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Entscheid

VB.2019.00792

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00792

27. Februar 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21496)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00792

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1974 geborene Staatsangehörige Sri Lankas. Am 9. Februar 2000

heiratete sie in der Heimat ihren Landsmann C, geboren 1971. Dieser war bereits

am 6. Februar 1989 in die Schweiz eingereist und ersuchte gleichentags um

Asyl. Sein Gesuch wurde am 27. Juni 1997 abgelehnt, jedoch seine

vorläufige Aufnahme angeordnet. Am 6. Dezember 1999 erhielt C eine

Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde, letztmals mit

Gültigkeit bis 23. November 2020.

A reiste am 26. August 2001 erstmals in die Schweiz

ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Im Jahr

2002 wurde die Tochter D in Zürich geboren, worauf sie eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern erhielt. Am

29. September 2004 kehrte A mit ihrer Tochter nach Sri Lanka zurück.

2006 wurde in Sri Lanka E als Kind von C und A geboren. Am

8. Februar 2008 stellte C ein Nachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine

beiden Kinder, worauf ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Ehemann bzw. dem Vater erteilt wurde. Am 27. Juli 2010 kehrte A mit den

Kindern nach Sri Lanka zurück. Dort wurde 2011 das dritte gemeinsame Kind, F,

geboren.

C stellte am 7. Mai 2018 Gesuche um Erteilung der

Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die drei Kinder. Am 7. Januar

2019 reichte A in Colombo, Sri Lanka, einen Antrag auf Erteilung eines Visums

für den langfristigen Aufenthalt ein.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom

6. Juni 2019 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am

2.

Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, der Rekursentscheid vom 30. Oktober 2019 sei unter gesetzlicher

Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde A

aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland zur Sicherstellung der sie allenfalls

treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert. Die Kaution wurde innert

einer mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 erstreckten Frist

bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Dezember 2019

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Am 24. Januar 2020 ersuchte A unter

Bezugnahme auf die bevorstehende Erteilung der Niederlassungsbewilligung darum,

"die Beschwerde -zur Zeit- noch nicht zu beurteilen, sondern vielmehr den

Sistierungsanspruch zu prüfen". Am 29. Januar 2020 wurde C die

Niederlassungsbewilligung erteilt, woraufhin A das Sistierungsgesuch zurückzog.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung

enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Das Erfordernis des Antrags besagt, dass

der Beschwerdewille zum Ausdruck gebracht werden muss. Aus dem Antrag – und

soweit nötig – der Begründung muss sodann ersichtlich sein, wie das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Alain Griffel in

ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 i. V. m.

§ 23 N. 7, 12 und 17). Aus den Anträgen und der

Begründung der vorliegenden Beschwerde wird nicht klar, ob sich diese auch auf

die drei Kinder der Beschwerdeführerin bezieht bzw. ob auch bezüglich der drei

Kinder (weiterhin) die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verlangt wird. Die

Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Beschwerde wäre bejahendenfalls mit

Blick auf die Kinder ohnehin abzuweisen (vgl. dazu E. 3.1 Abs. 2 und

E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin rechtskundig vertreten ist,

konnte davon abgesehen werden, zur Behebung des (allfälligen) Mangels eine

Nachfrist in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG anzusetzen (vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 16 f.).

1.3

Weil die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde während des

laufenden Beschwerdeverfahrens die Niederlassungsbewilligung erteilt. Somit

verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, und der

geltend gemachte Familiennachzug ist gestützt auf Art. 43 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in

der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,

E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff.,

5449) zu prüfen (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8 und 18).

3.

3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(werden). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss dieser Anspruch auf

Familiennachzug für Kinder unter 12 Jahren innerhalb von 5 Jahren,

für Kinder über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung

des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

geltend gemacht werden. Die Fünfjahresfrist gilt auch für den Ehegatten, und

zwar selbst dann, wenn dieser im Ausland für die Kinder gesorgt hat und später

mit diesen in die Schweiz gelangen will (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 4 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 und 4.2.4

– 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014,

E. 4.1).

Die Nachzugsfristen liefen am 31. Dezember 2012 (für D,

E und die Beschwerdeführerin) bzw. am 1. November 2016 (für F) ab, was

auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird. Es kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i. V. m.

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise

im September 2004 und sodann im Juli 2010 freiwillig auf

einen Aufenthalt verzichtet hat, kann sie sich vorliegend für den Beginn des

Fristenlaufs nicht auf einen späteren Zeitpunkt berufen (vgl. BGr,

22.

März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2). Ebenso löste die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdeführerin keine neue

Nachzugsfrist aus. Denn ein Statuswechsel löst nur dann eine solche aus, wenn ein

(erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss Aufenthaltsberechtigte fristgerecht

gestellt worden war (vgl. BGE 137 II 393 [= Pra 101/2012

Nr. 26] E. 3.3; VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00831, E. 2.1

[noch nicht rechtskräftig] – 23. Mai 2018, VB.2018.00033, E. 3.1

Abs. 2 – 6. Dezember 2017, VB.2017.00205, E. 2.1).

4.

4.1

Ausserhalb

der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,

SR 142.201) nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend

gemacht werden. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016,

E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 – 25. Januar

2013, 2C_900/2012, E. 3.4.1). Dabei ist Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt wird (BGr, 22. Januar

2020, 2C_943/2018, E. 3.2 – 24. Mai 2019, 2C_889/2018,

E. 3.1 – 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.3; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00606,

E. 2.2).

Nach der Praxis des Bundesgerichts haben die Fristen für

den Familiennachzug auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung. Zwar will Art. 43

AIG grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der

Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber jahrelang freiwillig getrennt

gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben

nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung

überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen

(BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. VGr, 13. Februar 2019,

VB.2018.00761, E. 2.1.2 – 23. Januar 2019, VB.2018.00606,

E. 2.3 Abs. 2 – 30. Mai 2018, VB.2018.00212, E. 2.1

Abs. 3).

4.2

Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen zu den drei Kindern

und den allfälligen wichtigen familiären Gründen für deren Nachzug ausserhalb

der ordentlichen Nachzugsfristen (vgl. dazu E. 1.2). Diesbezüglich kann

somit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70

i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3

Vorliegend

hat das Ehepaar nach der (erneuten) Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr

2010.

während fast acht Jahren getrennt gelebt, bevor ein (erneutes) Gesuch um

Einreisebewilligung gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin lebte während dieser

Zeit und bis heute mit den Kindern in Sri Lanka und ihr Ehemann in der Schweiz.

Zwar ist dieser ursprünglich als Asylbewerber in die Schweiz gekommen, aber er

hat seine Familie in Sri Lanka gemäss eigenen Angaben regelmässig besucht, sodass

ihm offenbar der dortige Aufenthalt nicht durch asylrechtlich relevante

Umstände unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dies macht er denn auch nicht

geltend. Die Ehegatten haben den Entschluss, ihr Familienleben auf Distanz zu

leben, gemeinsam gefasst und somit freiwillig herbeigeführt. Für eine

Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs müssten somit gewichtige Gründe

vorliegen (vorn E. 4.1 Abs. 2).

4.4

In diesem

Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, "dass

einerseits keinerlei Widerrufsgründe -je- gegeben waren" und "mit der

'zweifachen Ein- und Ausreise' der Familie für die Eheleute sehr spezielle

Umstände prägend sind".

4.4.1

Der Umstand, dass keine Widerrufsgründe bestehen, ist insofern von

Bedeutung, als dass der Anspruch des Ehemanns auf Familiennachzug nicht gemäss

Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen ist. Er begründet jedoch

keinen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin tut denn auch nicht dar,

weshalb die "stabilen finanziellen Verhältnisse" und das

"vorbildliche [V]erhalten" des Ehemanns der Beschwerdeführerin einen

wichtigen Grund begründen sollen.

4.4.2

Ebenso verhält es sich mit der "zweifachen Ein- und Ausreise" der

Beschwerdeführerin. Woraus sich aus der zweimaligen Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung in der Vergangenheit ein wichtiger familiärer Grund

ergeben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.

4.4.3

Der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder), in

die Schweiz zu ziehen und fortan mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen,

stellt ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund dar (vgl. BGr,

22.

Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.5 in fine – 9. November

2018, 2C_259/2018, E. 4.1 – 25. Juni 2018, 2C_153/2018,

E. 5.2). Weitere gewichtige Gründe für eine Bewilligung des nachträglichen

Familiennachzugs werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5.

Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV nicht. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die

familiären Beziehungen während rund zehn Jahren über die Grenzen hinweg

besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden,

überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG

zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Wie

dargelegt, bestehen keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem

anderen Ergebnis führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 6.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2 – 17. März

2017, 2C_348/2016, E. 2.3). Inwiefern sich daneben ein Aufenthaltsanspruch

aus dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ergeben soll, ist nicht

ersichtlich. Auch daraus kann die Beschwerdeführerin vorliegend nichts zu ihren

Gunsten ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 m. w. H.).

6.

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die

Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner "zur Neubeurteilung"

und für weitere Sachverhaltsabklärungen. Es hätte jedoch an der mitwirkungspflichtigen

Beschwerdeführerin gelegen, ihre allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden

Unterlagen zu untermauern und dem Gericht aufzuzeigen, inwiefern sich weitere

Sachverhaltsabklärungen als notwendig erweisen würden (Plüss, § 7

N. 105 in Verbindung mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60

N. 3 f.+6 f., § 50 N. 62). Dies hat sie nicht getan,

weshalb auf eine Rückweisung verzichtet werden kann, ohne dass dadurch

"das Willkürverbot verletzt" würde.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Parteientschädigung ist ihr ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägung 9

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an …