VB.2019.00797
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00797
23. Juni 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21849)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00797
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital Zürich Direktion Finanzen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Spitaltaxen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die im
Land D wohnhafte von dort gebürtige E reiste im Februar 2018 in die Schweiz
ein. Für die Visumserteilung unterzeichnete ihre Tochter A am 29. Januar
2018 eine Verpflichtungserklärung, im Umfang von maximal Fr. 30'000.-
ungedeckte Kosten zu übernehmen, welche dem Gemeinwesen oder privaten
Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt ihrer Mutter
in der Schweiz entstehen, inklusive Kosten von Unfall, Krankheit und Rückreise.
B.
Vom 15. bis 20. Februar 2018 befand sich E im Spital F
notfallmässig in stationärer Behandlung, ab dem 20. Februar bis zum 22. März
2018 wurde sie stationär in der G-Abteilung des Universitätsspitals Zürich
(USZ) behandelt. Im Aufnahmeformular vom 20. Februar 2018 gab E an, die
Behandlungskosten als Selbstzahlerin zu übernehmen. Nach erfolgreicher
Behandlung verliess E die Schweiz.
C. Eine durch das USZ ausgearbeitete Zahlungsvereinbarung und
Schuldanerkennung vom 8. März 2018 betreffend vorabkalkulierte
Behandlungskosten für E in Höhe von Fr. 152'400.- unterzeichneten A
und ihre Geschwister nicht.
D. Am 11.
April 2018 stellte das USZ an A für die Kosten der Behandlung ihrer Mutter in
Höhe von Fr. 91'534.90 Rechnung, wobei dieser Betrag aus Behandlungskosten
von insgesamt Fr. 103'534.90 abzüglich einer bereits geleisteten
Depotzahlung von Fr. 12'000.- resultierte. Am 4. Juni und 21. August
2018 wurde A diese Rechnung erneut zugestellt. Mit als "Letzte Mahnung vor
der Betreibung" betiteltem Schreiben drohte das USZ A am 5. Oktober
2018 bei Ausbleiben einer Rückmeldung bis Ende Oktober 2018 die Betreibung an,
welche es sodann am 21. November 2018 einleitete (Betreibung Nr. 01).
Gegen den ihr in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl erhob A am 3. Dezember
2018 Rechtsvorschlag.
E.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 verpflichtete die Direktion
Finanzen des USZ A zur Zahlung von Fr. 91'534.90 nebst Zins zu 5% seit dem
22. Juni 2018 zuzüglich Fr. 103.30 Betreibungskosten sowie Fr. 20.-
Mahnspesen und hob den Rechtsvorschlag insoweit auf. Zudem wurde A zur Zahlung
einer Gebühr von Fr. 350.- verpflichtet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 23. April 2019
Rekurs bei der Spitaldirektion des USZ. Die Spitaldirektion wies den Rekurs mit
Beschluss vom 16. Oktober 2019 ab, weil sich A mündlich und schriftlich
zur Deckung der Behandlungskosten ihrer Mutter bereiterklärt habe, wobei sie
auf eine Kostenauflage verzichtete.
III.
A. Am 28. November
2019.
erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung des Beschlusses der
Spitaldirektion vom 16. Oktober 2019 und der Verfügung vom 7. Februar
2019.
sei festzustellen, dass A dem USZ lediglich den Betrag von Fr. 12'258.60
schulde. Im Fr. 12'258.60 übersteigenden Betrag sei der Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts H nicht aufzuheben; alles unter
Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST). Schliesslich ersuchte sie um Gewährung
einer Parteientschädigung. Am 23. Januar 2020 liess A nachträglich ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch
Rechtsanwältin B stellen.
B. Das USZ
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Im Eventualfall
beantragte es die Feststellung, dass A dem USZ Fr. 12'258.60 zuzüglich 5 %
Zins seit dem 22. Juni 2018 sowie Mahnungs- und Betreibungskosten in Höhe
von Fr. 123.30 schulde. A nahm dazu mit Eingabe vom 12. Februar 2020
Stellung. Nach Zustellung der erneuten Vernehmlassung des USZ vom 27. Februar
2020.
verzichtete A am 18. März 2020 auf weitere Stellungnahme.
C. Nach
telefonischer Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwältin B
am 23. April 2020 eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das
Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG; LS 813.15) in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den
angefochtenen Beschluss der Spitaldirektion des USZ vom 16. Oktober 2019 zuständig.
Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b
e contrario VRG).
2.
2.1
Das
Universitätsspital Zürich ist nach § 1 USZG eine Anstalt des kantonalen
öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Behandlung von
Patienten in öffentlichen Spitälern gilt als Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis
tritt (BGE 115 Ib 175 E. 2; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas
Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff.;
Thomas Gächter/Bernhard Rütsche, Gesundheitsrecht, 4. A., Basel 2018, S. 73;
Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 99).
2.2
Gemäss § 16
Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011
(SPFG; LS 813.20) sind die Leistungen der vom Kanton und den Gemeinden
betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig. Das USZ erhebt
Gebühren nach der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25. März
2009.
(TO USZ; LS 813.155). Bei Spitaltaxen für die stationäre Behandlung im
Universitätsspital Zürich handelt es sich um die für die Nutzung einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses und mithin um eine
öffentlich-rechtliche Geldforderung (VGr, 22. Oktober 2015,
VB.2015.00277 E. 3; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232/VB.2012.00233,
E. 1.1, je mit Hinweisen; ferner BGr, 29. September 2011,
2C_336/2011, E. 3.2 und 4.1). Die Beschwerdegegnerin durfte ihre Forderung
daher grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend machen.
2.3
Geschuldet
werden Spitaltaxen nach § 25 TO USZ von der Patientin oder vom Patienten (lit. a),
von Taxgaranten und Auftraggebenden für Leistungen, die in ihrem Auftrag
erbracht worden sind (lit. b) und von Dritten für Leistungen, die in ihrem
Auftrag erbracht wurden (lit. c). Ebenso sieht § 16 Abs. 3 lit. d SPFG vor, dass soweit die Vergütung nicht ausschliesslich von den Sozialversicherern
oder der öffentlichen Hand geschuldet ist, neben den Patientinnen und Patienten
Taxgaranten und Auftraggebender für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht
worden sind, solidarisch haften (vgl. zum Ganzen auch VGr, 13. Dezember
2018, VB.2017.00739, E. 5; BGr, 1. Oktober 2019, 2C_94/2019, E. 2).
3.
3.1
Ausländerinnen
und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, müssen die für den
Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration [AIG; SR 142.20]). Für kurzfristige Aufenthalte richten sich die
Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die
Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV; SR 142.204) nach
der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016.
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex; ABl. L 77 vom 23. März 2016]. Dieser sieht in Art. 6
Abs. 1 lit. c vor, dass Drittstaatsangehörige – wie E – über
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des
beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder
für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist,
verfügen müssen.
3.2
Gemäss Art. 6
Abs. 3 AIG können vor Visumserteilung zur Deckung von allfälligen
Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten eine befristete
Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere
Sicherheiten verlangt werden. Eine Verpflichtungserklärung einer natürlichen
oder juristischen Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz gilt dabei als Nachweis
der für die Visumserteilung notwendigen ausreichenden Mittel (Art. 3 Abs. 3
lit. c in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 15
Abs. 1 VEV umfasst die Verpflichtungserklärung die ungedeckten Kosten, die
dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen
Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im
Schengen-Raum entstehen, namentlich die Kosten für den Lebensunterhalt (lit. a),
die Kosten für Unfall und Krankheit (lit. b) sowie die Kosten für die
Rückreise (lit. c). Die Verpflichtungserklärung wird wirksam mit dem Datum
der Einreise in den Schengen-Raum, endet zwölf Monate nach diesem Datum und ist
unwiderruflich (Art. 15 Abs. 3 bzw. 2 VEV). Die während der Dauer der
Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren
geltend gemacht werden, wobei die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für
gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.-
beträgt (Art. 15 Abs. 4 und 5 VEV).
3.3
Am 29. Januar
2018.
hat die Beschwerdeführerin auf einem Formular des Staatssekretariats für
Migration (SEM) in französischer Sprache eine Verpflichtungserklärung im soeben
dargelegten Sinn zugunsten ihrer Mutter unterzeichnet.
3.4
Zweck
einer Verpflichtungserklärung nach Art. 14 f. VEV ist, dass die
öffentliche Fürsorge durch den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen in der
Schweiz nicht belastet wird (vgl. Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers,
Bern 2003, S. 169). Die Rechtsprechung erblickt in der
Verpflichtungserklärung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, auf welchen
analog die Regeln über den echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112
Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220)
angewendet werden. Dritten – wie etwa ein Spital –, die bei Abgabe der
Verpflichtungsklärung noch nicht bekannt sein müssen, ist es gestützt auf die
Verpflichtungserklärung erlaubt, die Erfüllung der Leistung bei der Person,
welche die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, selbständig einzufordern, ohne
die Schulden vorgängig beim Ausländer auf dem Betreibungsweg geltend machen zu
müssen (zum Ganzen VGr, 30. Juni 2011, VB.2011.00262, E. 5.4 ff.).
4.
4.1
Die von
der Beschwerdeführerin abgegebene Verpflichtungserklärung im Sinn von Art. 14 f.
VEV bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf ungedeckte Kosten; im französischen
Formulartext ist von "les frais de subsistance non couverts" die
Rede. Gemeint sind damit jene vom Umfang der Verpflichtungserklärung erfassten Kosten,
die der Ausländer bzw. die Ausländerin nicht selbst zu decken vermag (siehe Gregor
Chatton, La déclaration de garantie pour visiteurs étrangers soumis à visa et
la branche d'assurance no 18: esquisse d'une interdépendance, AJP 2002 S. 784 ff., S. 786, welcher zusätzlich voraussetzt,
dass die Kosten nicht von einer Versicherung getragen werden). Ob erst bei
Fehlen einer Versicherungsdeckung von ungedeckten Kosten im Sinn von Art. 15
Abs. 1 VEV ausgegangen werden kann, oder ob der Person, welche gestützt
auf eine Verpflichtungserklärung ins Recht gefasst wird, in der Folge eine
Ersatzforderung gegenüber einer (ausländischen) Versicherung zustünde, ist hier
nicht von Bedeutung, zumal aktenkundig ist, dass E eine
Reisekrankenversicherung mit einer maximalen Deckung von lediglich EUR 50'000.-
abgeschlossen hatte. Selbst wenn im Umfang von EUR 50'000.- daher keine
ungedeckten Kosten im Sinn von Art. 15 Abs. 1 VEV vorlägen,
überstiege der verbleibende Rechnungsbetrag der Beschwerdegegnerin diese
Versicherungsdeckung um einen höheren Betrag als die Fr. 30'000.-
umfassende Garantiesumme.
4.2
Gestützt
auf die Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 erachtet sich die
Beschwerdeführerin als verpflichtet, im Umfang von insgesamt Fr. 30'000.-
für durch die Behandlung ihrer Mutter verursachte medizinische Kosten
aufzukommen. Davon seien aber die dem Spital F bereits geleistete Zahlung und
dessen Restforderung sowie die dem USZ geleistete Depotzahlung von Fr. 12'000.-
in Abzug zu bringen, womit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin noch
den Betrag von Fr. 12'258.60 schulde. Die Vorinstanz liess diese Abzüge
nicht zu, weil die Depotzahlung nicht allein von der Beschwerdeführerin,
sondern auch von deren Geschwistern getragen worden sei und die Existenz der
Rechnung des Spitals F deren Begleichung durch die Beschwerdeführerin nicht
belege.
4.3
Aus den
von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben und Abrechnungen des Spitals
F ist ersichtlich, dass für die Behandlung von E eine Anzahlung von Fr. 2'700.-
geleistet worden war und das Spital F gegenüber der Beschwerdeführerin per 8. Oktober
2018.
eine Restforderung in Höhe von Fr. 2'781.- geltend machte. Nachdem
diese "diverse Ratenzahlungen" in Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-
geleistet hatte, forderte das Spital F per 4. November 2018 noch Fr. 1'781.-
zuzüglich Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungskosten. Bei der
Restforderung von Fr. 2'781.- handelt es sich infolgedessen um ungedeckte
Kosten, welche das Spital F von der Beschwerdeführerin gestützt auf die
Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 zu fordern berechtigt war und
bereits eingefordert hat. Damit reduziert sich der von der Beschwerdeführerin
gestützt auf die Verpflichtungserklärung noch einforderbare Betrag auf Fr. 27'219.-.
Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungskosten sind von der Garantiesumme
hingegen nicht in Abzug zu bringen, weil diesbezüglichen Forderungsgrund nicht
durch den Aufenthalt der Ausländerin verursachte Kosten, sondern der
Zahlungsverzug der Beschwerdeführerin (als Promittentin) bilden.
4.4
Die
Beschwerdeführerin verlangt, die dem Spital F und dem USZ geleisteten
Anzahlungen von Fr. 2'700.- und Fr. 12'000.- seien von der
Garantiesumme in Abzug zu bringen. Angesichts des in Art. 15 Abs. 1
VEV normierten Zwecks der Verpflichtungserklärung, welche ungedeckte Kosten von
erbrachten medizinischen Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist zu
bezweifeln, dass bereits vorschussweise für solche Leistungen zugunsten der
ausländischen Person getätigte Anzahlungen an den gestützt auf diese
Verpflichtungserklärung einforderbaren Betrag angerechnet werden können. Ohne
eine Anzahlung wäre die Mutter der Beschwerdeführerin mit hoher
Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht im USZ behandelt, sondern repatriiert worden
– was die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gemäss Aktennotiz des USZ
ablehnten –, womit ungedeckte Behandlungskosten gar nicht erst entstanden
wären. Ob die verlangte Anrechnung überhaupt grundsätzlich zulässig wäre,
bedarf jedoch keiner abschliessenden Klärung, weil nicht belegt ist, dass diese
Beträge von der Beschwerdeführerin und nicht etwa durch ihre Geschwister
beglichen wurden, welche im Entwurf für eine Zahlungsvereinbarung
und Schuldanerkennung vom 8. März 2018 als solidarisch für die
Behandlungskosten haftend vorgesehen waren und gemäss dem Formular "Unklare Kostendeckung" von der Beschwerdegegnerin für die Leistung der Depotzahlung angefragt werden sollten.
Aktenkundig
ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 eine Einzahlung
über Fr. 10'000.- an das USZ getätigt hatte und der Rest der Depotzahlung
in bar erfolgte. Dass erstere Zahlung mit dem am 27. Februar 2018 durch
die Beschwerdeführerin offenbar aufgenommenen Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.-
beglichen worden wäre, ist unbelegt. Insbesondere ist unklar, inwieweit und in
welcher Form sich die Geschwister der Beschwerdeführerin an dieser Zahlung
beteiligt hatten; die Beschwerdeführerin bringt dazu nichts vor. Dass die
beiden Spitäler bereits im Hinblick auf die Vereinnahmung eines
Kostenvorschusses im Sinn von Art. 112 Abs. 3 OR erklärt hätten, von
den ihnen mit der Verpflichtungserklärung eingeräumten Garantien Gebrauch
machen zu wollen (sog. Beitrittserklärung; Rolf H. Weber, Berner Kommentar,
Bern 2002, Art. 112 OR N. 114), ist im Übrigen weder ersichtlich noch
dargetan.
4.5
Nach den
vorstehenden Erwägungen durfte das USZ gestützt auf die Verpflichtungserklärung
vom 29. Januar 2018 ungedeckte Behandlungskosten in Höhe von Fr. 27'219.-
von der Beschwerdeführerin verlangen. Die Fälligkeit der Taxforderung und die
Verzugszinsen richten sich nach § 29a VRG (§ 27 Abs. 1 TO USZ).
Die Beschwerdeführerin schuldet daher seit dem unbestrittenen Datum der Mahnung
vom 22. Juni 2018 Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 2 VRG).
Die Verzugszinsen und die Betreibungskosten von Fr. 103.30 sind ungeachtet
der betragsmässigen Beschränkung der Verpflichtungserklärung geschuldet, weil
sie nicht eine Forderung gegenüber E darstellen – welche die Beschwerdeführerin
nur bis zur betragsmässigen Grenze von Fr. 30'000.- übernehmen müsste –,
sondern im Zahlungsverzug der Beschwerdeführerin gründen (hiervor E. 4.3).
Die Gebühr von Fr. 350.- für das Verwaltungsverfahren ist nicht zu
beanstanden, die Mahnspesen von Fr. 20.- schuldet die Beschwerdeführerin
hingegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht (VGr, 24. Februar 2020,
VB.2018.00759, E. 7.2).
5.
5.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin schulde den Restbetrag der Rechnung
von Fr. 91'534.90 gestützt auf einen Vertrag, welcher durch mündliche
Vereinbarung sowie durch die handschriftliche Unterzeichnung des Formulars "Unklare Kostendeckung" unter dem Vermerk "Frau A
möchte eine Ratenzahlungsvereinbarung abmachen" zustande gekommen sei.
Während der Behandlung ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin mündlich und
schriftlich erklärt, dafür aufzukommen, und habe sich vehement gegen eine
Repatriierung gewehrt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe zu
keinem Zeitpunkt gegenüber dem USZ mündlich erklärt, für die gesamten
Behandlungskosten aufkommen zu wollen. Entsprechend habe sie auch die
Zahlungsvereinbarung und Schuldanerkennung vom 8. März 2018 nicht
unterzeichnet. Der erwähnte Vermerk auf dem Formular "Unklare
Kostendeckung" stelle keine Schuldanerkennung oder
Garantieerklärung dar. Diese Einwände erweisen sich als berechtigt: Aus der
Unterzeichnung des genannten Formulars am 23. Februar 2018 lässt sich kein
Wille der Beschwerdeführerin erkennen, als Taxgarantin im Sinn von § 25 lit. b TO USZ für die Gebührenschuld ihrer Mutter gegenüber dem USZ gesamthaft einstehen
zu wollen, zumal ihr gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erst am 27. Februar
2018.
mitgeteilt worden ist, dass aufgrund der Höhe der voraussichtlichen
Behandlungskosten eine Depotzahlung von Fr. 100'000.- nötig sei, und sie
zum Zeitpunkt des Spitaleintritts mithin noch keine Kenntnis über die
voraussichtliche Höhe der Gebührenschuld haben konnte. Angesichts der
Verpflichtungserklärung vom 29. Januar 2018 liegt zudem näher, den Vermerk
auf dem Formular dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin damit um
Ratenzahlung für die von ihr gestützt auf die Verpflichtungserklärung
geschuldete Summe ersuchen wollte, als darin eine darüber hinausgehende
zusätzliche Schuldübernahme zu erblicken.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin macht keine näheren Angaben, wann und mit welcher Person
(als Vertreterin des USZ) die Beschwerdeführerin einen mündlichen Vertrag
geschlossen habe, und benennt insbesondere auch keine Zeugen einer solchen
Vereinbarung, deren Existenz die Beschwerdeführerin bestreitet. Damit kann
nicht von einer mündlichen Schuldübernahme ausgegangen werden, welche die
Beschwerdegegnerin zur Rechnungsstellung gegenüber der Beschwerdeführerin
berechtigt hätte (vgl. § 27 Abs. 4 TO USZ).
6.
6.1
Nach den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
bestrittene Forderung ist auf den Betrag von Fr. 27'219.- (zuzüglich Zins
von 5 % seit dem 22. Juni 2018) zu reduzieren und der Rechtsvorschlag
in diesem Umfang aufzuheben. Für die Betreibungskosten ist die Beseitigung des
Rechtsvorschlages überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG)
von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (BGE 144 III 360 E. 3.6.2).
6.2
Nach
Massgabe ihres jeweiligen Unterliegens sind der Beschwerdeführerin ein Fünftel
und der Beschwerdegegnerin vier Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der überwiegend
obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.-
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an ihre
unentgeltliche Rechtsbeiständin (unten E. 6.3.2) auszuzahlen ist (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 45).
6.3
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel
verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem
haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.3.1
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der
eingereichten Unterlagen auszugehen; ihr Begehren gilt angesichts ihres
teilweisen Obsiegens zudem nicht als aussichtslos. Der auf sie entfallende
Anteil der Gerichtskosten ist daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
6.3.2
Aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ist zudem von der
Notwendigkeit anwaltlichen Beistands auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen ist. Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr; LS 175.252) ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS
215.3) zu entschädigen. Die seit dem Rekursverfahren durchwegs anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung allerdings nicht zusammen mit der Beschwerdeschrift
vom 28. November 2019, sondern erst mit Eingabe vom 23. Januar 2020
eingereicht. Dies ist zwar zulässig (Plüss, § 16 N. 115), hat jedoch
zur Konsequenz, dass die zuzusprechende Entschädigung lediglich die ab dem
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entstandenen Vertretungskosten umfasst, zu
welchen vorliegend die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht gehört, zumal
im Gesuch keine Gründe dargetan werden und auch keine solchen ersichtlich sind,
welche eine gleichzeitige Einreichung des Gesuchs mit der Beschwerdeschrift
verunmöglicht hätten (Plüss, § 16 N. 94 f; BGE 122 I 203).
Rechtsanwältin B weist für das Beschwerdeverfahren ab dem Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden und 15 Minuten aus.
Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen
Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 935.-.
Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 95.- sowie Mehrwertsteuern von Fr. 79.30
auf den Gesamtbetrag. Nach Abzug der von der Beschwerdegegnerin zu leistenden
Parteientschädigung ist Rechtsanwältin B folglich keine Entschädigung als
unentgeltliche Rechtsvertretung auszurichten.
6.4
Die
Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass nach § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Spitaldirektionsbeschluss 02 des
USZ vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Verfügung der Direktion
Finanzen des USZ vom 7. Februar 2019 wird dahingehend geändert, dass A den
Betrag von Fr. 27'219.- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Juni
2018.
schuldet und deren Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 01 des
Betreibungsamts H in diesem Umfang aufgehoben wird. Im Übrigen wird die
Verfügung vom 7. Februar 2019 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 5'195.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin und zu vier
Fünfteln der Beschwerdegegnerin auferlegt. Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird der auf die Beschwerdeführerin entfallende
Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zzgl. Fr. 130.90 (7,7%) MWST,
total Fr. 1'830.90 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils an Rechtsanwältin B.
6.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin B im Sinn der Erwägungen eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die Rechtsanwältin B für
ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsbeiständin zustehende Entschädigung von Fr. 1'109.30
(inkl. 7,7% MWST und Barauslagen) ist in der ihr gemäss Dispositiv-Ziffer 5
hiervor zugesprochenen Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren enthalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an: …