VB.2019.00794
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00794
1. April 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21600)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00794
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
Abteilung Planen und Bauen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung
(Gebühren),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Gestützt
auf das nachträglich eingelegte Baugesuch vom 21. März 2012 erteilte die
Baudirektion A mit Verfügung vom 14. Mai 2012 die erforderliche
Ausnahmebewilligung für die bereits ausgeführte Umnutzung des in der
Landwirtschaftszone gelegenen Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 01) und der
Nebengebäude (Vers.-Nrn. 02 und 03) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04
zum Einstellen von Fahrzeugen und diversen Materialien. Gestützt auf diese von
der Baudirektion erteilte Ausnahmebewilligung erteilte der Gemeinderat C mit
Beschluss vom 12. Juni 2012 seinerseits die baurechtliche Bewilligung für
die bereits ausgeführte Umnutzung der Gebäude unter verschiedenen
Nebenbestimmungen. Gegen den Beschluss des Gemeinderats C vom 12. Juni
2012 erhob A Rekurs, der mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. Januar
2015 teilweise gutgeheissen wurde. Insbesondere lud das Baurekursgericht den
Gemeinderat C dazu ein, bezüglich der nachträglichen Anbringung von Geländern
und Absturzsicherungen – konkret an der Treppe ins Obergeschoss der Scheune –
allfällige Mängel festzustellen und entsprechende Massnahmen zu verlangen.
B. Entsprechend
der Aufforderung im inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheid des
Baurekursgerichts legte das Bauamt C den Termin für die Abnahme auf den
13. Mai 2015 fest. Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hielt der
Gemeinderat C fest, dass die baupolizeiliche Schlusskontrolle der Scheune
durchgeführt worden sei. Zwar fehle der Scheunentreppe die Absturzsicherung,
weshalb diese nicht der SIA-Norm 358 entspreche. Aufgrund der Eigennutzung
werde dieser Umstand toleriert, allerdings unter Ablehnung jeglicher
Verantwortung und Haftung für Unfälle.
C. 2019
fusionierten die Gemeinden C und D mit der Gemeinde B. Im Zusammenhang mit dem
eingereichten Baugesuch entstanden externe Kosten von insgesamt
Fr. 2'660.70. Davon wurden A Fr. 526.20 mit Rechnung der Gemeinde C
vom 19. November 2018 und Verfügung der Stadt B vom 24. Mai 2019
auferlegt.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 erhob A mit
Eingabe vom 18. Juni 2019 Rekurs beim Baurekursgericht und verlangte, der
in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 526.20 sei um Fr. 31.20
(Bestellung der VKF-Richtlinien) und Fr. 195.- (Schlussabnahme) zu
reduzieren. Mit Entscheid vom 5. November 2019 hiess der Einzelrichter am
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, indem er die von der Stadt B
gestellte Rechnung antragsgemäss um den Betrag von Fr. 31.20 reduzierte, im
Übrigen aber bestätigte.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. November
2019.
erhob A mit Eingabe vom 26. November 2019 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und verlangte, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der
Bezahlung von Fr. 195.- aufzuheben. Ausserdem sei festzustellen, ob Kosten
in Rechnung gestellt werden dürften, die durch die Anwendung falschen Rechts
verursacht worden seien, ferner, ob falsches Recht vollstreckbar sei und falls
ja, auf welcher Grundlage. Weiter sei festzustellen, dass der Rekursgegner eine
massgebende gerichtliche Anordnung missachtet habe, und es seien die für
Solches vorgesehenen gesetzlichen Massnahmen vorzunehmen. Schliesslich sei der
massgebende Sachverhalt gewissenhaft und lückenlos zur Urteilsfindung
heranzuziehen. Das Baurekursgericht beantragte am 18. Dezember 2019 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt B äusserte sich
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitigkeit nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der Streitwert
beträgt vorliegend Fr. 195.-, weshalb nach § 38 b Abs. 1
lit. c VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vor, der die Kammerzuständigkeit bewirken würde (§ 38 b Abs. 2
VRG). Ausserdem ficht sie die Höhe der Rechnung für die Bauabnahme nicht an,
sondern bezweifelt, dass ihr dieser Betrag überhaupt in Rechnung gestellt
werden durfte.
1.3
Die
Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den §§ 21–21b VRG (§ 49 Abs. 1 VRG). Nach § 21 VRG ist zum Rekurs (und entsprechend zur
Beschwerde) berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Legitimationsvoraussetzung ist das Berührtsein und die Betroffenheit in
schutzwürdigen Interessen, die materielle Beschwer. Diese setzt voraus, dass
die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache
verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn
die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Person
durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Die materielle
Beschwer setzt sodann voraus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der
rekurrierenden oder Beschwerde führenden Person einen praktischen Nutzen
einbringen würde. Entsprechend ist auf eine Rüge, die von vornherein nicht zum
angestrebten Nutzen führen kann, nicht einzutreten, etwa auf theoretische
Rechtsfragen, deren Behandlung für den konkreten Entscheid bedeutungslos ist
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 10, 13, 15, 60).
1.4
Gegenstand
eines Rekursverfahrens (und entsprechend einer Beschwerde) kann nur sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach
der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Massgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands
sind somit die Rechtsbegehren, nicht deren Begründung (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45 ff.). Der Rekursantrag
bzw. Beschwerdeantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die
Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf somit nicht
mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10).
1.4.1
Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren verlangt, es sei für
Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung zu sorgen und festzustellen, ob
Kosten in Rechnung gestellt werden dürften, die durch die Anwendung falschen
Rechts verursacht wurden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einerseits
wurde solches im Rekurs nicht beantragt. Anderseits fehlt der beantragten
Feststellung der praktische Nutzen für die Beschwerdeführerin, wird doch im
Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde die Berechtigung der
Forderung abzuklären sein, wozu es keines separaten Feststellungsbegehrens
bedarf. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die
gesuchstellende Person die betreffende Angelegenheit ohne unzumutbare Nachteile
über eine Gestaltungsverfügung erwirken könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 26). Das ist hier der Fall.
1.4.2
Ebenfalls nicht einzutreten gilt für die beantragte – generelle –
Feststellung, ob falsches Recht vollstreckbar sei und falls ja, auf welcher
Rechtsgrundlage. Ein streitgegenstandbezogenes Interesse an der Klärung dieser
Frage ist nicht zu erkennen.
1.5
Soweit die
Beschwerdeführerin weiter die Feststellung beantragt, dass der
"Beschwerdegegner" (gemeint: der Gemeinderat C) eine gerichtliche
Anordnung missachtet habe und die für solches vorgesehenen Massnahmen
anzuwenden seien, macht sie in der Tat eine Amtspflichtverletzung geltend. Eine
Aufsichtsbeschwerde ist aber an die direkt zuständige Aufsichtsbehörde zu
richten. Das ist nicht das Verwaltungsgericht, weshalb auch insofern auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a,
N. 70, 72 ff., insbesondere 74).
1.6
Die
Beschwerdeführerin verlangt weiter, es sei der massgebende Sachverhalt
gewissenhaft und lückenlos abzuklären. Dies ergibt sich indes bereits aus dem
Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG, wonach die Behörde von
Amtes wegen verpflichtet ist, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 10, 13). Weiterungen ergeben sich durch den Antrag der
Beschwerdeführerin diesbezüglich keine.
2.
2.1
Nach
§ 327 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) sind Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände der
örtlichen Baubehörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung möglich
ist. Nach § 24 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
(BVV) sind die Ergebnisse der Baukontrollen schriftlich festzuhalten. Die
Rechnung vom 24. Mai 2019 enthält sowohl einen (nicht angefochtenen)
Betrag von Fr. 237.60 für die baurechtliche Beurteilung sowie Fr. 195.-
für die Schlussabnahme vom 13. Mai 2015.
2.2
Nach
Art. 3 Abs. 1 des Reglementes der Stadt B über die Gebühren im
Bauwesen vom 8. August 2016 erhebt die Baubehörde unter anderem auch für
die Wahrnehmung ihrer baupolizeilichen Aufgaben wie etwa Baukontrollen und
Bauabnahmen Gebühren, welche der Bedeutung des Geschäfts angemessen sind. Der
Betrag von Fr. 195.- für die Schlussabnahme berechnet sich auf einem
Stundenansatz von Fr. 156.- für die Dauer von 1,25 Stunden. Diese
Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vorn E. 1.2).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin hatte im Rekursverfahren, worin es um die nachträgliche
Baubewilligung ging, verlangt, namentlich die geforderte Bildung von
Brandabschnitten in der Scheune sei aufzuheben. Das Baurekursgericht wies
diesbezüglich den Rekurs jedoch ab. Es hielt im Entscheid vom 20. Januar
2015.
zudem fest, die Gemeindefeuerpolizei dürfe periodisch oder von Fall zu
Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durchführen und für die Behebung allfälliger
Mängel sorgen. Weiter hielt das Baurekursgericht fest, die nachträgliche
Anbringung von Absturzsicherungen könne gestützt auf § 239 Abs. 1 und
§ 358 PBG jederzeit und ohne besonderen Anlass verlangt werden. Allerdings
habe der damalige Beschwerdegegner zu allgemein festgehalten, dass die
Vorschriften über Absturzsicherungen [konkret für die Treppe ins Obergeschoss
der Scheune] einzuhalten seien. Mangels Konkretisierung sei diese Auflage nicht
durchsetzbar. Der (damalige) Beschwerdegegner sei deshalb einzuladen,
allfällige Mängel konkret festzustellen und entsprechende Massnahmen zu
verlangen. Soweit aus den Akten ersichtlich hat das Baurekursgericht sodann
angeordnet, dass die Beschwerdeführerin mit der Gemeinde C innert
2.
Monaten ab Rechtskraft des Entscheids einen Abnahmetermin zu vereinbaren
habe. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Schon aufgrund des Entscheids der
Vorinstanz vom 20. Januar 2015 musste deshalb eine Bauabnahme erfolgen. Ob
und wer anlässlich eines Augenscheins von Februar 2013 erklärt hatte, dass
Nachbesserungen nicht kontrolliert würden, kann entsprechend dahingestellt
bleiben.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass zwischen dem Entscheid des
Baurekursgerichts vom 20. Januar 2015 und der am 13. Mai 2015
erfolgten Bauabnahme eine solche bereits erfolgt wäre. Entsprechend ist es
nicht zu beanstanden, wenn mit der Bauabnahme nicht nur die Frage einer
Absturzsicherung für die Treppe ins Obergeschoss der Scheune beantwortet,
sondern auch die Erfüllung der feuerpolizeilichen Anforderungen gemäss der
damaligen Baubewilligung kontrolliert wurden, mindestens soweit diese im
Rekursverfahren noch strittig waren (vorn E. 3.1).
3.3
Die
Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, mit Bezug auf den Brandschutz habe
sich eine Kontrolle nach den per 1. Januar 2015 neu in Kraft getretenen
FKV-Brandschutzvorschriften als unnötig erwiesen. Sie wirft der Vorinstanz
insbesondere vor, nicht geprüft zu haben, ob das neue Recht gelte.
3.3.1
Nach ständiger Praxis ist beim nachträglichen Bauentscheid – ein solcher
liegt der Rechnung für die Bauabnahme zugrunde – auf die Rechtslage im
Zeitpunkt der Errichtung bzw. Umnutzung der Baute abzustellen, ausgenommen das
im Zeitpunkt der Beurteilung aktuell geltende Recht sei für den Bauherrn
Dispositiv
günstiger (Donatsch, § 20a N. 32). Demnach hätten grundsätzlich die
bisherigen Brandschutzbestimmungen zur Anwendung zu gelangen, wovon auch das
Baurekursgericht im Entscheid vom 20. Januar 2015 ausging, es sei denn,
das seit 2015 geltende Recht sei für die Beschwerdeführerin günstiger. Die Beschwerdeführerin
gibt jedoch nicht an, welche neuen Bestimmungen sämtliche Brandschutzvorkehren
für das Oekonomiegebäude hätten hinfällig werden lassen, was eine entsprechende
Kontrolle hätte als unnötig erscheinen lassen.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht sich für ihren
Standpunkt bloss auf eine nicht näher bezeichnete neue Bestimmung für
Einfamilienhäuser, wonach deren Fahrzeugabstellplätze oder eingebaute Garagen
nicht mehr in einzelne Brandabschnitte unterteilt werden müssten. Nach
Art. 31 Abs. 3 der VKF-Brandschutznorm 1-15 (Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen), welche die entsprechenden Normen von 2003 ersetzten und
gemäss Art. 61 per 1. Januar 2015 in Kraft traten, sind brandabschnittsbildende
Bauteile raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende
Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den Durchgang
von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen.
3.3.3
Tatsächlich werden nach der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Ziff. 3.7.3, bei dem
Wohnzweck dienenden Einfamilienhäusern keine Anforderungen an den
Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt. Gleiches gilt für
Gewerbe- und Industriebauten jedoch gerade nicht, ebenso wenig für
landwirtschaftliche Bauten und Parking (dazu Ziff. 3.7.5, 3.7.7, 3.7.11).
Insbesondere sind Räume bis 600 m2 zum Einstellen von
Motorfahrzeugen als Brandabschnitte zu erstellen (Ziff. 3.7.12 Abs. 1).
Dies erklärt sich daraus, dass mindestens das Einstellen von Motorfahrzeugen, wozu
das Oekonomiegebäude der Beschwerdeführerin offenkundig gebraucht wird, das
Lagern gefährlicher Stoffe (Öl, Benzin, Dieselöl etc.) umfasst (vgl. Art. 49
der VKF-Brandschutznorm 1-15, wonach als gefährliche Stoffe im Sinn des
Brandschutzes Stoffe und Zubereitungen gelten, die einen Brand verursachen
können oder solche, die im Brand- oder Explosionsfall eine besondere Gefahr für
Mensch, Tier und Umwelt darstellen; vgl. dazu www.bsvonline.ch/de/vorschriften
und Auswahl "Richtlinien 15-15"). Für Einfamilienhäuser gilt diese
Erstellung von Brandabschnitten wiederum nicht (Ziff. 3.7.12 Abs. 2).
Allerdings ist das Oekonomiegebäude der Beschwerdeführerin, selbst wenn darin
neben der Lagernutzung auch gewohnt würde, nicht als Einfamilienhaus zu
betrachten.
3.3.4
Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Geltung der
Brandschutzvorschriften 2015 die Beschwerdeführerin von jeglichen
Brandschutzmassnahmen in ihrem Oekonomiegebäude entlastet hätte. Im Übrigen ist
es nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus nach allen für die
Beschwerdeführerin günstigen Tatsachen zu forschen. Vielmehr obläge es dieser,
darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen
Sachverhalt beruht (Donatsch, § 60 N. 6). Weder aus den Angaben der
Beschwerdeführerin, den VKF-Brandschutzvorschriften noch den
Brandschutzrichtlinien ergibt sich demnach, dass die in der Baubewilligung von
2012 angeordneten feuerpolizeilichen Vorschriften ab Januar 2015 keine Geltung
für die Umnutzung des Oekonomiegebäudes der Beschwerdeführerin gehabt hätten.
3.4 Daran
ändert auch das von der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Rekursentscheid
vom 20. Januar 2015 an den Gemeinderat C gerichtete Schreiben vom
22. Januar 2015 nichts. Darin bat sie darum, dass ihr mitgeteilt werde,
worum es bei der vom Baurekursgericht angeordneten Bauabnahme gehe, um
allenfalls bauliche Anpassungen vornehmen zu können, sowohl in
feuerpolizeilicher Hinsicht als auch bezüglich der Absturzsicherungen. Anscheinend
wollte der Gemeinderat C aber die Rechtskraft des Rekursentscheids abwarten,
weshalb er auf dieses Schreiben nicht reagierte, hingegen am 28. April
2015 der Beschwerdeführerin den vorgesehenen Termin der Bauabnahme mitteilte.
Da die Bauabnahme wie erwähnt unter anderem dazu diente, überhaupt
festzustellen, ob eine genügende Absturzsicherung an der Treppe ins
Obergeschoss der Scheune vorhanden war und ob die im Rekursentscheid
bestätigten feuerpolizeilichen Anordnung eingehalten worden waren, ist zwar
verständlich, dass der Gemeinderat C der Beschwerdeführerin im Voraus nicht
bereits irgendwelche vorzunehmenden Anpassungen vorgab. Indessen ist nicht
einzusehen, weshalb er solches der Beschwerdeführerin nicht hätte im Voraus
mitteilen können.
3.5 Soweit die
Beschwerdeführerin der Ansicht zuneigt, es hätte keine Bauabnahme stattfinden
dürfen, könnte sich überdies die Frage stellen, ob dieses Vorbringen der
Beschwerdeführerin verspätet sei, wie die Vorinstanz festhielt. Wenn die
Beschwerdeführerin nämlich der Meinung gewesen wäre, dass die im
Rekursentscheid vom 20. Januar 2015 geprüften feuerpolizeilichen
Vorschriften auf ihr Umbauprojekt nicht mehr hätten angewandt werden dürfen,
hätte sie den Rekursentscheid, der deren Anwendung gerade bestätigte, anfechten
müssen, was sie jedoch unterliess. Dasselbe gilt für das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, der (damalige) Rekursgegner habe die Ordnungsgemässheit der
Treppe mittels Beschluss vom 12. Juni 2015 überraschend eingeschränkt,
indem er das fehlende Treppengeländer nur aufgrund der Eigennutzung toleriert
und jegliche Haftung für allfällige Unfälle abgelehnt habe. Dies kann im
Verfahren um die Kostenfrage für die erfolgte Bauabnahme nicht nachgeholt
werden.
3.6 Schliesslich
relativierte sich die Frage nach den geltenden Brandschutzvorschriften
insofern, als aus dem Beschluss des Gemeinderats C vom 2. Juni 2015
hervorgeht, dass die baupolizeiliche Schlusskontrolle der Scheune durchgeführt
worden sei, wobei sich die "Bemerkungen" zur Hauptsache auf die
Absturzsicherung der Scheunentreppe beziehen sowie auf die Garage, die als eigenständiger
Brandabschnitt erachtet wurde, beschränken. Neu einzuhaltende feuerpolizeiliche
Anordnungen wurden jedenfalls nicht erlassen.
3.7 Demnach
erweist sich die vorgenommene Bauabnahme als in jeder Hinsicht korrekt und ist
die gestellte Rechnung dafür im Umfang von Fr. 195.- nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführerin die Dauer der Bauabnahme beanstandet, ist darauf
hinzuweisen, dass es gerade wegen der geänderten Brandschutzvorschriften zu
längeren Diskussionen kam, weil die Beschwerdeführerin offenkundig schon damals
eine Kontrolle der Brandschutzmassnahmen – zu Unrecht – nicht zulassen wollte.
Das hat indessen nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin zu auferlegen. Angesichts ihres Unterliegens besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …