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Entscheid

VB.2019.00797

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00797

23. Juni 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21849)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00797

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitätsspital Zürich Direktion Finanzen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Spitaltaxen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die im

Land D wohnhafte von dort gebürtige E reiste im Februar 2018 in die Schweiz

ein. Für die Visumserteilung unterzeichnete ihre Tochter A am 29. Januar

2018 eine Verpflichtungserklärung, im Umfang von maximal Fr. 30'000.-

ungedeckte Kosten zu übernehmen, welche dem Gemeinwesen oder privaten

Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt ihrer Mutter

in der Schweiz entstehen, inklusive Kosten von Unfall, Krankheit und Rückreise.

B.

Vom 15. bis 20. Februar 2018 befand sich E im Spital F

notfallmässig in stationärer Behandlung, ab dem 20. Februar bis zum 22. März

2018 wurde sie stationär in der G-Abteilung des Universitätsspitals Zürich

(USZ) behandelt. Im Aufnahmeformular vom 20. Februar 2018 gab E an, die

Behandlungskosten als Selbstzahlerin zu übernehmen. Nach erfolgreicher

Behandlung verliess E die Schweiz.

C. Eine durch das USZ ausgearbeitete Zahlungsvereinbarung und

Schuldanerkennung vom 8. März 2018 betreffend vorabkalkulierte

Behandlungskosten für E in Höhe von Fr. 152'400.- unterzeichneten A

und ihre Geschwister nicht.

D. Am 11.

April 2018 stellte das USZ an A für die Kosten der Behandlung ihrer Mutter in

Höhe von Fr. 91'534.90 Rechnung, wobei dieser Betrag aus Behandlungskosten

von insgesamt Fr. 103'534.90 abzüglich einer bereits geleisteten

Depotzahlung von Fr. 12'000.- resultierte. Am 4. Juni und 21. August

2018 wurde A diese Rechnung erneut zugestellt. Mit als "Letzte Mahnung vor

der Betreibung" betiteltem Schreiben drohte das USZ A am 5. Oktober

2018 bei Ausbleiben einer Rückmeldung bis Ende Oktober 2018 die Betreibung an,

welche es sodann am 21. November 2018 einleitete (Betreibung Nr. 01).

Gegen den ihr in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl erhob A am 3. Dezember

2018 Rechtsvorschlag.

E.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 verpflichtete die Direktion

Finanzen des USZ A zur Zahlung von Fr. 91'534.90 nebst Zins zu 5% seit dem

22. Juni 2018 zuzüglich Fr. 103.30 Betreibungskosten sowie Fr. 20.-

Mahnspesen und hob den Rechtsvorschlag insoweit auf. Zudem wurde A zur Zahlung

einer Gebühr von Fr. 350.- verpflichtet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 23. April 2019

Rekurs bei der Spitaldirektion des USZ. Die Spitaldirektion wies den Rekurs mit

Beschluss vom 16. Oktober 2019 ab, weil sich A mündlich und schriftlich

zur Deckung der Behandlungskosten ihrer Mutter bereiterklärt habe, wobei sie

auf eine Kostenauflage verzichtete.

III.

A. Am 28. November

2019.

erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung des Beschlusses der

Spitaldirektion vom 16. Oktober 2019 und der Verfügung vom 7. Februar

2019.

sei festzustellen, dass A dem USZ lediglich den Betrag von Fr. 12'258.60

schulde. Im Fr. 12'258.60 übersteigenden Betrag sei der Rechtsvorschlag in

der Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts H nicht aufzuheben; alles unter

Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST). Schliesslich ersuchte sie um Gewährung

einer Parteientschädigung. Am 23. Januar 2020 liess A nachträglich ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch

Rechtsanwältin B stellen.

B. Das USZ

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 die Abweisung der

Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Im Eventualfall

beantragte es die Feststellung, dass A dem USZ Fr. 12'258.60 zuzüglich 5 %

Zins seit dem 22. Juni 2018 sowie Mahnungs- und Betreibungskosten in Höhe

von Fr. 123.30 schulde. A nahm dazu mit Eingabe vom 12. Februar 2020

Stellung. Nach Zustellung der erneuten Vernehmlassung des USZ vom 27. Februar

2020.

verzichtete A am 18. März 2020 auf weitere Stellungnahme.

C. Nach

telefonischer Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwältin B

am 23. April 2020 eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das

Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG; LS 813.15) in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den

angefochtenen Beschluss der Spitaldirektion des USZ vom 16. Oktober 2019 zuständig.

Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b

e contrario VRG).

2.

2.1

Das

Universitätsspital Zürich ist nach § 1 USZG eine Anstalt des kantonalen

öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Behandlung von

Patienten in öffentlichen Spitälern gilt als Erfüllung einer öffentlichen

Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis

tritt (BGE 115 Ib 175 E. 2; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas

Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff.;

Thomas Gächter/Bernhard Rütsche, Gesundheitsrecht, 4. A., Basel 2018, S. 73;

Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 99).

2.2

Gemäss § 16

Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011

(SPFG; LS 813.20) sind die Leistungen der vom Kanton und den Gemeinden

betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig. Das USZ erhebt

Gebühren nach der Tax­ordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25. März

2009.

(TO USZ; LS 813.155). Bei Spitaltaxen für die stationäre Behandlung im

Universitätsspital Zürich handelt es sich um die für die Nutzung einer

öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines

öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses und mithin um eine

öffentlich-rechtliche Geldforderung (VGr, 22. Oktober 2015,

VB.2015.00277 E. 3; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232/VB.2012.00233,

E. 1.1, je mit Hinweisen; ferner BGr, 29. September 2011,

2C_336/2011, E. 3.2 und 4.1). Die Beschwerdegegnerin durfte ihre Forderung

daher grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend machen.

2.3

Geschuldet

werden Spitaltaxen nach § 25 TO USZ von der Patientin oder vom Patienten (lit. a),

von Taxgaranten und Auftraggebenden für Leistungen, die in ihrem Auftrag

erbracht worden sind (lit. b) und von Dritten für Leistungen, die in ihrem

Auftrag erbracht wurden (lit. c). Ebenso sieht § 16 Abs. 3 lit. d SPFG vor, dass soweit die Vergütung nicht ausschliesslich von den Sozialversicherern

oder der öffentlichen Hand geschuldet ist, neben den Patientinnen und Patienten

Taxgaranten und Auftraggebender für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht

worden sind, solidarisch haften (vgl. zum Ganzen auch VGr, 13. Dezember

2018, VB.2017.00739, E. 5; BGr, 1. Oktober 2019, 2C_94/2019, E. 2).

3.

3.1

Ausländerinnen

und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, müssen die für den

Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 lit. b

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration [AIG; SR 142.20]). Für kurzfristige Aufenthalte richten sich die

Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die

Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV; SR 142.204) nach

der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März

2016.

über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

[Schengener Grenzkodex; ABl. L 77 vom 23. März 2016]. Dieser sieht in Art. 6

Abs. 1 lit. c vor, dass Drittstaatsangehörige – wie E – über

ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des

beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder

für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist,

verfügen müssen.

3.2

Gemäss Art. 6

Abs. 3 AIG können vor Visumserteilung zur Deckung von allfälligen

Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten eine befristete

Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere

Sicherheiten verlangt werden. Eine Verpflichtungserklärung einer natürlichen

oder juristischen Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz gilt dabei als Nachweis

der für die Visumserteilung notwendigen ausreichenden Mittel (Art. 3 Abs. 3

lit. c in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 15

Abs. 1 VEV umfasst die Verpflichtungserklärung die ungedeckten Kosten, die

dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen

Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im

Schengen-Raum entstehen, namentlich die Kosten für den Lebensunterhalt (lit. a),

die Kosten für Unfall und Krankheit (lit. b) sowie die Kosten für die

Rückreise (lit. c). Die Verpflichtungserklärung wird wirksam mit dem Datum

der Einreise in den Schengen-Raum, endet zwölf Monate nach diesem Datum und ist

unwiderruflich (Art. 15 Abs. 3 bzw. 2 VEV). Die während der Dauer der

Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren

geltend gemacht werden, wobei die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für

gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.-

beträgt (Art. 15 Abs. 4 und 5 VEV).

3.3

Am 29. Januar

2018.

hat die Beschwerdeführerin auf einem Formular des Staatssekretariats für

Migration (SEM) in französischer Sprache eine Verpflichtungserklärung im soeben

dargelegten Sinn zugunsten ihrer Mutter unterzeichnet.

3.4

Zweck

einer Verpflichtungserklärung nach Art. 14 f. VEV ist, dass die

öffentliche Fürsorge durch den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen in der

Schweiz nicht belastet wird (vgl. Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers,

Bern 2003, S. 169). Die Rechtsprechung erblickt in der

Verpflichtungserklärung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, auf welchen

analog die Regeln über den echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112

Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220)

angewendet werden. Dritten – wie etwa ein Spital –, die bei Abgabe der

Verpflichtungsklärung noch nicht bekannt sein müssen, ist es gestützt auf die

Verpflichtungserklärung erlaubt, die Erfüllung der Leistung bei der Person,

welche die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, selbständig einzufordern, ohne

die Schulden vorgängig beim Ausländer auf dem Betreibungsweg geltend machen zu

müssen (zum Ganzen VGr, 30. Juni 2011, VB.2011.00262, E. 5.4 ff.).

4.

4.1

Die von

der Beschwerdeführerin abgegebene Verpflichtungserklärung im Sinn von Art. 14 f.

VEV bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf ungedeckte Kosten; im französischen

Formulartext ist von "les frais de subsistance non couverts" die

Rede. Gemeint sind damit jene vom Umfang der Verpflichtungserklärung erfassten Kosten,

die der Ausländer bzw. die Ausländerin nicht selbst zu decken vermag (siehe Gregor

Chatton, La déclaration de garantie pour visiteurs étrangers soumis à visa et

la branche d'assurance no 18: esquisse d'une interdépendance, AJP 2002 S. 784 ff., S. 786, welcher zusätzlich voraussetzt,

dass die Kosten nicht von einer Versicherung getragen werden). Ob erst bei

Fehlen einer Versicherungsdeckung von ungedeckten Kosten im Sinn von Art. 15

Abs. 1 VEV ausgegangen werden kann, oder ob der Person, welche gestützt

auf eine Verpflichtungserklärung ins Recht gefasst wird, in der Folge eine

Ersatzforderung gegenüber einer (ausländischen) Versicherung zustünde, ist hier

nicht von Bedeutung, zumal aktenkundig ist, dass E eine

Reisekrankenversicherung mit einer maximalen Deckung von lediglich EUR 50'000.-

abgeschlossen hatte. Selbst wenn im Umfang von EUR 50'000.- daher keine

ungedeckten Kosten im Sinn von Art. 15 Abs. 1 VEV vorlägen,

überstiege der verbleibende Rechnungsbetrag der Beschwerdegegnerin diese

Versicherungsdeckung um einen höheren Betrag als die Fr. 30'000.-

umfassende Garantiesumme.

4.2

Gestützt

auf die Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 erachtet sich die

Beschwerdeführerin als verpflichtet, im Umfang von insgesamt Fr. 30'000.-

für durch die Behandlung ihrer Mutter verursachte medizinische Kosten

aufzukommen. Davon seien aber die dem Spital F bereits geleistete Zahlung und

dessen Restforderung sowie die dem USZ geleistete Depotzahlung von Fr. 12'000.-

in Abzug zu bringen, womit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin noch

den Betrag von Fr. 12'258.60 schulde. Die Vorinstanz liess diese Abzüge

nicht zu, weil die Depotzahlung nicht allein von der Beschwerdeführerin,

sondern auch von deren Geschwistern getragen worden sei und die Existenz der

Rechnung des Spitals F deren Begleichung durch die Beschwerdeführerin nicht

belege.

4.3

Aus den

von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben und Abrechnungen des Spitals

F ist ersichtlich, dass für die Behandlung von E eine Anzahlung von Fr. 2'700.-

geleistet worden war und das Spital F gegenüber der Beschwerdeführerin per 8. Oktober

2018.

eine Restforderung in Höhe von Fr. 2'781.- geltend machte. Nachdem

diese "diverse Ratenzahlungen" in Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-

geleistet hatte, forderte das Spital F per 4. November 2018 noch Fr. 1'781.-

zuzüglich Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungskosten. Bei der

Restforderung von Fr. 2'781.- handelt es sich infolgedessen um ungedeckte

Kosten, welche das Spital F von der Beschwerdeführerin gestützt auf die

Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 zu fordern berechtigt war und

bereits eingefordert hat. Damit reduziert sich der von der Beschwerdeführerin

gestützt auf die Verpflichtungserklärung noch einforderbare Betrag auf Fr. 27'219.-.

Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungskosten sind von der Garantiesumme

hingegen nicht in Abzug zu bringen, weil diesbezüglichen Forderungsgrund nicht

durch den Aufenthalt der Ausländerin verursachte Kosten, sondern der

Zahlungsverzug der Beschwerdeführerin (als Promittentin) bilden.

4.4

Die

Beschwerdeführerin verlangt, die dem Spital F und dem USZ geleisteten

Anzahlungen von Fr. 2'700.- und Fr. 12'000.- seien von der

Garantiesumme in Abzug zu bringen. Angesichts des in Art. 15 Abs. 1

VEV normierten Zwecks der Verpflichtungserklärung, welche ungedeckte Kosten von

erbrachten medizinischen Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist zu

bezweifeln, dass bereits vorschussweise für solche Leistungen zugunsten der

ausländischen Person getätigte Anzahlungen an den gestützt auf diese

Verpflichtungserklärung einforderbaren Betrag angerechnet werden können. Ohne

eine Anzahlung wäre die Mutter der Beschwerdeführerin mit hoher

Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht im USZ behandelt, sondern repatriiert worden

– was die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gemäss Aktennotiz des USZ

ablehnten –, womit ungedeckte Behandlungskosten gar nicht erst entstanden

wären. Ob die verlangte Anrechnung überhaupt grundsätzlich zulässig wäre,

bedarf jedoch keiner abschliessenden Klärung, weil nicht belegt ist, dass diese

Beträge von der Beschwerdeführerin und nicht etwa durch ihre Geschwister

beglichen wurden, welche im Entwurf für eine Zahlungsvereinbarung

und Schuldanerkennung vom 8. März 2018 als solidarisch für die

Behandlungskosten haftend vorgesehen waren und gemäss dem Formular "Unklare Kostendeckung" von der Beschwerdegegnerin für die Leistung der Depotzahlung angefragt werden sollten.

Aktenkundig

ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 eine Einzahlung

über Fr. 10'000.- an das USZ getätigt hatte und der Rest der Depotzahlung

in bar erfolgte. Dass erstere Zahlung mit dem am 27. Februar 2018 durch

die Beschwerdeführerin offenbar aufgenommenen Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.-

beglichen worden wäre, ist unbelegt. Insbesondere ist unklar, inwieweit und in

welcher Form sich die Geschwister der Beschwerdeführerin an dieser Zahlung

beteiligt hatten; die Beschwerdeführerin bringt dazu nichts vor. Dass die

beiden Spitäler bereits im Hinblick auf die Vereinnahmung eines

Kostenvorschusses im Sinn von Art. 112 Abs. 3 OR erklärt hätten, von

den ihnen mit der Verpflichtungserklärung eingeräumten Garantien Gebrauch

machen zu wollen (sog. Beitrittserklärung; Rolf H. Weber, Berner Kommentar,

Bern 2002, Art. 112 OR N. 114), ist im Übrigen weder ersichtlich noch

dargetan.

4.5

Nach den

vorstehenden Erwägungen durfte das USZ gestützt auf die Verpflichtungserklärung

vom 29. Januar 2018 ungedeckte Behandlungskosten in Höhe von Fr. 27'219.-

von der Beschwerdeführerin verlangen. Die Fälligkeit der Taxforderung und die

Verzugszinsen richten sich nach § 29a VRG (§ 27 Abs. 1 TO USZ).

Die Beschwerdeführerin schuldet daher seit dem unbestrittenen Datum der Mahnung

vom 22. Juni 2018 Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 2 VRG).

Die Verzugszinsen und die Betreibungskosten von Fr. 103.30 sind ungeachtet

der betragsmässigen Beschränkung der Verpflichtungserklärung geschuldet, weil

sie nicht eine Forderung gegenüber E darstellen – welche die Beschwerdeführerin

nur bis zur betragsmässigen Grenze von Fr. 30'000.- übernehmen müsste –,

sondern im Zahlungsverzug der Beschwerdeführerin gründen (hiervor E. 4.3).

Die Gebühr von Fr. 350.- für das Verwaltungsverfahren ist nicht zu

beanstanden, die Mahnspesen von Fr. 20.- schuldet die Beschwerdeführerin

hingegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht (VGr, 24. Februar 2020,

VB.2018.00759, E. 7.2).

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin schulde den Restbetrag der Rechnung

von Fr. 91'534.90 gestützt auf einen Vertrag, welcher durch mündliche

Vereinbarung sowie durch die handschriftliche Unterzeichnung des Formulars "Unklare Kostendeckung" unter dem Vermerk "Frau A

möchte eine Ratenzahlungsvereinbarung abmachen" zustande gekommen sei.

Während der Behandlung ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin mündlich und

schriftlich erklärt, dafür aufzukommen, und habe sich vehement gegen eine

Repatriierung gewehrt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe zu

keinem Zeitpunkt gegenüber dem USZ mündlich erklärt, für die gesamten

Behandlungskosten aufkommen zu wollen. Entsprechend habe sie auch die

Zahlungsvereinbarung und Schuldanerkennung vom 8. März 2018 nicht

unterzeichnet. Der erwähnte Vermerk auf dem Formular "Unklare

Kostendeckung" stelle keine Schuldanerkennung oder

Garantieerklärung dar. Diese Einwände erweisen sich als berechtigt: Aus der

Unterzeichnung des genannten Formulars am 23. Februar 2018 lässt sich kein

Wille der Beschwerdeführerin erkennen, als Taxgarantin im Sinn von § 25 lit. b TO USZ für die Gebührenschuld ihrer Mutter gegenüber dem USZ gesamthaft einstehen

zu wollen, zumal ihr gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erst am 27. Februar

2018.

mitgeteilt worden ist, dass aufgrund der Höhe der voraussichtlichen

Behandlungskosten eine Depotzahlung von Fr. 100'000.- nötig sei, und sie

zum Zeitpunkt des Spitaleintritts mithin noch keine Kenntnis über die

voraussichtliche Höhe der Gebührenschuld haben konnte. Angesichts der

Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 liegt zudem näher, den Vermerk

auf dem Formular dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin damit um

Ratenzahlung für die von ihr gestützt auf die Verpflichtungserklärung

geschuldete Summe ersuchen wollte, als darin eine darüber hinausgehende

zusätzliche Schuldübernahme zu erblicken.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin macht keine näheren Angaben, wann und mit welcher Person

(als Vertreterin des USZ) die Beschwerdeführerin einen mündlichen Vertrag

geschlossen habe, und benennt insbesondere auch keine Zeugen einer solchen

Vereinbarung, deren Existenz die Beschwerdeführerin bestreitet. Damit kann

nicht von einer mündlichen Schuldübernahme ausgegangen werden, welche die

Beschwerdegegnerin zur Rechnungsstellung gegenüber der Beschwerdeführerin

berechtigt hätte (vgl. § 27 Abs. 4 TO USZ).

6.

6.1

Nach den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die

bestrittene Forderung ist auf den Betrag von Fr. 27'219.- (zuzüglich Zins

von 5 % seit dem 22. Juni 2018) zu reduzieren und der Rechtsvorschlag

in diesem Umfang aufzuheben. Für die Betreibungskosten ist die Beseitigung des

Rechtsvorschlages überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG)

von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (BGE 144 III 360 E. 3.6.2).

6.2

Nach

Massgabe ihres jeweiligen Unterliegens sind der Beschwerdeführerin ein Fünftel

und der Beschwerdegegnerin vier Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der überwiegend

obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.-

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an ihre

unentgeltliche Rechtsbeiständin (unten E. 6.3.2) auszuzahlen ist (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 45).

6.3

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel

verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem

haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.3.1

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der

eingereichten Unterlagen auszugehen; ihr Begehren gilt angesichts ihres

teilweisen Obsiegens zudem nicht als aussichtslos. Der auf sie entfallende

Anteil der Gerichtskosten ist daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

6.3.2

Aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ist zudem von der

Notwendigkeit anwaltlichen Beistands auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen ist. Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr; LS 175.252) ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS

215.3) zu entschädigen. Die seit dem Rekursverfahren durchwegs anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung allerdings nicht zusammen mit der Beschwerdeschrift

vom 28. November 2019, sondern erst mit Eingabe vom 23. Januar 2020

eingereicht. Dies ist zwar zulässig (Plüss, § 16 N. 115), hat jedoch

zur Konsequenz, dass die zuzusprechende Entschädigung lediglich die ab dem

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entstandenen Vertretungskosten umfasst, zu

welchen vorliegend die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht gehört, zumal

im Gesuch keine Gründe dargetan werden und auch keine solchen ersichtlich sind,

welche eine gleichzeitige Einreichung des Gesuchs mit der Beschwerdeschrift

verunmöglicht hätten (Plüss, § 16 N. 94 f; BGE 122 I 203).

Rechtsanwältin B weist für das Beschwerdeverfahren ab dem Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden und 15 Minuten aus.

Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen

Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 935.-.

Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 95.- sowie Mehrwertsteuern von Fr. 79.30

auf den Gesamtbetrag. Nach Abzug der von der Beschwerdegegnerin zu leistenden

Parteientschädigung ist Rechtsanwältin B folglich keine Entschädigung als

unentgeltliche Rechtsvertretung auszurichten.

6.4

Die

Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass nach § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Spitaldirektionsbeschluss 02 des

USZ vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Verfügung der Direktion

Finanzen des USZ vom 7. Februar 2019 wird dahingehend geändert, dass A den

Betrag von Fr. 27'219.- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Juni

2018.

schuldet und deren Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 01 des

Betreibungsamts H in diesem Umfang aufgehoben wird. Im Übrigen wird die

Verfügung vom 7. Februar 2019 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 5'195.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin und zu vier

Fünfteln der Beschwerdegegnerin auferlegt. Infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird der auf die Beschwerdeführerin entfallende

Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zzgl. Fr. 130.90 (7,7%) MWST,

total Fr. 1'830.90 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils an Rechtsanwältin B.

6.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwältin B im Sinn der Erwägungen eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Rechtsanwältin B für

ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsbeiständin zustehende Entschädigung von Fr. 1'109.30

(inkl. 7,7% MWST und Barauslagen) ist in der ihr gemäss Dispositiv-Ziffer 5

hiervor zugesprochenen Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren enthalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an: …