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Entscheid

VB.2019.00794

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00794

1. April 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21600)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00794

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B,

Abteilung Planen und Bauen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Baubewilligung

(Gebühren),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Gestützt

auf das nachträglich eingelegte Baugesuch vom 21. März 2012 erteilte die

Baudirektion A mit Verfügung vom 14. Mai 2012 die erforderliche

Ausnahmebewilligung für die bereits ausgeführte Umnutzung des in der

Landwirtschaftszone gelegenen Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 01) und der

Nebengebäude (Vers.-Nrn. 02 und 03) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04

zum Einstellen von Fahrzeugen und diversen Materialien. Gestützt auf diese von

der Baudirektion erteilte Ausnahmebewilligung erteilte der Gemeinderat C mit

Beschluss vom 12. Juni 2012 seinerseits die baurechtliche Bewilligung für

die bereits ausgeführte Umnutzung der Gebäude unter verschiedenen

Nebenbestimmungen. Gegen den Beschluss des Gemeinderats C vom 12. Juni

2012 erhob A Rekurs, der mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Januar

2015 teilweise gutgeheissen wurde. Insbesondere lud das Baurekursgericht den

Gemeinderat C dazu ein, bezüglich der nachträglichen Anbringung von Geländern

und Absturzsicherungen – konkret an der Treppe ins Obergeschoss der Scheune –

allfällige Mängel festzustellen und entsprechende Massnahmen zu verlangen.

B. Entsprechend

der Aufforderung im inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheid des

Baurekursgerichts legte das Bauamt C den Termin für die Abnahme auf den

13. Mai 2015 fest. Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hielt der

Gemeinderat C fest, dass die baupolizeiliche Schlusskontrolle der Scheune

durchgeführt worden sei. Zwar fehle der Scheunentreppe die Absturzsicherung,

weshalb diese nicht der SIA-Norm 358 entspreche. Aufgrund der Eigennutzung

werde dieser Umstand toleriert, allerdings unter Ablehnung jeglicher

Verantwortung und Haftung für Unfälle.

C. 2019

fusionierten die Gemeinden C und D mit der Gemeinde B. Im Zusammenhang mit dem

eingereichten Baugesuch entstanden externe Kosten von insgesamt

Fr. 2'660.70. Davon wurden A Fr. 526.20 mit Rechnung der Gemeinde C

vom 19. November 2018 und Verfügung der Stadt B vom 24. Mai 2019

auferlegt.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 erhob A mit

Eingabe vom 18. Juni 2019 Rekurs beim Baurekursgericht und verlangte, der

in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 526.20 sei um Fr. 31.20

(Bestellung der VKF-Richtlinien) und Fr. 195.- (Schlussabnahme) zu

reduzieren. Mit Entscheid vom 5. November 2019 hiess der Einzelrichter am

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, indem er die von der Stadt B

gestellte Rechnung antragsgemäss um den Betrag von Fr. 31.20 reduzierte, im

Übrigen aber bestätigte.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. November

2019.

erhob A mit Eingabe vom 26. November 2019 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und verlangte, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der

Bezahlung von Fr. 195.- aufzuheben. Ausserdem sei festzustellen, ob Kosten

in Rechnung gestellt werden dürften, die durch die Anwendung falschen Rechts

verursacht worden seien, ferner, ob falsches Recht vollstreckbar sei und falls

ja, auf welcher Grundlage. Weiter sei festzustellen, dass der Rekursgegner eine

massgebende gerichtliche Anordnung missachtet habe, und es seien die für

Solches vorgesehenen gesetzlichen Massnahmen vorzunehmen. Schliesslich sei der

massgebende Sachverhalt gewissenhaft und lückenlos zur Urteilsfindung

heranzuziehen. Das Baurekursgericht beantragte am 18. Dezember 2019 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt B äusserte sich

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitigkeit nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Der Streitwert

beträgt vorliegend Fr. 195.-, weshalb nach § 38 b Abs. 1

lit. c VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vor, der die Kammerzuständigkeit bewirken würde (§ 38 b Abs. 2

VRG). Ausserdem ficht sie die Höhe der Rechnung für die Bauabnahme nicht an,

sondern bezweifelt, dass ihr dieser Betrag überhaupt in Rechnung gestellt

werden durfte.

1.3

Die

Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den §§ 21–21b VRG (§ 49 Abs. 1 VRG). Nach § 21 VRG ist zum Rekurs (und entsprechend zur

Beschwerde) berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Legitimationsvoraussetzung ist das Berührtsein und die Betroffenheit in

schutzwürdigen Interessen, die materielle Beschwer. Diese setzt voraus, dass

die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache

verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn

die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Person

durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Die materielle

Beschwer setzt sodann voraus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der

rekurrierenden oder Beschwerde führenden Person einen praktischen Nutzen

einbringen würde. Entsprechend ist auf eine Rüge, die von vornherein nicht zum

angestrebten Nutzen führen kann, nicht einzutreten, etwa auf theoretische

Rechtsfragen, deren Behandlung für den konkreten Entscheid bedeutungslos ist

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 10, 13, 15, 60).

1.4

Gegenstand

eines Rekursverfahrens (und entsprechend einer Beschwerde) kann nur sein, was

auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach

der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Massgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands

sind somit die Rechtsbegehren, nicht deren Begründung (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45 ff.). Der Rekursantrag

bzw. Beschwerdeantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die

Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf somit nicht

mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10).

1.4.1

Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren verlangt, es sei für

Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung zu sorgen und festzustellen, ob

Kosten in Rechnung gestellt werden dürften, die durch die Anwendung falschen

Rechts verursacht wurden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einerseits

wurde solches im Rekurs nicht beantragt. Anderseits fehlt der beantragten

Feststellung der praktische Nutzen für die Beschwerdeführerin, wird doch im

Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde die Berechtigung der

Forderung abzuklären sein, wozu es keines separaten Feststellungsbegehrens

bedarf. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die

gesuchstellende Person die betreffende Angelegenheit ohne unzumutbare Nachteile

über eine Gestaltungsverfügung erwirken könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 26). Das ist hier der Fall.

1.4.2

Ebenfalls nicht einzutreten gilt für die beantragte – generelle –

Feststellung, ob falsches Recht vollstreckbar sei und falls ja, auf welcher

Rechtsgrundlage. Ein streitgegenstandbezogenes Interesse an der Klärung dieser

Frage ist nicht zu erkennen.

1.5

Soweit die

Beschwerdeführerin weiter die Feststellung beantragt, dass der

"Beschwerdegegner" (gemeint: der Gemeinderat C) eine gerichtliche

Anordnung missachtet habe und die für solches vorgesehenen Massnahmen

anzuwenden seien, macht sie in der Tat eine Amtspflichtverletzung geltend. Eine

Aufsichtsbeschwerde ist aber an die direkt zuständige Aufsichtsbehörde zu

richten. Das ist nicht das Verwaltungsgericht, weshalb auch insofern auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a,

N. 70, 72 ff., insbesondere 74).

1.6

Die

Beschwerdeführerin verlangt weiter, es sei der massgebende Sachverhalt

gewissenhaft und lückenlos abzuklären. Dies ergibt sich indes bereits aus dem

Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG, wonach die Behörde von

Amtes wegen verpflichtet ist, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 10, 13). Weiterungen ergeben sich durch den Antrag der

Beschwerdeführerin diesbezüglich keine.

2.

2.1

Nach

§ 327 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) sind Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände der

örtlichen Baubehörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung möglich

ist. Nach § 24 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) sind die Ergebnisse der Baukontrollen schriftlich festzuhalten. Die

Rechnung vom 24. Mai 2019 enthält sowohl einen (nicht angefochtenen)

Betrag von Fr. 237.60 für die baurechtliche Beurteilung sowie Fr. 195.-

für die Schlussabnahme vom 13. Mai 2015.

2.2

Nach

Art. 3 Abs. 1 des Reglementes der Stadt B über die Gebühren im

Bauwesen vom 8. August 2016 erhebt die Baubehörde unter anderem auch für

die Wahrnehmung ihrer baupolizeilichen Aufgaben wie etwa Baukontrollen und

Bauabnahmen Gebühren, welche der Bedeutung des Geschäfts angemessen sind. Der

Betrag von Fr. 195.- für die Schlussabnahme berechnet sich auf einem

Stundenansatz von Fr. 156.- für die Dauer von 1,25 Stunden. Diese

Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vorn E. 1.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin hatte im Rekursverfahren, worin es um die nachträgliche

Baubewilligung ging, verlangt, namentlich die geforderte Bildung von

Brandabschnitten in der Scheune sei aufzuheben. Das Baurekursgericht wies

diesbezüglich den Rekurs jedoch ab. Es hielt im Entscheid vom 20. Januar

2015.

zudem fest, die Gemeindefeuerpolizei dürfe periodisch oder von Fall zu

Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durchführen und für die Behebung allfälliger

Mängel sorgen. Weiter hielt das Baurekursgericht fest, die nachträgliche

Anbringung von Absturzsicherungen könne gestützt auf § 239 Abs. 1 und

§ 358 PBG jederzeit und ohne besonderen Anlass verlangt werden. Allerdings

habe der damalige Beschwerdegegner zu allgemein festgehalten, dass die

Vorschriften über Absturzsicherungen [konkret für die Treppe ins Obergeschoss

der Scheune] einzuhalten seien. Mangels Konkretisierung sei diese Auflage nicht

durchsetzbar. Der (damalige) Beschwerdegegner sei deshalb einzuladen,

allfällige Mängel konkret festzustellen und entsprechende Massnahmen zu

verlangen. Soweit aus den Akten ersichtlich hat das Baurekursgericht sodann

angeordnet, dass die Beschwerdeführerin mit der Gemeinde C innert

2.

Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Abnahmetermin zu vereinbaren

habe. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Schon aufgrund des Entscheids der

Vorinstanz vom 20. Januar 2015 musste deshalb eine Bauabnahme erfolgen. Ob

und wer anlässlich eines Augenscheins von Februar 2013 erklärt hatte, dass

Nachbesserungen nicht kontrolliert würden, kann entsprechend dahingestellt

bleiben.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass zwischen dem Entscheid des

Baurekursgerichts vom 20. Januar 2015 und der am 13. Mai 2015

erfolgten Bauabnahme eine solche bereits erfolgt wäre. Entsprechend ist es

nicht zu beanstanden, wenn mit der Bauabnahme nicht nur die Frage einer

Absturzsicherung für die Treppe ins Obergeschoss der Scheune beantwortet,

sondern auch die Erfüllung der feuerpolizeilichen Anforderungen gemäss der

damaligen Baubewilligung kontrolliert wurden, mindestens soweit diese im

Rekursverfahren noch strittig waren (vorn E. 3.1).

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, mit Bezug auf den Brandschutz habe

sich eine Kontrolle nach den per 1. Januar 2015 neu in Kraft getretenen

FKV-Brandschutzvor­schriften als unnötig erwiesen. Sie wirft der Vorinstanz

insbesondere vor, nicht geprüft zu haben, ob das neue Recht gelte.

3.3.1

Nach ständiger Praxis ist beim nachträglichen Bauentscheid – ein solcher

liegt der Rechnung für die Bauabnahme zugrunde – auf die Rechtslage im

Zeitpunkt der Errichtung bzw. Umnutzung der Baute abzustellen, ausgenommen das

im Zeitpunkt der Beurteilung aktuell geltende Recht sei für den Bauherrn

Dispositiv

günstiger (Donatsch, § 20a N. 32). Demnach hätten grundsätzlich die

bisherigen Brandschutzbestimmungen zur Anwendung zu gelangen, wovon auch das

Baurekursgericht im Entscheid vom 20. Januar 2015 ausging, es sei denn,

das seit 2015 geltende Recht sei für die Beschwerdeführerin günstiger. Die Beschwerdeführerin

gibt jedoch nicht an, welche neuen Bestimmungen sämtliche Brandschutzvorkehren

für das Oekonomiegebäude hätten hinfällig werden lassen, was eine entsprechende

Kontrolle hätte als unnötig erscheinen lassen.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht sich für ihren

Standpunkt bloss auf eine nicht näher bezeichnete neue Bestimmung für

Einfamilienhäuser, wonach deren Fahrzeugabstellplätze oder eingebaute Garagen

nicht mehr in einzelne Brandabschnitte unterteilt werden müssten. Nach

Art. 31 Abs. 3 der VKF-Brandschutznorm 1-15 (Vereinigung Kantonaler

Feuerversicherungen), welche die entsprechenden Normen von 2003 ersetzten und

gemäss Art. 61 per 1. Januar 2015 in Kraft traten, sind brandabschnittsbildende

Bauteile raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende

Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den Durchgang

von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen.

3.3.3

Tatsächlich werden nach der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15

Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Ziff. 3.7.3, bei dem

Wohnzweck dienenden Einfamilienhäusern keine Anforderungen an den

Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt. Gleiches gilt für

Gewerbe- und Industriebauten jedoch gerade nicht, ebenso wenig für

landwirtschaftliche Bauten und Parking (dazu Ziff. 3.7.5, 3.7.7, 3.7.11).

Insbesondere sind Räume bis 600 m2 zum Einstellen von

Motorfahrzeugen als Brandabschnitte zu erstellen (Ziff. 3.7.12 Abs. 1).

Dies erklärt sich daraus, dass mindestens das Einstellen von Motorfahrzeugen, wozu

das Oekonomiegebäude der Beschwerdeführerin offenkundig gebraucht wird, das

Lagern gefährlicher Stoffe (Öl, Benzin, Dieselöl etc.) umfasst (vgl. Art. 49

der VKF-Brandschutznorm 1-15, wonach als gefährliche Stoffe im Sinn des

Brandschutzes Stoffe und Zubereitungen gelten, die einen Brand verursachen

können oder solche, die im Brand- oder Explosionsfall eine besondere Gefahr für

Mensch, Tier und Umwelt darstellen; vgl. dazu www.bsvonline.ch/de/vorschriften

und Auswahl "Richtlinien 15-15"). Für Einfamilienhäuser gilt diese

Erstellung von Brandabschnitten wiederum nicht (Ziff. 3.7.12 Abs. 2).

Allerdings ist das Oekonomiegebäude der Beschwerdeführerin, selbst wenn darin

neben der Lagernutzung auch gewohnt würde, nicht als Einfamilienhaus zu

betrachten.

3.3.4

Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Geltung der

Brandschutzvorschriften 2015 die Beschwerdeführerin von jeglichen

Brandschutzmassnahmen in ihrem Oekonomiegebäude entlastet hätte. Im Übrigen ist

es nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus nach allen für die

Beschwerdeführerin günstigen Tatsachen zu forschen. Vielmehr obläge es dieser,

darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen

Sachverhalt beruht (Donatsch, § 60 N. 6). Weder aus den Angaben der

Beschwerdeführerin, den VKF-Brandschutzvorschriften noch den

Brandschutzrichtlinien ergibt sich demnach, dass die in der Baubewilligung von

2012 angeordneten feuerpolizeilichen Vorschriften ab Januar 2015 keine Geltung

für die Umnutzung des Oekonomiegebäudes der Beschwerdeführerin gehabt hätten.

3.4 Daran

ändert auch das von der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Rekursentscheid

vom 20. Januar 2015 an den Gemeinderat C gerichtete Schreiben vom

22. Januar 2015 nichts. Darin bat sie darum, dass ihr mitgeteilt werde,

worum es bei der vom Baurekursgericht angeordneten Bauabnahme gehe, um

allenfalls bauliche Anpassungen vornehmen zu können, sowohl in

feuerpolizeilicher Hinsicht als auch bezüglich der Absturzsicherungen. Anscheinend

wollte der Gemeinderat C aber die Rechtskraft des Rekursentscheids abwarten,

weshalb er auf dieses Schreiben nicht reagierte, hingegen am 28. April

2015 der Beschwerdeführerin den vorgesehenen Termin der Bauabnahme mitteilte.

Da die Bauabnahme wie erwähnt unter anderem dazu diente, überhaupt

festzustellen, ob eine genügende Absturzsicherung an der Treppe ins

Obergeschoss der Scheune vorhanden war und ob die im Rekursentscheid

bestätigten feuerpolizeilichen Anordnung eingehalten worden waren, ist zwar

verständlich, dass der Gemeinderat C der Beschwerdeführerin im Voraus nicht

bereits irgendwelche vorzunehmenden Anpassungen vorgab. Indessen ist nicht

einzusehen, weshalb er solches der Beschwerdeführerin nicht hätte im Voraus

mitteilen können.

3.5 Soweit die

Beschwerdeführerin der Ansicht zuneigt, es hätte keine Bauabnahme stattfinden

dürfen, könnte sich überdies die Frage stellen, ob dieses Vorbringen der

Beschwerdeführerin verspätet sei, wie die Vorinstanz festhielt. Wenn die

Beschwerdeführerin nämlich der Meinung gewesen wäre, dass die im

Rekursentscheid vom 20. Januar 2015 geprüften feuerpolizeilichen

Vorschriften auf ihr Umbauprojekt nicht mehr hätten angewandt werden dürfen,

hätte sie den Rekursentscheid, der deren Anwendung gerade bestätigte, anfechten

müssen, was sie jedoch unterliess. Dasselbe gilt für das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, der (damalige) Rekursgegner habe die Ordnungsgemässheit der

Treppe mittels Beschluss vom 12. Juni 2015 überraschend eingeschränkt,

indem er das fehlende Treppengeländer nur aufgrund der Eigennutzung toleriert

und jegliche Haftung für allfällige Unfälle abgelehnt habe. Dies kann im

Verfahren um die Kostenfrage für die erfolgte Bauabnahme nicht nachgeholt

werden.

3.6 Schliesslich

relativierte sich die Frage nach den geltenden Brandschutzvorschriften

insofern, als aus dem Beschluss des Gemeinderats C vom 2. Juni 2015

hervorgeht, dass die baupolizeiliche Schlusskontrolle der Scheune durchgeführt

worden sei, wobei sich die "Bemerkungen" zur Hauptsache auf die

Absturzsicherung der Scheunentreppe beziehen sowie auf die Garage, die als eigenständiger

Brandabschnitt erachtet wurde, beschränken. Neu einzuhaltende feuerpolizeiliche

Anordnungen wurden jedenfalls nicht erlassen.

3.7 Demnach

erweist sich die vorgenommene Bauabnahme als in jeder Hinsicht korrekt und ist

die gestellte Rechnung dafür im Umfang von Fr. 195.- nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin die Dauer der Bauabnahme beanstandet, ist darauf

hinzuweisen, dass es gerade wegen der geänderten Brandschutzvorschriften zu

längeren Diskussionen kam, weil die Beschwerdeführerin offenkundig schon damals

eine Kontrolle der Brandschutzmassnahmen – zu Unrecht – nicht zulassen wollte.

Das hat indessen nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerde ist

daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin zu auferlegen. Angesichts ihres Unterliegens besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …