VB.2019.00795
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00795
29. April 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21667)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00795
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A,
geboren am … 1960, flüchtete im Frühling 2002 erstmals aus ihrem
Heimatland Eritrea in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Kurz darauf
verliess sie die Schweiz wieder Richtung Sudan, worauf am 19. Juni 2002
ihre Wegweisung verfügt wurde. Nachdem sie auf ihrer Reise an der
eritreisch-äthiopischen Grenze von eritreischen Behörden verhaftet wurde, hielt
sie sich bis 2009 am selben Ort in Eritrea auf. Im September 2009 konnte sie
erneut fliehen und gelangte am 10. November 2009 in die Schweiz, wo sie um
Asyl ersuchte. Am 1. Mai 2012 wurde ihr Asylgesuch gutgeheissen. Der
Kanton Zürich erteilte ihr daraufhin am 10. Mai 2012 eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 13. Juni 2018 reiste B, geboren am … 1957,
äthiopischer Staatsbürger, in die Schweiz und stellte am 4. Juli 2018 bzw.
am 2. Oktober 2018 ein Gesuch zum Verbleib bei A, die seine Ehefrau sei.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies B aus der Schweiz weg, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis 20. April 2019.
Erwägungen
II.
Einen
hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 ab. Dabei wurde B
zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2019 angesetzt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls
abgewiesen.
III.
Mit
Beschwerde vom 1. Dezember 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, B
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem wurde um Gewährung des
prozeduralen Aufenthalts für B während der Dauer des Beschwerdeverfahrens
ersucht. Ebenso ersuchte A sowohl für das Rekurs- als auch für das
Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von C; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit
Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde angeordnet, dass sämtliche
Vollziehungsvorkehrungen gegenüber B zu unterbleiben haben. Zudem erwog der
Abteilungspräsident, B sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls als
Partei ins Rubrum aufzunehmen und setzte C eine Frist an, um eine
Vollmachtserklärung von B einzureichen. Diese ging fristgerecht beim
Verwaltungsgericht ein.
Während
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,
ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Am
8.
April 2020 gingen weitere Unterlagen, insbesondere ein
Leistungsentscheid für wirtschaftliche Hilfe vom 27. Februar 2020
betreffend die Beschwerdeführenden, beim Verwaltungsgericht ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am 1. Januar
2019.
sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 1.1;
VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha in: derselbe
et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126
N. 1). Insbesondere kommt der neue Art. 44 Abs. 1 lit. e
AIG, der voraussetzt, dass die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen
bezieht, nicht zur Anwendung.
2.
2.1
Nach Art. 44
AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) kann ausländischen
Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Zudem muss der Nachzug fristgerecht
geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus
darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund
nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Art. 44 AIG
legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des
Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April
2019, 2C_835/2018, E. 4).
2.2
A verfügt
wegen ihrer flüchtlings- bzw. asylrechtlichen Situation über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sodass sie sich grundsätzlich auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2). Gegen die
Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führten die Vorinstanzen jedoch an,
es fehle an einer rechtsgültig geschlossenen Ehe zwischen A und B: Gemäss
Migrationsamt setze die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im
Zivilstandsdienst für in Äthiopien geschlossene Ehen ein "Marriage
certificate" voraus, welches durch die zuständige Vital Event
Registration Agency (VERA) ausgestellt werde. Das von A und B eingereichte
Dokument, welches eine Eheschliessung nach Brauch am 28. November 1981
bescheinige, genüge den formellen Anforderungen der Konferenz nicht. Im Übrigen
entfalte eine nach Brauch geschlossene Ehe in der Schweiz keinerlei
Rechtswirkungen. Somit könnten sich A und B weder auf das Recht auf
Familienleben gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch auf Art. 44
AIG berufen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gelangte ebenfalls
zum Schluss, dass sich das Paar nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen
könne. Zwar sei zusammen mit der Rekursschrift ein Ehezertifikat der Hauptstadt
Äthiopiens, welches ein Hochzeitsdatum vom 24. April 1982 nenne,
eingereicht worden. An dessen Echtheit seien jedoch Zweifel angebracht: Das
Ehezertifikat stehe im Widerspruch zu dem im Bewilligungsverfahren
eingereichten Eheschein, der eine Eheschliessung im November 1981 bescheinige.
Sodann seien nur die beiden Vornamen von B aufgeführt, nicht aber sein
Familienname.
2.3
Zum Beleg
der Eheschliessung reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den
Akten: Ein Schreiben, welches eine Eheschliessung nach Brauch (Logochewa) und
äthiopischem Zivilrecht am 28. November 1981 in Asmara, damals auf
äthiopischem Herrschaftsgebiet und heute Hauptstadt von Eritrea, vermerkt.
Ferner ein Ehezertifikat des City Council von Addis Abeba (Äthiopien), welches
eine Eheschliessung am 24. April 1982 bescheinigt, versehen mit einem
Passfoto der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers. Zudem wurden zwei
Hochzeitsfotos eingereicht. Damit kamen die Beschwerdeführenden ihrer
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bei Weitem nach. Weder ist hier ein
"Marriage Certificate" der erst 2012 ins Leben gerufenen und seit
2016.
aktiven äthiopischen Behörde Vital Event Registration Agency (VERA)
erforderlich (vgl. die äthiopische Proclamation No. 760/2012, abrufbar auf
https://data.unicef.org/crvs/ethiopia, Marriage Registration), wie dies das
Migrationsamt forderte, noch sind die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an
der Echtheit des Zertifikats berechtigt. So sind zum einen nach Brauch
geschlossene Ehen sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea üblich und
rechtsgültig und erfolgt eine zivilrechtliche Registrierung oft erst im
Nachhinein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Registrierung von
Eheschliessungen, 19. Juli 2018, abrufbar auf www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/180719-eri-registrierung-ehe.pdf).
Auch eine nach Brauch – im betreffenden Land rechtsgültig – geschlossene Ehe
ist gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987.
über das Internationale Privatrecht (IPRG) anzuerkennen, sofern sie nicht
dem schweizerischen Ordre public widerspricht (Art. 27 IPRG). Kommt
vorliegend hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Schweizerischen Behörden
bereits im Asylverfahren mitgeteilt hatte, mit B, mit welchem sie drei (heute)
erwachsene Kinder hat, verheiratet zu sein und in der Folge stets mit dem
Zivilstand "verheiratet" geführt wurde. Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
seit 1981 bzw. spätestens 1982 miteinander verheiratet sind. Die Ausführungen
der Vorinstanz zu einem allenfalls nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK
anspruchsbegründenden Konkubinat sind daher hinfällig. Der Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK ist aufgrund der tatsächlich gelebten Ehe der hier über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Beschwerdeführerin eröffnet.
3.
3.1
Ein
Anspruch auf Nachzug des Ehemanns gestützt auf Art. 8
Dispositiv
EMRK und Art. 13 BV ist demnach für eine
Ausländerin mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht gegeben, wenn (1) diese
mit ihrem Ehemann zusammenleben will (Art. 44 lit. a
AIG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AIG), (3) die Familie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AIG)
und (4) der Nachzug innerhalb der vorgesehenen Fristen beantragt wurde (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 73
VZAE). Der Anspruch entfällt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht wird oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62
AIG vorliegt (siehe zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.4.2; BGr, 8. April
2019, 2C_835/2018, E. 4.2).
3.2 Die
Vorinstanz, welche zwar die Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
aufgrund fehlendem Eheverhältnis verneinte, prüfte gleichwohl, ob dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 44 AIG, welcher zwar ebenfalls ein Eheverhältnis
voraussetzt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Dabei gelangte sie
zum Schluss, die Nachzugsgesuche vom 4. Juli 2018 bzw. 2. Oktober
2018 seien verspätet gestellt worden. Wichtige familiäre Gründe würden nicht
vorliegen. Selbst wenn der Nachzug fristgerecht beantragt worden wäre, wäre das
Kriterium von Art. 44 lit. c AIG nicht erfüllt. Dabei verwies die
Vorinstanz auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach
Ergänzungsleistungen zumindest dann als Fürsorgeleistungen zu betrachten seien,
wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den
zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken würden, während die IV- bzw.
AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitrage. Dies
sei hier der Fall: Die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. Oktober 2011
fortlaufend Sozialhilfe beziehen müssen, bis ihr infolge eines im Jahr 2013
erlittenen Verkehrsunfalls eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Neben
dieser Rente von Fr. 1'920.- pro Monat beziehe die Beschwerdeführerin
Ergänzungsleistungen im Umfang von monatlich Fr. 2'325.-. Den ihr
ausgerichteten Ergänzungsleistungen komme daher der Charakter von
Sozialhilfeleistungen zu. Ferner sei die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall im Jahr 2013 nicht invaliditätsbedingt
gewesen und könne infolge ungenügender Arbeitsbemühungen nicht als
unverschuldet gelten. Auch sei davon auszugehen, dass der 62-jährige (heute:
63-jährige) Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt ebenfalls überwiegend mit
Ergänzungsleistungen bestreiten müsse. Die Beschwerdeführenden würden daher
nicht über die gemäss Art. 44 lit. c AIG erforderlichen finanziellen
Mittel verfügen.
3.3 Der
Entscheid der Vorinstanz ist dahingehend zu bestätigen, als die Nachzugsfrist
für den Ehemann von fünf Jahren, welche mit Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2012 zu laufen
begonnen hat, im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 4. Juli 2018 bereits
verstrichen war (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE). Ein nachträglicher
Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Solche
Gründe sind vor dem Hintergrund der Umstände im Heimatland und der Flucht der
Beschwerdeführerin zu bejahen: Am 1. Dezember 2009 wurde die
Beschwerdeführerin im Asylverfahren zu ihren Fluchtumständen befragt. Dabei gab
sie an bis zu ihrer Flucht 2002 in Asmara gelebt zu haben. Seither sei sie von
ihrem Ehemann getrennt; wo sich dieser aufhalte, wisse sie nicht. Sie sei von
der Schweiz in den Sudan gereist, um ihre Kinder zu suchen, weil ihr Mann ihr
gesagt habe, eines Tages mit den Kindern in den Sudan zu verschwinden. Als sie dann
in den Sudan gereist sei, habe sie ihn dort nicht gesehen. Danach sei sie in X
inhaftiert worden und habe diesen Ort bis 2009 nicht verlassen können. Noch mit
Schreiben vom 18. April 2018 an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
gab die Beschwerdeführerin an, den Aufenthaltsort ihres Ehemanns nicht zu
kennen. Sie hätten keinen Kontakt. Bereits anlässlich eines Telefongesprächs im
Mai 2016 mit dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt F gab die
Beschwerdeführerin an, seit Jahren keinen Kontakt mehr zum Ehemann zu haben;
der Aufenthaltsort von B sei unbekannt; allenfalls sei dieser noch in Äthiopien
(Telefonnotiz des Amts vom 10. Mai 2016). Der Sohn der
Beschwerdeführenden, D, erklärte 2018 in einem Schreiben, er habe seit seiner
Ankunft in der Schweiz versucht, seine Eltern wiederzuvereinigen. 2012–2015
habe er mit vielen Familienmitgliedern gesprochen, um einen Hinweis auf den
Aufenthalt seines Vaters zu erhalten. Anfangs 2016 habe es Hinweise auf einen
Aufenthalt in Äthiopien gegeben. Dieses Jahr (2018) sei es gelungen, dass der
Vater nun in die Schweiz habe reisen können. In der Beschwerde wird ferner
ausgeführt, es sei dem Sohn D nach intensiver Suche Ende 2017 gelungen, mithilfe
von Bekannten in Eritrea Kontakt zu seinem Vater herzustellen. Somit sei es der
Beschwerdeführerin bis Ende 2017 objektiv unmöglich gewesen, ein Nachzugsgesuch
zu stellen. Entgegen der Vorinstanz kann es der Beschwerdeführerin vor dem
Hintergrund der kriegsähnlichen Zustände in Eritrea/Äthiopien somit nicht zum
Vorwurf gereichen, dass sie den Aufenthaltsort ihres Ehemanns nicht kannte und
die Suche betreffend ihren Ehemann dem gemeinsamen Sohn überliess. Unter diesen
speziellen Umständen sind wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3
Satz 1 VZAE zu bejahen. Die vorliegende Situation ist damit nicht
vergleichbar mit einer langjährigen freiwilligen Trennung über die
Landesgrenzen hinweg (vgl. zu dieser Konstellation BGr, 18. Mai 2015,
2C_914/2014, E. 4.2: 25 Jahre freiwillige Trennung).
4.
4.1 Zu prüfen
bleiben die Voraussetzungen von Art. 44 AIG (in der bis 31. Dezember
2018 gültigen Fassung).
4.1.1
Die Beschwerdeführenden leben seit der Einreise des Beschwerdeführers vor
bald zwei Jahren zusammen in einer bedarfsgerechten 1-Zimmerwohnung
("Anzahl Familienmitglieder minus 1"; siehe Weisung des
Migrationsamts Zürich zum Familiennachzug vom 18. Januar 2019, Ziff. 4.3)
an der E-Strasse 01 in F. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 44 lit. a
und lit. b AIG erfüllt.
4.1.2
Fraglich ist, ob auch das Kriterium nach Art. 44 lit. c AIG
erfüllt wird und die Beschwerdeführenden nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit
der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen
Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann von der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden (BGE 139 I 330 E. 3.2). Für die
Beurteilung ist grundsätzlich von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids
über das Nachzugsgesuch auszugehen, indessen ist die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mitzuberücksichtigen (BGr, 8. April
2019, 2C_835/2018, E. 4.3). Vorliegend hat sich der Sachverhalt seit
Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend verändert, dass den
Beschwerdeführenden mit Leistungsentscheid des Sozialzentrums G vom 27. Februar
2020 neu Sozialhilfe im Umfang von Fr. 804.- pro Monat ausgerichtet wird.
Dazu bezieht die Beschwerdeführerin weiterhin Zusatzleistungen zur IV im Umfang
von monatlich Fr. 1'920.- und erhält eine IV-Rente von Fr. 162.-. Ob
die von der Beschwerdeführerin bezogenen Ergänzungsleistungen von der
Vorinstanz zu Recht als Fürsorgeleistungen betrachtet werden durften, kann an
dieser Stelle offenbleiben (siehe aber E. 5.2). Denn im jetzigen Zeitpunkt
liegt eine aktuelle Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge vor und ist
nicht absehbar, dass die – beiden nicht erwerbstätigen – Beschwerdeführenden
sich davon loslösen könnten. Denn bis zur Zusprechung der Invalidenrente wegen
der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls (Anfahren durch Personenwagen im Jahr
2013) wurde die Beschwerdeführerin bereits vom 1. Oktober 2011 bis 4. Juli
2016 von der Sozialhilfe unterstützt. Der während dieser Zeitdauer bezogene
Betrag belief sich auf insgesamt Fr. 107'202.85. Damit erfüllen die
Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AIG
offensichtlich nicht. Nach dem Gesagten ist das Familiennachzugsgesuch für B
abzuweisen.
Demzufolge ist die Beschwerde in der Hauptsache
abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl
für das vorliegende als auch für das vorinstanzliche Verfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N.
20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Für die
Beurteilung der Prozessaussichten ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung abzustellen. Verschlechtern sich die
Prozessaussichten im Verlauf des weiteren Verfahrens, so darf dies nicht zur
nachträglichen Bejahung der Aussichtslosigkeit bzw. zum Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege führen (Plüss, § 16 N. 54).
5.2 Zu den ex-ante
zu beurteilenden Prozessaussichten ist Folgendes zu sagen: Die mittellose
Beschwerdeführerin bezieht erst seit Kurzem wieder Sozialhilfe. Zuvor war sie
auf Ergänzungsleistungen angewiesen, die die Vorinstanz aufgrund ihrer Höhe
analog als Fürsorgeleistungen betrachtete. Dabei stützte es sich auf die – hier
kurz darzustellende – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in einem Entscheid
vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00579, E. 5.5): Darin gelangte das
Verwaltungsgericht zum Schluss, im vorzeitigen Bezug einer AHV-Rente und dem
damit verbundenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei keine Ablösung von der
Sozialhilfe zu erblicken. So bestreite der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt zu fast 90 % mit Ergänzungsleistungen und nur zu wenig
über 10 % mit einer Rente. Sein Lebensunterhalt werde damit im
Wesentlichen durch Gelder der öffentlichen Hand finanziert, die
fürsorgeähnlichen Charakter hätten. Unter solchen Umständen seien die
Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG zu betrachten. Im Entscheid vom 20. März 2019
(VB.2018.00298, E. 2.3.2 f.) erwog das Verwaltungsgericht, der
Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit entfalle
lediglich in denjenigen Konstellationen, in welchen eine zuvor während Jahren
erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder der
Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei
oder höchstens noch in untergeordneter Weise Ergänzungsleistungen beziehe. Ergänzungsleistungen
würden dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen
Widerrufsgrunds gelten, wenn diese lediglich eine vorbestehende
Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur
Hauptsache deckten, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter
Weise zur Bedarfsdeckung beitrage. Im zu beurteilenden Fall wurde den
Ergänzungsleistungen ebenfalls der Charakter von Fürsorgeleistungen zugemessen,
da zwar eine Loslösung von der langjährig bezogenen Sozialhilfe stattfand, die
Invalidenrente in der Höhe von Fr. 531.- im Verhältnis zu den
Zusatzleistungen von Fr. 2'543.- indessen als untergeordnet erachtet
wurde.
Im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bezog die Beschwerdeführerin nur
Ergänzungsleistungen, aber keine Sozialhilfe. Dabei gingen sowohl die
Vorinstanzen als auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von der falschen
Annahme aus, die Beschwerdeführerin erhalte (neben monatlichen
Ergänzungsleistungen von Fr. 2'325.- und Prämienverbilligung für die
Krankenkasse von Fr. 505.-) eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'920.-.
Aus den Berechnungsunterlagen für die Zusatzleistungen AHV/IV für die
Anspruchsperiode ab 01/2018, aus dem ursprünglichen Familiennachzugsgesuch vom 4. Juli
2018 und auch aus dem aktuellen Leistungsentscheid vom 27. Februar 2020
geht klar hervor, dass die IV-Rente der Beschwerdeführerin im Jahr Fr. 1'920.-
bzw. Fr. 1'944.-, pro Monat aber nur Fr. 160.- bzw. Fr. 162.-
beträgt. Bei dieser Sachlage wäre aber der IV-Rente gegenüber den
Ergänzungsleistungen bloss untergeordnete Bedeutung zugekommen, weshalb die
Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführenden würden die
Voraussetzungen von Art. 44 lit. c AIG nicht erfüllen. Somit wäre der
Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn die
Beschwerdeführenden keine Sozialhilfe gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz
bezogen hätten. Damit hat sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtlos
erwiesen. Offensichtlich aussichtslos war die Beschwerde aber nicht,
nachdem erst eine nähere Prüfung der Begehren der Beschwerdeführenden ergeben
hat, dass die Beschwerde auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn keine
Sozialhilfe im eigentlichen Sinn bezogen worden wäre. Demzufolge ist den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der
Person von C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Gleiches gilt
für das Rekursverfahren.
5.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der
notwendige Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und
die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat
entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 9 Abs. 1 Satz 1
GebV VGr in Verbindung mit § 3 AnwGebV in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter macht für das Rekursverfahren einen
Aufwand von 6,95 Stunden à Fr. 200.- geltend (total Fr. 1'390.-)
sowie Auslagen im Betrag von Fr. 14.60, zuzüglich Mehrwertsteuern. Der
Stundenaufwand erscheint angemessen: Demzufolge ist C für das Rekursverfahren
mit Fr. 1'512.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren
wird ein Aufwand von 12,9 Stunden à Fr. 200.- sowie 1 Stunde à Fr. 185.70 (total Fr. 2'765.70)
sowie Auslagen im Betrag von Fr. 49.60 geltend gemacht, zuzüglich
Mehrwertsteuern. Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen und ist der
unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 3'032.- (inkl. MWST) zu
entschädigen.
Die Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.4 Da die
Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr teilweises Obsiegen in Sachen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist dabei im Gesamtzusammenhang von untergeordneter
Bedeutung (VGr, 13. November 2019, VB.2019.00357, E. 7.4). Eine
Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635, E. 4.1).
6.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch des
Beschwerdeführers auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Den
Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die Beschwerde wird im
Sinn der Erwägungen teilweise
gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des
Rekursentscheids vom 31. Oktober 2019 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Den
Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
C wird für das Rekursverfahren mit Fr. 1'512.75 (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. C
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'032.-
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an
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