VB.2019.00800
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00800
13. Februar 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21464)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00800
Urteil
des Einzelrichters
vom
13. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe in
der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Am 17. Juni 2019 stellte er ein Gesuch
um Gewährung eines Sachurlaubs, welches die JVA B bzw. das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich (heute und nachfolgend: Justizvollzug und
Wiedereingliederung) mit Verfügung vom 29. August 2019 abwies.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 29. September
2019.
bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion). Diese setzte A am 3. Oktober 2019 eine nicht
erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um eine "auf rund einen Drittel
ihres aktuellen Umfangs (d. h.
auf einen Gesamtumfang von rund 10 Seiten)" gekürzte Rekursschrift
einzureichen, ansonsten auf den Rekurs unter Kostenfolge nicht eingetreten
werde. Da A diese Frist ungenutzt verstreichen liess, trat die Justizdirektion
mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 auf den Rekurs androhungsgemäss nicht
ein und auferlegte A die Verfahrenskosten. Dessen Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die
Justizdirektion wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren
ab.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 29. November 2019 an das
Verwaltungsgericht und beantragte – neben anderem – die Aufhebung der Verfügung
der Justizdirektion vom 30. Oktober 2019, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren sowie Einsicht in die Akten.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit ab und holte die Akten von
Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie der Justizdirektion ein. Mit
Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das Verwaltungsgericht
die eingegangenen Akten Justizvollzug und Wiedereingliederung zu, um A
Akteneinsicht zu gewähren.
C. A nahm
mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 30. Dezember 2019 Bezug auf die
Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2019 und stellte wiederum mehrere
Anträge. Namentlich sei ihm zu erläutern, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen worden, nicht auf einen
schweren Eingriff in seine Rechtsposition erkannt, das Kriterium der Chancen-
bzw. Waffengleichheit nicht berücksichtigt und Justizvollzug und
Wiedereingliederung lediglich zur Akteneinreichung verpflichtet worden sei. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht die
Anträge 2–5 der Eingabe vom 30. Dezember 2019 ab.
D. Mit
Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte Justizvollzug und Wiedereingliederung
dem Verwaltungsgericht mit, A habe am 31. Dezember 2019 Einsicht in die
Akten genommen.
E. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Januar 2020 setzte das Verwaltungsgericht
Justizvollzug und Wiedereingliederung und der Justizdirektion Frist zur
Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. der Vernehmlassung an. Am
21.
Januar 2020 beantragte die Justizdirektion mit Verweis auf die
Verfügung vom 30. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Justizvollzug
und Wiedereingliederung stellte am 3. Februar 2020 denselben Antrag.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2
Das
Schreiben vom 3. Oktober 2019, womit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
Frist zur Verbesserung der Rekursschrift ansetzte, stellt eine
verfahrensleitende Verfügung bzw. einen Zwischenentscheid dar. Dieser ist
gestützt auf § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zusammen mit der
Verfügung vom 30. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht anfechtbar und
vorliegend ebenfalls zu überprüfen (vgl. BGr, 19. Juli 2017, 9C_440/2017,
E. 6.1).
1.3
Der
Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde zusätzlich zu den Anträgen auf Aufhebung
der Verf.ung vom 30. Oktober 2019 und (eventualiter) Rückweisung der
Sache an die Vor-instanz (Anträge 1 und 2) zahlreiche weitere Anträge. Über
seine mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 gestellten Anträge wurde, soweit
eine förmliche Behandlung möglich war, bereits mit Präsidialverfügung vom
6.
Januar 2020 entschieden (vorn III.C.).
1.3.1
Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde beantragt, es sei "die
Rechtsverweigerung festzustellen", die Vorinstanz habe "die
widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen der
wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen" (Anträge 3–5), geht aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesen
Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine
eigenständige Bedeutung zukommen könnte. Sodann verlangt der Beschwerdeführer
mit Hinweis auf Art. 312 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(Amtsmissbrauch), "das Handeln der Vollzugsfunktionäre auch am Straf- und
Datenschutzrecht zu prüfen und die Anzeigepflicht als Behörde umzusetzen"
(Antrag 6). Soweit er damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens
des Beschwerdegegners oder Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts erreichen
wollte, ist festzuhalten, dass diesem keine Aufsichtsfunktionen gegenüber
Behörden zukommen und es deshalb hierfür nicht zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5
N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer damit demgegenüber
um Einleitung eines Strafverfahrens gegen die "Vollzugsfunktionäre"
durch das Verwaltungsgericht ersuchen wollte, würde es ebenfalls an der
entsprechenden Zuständigkeit mangeln, zumal kein ausreichender Tatverdacht erkennbar
ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum
zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167
N. 4). Auf die Anträge 3–6 ist demzufolge nicht einzutreten.
1.3.2
Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden
kann und sich als klar präsentiert, besteht kein Bedarf seitens des
Verwaltungsgerichts, ein Beweisverfahren durchzuführen (Antrag 8; vgl.
Plüss, § 7 N. 37).
1.3.3
Der Beschwerdeführer hatte nach Hängigmachung der Beschwerde die
Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das
Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach (vorn III.;
Antrag 9). Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur"
– mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand nicht (Antrag 10).
1.3.4
Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 6. Januar
2020.
mitgeteilt wurde, existiert in der Verwaltungsrechtspflege kein
eigentliches "beschleunigtes Verfahren" (Antrag 11).
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, die mit Rekurs angefochtene Verfügung vom 29. August
2019.
umfasse einschliesslich des ihr zugrundeliegenden Vollzugsberichts fünf
Seiten. Die Rekursschrift habe einen Umfang von 34 Seiten, und der
Beschwerdeführer stelle insgesamt 17 verschiedene Rechtsbegehren, welche
zum Teil rein appellatorischer Natur seien. Dies gelte auch für die
Ausführungen unter dem Titel "Begründung/Rechtliche Erwägungen". Dort
zitiere der Beschwerdeführer in über 20 Seiten ausführlich aus der
juristischen Literatur, ohne dass ein ersichtlicher Zusammenhang mit dem
angefochtenen Rechtsakt hergestellt werde. Diese viel Platz einnehmenden
Vorbringen wären darum von vornherein im Wesentlichen nicht zu hören. Vor
diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass weder der der
angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 zugrundeliegende Sachverhalt
noch die sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse komplex seien, erscheine die
Rekursschrift insgesamt übermässig weitschweifig. Da der Beschwerdeführer die
ihm mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 angesetzte Frist ungenutzt habe
verstreichen lassen, sei auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die
Rekursschrift sei nicht weitschweifig gewesen, und die Vorinstanz hätte auf den
Rekurs eintreten und seine Begehren behandeln müssen.
3.
3.1
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der
Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche
Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu
Dispositiv
gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter
Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften
durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer
Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2).
3.2 Gemäss
§ 5 Abs. 3 VRG sind unleserliche, ungebührliche und übermässig
weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Von einer übermässig weitschweifigen Eingabe ist
auszugehen, wenn sie langatmige Ausführungen und Wiederholungen bezüglich
einzelner Tat- und Rechtsfragen enthält, die aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in
keiner Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens beziehen. Mit der
Zurückweisung einer weitschweifigen Eingabe zur Kürzung soll verhindert werden,
dass Ressourcen der Verwaltung und Justiz unnütz gebunden werden. Ob
übermässige Weitschweifigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab, insbesondere von der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten. Auch
bei der Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse
darf eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Angesichts der
möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes darf allerdings kein allzu
strenger Massstab angelegt werden (VGr, 28. Juli 2014, VB.2014.00171,
E. 3.1.1, mit Hinweisen; Plüss, § 5 N. 70). Ein wesentliches
Kriterium für die Beurteilung der Weitschweifigkeit ist das Verhältnis zwischen
dem Umfang der Rechtsschrift und demjenigen des angefochtenen Entscheids (BGr,
22. Mai 2018, 2C_244/2018, E. 2.2; 19. Juli 2018, 9C_440,
E. 5.2).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer führte bereits zweimal erfolgreich Beschwerde beim
Bundesgericht gegen Entscheide oberster kantonaler Gerichte, die auf seine
Beschwerden wegen (übermässiger) Weitschweifigkeit nicht eingetreten waren.
4.1.1
Mit Urteil vom 18. Juni 2018 (6B_123/2018) erwog das Bundesgericht,
zwar treffe es zu, dass die an das Obergericht des Kantons Schaffhausen
gerichtete Beschwerde vom 23. September 2017 mit rund 27 Seiten eine
beträchtliche Länge aufweise. Die Länge sei zur Hauptsache der Wiedergabe von
abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die
keinen Bezug zur angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
erkennen liessen. Das heisse indessen nicht, dass der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeeingabe an das Obergericht nicht auf die
Nichtanhandnahmeverfügung konkret eingehe. Aufgrund ihrer klaren Strukturierung
und übersichtlichen Gliederung lasse sich der Beschwerdeeingabe vielmehr
unschwer entnehmen, wo und wann sich der Beschwerdeführer im Einzelnen damit
auseinandersetze. Entsprechend falle ein "Absuchen" der Beschwerde
auf sachbezogene Ausführungen im Sinn eines aufwendigen Durchkämmens der
Eingabe nicht an. Die erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit mit Ansetzen
einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe, verbunden mit der
Androhung der Unbeachtlichkeit der Beschwerdeeingabe im Säumnisfall, sei bei
dieser Ausgangslage folglich weder sinnvoll noch nötig gewesen. Der Beschwerdeführer
habe gegenüber dem Obergericht innert der ihm angesetzten Nachfrist denn auch
zu Recht geltend gemacht, die abstrakten Rechtserwägungen in seiner Beschwerde
bzw. die rund 21 Seiten unter dem Titel "Rechtliches" könnten
einfach weggelassen werden. Weshalb das Obergericht im zu beurteilenden Fall
nicht in dieser Weise vorgegangen sei, erschliesse sich nicht. Das Vorgehen,
die Eingabe vom 23. September 2017 als formungültige Beschwerde
einzustufen, sie wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückweisen und
darauf schliesslich nicht einzutreten, beruhe auf einer exzessiven Formstrenge,
die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei und zum reinen
Selbstzweck werde. Die angefochtene Verfügung des Obergerichts verletze damit
Bundesrecht (E. 4).
4.1.2
In seinem unlängst ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019
(6B_957/2019) nahm das Bundesgericht massgeblich auf das Urteil vom
18. Juni 2018 Bezug. So erwog es, zwar treffe es zu, dass die an das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gerichtete Beschwerde vom
9. Oktober 2018 mit rund 36 Seiten eine beträchtliche Länge aufweise.
Die Länge sei zur Hauptsache der Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und
Angaben von Rechtsquellen geschuldet, die keinen Bezug zum angefochtenen
Entscheid betreffend Ausstand erkennen liessen. Das heisse indessen nicht, dass
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Verwaltungsgericht
nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid bzw. auf die Frage des Ausstands
eingehe. Vielmehr könnten aufgrund der klaren Strukturierung und
übersichtlichen Gliederung samt Inhaltsverzeichnis die irrelevanten und weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers
leicht überflogen werden, und es lasse sich unschwer erkennen, wo sich der
Beschwerdeführer im Einzelnen mit der Ausstandsproblematik auseinandersetze.
Dies sei insbesondere auf S. 35 f. und allenfalls auf S. 13 der
Fall. Entsprechend falle ein "Absuchen" der Beschwerde auf
sachbezogene Ausführungen im Sinn eines aufwändigen Durchkämmens der Eingabe
nicht an. Die erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit mit Ansetzen einer
Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe sei bei dieser Ausgangslage
folglich nicht nötig gewesen. Das Vorgehen, die Eingabe vom 9. Oktober
2018 als formungültige Beschwerde einzustufen, sie wegen Weitschweifigkeit zur
Verbesserung zurückweisen und darauf schliesslich nicht einzutreten, beruhe auf
einer exzessiven Formstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse
gerechtfertigt sei und zum reinen Selbstzweck werde. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts
verletze damit Bundesrecht (E. 3.4).
4.2 Vor diesem
Hintergrund ist die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung wegen
Weitschweifigkeit bzw. die anschliessend mangels Verbesserung erfolgte
Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2019 ebenfalls als überspitzt
formalistisch bzw. rechtswidrig zu qualifizieren. Die Rekursschrift vom
29. September 2019 ist angesichts des beschränkten Sachverhalts und der
nicht ausserordentlich komplexen Rechtsverhältnisse mit ihren zahlreichen
Anträgen und 34 Seiten zwar als lang zu bezeichnen, zumal sie rund sieben
Mal umfangreicher ist als die damit angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners
vom 29. August 2019. Wie in den soeben zitierten Entscheiden des
Bundesgerichts ist die Länge der Rechtsschrift auch hier massgeblich der
Wiedergabe von abstrakten Rechtserwägungen und Angaben von Rechtsquellen
geschuldet, die teilweise keinen unmittelbaren Bezug zur angefochtenen
Verfügung bzw. zum Prozessthema (Gewährung eines Sachurlaubs) erkennen lassen
(Seiten 13 bis 33). Der Beschwerdeführer geht aber auch in diesem Fall
konkret auf die angefochtene Verfügung und deren Erwägungen ein (Seiten 7
bis 11, 33). Darüber hinaus ist die Rekursschrift in Kapitel und Randziffern
unterteilt und damit ausreichend klar strukturiert und übersichtlich, sodass
die irrelevanten Ausführungen des Beschwerdeführers hier ebenfalls ohne
grösseren Aufwand überflogen werden können. Die erfolgte Rückweisung wegen
Weitschweifigkeit mit Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Rekurseingabe
mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 erweist sich folglich als nicht nötig.
Ob die Kürzungsvorgabe der Vorinstanz (Gesamtumfang von rund zehn Seiten)
selbst als überspitzt formalistisch bzw. rechtsverweigernd einzustufen ist,
braucht damit nicht überprüft zu werden.
4.3 Demgemäss
ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung
der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist zur
materiellen Beurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen
(§ 64 Abs. 1 VRG). Ob der Beschwerdegegner und/oder die Vorinstanz
das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt hatte bzw. verletzte,
wie dieser mit Rekurs geltend machte bzw. mit Beschwerde rügt, kann bei diesem
Ausgang offengelassen werden. Die Vorinstanz wird im Rahmen des
wiederaufzunehmenden Rekursverfahrens eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht
durch den Beschwerdegegner zu prüfen haben, ebenso, ob sie selber den
Beschwerdeführer (erneut) Einsicht in die Akten nehmen lassen will.
5.
5.1 Da auf die
Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist und angesichts des Umstands, dass
das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2020
mehrere Anträge des Beschwerdeführers abwies (vorn III.C.), was keinen allzu
grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu
einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2 Der nicht
vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG,
falls die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv
notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von
der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem
solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des
Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher
Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der
in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer
externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 7. Februar 2019,
VB.2019.00025, E. 3.2; 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2,
jeweils mit Hinweis auf Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend, wo es nur um die Frage geht, ob die Vorinstanz auf den Rekurs
zu Recht wegen Weitschweifigkeit nicht eintrat, nicht erfüllt, zumal die
Beschwerdeschrift zu einem grossen Teil mit der Rekursschrift übereinstimmt.
Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
5.3 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Präsidialverfügung vom
10. De-zember 2019 mangels Notwendigkeit abgewiesen (vorn III.B.). Zu
prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
5.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46).
5.3.2
Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen (vgl. namentlich E. 5 des Entscheids des Bezirksgerichts
Frauenfeld vom 21. Februar 2019). Die Beschwerde erweist sich nach dem
Gesagten sodann nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist
deshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der
Justizdirektion vom 30. Oktober 2019 wird aufgehoben, und die Sache wird
zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Justizdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem
Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt. Der
Anteil des Beschwerdeführers wird infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …