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Entscheid

VB.2019.00798

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00798

23. Juni 2020Deutsch37 min

(URT.2020.21833)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00798

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. Juni 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

A, NUK X, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nothilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

reiste am 23. Dezember 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration wies dieses am 31. August 2015

ab und wies A aus der Schweiz weg. Seit dem 2. August 2016 hält sich A mit

Unterbrüchen im Rückkehrzentrum X auf.

B. Am

7. Juni 2018 stellte A beim Kantonalen Sozialamt den Antrag, es seien ihr

die im Zeitraum zwischen dem 5. März 2018 und dem 12. April 2018

verweigerten bzw. nicht ausbezahlten finanziellen Nothilfeleistungen umgehend

auszurichten, mindestens aber Fr. 331.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem

mittleren Verfalltag. Eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

Die Verweigerung der finanziellen Nothilfe sei zu unterlassen, respektive es

sei festzustellen, dass die Verweigerung der finanziellen Nothilfe

widerrechtlich sei. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 stellte das Kantonale

Sozialamt fest, dass die Berücksichtigung des Pekuliums bei der Ausrichtung der

Nothilfe nicht rechtswidrig sei. Es wurden keine Gebühren erhoben

(Dispositivziffer II) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit

erledigt abgeschrieben wurde (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs vom 19. Juli 2019

wies die Sicherheitsdirektion am 28. Oktober 2019 ab. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin wurde abgewiesen (Dispositivziffer II). Die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 790.- wurden A auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben

(Dispositivziffer III). Es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet

(Dispositivziffer IV).

III.

Mit Beschwerde vom 29. November 2019 beantragte A,

der Rekursentscheid vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben. Ihr seien die ihr

im Zeitraum zwischen dem 5. März 2018 und 12. April 2018 verweigerten

bzw. nicht ausbezahlten finanziellen Nothilfeleistungen umgehend auszurichten,

mindestens aber Fr. 331.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem mittleren

Verfalltag. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung der

finanziellen Nothilfe widerrechtlich sei. A sei für das Verwaltungs- und

Rekursverfahren in der Person von B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu

bestellen. Sodann sei ihr für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Dezember

2019.

auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2020

beantragte das Kantonale Sozialamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. A liess dazu am 3. Februar

2020.

replizieren. Das Kantonale Sozialamt verzichtete am 20. Februar 2020

auf eine Duplik. Auf entsprechende telefonische Aufforderung des

Verwaltungsgerichts reichte B am 4. Juni 2020 ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Streitgegenstand ist die nicht ausbezahlte Nothilfe im Zeitraum vom

5.

März 2018 bis am 12. April 2018 in Höhe von Fr. 331.50.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts wäre grundsätzlich

der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Indes ist vorliegend darüber zu

entscheiden, ob das im Strafvollzug erwirtschaftete Pekulium bei der Prüfung

der Anspruchsvoraussetzungen für die Nothilfe berücksichtigt werden darf und ob

Nothilfe beziehenden Personen gleich wie Sozialhilfe beziehenden Personen ein

Vermögensfreibetrag zusteht. Dabei handelt es sich um Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist

(§ 38b Abs. 2 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22 f.).

1.2

Soweit die

Beschwerdeführerin die Kostenauflage durch die Vorinstanz rügt, ist sie

diesbezüglich nicht beschwert: Zwar auferlegte die Vorinstanz die Kosten des

Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin, auch wenn § 10 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 und § 6

Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)

vorsieht, dass für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe

in der Regel keine Gebühren erhoben werden (ebenso Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 20). Nachdem die Kosten des Rekursverfahrens aber wegen

offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben wurden und kein

Vorbehalt einer späteren Einforderung angebracht wurde, ist die

Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beschwert (vgl. VGr, 6. Juni 2018,

VB.2017.00836, E. 1.2). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Bezüglich

des Antrags der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Verweigerung

der finanziellen Nothilfe widerrechtlich sei, ist Folgendes festzuhalten:

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.

Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse

besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren

bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen

könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 23. August

2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,

E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Entscheid über den Hauptantrag der Beschwerdeführerin,

wonach der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei und ihr die im Zeitraum

zwischen dem 5. März 2018 und 12. April 2018 verweigerten bzw. nicht

ausbezahlten finanziellen Nothilfeleistungen umgehend auszurichten seien,

bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verweigerung der

finanziellen Nothilfe rechtmässig war. Der mit der Beschwerdeerhebung

verfolgten Absicht der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan. Auf ihr

Feststellungsbegehren ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses

nicht einzutreten.

1.4

Im Übrigen

sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten

ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vor­instanz

und den Beschwerdegegner.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem

Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde

ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Als Ausfluss

des Gehörsanspruchs haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Akten.

Gegenstück hierzu bildet die Aktenführungspflicht der Behörden. Diese sind

gehalten, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, wobei

sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismittel in den Akten

schriftlich festzuhalten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 389 E. 3

f.; Albertini, S. 254 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 26a N. 7).

Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der

betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig

ist oder nicht, aufzuheben (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa;

127.

I 128 E. 4d). Jedoch ist die Heilung eines Mangels im

Rechtsmittelverfahren möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132

V 387 E. 5.1). Eine Heilung des Mangels setzt voraus, dass die Verletzung

entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die

Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an

einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2).

2.3

Die

Vorinstanz setzte sich sowohl mit der Rüge der Gehörsverletzung als auch in

materieller Hinsicht in genügender Weise mit den Vorbringen der

Beschwerdeführerin auseinander. So ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid

klar, weshalb die Vorinstanz die Sachverhaltsabklärung des Beschwerdegegners

sowie die Verweigerung der Nothilfeleistungen im fraglichen Zeitraum als

rechtmässig erachtete. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die

Vorinstanz ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Allerdings ergibt sich aus dem

Rekursentscheid nicht, weshalb die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch den Beschwerdegegner rechtmässig gewesen sein soll,

obwohl die Beschwerdeführerin dies in ihrer Rekursschrift ausdrücklich

beanstandet und auch einen entsprechenden Antrag auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verwaltungsverfahren gestellt hatte.

Insofern liegt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen

Gehörs der Beschwerdeführerin vor. Eine Rückweisung an die Vor­instanz würde

jedoch tatsächlich einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, muss das

Verwaltungsgericht doch ohnehin über diese Frage entscheiden. Hinzu kommt, dass

die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Vorinstanz nicht beantragte und

eine solche angesichts ihres Interesses an einem raschen materiellen Entscheid

Dispositiv

nicht angezeigt wäre. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Heilung der

Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht.

2.4 Unbestrittenermassen

hat der Beschwerdegegner das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht

behandelt, sondern bloss festgestellt, dass die Berücksichtigung des Pekuliums

bei der Ausrichtung der Nothilfe nicht rechtswidrig sei. Diesbezüglich erwog

die Vorinstanz, der Beschwerdegegner hätte das Gesuch richtigerweise abweisen

müssen, statt eine blosse Feststellungsverfügung zu treffen. Daraus sei der

Beschwerdeführerin indes kein Nachteil erwachsen, weshalb auf eine förmliche

Korrektur des Dispositivs zu verzichten sei. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine substanziierten

Einwände. Soweit eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, wäre diese durch die

Vorinstanz geheilt worden.

2.5 Sodann

wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine "nachträgliche

Aktenmanipulation" vor, weil er die Verfahrensakten ergänzt und plötzlich

eine Abrechnung inklusive E-Mail-Verkehr vom 5. März 2018 und eine

"Zuweisung von Asylsuchenden vom 5. März 2018" präsentiert habe.

Den Strafvollzugsakten sei jedoch weder eine Abrechnung noch ein E-Mail-Verkehr

vom 5. März 2018 zu entnehmen. Hierzu ist festzuhalten, dass der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mehrfach dargelegt hat, weshalb es zur

Ergänzung der Akten kam: So sei im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs der

Beschwerdeführerin vom 30. April 2018 lediglich das Verfahren betreffend

die Merkblatt-Thematik hängig gewesen, weshalb davon auszugehen gewesen sei,

dass sich das Akteneinsichtsbegehren auf dieses Verfahren bezogen habe. In der

Folge habe sich herausgestellt, dass der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

nicht die Merkblatt-Thematik weiterverfolge, sondern mit den Begehren vom

7. Juni 2018 ein neues Verfahren anhängig machen wolle. Der

Beschwerdegegner sei daher gehalten gewesen, Unterlagen, die geeignet seien,

eine Grundlage der Verfügung betreffend die Pekulium-Thematik zu bilden,

ebenfalls zu den Verfahrensakten zu nehmen und der Beschwerdeführerin zur

Einsicht zuzustellen. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch den

Beschwerdegegner ist in diesem Vorgehen nicht ersichtlich, zumal nunmehr sämtliche

entscheidrelevanten Dokumente im bei den Akten liegenden Falldossier abgelegt

sind. Der Beschwerdeführerin ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass der

Beschwerdegegner bei einem Akteneinsichtsgesuch grundsätzlich sämtliche

vorhandenen Verfahrensakten – mit Ausnahme von internen Akten – zur

Einsichtnahme zur Verfügung stellen muss (Griffel, § 8

N. 12 ff.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem

Rechtsvertreter nicht von Beginn an das gesamte Aktendossier zur Einsichtnahme

zugestellt. Immerhin wurden ihr aber die nachträglich zu den Verfahrensakten

genommenen Akten am 26. Juni 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Damit

konnte die Beschwerdeführerin vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in

alle entscheidrelevanten Akten Einsicht und dazu Stellung nehmen, weshalb keine

Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner vorliegt.

3.

3.1 Wer sich

wie die Beschwerdeführerin unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur

Ausreise veranlasst werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstützung im Rahmen

des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV; es besteht kein Anspruch

auf die darüber hinausgehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; § 5c Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Gemäss Art. 12 BV hat,

wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf

Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein

unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen;

verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein

unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettel­existenz zu bewahren vermag.

Der Anspruch umfasst daher einzig die in einer Notlage im Sinn einer

Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach

und medizinischer Grundversorgung). Grundsätzliche Voraussetzung der

Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich

eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 131 I 166

E. 3.1 f.; 130 I 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 12 BV

umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale

individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das

absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310

E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst grundsätzlich

die Unterbringung in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von

Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer

Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5).

3.2 Soweit die

Kantone für die Unterbringung zuständig sind (Art. 24 Abs. 4–6,

Art. 24d, Art. 80, Art. 80a AsylG), obliegt die Ausgestaltung

der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen den

Kantonen, soweit der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen nicht spezielle

Regelungen erlässt (vgl. z. B. Art. 80 ff. AsylG). Nach

Art. 3 Abs. 3 lit. a der Asylverordnung 2 über

Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2) richten sich bei Personen

mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig

abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die

Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht

(vgl. auch Art. 82 Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und

Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272

= Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3).

Auch die Modalitäten der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der

Kompetenz der Kantone bzw. von deren Behörden. Die Kantone dürfen allerdings

keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen

(BGE 131 I 166 E. 8.4). Vorbehalten bleiben Art. 82 Abs. 4 und

Art. 83a AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung. Nach

Art. 82 Abs. 4 AsylG ist die Nothilfe nach Möglichkeit in Form von

Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten.

3.3 Wer der

Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form

oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden

(Lucien Müller, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer

J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014 [Kommentar BV],

Art. 12 N. 29). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert.

Die Bezeichnung als Überbrückungshilfe schliesst nicht aus, dass sie unter

Umständen über mehrere Jahre ausgerichtet werden kann. Der Anspruch auf Hilfe

in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der

Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und

zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage

mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das

(zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung

des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 36; Claudia Hänzi,

Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,

S. 150).

3.4 Gestützt

auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die

Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 erlassen, die seit dem

1. Januar 2008 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das

Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung (vgl. zur

Asylfürsorgeverordnung VGr, 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2).

Gemäss § 1 Abs. 1 Nothilfeverordnung haben Personen, welche sich

unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden

können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie

ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein anderer

Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b).

Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur

Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1

Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen

Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2

Abs. 1 Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss

persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person

ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die

Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer

Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Der Kanton legt die

Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe fest und sorgt für deren

Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die

Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsbewilligung

[Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007 [ABl 2007, 2010 ff.,

2011 f.]).

3.5 Gemäss

Ziff. 4.2 der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen

Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) zur Nothilfe für ausreisepflichtige

Personen des Asylbereichs vom 29. Juni 2012 (Nothilfeempfehlungen) ist bei

der Ausrichtung der Nothilfe auf die elementaren und individuell-konkreten

Bedürfnisse der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen. Dem

Gesundheitszustand der Bedürftigen ist in angemessener Weise Rechnung zu

tragen. Massgebend ist dabei aber nicht das von der betroffenen Person

formulierte Bedürfnis, sondern die Einschätzung der zuständigen Behörde

(allenfalls unter Beizug von medizinischen Zeugnissen oder Einschätzungen des

Personals in der Notunterkunft). Die Behörde soll dabei immer das Ziel einer

freiwilligen Ausreise im Blick behalten, ohne die verfassungsmässig

garantierten Mindeststandards zu verletzen.

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe die C AG am 5. März 2018

angewiesen, der Beschwerdeführerin bis am 12. April 2018 keine Nothilfe

auszuzahlen. Am 18. Juni 2019 habe der Beschwerdegegner in einer

förmlichen Verfügung entschieden, der Beschwerdeführerin vom 5. März 2018

bis 12. April 2018 keine Nothilfe auszuzahlen. Hoheitlich gehandelt habe

damit einzig der Beschwerdegegner; die C AG habe lediglich als Botin fungiert.

Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2018 über

einen Barbetrag (Pekulium) von Fr. 783.75 verfügt habe, der ihr beim

Austritt aus der Strafanstalt D ausbezahlt worden sei. Der Datenaustausch

zwischen der Strafanstalt D und dem Beschwerdegegner habe der Abklärung der

Vermögensverhältnisse gedient und sei recht- und verhältnismässig gewesen.

Abzüglich des Zugbillets für die Fahrt von D nach X habe die Beschwerdeführerin

beim Wiedereintritt in die Notunterkunft X über Fr. 744.35 verfügt. Dieser

Betrag reiche ohne Weiteres aus, um den Notbedarf von Fr. 331.50 für die

Zeit vom 5. März 2018 bis 12. April 2018 zu decken. Aufgrund des

Subsidiaritätsprinzips sei die Beschwerdeführerin deshalb gehalten gewesen,

ihren Bedarf aus dem Vermögen zu decken. Der Beschwerdeführerin stehe im

Gegensatz zu sozialhilfebeziehenden Personen kein Vermögensfreibetrag zu, weil

die Nothilfe im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht dazu diene, einer Person zu

ermöglichen, längerfristig wieder Fuss zu fassen. Das Pekulium könne

nothilferechtlich als Vermögen angerechnet werden. Der Beschwerdegegner habe

die Auszahlung der Nothilfe deshalb zu Recht verweigert.

4.2 Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, sie habe keine schriftliche,

begründete Anordnung der zuständigen Behörde erhalten, und ihr sei das

rechtliche Gehör vorgängig nicht gewährt worden. Der Beschwerdegegner habe erst

am 18. Juni 2019 in einer förmlichen Verfügung über die Nichtauszahlung

der Nothilfe entschieden. Dieses Vorgehen verunmögliche den betroffenen

Personen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Sodann sei der Beschwerdegegner

lediglich aufgrund eines Verstosses gegen Datenschutzbestimmungen zur

Information gelangt, dass die Beschwerdeführerin ein Pekulium erhalten habe.

Der Beschwerdegegner hätte die Beamten eines anderen Kantons nicht über

hochsensible Daten, wie die Nothilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin,

informieren dürfen. Die Amts- und Rechtshilfe stehe gemäss § 7 Abs. 3

Satz 2 VRG unter dem Vorbehalt der besonderen Vorschriften der Geheimhaltung

und des Datenschutzes. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe die

Beschwerdeführerin nur ein paar hundert Franken auf sich getragen und habe

somit unmittelbar vor einer Notlage gestanden. Die Verweigerung der

finanziellen Nothilfe sei damit unzulässig gewesen. Überdies sei bei der

Beantragung der Nothilfe mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen,

weshalb die Antragsteller zwangsläufig über ein paar hundert Franken verfügen

müssten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf

Nothilfe erst dann bestehe, wenn die betroffene Person über überhaupt kein Geld

mehr verfüge. Sodann sei zu beachten, dass der Staat die Beschwerdeführerin,

die als weggewiesene Ausländerin eigentlich einem Arbeitsverbot unterstehe, im

Strafvollzug zum Arbeiten verpflichtet habe. Diese Arbeitspflicht habe zum

Ziel, dem Häftling zu ermöglichen, längerfristig nach der Entlassung wieder

Fuss zu fassen. Die Arbeitspflicht sollte somit auf Nothilfebezüger keine

Anwendung finden. Sodann dürfe das Pekulium auch deshalb nicht an die

Nothilfeleistungen angerechnet werden, weil es sich dabei um absolut

unpfändbares Einkommen handle. Die Anrechenbarkeit des Pekuliums als Vermögen

sei nur mit gleichzeitiger Gewährung eines Vermögensfreibetrags zulässig. Dies

gelte aufgrund fehlender abweichender Regelung in der Nothilfeverordnung auch

für das Nothilferecht.

4.3 Der

Beschwerdegegner macht geltend, die Nichtauszahlung von Verpflegungsgeld stelle

einen Realakt dar. Der Rechtsschutz richte sich nach § 10c Abs. 2 VRG.

Der Beschwerdegegner habe aufgrund des Gesuchs um Ausrichtung von Nothilfe den

Sachverhalt von Amtes wegen prüfen müssen. Dass die finanziellen Verhältnisse

einer Person, die um Nothilfe ersuche, zu den relevanten Sachverhaltselementen

gehöre, müsse nicht weiter erläutert werden. Die Strafanstalt D sei gestützt

auf § 8 Abs. 2 lit. b des Datenschutzgesetzes des Kantons E

berechtigt gewesen, den Beschwerdegegner über die Auszahlung des Pekuliums an

die Beschwerdeführerin zu informieren. Nach der Haftentlassung sei die

Beschwerdeführerin hinsichtlich Unterkunft und Krankenversicherung in einer

Notlage gewesen, weshalb sie dem Rückkehrzentrum X zugewiesen und die

Krankenversicherung weiterbezahlt worden sei. In Bezug auf die Verpflegung,

Bekleidung und Körperpflege habe sie sich demgegenüber nicht in einer Notlage

befunden. Aufgrund des auch in der Nothilfe geltenden Subsidiaritätsprinzips

sei die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden

Mittel für diese Positionen zu verwenden. Der Umfang sowie die Art und Weise

der Unterstützung im Rahmen der Nothilfe ergebe sich aus § 5c SHG in

Verbindung mit § 2 Nothilfeverordnung. Damit bleibe kein Raum für eine

subsidiäre Anwendung von § 17 SHV und damit der SKOS-Richtlinien im

Bereich der Nothilfe. Dementsprechend stehe Personen, die lediglich Anspruch

auf Nothilfe hätten, kein Vermögensfreibetrag zu. Sodann verkenne die

Beschwerdeführerin, dass die Arbeitspflicht nach Art. 81 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) nicht gegen

das Verbot der Zwangsarbeit verstosse und dass bei Personen mit einer

rechtskräftigen Wegweisung im Strafvollzug nicht eine soziale Integration in

die schweizerische Gesellschaft angestrebt werde. Das Vollzugsziel sei vielmehr

darauf ausgerichtet, die Person zu befähigen, im künftigen Umfeld im Heimat-

oder Herkunftsland straffrei zu leben und den Lebensunterhalt legal bestreiten

zu können. Auch unter diesem Aspekt bestehe kein Grund, Nothilfebeziehenden

einen Vermögensfreibetrag zu gewähren, wenn sie nach ihrer Haftentlassung in

der Schweiz bleiben und weiterhin Nothilfeleistungen beziehen.

5.

5.1 Nach

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die C AG nicht befugt, anstelle des

Beschwerdegegners darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen für

die Auszahlung von Nothilfegeldern erfüllt sind. Verweigert die C AG

nothilfebeziehenden Personen namentlich aufgrund einer Verletzung von

Anwesenheitspflichten die Auszahlung der Nothilfe, handelt es sich dabei um

einen Realakt. Auf Begehren des Hilfeempfängers hat der Beschwerdegegner

darüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (VGr, 9. Mai 2019,

VB.2018.00584, E. 4.4.3). Vorliegend erfolgte die Nichtauszahlung der

finanziellen Nothilfe jedoch nicht aufgrund einer Verletzung der Anwesenheitspflicht,

die von der C AG täglich kontrolliert wird. Vielmehr hat der Beschwerdegegner

bereits vor der Verweigerung der finanziellen Nothilfe entsprechende

Sachverhaltsabklärungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen getätigt, indem

mit der Strafanstalt D Korrespondenz über das der Beschwerdeführerin

ausbezahlte Pekulium geführt wurde. Gestützt darauf wies der Beschwerdegegner

die C AG am 5. März 2018 an, der Beschwerdeführerin bis und mit

12. April 2018 keine Nothilfe auszubezahlen, weil sie über ein Pekulium

verfüge. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführerin nicht bereits am 5. März 2018 mit einer entsprechenden

Verfügung über die (derzeitige) Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für

finanzielle Nothilfe informierte. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin

vom 7. Juni 2018 erliess der Beschwerdegegner schliesslich am

18. Juni 2019, mithin über ein Jahr nach der Verweigerung der finanziellen

Nothilfe, eine Verfügung betreffend die Nichtauszahlung der Nothilfe im

Zeitraum vom 5. März 2018 bis und mit 12. April 2018. Dieses Vorgehen

erweist sich als rechtsverzögernd, zumal vorliegend die Behebung einer zeitlich

unmittelbar bestehenden Notlage und die Erbringung zeitlich dringender

Leistungen infrage standen (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584,

E. 4.4.3). Diese Rechtsverzögerung ist im Rahmen der Nebenfolgenregelung

zu berücksichtigen.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdegegner wurde von der Strafanstalt D am 5. März 2018 über

die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Haft informiert. Gleichzeitig

wurde dem Beschwerdegegner die Endabrechnung übermittelt. Daraus geht hervor,

dass die Beschwerdeführerin von der Strafanstalt D am 5. März 2018

Fr. 783.45 bar erhalten hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den

Standpunkt, dieser Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdegegner und der

Strafanstalt D sei in Verletzung von Datenschutzbestimmungen erfolgt. Ob eine

allfällige Verletzung von Datenschutzbestimmungen einen Einfluss auf die Erfüllung

der Anspruchsvoraussetzungen für den Nothilfebezug hätte, kann vorliegend

offenbleiben, zumal der Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdegegner und

der Strafanstalt D – wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 5.2.2) – nicht

zu beanstanden ist.

5.2.2

Grundsätzlich gilt im Sozialhilfe- und damit auch im Nothilferecht die

Untersuchungsmaxime, d.h. die zuständige Sozialbehörde hat den Sachverhalt von

Amtes wegen abzuklären. Allerdings trifft die betroffene Person eine Mitwirkungspflicht

bei der Sachverhaltsabklärung. Daneben muss die Behörde – soweit dies notwendig

ist – eigene Abklärungen treffen. Sie darf den Sachverhalt aber nur so weit

abklären, als er für sie rechtserheblich ist, d. h. die Abklärung muss in einem direkten

Zusammenhang mit der Anspruchsprüfung und der Ausrichtung der Nothilfe stehen

(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02

Ziff. 1.3, 11. Januar 2019, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch;

§ 7 Abs. 2 VRG; § 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung; § 18 SHG; § 28 SHV). Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Strafanstalt D im

Rahmen eines sinngemässen Amtshilfebegehrens gemäss § 7 Abs. 3 VRG um

Bekanntgabe des der Beschwerdeführerin ausbezahlten Pekuliums gebeten. § 7 Abs. 3 VRG gilt zwar an sich nur für die Behörden des Kantons Zürich.

Aufgrund von Art. 44 Abs. 2 BV besteht aber von Verfassungs wegen

eine Amtshilfepflicht. Der zulässige Umfang der Amtshilfe beurteilt sich in

erster Linie nach Kriterien der Verhältnismässigkeit. Die Zustimmung der

betroffenen Person zur Bekanntgabe der Daten ist im Zusammenhang mit der

Amtshilfe indes keine zwingende Voraussetzung (Plüss, § 7

N. 123 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Amts-

und Rechtshilfe sei nur für ein bestimmtes Verfahren geschuldet, wobei am

5. März 2018 kein Verfahren hängig gewesen sei, ist ihr insofern nicht

zuzustimmen, als sie offensichtlich am 5. März 2018 um Nothilfe ersucht

hat. Andernfalls wäre sie nicht gleichentags der Notunterkunft X zugeteilt

worden. Unabhängig davon, wann der Beschwerdegegner formell über das

Nothilfegesuch entschieden hat, war mit dem Gesuch das Nothilfeverfahren

eröffnet. Der Beschwerdegegner war damit berechtigt, gegenüber der Strafanstalt

D – und ohne vorherige Einwilligung der Beschwerdeführerin – ein

Amtshilfebegehren zu stellen. Nachdem ein Amtshilfegesuch in der Regel

begründet werden muss, zumal die auskunfterteilende Behörde eine

Interessenabwägung zwischen Herausgabe- und Geheimhaltungsinteressen vornehmen

muss (Plüss, § 7 N. 127), war der Beschwerdegegner gehalten,

mitzuteilen, dass es um die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die

Nothilfe geht. Ohnehin ist vorliegend davon auszugehen, dass die Strafanstalt D

bereits bei Strafantritt der Beschwerdeführerin über deren Nothilfebedürftigkeit

informiert war, zumal in der Eintrittsbescheinigung vom 6. Dezember 2017

als Wohnort die Notunterkunft X festgehalten wurde. Dasselbe geht auch aus dem

der Haftstrafe zugrunde liegenden Strafbefehl vom 11. September 2017

hervor.

Gemäss Art. 8 Abs. 2

des Datenschutzgesetzes des Kantons E dürfen besonders schützenswerte Daten

anderen Organen bekanntgegeben werden, wenn (a) das verantwortliche Organ

aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt ist,

(b) für die Empfängerin oder Empfänger die Daten im Einzelfall zur Erfüllung

einer rechtlich klar umschriebenen Aufgabe unentbehrlich sind, (c) oder

die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat. Vorliegend sind die bei der

Strafanstalt D eingeholten Informationen für den Beschwerdegegner im Rahmen der

Abklärung der Voraussetzungen für die Gewährung von finanzieller Nothilfe

notwendig. Damit setzte sich die Strafanstalt D jedenfalls nicht in einen

offensichtlichen Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 lit. b des

Datenschutzgesetzes des Kantons E.

5.3

5.3.1 Im Rahmen der Sozialhilfe hat die

betroffene Person Anspruch auf Einkommens- und Vermögensfreibeträge. So wird

auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt ein Freibetrag von

Fr. 400.- bis Fr. 700.- pro Monat gewährt. Damit wird primär das Ziel

verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu

erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz

zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten

geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe

eingespart werden können. Sodann wird der unterstützten Person zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur

Förderung des Selbsthilfewillens zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine

laufende Unterstützung abgeschlossen wird, ein Vermögensfreibetrag zugestanden.

Dieser beträgt für Einzelpersonen Fr. 4'000.-. Vermögen, welches die im

konkreten Fall anwendbare Freibetragsgrenze nicht überschreitet, ist der

unterstützten Person also unangetastet zu überlassen (SKOS-Richtlinien,

Kap. E.1–2 und E. 2–3;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 9.1.02, 3. Januar 2017, und Kap. 9.2.01, 16. März

2018).

5.3.2

Hier zu entscheiden ist, ob auch Nothilfe beziehende Personen Anspruch auf

einen Vermögensfreibetrag haben. Einkommens- und Vermögensfreibeträge werden in

den SKOS-Richtlinien geregelt (Kap. E.1.2, E.2.1). Die SKOS-Richtlinien

erfassen aber etwa Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene nicht direkt (nach

der Fassung von 2021 gelten die SKOS-Richtlinien nicht für Personen mit einem

rechtskräftigen Wegweisungsentscheid). Damit fehlt es bereits an der Grundlage

des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs. Zudem wird im

Gegensatz zu sozialhilfebedürftigen und -berechtigten Personen bei

nothilfebedürftigen abgewiesenen Asylbewerbern nicht das Ziel einer

längerfristigen Integration verfolgt. Vielmehr sollen die Art und der Umfang

der Nothilfe auf das absolut Notwendige beschränkt sein und keinen Anreiz zum

weiteren Verbleib in der Schweiz schaffen (Empfehlungen der Konferenz der

kantonalen Sozialdirektorinnen und direktoren [SODK] zur Nothilfe für

ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs [Nothilfeempfehlungen],

29. Juni 2012, Ziff. 4.1). Bereits der Zweck des Einkommens- bzw.

Vermögensfreibetrags greift damit bei Nothilfe beziehenden Personen nicht.

Hinzu kommt, dass das Subsidiaritätsprinzip auch im Bereich der Nothilfe gilt,

d. h. es besteht

kein Anspruch auf Nothilfe, wenn die betroffene Person ihre Notlage aus eigener

Kraft – mithin aus eigenen Vermögenswerten oder Erträgen aus Arbeit – beheben

kann (Nothilfeempfehlungen, Ziff. 2.1 f.; vgl. auch Bernhard

Waldmann, Das Recht auf Nothilfe zwischen Solidarität und Eigenverantwortung,

in: ZBl 107/2006, S. 341-368, 351 ff.). Unter Berücksichtigung des

Umstands, dass der Anspruch auf Nothilfe nur das absolut Notwendige enthält, um

vor einer unwürdigen Bettel­existenz zu bewahren und sich damit deutlich vom

Anspruch auf Sozialhilfe unterscheidet, der in der Regel umfassender ist

(Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, Rz. 917; vgl. vorn E. 3.1),

erscheint die Gewährung eines Vermögensfreibetrags für Nothilfe beziehende

Personen nicht gerechtfertigt.

Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, dass die um Nothilfe ersuchende Person zwangsläufig über ein

paar hundert Franken verfügen müsse, weil bei der Beantragung der Nothilfe mit

einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen sei, trifft dies mindestens im

vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. März 2018

aus der Haft entlassen, ersuchte gleichentags beim Beschwerdegegner um Nothilfe

und wurde auch am selben Tag der Notunterkunft X zugewiesen. Damit hätte sie –

wenn sie denn nicht über ein Pekulium von mehreren hundert Franken verfügt

hätte – noch am Tag des Nothilfegesuchs, spätestens aber tags darauf

(finanzielle) Nothilfe erhalten.

5.4

5.4.1

Nach Art. 81

Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Keine

Arbeitspflicht besteht lediglich in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, in

der Auslieferungshaft sowie in der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und

Durchsetzungshaft nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG). Im

Vollzug dieser ausländerrechtlichen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen ist

den Inhaftierten aber soweit möglich eine geeignete Beschäftigung anzubieten (Benjamin

F. Brägger, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 81 N. 8). Die

Beschwerdeführerin verbüsste eigenen Angaben zufolge eine Haftstrafe wegen

rechtswidrigen Aufenthalts, war mithin nicht in Vorbereitungs-, Ausschaffungs-

oder Durchsetzungshaft. Insofern unterstand die Beschwerdeführerin der

Arbeitspflicht gemäss Art. 81 StGB. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass

die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug nicht nur dazu dient, den

Personen Fähigkeiten zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, die eine

Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nach der Entlassung ermöglichen. Sinn der

Arbeit im Straf- und Massnahmenvollzug ist ebenso, die Personen zu

beschäftigen, deren Alltag zu strukturieren sowie den geordneten

Anstaltsbetrieb zu gewährleisten (BGE 139 I 180 E. 1.6; VGr,

10. Januar 2013, VB.2012.00524, E. 4.2; Brägger, Art. 81

N. 4). Nachdem sich das Verbot zur Erwerbstätigkeit gemäss Art. 43

Abs. 2 AslyG auf den freien Arbeitsmarkt bezieht (vgl. Constantin

Hruschka, in: Marc Spescha [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht,

5. A., 2019, Art. 43 AsylG N. 7) und sich die Arbeitstätigkeit

im Strafvollzug bereits aufgrund seines Zwecks nicht mit einer Arbeitstätigkeit

auf dem freien Arbeitsmarkt vergleichen lässt, steht das Arbeitsverbot

abgewiesener Asylbewerber gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG der

Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB jedenfalls nicht entgegen.

Selbst wenn für die

Beschwerdeführerin aber aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status keine

Arbeitspflicht nach Art. 81 StGB bestanden hätte, wäre ihr eine

entsprechende Arbeitstätigkeit im Strafvollzug anzubieten gewesen. Nachdem

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren

Willen zur Arbeit im Vollzug gezwungen wurde und sie solches auch nicht geltend

macht, wäre auch insofern von der Rechtmässigkeit ihrer Arbeitstätigkeit im

Strafvollzug auszugehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Strafvollzug

aber keiner Arbeitspflicht unterstanden hätte, wäre das ihr ausbezahlte

Pekulium bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von

(finanzieller) Nothilfe als Vermögenszuwachs zu berücksichtigen.

5.4.2

Als Entgelt für ihre im Strafvollzug

geleistete Arbeit erhalten die inhaftierten Personen ein sogenanntes Pekulium

(Art. 83 StGB). Die gefangene Person kann während des Vollzugs nur über

einen Teil ihres Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für

die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Zwar darf das Pekulium –

wie die Beschwerdeführerin richtig festhält – weder

gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden

(Art. 83 Abs. 2 StGB). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Pekulium

nicht als Vermögen im sozialhilfe- bzw. nothilferechtlichen Sinn gälte. Nach

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Pekulium als Vermögen und ist

entsprechend bei der Prüfung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zu

berücksichtigen. Dabei ist im Rahmen der Sozialhilfe auch ein entsprechender

Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen (VGr, 4. September 2006,

VB.2006.00195, E. 4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01,

16. März 2018). Im Rahmen der Nothilfe besteht kein Anspruch auf Gewährung

eines Vermögensfreibetrags (vorn E. 5.3.2). Daran ändert das Urteil

VB.2006.00195 des Verwaltungsgerichts nicht, hält dieses doch lediglich fest,

es mache unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen

Zielsetzung, die finanzielle Eigenverantwortung einer unterstützten Person zu

stärken, wenig Sinn, das während des Strafvollzugs angesparte Kapital nach der

Entlassung vollständig – das heisst ohne Belassung eines Vermögensfreibetrags –

für den Lebensunterhalt aufzubrauchen. Erfolge eine kostenintensive Betreuung des

entlassenen Gefangenen in einer Institution, so sei die finanzielle Grundlage

innert kürzester Zeit erschöpft. Die unterstützte Person verfüge in einer

solchen Situation über keinen finanziellen Handlungsspielraum mehr. Selbst eine

minimale finanzielle Basis für eine nachhaltige Eingliederung fehle (VGr,

4. September 2006, VB.2006.00195, E. 4.2). Nachdem

nothilfebedürftige abgewiesene Asylbewerber im Gegensatz zu Sozialhilfe

beziehenden Person aber keinen Anspruch auf Eingliederung haben (vgl. vorn

E. 5.3.2), ist ihnen das Pekulium ohne Gewährung eines

Vermögensfreibetrags als Vermögen anzurechnen.

5.4.3

Unbestrittenermassen verfügte die Beschwerdeführerin am 5. März 2018

über einen Betrag von Fr. 744.35. Dieser Betrag dürfte ihr in der

fraglichen Zeit vom 5. März 2018 bis 12. April 2018 zur Deckung ihrer

Verpflegungskosten gereicht haben, zumal sie in dieser Zeit lediglich Anspruch

auf einen Nothilfebetrag von Fr. 331.50 gehabt hätte. Gegenteiliges macht

die Beschwerdeführerin nicht geltend. Damit war sie am 5. März 2018 in

Bezug auf Nahrungsmittel, Kleidung und Hygieneprodukte nicht bedürftig. Dass

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfung der Nothilfebedürftigkeit nicht

(mehr) im Besitz des Pekuliums gewesen wäre, macht sie nicht geltend und ist auch

aus den Akten nicht ersichtlich.

5.5 Insgesamt

ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für

den Zeitraum vom 5. März 2018 bis 12. April 2018 mangels

Nothilfebedürftigkeit keine finanzielle Nothilfe ausbezahlt hat. Die Beschwerde

ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

6.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im

beschwerdegegnerischen sowie im vor­instanzlichen Verfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu gewähren gewesen wäre.

6.1 Gestützt

auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

6.2 Die

Beschwerdeführerin ist nothilfebedürftig, weshalb von ihrer Mittellosigkeit

auszugehen ist. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz erachteten das Gesuch

bzw. den Rekurs allerdings als aussichtslos. Diesbezüglich ist zu

berücksichtigen, dass vorliegend nicht nur die Frage der Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 5. März 2018 bis 12. April 2018

streitig war. Streitig waren auch die Rechtmässigkeit des Informationsaustauschs

zwischen dem Beschwerdegegner und der Strafanstalt D sowie die grundsätzliche

Frage, ob einer Nothilfeempfängerin ein Vermögensfreibetrag zusteht. Die

Rechtslage diesbezüglich erscheint mindestens nicht derart klar, dass das

Gesuch sowie der Rekurs der Beschwerdeführerin als geradezu offensichtlich

aussichtslos erscheinen. Angesichts der fehlenden Sprach- und Rechtskenntnisse

sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ist auch die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens der Beschwerdeführerin

zu bejahen. Entsprechend hätte die Vor­instanz der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen, wäre sie doch ohne solche

kaum in der Lage gewesen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten. Gleiches muss vorliegend

auch für das Verfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung vor dem

Beschwerdegegner gelten, zumal dieser nicht unmittelbar nach der Prüfung der

Anspruchsvoraussetzungen eine entsprechende Verfügung erlassen hat und

entsprechend rechtsverzögernd handelte (vgl. vorn E. 5.1).

6.3 Damit ist

die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, und die Dispositivziffern I

und II des Rekursentscheids vom 28. Oktober 2019 sowie

Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juni

2019 sind insofern aufzuheben, als damit die Gesuche der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Rekursverfahren

abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführerin ist für das Verwaltungs- und

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihr

ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt F, dieser

substituiert durch B, zu bestellen.

6.4 Der vom

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem

Beschwerdegegner geltend gemachte Aufwand von 6,58 Stunden erscheint

angemessen. Die Barauslagen von Fr. 44.80 sind ausgewiesen. Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass der in Rechnung gestellte Stundenansatz von

Fr. 220.- grundsätzlich für patentierte Rechtsanwälte und

Rechtsanwältinnen gilt, nicht aber für juristische Mitarbeitende. Für diese

kann ein tieferer Stundenansatz festgesetzt werden. Zu einem Stundenansatz von

Fr. 220.- ist jener Zeitaufwand zu entschädigen, der für eine in der

Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen wäre, um die

effektiv erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu erbringen (zum

Ganzen VGr, 16. Mai 2018, VB.2017.00799, E. 2.4 mit weiteren

Hinweisen; Plüss, § 16 N. 99). B ist – soweit ersichtlich – als

juristische Mitarbeiterin angestellt und nicht im Anwaltsregister des Kantons

Zürich oder in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen. Nachdem

der von ihr betriebene Aufwand im Verfahren vor dem Beschwerdegegner aber

moderat erscheint (1,58 Stunden ab dem 16. April 2019, ist auch ihr

Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu entschädigen. Der

Beschwerdegegner ist deshalb zu verpflichten, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

für das Verwaltungsverfahren mit Fr. 1'448.35, zuzüglich Barauslagen von

Fr. 44.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag

(Fr. 114.95), total Fr. 1'608.10, zu entschädigen.

6.5 Für das

Rekursverfahren machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer

aktualisierten Honorarnote einen Aufwand von 16,17 Stunden geltend. Dabei

machte sie für das Verfassen der Rekursschrift 8,7 Stunden geltend, was

gerade noch angemessen erscheint. Demgegenüber erscheint der Aufwand von rund

5,6 Stunden für das Verfassen der Replik als überhöht. Dieser Aufwand ist

zu kürzen. Insgesamt erweist sich ein Aufwand von 13 Stunden für das

Rekursverfahren als angemessen. Die Honorarnote ist entsprechend um

3,17 Stunden zu kürzen. Die Barauslagen sind ausgewiesen. Auch für das

Rekursverfahren rechtfertigt es sich, für die Tätigkeit von B einen

Stundenansatz von Fr. 220.- zu gewähren (vgl. vorn E. 6.4).

Dementsprechend ist die Vor­instanz zu verpflichten, die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mit Fr. 2'860.-, zuzüglich

Barauslagen von Fr. 110.10 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 228.70), total Fr. 3'198.80, zu entschädigen.

6.6 Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

7.1 Dementsprechend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt

hinsichtlich der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Verwaltungs- und Rekursverfahren. Zu berücksichtigen ist ausserdem die

Rechtsverzögerung durch den Beschwerdegegner (vorn E. 5.1). Es

rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

7.2.1

Für die rechtlichen Grundlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege kann auf

die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführerin

ist von Nothilfeleistungen abhängig, weshalb von ihrer Mittellosigkeit

auszugehen ist. Die Beschwerde erweist sich ausserdem nicht als offensichtlich

aussichtslos im obengenannten Sinn. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die

Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin seitens der

Beschwerdeführerin ist angesichts der nicht als einfach zu qualifizierenden

Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von B zu gewähren.

7.2.2

In ihrer Honorarnote machte B einen Aufwand von insgesamt rund

12,17 Stunden geltend. Der Aufwand sowie die Barauslagen von

Fr. 94.60 sind nicht zu beanstanden. Ihr ist deshalb ein Stundenansatz von

Fr. 220.- zu gewähren (vorn E. 6.4 f.). Dementsprechend ist B

für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'676.65 zuzüglich

Barauslagen von Fr. 94.60 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 213.40), insgesamt Fr. 2'984.65 zu entschädigen.

7.2.3

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten (vgl. vorn E. 6.6).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern I und II des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Oktober 2019 sowie

Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juni

2019 werden insofern aufgehoben, als damit die Gesuche der Beschwerdeführerin

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Rekursverfahren

abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführerin wird für das Verwaltungs- und

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, und ihr wird

in der Person von Rechtsanwalt F, dieser substituiert durch B, ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Der Beschwerdegegner hat die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren mit Fr. 1'493.15,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 114.95), total Fr. 1'608.10,

zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Die Sicherheitsdirektion hat die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mit Fr. 2'970.10, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 228.70), total Fr. 3'198.80, zu

entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil

der Beschwerdeführerin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die

Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt und in der Person von B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'771.25, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 213.40), total Fr. 2'984.65, aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …