

im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen

guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des

Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005

173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss

Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten.

An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und

Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen (VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00702, E. 2.2; BGr, 14. Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3;

BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 9.2). Die Vertrauenswürdigkeit

muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch

zwischen Arzt und Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2).

Des zur selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich

ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen

Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der

selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird.

Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende

Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an behördliche Entscheide, insbesondere

auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 10. Juli 2013,

VB.2013.00389, E. 3.2 mit Hinweis auf VGr, 8. Mai 2013,

VB.2013.00087, E. 2 und VGr, 30. September 2004, VB.2004.00097, E. 2.2).

2.2 Art. 43

MedBG sieht bei der Verletzung der Berufsplichten (insbesondere nach Art. 40

MedBG), der Vorschriften oder von Ausführungsbestimmungen zum MedBG

verschiedene Disziplinarmassnahmen vor, welche die Aufsichtsbehörde anordnen

kann. Eine davon ist das disziplinarische Verbot der privatwirtschaftlichen

Berufsausübung, welches Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen

beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert (Art. 43 Abs. 1 lit. e

MedBG). Ein dauerndes Berufsausübungsverbot stellt die schwerste

Disziplinarmassnahme dar und setzt wiederholte schwere Gesetzesverletzungen voraus

oder einen Verstoss, der eine weitere Berufsausübung unter dem Blickwinkel der

öffentlichen Interessen geradezu ausschliesst. Auch eine Häufung mehrerer

mittelschwerer Verstösse kann ein dauerndes Berufsausübungsverbot rechtfertigen

(VGr, 11. März 2010, VB.2009.00559, E. 6.2; Botschaft zum

Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [MedBG] vom 3. Dezember

2004, S. 231).

2.3 Sowohl die

Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG als auch die Berufspflichten nach Art. 40

MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel.

3.

3.1

Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung

zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus

besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung

zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den

ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen

Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige

Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende

Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären.

Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil

kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren

Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer

Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der

Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in

erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes

Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung

des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch

das bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (vgl. Regula

Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 ff.; VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00702, E. 3.1; VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.1

mit weiteren Hinweisen).

3.2 Die

besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen

können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die

dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag

auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines

Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener, § 25

N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen Begehren ist

aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu

leisten, würde ansonsten doch bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid

vorgegriffen. Aufgrund der Dringlichkeit des

Verfahrens gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 9. Februar

2017, VB.2017.00050, E. 2.2 mit Hinweisen). Im

vorliegenden Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

sind folglich beweisrechtlich geringere Anforderungen zu stellen als im

Zusammenhang mit dem Erlass eines Endentscheids (VGr, 15. Februar 2018,

VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4

mit Hinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3).

3.3 Beim

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein

grosser Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das

Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten,

wenn Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegen (VGr,

15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 9. Februar 2017,

VB.2017.00050, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 2. September 2015,

VB.2015.00438, E. 4.3 und VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).

4.

4.1 Die

Vorinstanz kam in der angefochtenen Zwischenverfügung zum Schluss, dass die bei

ihr angefochtene Verfügung jedenfalls nicht nichtig und deshalb zu prüfen sei,

ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei. Sie wies das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, weil das Verhalten

des Beschwerdeführers insgesamt eine abstrakte Gefährdung der Gesundheit der

Patientinnen und Patienten darstelle und ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung

den Patientinnen und Patienten sowie der öffentlichen Gesundheit ein schwerer

Nachteil drohen würde. Unter anderem weise der Umgang des Beschwerdeführers mit

Heilmitteln Mängel auf, und es bestehe der Verdacht, dass verfallene Heilmittel

weiterhin verwendet oder an Patienten abgegeben werden könnten, und das, obwohl

der Beschwerdeführer nicht mehr über die Bewilligung zur Führung einer

ärztlichen Privatapotheke verfüge. Auch hätten sich anlässlich einer Inspektion

im Jahr 2018 sowie aufgrund der Meldungen ehemaliger Praxismitarbeiterinnen und

einer ehemaligen Lehrtochter Mängel bei der Hygiene in der Praxis ergeben.

Hinsichtlich der Patientendokumentationen habe der Beschwerdeführer wiederholt

gegen die Pflicht, Patientinnen und Patienten die Patientendokumentationen auf

Verlangen in Kopie herauszugeben, verstossen, und es stellten sich Fragen

betreffend Gewährleistung der Sicherheit der Patientendaten. Aufgrund der

vielen Schulden des Beschwerdeführers und der provisorischen Pfändung seiner

Liegenschaft bestünde die Gefahr der Überarztung, auch sei der Beschwerdeführer

bereits mindestens einmal aufgrund einer Verletzung der

Wirtschaftlichkeitsvorgaben zu Rückzahlungen an die Krankenversicherungen

verpflichtet worden. Besonders ins Gewicht falle allerdings die fehlende

Kooperation des Beschwerdeführers gegenüber den Aufsichtsbehörden und der

Umstand, dass er oftmals auf Aufforderungen der Aufsichtsbehörde nicht

reagiere. Es bestünde deshalb keine Gewähr, dass er kooperativ mit den

Aufsichtsbehörden zusammenwirke und sich an deren Vorgaben halte. Auch

Patienten hätten bereits über auffälliges und inadäquates Verhalten berichtet.

Zwar stelle der Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer

einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Aber auch unter

Berücksichtigung, dass die Chancen des Beschwerdeführers, in unselbständiger

Stellung tätig zu sein, aufgrund seines Alters beschränkt seien, überwiege das

gesundheitspolizeiliche Interesse am sofortigen Vollzug des Tätigkeitsverbots

das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der vorläufigen,

uneingeschränkten Weiterführung seiner Praxistätigkeit bis zum definitiven

Entscheid. Mildere Massnahmen, die gleichermassen geeignet seien, seien nicht

ersichtlich. Deshalb sei das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung abzuweisen.

4.2 Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Anordnung der

Beschwerdegegnerin sei nichtig, da der Kantonsarzt trotz des gegen ihn

gestellten Ausstandsgesuchs materiell und gleich auch über seinen eigenen

Ausstand entschieden habe. Über den Ausstand wäre aber vorab mit einer

Zwischenverfügung zu entscheiden gewesen. Das Vorgehen des Kantonsarztes stelle

eine besonders schwerwiegende Verletzung der Ausstandspflicht dar, welche zur

Nichtigkeit der Anordnung führe. Aber auch bei Anfechtbarkeit der Anordnung

wäre diese aufzuheben, da die Amtshandlung, die unter Verletzung von

Ausstandsvorschriften erging, zu wiederholen sei. Der Beschwerdeführer führte

sodann aus, weshalb sowohl der Kantonsarzt als auch die juristische Sekretärin

befangen schienen. Weiter stellte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen

Verletzungen und Mängel bei seiner Berufsausübung sowie die mangelnde Kooperationsbereitschaft

gegenüber den Aufsichtsbehörden in Abrede. Diesen Ausführungen zufolge liege

keine abstrakte Gefährdung der Gesundheit von Patienten vor, und die sofortige

Einstellung seiner Praxistätigkeit sei auch nicht verhältnismässig. Insbesondere

greife ein Tätigkeitsverbot stark in die Wirtschaftsfreiheit des

Beschwerdeführers ein, weil die Chancen, eine unselbständige Tätigkeit

aufzunehmen, aufgrund seines Alters sehr klein seien. Da die Beschwerdegegnerin

bisher noch nie disziplinarisch gegen ihn vorgegangen sei, sei die sofortige

Einstellung der Praxistätigkeit ohnehin unverhältnismässig. Zudem beziehe sich

keine der Beanstandungen auf die von ihm durchgeführten Behandlungen. Dass

zwischen der Androhung eines vorsorglichen Tätigkeitsverbots im März 2019 und

der Anordnung des Tätigkeitsverbots im August 2019 mehr als viereinhalb Monate

ohne jegliche Schutzanordnung verstrichen seien, deute darauf hin, dass die von

ihm ausgehende Gefährdung ohnehin nicht derart gross sein könne. Sodann kämen

mildere Massnahmen in Betracht wie die Auflage zur Einhaltung eines

Betreuungskonzepts oder hinsichtlich des Kontakts mit der Aufsichtsbehörde.

Daraus ergäbe sich insgesamt, dass die gesundheitspolizeilichen Interessen am

sofortigen Vollzug des Tätigkeitsverbots geringer zu gewichten seien als sein

wirtschaftliches Interesse.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass der Kantonsarzt in den Ausstand hätte

treten müssen, weshalb die Anordnung wegen Verletzung der Ausstandspflicht

ohnehin nichtig sei bzw. auch bei Anfechtbarkeit aufzuheben wäre.

5.2 Der

Anspruch auf Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene

Gerichts- und Verwaltungsbehörde gemäss Art. 30 Abs. 1 bzw. Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (BV) ist formeller Natur. Das bedeutet, dass ein unter Verletzung von

Ausstandsbestimmungen ergangener Entscheid auch dann aufzuheben ist, wenn er

inhaltlich nicht fehlerhaft ist. Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt

eine gravierende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat in aller

Regel die Kassation des unter Mitwirkung eines ausstandspflichtigen

Behördenmitglieds gefassten Entscheids zur Folge (BGr, 24. März 2009,

2C_732/2008, E. 2.2.2; Kiener, § 5a N. 53). Indes

lässt die bundesgerichtliche Praxis eine Heilung zu und sieht im Interesse der

Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die

Ausstandspflichtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein

Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann

(BGr, 5. Mai 2014, 1C_96/2014, E. 2.5 m. w. H.;

Kiener, § 5a N. 53; Benjamin Schindler, Die "formelle

Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen

im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der

"Heilung", ZBl 106 [2005] S. 169 ff., S. 215 f.;

VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1.2). Nur in besonders

schwerwiegenden Fällen kann die Verletzung der Ausstandsregeln die Nichtigkeit

des Entscheids bewirken (BGE 136 II 383 E. 4; zum Ganzen vgl. auch VGr, 13. Januar

2011, VB.2010.00458, E. 4). Die Nichtigkeit der Anordnung ist von Amtes

wegen zu berücksichtigen (Kiener, § 5a N. 54).

5.3 Der

Beschwerdeführer wirft dem Kantonsarzt und der juristischen Sekretärin

zusammengefasst vor, dass ersterer am Ende der am 3. Juli 2019

durchgeführten bzw. abgebrochenen Anhörung ihm den Entzug der

Berufsausübungsbewilligung in Aussicht stellte, ohne dass anlässlich des

Gesprächs von ihm ein persönlicher Eindruck habe gewonnen werden können, was

aber Ziel des Gesprächs gewesen sei. Es bestünden auch weitere Anhaltspunkte,

dass sowohl der Kantonsarzt sowie die juristische Sekretärin bereits im März

2019 den Entschluss zum Bewilligungsentzug gefasst und damit eine vorgefasste

Meinung gehabt hätten. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass der

Kantonsarzt in Kenntnis des Ausstandsbegehrens weitere Prozesshandlungen

vorgenommen und sogar nicht nur materiell, sondern gleich noch über seinen

eigenen Ausstand und den seiner juristischen Sekretärin entschieden und letztere

den Entscheid begründet habe. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin sowie die

Vorinstanz bewusst über die Vorgabe von Rechtsprechung und Lehre, über die

Ausstandsfrage vorgängig und separat zu entscheiden, hinweggesetzt. Darin

erblickt der Beschwerdeführer besonders schwerwiegende Verletzungen der Ausstandspflicht,

die zur Nichtigkeit der Anordnung führten.

5.4 Der blosse

Umstand, dass eine zum Ausstand verpflichtete Person an Amtshandlungen

mitwirkt, führt grundsätzlich nicht dazu, dass Nichtigkeit dieser

Amtshandlungen anzunehmen ist, vielmehr trifft dies nur ausnahmsweise und bei

besonders schwerwiegenden Fällen zu, wozu insbesondere die Verfolgung

persönlicher Interessen zu zählen ist (BGE 136 III 383 E. 4.1 ff.;

BGE 120 IV 226 E. 7b). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, man

versuche mit allen Mitteln, seine Praxis sofort zu schliessen. Darin lässt sich

indessen keine Verfolgung persönlicher Interessen erblicken, sprechen doch –

wie im Folgenden aufzuzeigen ist (E. 6) – gewichtige öffentliche Interessen

für eine sofortige Schliessung. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die

Ausstandsvorschriften derart schwerwiegend verletzt wurden, dass von der

Nichtigkeit der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Verfügung auszugehen wäre,

sind nicht ersichtlich. Denn selbst wenn die Beschwerdegegnerin in Missachtung

der Ausstandsvorschriften entschieden haben sollte, führte dies nicht zur

Nichtigkeit der Verfügung, die im vorliegenden Verfahren betreffend die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. E. 1.2) von Amtes wegen

zu berücksichtigen wäre, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit.

Zwar ist aus verfahrensrechtlichen, insbesondere

prozessökonomischen Gründen über substanziiert vorgetragene gesetzliche

Ausstandsgründe möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in

der Sache zu befinden (BGE 132 V 376 E. 2.7). Dies schliesst jedoch nicht

aus, dass – gerade in zeitlich dringenden Verfahren – gleichzeitig in

der Sache selbst (vgl. BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 2.3) oder

vorgängig über superprovisorische oder vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines

Zwischenentscheids entschieden wird, insbesondere dann nicht, wenn sich das

Ausstandsbegehren gegen die untere Instanz und nicht gegen diejenige Instanz

richtet, welche über die vorsorglichen Massnahmen befindet. Denn die Vorinstanz

hätte vorliegend mit derselben Begründung ihres Zwischenentscheids vom 24. Oktober

2019 die aufschiebende Wirkung des Rekurses auch selbst entziehen können, wenn

die Beschwerdegegnerin ihr nicht zuvorgekommen wäre (§ 25 Abs. 3 VRG). Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden und stellt jedenfalls keinen

Nichtigkeitsgrund dar, dass die Vorinstanz zunächst über die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses entschied, zumal das Hinauszögern

dieses Entscheids ebenso wenig im Interesse des Beschwerdeführers gelegen wäre.

Ob die Ausstandspflichten verletzt wurden, kann im vorliegenden Verfahren somit

offengelassen werden.

6.

6.1 Im

Weiteren ist vorliegend zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers die

Gesundheit seiner Patientinnen und Patienten derart gefährdet, dass als Folge

des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ein sofortiges Verbot der selbständigen

Tätigkeit gerechtfertigt wäre.

6.1.1

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt besondere Gründe voraus. Gemäss

der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, beim Umgang

mit Heilmitteln seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein.

Insbesondere besteht aufgrund der bei der Inspektion im Jahr 2018 vorgefundenen

abgelaufenen Medikamente der Verdacht, dass der Beschwerdeführer verfallene

Heilmittel verwendet und an Patienten abgibt und dies ungeachtet des im Januar

2016 erfolgten Bewilligungsentzugs für die Führung einer ärztlichen

Privatapotheke. Auch betreffend die weiteren Mängel, die anlässlich der

Inspektion im Jahr 2014 durch die Heilmittelkontrolle gerügt wurden, bestehe –

so die Vorinstanz – Unsicherheit, ob diese inzwischen behoben worden seien.

Dass abgelaufene Heilmittel verwendet worden seien, wird sodann auch von

ehemaligen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers bestätigt und erscheint damit

glaubhaft. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, sondern macht

geltend, dass er abgelaufene oder von Patienten retournierte Medikamente

anderen kranken Patienten lediglich gratis abgegeben habe. Allerdings

unterscheidet das Heilmittelrecht nicht zwischen der entgeltlichen und

unentgeltlichen Abgabe von Heilmitteln (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. f

des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember

2000 [HMG]), weshalb der Beschwerdeführer sich mit der unentgeltlichen Abgabe

nicht von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten befreien und den Entzug seiner

Detailhandelsbewilligung umgehen kann. Bei den im Jahr 2014 gerügten Mängeln

handelt es sich neben wesentlichen auch um mehrere kritische Mängel, die ein

bedeutendes Risiko für die Patientinnen und Patienten darstellen. Allein schon

diese Umstände, welche dringend darauf hindeuten, dass sich der

Beschwerdeführer nicht an seine Berufsplichten hält, indem er abgelaufene sowie

retournierte Heilmittel an Patientinnen und Patienten abgab und dies zudem ohne

die entsprechende Bewilligung weiterhin tat, reichen aus, um von Mängeln in der

Führung der Arztpraxis auszugehen, welche erhebliche Zweifel an der Sicherheit

der Patienten aufkommen lassen.

6.1.2

Hinsichtlich der Hygienemängel in der Praxis wurde anlässlich der

Inspektion vom Oktober 2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder

Desinfektionsmittel für die Hände noch Handschuhe in der Praxis hatte, die

Liege im Behandlungszimmer verschmutzt war und sich zudem ein Hund in der

Praxis aufhielt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er

selbstverständlich über genügend Wegwerfhandschuhe und entsprechende

Desinfektionsmaterialien verfüge, vermag die Glaubhaftigkeit der von der

Beschwerdegegnerin gemachten Feststellungen jedenfalls nicht zu entkräften,

denn sowohl die frühere Lehrtochter des Beschwerdeführers berichtete, dass ihr

verboten worden sei, mit Handschuhen zu arbeiten, als auch die ehemaligen

Mitarbeiterinnen meldeten, dass das Tragen von Handschuhen nicht gern gesehen

worden und die Desinfektion der Arbeitsgeräte mangelhaft gewesen sei. Der

Beschwerdeführer führt zwar aus, dass sich die verschmutzte Liege im

Behandlungszimmer 2 befunden habe, und er für den nachfolgenden Termin

allerdings in Behandlungszimmer 1 gewechselt habe, in welchem diese frisch

bezogen gewesen sei. Damit widerspricht er dem Inspektionsbericht vom 2. Oktober

2018, gemäss welchem die Liege im anderen Behandlungszimmer mit diversen Sachen

wie einer Einkaufstüte und zahlreichen Krankengeschichten bedeckt gewesen sei. Auf

die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich der Hund seit dem Umzug der

Praxis nur noch in den privaten Räumlichkeiten der Liegenschaft aufhalte,

braucht vorliegend nicht weiter eingegangen werden; im Rahmen einer

summarischen Prüfung erscheinen die weiteren Vorwürfe betreffend Hygiene

immerhin glaubhaft und die von der Vorinstanz erkannte damit einhergehende

Patientengefährdung ist nicht zu beanstanden.

6.1.3

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es Mängel bei dem Umgang mit

Patientendaten gebe. Er befände sich derzeit in einer Übergangs- und

Anpassungsphase, aber er schenke Datenschutz und Datensicherheit genügend

Beachtung, wie der Bericht eines von ihm beauftragten Fachexperten vom Juli

2019 zeige. Ob er die im Bericht aufgeführten Handlungsempfehlungen umsetze,

sei derzeit in Evaluation. Damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass die von

der Vorinstanz aufgeführten Mängel bzgl. Unabänderbarkeit der Einträge und

jederzeitige Nachvollziehbarkeit des Erstellers jedenfalls weiterhin bestehen

(dazu § 13 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007

[GesG]). Dazu, dass er seine Pflicht nach § 13 Abs. 4 GesG,

Patientinnen und Patienten die Patientendokumentationen auf Verlangen in Kopie

herauszugeben, über die Jahre hinweg immer wieder verletzt habe, äussert er

sich nicht. Dies Pflichtverletzung ergibt sich in genügender Weise aus den

Akten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dies eine Gefährdung der

Patientinnen und Patienten darstellt, deren Vorgeschichte und Medikation bei

einem Arztwechsel nicht genügend in Erfahrung gebracht werden könne (vgl. auch

VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 5.1.3).

6.1.4

Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Liquiditätsengpässe

und hohe Schulden hat. Im Jahr 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen

unwirtschaftlicher Praxisführung zu Rückzahlungen von über zwei Millionen

Franken an Krankenversicherer verpflichtet. Inzwischen ist mindestens ein

weiteres Verfahren beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des

Kantons Zürich hängig, in welchem vom Beschwerdeführer ein Betrag von

mindestens Fr. 220'000.- gefordert wird und ihm zudem der Ausschluss von

Tätigkeiten zulasten einer obligatorischen Krankenversicherung droht. Dass die

Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss kam, die finanziell angespannte

Situation des Beschwerdeführers könnte seine ärztliche Unabhängigkeit gefährden

(Gefahr der Überarztung, Stellung von überhöhten Honorarforderungen), erscheint

dies im Rahmen einer summarischen Prüfung nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer

bringt dagegen keine substanziierten Einwände vor.

6.1.5

Schwer fällt auch die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers mit der

Aufsichtsbehörde ins Gewicht. Letztere hat dafür Gewähr zu bieten, dass die von

ihr bewilligten und beaufsichtigten Medizinalpersonen im Einklang mit den

Anforderungen an die Sicherheit der Patientinnen und Patienten handeln. Ist es

ihr nicht möglich, sich über die Verhältnisse innerhalb einer Arztpraxis ein

Bild zu machen, weil ihr Auskünfte oder der Zutritt zu dieser verweigert

werden, verunmöglicht dies eine wirksame Aufsichtstätigkeit und lässt

berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der beteiligten Person

aufkommen.

Den

Akten zufolge zeigte sich der Beschwerdeführer durchwegs wenig kooperativ und

wurde gegenüber den Behörden öfters ausfällig, aufbrausend, und gab auf ihm

gestellte Fragen ausschweifende, ausweichende oder gar unangebrachte Antworten

oder reagierte nicht auf schriftliche Aufforderungen. So beispielsweise

anlässlich der Nachkontrolle der kantonalen Heilmittelkontrolle im Jahr 2015,

welche deswegen abgebrochen werden musste; bei der Inspektion im Oktober 2018

war auffallend, dass der Beschwerdeführer stets vom Gespräch abschweifte, keine

klaren Antworten gab und oft aufbrausend und beleidigend war; auf die

Aufforderung der kantonalen Heilmittelkontrolle, dass er die Vernichtung der

abgelaufenen Heilmittel zu bestätigen habe, reagierte er nicht; ebenso wenig

auf den Versuch der Patientenstelle D, mit dem Beschwerdeführer einen Vorfall

mit einer Spitex-Organisation zu klären, bei welchem es um eine mangelhafte

medizinische Betreuung durch den Beschwerdeführer ging. Der Beschwerdeführer

setzt dem nichts Wesentliches entgegen. Durch dieses Verhalten besteht keine

Gewähr, dass er kooperativ mit den Aufsichtsbehörden zusammenwirkt und sich an

deren Vorgaben hält. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dadurch die gesundheitspolizeiliche

Aufsicht konkret gefährdet ist. Auch sonst legt der Beschwerdeführer ein eher

auffälliges Verhalten an den Tag wie (allerdings bereits länger zurückliegende)

Beschwerden von Patientinnen und Patienten zeigen. Auch das ausserberufliche

Verhalten darf unter den hohen an die Vertrauenswürdigkeit zu stellenden

Anforderungen berücksichtigt werden (vgl. E. 2.1). Demnach ist auch das

gegen ihn eingeleitete, aber nicht mit seiner ärztlichen Tätigkeit im

Zusammenhang stehende Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs

und Sachbeschädigung von einer gewissen Relevanz.

6.2 Die

festgestellten Mängel sind erheblich und begründen gemäss den korrekten

Ausführungen der Vorinstanz zumindest eine abstrakte Gefährdung der Gesundheit

von Patientinnen und Patienten sowie eine konkrete Gefährdung der

gesundheitspolizeilichen Aufsicht. Fraglich ist, ob eine unmittelbar

bevorstehende Gefahr für die Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers

bzw. die öffentliche Gesundheit vorliegt. Dass zwischen der Androhung eines

vorsorglichen Tätigkeitsverbots und der bewilligungsentziehenden Verfügung

mehrere Monate verstrichen, ist nicht zu beanstanden, hat die

Beschwerdegegnerin diese Zeit doch dazu genutzt, um weitere Sachverhaltsabklärungen

zu treffen und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihm

gegenüber einschneidende vorsorgliche Massnahmen getroffen wurden. Sodann ist

das Verstreichen mehrerer Monate zwischen der Androhung von Massnahmen und dem

Erlass der Verfügung unter anderem auf die Verschiebung der persönlichen

Anhörung auf Wunsch des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um

mehrere Wochen zurückzuführen. Schliesslich ist dies aber unerheblich, da aus

dem Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen nicht bereits geschlossen werden kann,

dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht rechtmässig wäre; ein Verzicht

auf die vorangehende Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ändert nichts an

der vorstehend aufgeführten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die

öffentliche Gesundheit. Wie die Vorinstanz ebenso zu Recht festgestellt hat,

kommt der Beschwerdegegnerin bei der Entscheidung, ob vorsorgliche Massnahmen

zu erlassen sind oder nicht, ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

6.3 Indem

zusammengefasst den Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers sowie der

öffentlichen Gesundheit ein schwerer Nachteil drohte, wenn die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen würde, liegt der geforderte besondere Grund vor (oben E. 3.1).

Dabei ist ausreichend, dass die Gesundheit der Patientinnen und Patienten bloss

in abstrakter Weise gefährdet ist. Zumal mit dem Entzug der aufschiebenden

Wirkung eine konkrete Gefährdung verhindert werden soll und sich sodann in dem

unkooperativen Verhalten seitens des Beschwerdeführers eine konkrete Gefährdung

der gesundheitspolizeilichen Aufsicht erkennen lässt (VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00702, E. 5.1.3 mit weiteren Hinweisen).

6.4 Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung muss sodann verhältnismässig zu sein, d. h. die strittige

Anordnung muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels

geeignet und notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem

vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Beschwerdeführenden

auferlegt werden (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE 130 II 425 E. 5.2; VGr, 7. Dezember 2017, VB.2017.00427, E. 8.1;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, N. 521 ff.).

6.4.1

Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Gewährleistung der

Sicherheit der Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers sowie der

öffentlichen Gesundheit, was eine in jeder Beziehung vorschriftsgemässe Führung

der Arztpraxis durch den Beschwerdeführer voraussetzt. Dazu gehört auch, dass

Heilmittel nicht über das Haltbarkeitsdatum hinaus verwendet und

Hygienestandards eingehalten werden sowie die Sicherheit der Patientendaten

gewährleistet ist, aber auch, dass überhaupt eine adäquate Aufsicht möglich ist

und der Beschwerdeführer damit vertrauenswürdig erscheint. Grundsätzlich ist

die sofortige Gültigkeit des Bewilligungsentzugs bzw. Berufsverbots geeignet,

diese öffentlichen Interessen sicherzustellen.

6.4.2

Erforderlich ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung dann, wenn keine zur

Erreichung des öffentlichen Interesses gleich geeignete, aber mildere Lösung

ersichtlich ist (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 6.1.2;

Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 527 ff.). Bestehen genügend Hinweise

darauf, dass die Führung der Arztpraxis derart mangelhaft ist, dass die

Sicherheit der Patientinnen und Patienten nicht gewährleistet werden kann, und

ist nicht ersichtlich, dass diese Mängel durch eine sofort durchführbare

Massnahme behoben werden können, erscheint die sofortige Wirksamkeit des Betriebsbewilligungsentzugs

und des Verbots der selbständigen privatwirtschaftlichen Berufsausübung als

erforderlich (vgl. VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 5.3.2).

Der Ansicht des Beschwerdeführers zufolge wären Auflagen als mildere Massnahme

zu prüfen gewesen; insbesondere erachtete er die Einhaltung eines

Betreuungskonzepts im administrativen und finanziellen Bereich sowie bezüglich

EDV oder eine Auflage hinsichtlich des Kontakts mit der Aufsichtsbehörde

möglich. Beim Beschwerdeführer wurden wiederholt dieselben Mängel festgestellt,

und er zeigte wenig Bereitschaft, diese zu beheben. Die fehlende Kooperation

mit der Aufsichtsbehörde und auch seine dokumentierten Ausfälligkeiten

gegenüber Amtspersonen stehen solchen Auflagen entgegen. Dem Beschwerdeführer

wurde bereits die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke entzogen, weil

er eine Nachkontrolle der kantonalen Heilmittelkontrolle nicht zugelassen

hatte. Diesbezüglich ist auch bis heute unklar, ob sämtliche der damals

gerügten Mängel zwischenzeitlich behoben wurden. Vielmehr besteht sogar der

Verdacht, dass der Beschwerdeführer trotz Bewilligungsentzug weiterhin

Heilmittel an Patientinnen und Patienten abgegeben hatte. Aus seinem renitenten

Verhalten durfte die Vorinstanz ohne Weiteres schliessen, dass er solche

milderen Massnahmen nicht befolgen würde und diese damit nicht geeignet wären,

die öffentlichen Interessen gleichermassen zu gewährleisten. Kommt hinzu, dass

die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen milderen Massnahmen die bemängelten Hygienestandards

sowie sein teilweise aufbrausendes und inadäquates Verhalten gegenüber den

Aufsichtsbehörden nicht berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist der Entzug

der aufschiebenden Wirkung zur Wahrung der Patientensicherheit ohne Weiteres

erforderlich.

6.4.3

Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung – d. h. die Zumutbarkeit des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung – zu prüfen. Es muss ein vernünftiges

Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den

betroffenen Privaten bewirkt, bestehen, und das öffentliche muss das private

Interesse überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann N. 555 ff.). Die

selbständige ärztliche Tätigkeit fällt unter die durch Art. 27 BV garantierte

Wirtschaftsfreiheit, die alle auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten schützt (vgl.

BGE 130 II 87 E. 3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 634 ff.).

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens

betreffend den Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit

und Verbot der Berufsausübung stellt einen schweren Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dar, zumal diesem aufgrund seines

Alters die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zumindest erschwert sein

dürfte. Nachdem aber zahlreiche Hinweise bestehen, dass von einer Gefahr für

die Patientinnen und Patienten auszugehen ist, und die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Verfehlungen nur schon wegen ihrer Anzahl gewichtig sind, aber

auch sonst schwer wiegen (vorn E. 6), kommt der Gewährleistung der

öffentlichen Gesundheit mehr Gewicht zu als dem wirtschaftlichen Interesse des

Beschwerdeführers. Dies rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund,

dass der Beschwerdeführer die Mängel zu verantworten hat und er bereits

mehrfach die Gelegenheit erhalten hat, diese zu beheben (bspw. anlässlich des

Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin im Jahr 2009, anlässlich des Entzugs

seiner Detailhandelsbewilligung im Jahr 2016 sowie Hinweis auf die Pflicht,

Patientendokumentationen an diese herauszugeben im Jahr 2012). Hinzu kommt,

dass der Beschwerdeführer – auch wenn das Gericht erkennt, dass seine

tatsächlichen Chancen dazu eingeschränkt erscheinen – in unselbständiger

Tätigkeit weiterhin als Arzt arbeiten darf und so ein Einkommen

generieren kann. Angesichts des der Behörde im Rahmen der Interessenabwägung

zukommenden erheblichen Spielraums und dem Gebot der Zurückhaltung in der

Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sind die diesbezüglichen Ausführungen

der Vorinstanz und das Ergebnis ihrer Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Das vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der

wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3;

VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32). Sodann ist

auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide

.er vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …