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Entscheid

VB.2019.00800

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00800

13. Februar 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21464)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00800

Urteil

des Einzelrichters

vom

13. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Urlaub,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe in

der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Am 17. Juni 2019 stellte er ein Gesuch

um Gewährung eines Sachurlaubs, welches die JVA B bzw. das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich (heute und nachfolgend: Justizvollzug und

Wiedereingliederung) mit Verfügung vom 29. August 2019 abwies.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 29. September

2019.

bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion). Diese setzte A am 3. Oktober 2019 eine nicht

erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um eine "auf rund einen Drittel

ihres aktuellen Umfangs (d. h.

auf einen Gesamtumfang von rund 10 Seiten)" gekürzte Rekursschrift

einzureichen, ansonsten auf den Rekurs unter Kostenfolge nicht eingetreten

werde. Da A diese Frist ungenutzt verstreichen liess, trat die Justizdirektion

mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 auf den Rekurs androhungsgemäss nicht

ein und auferlegte A die Verfahrenskosten. Dessen Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die

Justizdirektion wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren

ab.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 29. November 2019 an das

Verwaltungsgericht und beantragte – neben anderem – die Aufhebung der Verfügung

der Justizdirektion vom 30. Oktober 2019, die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren sowie Einsicht in die Akten.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit ab und holte die Akten von

Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie der Justizdirektion ein. Mit

Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das Verwaltungsgericht

die eingegangenen Akten Justizvollzug und Wiedereingliederung zu, um A

Akteneinsicht zu gewähren.

C. A nahm

mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 30. Dezember 2019 Bezug auf die

Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2019 und stellte wiederum mehrere

Anträge. Namentlich sei ihm zu erläutern, weshalb das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen worden, nicht auf einen

schweren Eingriff in seine Rechtsposition erkannt, das Kriterium der Chancen-

bzw. Waffengleichheit nicht berücksichtigt und Justizvollzug und

Wiedereingliederung lediglich zur Akteneinreichung verpflichtet worden sei. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht die

Anträge 2–5 der Eingabe vom 30. Dezember 2019 ab.

D. Mit

Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte Justizvollzug und Wiedereingliederung

dem Verwaltungsgericht mit, A habe am 31. Dezember 2019 Einsicht in die

Akten genommen.

E. Mit

Präsidialverfügung vom 13. Januar 2020 setzte das Verwaltungsgericht

Justizvollzug und Wiedereingliederung und der Justizdirektion Frist zur

Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. der Vernehmlassung an. Am

21.

Januar 2020 beantragte die Justizdirektion mit Verweis auf die

Verfügung vom 30. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Justizvollzug

und Wiedereingliederung stellte am 3. Februar 2020 denselben Antrag.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Das

Schreiben vom 3. Oktober 2019, womit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer

Frist zur Verbesserung der Rekursschrift ansetzte, stellt eine

verfahrensleitende Verfügung bzw. einen Zwischenentscheid dar. Dieser ist

gestützt auf § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zusammen mit der

Verfügung vom 30. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht anfechtbar und

vorliegend ebenfalls zu überprüfen (vgl. BGr, 19. Juli 2017, 9C_440/2017,

E. 6.1).

1.3

Der

Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde zusätzlich zu den Anträgen auf Aufhebung

der Verf.ung vom 30. Oktober 2019 und (eventualiter) Rückweisung der

Sache an die Vor-instanz (Anträge 1 und 2) zahlreiche weitere Anträge. Über

seine mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 gestellten Anträge wurde, soweit

eine förmliche Behandlung möglich war, bereits mit Präsidialverfügung vom

6.

Januar 2020 entschieden (vorn III.C.).

1.3.1

Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde beantragt, es sei "die

Rechtsverweigerung festzustellen", die Vorinstanz habe "die

widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen der

wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen" (Anträge 3–5), geht aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesen

Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine

eigenständige Bedeutung zukommen könnte. Sodann verlangt der Beschwerdeführer

mit Hinweis auf Art. 312 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(Amtsmissbrauch), "das Handeln der Vollzugsfunktionäre auch am Straf- und

Datenschutzrecht zu prüfen und die Anzeigepflicht als Behörde umzusetzen"

(Antrag 6). Soweit er damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens

des Beschwerdegegners oder Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts erreichen

wollte, ist festzuhalten, dass diesem keine Aufsichtsfunktionen gegenüber

Behörden zukommen und es deshalb hierfür nicht zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5

N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer damit demgegenüber

um Einleitung eines Strafverfahrens gegen die "Vollzugsfunktionäre"

durch das Verwaltungsgericht ersuchen wollte, würde es ebenfalls an der

entsprechenden Zuständigkeit mangeln, zumal kein ausreichender Tatverdacht erkennbar

ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum

zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167

N. 4). Auf die Anträge 3–6 ist demzufolge nicht einzutreten.

1.3.2

Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden

kann und sich als klar präsentiert, besteht kein Bedarf seitens des

Verwaltungsgerichts, ein Beweisverfahren durchzuführen (Antrag 8; vgl.

Plüss, § 7 N. 37).

1.3.3

Der Beschwerdeführer hatte nach Hängigmachung der Beschwerde die

Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das

Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach (vorn III.;

Antrag 9). Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur"

– mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand nicht (Antrag 10).

1.3.4

Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 6. Januar

2020.

mitgeteilt wurde, existiert in der Verwaltungsrechtspflege kein

eigentliches "beschleunigtes Verfahren" (Antrag 11).

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, die mit Rekurs angefochtene Verfügung vom 29. August

2019.

umfasse einschliesslich des ihr zugrundeliegenden Vollzugsberichts fünf

Seiten. Die Rekursschrift habe einen Umfang von 34 Seiten, und der

Beschwerdeführer stelle insgesamt 17 verschiedene Rechtsbegehren, welche

zum Teil rein appellatorischer Natur seien. Dies gelte auch für die

Ausführungen unter dem Titel "Begründung/Rechtliche Erwägungen". Dort

zitiere der Beschwerdeführer in über 20 Seiten ausführlich aus der

juristischen Literatur, ohne dass ein ersichtlicher Zusammenhang mit dem

angefochtenen Rechtsakt hergestellt werde. Diese viel Platz einnehmenden

Vorbringen wären darum von vornherein im Wesentlichen nicht zu hören. Vor

diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass weder der der

angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 zugrundeliegende Sachverhalt

noch die sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse komplex seien, erscheine die

Rekursschrift insgesamt übermässig weitschweifig. Da der Beschwerdeführer die

ihm mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 angesetzte Frist ungenutzt habe

verstreichen lassen, sei auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die

Rekursschrift sei nicht weitschweifig gewesen, und die Vorinstanz hätte auf den

Rekurs eintreten und seine Begehren behandeln müssen.

3.

3.1

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der

Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose

Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich

gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener

Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und

den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im

Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche

Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu

Dispositiv

gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter

Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften

durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen

Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer

Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2).

3.2 Gemäss

§ 5 Abs. 3 VRG sind unleserliche, ungebührliche und übermässig

weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Von einer übermässig weitschweifigen Eingabe ist

auszugehen, wenn sie langatmige Ausführungen und Wiederholungen bezüglich

einzelner Tat- und Rechtsfragen enthält, die aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in

keiner Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens beziehen. Mit der

Zurückweisung einer weitschweifigen Eingabe zur Kürzung soll verhindert werden,

dass Ressourcen der Verwaltung und Justiz unnütz gebunden werden. Ob

übermässige Weitschweifigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls

ab, insbesondere von der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten. Auch

bei der Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse

darf eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Angesichts der

möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes darf allerdings kein allzu

strenger Massstab angelegt werden (VGr, 28. Juli 2014, VB.2014.00171,

E. 3.1.1, mit Hinweisen; Plüss, § 5 N. 70). Ein wesentliches

Kriterium für die Beurteilung der Weitschweifigkeit ist das Verhältnis zwischen

dem Umfang der Rechtsschrift und demjenigen des angefochtenen Entscheids (BGr,

22. Mai 2018, 2C_244/2018, E. 2.2; 19. Juli 2018, 9C_440,

E. 5.2).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer führte bereits zweimal erfolgreich Beschwerde beim

Bundesgericht gegen Entscheide oberster kantonaler Gerichte, die auf seine

Beschwerden wegen (übermässiger) Weitschweifigkeit nicht eingetreten waren.

4.1.1

Mit Urteil vom 18. Juni 2018 (6B_123/2018) erwog das Bundesgericht,

zwar treffe es zu, dass die an das Obergericht des Kantons Schaffhausen

gerichtete Beschwerde vom 23. September 2017 mit rund 27 Seiten eine

beträchtliche Länge aufweise. Die Länge sei zur Hauptsache der Wiedergabe von

abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die

keinen Bezug zur angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

erkennen liessen. Das heisse indessen nicht, dass der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerdeeingabe an das Obergericht nicht auf die

Nichtanhandnahmeverfügung konkret eingehe. Aufgrund ihrer klaren Strukturierung

und übersichtlichen Gliederung lasse sich der Beschwerdeeingabe vielmehr

unschwer entnehmen, wo und wann sich der Beschwerdeführer im Einzelnen damit

auseinandersetze. Entsprechend falle ein "Absuchen" der Beschwerde

auf sachbezogene Ausführungen im Sinn eines aufwendigen Durchkämmens der

Eingabe nicht an. Die erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit mit Ansetzen

einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe, verbunden mit der

Androhung der Unbeachtlichkeit der Beschwerdeeingabe im Säumnisfall, sei bei

dieser Ausgangslage folglich weder sinnvoll noch nötig gewesen. Der Beschwerdeführer

habe gegenüber dem Obergericht innert der ihm angesetzten Nachfrist denn auch

zu Recht geltend gemacht, die abstrakten Rechtserwägungen in seiner Beschwerde

bzw. die rund 21 Seiten unter dem Titel "Rechtliches" könnten

einfach weggelassen werden. Weshalb das Obergericht im zu beurteilenden Fall

nicht in dieser Weise vorgegangen sei, erschliesse sich nicht. Das Vorgehen,

die Eingabe vom 23. September 2017 als formungültige Beschwerde

einzustufen, sie wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückweisen und

darauf schliesslich nicht einzutreten, beruhe auf einer exzessiven Formstrenge,

die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei und zum reinen

Selbstzweck werde. Die angefochtene Verfügung des Obergerichts verletze damit

Bundesrecht (E. 4).

4.1.2

In seinem unlängst ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019

(6B_957/2019) nahm das Bundesgericht massgeblich auf das Urteil vom

18. Juni 2018 Bezug. So erwog es, zwar treffe es zu, dass die an das

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gerichtete Beschwerde vom

9. Oktober 2018 mit rund 36 Seiten eine beträchtliche Länge aufweise.

Die Länge sei zur Hauptsache der Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und

Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die keinen Bezug zum angefochtenen

Entscheid betreffend Ausstand erkennen liessen. Das heisse indessen nicht, dass

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Verwaltungsgericht

nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid bzw. auf die Frage des Ausstands

eingehe. Vielmehr könnten aufgrund der klaren Strukturierung und

übersichtlichen Gliederung samt Inhaltsverzeichnis die irrelevanten und weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers

leicht überflogen werden, und es lasse sich unschwer erkennen, wo sich der

Beschwerdeführer im Einzelnen mit der Ausstandsproblematik auseinandersetze.

Dies sei insbesondere auf S. 35 f. und allenfalls auf S. 13 der

Fall. Entsprechend falle ein "Absuchen" der Beschwerde auf

sachbezogene Ausführungen im Sinn eines aufwändigen Durchkämmens der Eingabe

nicht an. Die erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit mit Ansetzen einer

Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe sei bei dieser Ausgangslage

folglich nicht nötig gewesen. Das Vorgehen, die Eingabe vom 9. Oktober

2018 als formungültige Beschwerde einzustufen, sie wegen Weitschweifigkeit zur

Verbesserung zurückweisen und darauf schliesslich nicht einzutreten, beruhe auf

einer exzessiven Formstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse

gerechtfertigt sei und zum reinen Selbstzweck werde. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts

verletze damit Bundesrecht (E. 3.4).

4.2 Vor diesem

Hintergrund ist die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung wegen

Weitschweifigkeit bzw. die anschliessend mangels Verbesserung erfolgte

Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2019 ebenfalls als überspitzt

formalistisch bzw. rechtswidrig zu qualifizieren. Die Rekursschrift vom

29. September 2019 ist angesichts des beschränkten Sachverhalts und der

nicht ausserordentlich komplexen Rechtsverhältnisse mit ihren zahlreichen

Anträgen und 34 Seiten zwar als lang zu bezeichnen, zumal sie rund sieben

Mal umfangreicher ist als die damit angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners

vom 29. August 2019. Wie in den soeben zitierten Entscheiden des

Bundesgerichts ist die Länge der Rechtsschrift auch hier massgeblich der

Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen

geschuldet, die teilweise keinen unmittelbaren Bezug zur angefochtenen

Verfügung bzw. zum Prozessthema (Gewährung eines Sachurlaubs) erkennen lassen

(Seiten 13 bis 33). Der Beschwerdeführer geht aber auch in diesem Fall

konkret auf die angefochtene Verfügung und deren Erwägungen ein (Seiten 7

bis 11, 33). Darüber hinaus ist die Rekursschrift in Kapitel und Randziffern

unterteilt und damit ausreichend klar strukturiert und übersichtlich, sodass

die irrelevanten Ausführungen des Beschwerdeführers hier ebenfalls ohne

grösseren Aufwand überflogen werden können. Die erfolgte Rückweisung wegen

Weitschweifigkeit mit Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Rekurseingabe

mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 erweist sich folglich als nicht nötig.

Ob die Kürzungsvorgabe der Vorinstanz (Gesamtumfang von rund zehn Seiten)

selbst als überspitzt formalistisch bzw. rechtsverweigernd einzustufen ist,

braucht damit nicht überprüft zu werden.

4.3 Demgemäss

ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung

der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist zur

materiellen Beurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen

(§ 64 Abs. 1 VRG). Ob der Beschwerdegegner und/oder die Vorinstanz

das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt hatte bzw. verletzte,

wie dieser mit Rekurs geltend machte bzw. mit Beschwerde rügt, kann bei diesem

Ausgang offengelassen werden. Die Vorinstanz wird im Rahmen des

wiederaufzunehmenden Rekursverfahrens eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht

durch den Beschwerdegegner zu prüfen haben, ebenso, ob sie selber den

Beschwerdeführer (erneut) Einsicht in die Akten nehmen lassen will.

5.

5.1 Da auf die

Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist und angesichts des Umstands, dass

das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020

mehrere Anträge des Beschwerdeführers abwies (vorn III.C.), was keinen allzu

grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu

einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Der nicht

vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG,

falls die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv

notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von

der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem

solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des

Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher

Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der

in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer

externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 7. Februar 2019,

VB.2019.00025, E. 3.2; 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2,

jeweils mit Hinweis auf Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen

sind vorliegend, wo es nur um die Frage geht, ob die Vorinstanz auf den Rekurs

zu Recht wegen Weitschweifigkeit nicht eintrat, nicht erfüllt, zumal die

Beschwerdeschrift zu einem grossen Teil mit der Rekursschrift übereinstimmt.

Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

5.3 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Präsidialverfügung vom

10. De-zember 2019 mangels Notwendigkeit abgewiesen (vorn III.B.). Zu

prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

5.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46).

5.3.2

Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen (vgl. namentlich E. 5 des Entscheids des Bezirksgerichts

Frauenfeld vom 21. Februar 2019). Die Beschwerde erweist sich nach dem

Gesagten sodann nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist

deshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der

Justizdirektion vom 30. Oktober 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird

zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem

Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt. Der

Anteil des Beschwerdeführers wird infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …