VB.2019.00792
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00792
27. Februar 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21496)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00792
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1974 geborene Staatsangehörige Sri Lankas. Am 9. Februar 2000
heiratete sie in der Heimat ihren Landsmann C, geboren 1971. Dieser war bereits
am 6. Februar 1989 in die Schweiz eingereist und ersuchte gleichentags um
Asyl. Sein Gesuch wurde am 27. Juni 1997 abgelehnt, jedoch seine
vorläufige Aufnahme angeordnet. Am 6. Dezember 1999 erhielt C eine
Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde, letztmals mit
Gültigkeit bis 23. November 2020.
A reiste am 26. August 2001 erstmals in die Schweiz
ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Im Jahr
2002 wurde die Tochter D in Zürich geboren, worauf sie eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern erhielt. Am
29. September 2004 kehrte A mit ihrer Tochter nach Sri Lanka zurück.
2006 wurde in Sri Lanka E als Kind von C und A geboren. Am
8. Februar 2008 stellte C ein Nachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine
beiden Kinder, worauf ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann bzw. dem Vater erteilt wurde. Am 27. Juli 2010 kehrte A mit den
Kindern nach Sri Lanka zurück. Dort wurde 2011 das dritte gemeinsame Kind, F,
geboren.
C stellte am 7. Mai 2018 Gesuche um Erteilung der
Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die drei Kinder. Am 7. Januar
2019 reichte A in Colombo, Sri Lanka, einen Antrag auf Erteilung eines Visums
für den langfristigen Aufenthalt ein.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom
6. Juni 2019 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am
2.
Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, der Rekursentscheid vom 30. Oktober 2019 sei unter gesetzlicher
Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde A
aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland zur Sicherstellung der sie allenfalls
treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert. Die Kaution wurde innert
einer mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 erstreckten Frist
bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Dezember 2019
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Am 24. Januar 2020 ersuchte A unter
Bezugnahme auf die bevorstehende Erteilung der Niederlassungsbewilligung darum,
"die Beschwerde -zur Zeit- noch nicht zu beurteilen, sondern vielmehr den
Sistierungsanspruch zu prüfen". Am 29. Januar 2020 wurde C die
Niederlassungsbewilligung erteilt, woraufhin A das Sistierungsgesuch zurückzog.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Das Erfordernis des Antrags besagt, dass
der Beschwerdewille zum Ausdruck gebracht werden muss. Aus dem Antrag – und
soweit nötig – der Begründung muss sodann ersichtlich sein, wie das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Alain Griffel in
ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 i. V. m.
§ 23 N. 7, 12 und 17). Aus den Anträgen und der
Begründung der vorliegenden Beschwerde wird nicht klar, ob sich diese auch auf
die drei Kinder der Beschwerdeführerin bezieht bzw. ob auch bezüglich der drei
Kinder (weiterhin) die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verlangt wird. Die
Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Beschwerde wäre bejahendenfalls mit
Blick auf die Kinder ohnehin abzuweisen (vgl. dazu E. 3.1 Abs. 2 und
E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin rechtskundig vertreten ist,
konnte davon abgesehen werden, zur Behebung des (allfälligen) Mangels eine
Nachfrist in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG anzusetzen (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 16 f.).
1.3
Weil die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde während des
laufenden Beschwerdeverfahrens die Niederlassungsbewilligung erteilt. Somit
verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, und der
geltend gemachte Familiennachzug ist gestützt auf Art. 43 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in
der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,
E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff.,
5449) zu prüfen (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8 und 18).
3.
3.1
Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(werden). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss dieser Anspruch auf
Familiennachzug für Kinder unter 12 Jahren innerhalb von 5 Jahren,
für Kinder über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung
des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
geltend gemacht werden. Die Fünfjahresfrist gilt auch für den Ehegatten, und
zwar selbst dann, wenn dieser im Ausland für die Kinder gesorgt hat und später
mit diesen in die Schweiz gelangen will (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 4 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 und 4.2.4
– 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014,
E. 4.1).
Die Nachzugsfristen liefen am 31. Dezember 2012 (für D,
E und die Beschwerdeführerin) bzw. am 1. November 2016 (für F) ab, was
auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i. V. m.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise
im September 2004 und sodann im Juli 2010 freiwillig auf
einen Aufenthalt verzichtet hat, kann sie sich vorliegend für den Beginn des
Fristenlaufs nicht auf einen späteren Zeitpunkt berufen (vgl. BGr,
22.
März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2). Ebenso löste die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdeführerin keine neue
Nachzugsfrist aus. Denn ein Statuswechsel löst nur dann eine solche aus, wenn ein
(erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss Aufenthaltsberechtigte fristgerecht
gestellt worden war (vgl. BGE 137 II 393 [= Pra 101/2012
Nr. 26] E. 3.3; VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00831, E. 2.1
[noch nicht rechtskräftig] – 23. Mai 2018, VB.2018.00033, E. 3.1
Abs. 2 – 6. Dezember 2017, VB.2017.00205, E. 2.1).
4.
4.1
Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016,
E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 – 25. Januar
2013, 2C_900/2012, E. 3.4.1). Dabei ist Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt wird (BGr, 22. Januar
2020, 2C_943/2018, E. 3.2 – 24. Mai 2019, 2C_889/2018,
E. 3.1 – 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.3; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00606,
E. 2.2).
Nach der Praxis des Bundesgerichts haben die Fristen für
den Familiennachzug auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung. Zwar will Art. 43
AIG grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der
Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber jahrelang freiwillig getrennt
gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben
nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung
überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen
(BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. VGr, 13. Februar 2019,
VB.2018.00761, E. 2.1.2 – 23. Januar 2019, VB.2018.00606,
E. 2.3 Abs. 2 – 30. Mai 2018, VB.2018.00212, E. 2.1
Abs. 3).
4.2
Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen zu den drei Kindern
und den allfälligen wichtigen familiären Gründen für deren Nachzug ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen (vgl. dazu E. 1.2). Diesbezüglich kann
somit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70
i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.3
Vorliegend
hat das Ehepaar nach der (erneuten) Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr
2010.
während fast acht Jahren getrennt gelebt, bevor ein (erneutes) Gesuch um
Einreisebewilligung gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin lebte während dieser
Zeit und bis heute mit den Kindern in Sri Lanka und ihr Ehemann in der Schweiz.
Zwar ist dieser ursprünglich als Asylbewerber in die Schweiz gekommen, aber er
hat seine Familie in Sri Lanka gemäss eigenen Angaben regelmässig besucht, sodass
ihm offenbar der dortige Aufenthalt nicht durch asylrechtlich relevante
Umstände unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dies macht er denn auch nicht
geltend. Die Ehegatten haben den Entschluss, ihr Familienleben auf Distanz zu
leben, gemeinsam gefasst und somit freiwillig herbeigeführt. Für eine
Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs müssten somit gewichtige Gründe
vorliegen (vorn E. 4.1 Abs. 2).
4.4
In diesem
Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, "dass
einerseits keinerlei Widerrufsgründe -je- gegeben waren" und "mit der
'zweifachen Ein- und Ausreise' der Familie für die Eheleute sehr spezielle
Umstände prägend sind".
4.4.1
Der Umstand, dass keine Widerrufsgründe bestehen, ist insofern von
Bedeutung, als dass der Anspruch des Ehemanns auf Familiennachzug nicht gemäss
Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen ist. Er begründet jedoch
keinen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin tut denn auch nicht dar,
weshalb die "stabilen finanziellen Verhältnisse" und das
"vorbildliche [V]erhalten" des Ehemanns der Beschwerdeführerin einen
wichtigen Grund begründen sollen.
4.4.2
Ebenso verhält es sich mit der "zweifachen Ein- und Ausreise" der
Beschwerdeführerin. Woraus sich aus der zweimaligen Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung in der Vergangenheit ein wichtiger familiärer Grund
ergeben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4.4.3
Der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder), in
die Schweiz zu ziehen und fortan mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen,
stellt ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund dar (vgl. BGr,
22.
Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.5 in fine – 9. November
2018, 2C_259/2018, E. 4.1 – 25. Juni 2018, 2C_153/2018,
E. 5.2). Weitere gewichtige Gründe für eine Bewilligung des nachträglichen
Familiennachzugs werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.
Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV nicht. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die
familiären Beziehungen während rund zehn Jahren über die Grenzen hinweg
besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden,
überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Wie
dargelegt, bestehen keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem
anderen Ergebnis führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 6.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2 – 17. März
2017, 2C_348/2016, E. 2.3). Inwiefern sich daneben ein Aufenthaltsanspruch
aus dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ergeben soll, ist nicht
ersichtlich. Auch daraus kann die Beschwerdeführerin vorliegend nichts zu ihren
Gunsten ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 m. w. H.).
6.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die
Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner "zur Neubeurteilung"
und für weitere Sachverhaltsabklärungen. Es hätte jedoch an der mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführerin gelegen, ihre allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden
Unterlagen zu untermauern und dem Gericht aufzuzeigen, inwiefern sich weitere
Sachverhaltsabklärungen als notwendig erweisen würden (Plüss, § 7
N. 105 in Verbindung mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60
N. 3 f.+6 f., § 50 N. 62). Dies hat sie nicht getan,
weshalb auf eine Rückweisung verzichtet werden kann, ohne dass dadurch
"das Willkürverbot verletzt" würde.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Parteientschädigung ist ihr ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägung 9
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an …