VB.2019.00798
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00798
23. Juni 2020Deutsch37 min
(URT.2020.21833)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00798
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, NUK X, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
reiste am 23. Dezember 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration wies dieses am 31. August 2015
ab und wies A aus der Schweiz weg. Seit dem 2. August 2016 hält sich A mit
Unterbrüchen im Rückkehrzentrum X auf.
B. Am
7. Juni 2018 stellte A beim Kantonalen Sozialamt den Antrag, es seien ihr
die im Zeitraum zwischen dem 5. März 2018 und dem 12. April 2018
verweigerten bzw. nicht ausbezahlten finanziellen Nothilfeleistungen umgehend
auszurichten, mindestens aber Fr. 331.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem
mittleren Verfalltag. Eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Die Verweigerung der finanziellen Nothilfe sei zu unterlassen, respektive es
sei festzustellen, dass die Verweigerung der finanziellen Nothilfe
widerrechtlich sei. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 stellte das Kantonale
Sozialamt fest, dass die Berücksichtigung des Pekuliums bei der Ausrichtung der
Nothilfe nicht rechtswidrig sei. Es wurden keine Gebühren erhoben
(Dispositivziffer II) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit
erledigt abgeschrieben wurde (Dispositivziffer III).
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs vom 19. Juli 2019
wies die Sicherheitsdirektion am 28. Oktober 2019 ab. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin wurde abgewiesen (Dispositivziffer II). Die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 790.- wurden A auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben
(Dispositivziffer III). Es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet
(Dispositivziffer IV).
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2019 beantragte A,
der Rekursentscheid vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben. Ihr seien die ihr
im Zeitraum zwischen dem 5. März 2018 und 12. April 2018 verweigerten
bzw. nicht ausbezahlten finanziellen Nothilfeleistungen umgehend auszurichten,
mindestens aber Fr. 331.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem mittleren
Verfalltag. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung der
finanziellen Nothilfe widerrechtlich sei. A sei für das Verwaltungs- und
Rekursverfahren in der Person von B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen. Sodann sei ihr für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Dezember
2019.
auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2020
beantragte das Kantonale Sozialamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. A liess dazu am 3. Februar
2020.
replizieren. Das Kantonale Sozialamt verzichtete am 20. Februar 2020
auf eine Duplik. Auf entsprechende telefonische Aufforderung des
Verwaltungsgerichts reichte B am 4. Juni 2020 ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Streitgegenstand ist die nicht ausbezahlte Nothilfe im Zeitraum vom
5.
März 2018 bis am 12. April 2018 in Höhe von Fr. 331.50.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts wäre grundsätzlich
der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Indes ist vorliegend darüber zu
entscheiden, ob das im Strafvollzug erwirtschaftete Pekulium bei der Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen für die Nothilfe berücksichtigt werden darf und ob
Nothilfe beziehenden Personen gleich wie Sozialhilfe beziehenden Personen ein
Vermögensfreibetrag zusteht. Dabei handelt es sich um Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist
(§ 38b Abs. 2 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22 f.).
1.2
Soweit die
Beschwerdeführerin die Kostenauflage durch die Vorinstanz rügt, ist sie
diesbezüglich nicht beschwert: Zwar auferlegte die Vorinstanz die Kosten des
Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin, auch wenn § 10 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 und § 6
Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
vorsieht, dass für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe
in der Regel keine Gebühren erhoben werden (ebenso Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 20). Nachdem die Kosten des Rekursverfahrens aber wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben wurden und kein
Vorbehalt einer späteren Einforderung angebracht wurde, ist die
Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beschwert (vgl. VGr, 6. Juni 2018,
VB.2017.00836, E. 1.2). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Bezüglich
des Antrags der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Verweigerung
der finanziellen Nothilfe widerrechtlich sei, ist Folgendes festzuhalten:
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.
Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren
bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen
könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 23. August
2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,
E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Entscheid über den Hauptantrag der Beschwerdeführerin,
wonach der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei und ihr die im Zeitraum
zwischen dem 5. März 2018 und 12. April 2018 verweigerten bzw. nicht
ausbezahlten finanziellen Nothilfeleistungen umgehend auszurichten seien,
bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verweigerung der
finanziellen Nothilfe rechtmässig war. Der mit der Beschwerdeerhebung
verfolgten Absicht der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan. Auf ihr
Feststellungsbegehren ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses
nicht einzutreten.
1.4
Im Übrigen
sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
und den Beschwerdegegner.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem
Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde
ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Als Ausfluss
des Gehörsanspruchs haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Akten.
Gegenstück hierzu bildet die Aktenführungspflicht der Behörden. Diese sind
gehalten, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, wobei
sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismittel in den Akten
schriftlich festzuhalten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 389 E. 3
f.; Albertini, S. 254 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 26a N. 7).
Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der
betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig
ist oder nicht, aufzuheben (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa;
127.
I 128 E. 4d). Jedoch ist die Heilung eines Mangels im
Rechtsmittelverfahren möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132
V 387 E. 5.1). Eine Heilung des Mangels setzt voraus, dass die Verletzung
entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die
Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an
einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2).
2.3
Die
Vorinstanz setzte sich sowohl mit der Rüge der Gehörsverletzung als auch in
materieller Hinsicht in genügender Weise mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinander. So ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid
klar, weshalb die Vorinstanz die Sachverhaltsabklärung des Beschwerdegegners
sowie die Verweigerung der Nothilfeleistungen im fraglichen Zeitraum als
rechtmässig erachtete. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Allerdings ergibt sich aus dem
Rekursentscheid nicht, weshalb die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch den Beschwerdegegner rechtmässig gewesen sein soll,
obwohl die Beschwerdeführerin dies in ihrer Rekursschrift ausdrücklich
beanstandet und auch einen entsprechenden Antrag auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verwaltungsverfahren gestellt hatte.
Insofern liegt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführerin vor. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde
jedoch tatsächlich einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, muss das
Verwaltungsgericht doch ohnehin über diese Frage entscheiden. Hinzu kommt, dass
die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Vorinstanz nicht beantragte und
eine solche angesichts ihres Interesses an einem raschen materiellen Entscheid
Dispositiv
nicht angezeigt wäre. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Heilung der
Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht.
2.4 Unbestrittenermassen
hat der Beschwerdegegner das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht
behandelt, sondern bloss festgestellt, dass die Berücksichtigung des Pekuliums
bei der Ausrichtung der Nothilfe nicht rechtswidrig sei. Diesbezüglich erwog
die Vorinstanz, der Beschwerdegegner hätte das Gesuch richtigerweise abweisen
müssen, statt eine blosse Feststellungsverfügung zu treffen. Daraus sei der
Beschwerdeführerin indes kein Nachteil erwachsen, weshalb auf eine förmliche
Korrektur des Dispositivs zu verzichten sei. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine substanziierten
Einwände. Soweit eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, wäre diese durch die
Vorinstanz geheilt worden.
2.5 Sodann
wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine "nachträgliche
Aktenmanipulation" vor, weil er die Verfahrensakten ergänzt und plötzlich
eine Abrechnung inklusive E-Mail-Verkehr vom 5. März 2018 und eine
"Zuweisung von Asylsuchenden vom 5. März 2018" präsentiert habe.
Den Strafvollzugsakten sei jedoch weder eine Abrechnung noch ein E-Mail-Verkehr
vom 5. März 2018 zu entnehmen. Hierzu ist festzuhalten, dass der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mehrfach dargelegt hat, weshalb es zur
Ergänzung der Akten kam: So sei im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs der
Beschwerdeführerin vom 30. April 2018 lediglich das Verfahren betreffend
die Merkblatt-Thematik hängig gewesen, weshalb davon auszugehen gewesen sei,
dass sich das Akteneinsichtsbegehren auf dieses Verfahren bezogen habe. In der
Folge habe sich herausgestellt, dass der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
nicht die Merkblatt-Thematik weiterverfolge, sondern mit den Begehren vom
7. Juni 2018 ein neues Verfahren anhängig machen wolle. Der
Beschwerdegegner sei daher gehalten gewesen, Unterlagen, die geeignet seien,
eine Grundlage der Verfügung betreffend die Pekulium-Thematik zu bilden,
ebenfalls zu den Verfahrensakten zu nehmen und der Beschwerdeführerin zur
Einsicht zuzustellen. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch den
Beschwerdegegner ist in diesem Vorgehen nicht ersichtlich, zumal nunmehr sämtliche
entscheidrelevanten Dokumente im bei den Akten liegenden Falldossier abgelegt
sind. Der Beschwerdeführerin ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass der
Beschwerdegegner bei einem Akteneinsichtsgesuch grundsätzlich sämtliche
vorhandenen Verfahrensakten – mit Ausnahme von internen Akten – zur
Einsichtnahme zur Verfügung stellen muss (Griffel, § 8
N. 12 ff.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem
Rechtsvertreter nicht von Beginn an das gesamte Aktendossier zur Einsichtnahme
zugestellt. Immerhin wurden ihr aber die nachträglich zu den Verfahrensakten
genommenen Akten am 26. Juni 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Damit
konnte die Beschwerdeführerin vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in
alle entscheidrelevanten Akten Einsicht und dazu Stellung nehmen, weshalb keine
Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner vorliegt.
3.
3.1 Wer sich
wie die Beschwerdeführerin unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur
Ausreise veranlasst werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstützung im Rahmen
des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV; es besteht kein Anspruch
auf die darüber hinausgehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; § 5c Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Gemäss Art. 12 BV hat,
wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf
Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein
unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen;
verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein
unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag.
Der Anspruch umfasst daher einzig die in einer Notlage im Sinn einer
Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach
und medizinischer Grundversorgung). Grundsätzliche Voraussetzung der
Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich
eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 131 I 166
E. 3.1 f.; 130 I 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 12 BV
umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale
individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das
absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310
E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst grundsätzlich
die Unterbringung in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von
Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer
Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5).
3.2 Soweit die
Kantone für die Unterbringung zuständig sind (Art. 24 Abs. 4–6,
Art. 24d, Art. 80, Art. 80a AsylG), obliegt die Ausgestaltung
der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen den
Kantonen, soweit der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen nicht spezielle
Regelungen erlässt (vgl. z. B. Art. 80 ff. AsylG). Nach
Art. 3 Abs. 3 lit. a der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2) richten sich bei Personen
mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig
abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die
Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht
(vgl. auch Art. 82 Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und
Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272
= Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3).
Auch die Modalitäten der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der
Kompetenz der Kantone bzw. von deren Behörden. Die Kantone dürfen allerdings
keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen
(BGE 131 I 166 E. 8.4). Vorbehalten bleiben Art. 82 Abs. 4 und
Art. 83a AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung. Nach
Art. 82 Abs. 4 AsylG ist die Nothilfe nach Möglichkeit in Form von
Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten.
3.3 Wer der
Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form
oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden
(Lucien Müller, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer
J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014 [Kommentar BV],
Art. 12 N. 29). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert.
Die Bezeichnung als Überbrückungshilfe schliesst nicht aus, dass sie unter
Umständen über mehrere Jahre ausgerichtet werden kann. Der Anspruch auf Hilfe
in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der
Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und
zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage
mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das
(zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung
des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 36; Claudia Hänzi,
Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,
S. 150).
3.4 Gestützt
auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die
Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 erlassen, die seit dem
1. Januar 2008 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das
Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung (vgl. zur
Asylfürsorgeverordnung VGr, 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2).
Gemäss § 1 Abs. 1 Nothilfeverordnung haben Personen, welche sich
unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden
können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie
ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein anderer
Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b).
Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur
Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen
Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2
Abs. 1 Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss
persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person
ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die
Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer
Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Der Kanton legt die
Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe fest und sorgt für deren
Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die
Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsbewilligung
[Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007 [ABl 2007, 2010 ff.,
2011 f.]).
3.5 Gemäss
Ziff. 4.2 der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen
Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) zur Nothilfe für ausreisepflichtige
Personen des Asylbereichs vom 29. Juni 2012 (Nothilfeempfehlungen) ist bei
der Ausrichtung der Nothilfe auf die elementaren und individuell-konkreten
Bedürfnisse der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen. Dem
Gesundheitszustand der Bedürftigen ist in angemessener Weise Rechnung zu
tragen. Massgebend ist dabei aber nicht das von der betroffenen Person
formulierte Bedürfnis, sondern die Einschätzung der zuständigen Behörde
(allenfalls unter Beizug von medizinischen Zeugnissen oder Einschätzungen des
Personals in der Notunterkunft). Die Behörde soll dabei immer das Ziel einer
freiwilligen Ausreise im Blick behalten, ohne die verfassungsmässig
garantierten Mindeststandards zu verletzen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe die C AG am 5. März 2018
angewiesen, der Beschwerdeführerin bis am 12. April 2018 keine Nothilfe
auszuzahlen. Am 18. Juni 2019 habe der Beschwerdegegner in einer
förmlichen Verfügung entschieden, der Beschwerdeführerin vom 5. März 2018
bis 12. April 2018 keine Nothilfe auszuzahlen. Hoheitlich gehandelt habe
damit einzig der Beschwerdegegner; die C AG habe lediglich als Botin fungiert.
Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2018 über
einen Barbetrag (Pekulium) von Fr. 783.75 verfügt habe, der ihr beim
Austritt aus der Strafanstalt D ausbezahlt worden sei. Der Datenaustausch
zwischen der Strafanstalt D und dem Beschwerdegegner habe der Abklärung der
Vermögensverhältnisse gedient und sei recht- und verhältnismässig gewesen.
Abzüglich des Zugbillets für die Fahrt von D nach X habe die Beschwerdeführerin
beim Wiedereintritt in die Notunterkunft X über Fr. 744.35 verfügt. Dieser
Betrag reiche ohne Weiteres aus, um den Notbedarf von Fr. 331.50 für die
Zeit vom 5. März 2018 bis 12. April 2018 zu decken. Aufgrund des
Subsidiaritätsprinzips sei die Beschwerdeführerin deshalb gehalten gewesen,
ihren Bedarf aus dem Vermögen zu decken. Der Beschwerdeführerin stehe im
Gegensatz zu sozialhilfebeziehenden Personen kein Vermögensfreibetrag zu, weil
die Nothilfe im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht dazu diene, einer Person zu
ermöglichen, längerfristig wieder Fuss zu fassen. Das Pekulium könne
nothilferechtlich als Vermögen angerechnet werden. Der Beschwerdegegner habe
die Auszahlung der Nothilfe deshalb zu Recht verweigert.
4.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, sie habe keine schriftliche,
begründete Anordnung der zuständigen Behörde erhalten, und ihr sei das
rechtliche Gehör vorgängig nicht gewährt worden. Der Beschwerdegegner habe erst
am 18. Juni 2019 in einer förmlichen Verfügung über die Nichtauszahlung
der Nothilfe entschieden. Dieses Vorgehen verunmögliche den betroffenen
Personen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Sodann sei der Beschwerdegegner
lediglich aufgrund eines Verstosses gegen Datenschutzbestimmungen zur
Information gelangt, dass die Beschwerdeführerin ein Pekulium erhalten habe.
Der Beschwerdegegner hätte die Beamten eines anderen Kantons nicht über
hochsensible Daten, wie die Nothilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin,
informieren dürfen. Die Amts- und Rechtshilfe stehe gemäss § 7 Abs. 3
Satz 2 VRG unter dem Vorbehalt der besonderen Vorschriften der Geheimhaltung
und des Datenschutzes. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe die
Beschwerdeführerin nur ein paar hundert Franken auf sich getragen und habe
somit unmittelbar vor einer Notlage gestanden. Die Verweigerung der
finanziellen Nothilfe sei damit unzulässig gewesen. Überdies sei bei der
Beantragung der Nothilfe mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen,
weshalb die Antragsteller zwangsläufig über ein paar hundert Franken verfügen
müssten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf
Nothilfe erst dann bestehe, wenn die betroffene Person über überhaupt kein Geld
mehr verfüge. Sodann sei zu beachten, dass der Staat die Beschwerdeführerin,
die als weggewiesene Ausländerin eigentlich einem Arbeitsverbot unterstehe, im
Strafvollzug zum Arbeiten verpflichtet habe. Diese Arbeitspflicht habe zum
Ziel, dem Häftling zu ermöglichen, längerfristig nach der Entlassung wieder
Fuss zu fassen. Die Arbeitspflicht sollte somit auf Nothilfebezüger keine
Anwendung finden. Sodann dürfe das Pekulium auch deshalb nicht an die
Nothilfeleistungen angerechnet werden, weil es sich dabei um absolut
unpfändbares Einkommen handle. Die Anrechenbarkeit des Pekuliums als Vermögen
sei nur mit gleichzeitiger Gewährung eines Vermögensfreibetrags zulässig. Dies
gelte aufgrund fehlender abweichender Regelung in der Nothilfeverordnung auch
für das Nothilferecht.
4.3 Der
Beschwerdegegner macht geltend, die Nichtauszahlung von Verpflegungsgeld stelle
einen Realakt dar. Der Rechtsschutz richte sich nach § 10c Abs. 2 VRG.
Der Beschwerdegegner habe aufgrund des Gesuchs um Ausrichtung von Nothilfe den
Sachverhalt von Amtes wegen prüfen müssen. Dass die finanziellen Verhältnisse
einer Person, die um Nothilfe ersuche, zu den relevanten Sachverhaltselementen
gehöre, müsse nicht weiter erläutert werden. Die Strafanstalt D sei gestützt
auf § 8 Abs. 2 lit. b des Datenschutzgesetzes des Kantons E
berechtigt gewesen, den Beschwerdegegner über die Auszahlung des Pekuliums an
die Beschwerdeführerin zu informieren. Nach der Haftentlassung sei die
Beschwerdeführerin hinsichtlich Unterkunft und Krankenversicherung in einer
Notlage gewesen, weshalb sie dem Rückkehrzentrum X zugewiesen und die
Krankenversicherung weiterbezahlt worden sei. In Bezug auf die Verpflegung,
Bekleidung und Körperpflege habe sie sich demgegenüber nicht in einer Notlage
befunden. Aufgrund des auch in der Nothilfe geltenden Subsidiaritätsprinzips
sei die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden
Mittel für diese Positionen zu verwenden. Der Umfang sowie die Art und Weise
der Unterstützung im Rahmen der Nothilfe ergebe sich aus § 5c SHG in
Verbindung mit § 2 Nothilfeverordnung. Damit bleibe kein Raum für eine
subsidiäre Anwendung von § 17 SHV und damit der SKOS-Richtlinien im
Bereich der Nothilfe. Dementsprechend stehe Personen, die lediglich Anspruch
auf Nothilfe hätten, kein Vermögensfreibetrag zu. Sodann verkenne die
Beschwerdeführerin, dass die Arbeitspflicht nach Art. 81 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) nicht gegen
das Verbot der Zwangsarbeit verstosse und dass bei Personen mit einer
rechtskräftigen Wegweisung im Strafvollzug nicht eine soziale Integration in
die schweizerische Gesellschaft angestrebt werde. Das Vollzugsziel sei vielmehr
darauf ausgerichtet, die Person zu befähigen, im künftigen Umfeld im Heimat-
oder Herkunftsland straffrei zu leben und den Lebensunterhalt legal bestreiten
zu können. Auch unter diesem Aspekt bestehe kein Grund, Nothilfebeziehenden
einen Vermögensfreibetrag zu gewähren, wenn sie nach ihrer Haftentlassung in
der Schweiz bleiben und weiterhin Nothilfeleistungen beziehen.
5.
5.1 Nach
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die C AG nicht befugt, anstelle des
Beschwerdegegners darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen für
die Auszahlung von Nothilfegeldern erfüllt sind. Verweigert die C AG
nothilfebeziehenden Personen namentlich aufgrund einer Verletzung von
Anwesenheitspflichten die Auszahlung der Nothilfe, handelt es sich dabei um
einen Realakt. Auf Begehren des Hilfeempfängers hat der Beschwerdegegner
darüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (VGr, 9. Mai 2019,
VB.2018.00584, E. 4.4.3). Vorliegend erfolgte die Nichtauszahlung der
finanziellen Nothilfe jedoch nicht aufgrund einer Verletzung der Anwesenheitspflicht,
die von der C AG täglich kontrolliert wird. Vielmehr hat der Beschwerdegegner
bereits vor der Verweigerung der finanziellen Nothilfe entsprechende
Sachverhaltsabklärungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen getätigt, indem
mit der Strafanstalt D Korrespondenz über das der Beschwerdeführerin
ausbezahlte Pekulium geführt wurde. Gestützt darauf wies der Beschwerdegegner
die C AG am 5. März 2018 an, der Beschwerdeführerin bis und mit
12. April 2018 keine Nothilfe auszubezahlen, weil sie über ein Pekulium
verfüge. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin nicht bereits am 5. März 2018 mit einer entsprechenden
Verfügung über die (derzeitige) Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für
finanzielle Nothilfe informierte. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin
vom 7. Juni 2018 erliess der Beschwerdegegner schliesslich am
18. Juni 2019, mithin über ein Jahr nach der Verweigerung der finanziellen
Nothilfe, eine Verfügung betreffend die Nichtauszahlung der Nothilfe im
Zeitraum vom 5. März 2018 bis und mit 12. April 2018. Dieses Vorgehen
erweist sich als rechtsverzögernd, zumal vorliegend die Behebung einer zeitlich
unmittelbar bestehenden Notlage und die Erbringung zeitlich dringender
Leistungen infrage standen (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584,
E. 4.4.3). Diese Rechtsverzögerung ist im Rahmen der Nebenfolgenregelung
zu berücksichtigen.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdegegner wurde von der Strafanstalt D am 5. März 2018 über
die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Haft informiert. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdegegner die Endabrechnung übermittelt. Daraus geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin von der Strafanstalt D am 5. März 2018
Fr. 783.45 bar erhalten hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den
Standpunkt, dieser Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdegegner und der
Strafanstalt D sei in Verletzung von Datenschutzbestimmungen erfolgt. Ob eine
allfällige Verletzung von Datenschutzbestimmungen einen Einfluss auf die Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen für den Nothilfebezug hätte, kann vorliegend
offenbleiben, zumal der Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdegegner und
der Strafanstalt D – wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 5.2.2) – nicht
zu beanstanden ist.
5.2.2
Grundsätzlich gilt im Sozialhilfe- und damit auch im Nothilferecht die
Untersuchungsmaxime, d.h. die zuständige Sozialbehörde hat den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären. Allerdings trifft die betroffene Person eine Mitwirkungspflicht
bei der Sachverhaltsabklärung. Daneben muss die Behörde – soweit dies notwendig
ist – eigene Abklärungen treffen. Sie darf den Sachverhalt aber nur so weit
abklären, als er für sie rechtserheblich ist, d. h. die Abklärung muss in einem direkten
Zusammenhang mit der Anspruchsprüfung und der Ausrichtung der Nothilfe stehen
(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02
Ziff. 1.3, 11. Januar 2019, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch;
§ 7 Abs. 2 VRG; § 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung; § 18 SHG; § 28 SHV). Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Strafanstalt D im
Rahmen eines sinngemässen Amtshilfebegehrens gemäss § 7 Abs. 3 VRG um
Bekanntgabe des der Beschwerdeführerin ausbezahlten Pekuliums gebeten. § 7 Abs. 3 VRG gilt zwar an sich nur für die Behörden des Kantons Zürich.
Aufgrund von Art. 44 Abs. 2 BV besteht aber von Verfassungs wegen
eine Amtshilfepflicht. Der zulässige Umfang der Amtshilfe beurteilt sich in
erster Linie nach Kriterien der Verhältnismässigkeit. Die Zustimmung der
betroffenen Person zur Bekanntgabe der Daten ist im Zusammenhang mit der
Amtshilfe indes keine zwingende Voraussetzung (Plüss, § 7
N. 123 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Amts-
und Rechtshilfe sei nur für ein bestimmtes Verfahren geschuldet, wobei am
5. März 2018 kein Verfahren hängig gewesen sei, ist ihr insofern nicht
zuzustimmen, als sie offensichtlich am 5. März 2018 um Nothilfe ersucht
hat. Andernfalls wäre sie nicht gleichentags der Notunterkunft X zugeteilt
worden. Unabhängig davon, wann der Beschwerdegegner formell über das
Nothilfegesuch entschieden hat, war mit dem Gesuch das Nothilfeverfahren
eröffnet. Der Beschwerdegegner war damit berechtigt, gegenüber der Strafanstalt
D – und ohne vorherige Einwilligung der Beschwerdeführerin – ein
Amtshilfebegehren zu stellen. Nachdem ein Amtshilfegesuch in der Regel
begründet werden muss, zumal die auskunfterteilende Behörde eine
Interessenabwägung zwischen Herausgabe- und Geheimhaltungsinteressen vornehmen
muss (Plüss, § 7 N. 127), war der Beschwerdegegner gehalten,
mitzuteilen, dass es um die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die
Nothilfe geht. Ohnehin ist vorliegend davon auszugehen, dass die Strafanstalt D
bereits bei Strafantritt der Beschwerdeführerin über deren Nothilfebedürftigkeit
informiert war, zumal in der Eintrittsbescheinigung vom 6. Dezember 2017
als Wohnort die Notunterkunft X festgehalten wurde. Dasselbe geht auch aus dem
der Haftstrafe zugrunde liegenden Strafbefehl vom 11. September 2017
hervor.
Gemäss Art. 8 Abs. 2
des Datenschutzgesetzes des Kantons E dürfen besonders schützenswerte Daten
anderen Organen bekanntgegeben werden, wenn (a) das verantwortliche Organ
aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt ist,
(b) für die Empfängerin oder Empfänger die Daten im Einzelfall zur Erfüllung
einer rechtlich klar umschriebenen Aufgabe unentbehrlich sind, (c) oder
die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat. Vorliegend sind die bei der
Strafanstalt D eingeholten Informationen für den Beschwerdegegner im Rahmen der
Abklärung der Voraussetzungen für die Gewährung von finanzieller Nothilfe
notwendig. Damit setzte sich die Strafanstalt D jedenfalls nicht in einen
offensichtlichen Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 lit. b des
Datenschutzgesetzes des Kantons E.
5.3
5.3.1 Im Rahmen der Sozialhilfe hat die
betroffene Person Anspruch auf Einkommens- und Vermögensfreibeträge. So wird
auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt ein Freibetrag von
Fr. 400.- bis Fr. 700.- pro Monat gewährt. Damit wird primär das Ziel
verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu
erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz
zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten
geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe
eingespart werden können. Sodann wird der unterstützten Person zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur
Förderung des Selbsthilfewillens zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine
laufende Unterstützung abgeschlossen wird, ein Vermögensfreibetrag zugestanden.
Dieser beträgt für Einzelpersonen Fr. 4'000.-. Vermögen, welches die im
konkreten Fall anwendbare Freibetragsgrenze nicht überschreitet, ist der
unterstützten Person also unangetastet zu überlassen (SKOS-Richtlinien,
Kap. E.1–2 und E. 2–3;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 9.1.02, 3. Januar 2017, und Kap. 9.2.01, 16. März
2018).
5.3.2
Hier zu entscheiden ist, ob auch Nothilfe beziehende Personen Anspruch auf
einen Vermögensfreibetrag haben. Einkommens- und Vermögensfreibeträge werden in
den SKOS-Richtlinien geregelt (Kap. E.1.2, E.2.1). Die SKOS-Richtlinien
erfassen aber etwa Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene nicht direkt (nach
der Fassung von 2021 gelten die SKOS-Richtlinien nicht für Personen mit einem
rechtskräftigen Wegweisungsentscheid). Damit fehlt es bereits an der Grundlage
des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs. Zudem wird im
Gegensatz zu sozialhilfebedürftigen und -berechtigten Personen bei
nothilfebedürftigen abgewiesenen Asylbewerbern nicht das Ziel einer
längerfristigen Integration verfolgt. Vielmehr sollen die Art und der Umfang
der Nothilfe auf das absolut Notwendige beschränkt sein und keinen Anreiz zum
weiteren Verbleib in der Schweiz schaffen (Empfehlungen der Konferenz der
kantonalen Sozialdirektorinnen und direktoren [SODK] zur Nothilfe für
ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs [Nothilfeempfehlungen],
29. Juni 2012, Ziff. 4.1). Bereits der Zweck des Einkommens- bzw.
Vermögensfreibetrags greift damit bei Nothilfe beziehenden Personen nicht.
Hinzu kommt, dass das Subsidiaritätsprinzip auch im Bereich der Nothilfe gilt,
d. h. es besteht
kein Anspruch auf Nothilfe, wenn die betroffene Person ihre Notlage aus eigener
Kraft – mithin aus eigenen Vermögenswerten oder Erträgen aus Arbeit – beheben
kann (Nothilfeempfehlungen, Ziff. 2.1 f.; vgl. auch Bernhard
Waldmann, Das Recht auf Nothilfe zwischen Solidarität und Eigenverantwortung,
in: ZBl 107/2006, S. 341-368, 351 ff.). Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass der Anspruch auf Nothilfe nur das absolut Notwendige enthält, um
vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren und sich damit deutlich vom
Anspruch auf Sozialhilfe unterscheidet, der in der Regel umfassender ist
(Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, Rz. 917; vgl. vorn E. 3.1),
erscheint die Gewährung eines Vermögensfreibetrags für Nothilfe beziehende
Personen nicht gerechtfertigt.
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, dass die um Nothilfe ersuchende Person zwangsläufig über ein
paar hundert Franken verfügen müsse, weil bei der Beantragung der Nothilfe mit
einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen sei, trifft dies mindestens im
vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. März 2018
aus der Haft entlassen, ersuchte gleichentags beim Beschwerdegegner um Nothilfe
und wurde auch am selben Tag der Notunterkunft X zugewiesen. Damit hätte sie –
wenn sie denn nicht über ein Pekulium von mehreren hundert Franken verfügt
hätte – noch am Tag des Nothilfegesuchs, spätestens aber tags darauf
(finanzielle) Nothilfe erhalten.
5.4
5.4.1
Nach Art. 81
Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Keine
Arbeitspflicht besteht lediglich in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, in
der Auslieferungshaft sowie in der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und
Durchsetzungshaft nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG). Im
Vollzug dieser ausländerrechtlichen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen ist
den Inhaftierten aber soweit möglich eine geeignete Beschäftigung anzubieten (Benjamin
F. Brägger, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 81 N. 8). Die
Beschwerdeführerin verbüsste eigenen Angaben zufolge eine Haftstrafe wegen
rechtswidrigen Aufenthalts, war mithin nicht in Vorbereitungs-, Ausschaffungs-
oder Durchsetzungshaft. Insofern unterstand die Beschwerdeführerin der
Arbeitspflicht gemäss Art. 81 StGB. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug nicht nur dazu dient, den
Personen Fähigkeiten zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, die eine
Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nach der Entlassung ermöglichen. Sinn der
Arbeit im Straf- und Massnahmenvollzug ist ebenso, die Personen zu
beschäftigen, deren Alltag zu strukturieren sowie den geordneten
Anstaltsbetrieb zu gewährleisten (BGE 139 I 180 E. 1.6; VGr,
10. Januar 2013, VB.2012.00524, E. 4.2; Brägger, Art. 81
N. 4). Nachdem sich das Verbot zur Erwerbstätigkeit gemäss Art. 43
Abs. 2 AslyG auf den freien Arbeitsmarkt bezieht (vgl. Constantin
Hruschka, in: Marc Spescha [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht,
5. A., 2019, Art. 43 AsylG N. 7) und sich die Arbeitstätigkeit
im Strafvollzug bereits aufgrund seines Zwecks nicht mit einer Arbeitstätigkeit
auf dem freien Arbeitsmarkt vergleichen lässt, steht das Arbeitsverbot
abgewiesener Asylbewerber gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG der
Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB jedenfalls nicht entgegen.
Selbst wenn für die
Beschwerdeführerin aber aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status keine
Arbeitspflicht nach Art. 81 StGB bestanden hätte, wäre ihr eine
entsprechende Arbeitstätigkeit im Strafvollzug anzubieten gewesen. Nachdem
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren
Willen zur Arbeit im Vollzug gezwungen wurde und sie solches auch nicht geltend
macht, wäre auch insofern von der Rechtmässigkeit ihrer Arbeitstätigkeit im
Strafvollzug auszugehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Strafvollzug
aber keiner Arbeitspflicht unterstanden hätte, wäre das ihr ausbezahlte
Pekulium bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
(finanzieller) Nothilfe als Vermögenszuwachs zu berücksichtigen.
5.4.2
Als Entgelt für ihre im Strafvollzug
geleistete Arbeit erhalten die inhaftierten Personen ein sogenanntes Pekulium
(Art. 83 StGB). Die gefangene Person kann während des Vollzugs nur über
einen Teil ihres Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für
die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Zwar darf das Pekulium –
wie die Beschwerdeführerin richtig festhält – weder
gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden
(Art. 83 Abs. 2 StGB). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Pekulium
nicht als Vermögen im sozialhilfe- bzw. nothilferechtlichen Sinn gälte. Nach
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Pekulium als Vermögen und ist
entsprechend bei der Prüfung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zu
berücksichtigen. Dabei ist im Rahmen der Sozialhilfe auch ein entsprechender
Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen (VGr, 4. September 2006,
VB.2006.00195, E. 4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01,
16. März 2018). Im Rahmen der Nothilfe besteht kein Anspruch auf Gewährung
eines Vermögensfreibetrags (vorn E. 5.3.2). Daran ändert das Urteil
VB.2006.00195 des Verwaltungsgerichts nicht, hält dieses doch lediglich fest,
es mache unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen
Zielsetzung, die finanzielle Eigenverantwortung einer unterstützten Person zu
stärken, wenig Sinn, das während des Strafvollzugs angesparte Kapital nach der
Entlassung vollständig – das heisst ohne Belassung eines Vermögensfreibetrags –
für den Lebensunterhalt aufzubrauchen. Erfolge eine kostenintensive Betreuung des
entlassenen Gefangenen in einer Institution, so sei die finanzielle Grundlage
innert kürzester Zeit erschöpft. Die unterstützte Person verfüge in einer
solchen Situation über keinen finanziellen Handlungsspielraum mehr. Selbst eine
minimale finanzielle Basis für eine nachhaltige Eingliederung fehle (VGr,
4. September 2006, VB.2006.00195, E. 4.2). Nachdem
nothilfebedürftige abgewiesene Asylbewerber im Gegensatz zu Sozialhilfe
beziehenden Person aber keinen Anspruch auf Eingliederung haben (vgl. vorn
E. 5.3.2), ist ihnen das Pekulium ohne Gewährung eines
Vermögensfreibetrags als Vermögen anzurechnen.
5.4.3
Unbestrittenermassen verfügte die Beschwerdeführerin am 5. März 2018
über einen Betrag von Fr. 744.35. Dieser Betrag dürfte ihr in der
fraglichen Zeit vom 5. März 2018 bis 12. April 2018 zur Deckung ihrer
Verpflegungskosten gereicht haben, zumal sie in dieser Zeit lediglich Anspruch
auf einen Nothilfebetrag von Fr. 331.50 gehabt hätte. Gegenteiliges macht
die Beschwerdeführerin nicht geltend. Damit war sie am 5. März 2018 in
Bezug auf Nahrungsmittel, Kleidung und Hygieneprodukte nicht bedürftig. Dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfung der Nothilfebedürftigkeit nicht
(mehr) im Besitz des Pekuliums gewesen wäre, macht sie nicht geltend und ist auch
aus den Akten nicht ersichtlich.
5.5 Insgesamt
ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für
den Zeitraum vom 5. März 2018 bis 12. April 2018 mangels
Nothilfebedürftigkeit keine finanzielle Nothilfe ausbezahlt hat. Die Beschwerde
ist damit in diesem Punkt abzuweisen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im
beschwerdegegnerischen sowie im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren gewesen wäre.
6.1 Gestützt
auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
6.2 Die
Beschwerdeführerin ist nothilfebedürftig, weshalb von ihrer Mittellosigkeit
auszugehen ist. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz erachteten das Gesuch
bzw. den Rekurs allerdings als aussichtslos. Diesbezüglich ist zu
berücksichtigen, dass vorliegend nicht nur die Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 5. März 2018 bis 12. April 2018
streitig war. Streitig waren auch die Rechtmässigkeit des Informationsaustauschs
zwischen dem Beschwerdegegner und der Strafanstalt D sowie die grundsätzliche
Frage, ob einer Nothilfeempfängerin ein Vermögensfreibetrag zusteht. Die
Rechtslage diesbezüglich erscheint mindestens nicht derart klar, dass das
Gesuch sowie der Rekurs der Beschwerdeführerin als geradezu offensichtlich
aussichtslos erscheinen. Angesichts der fehlenden Sprach- und Rechtskenntnisse
sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ist auch die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens der Beschwerdeführerin
zu bejahen. Entsprechend hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen, wäre sie doch ohne solche
kaum in der Lage gewesen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten. Gleiches muss vorliegend
auch für das Verfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung vor dem
Beschwerdegegner gelten, zumal dieser nicht unmittelbar nach der Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen eine entsprechende Verfügung erlassen hat und
entsprechend rechtsverzögernd handelte (vgl. vorn E. 5.1).
6.3 Damit ist
die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, und die Dispositivziffern I
und II des Rekursentscheids vom 28. Oktober 2019 sowie
Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juni
2019 sind insofern aufzuheben, als damit die Gesuche der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Rekursverfahren
abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführerin ist für das Verwaltungs- und
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihr
ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt F, dieser
substituiert durch B, zu bestellen.
6.4 Der vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Beschwerdegegner geltend gemachte Aufwand von 6,58 Stunden erscheint
angemessen. Die Barauslagen von Fr. 44.80 sind ausgewiesen. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass der in Rechnung gestellte Stundenansatz von
Fr. 220.- grundsätzlich für patentierte Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen gilt, nicht aber für juristische Mitarbeitende. Für diese
kann ein tieferer Stundenansatz festgesetzt werden. Zu einem Stundenansatz von
Fr. 220.- ist jener Zeitaufwand zu entschädigen, der für eine in der
Schweiz anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen wäre, um die
effektiv erbrachten Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu erbringen (zum
Ganzen VGr, 16. Mai 2018, VB.2017.00799, E. 2.4 mit weiteren
Hinweisen; Plüss, § 16 N. 99). B ist – soweit ersichtlich – als
juristische Mitarbeiterin angestellt und nicht im Anwaltsregister des Kantons
Zürich oder in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen. Nachdem
der von ihr betriebene Aufwand im Verfahren vor dem Beschwerdegegner aber
moderat erscheint (1,58 Stunden ab dem 16. April 2019, ist auch ihr
Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu entschädigen. Der
Beschwerdegegner ist deshalb zu verpflichten, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
für das Verwaltungsverfahren mit Fr. 1'448.35, zuzüglich Barauslagen von
Fr. 44.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag
(Fr. 114.95), total Fr. 1'608.10, zu entschädigen.
6.5 Für das
Rekursverfahren machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer
aktualisierten Honorarnote einen Aufwand von 16,17 Stunden geltend. Dabei
machte sie für das Verfassen der Rekursschrift 8,7 Stunden geltend, was
gerade noch angemessen erscheint. Demgegenüber erscheint der Aufwand von rund
5,6 Stunden für das Verfassen der Replik als überhöht. Dieser Aufwand ist
zu kürzen. Insgesamt erweist sich ein Aufwand von 13 Stunden für das
Rekursverfahren als angemessen. Die Honorarnote ist entsprechend um
3,17 Stunden zu kürzen. Die Barauslagen sind ausgewiesen. Auch für das
Rekursverfahren rechtfertigt es sich, für die Tätigkeit von B einen
Stundenansatz von Fr. 220.- zu gewähren (vgl. vorn E. 6.4).
Dementsprechend ist die Vorinstanz zu verpflichten, die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mit Fr. 2'860.-, zuzüglich
Barauslagen von Fr. 110.10 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den
Gesamtbetrag (Fr. 228.70), total Fr. 3'198.80, zu entschädigen.
6.6 Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
7.1 Dementsprechend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt
hinsichtlich der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Verwaltungs- und Rekursverfahren. Zu berücksichtigen ist ausserdem die
Rechtsverzögerung durch den Beschwerdegegner (vorn E. 5.1). Es
rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
7.2.1
Für die rechtlichen Grundlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege kann auf
die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführerin
ist von Nothilfeleistungen abhängig, weshalb von ihrer Mittellosigkeit
auszugehen ist. Die Beschwerde erweist sich ausserdem nicht als offensichtlich
aussichtslos im obengenannten Sinn. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die
Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin seitens der
Beschwerdeführerin ist angesichts der nicht als einfach zu qualifizierenden
Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von B zu gewähren.
7.2.2
In ihrer Honorarnote machte B einen Aufwand von insgesamt rund
12,17 Stunden geltend. Der Aufwand sowie die Barauslagen von
Fr. 94.60 sind nicht zu beanstanden. Ihr ist deshalb ein Stundenansatz von
Fr. 220.- zu gewähren (vorn E. 6.4 f.). Dementsprechend ist B
für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'676.65 zuzüglich
Barauslagen von Fr. 94.60 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den
Gesamtbetrag (Fr. 213.40), insgesamt Fr. 2'984.65 zu entschädigen.
7.2.3
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten (vgl. vorn E. 6.6).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern I und II des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Oktober 2019 sowie
Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juni
2019 werden insofern aufgehoben, als damit die Gesuche der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Rekursverfahren
abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführerin wird für das Verwaltungs- und
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, und ihr wird
in der Person von Rechtsanwalt F, dieser substituiert durch B, ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Der Beschwerdegegner hat die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren mit Fr. 1'493.15,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 114.95), total Fr. 1'608.10,
zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Die Sicherheitsdirektion hat die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mit Fr. 2'970.10, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 228.70), total Fr. 3'198.80, zu
entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil
der Beschwerdeführerin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt und in der Person von B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'771.25, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 213.40), total Fr. 2'984.65, aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …