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Entscheid

VB.2019.00802

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00802

29. Januar 2020Deutsch24 min

(URT.2020.21435)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00802

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1990 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am

26. Juli 2006 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm

zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 8. Dezember 2011 die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Nachdem A wiederholt straffällig geworden war, widerrief

das Migrationsamt am 17. April 2019 seine Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2019. Einem

allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 31. Oktober 2019 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum

30.

Januar 2020 an, unter erneutem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer

allfälligen Beschwerde.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

vollständig aufzuheben und es sei seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nicht

zu widerrufen. Eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache

zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

Zudem wurde gerügt, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines psychiatrischen

Fachberichts über die aktuelle Rückfallgefahr des Beschwerdeführers verzichtet

habe. Sodann wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2019 wurde ein

Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Akteneingang oder mit dem

Endentscheid in Aussicht gestellt. Sodann wurde angemerkt, dass bis zum

Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Mit dem

vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung während der Rechtshängigkeit des Verfahrens

gegenstandslos.

2.

2.1

Das

Ausländergesetz- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für

Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für

EU-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung

mit Art. 2, 6 und 12 Anhang I FZA).

Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit

Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden

Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von zehn Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen

Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, ansonsten auch aus dem in Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben ein (bedingter)

Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1).

Überdies kann sich gemäss denselben Bestimmungen aus einer

Konkubinatsbeziehung zu Personen mit gefestigten Aufenthaltsrecht in der

Schweiz ein Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung

seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz

einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat). Dies ist in der Regel erst nach

einem mindestens fünfjährigen Zusammenleben anzunehmen. Zudem ist der Natur und

Länge der Beziehung sowie den Interessen und der Bindung der beiden Partner aneinander

Rechnung zu tragen, etwa bei einem unmittelbar bevorstehenden Eheschluss, durch

gemeinsame Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger

Verantwortung (vgl. BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.;

BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4; BGr, 4. November

2010, 2C_97/2010, E. 3.1). Ansonsten fallen (familiäre)

Beziehungen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 137 I 154 E. 3.4.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist in der Schweiz niedergelassen und kann sich als

erwerbstätiger (deutscher) Staatsangehöriger eines EU-Staates grundsätzlich auf

ein originäres Aufenthaltsrecht im Sinn des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni

1999.

(FZA) berufen. Zudem hält er sich seit 2006 ordnungsgemäss in der Schweiz

auf, womit er aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf

Privatleben zumindest einen bedingten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz

ableiten kann. Hingegen vermag seine Beziehung zu einer Schweizerin derzeit

keinen konventions- oder verfassungsmässigen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln,

da eine Hochzeit trotz entsprechender Zukunftspläne nicht unmittelbar

bevorsteht, er erst vor wenigen Monaten mit seiner Partnerin zusammengezogen

und die Beziehung bislang kinderlos geblieben ist. Auch seine familiären

Beziehungen in der Schweiz sind nicht grundrechtlich geschützt, da diese weder

die Kernfamilie betreffen noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse dargelegt

wurden.

Aufenthaltsbeendende Massnahmen haben damit unter

Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und des Rechts auf

Privatleben zu erfolgen, während das Recht auf Familienleben vorliegend nicht

tangiert ist.

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA kann gemäss Art. 23 Abs. 2 der

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai

2002.

(VEP) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden, wenn der

Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Laut

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Gemäss Art. 66a

des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober

2016.

das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu

entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen

Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die

Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass

gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum

Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich

hierzu VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4; BGr, 14. August

2018, 6B_1043/2017, E. 3.1.2 und 3.2.1).

3.2

Der Beschwerdeführer ist in der

Schweiz und in Deutschland wiederholt straffällig geworden:

- Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2011 wurde er wegen einfacher

Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.

- Am 10. März 2016 erfolgte eine

Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 40.-

durch das (deutsche) Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt wegen unerlaubter

Waffenführung.

- Am 29. März 2017 wurde er

durch das Kreisgericht Rheintal (SG) wegen mehrfacher Freiheitsberaubung und

mehrfacher einfacher qualifizierter Körperverletzung, mehrfacher Nötigung,

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Amtsanmassung,

Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfacher Gewaltdarstellungen, mehrfacher

Pornografie, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Fahrens ohne

Berechtigung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie diverser

Übertretungen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von

90.

Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 600.-

verurteilt. Das erstinstanzliche Strafurteil wurde durch das Sankt Galler

Kantonsgericht am 10. September 2018 lediglich hinsichtlich des Zivilpunkts

und der Kostenfolgen korrigiert und erwuchs ansonsten in Rechtskraft.

Mit seiner Verurteilung zu

einer 30-monatigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den

Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen

Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG und Art. 23 Abs. 2 VEP gesetzt. Zudem

waren die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig, da die zum Widerruf

Anlass gebenden Straftaten vor der Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 3

AIG begangen wurden.

4.

4.1

4.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die

im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch

als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die

persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner

Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

Hierbei ist dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf

Privat- und Familien­leben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2).

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf

Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGr, 1. Mai 2014,

2C_872/2013, E. 2.2.3).

4.1.2

Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom

Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des

Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 134 II 10 E. 4.3).

Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige

Wohlverhalten sind grundsätzlich von geringerer Relevanz, da aus

migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1;

BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1, vgl. aber im

freizügigkeitsrechtlichen Kontext auch E. 4.1.3 nachfolgend). Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden

(vgl. auch Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]), doch ist

dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im

Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und BGE 139 I 31 E. 2.3, je

mit Hinweisen auf die EuGH- und EGMR-Rechtsprechung). Bei schweren Straftaten,

Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder

familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu

beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen

konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische

Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches

Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli

2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2; BGr, 22. August

2018, 2C_50/2017, E. 6.3). Dasselbe gilt auch für qualifizierte oder aus

rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 f.).

4.1.3

Bei freizügigkeitsrechtlich Aufenthaltsberechtigten ist in Anwendung von Art. 5

Anhang I FZA darüber hinaus zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine

strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine

derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände

ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung

der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit

aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven

Dispositiv

Gründen verfügt werden. Im freizügigkeitsrechtlichen Kontext ist demnach das

Rückfallrisiko wesentlich. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der

möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche

Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur

Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von

Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und

Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850, abrufbar unter

www.eur-lex.europa.eu]).

Im Zusammenhang

mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr ist von Bedeutung, welche

Zukunftsaussichten für die betroffenen Ausländer bei einem Verbleib in der

Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern sie die sich

aus den strafrechtlichen Sanktionen und den ausländerrechtlichen Verwarnungen

ergebenden Lehren gezogen haben und sie hinsichtlich ihres Lebensplans und

ihres künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und

nachvollziehbar dartun können (vgl. BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2).

Eine solche biografische Kehrtwende ist vor allem bei in der Schweiz

sozialisierten Personen näher zu prüfen, die ihre Straftaten in jungen Jahren

begangen und durch Distanzierung von ihrem früheren deliktischen Umfeld sowie

dem Aufbau eines tragfähigen alternativen Lebensplans glaubhaft mit ihrer

deliktischen Vergangenheit gebrochen haben (vgl. – jeweils ausserhalb eines

freizügigkeitsrechtlichen Kontextes – BGr, 14. August 2018, 2C_50/2018, E. 5.1;

BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.5; 26. März 2018,

2C_532/2017, E. 5.1).

Insbesondere bei nicht (einschlägig) vorbestraften

Personen lassen sich Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte nur mit grosser

Zurückhaltung rechtfertigen. Gleichwohl sind Entfernungs- und

Fernhaltemassnahmen auch im Anwendungsbereich des FZA selbst gegenüber

Ersttätern zulässig, falls es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt,

insbesondere wenn dem Täter aufgrund weiterer Umstände eine negative Rückfallprognose

zu stellen ist (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 2.2.4; BGr,

3. August 2011, 2C_636/2010, E. 3.4). Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche

an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August

2014, 2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Die gegen den bereits mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer zuletzt verhängte

Freiheitsstrafe von 30 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab

welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sodann

liegt diese Strafe auch über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der

sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen

Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in

Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Unter

Berücksichtigung der zusätzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen

liegt sie zudem nicht weit von der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest

bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger Straffälligkeit tendenziell

das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresgrenze direkt auf

den Beschwerdeführer anwendbar, welcher weder verheiratet noch Ersttäter ist.

Gleichwohl hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen

Widerruf geschützt, insbesondere (und gerade auch) wenn der betroffene

Ausländer wie im vorliegenden Fall unverheiratet, nicht in der Schweiz

aufgewachsen und wiederholt straffällig geworden ist (vgl. hierzu die in E. 4.1.2

aufgeführte Praxis).

4.2.2

Dies deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers

hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen der letzten Verurteilung weiter

bekräftigt wird (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung im vorinstanzlichen

Entscheid): Der Beschwerdeführer beteiligte sich am 23. Dezember 2014 und

am 16. Februar 2015 an zwei Überfällen auf eine (illegale)

Indoor-Hanfanlage, um sich aus rein finanziellen Motiven die entsprechende

Hanfernte anzueignen. Beim zweiten Überfall, bei welchem er als Initiant und

Planer in Erscheinung trat, wurden zwei Bewacher der Anlage durch einen

Komplizen angeschossen und in der Folge auch kurzfristig gefesselt. Einer der

beiden Bewacher wurde durch die Schussverletzungen lebensgefährlich verletzt

und trug bleibende sowie schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen davon.

Dem kooperativen, reuigen und

einsichtigen Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung und

dessen persönlichen Verhältnissen wurde bereits bei der Strafzumessung Rechnung

getragen, weshalb sich diesbezüglich keine weitere Relativierung seines

Verschuldens aufdrängt (vgl. auch Art. 47 StGB). Überdies wurde bei der

Strafzumessung auch der nicht abgesprochene Einsatz von scharfer Munition

(anstelle von Gummigeschossen) durch einen der Mittäter und die vom

Beschwerdeführer gegenüber den Angeschossenen geleistete Hilfe berücksichtigt.

Ebenso wurde straf- und verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer den Überfall abbrach, nachdem er die Schwere der Verletzungen

der angeschossenen Bewacher erkannte. Gleichwohl attestierte das Strafgericht

dem Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie und siedelte sein

objektives Verschulden zumindest in Bezug auf die von ihm in Kauf genommenen

Körperverletzungsdelikte nicht mehr im leichten Bereich an.

4.2.3

Obwohl sich der Beschwerdeführer weder eines qualifizierten

Betäubungsmitteldelikts noch der schweren Körperverletzung schuldig gemacht

hat, gehören die von ihm verwirklichten Gewalt- und Drogendelikte

Deliktkategorien an, welche sowohl nach inländischer Auffassung als auch nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als schwerwiegend erachtet werden und

vorliegend zumindest in ihrer Kombination ein ganz erhebliches öffentliches

Fernhalteinteresse zu begründen vermögen (vgl. hierzu die in E. 4.1.2

aufgeführte Praxis). Sodann stellt zumindest die von ihm begangene

Freiheitsberaubung eine Tat dar, welche nach dem Willen des Verordnungs- und

Gesetzgebers grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen

soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und die dazugehörigen

Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB).

Wenngleich diese Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch

nicht direkt anwendbar ist, ist den hierdurch zum Ausdruck gebrachten Wertungen

des Verfassungs- und Gesetzgebers insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu

keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3).

4.2.4

In freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere die Rückfallgefahr

des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). Hierbei

ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang noch nicht

ausländerrechtlich verwarnt wurde. Andererseits griff er bereits im Juni 2010

zusammen mit einem Komplizen einen Taxifahrer überraschend von hinten an und

wurde deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März

2011 wegen einer einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Die damalige

Gewalttat ist nicht zu bagatellisieren, zumal der Beschwerdeführer und sein

Komplize erst von ihrem Opfer abliessen, als dieses durch die Betätigung der

Autohupe auf sich aufmerksam machen konnte. Die hiergegen in der

Beschwerdeschrift erwähnte Umschreibung eines Bagatellfalls gemäss Art. 132

Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO) definiert einerseits lediglich Obergrenzen, bei welchen ein Bagatellfall

in jedem Fall zu verneinen ist, ohne dass hierdurch auch bei geringfügigeren

Strafen die Verneinung eines Bagatellfalls ausgeschlossen wäre. Andererseits

ist diese in Zusammenhang mit der Sicherstellung einer amtlichen Verteidigung

getroffene strafprozessuale Regelung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden

ausländerrechtlichen Kontext übertragbar.

Beim erwähnten Überfall auf die

Indoor-Hanfanlage im Februar 2015 trat der Beschwerdeführer als eigentlicher

Initiator und die treibende Kraft der Gruppe auf, nachdem ein vorangegangener

Überfall auf dieselbe Anlage im Dezember 2014 nicht plangemäss zu Ende geführt

werden konnte. Der Beschwerdeführer ist folglich bereits vor seinem letzten

Überfall auf die Indoor-Hanfanlage mehrfach durch gewalttätiges Verhalten

aufgefallen. Da praxisgemäss selbst aus dem Strafregister gelöschte oder gar

endgültig entfernte Straftaten in die ausländerrechtliche Interessenabwägung

miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4)

und der Beschwerdeführer bereits wenige Jahre nach seiner letzten Verurteilung

und unbesehen von bereits laufenden Strafermittlungen erneut gewalttätig in

Erscheinung trat, erscheint die vorinstanzliche Berücksichtigung seiner ersten

Verurteilung vom 31. März 2011 weder willkürlich noch aktenwidrig. Weiter

finden sich in den Akten mehrere Hinweise, dass der Beschwerdeführer zumindest

in der Vergangenheit in der Zürcher Hooligan-Szene verkehrte (vgl. die

Plädoyernotizen der Sankt Galler Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2017

und die Urteilserwägungen in einem Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom

21. März 2019). In Deutschland wurde er zudem wegen unerlaubten

Waffenführung mit einer Geldstrafe belegt. Sodann wurden nach seiner Verhaftung

mehrere illegale Gewaltdarstellungen enthaltende bzw. gewaltpornografische

Videosequenzen auf seinem Handy sichergestellt. All dies offenbart ebenfalls

ein gewisses Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers.

4.2.5

Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr

hat zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen,

zumal sein Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender

Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens kaum

verlässliche Rückschlüsse auf sein Rückfallrisiko zulässt und diesen selbst im

freizügigkeitsrechtlichen Kontext nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist (vgl. E. 4.1.2

vorstehend). Die von ihm behauptete biografische Kehrtwende ist nicht

hinreichend belegt. Der Beschwerdeführer hätte bereits bei seinem misslungenen

ersten Überfall auf die Indoor-Hanfanlage hinreichend Gelegenheit und

Veranlassung gehabt, sein deliktisches Tun zu überdenken. Seine letzten und

schwerwiegendsten Straftaten beging er in einem Alter, in welchem er kaum mehr

als junger Erwachsener gelten konnte und der Reifungsprozess der Persönlichkeit

in aller Regel abgeschlossen ist. Selbst wenn er sich bereits unmittelbar nach

dem schief gelaufenen Überfall vom 16. Februar 2015 glaubhaft von seinem

damaligen (deliktgeneigten) Umfeld distanziert und sich beruflich sowie privat

etwas stabilisiert haben sollte, lässt sich allein hieraus noch nicht auf eine

dauerhafte und generelle Distanzierung von weiteren (Gewalt-)Delikten

schliessen: Gerade bei im Ausland geborenen und aufgewachsenen

Wiederholungstätern wie dem Beschwerdeführer, die ihre deliktische Tätigkeit

auch noch nach Abschluss der Adoleszenz fortsetzen, ist eine biografische

Kehrtwende gemäss der bereits zitierten bundesgerichtlichen Praxis

zurückhaltend anzunehmen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). Auch dass dem

Beschwerdeführer im Strafverfahren eine positive Legalprognose gestellt und

stabile Lebensverhältnisse attestiert wurden, erscheint nicht entscheidend:

Anders als im ausländerrechtlichen Verfahren ist im Strafverfahren eine

positive Legalprognose zu vermuten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) und

spielt auch der Resozialisierungsgedanke bei der Prognose über das künftige

Wohlverhalten eine wichtige Rolle (vgl. BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.2;

vgl. auch BGr, 14. September 2017, 2C_112/2017, E. 3.2; BGr. 26. April

2017, 2C_1118/2016, E. 4.4).

4.2.6

Wie sich aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen ergibt,

ist die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zudem nach wie vor

angespannt. Selbst wenn er sich eigenen Angaben zufolge inzwischen um die

Regulierung seiner Schulden kümmert, sind im Januar und Februar 2019 weitere

Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden. Ein massgeblicher oder gar

vollständiger Schuldenabbau ist damit entgegen den Ausführungen in der Rekurs-

und Beschwerdeschrift nicht belegt, womit ein wesentlicher situativer Faktor

für seine frühere Delinquenz fortbesteht. In beruflicher Hinsicht verfügte der

Beschwerdeführer bereits vor seiner schwerwiegendsten Delinquenz über eine

abgeschlossene Lehre als … und mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich,

ohne dass ihn dies von weiteren Straftaten abgehalten hätte. Ansonsten geht die

wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auch unter

Berücksichtigung seiner nun offenbar abgeschlossenen Ausbildung zum

Eidgenössisch diplomierten …, seiner inzwischen erlangten Position als … und

der positiven Rückmeldungen aus seinem Arbeitsumfeld nicht über übliche

Erwartungen hinaus. Von der behaupteten "ausgezeichneten"

wirtschaftlichen Integration und einer vollständigen Schuldensanierung kann

damit keine Rede sein. Auch seine soziale Integration erscheint – selbst unter

Berücksichtigung der eingereichten Empfehlungsschreiben aus seinem persönlichen

und beruflichen Umfeld – nicht aussergewöhnlich. Die Beziehung zu seiner

aktuellen Lebenspartnerin hat er eigenen Angaben zufolge vor weniger als einem

Jahr aufgenommen, wobei das Paar erst vor wenigen Monaten zusammengezogen ist.

Ob diese Beziehung langfristig zur Stabilisierung des Beschwerdeführers beitragen

wird, kann aufgrund der noch relativ kurzen Beziehungsdauer nicht verlässlich

beurteilt werden.

4.2.7

Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen

persönlichen Lebensumstände kann damit auch inskünftig ein Rückfall in die Delinquenz

nicht ausgeschlossen werden. Angesichts der schweren Gewaltdelinquenz des

diesbezüglich bereits einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers muss zum

Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko

nicht in Kauf genommen werden und hat die Vorinstanz zu Recht eine fortdauernde

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht (vgl. auch BGr, 3. August

2011, 2C_636/2010, E. 3.4).

4.2.8

Ein Bewilligungswiderruf erscheint sodann auch unter Berücksichtigung der

privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen

verhältnismässig: Er ist erst nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit

in die Schweiz gezogen und somit weitgehend in seinem Heimatland Deutschland

sozialisiert worden. Wie bereits dargelegt geht seine berufliche und soziale

Integration in der Schweiz nicht über übliche Erwartungen hinaus, zumal er

aufgrund seiner deutschen Muttersprache und den ähnlichen Lebensbedingungen in

Deutschland keine nennenswerten Integrationshindernisse zu überwinden hatte.

Unter Berücksichtigung seiner wiederholten und teils schweren Straffälligkeit

sowie seiner fortbestehenden Verschuldung erscheint er damit insgesamt nur

unzureichend integriert. Aufgrund der vergleichbaren Verhältnisse in

Deutschland ist seine dortige Reintegration nicht von vorbestehenden sozialen

Kontakten abhängig. Seine Tätigkeit als … kann er auch in Deutschland ausüben,

womit seine Reintegrationschancen in Deutschland gerade in beruflicher Hinsicht

intakt sind. Überdies könnte er dort seinem erlernten Beruf als … nachgehen. Er

ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seinem Herkunftsland

entfremdet, dass ihm eine Rückkehr nach Deutschland nicht mehr zuzumuten wäre.

Sodann ist ihm und seinen Angehörigen zuzumuten, den Kontakt über die Distanz

bzw. durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal es ihm als

deutschem Staatsangehörigen freisteht, sich zur Erleichterung der

entsprechenden Kontaktpflege im grenznahen süddeutschen Raum niederzulassen.

Der Beschwerdeführer und seine heutige Partnerin hatten überdies bereits bei

Aufnahme ihrer Beziehung mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers zu rechnen.

Ob das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits

konkret eingeleitet worden war, erscheint hingegen nicht entscheidend, zumal

die Migrationsbehörden zunächst die Rechtskraft des Straferkenntnisses abwarten

mussten. Auch der derzeitige Arbeitgeber des Beschwerdeführers erlangte früh

Kenntnis von dessen Delinquenz und konnte sich dementsprechend auf eine allfällige

Neubesetzung der Arbeitsstelle einstellen. Der Bewilligungswiderruf erscheint

damit auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des

Beschwerdeführers, seiner Angehörigen und seines derzeitigen Arbeitgebers

verhältnismässig.

4.2.9

Es sind sodann keine milderen Massnahmen ersichtlich, die dem öffentlichen

Fernhalteinteresse hinreichend Rechnung tragen würden: Die seit dem 1. Januar

2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines

Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

fällt ausser Betracht, ist diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut

her nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

zugeschnitten und würde eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen

Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen (vgl. VGr, 2. Oktober

2019, VB.2019.00219, E. 2.5 [nicht rechtskräftig]). Angesichts der

mehrfachen und zuletzt sehr schwerwiegenden Straffälligkeit des

Beschwerdeführers würde auch eine (erstmalige) Verwarnung im Sinn von Art. 96

Abs. 2 AIG den öffentlichen Sicherheitsbedenken zu wenig Rechnung tragen.

5.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann

auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen

im Sinn von Art. 96 AIG entgegen. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert vorgebracht.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist das

Recht auf Einreise in das eigene Land im Sinn von Art. 12 Abs. 4 des

Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember

1966 (IPBPR bzw. UNO-Pakt II) durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht

tangiert: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland, wo er

auch hauptsächlich sozialisiert wurde und den grössten Teil seines Lebens

verbracht hatte. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Bewilligungsentzug ist ihm

die Rückkehr in sein Heimatland Deutschland nicht verwehrt, vielmehr soll er in

dieses gerade weggewiesen werden. Inwieweit sich in der Schweiz sozialisierte

Ausländer ausnahmsweise auf Art. 12 Abs. 4 IPBPR berufen könnten,

muss nicht weiter geklärt werden, da der Beschwerdeführer erst als 16-Jähriger

in der Schweiz Wohnsitz nahm und ihm die erwähnte Bestimmung des IPBPR ohnehin

keine weitergehenden Ansprüche als Art. 8 EMRK zu vermitteln vermag.

6.

Weitere Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht

erforderlich: Auf die beantragte gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr

des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,

nachdem sich aus dem bisherigen Legalverhalten des Beschwerdeführers bereits

auf eine hinreichende Rückfallgefahr schliessen lässt, die behauptete

biografische Kehrtwende nicht glaubhaft gemacht wurde und angesichts der

Schwere seiner Straftaten selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen

werden muss. Da der Verzicht auf eine gutachterliche Abklärung des Rückfallrisikos

sachlich begründbar und eine systematische Ungleichbehandlung mit zahlreichen

anderen ausländerrechtlichen Verfahren nicht ersichtlich ist, erscheint

irrelevant, inwiefern die Vorinstanz in einem in der Beschwerdeschrift

erwähnten einzelnen Verfahren die Einholung eines psychiatrischen Fachberichts

für erforderlich hielt. Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses

würden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sozialen Kontakte eine

Wegweisung nicht unverhältnismässig erscheinen lassen, weshalb die Vorinstanz

ihnen zu Recht keine entscheidwesentliche Bedeutung zumass. Da sich das

Verschulden des Beschwerdeführers sowie eine hinreichend schwere und

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bereits hinreichend aus den

beigezogenen und rechtskräftigen Straferkenntnissen und den übrigen

vorinstanzlichen Akten ergibt, ist auch ein Beizug weiterer Strafakten

entbehrlich. Sodann lassen das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner

letzten Straftat, seine inzwischen abgeschlossene Weiterbildung und seine neue

Beziehung ohnehin nur sehr bedingt Rückschlüsse auf sein zukünftiges

Legalverhalten zu, weshalb auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen

erforderlich erscheinen. Die beantragten persönlichen Befragungen des Beschwerdeführers

und seiner Partnerin würden unter diesen Umständen den entscheidwesentlichen

Sachverhalt nicht weiter erhellen und können damit unterbleiben. Sodann besteht

bei ausländerrechtlichen Verfahren kein grundsätzlicher Anspruch auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch – allerdings ausserhalb

eines freizügigkeitsrechtlichen Zusammenhangs – VGr, 1. Februar 2017,

VB.2016.00730, E. 4.2)

Da die Sicherheitsdirektion den massgeblichen Sachverhalt

korrekt ermittelt und gewürdigt hat, ist auch keine Gehörsverletzung oder

fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …