VB.2019.00802
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00802
29. Januar 2020Deutsch24 min
(URT.2020.21435)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00802
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1990 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am
26. Juli 2006 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm
zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 8. Dezember 2011 die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Nachdem A wiederholt straffällig geworden war, widerrief
das Migrationsamt am 17. April 2019 seine Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2019. Einem
allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 31. Oktober 2019 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum
30.
Januar 2020 an, unter erneutem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer
allfälligen Beschwerde.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
vollständig aufzuheben und es sei seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nicht
zu widerrufen. Eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache
zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
Zudem wurde gerügt, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines psychiatrischen
Fachberichts über die aktuelle Rückfallgefahr des Beschwerdeführers verzichtet
habe. Sodann wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2019 wurde ein
Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Akteneingang oder mit dem
Endentscheid in Aussicht gestellt. Sodann wurde angemerkt, dass bis zum
Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Mit dem
vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung während der Rechtshängigkeit des Verfahrens
gegenstandslos.
2.
2.1
Das
Ausländergesetz- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für
EU-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 2, 6 und 12 Anhang I FZA).
Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit
Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden
Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von zehn Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, ansonsten auch aus dem in Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben ein (bedingter)
Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1).
Überdies kann sich gemäss denselben Bestimmungen aus einer
Konkubinatsbeziehung zu Personen mit gefestigten Aufenthaltsrecht in der
Schweiz ein Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung
seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz
einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat). Dies ist in der Regel erst nach
einem mindestens fünfjährigen Zusammenleben anzunehmen. Zudem ist der Natur und
Länge der Beziehung sowie den Interessen und der Bindung der beiden Partner aneinander
Rechnung zu tragen, etwa bei einem unmittelbar bevorstehenden Eheschluss, durch
gemeinsame Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger
Verantwortung (vgl. BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.;
BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4; BGr, 4. November
2010, 2C_97/2010, E. 3.1). Ansonsten fallen (familiäre)
Beziehungen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 137 I 154 E. 3.4.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist in der Schweiz niedergelassen und kann sich als
erwerbstätiger (deutscher) Staatsangehöriger eines EU-Staates grundsätzlich auf
ein originäres Aufenthaltsrecht im Sinn des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni
1999.
(FZA) berufen. Zudem hält er sich seit 2006 ordnungsgemäss in der Schweiz
auf, womit er aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf
Privatleben zumindest einen bedingten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz
ableiten kann. Hingegen vermag seine Beziehung zu einer Schweizerin derzeit
keinen konventions- oder verfassungsmässigen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln,
da eine Hochzeit trotz entsprechender Zukunftspläne nicht unmittelbar
bevorsteht, er erst vor wenigen Monaten mit seiner Partnerin zusammengezogen
und die Beziehung bislang kinderlos geblieben ist. Auch seine familiären
Beziehungen in der Schweiz sind nicht grundrechtlich geschützt, da diese weder
die Kernfamilie betreffen noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse dargelegt
wurden.
Aufenthaltsbeendende Massnahmen haben damit unter
Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und des Rechts auf
Privatleben zu erfolgen, während das Recht auf Familienleben vorliegend nicht
tangiert ist.
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA kann gemäss Art. 23 Abs. 2 der
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002.
(VEP) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden, wenn der
Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Gemäss Art. 66a
des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober
2016.
das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu
entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen
Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die
Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass
gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum
Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich
hierzu VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4; BGr, 14. August
2018, 6B_1043/2017, E. 3.1.2 und 3.2.1).
3.2
Der Beschwerdeführer ist in der
Schweiz und in Deutschland wiederholt straffällig geworden:
- Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2011 wurde er wegen einfacher
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.
- Am 10. März 2016 erfolgte eine
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 40.-
durch das (deutsche) Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt wegen unerlaubter
Waffenführung.
- Am 29. März 2017 wurde er
durch das Kreisgericht Rheintal (SG) wegen mehrfacher Freiheitsberaubung und
mehrfacher einfacher qualifizierter Körperverletzung, mehrfacher Nötigung,
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Amtsanmassung,
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfacher Gewaltdarstellungen, mehrfacher
Pornografie, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Fahrens ohne
Berechtigung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie diverser
Übertretungen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von
90.
Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 600.-
verurteilt. Das erstinstanzliche Strafurteil wurde durch das Sankt Galler
Kantonsgericht am 10. September 2018 lediglich hinsichtlich des Zivilpunkts
und der Kostenfolgen korrigiert und erwuchs ansonsten in Rechtskraft.
Mit seiner Verurteilung zu
einer 30-monatigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG und Art. 23 Abs. 2 VEP gesetzt. Zudem
waren die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig, da die zum Widerruf
Anlass gebenden Straftaten vor der Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 3
AIG begangen wurden.
4.
4.1
4.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die
im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch
als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die
persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner
Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
Hierbei ist dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf
Privat- und Familienleben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2).
Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf
Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3).
4.1.2
Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom
Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des
Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 134 II 10 E. 4.3).
Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige
Wohlverhalten sind grundsätzlich von geringerer Relevanz, da aus
migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1;
BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1, vgl. aber im
freizügigkeitsrechtlichen Kontext auch E. 4.1.3 nachfolgend). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden
(vgl. auch Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]), doch ist
dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und BGE 139 I 31 E. 2.3, je
mit Hinweisen auf die EuGH- und EGMR-Rechtsprechung). Bei schweren Straftaten,
Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder
familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu
beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen
konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische
Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli
2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2; BGr, 22. August
2018, 2C_50/2017, E. 6.3). Dasselbe gilt auch für qualifizierte oder aus
rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 f.).
4.1.3
Bei freizügigkeitsrechtlich Aufenthaltsberechtigten ist in Anwendung von Art. 5
Anhang I FZA darüber hinaus zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine
strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine
derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände
ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit
aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Dispositiv
Gründen verfügt werden. Im freizügigkeitsrechtlichen Kontext ist demnach das
Rückfallrisiko wesentlich. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur
Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850, abrufbar unter
www.eur-lex.europa.eu]).
Im Zusammenhang
mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr ist von Bedeutung, welche
Zukunftsaussichten für die betroffenen Ausländer bei einem Verbleib in der
Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern sie die sich
aus den strafrechtlichen Sanktionen und den ausländerrechtlichen Verwarnungen
ergebenden Lehren gezogen haben und sie hinsichtlich ihres Lebensplans und
ihres künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und
nachvollziehbar dartun können (vgl. BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2).
Eine solche biografische Kehrtwende ist vor allem bei in der Schweiz
sozialisierten Personen näher zu prüfen, die ihre Straftaten in jungen Jahren
begangen und durch Distanzierung von ihrem früheren deliktischen Umfeld sowie
dem Aufbau eines tragfähigen alternativen Lebensplans glaubhaft mit ihrer
deliktischen Vergangenheit gebrochen haben (vgl. – jeweils ausserhalb eines
freizügigkeitsrechtlichen Kontextes – BGr, 14. August 2018, 2C_50/2018, E. 5.1;
BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.5; 26. März 2018,
2C_532/2017, E. 5.1).
Insbesondere bei nicht (einschlägig) vorbestraften
Personen lassen sich Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte nur mit grosser
Zurückhaltung rechtfertigen. Gleichwohl sind Entfernungs- und
Fernhaltemassnahmen auch im Anwendungsbereich des FZA selbst gegenüber
Ersttätern zulässig, falls es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt,
insbesondere wenn dem Täter aufgrund weiterer Umstände eine negative Rückfallprognose
zu stellen ist (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 2.2.4; BGr,
3. August 2011, 2C_636/2010, E. 3.4). Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche
an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August
2014, 2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Die gegen den bereits mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer zuletzt verhängte
Freiheitsstrafe von 30 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab
welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sodann
liegt diese Strafe auch über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der
sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen
Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in
Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Unter
Berücksichtigung der zusätzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen
liegt sie zudem nicht weit von der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest
bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger Straffälligkeit tendenziell
das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf
den Beschwerdeführer anwendbar, welcher weder verheiratet noch Ersttäter ist.
Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen
Widerruf geschützt, insbesondere (und gerade auch) wenn der betroffene
Ausländer wie im vorliegenden Fall unverheiratet, nicht in der Schweiz
aufgewachsen und wiederholt straffällig geworden ist (vgl. hierzu die in E. 4.1.2
aufgeführte Praxis).
4.2.2
Dies deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers
hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen der letzten Verurteilung weiter
bekräftigt wird (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung im vorinstanzlichen
Entscheid): Der Beschwerdeführer beteiligte sich am 23. Dezember 2014 und
am 16. Februar 2015 an zwei Überfällen auf eine (illegale)
Indoor-Hanfanlage, um sich aus rein finanziellen Motiven die entsprechende
Hanfernte anzueignen. Beim zweiten Überfall, bei welchem er als Initiant und
Planer in Erscheinung trat, wurden zwei Bewacher der Anlage durch einen
Komplizen angeschossen und in der Folge auch kurzfristig gefesselt. Einer der
beiden Bewacher wurde durch die Schussverletzungen lebensgefährlich verletzt
und trug bleibende sowie schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen davon.
Dem kooperativen, reuigen und
einsichtigen Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung und
dessen persönlichen Verhältnissen wurde bereits bei der Strafzumessung Rechnung
getragen, weshalb sich diesbezüglich keine weitere Relativierung seines
Verschuldens aufdrängt (vgl. auch Art. 47 StGB). Überdies wurde bei der
Strafzumessung auch der nicht abgesprochene Einsatz von scharfer Munition
(anstelle von Gummigeschossen) durch einen der Mittäter und die vom
Beschwerdeführer gegenüber den Angeschossenen geleistete Hilfe berücksichtigt.
Ebenso wurde straf- und verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer den Überfall abbrach, nachdem er die Schwere der Verletzungen
der angeschossenen Bewacher erkannte. Gleichwohl attestierte das Strafgericht
dem Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie und siedelte sein
objektives Verschulden zumindest in Bezug auf die von ihm in Kauf genommenen
Körperverletzungsdelikte nicht mehr im leichten Bereich an.
4.2.3
Obwohl sich der Beschwerdeführer weder eines qualifizierten
Betäubungsmitteldelikts noch der schweren Körperverletzung schuldig gemacht
hat, gehören die von ihm verwirklichten Gewalt- und Drogendelikte
Deliktkategorien an, welche sowohl nach inländischer Auffassung als auch nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als schwerwiegend erachtet werden und
vorliegend zumindest in ihrer Kombination ein ganz erhebliches öffentliches
Fernhalteinteresse zu begründen vermögen (vgl. hierzu die in E. 4.1.2
aufgeführte Praxis). Sodann stellt zumindest die von ihm begangene
Freiheitsberaubung eine Tat dar, welche nach dem Willen des Verordnungs- und
Gesetzgebers grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen
soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und die dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB).
Wenngleich diese Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch
nicht direkt anwendbar ist, ist den hierdurch zum Ausdruck gebrachten Wertungen
des Verfassungs- und Gesetzgebers insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu
keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3).
4.2.4
In freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere die Rückfallgefahr
des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). Hierbei
ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang noch nicht
ausländerrechtlich verwarnt wurde. Andererseits griff er bereits im Juni 2010
zusammen mit einem Komplizen einen Taxifahrer überraschend von hinten an und
wurde deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März
2011 wegen einer einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Die damalige
Gewalttat ist nicht zu bagatellisieren, zumal der Beschwerdeführer und sein
Komplize erst von ihrem Opfer abliessen, als dieses durch die Betätigung der
Autohupe auf sich aufmerksam machen konnte. Die hiergegen in der
Beschwerdeschrift erwähnte Umschreibung eines Bagatellfalls gemäss Art. 132
Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO) definiert einerseits lediglich Obergrenzen, bei welchen ein Bagatellfall
in jedem Fall zu verneinen ist, ohne dass hierdurch auch bei geringfügigeren
Strafen die Verneinung eines Bagatellfalls ausgeschlossen wäre. Andererseits
ist diese in Zusammenhang mit der Sicherstellung einer amtlichen Verteidigung
getroffene strafprozessuale Regelung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden
ausländerrechtlichen Kontext übertragbar.
Beim erwähnten Überfall auf die
Indoor-Hanfanlage im Februar 2015 trat der Beschwerdeführer als eigentlicher
Initiator und die treibende Kraft der Gruppe auf, nachdem ein vorangegangener
Überfall auf dieselbe Anlage im Dezember 2014 nicht plangemäss zu Ende geführt
werden konnte. Der Beschwerdeführer ist folglich bereits vor seinem letzten
Überfall auf die Indoor-Hanfanlage mehrfach durch gewalttätiges Verhalten
aufgefallen. Da praxisgemäss selbst aus dem Strafregister gelöschte oder gar
endgültig entfernte Straftaten in die ausländerrechtliche Interessenabwägung
miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4)
und der Beschwerdeführer bereits wenige Jahre nach seiner letzten Verurteilung
und unbesehen von bereits laufenden Strafermittlungen erneut gewalttätig in
Erscheinung trat, erscheint die vorinstanzliche Berücksichtigung seiner ersten
Verurteilung vom 31. März 2011 weder willkürlich noch aktenwidrig. Weiter
finden sich in den Akten mehrere Hinweise, dass der Beschwerdeführer zumindest
in der Vergangenheit in der Zürcher Hooligan-Szene verkehrte (vgl. die
Plädoyernotizen der Sankt Galler Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2017
und die Urteilserwägungen in einem Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom
21. März 2019). In Deutschland wurde er zudem wegen unerlaubten
Waffenführung mit einer Geldstrafe belegt. Sodann wurden nach seiner Verhaftung
mehrere illegale Gewaltdarstellungen enthaltende bzw. gewaltpornografische
Videosequenzen auf seinem Handy sichergestellt. All dies offenbart ebenfalls
ein gewisses Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers.
4.2.5
Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr
hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen,
zumal sein Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender
Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens kaum
verlässliche Rückschlüsse auf sein Rückfallrisiko zulässt und diesen selbst im
freizügigkeitsrechtlichen Kontext nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist (vgl. E. 4.1.2
vorstehend). Die von ihm behauptete biografische Kehrtwende ist nicht
hinreichend belegt. Der Beschwerdeführer hätte bereits bei seinem misslungenen
ersten Überfall auf die Indoor-Hanfanlage hinreichend Gelegenheit und
Veranlassung gehabt, sein deliktisches Tun zu überdenken. Seine letzten und
schwerwiegendsten Straftaten beging er in einem Alter, in welchem er kaum mehr
als junger Erwachsener gelten konnte und der Reifungsprozess der Persönlichkeit
in aller Regel abgeschlossen ist. Selbst wenn er sich bereits unmittelbar nach
dem schief gelaufenen Überfall vom 16. Februar 2015 glaubhaft von seinem
damaligen (deliktgeneigten) Umfeld distanziert und sich beruflich sowie privat
etwas stabilisiert haben sollte, lässt sich allein hieraus noch nicht auf eine
dauerhafte und generelle Distanzierung von weiteren (Gewalt-)Delikten
schliessen: Gerade bei im Ausland geborenen und aufgewachsenen
Wiederholungstätern wie dem Beschwerdeführer, die ihre deliktische Tätigkeit
auch noch nach Abschluss der Adoleszenz fortsetzen, ist eine biografische
Kehrtwende gemäss der bereits zitierten bundesgerichtlichen Praxis
zurückhaltend anzunehmen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). Auch dass dem
Beschwerdeführer im Strafverfahren eine positive Legalprognose gestellt und
stabile Lebensverhältnisse attestiert wurden, erscheint nicht entscheidend:
Anders als im ausländerrechtlichen Verfahren ist im Strafverfahren eine
positive Legalprognose zu vermuten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) und
spielt auch der Resozialisierungsgedanke bei der Prognose über das künftige
Wohlverhalten eine wichtige Rolle (vgl. BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.2;
vgl. auch BGr, 14. September 2017, 2C_112/2017, E. 3.2; BGr. 26. April
2017, 2C_1118/2016, E. 4.4).
4.2.6
Wie sich aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen ergibt,
ist die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zudem nach wie vor
angespannt. Selbst wenn er sich eigenen Angaben zufolge inzwischen um die
Regulierung seiner Schulden kümmert, sind im Januar und Februar 2019 weitere
Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden. Ein massgeblicher oder gar
vollständiger Schuldenabbau ist damit entgegen den Ausführungen in der Rekurs-
und Beschwerdeschrift nicht belegt, womit ein wesentlicher situativer Faktor
für seine frühere Delinquenz fortbesteht. In beruflicher Hinsicht verfügte der
Beschwerdeführer bereits vor seiner schwerwiegendsten Delinquenz über eine
abgeschlossene Lehre als … und mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich,
ohne dass ihn dies von weiteren Straftaten abgehalten hätte. Ansonsten geht die
wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auch unter
Berücksichtigung seiner nun offenbar abgeschlossenen Ausbildung zum
Eidgenössisch diplomierten …, seiner inzwischen erlangten Position als … und
der positiven Rückmeldungen aus seinem Arbeitsumfeld nicht über übliche
Erwartungen hinaus. Von der behaupteten "ausgezeichneten"
wirtschaftlichen Integration und einer vollständigen Schuldensanierung kann
damit keine Rede sein. Auch seine soziale Integration erscheint – selbst unter
Berücksichtigung der eingereichten Empfehlungsschreiben aus seinem persönlichen
und beruflichen Umfeld – nicht aussergewöhnlich. Die Beziehung zu seiner
aktuellen Lebenspartnerin hat er eigenen Angaben zufolge vor weniger als einem
Jahr aufgenommen, wobei das Paar erst vor wenigen Monaten zusammengezogen ist.
Ob diese Beziehung langfristig zur Stabilisierung des Beschwerdeführers beitragen
wird, kann aufgrund der noch relativ kurzen Beziehungsdauer nicht verlässlich
beurteilt werden.
4.2.7
Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen
persönlichen Lebensumstände kann damit auch inskünftig ein Rückfall in die Delinquenz
nicht ausgeschlossen werden. Angesichts der schweren Gewaltdelinquenz des
diesbezüglich bereits einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers muss zum
Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
nicht in Kauf genommen werden und hat die Vorinstanz zu Recht eine fortdauernde
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht (vgl. auch BGr, 3. August
2011, 2C_636/2010, E. 3.4).
4.2.8
Ein Bewilligungswiderruf erscheint sodann auch unter Berücksichtigung der
privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
verhältnismässig: Er ist erst nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit
in die Schweiz gezogen und somit weitgehend in seinem Heimatland Deutschland
sozialisiert worden. Wie bereits dargelegt geht seine berufliche und soziale
Integration in der Schweiz nicht über übliche Erwartungen hinaus, zumal er
aufgrund seiner deutschen Muttersprache und den ähnlichen Lebensbedingungen in
Deutschland keine nennenswerten Integrationshindernisse zu überwinden hatte.
Unter Berücksichtigung seiner wiederholten und teils schweren Straffälligkeit
sowie seiner fortbestehenden Verschuldung erscheint er damit insgesamt nur
unzureichend integriert. Aufgrund der vergleichbaren Verhältnisse in
Deutschland ist seine dortige Reintegration nicht von vorbestehenden sozialen
Kontakten abhängig. Seine Tätigkeit als … kann er auch in Deutschland ausüben,
womit seine Reintegrationschancen in Deutschland gerade in beruflicher Hinsicht
intakt sind. Überdies könnte er dort seinem erlernten Beruf als … nachgehen. Er
ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seinem Herkunftsland
entfremdet, dass ihm eine Rückkehr nach Deutschland nicht mehr zuzumuten wäre.
Sodann ist ihm und seinen Angehörigen zuzumuten, den Kontakt über die Distanz
bzw. durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal es ihm als
deutschem Staatsangehörigen freisteht, sich zur Erleichterung der
entsprechenden Kontaktpflege im grenznahen süddeutschen Raum niederzulassen.
Der Beschwerdeführer und seine heutige Partnerin hatten überdies bereits bei
Aufnahme ihrer Beziehung mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers zu rechnen.
Ob das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits
konkret eingeleitet worden war, erscheint hingegen nicht entscheidend, zumal
die Migrationsbehörden zunächst die Rechtskraft des Straferkenntnisses abwarten
mussten. Auch der derzeitige Arbeitgeber des Beschwerdeführers erlangte früh
Kenntnis von dessen Delinquenz und konnte sich dementsprechend auf eine allfällige
Neubesetzung der Arbeitsstelle einstellen. Der Bewilligungswiderruf erscheint
damit auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des
Beschwerdeführers, seiner Angehörigen und seines derzeitigen Arbeitgebers
verhältnismässig.
4.2.9
Es sind sodann keine milderen Massnahmen ersichtlich, die dem öffentlichen
Fernhalteinteresse hinreichend Rechnung tragen würden: Die seit dem 1. Januar
2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines
Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
fällt ausser Betracht, ist diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut
her nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
zugeschnitten und würde eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen
Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen (vgl. VGr, 2. Oktober
2019, VB.2019.00219, E. 2.5 [nicht rechtskräftig]). Angesichts der
mehrfachen und zuletzt sehr schwerwiegenden Straffälligkeit des
Beschwerdeführers würde auch eine (erstmalige) Verwarnung im Sinn von Art. 96
Abs. 2 AIG den öffentlichen Sicherheitsbedenken zu wenig Rechnung tragen.
5.
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann
auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen
im Sinn von Art. 96 AIG entgegen. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert vorgebracht.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist das
Recht auf Einreise in das eigene Land im Sinn von Art. 12 Abs. 4 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember
1966 (IPBPR bzw. UNO-Pakt II) durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
tangiert: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland, wo er
auch hauptsächlich sozialisiert wurde und den grössten Teil seines Lebens
verbracht hatte. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Bewilligungsentzug ist ihm
die Rückkehr in sein Heimatland Deutschland nicht verwehrt, vielmehr soll er in
dieses gerade weggewiesen werden. Inwieweit sich in der Schweiz sozialisierte
Ausländer ausnahmsweise auf Art. 12 Abs. 4 IPBPR berufen könnten,
muss nicht weiter geklärt werden, da der Beschwerdeführer erst als 16-Jähriger
in der Schweiz Wohnsitz nahm und ihm die erwähnte Bestimmung des IPBPR ohnehin
keine weitergehenden Ansprüche als Art. 8 EMRK zu vermitteln vermag.
6.
Weitere Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht
erforderlich: Auf die beantragte gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr
des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,
nachdem sich aus dem bisherigen Legalverhalten des Beschwerdeführers bereits
auf eine hinreichende Rückfallgefahr schliessen lässt, die behauptete
biografische Kehrtwende nicht glaubhaft gemacht wurde und angesichts der
Schwere seiner Straftaten selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen
werden muss. Da der Verzicht auf eine gutachterliche Abklärung des Rückfallrisikos
sachlich begründbar und eine systematische Ungleichbehandlung mit zahlreichen
anderen ausländerrechtlichen Verfahren nicht ersichtlich ist, erscheint
irrelevant, inwiefern die Vorinstanz in einem in der Beschwerdeschrift
erwähnten einzelnen Verfahren die Einholung eines psychiatrischen Fachberichts
für erforderlich hielt. Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses
würden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sozialen Kontakte eine
Wegweisung nicht unverhältnismässig erscheinen lassen, weshalb die Vorinstanz
ihnen zu Recht keine entscheidwesentliche Bedeutung zumass. Da sich das
Verschulden des Beschwerdeführers sowie eine hinreichend schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bereits hinreichend aus den
beigezogenen und rechtskräftigen Straferkenntnissen und den übrigen
vorinstanzlichen Akten ergibt, ist auch ein Beizug weiterer Strafakten
entbehrlich. Sodann lassen das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner
letzten Straftat, seine inzwischen abgeschlossene Weiterbildung und seine neue
Beziehung ohnehin nur sehr bedingt Rückschlüsse auf sein zukünftiges
Legalverhalten zu, weshalb auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen
erforderlich erscheinen. Die beantragten persönlichen Befragungen des Beschwerdeführers
und seiner Partnerin würden unter diesen Umständen den entscheidwesentlichen
Sachverhalt nicht weiter erhellen und können damit unterbleiben. Sodann besteht
bei ausländerrechtlichen Verfahren kein grundsätzlicher Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch – allerdings ausserhalb
eines freizügigkeitsrechtlichen Zusammenhangs – VGr, 1. Februar 2017,
VB.2016.00730, E. 4.2)
Da die Sicherheitsdirektion den massgeblichen Sachverhalt
korrekt ermittelt und gewürdigt hat, ist auch keine Gehörsverletzung oder
fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …