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Entscheid

VB.2019.00795

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00795

29. April 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21667)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00795

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A,

geboren am … 1960, flüchtete im Frühling 2002 erstmals aus ihrem

Heimatland Eritrea in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Kurz darauf

verliess sie die Schweiz wieder Richtung Sudan, worauf am 19. Juni 2002

ihre Wegweisung verfügt wurde. Nachdem sie auf ihrer Reise an der

eritreisch-äthiopischen Grenze von eritreischen Behörden verhaftet wurde, hielt

sie sich bis 2009 am selben Ort in Eritrea auf. Im September 2009 konnte sie

erneut fliehen und gelangte am 10. November 2009 in die Schweiz, wo sie um

Asyl ersuchte. Am 1. Mai 2012 wurde ihr Asylgesuch gutgeheissen. Der

Kanton Zürich erteilte ihr daraufhin am 10. Mai 2012 eine

Aufenthaltsbewilligung. Am 13. Juni 2018 reiste B, geboren am … 1957,

äthiopischer Staatsbürger, in die Schweiz und stellte am 4. Juli 2018 bzw.

am 2. Oktober 2018 ein Gesuch zum Verbleib bei A, die seine Ehefrau sei.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies B aus der Schweiz weg, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis 20. April 2019.

Erwägungen

II.

Einen

hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 ab. Dabei wurde B

zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2019 angesetzt.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls

abgewiesen.

III.

Mit

Beschwerde vom 1. Dezember 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, B

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem wurde um Gewährung des

prozeduralen Aufenthalts für B während der Dauer des Beschwerdeverfahrens

ersucht. Ebenso ersuchte A sowohl für das Rekurs- als auch für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von C; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit

Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde angeordnet, dass sämtliche

Vollziehungsvorkehrungen gegenüber B zu unterbleiben haben. Zudem erwog der

Abteilungspräsident, B sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls als

Partei ins Rubrum aufzunehmen und setzte C eine Frist an, um eine

Vollmachtserklärung von B einzureichen. Diese ging fristgerecht beim

Verwaltungsgericht ein.

Während

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,

ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Am

8.

April 2020 gingen weitere Unterlagen, insbesondere ein

Leistungsentscheid für wirtschaftliche Hilfe vom 27. Februar 2020

betreffend die Beschwerdeführenden, beim Verwaltungsgericht ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor

Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das

bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 1.1;

VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha in: derselbe

et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126

N. 1). Insbesondere kommt der neue Art. 44 Abs. 1 lit. e

AIG, der voraussetzt, dass die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen

bezieht, nicht zur Anwendung.

2.

2.1

Nach Art. 44

AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) kann ausländischen

Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Zudem muss der Nachzug fristgerecht

geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus

darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund

nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Art. 44 AIG

legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des

Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April

2019, 2C_835/2018, E. 4).

2.2

A verfügt

wegen ihrer flüchtlings- bzw. asylrechtlichen Situation über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sodass sie sich grundsätzlich auf Art. 8

Ziff. 1 EMRK berufen kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2). Gegen die

Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führten die Vorinstanzen jedoch an,

es fehle an einer rechtsgültig geschlossenen Ehe zwischen A und B: Gemäss

Migrationsamt setze die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im

Zivilstandsdienst für in Äthiopien geschlossene Ehen ein "Marriage

certificate" voraus, welches durch die zuständige Vital Event

Registration Agency (VERA) ausgestellt werde. Das von A und B eingereichte

Dokument, welches eine Eheschliessung nach Brauch am 28. November 1981

bescheinige, genüge den formellen Anforderungen der Konferenz nicht. Im Übrigen

entfalte eine nach Brauch geschlossene Ehe in der Schweiz keinerlei

Rechtswirkungen. Somit könnten sich A und B weder auf das Recht auf

Familienleben gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch auf Art. 44

AIG berufen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gelangte ebenfalls

zum Schluss, dass sich das Paar nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen

könne. Zwar sei zusammen mit der Rekursschrift ein Ehezertifikat der Hauptstadt

Äthiopiens, welches ein Hochzeitsdatum vom 24. April 1982 nenne,

eingereicht worden. An dessen Echtheit seien jedoch Zweifel angebracht: Das

Ehezertifikat stehe im Widerspruch zu dem im Bewilligungsverfahren

eingereichten Eheschein, der eine Eheschliessung im November 1981 bescheinige.

Sodann seien nur die beiden Vornamen von B aufgeführt, nicht aber sein

Familienname.

2.3

Zum Beleg

der Eheschliessung reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den

Akten: Ein Schreiben, welches eine Eheschliessung nach Brauch (Logochewa) und

äthiopischem Zivilrecht am 28. November 1981 in Asmara, damals auf

äthiopischem Herrschaftsgebiet und heute Hauptstadt von Eritrea, vermerkt.

Ferner ein Ehezertifikat des City Council von Addis Abeba (Äthiopien), welches

eine Eheschliessung am 24. April 1982 bescheinigt, versehen mit einem

Passfoto der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers. Zudem wurden zwei

Hochzeitsfotos eingereicht. Damit kamen die Beschwerdeführenden ihrer

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bei Weitem nach. Weder ist hier ein

"Marriage Certificate" der erst 2012 ins Leben gerufenen und seit

2016.

aktiven äthiopischen Behörde Vital Event Registration Agency (VERA)

erforderlich (vgl. die äthiopische Proclamation No. 760/2012, abrufbar auf

https://data.unicef.org/crvs/ethiopia, Marriage Registration), wie dies das

Migrationsamt forderte, noch sind die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an

der Echtheit des Zertifikats berechtigt. So sind zum einen nach Brauch

geschlossene Ehen sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea üblich und

rechtsgültig und erfolgt eine zivilrechtliche Registrierung oft erst im

Nachhinein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Registrierung von

Eheschliessungen, 19. Juli 2018, abrufbar auf www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/180719-eri-registrierung-ehe.pdf).

Auch eine nach Brauch – im betreffenden Land rechtsgültig – geschlossene Ehe

ist gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1987.

über das Internationale Privatrecht (IPRG) anzuerkennen, sofern sie nicht

dem schweizerischen Ordre public widerspricht (Art. 27 IPRG). Kommt

vorliegend hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Schweizerischen Behörden

bereits im Asylverfahren mitgeteilt hatte, mit B, mit welchem sie drei (heute)

erwachsene Kinder hat, verheiratet zu sein und in der Folge stets mit dem

Zivilstand "verheiratet" geführt wurde. Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden

seit 1981 bzw. spätestens 1982 miteinander verheiratet sind. Die Ausführungen

der Vorinstanz zu einem allenfalls nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK

anspruchsbegründenden Konkubinat sind daher hinfällig. Der Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK ist aufgrund der tatsächlich gelebten Ehe der hier über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Beschwerdeführerin eröffnet.

3.

3.1

Ein

Anspruch auf Nachzug des Ehemanns gestützt auf Art. 8

Dispositiv

EMRK und Art. 13 BV ist demnach für eine

Ausländerin mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht gegeben, wenn (1) diese

mit ihrem Ehemann zusammenleben will (Art. 44 lit. a

AIG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AIG), (3) die Familie nicht

auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AIG)

und (4) der Nachzug innerhalb der vorgesehenen Fristen beantragt wurde (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 73

VZAE). Der Anspruch entfällt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht wird oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62

AIG vorliegt (siehe zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.4.2; BGr, 8. April

2019, 2C_835/2018, E. 4.2).

3.2 Die

Vorinstanz, welche zwar die Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

aufgrund fehlendem Eheverhältnis verneinte, prüfte gleichwohl, ob dem Beschwerdeführer

gestützt auf Art. 44 AIG, welcher zwar ebenfalls ein Eheverhältnis

voraussetzt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Dabei gelangte sie

zum Schluss, die Nachzugsgesuche vom 4. Juli 2018 bzw. 2. Oktober

2018 seien verspätet gestellt worden. Wichtige familiäre Gründe würden nicht

vorliegen. Selbst wenn der Nachzug fristgerecht beantragt worden wäre, wäre das

Kriterium von Art. 44 lit. c AIG nicht erfüllt. Dabei verwies die

Vorinstanz auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach

Ergänzungsleistungen zumindest dann als Fürsorgeleistungen zu betrachten seien,

wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den

zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken würden, während die IV- bzw.

AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitrage. Dies

sei hier der Fall: Die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Oktober 2011

fortlaufend Sozialhilfe beziehen müssen, bis ihr infolge eines im Jahr 2013

erlittenen Verkehrsunfalls eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Neben

dieser Rente von Fr. 1'920.- pro Monat beziehe die Beschwerdeführerin

Ergänzungsleistungen im Umfang von monatlich Fr. 2'325.-. Den ihr

ausgerichteten Ergänzungsleistungen komme daher der Charakter von

Sozialhilfeleistungen zu. Ferner sei die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall im Jahr 2013 nicht invaliditätsbedingt

gewesen und könne infolge ungenügender Arbeitsbemühungen nicht als

unverschuldet gelten. Auch sei davon auszugehen, dass der 62-jährige (heute:

63-jährige) Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt ebenfalls überwiegend mit

Ergänzungsleistungen bestreiten müsse. Die Beschwerdeführenden würden daher

nicht über die gemäss Art. 44 lit. c AIG erforderlichen finanziellen

Mittel verfügen.

3.3 Der

Entscheid der Vorinstanz ist dahingehend zu bestätigen, als die Nachzugsfrist

für den Ehemann von fünf Jahren, welche mit Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2012 zu laufen

begonnen hat, im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 4. Juli 2018 bereits

verstrichen war (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE). Ein nachträglicher

Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Solche

Gründe sind vor dem Hintergrund der Umstände im Heimatland und der Flucht der

Beschwerdeführerin zu bejahen: Am 1. Dezember 2009 wurde die

Beschwerdeführerin im Asylverfahren zu ihren Fluchtumständen befragt. Dabei gab

sie an bis zu ihrer Flucht 2002 in Asmara gelebt zu haben. Seither sei sie von

ihrem Ehemann getrennt; wo sich dieser aufhalte, wisse sie nicht. Sie sei von

der Schweiz in den Sudan gereist, um ihre Kinder zu suchen, weil ihr Mann ihr

gesagt habe, eines Tages mit den Kindern in den Sudan zu verschwinden. Als sie dann

in den Sudan gereist sei, habe sie ihn dort nicht gesehen. Danach sei sie in X

inhaftiert worden und habe diesen Ort bis 2009 nicht verlassen können. Noch mit

Schreiben vom 18. April 2018 an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

gab die Beschwerdeführerin an, den Aufenthaltsort ihres Ehemanns nicht zu

kennen. Sie hätten keinen Kontakt. Bereits anlässlich eines Telefongesprächs im

Mai 2016 mit dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt F gab die

Beschwerdeführerin an, seit Jahren keinen Kontakt mehr zum Ehemann zu haben;

der Aufenthaltsort von B sei unbekannt; allenfalls sei dieser noch in Äthiopien

(Telefonnotiz des Amts vom 10. Mai 2016). Der Sohn der

Beschwerdeführenden, D, erklärte 2018 in einem Schreiben, er habe seit seiner

Ankunft in der Schweiz versucht, seine Eltern wiederzuvereinigen. 2012–2015

habe er mit vielen Familienmitgliedern gesprochen, um einen Hinweis auf den

Aufenthalt seines Vaters zu erhalten. Anfangs 2016 habe es Hinweise auf einen

Aufenthalt in Äthiopien gegeben. Dieses Jahr (2018) sei es gelungen, dass der

Vater nun in die Schweiz habe reisen können. In der Beschwerde wird ferner

ausgeführt, es sei dem Sohn D nach intensiver Suche Ende 2017 gelungen, mithilfe

von Bekannten in Eritrea Kontakt zu seinem Vater herzustellen. Somit sei es der

Beschwerdeführerin bis Ende 2017 objektiv unmöglich gewesen, ein Nachzugsgesuch

zu stellen. Entgegen der Vorinstanz kann es der Beschwerdeführerin vor dem

Hintergrund der kriegsähnlichen Zustände in Eritrea/Äthiopien somit nicht zum

Vorwurf gereichen, dass sie den Aufenthaltsort ihres Ehemanns nicht kannte und

die Suche betreffend ihren Ehemann dem gemeinsamen Sohn überliess. Unter diesen

speziellen Umständen sind wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3

Satz 1 VZAE zu bejahen. Die vorliegende Situation ist damit nicht

vergleichbar mit einer langjährigen freiwilligen Trennung über die

Landesgrenzen hinweg (vgl. zu dieser Konstellation BGr, 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 4.2: 25 Jahre freiwillige Trennung).

4.

4.1 Zu prüfen

bleiben die Voraussetzungen von Art. 44 AIG (in der bis 31. Dezember

2018 gültigen Fassung).

4.1.1

Die Beschwerdeführenden leben seit der Einreise des Beschwerdeführers vor

bald zwei Jahren zusammen in einer bedarfsgerechten 1-Zimmerwohnung

("Anzahl Familienmitglieder minus 1"; siehe Weisung des

Migrationsamts Zürich zum Familiennachzug vom 18. Januar 2019, Ziff. 4.3)

an der E-Strasse 01 in F. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 44 lit. a

und lit. b AIG erfüllt.

4.1.2

Fraglich ist, ob auch das Kriterium nach Art. 44 lit. c AIG

erfüllt wird und die Beschwerdeführenden nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit

der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen

Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann von der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden (BGE 139 I 330 E. 3.2). Für die

Beurteilung ist grundsätzlich von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids

über das Nachzugsgesuch auszugehen, indessen ist die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mitzuberücksichtigen (BGr, 8. April

2019, 2C_835/2018, E. 4.3). Vorliegend hat sich der Sachverhalt seit

Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend verändert, dass den

Beschwerdeführenden mit Leistungsentscheid des Sozialzentrums G vom 27. Februar

2020 neu Sozialhilfe im Umfang von Fr. 804.- pro Monat ausgerichtet wird.

Dazu bezieht die Beschwerdeführerin weiterhin Zusatzleistungen zur IV im Umfang

von monatlich Fr. 1'920.- und erhält eine IV-Rente von Fr. 162.-. Ob

die von der Beschwerdeführerin bezogenen Ergänzungsleistungen von der

Vorinstanz zu Recht als Fürsorgeleistungen betrachtet werden durften, kann an

dieser Stelle offenbleiben (siehe aber E. 5.2). Denn im jetzigen Zeitpunkt

liegt eine aktuelle Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge vor und ist

nicht absehbar, dass die – beiden nicht erwerbstätigen – Beschwerdeführenden

sich davon loslösen könnten. Denn bis zur Zusprechung der Invalidenrente wegen

der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls (Anfahren durch Personenwagen im Jahr

2013) wurde die Beschwerdeführerin bereits vom 1. Oktober 2011 bis 4. Juli

2016 von der Sozialhilfe unterstützt. Der während dieser Zeitdauer bezogene

Betrag belief sich auf insgesamt Fr. 107'202.85. Damit erfüllen die

Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AIG

offensichtlich nicht. Nach dem Gesagten ist das Familiennachzugsgesuch für B

abzuweisen.

Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache

abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl

für das vorliegende als auch für das vorinstanzliche Verfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N.

20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Für die

Beurteilung der Prozessaussichten ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung abzustellen. Verschlechtern sich die

Prozessaussichten im Verlauf des weiteren Verfahrens, so darf dies nicht zur

nachträglichen Bejahung der Aussichtslosigkeit bzw. zum Entzug der

unentgeltlichen Rechtspflege führen (Plüss, § 16 N. 54).

5.2 Zu den ex-ante

zu beurteilenden Prozessaussichten ist Folgendes zu sagen: Die mittellose

Beschwerdeführerin bezieht erst seit Kurzem wieder Sozialhilfe. Zuvor war sie

auf Ergänzungsleistungen angewiesen, die die Vorinstanz aufgrund ihrer Höhe

analog als Fürsorgeleistungen betrachtete. Dabei stützte es sich auf die – hier

kurz darzustellende – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in einem Entscheid

vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00579, E. 5.5): Darin gelangte das

Verwaltungsgericht zum Schluss, im vorzeitigen Bezug einer AHV-Rente und dem

damit verbundenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei keine Ablösung von der

Sozialhilfe zu erblicken. So bestreite der Beschwerdeführer seinen

Lebensunterhalt zu fast 90 % mit Ergänzungsleistungen und nur zu wenig

über 10 % mit einer Rente. Sein Lebensunterhalt werde damit im

Wesentlichen durch Gelder der öffentlichen Hand finanziert, die

fürsorgeähnlichen Charakter hätten. Unter solchen Umständen seien die

Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG zu betrachten. Im Entscheid vom 20. März 2019

(VB.2018.00298, E. 2.3.2 f.) erwog das Verwaltungsgericht, der

Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit entfalle

lediglich in denjenigen Konstellationen, in welchen eine zuvor während Jahren

erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder der

Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei

oder höchstens noch in untergeordneter Weise Ergänzungsleistungen beziehe. Ergänzungsleistungen

würden dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen

Widerrufsgrunds gelten, wenn diese lediglich eine vorbestehende

Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur

Hauptsache deckten, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter

Weise zur Bedarfsdeckung beitrage. Im zu beurteilenden Fall wurde den

Ergänzungsleistungen ebenfalls der Charakter von Fürsorgeleistungen zugemessen,

da zwar eine Loslösung von der langjährig bezogenen Sozialhilfe stattfand, die

Invalidenrente in der Höhe von Fr. 531.- im Verhältnis zu den

Zusatzleistungen von Fr. 2'543.- indessen als untergeordnet erachtet

wurde.

Im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bezog die Beschwerdeführerin nur

Ergänzungsleistungen, aber keine Sozialhilfe. Dabei gingen sowohl die

Vorinstanzen als auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von der falschen

Annahme aus, die Beschwerdeführerin erhalte (neben monatlichen

Ergänzungsleistungen von Fr. 2'325.- und Prämienverbilligung für die

Krankenkasse von Fr. 505.-) eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'920.-.

Aus den Berechnungsunterlagen für die Zusatzleistungen AHV/IV für die

Anspruchsperiode ab 01/2018, aus dem ursprünglichen Familiennachzugsgesuch vom 4. Juli

2018 und auch aus dem aktuellen Leistungsentscheid vom 27. Februar 2020

geht klar hervor, dass die IV-Rente der Beschwerdeführerin im Jahr Fr. 1'920.-

bzw. Fr. 1'944.-, pro Monat aber nur Fr. 160.- bzw. Fr. 162.-

beträgt. Bei dieser Sachlage wäre aber der IV-Rente gegenüber den

Ergänzungsleistungen bloss untergeordnete Bedeutung zugekommen, weshalb die

Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführenden würden die

Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AIG nicht erfüllen. Somit wäre der

Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn die

Beschwerdeführenden keine Sozialhilfe gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz

bezogen hätten. Damit hat sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtlos

erwiesen. Offensichtlich aussichtslos war die Beschwerde aber nicht,

nachdem erst eine nähere Prüfung der Begehren der Beschwerdeführenden ergeben

hat, dass die Beschwerde auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn keine

Sozialhilfe im eigentlichen Sinn bezogen worden wäre. Demzufolge ist den

Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der

Person von C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Gleiches gilt

für das Rekursverfahren.

5.3 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

notwendige Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und

die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat

entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 9 Abs. 1 Satz 1

GebV VGr in Verbindung mit § 3 AnwGebV in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter macht für das Rekursverfahren einen

Aufwand von 6,95 Stunden à Fr. 200.- geltend (total Fr. 1'390.-)

sowie Auslagen im Betrag von Fr. 14.60, zuzüglich Mehrwertsteuern. Der

Stundenaufwand erscheint angemessen: Demzufolge ist C für das Rekursverfahren

mit Fr. 1'512.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren

wird ein Aufwand von 12,9 Stunden à Fr. 200.- sowie 1 Stunde à Fr. 185.70 (total Fr. 2'765.70)

sowie Auslagen im Betrag von Fr. 49.60 geltend gemacht, zuzüglich

Mehrwertsteuern. Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen und ist der

unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 3'032.- (inkl. MWST) zu

entschädigen.

Die Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.4 Da die

Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr teilweises Obsiegen in Sachen der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist dabei im Gesamtzusammenhang von untergeordneter

Bedeutung (VGr, 13. November 2019, VB.2019.00357, E. 7.4). Eine

Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635, E. 4.1).

6.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch des

Beschwerdeführers auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Den

Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Die Beschwerde wird im

Sinn der Erwägungen teilweise

gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des

Rekursentscheids vom 31. Oktober 2019 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Den

Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

C wird für das Rekursverfahren mit Fr. 1'512.75 (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. C

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'032.-

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an