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Entscheid

VB.2019.00796

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00796

1. September 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22032)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00796

Urteil

der Einzelrichterin

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abwassergebühren,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

21. Dezember 2018 stellte die Gemeinde C A für die Liegenschaft D auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 in C unter anderem eine Schmutzwassergebühr von

Fr. 156.80 sowie eine flächenbezogene Abwassergebühr von Fr. 700.70

in Rechnung.

B. Die

dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Tiefbaukommission C mit Beschluss

vom 15. April 2019 teilweise gut. Sie hob die (flächenbezogene)

Grundgebühr von Fr. 700.70 für das Jahr 2018 und die Zukunft auf, wies

hingegen eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Beträge für die vergangenen

Jahre ab und hielt an der erhobenen Mengengebühr von Fr. 156.80 fest.

Erwägungen

II.

Am 29. Mai 2019 erhob A Rekurs beim Baurekursgericht

und beantragte, der angefochtene Beschluss vom 15. April 2019 sei

aufzuheben und die Abwasser-Benutzungsgebühr sei ihr gesamthaft (Grund- und

Mengengebühr) zu erlassen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 5. November

2019.

ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A. Es wurde keine

Umtriebsentschädigung zugesprochen.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die

Abwasser-Benutzungsgebühr sei ihr gesamthaft (Grund- und Mengengebühr) zu

erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende sowie das

vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Baurekursgericht

beantragte am 18. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte die Gemeinde C mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020.

In der Folge liessen sich die Parteien am 27. Januar, 26. Februar,

4.

März, 16. März, 31. März, 14. April, 27. April und

12.

Mai 2020 erneut vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-

und es liegt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Sache

in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass das Grundstück der

Beschwerdeführerin nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossen sei, sie

aber ihr im Güllentrog gesammeltes Abwasser von der E AG in die

Abwasserreinigungsanlage (ARA) C transportieren lasse. Letztlich werde das

Abwasser der Beschwerdeführerin damit in der kommunalen ARA entsorgt. Hierfür

benutze sie zwar nicht die öffentlichen Abwasserleitungen, sehr wohl aber die

gemeindeeigene Abwasserreinigungsanlage, die auch zu den öffentlichen

Abwasseranlagen der Gemeinde gehöre. Mit der Mengengebühr werde diese Nutzung

abgegolten. Sie bemesse sich nach dem genutzten Wasser, wobei der Verbrauch von

den Wasseruhren abgelesen werde. Es sei vorliegend kein Grund ersichtlich, für

die Beschwerdeführerin von dieser Berechnungsweise abzuweichen, zumal auch bei

anderen an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken nicht alles bezogene

Frischwasser am Schluss tatsächlich als Abwasser in der ARA ende. Aufgrund der

abgelesenen Wasseruhr könne das verbrauchte Wasser der Beschwerdeführerin

individuell zugeordnet werden. Da die Gemeinde der Transportfirma bei Abgabe

des Abwassers keine Entsorgungsgebühr verrechne, dürfe die Transportfirma der

Beschwerdeführerin auch keine solche weiterverrechnen. Sollte sie dies trotzdem

tun, hätte die Beschwerdeführerin das mit der Transportfirma zu klären. Es sei

nicht Aufgabe des Beschwerdegegners, die genaue Rechnungsstellung der

transportierenden Firma zu überprüfen.

2.2

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, es stehe ihr frei, das

Abwasser bei einer nicht gemeindeeigenen Kläranlage abzugeben. Der Leistung

einer Gebühr müsse zwingend eine Gegenleistung gegenüberstehen. Die

Schmutzwassergebühr (Mengengebühr) sei deshalb nur von Eigentümern geschuldet,

die die Abwasseranlagen tatsächlich in Anspruch nähmen, mithin von Eigentümern

von an die Siedlungsentwässerung angeschlossenen Liegenschaften. Gegenüber

Eigentümern, deren Liegenschaften nicht an die Siedlungsentwässerung

angeschlossen seien, könne daher höchstens indirekt eine Mengengebühr

verrechnet werden, nämlich dann, wenn sie ihr Abwasser tatsächlich in der

gemeindeeigenen ARA entsorgten. Da die Beschwerdeführerin im vorliegend zu

beurteilenden Jahr in der gemeindeeigenen ARA kein Abwasser habe entsorgen

lassen, könne ihr auch keine Abwassergebühr verrechnet werden.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin bestreite

nicht, dass sie die Abwasseranlagen der Gemeinde tatsächlich in Anspruch

genommen habe, einfach nicht in der Rechnungsperiode 2018. Damit seien die

Anforderungen von Art. 16 [recte: 18] Abs. 2 der

Siedlungsentwässerungsverordnung der Gemeinde C vom 5. Dezember 2012

(SEVO) allerdings klar erfüllt, wonach alle Eigentümer, die Anlagen der

öffentlichen Siedlungsentwässerung beanspruchen, gebührenpflichtig seien. Es

entspreche gerade dem Prinzip eines Abwassertroges, dass dort das Abwasser eine

Zeit lang gesammelt und unregelmässig (alle paar Jahre) abgepumpt und entsorgt

werde. Es sei daher systemimmanent, dass Anfall und Entsorgung des Abwassers

nicht immer periodenidentisch sei. Es sei deshalb keine Voraussetzung, dass in

der Rechnungsperiode 2018 tatsächlich Abwasser entsorgt worden sei, sondern

nur, dass solches angefallen sei.

3.

3.1

Gemäss

Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom

24.

Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau,

Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen

Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden

werden. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 3a GSchG,

der das Verursacherprinzip in genereller Weise festhält. Art. 60a GSchG

betrifft nur Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie private Anlagen,

welche den öffentlichen gleichgestellt sind. Für die übrigen Anlagen gilt das

Verursacherprinzip per se, weil der Verursacher direkt für die Beseitigung

seines Abwassers verantwortlich ist und damit auch automatisch die Kosten trägt

(Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996,

BBl 1996 IV 1217 ff., 1229; Peter Steiner, Die Umsetzung des

Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Zürich 1999,

S. 104 f.). Nach § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erheben die Gemeinden für

die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen

kostendeckende Gebühren.

3.2

Gestützt

auf § 7 Abs. 2 lit. e des Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erliess die Gemeinde C

die Siedlungsentwässerungsverordnung vom 5. Dezember 2012 (SEVO). Gemäss

Art. 19 lit. c SEVO erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren für die

Ableitung von Abwasser in die öffentliche Siedlungsentwässerung. Diese besteht

aus einer Grund- und einer Mengengebühr. Die Grundgebühr bemisst sich pro

angeschlossenes Grundstück aufgrund der Grundstücksflächen in Quadratmetern.

Die Mengengebühr bemisst sich aufgrund des genutzten Wassers (Art. 24

Abs. 1 SEVO). Die Benutzungsgebühren sind geschuldet, wenn die

öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen für die Entwässerung genutzt werden

(Art. 26 Abs. 3 Satz 1 SEVO) und werden mindestens jährlich in

Rechnung gestellt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 SEVO).

3.3

Benutzungsgebühren

stellen das Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder einer

öffentlichen Sache dar (Ulrich Häfeli/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2769). Die

Benutzungsgebühren setzen voraus, dass die betreffende Einrichtung benützt

werden kann, und sie dürfen nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung

erhoben werden (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in:

ZBl 2003/104 S. 505 ff., 509, 525; vgl. Peter Karlen, Die Erhebung

von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999/6 S. 539 ff.,

S. 556). Bei der Erhebung von Abwasserabgaben werden die

Benutzungsgebühren in Grund- und Mengengebühren unterteilt. Dabei liegt der

abgabebegründende Tatbestand bei den Grundgebühren im blossen Fortbestand des

Anschlusses und ist unabhängig von der Abwassereinleitung. Demgegenüber richtet

sich die Mengengebühr allein nach der tatsächlichen Benutzung der

Abwasseranlagen, wobei sich die Bemessung der Mengengebühr regelmässig nach der

Anzahl Kubikmeter bezogenen Frischwassers richtet. Erheblichen Differenzen

zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall wird durch Reduktionen oder Aufschläge

Rechnung getragen (Karlen, S. 556 f., 559 f., 562; Botschaft zur

Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. September 1996, BBl 1996 IV

1217.

ff., 1229 f.).

4.

4.1

Unbestrittenermassen

war das Grundstück der Beschwerdeführerin bis am 17. Juli 2019 nicht an

die Siedlungsentwässerung angeschlossen; der Anschluss an die Wasserversorgung

der Gemeinde C erfolgte per 18. Juli 2019. Nach Angaben der Beschwerdeführerin

wurde das Abwasser, das auf dem Grundstück angefallen ist, bis dahin in einem

Abwassertrog gesammelt und unregelmässig abgepumpt und zu einer beliebigen

Abwasserreinigungsanlage transportiert. Zuletzt liess die Beschwerdeführerin

ihren Abwassertrog am 29. März 2019 von der E AG leeren und das

Abwasser in die Abwasserreinigungsanlage C führen. Dabei wurde 58 m3

Abwasser entsorgt. Damit hat sie im Jahr 2019 die Abwasserreinigungsanlage C

genutzt. Die angefochtene Gebührenabrechnung vom 21. Dezember 2018

betrifft indes die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2018 bis

31.

Dezember 2018. Dass die Beschwerdeführerin die

Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C auch im Jahr 2018 tatsächlich genutzt hätte,

ergibt sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin geht jedoch davon aus,

dass das im Jahr 2018 angefallene Abwasser im März 2019 in der gemeindeeigenen

Abwasserreinigungsanlage entsorgt worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin

nachvollziehbar darlegt, steht der am 29. März 2019 in die

Abwasserreinigungsanlage C gelieferten Abwassermenge von 58 m3

ein Wasserbezug von 57 m3 für das ganze Jahr 2019 gegenüber. Im

Jahr 2018 bezog die Beschwerdeführerin – soweit aus der Abrechnung vom

21.

Dezember 2018 ersichtlich – 64 m3 Frischwasser. Die

Beschwerdeführerin bestreitet diese bezogenen Wassermengen nicht. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im

Jahr 2018 tatsächlich Abwasser angefallen ist. Nachdem sie nicht geltend macht,

ihr im Jahr 2018 angefallenes Abwasser in einer anderen

Abwasserreinigungsanlage entsorgt zu haben und sich entsprechendes auch nicht

aus den Akten ergibt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin am 29. März 2019 vor allem Abwasser, das im Jahr 2018

angefallen ist, in die Abwasserreinigungsanlage C eingeleitet hat.

4.2

Nachdem im

Jahr 2018 auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Abwasser angefallen ist,

die Menge bestimmbar ist und der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann,

und dieses Abwasser – wenn auch nicht im Jahr 2018 – in der

Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C entsorgt wurde, entspricht die der

Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Mengengebühr dem Verursacherprinzip. Ob

die Gebühr im Jahr 2018, in welchem ein Grossteil des Abwassers angefallen ist,

oder im Jahr 2019, in welchem das Abwasser tatsächlich der gemeindeeigenen

Abwasserreinigungsanlage zugeführt wurde, erhoben wird, ist eine Frage der

Abrechnungsmodalitäten und macht im Ergebnis keinen Unterschied. Insofern ist

unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ihren Abwassertrog im Jahr 2018 nicht

leeren liess, und sie somit die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C im Jahr

2018.

tatsächlich nicht benützt hat. Festzuhalten ist vielmehr, dass die

Beschwerdeführerin für die Entsorgung des im Jahr 2018 angefallenen Abwassers

tatsächlich die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde C benutzt hat, weshalb

der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Mengengebühr – entgegen ihrer Ansicht

– eine Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht. In der Erhebung der Gebühr

ist ausserdem keine Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips

ersichtlich, zumal die Vorinstanz zu Recht erwog, dass auch bei an die

Kanalisation angeschlossenen Grundstücken nicht alles bezogene Frischwasser am

Schluss tatsächlich als Abwasser in der Abwasserreinigungsanlage gelangt. Die Höhe

der Mengengebühr hängt regelmässig von der Anzahl Kubikmeter bezogenen

Frischwassers ab (Karlen, S. 556 f.; Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes

vom 4. September 1996, BBl 1996 IV 1217 ff., 1229 f.). Die

Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass bei ihrer Liegenschaft besondere

Verhältnisse vorliegen, die bei der Bemessung der Mengengebühr zu

berücksichtigen wären. So macht sie insbesondere nicht geltend, dass sie im

Jahr 2018 eine grosse Menge Frischwasser bezogen hätte, das nicht in ihren

Abwassertrog gelangt und entsprechend nicht der Abwasserreinigungsanlage C

zugeführt worden wäre (vgl. Karlen, S. 560, 562; VGr, 11. März 1986, VB

92/1986, in: RB 1987 Nr. 87). Sodann hat die Beschwerdegegnerin gegenüber

der Beschwerdeführerin ausdrücklich festgehalten, dass für die Entleerung des

Abwassers in die Abwasserreinigungsanlage keine Gebühren verrechnet würden, da

sie diese bereits mit der jährlichen Werkgebührenrechnung begleiche. Aus der

Rechnung der E AG vom 2. April 2019 für die Entleerung des

Abwassertrogs geht denn auch hervor, dass diese der Beschwerdeführerin – im

Gegensatz zur den Jahren 2002, 2005 und 2006 – keine Klärgebühr in Rechnung

gestellt hat. Damit wurde die Beschwerdeführerin durch die von der

Beschwerdegegnerin erhobene Mengengebühr für das Jahr 2018 nicht doppelt

belastet. Dass die E AG der Beschwerdeführerin in früheren Jahren jeweils

eine Klärgebühr in Rechnung gestellt hat, tut dabei nichts zur Sache.

Einerseits sind die Abrechnungen der E AG gegenüber der Beschwerdeführerin

privatrechtlicher Natur und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Andererseits hat die Tiefbaukommission der Beschwerdegegnerin in ihrem

Entscheid vom 15. April 2020 zu Recht festgehalten, dass die

Gebührenrechnungen der Jahre vor 2018 bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch im

Beschwerdeverfahren substanziierte Einwände vor.

4.3

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 eine Mengengebühr (Schmutzwassergebühr)

von Fr. 156.80 (64 m3 à Fr. 2.45) in Rechnung

gestellt hat.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Im Hinblick auf

die von der Beschwerdegegnerin beantragte Parteientschädigung ist Folgendes

festzuhalten: Ein Gemeinwesen hat grundsätzlich nur ausnahmsweise Anspruch auf

eine Parteientschädigung. Die Entschädigung entfällt in der Regel, weil die

Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit

besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 17 N. 50 f.). Zwar fand im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ein ausführlicher Schriftenwechsel statt. Die

einzelnen Stellungnahmen waren jedoch kurzgehalten. Sodann war der Aktenumfang

relativ klein, und war die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres in der Lage, das

Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen. Es ist damit nicht von einem

aussergewöhnlichen Aufwand der Beschwerdegegnerin auszugehen, der eine

Parteientschädigung rechtfertigen würde.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 295.-- Zustellkosten,

Fr. 795.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …