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Entscheid

VB.2019.00803

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00803

5. Mai 2020Deutsch27 min

(URT.2020.21705)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00803

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt B,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A musste

sich am 11. Juni 2017 in den Abendstunden in das Spital B begeben, um sich

einen Gegenstand vom Körper entfernen zu lassen. Nachdem sich die Ausrüstung

des Spitals dafür als unzureichend erwiesen hatte und die Stützpunktfeuerwehr B,

die mit drei Mann ausgerückt war, nicht über das nötige Spezialwerkzeug verfügte,

gelang es der herbeigerufenen Schutz und Rettung (SRZ; Berufsfeuerwehr) der

Stadt Zürich, die mit zwei Mann und einem Studenten der Höheren Fachschule für

Rettungsberufe eintraf, den Gegenstand in kurzer Zeit zu entfernen. Zu

Ausbildungszwecken wurden von diesem Eingriff Fotos gemacht. A bestritt später,

die Zustimmung zu Fotos erteilt zu haben und fühlte sich vor den ihn

umringenden Feuerwehrangehörigen blossgestellt und erniedrigt. Ausserdem sei er

von mehreren Anwesenden nicht nur zu Ausbildungszwecken, sondern aus

Sensationslust fotografiert und erniedrigt worden.

B. In

einer E-Mail vom 17. Juni 2017 (auch zum Folgenden) an C, Stabsoffizier

der Stützpunktsfeuerwehr B, beschwerte sich A – als D unter der

E-Mail-Anschrift … und als "der Patient des Spitals B" – darüber,

dass von Angehörigen der Stützpunktfeuerwehr B wie auch von Angehörigen von SRZ

Fotos von ihm gemacht worden seien. Er bat um unwiderrufliche Löschung dieser

Fotos, da er schwer unter diesem Vorgang leide. In der E-Mail von E, stellvertretende

Abteilungsleiterin Recht bei SRZ, vom 19. Juni 2017 wurde diese

Darstellung bestritten; danach habe einzig der Student Fotos gemacht. Sie werde

aber unverzüglich die Löschung der Bilder veranlassen, sollte er (A) dies

wünschen. C bestätigte in seiner E-Mail vom 20. Juni 2017, dass die

Feuerwehr B keine Fotos gemacht habe, was A bestritt. Mit E-Mail vom 17. Juli

2017 stellte A verschiedene Fragen zu Details des Feuerwehreinsatzes vom 11. Juni

2017, worüber sich eine umfangreiche Korrespondenz mit SRZ ergab. Am 27. Juli

2017 sandte mutmasslich A unter der E-Mail-Anschrift … und dem Pseudonym "H"

eine beleidigende Nachricht an den Einsatzleiter der Feuerwehrgruppe von SRZ.

In der Folge wurde ihm von SRZ ein klärendes Gespräch angeboten, was A ablehnte.

Am 3. Oktober 2017 ging bei SRZ eine diffamierende Darstellung

(Fake-Profil), publiziert auf der Seite …, ein, worin der Einsatzleiter der

Stützpunktfeuerwehr B mit Bezug auf den Einsatz vom 11. Juni 2017

diffamiert und diskreditiert wurde. Schon am 1. September 2017 war ein

ähnlich lautendes Fake-Profil über den am Vorfall vom 11. Juni 2017

anwesenden Studenten erstellt worden. Am 23. Oktober 2017 soll ein

klärendes Gespräch mit A stattgefunden haben; in der Folge erachtete SRZ

jedenfalls alle Fragen als geklärt und würden keine weiteren mehr beantwortet.

C. Nicht

zuletzt aufgrund dieser Vorfälle machte die Gruppe Gewaltschutz der

Kantonspolizei Zürich am 3. Oktober 2017 bei A eine Gefährderansprache, in

deren Verlauf er verschiedene Waffen freiwillig herausgab. Das Statthalteramt

des Bezirks B hob auf Hinweis der Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz) ein

Administrativverfahren betreffend Beschlagnahmung von Waffen an. Die vier

Schusswaffen Pistole Beretta 92-FS, Handfeuerwaffe Colt M16 Halbautomat, Handfeuerwaffe

Kalaschnikov M3 sowie eine Pistole Smith&Wesson 645 wurden am 6. Oktober

2017 sichergestellt und dem Statthalteramt B übergeben. Das Statthalteramt

holte zudem einen Informationsbericht bei der Kantonspolizei Zürich über A ein.

Auf Anfrage des Statthalteramtes bestand dieser auf der Rückgabe der Waffen.

Weil er aufgrund des Vorfalls vom 11. Juni 2017 krankgeschrieben war,

musste die Anhörung wegen der Waffenbeschlagnahme mehrfach verschoben werden.

Am 29. Juni 2018 nahm A Akteneinsicht auf dem Statthalteramt. Seine Anhörung

fand schliesslich am 18. September 2018 statt.

D. Am

29. Dezember 2017 soll A den Einsatzleiter von SRZ per E-Mail beschimpft

und ihm damit gedroht haben, ihm "ein paar Hundert Hooligans"

vorbeizuschicken, weshalb man sich schon bald von ihm [dem Einsatzleiter] werde

trennen müssen. Deswegen und wegen weiterer ihm vorgeworfener Delikte gegen

Angehörige von SRZ und der Stützpunktfeuerwehr B in der Zeit von September bis

Dezember 2017 und Januar 2018 kam A am 17. Januar bis 19. April 2018

in Untersuchungshaft. Anlässlich der am 17. Januar 2018 erfolgten

Hausdurchsuchung wurde eine SoftAir-Gun "Scorpion Vz61"

sichergestellt und beschlagnahmt, zusätzlich diverse Munition. Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft F vom 24. Juni 2019 wurde A wegen je mehrfacher

Verleumdung, Beschimpfung und Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, des mehrfachen

Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (wegen des Betriebs einer Indoor-Hanfanlage und

Eigenkonsums) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von Fr. 12'600.-

(180 Tagessätze zu je Fr. 70.-, wovon 56 Tagessätze durch Haft erstanden

waren), aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von

Fr. 1'500.- bestraft. Für die Dauer der Probezeit wurde ihm die Weisung

erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung bei der ihn schon seit

26. März 2018 betreuenden Therapeutin für solange zu unterziehen, als

diese es als notwendig erachtete. Ausserdem wurde er verpflichtet, vier (von

sechs) Betroffenen Schadenersatzzahlungen zu leisten. Am 27. Juli 2018

verlangte A erneut die beschlagnahmten Waffen heraus.

E. Anlässlich

seiner Anhörung am 18. September 2018 zur Frage der Waffeneinziehung

bekundete A die Absicht, die Waffen selber (und nicht über das Statthalteramt)

zu verkaufen, um bessere Preise zu erzielen. Im Anschluss an die Anhörung

stellte das Statthalteramt in Aussicht, ein psychiatrisches Gutachten erstellen

zu lassen, was A aus gesundheitlichen Gründen verweigerte. Ohne Weiterungen des

Verfahrens beschlagnahmte das Statthalteramt B mit Verfügung vom 24. Oktober

2018 die erwähnten Waffen (inkl. die SoftAir-Gun Scorpion; vorn D.) und zog sie

definitiv ein. Die Waffen sollten nach Eintritt der Rechtskraft dieser

Verfügung einem Waffenhändler zum Kauf angeboten und der Erlös daraus A

gutgeschrieben werden.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2018 erhob A am

17.

November 2018 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und

beanstandete die "verleumderische Verfügung" des Statthalters. Der

Regierungsrat bzw. die für diesen handelnde Sicherheitsdirektion erachtete die

Rekursschrift als ungenügend und setzte Frist zur Verbesserung an. In der

verbesserten Rekursschrift vom 28. November 2018 verlangte A, es sei ihm die

Beschlagnahme- und Aufbewahrungsgebühr von Fr. 600.- zu erlassen

(Dispositiv-Ziffer 3). Ferner seien ihm die SoftGun "Scorpion"

wie auch die übrigen Waffen sofort herauszugeben. Allenfalls sei die Herausgabe

der Waffen vom Urteil eines unentgeltlichen Gutachters abhängig zu machen,

sobald sein Gesundheitszustand eine Begutachtung zulasse. Der Statthalter habe

in den Ausstand zu treten. Ferner sei die Akteneinsicht auf Dokumente zu

beschränken, die nicht den Geheimbereich tangierten. Das Statthalteramt des

Bezirks B verzichtete auf Vernehmlassung und verlangte die Abweisung des

Rekurses unter Bestätigung seiner Verfügung. Am 29. Juli 2019 ging der

Strafbefehl vom 24. Juni 2019 bei der Sicherheitsdirektion ein (vorn

I.D.). A äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. September 2019.

Gleichentags verlangte er im Sinn des Gesetzes über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) Auskunft über sämtliche Akten, die

in den Datensammlungen vorhanden seien. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019

wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte

die Kosten von insgesamt Fr. 1'814.- A.

III.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 23. Oktober

2019.

erhob A am 1. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

verlangte sinngemäss, ihm seien sämtliche beschlagnahmten Waffen auszuhändigen.

Sollte dies nicht möglich sein, verlange er wie schon vor Vorinstanz einen

Gutachter, der über die Sache entscheide. Sämtliche seinen Geheimbereich

betreffenden Textpassagen sowie die unter die ärztliche Schweigepflicht

fallenden Schilderungen des Gewaltschutz Zürich seien zu schwärzen und dem

Verwaltungsgericht für immer unzugänglich zu machen. Die durch die

Kantonspolizei beschlagnahmte Munition sei ihm herauszugeben, die Kosten des

Verfahrens der Staatskasse bzw. dem Gewaltschutz Zürich zu auferlegen. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2019 wurde die Rechtzeitigkeit der

Beschwerde festgestellt und das Gesuch um Schwärzung etc. gewisser Textpassagen

abgewiesen. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. Die Sicherheitsdirektion

beantragte am 17. Dezember 2019 im Auftrag des Regierungsrats die

Abweisung der Beschwerde, dasselbe verlangte das Statthalteramt B. Weitere

Äusserungen gab es nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss

§ 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

1.2

Das

vorliegende Verfahren dreht sich einzig um die Frage, ob das Vorgehen des

Statthalteramtes, die Waffen des Beschwerdeführers zu beschlagnahmen und

definitiv einzuziehen, gerechtfertigt war oder ob ihm die Waffen wieder

herauszugeben sind. Über das vor Vorinstanz geltend gemachte Auskunftsgesuch

über sämtliche über den Beschwerdeführer vorhandenen Akten wurde im

angefochtenen Beschluss nicht entschieden, weshalb es nicht Teil des

Rekursverfahrens und damit auch nicht des Beschwerdeverfahrens bildet (dazu

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2016

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

2.

2.1

Nach

Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (WG) beschlagnahmt die zuständige Behörde

unter anderem Waffen und Munition aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb

oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein Hinderungsgrund nach

Art. 8 Abs. 2 WG, wie er auch der Ausstellung eines

Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das

18.

Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender

Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird

(lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit

der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine

gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt

begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange

der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

2.2

Definitiv einzuziehen

sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher

Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht

oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung wird ferner zu bejahen sein, wenn in einem

gegebenen Fall ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis,

in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern

2017.

[Kommentar WG], Art. 31 N. 21). Dabei ist die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer

definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer

Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der

missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen

(Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21-23, 27; VGr, 26. September

2019, VB.2019.00096, E. 2.1).

2.3

Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung

regelt, bezieht sich auf "beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich

daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss

Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31

Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es

widerspräche Sinn und Zweck von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine

Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die

Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr,

4.

Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00550, E. 2.2).

2.4

Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der

definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass im zweiten Fall eine Prognose

zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern

die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Vorliegend scheiden

verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2 WG bereits aus: So

ist der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre (lit. a) und weist keinen

oder – in Form des Strafbefehls vom 24. Juni 2019 – höchstens einen

Eintrag im Strafregister aus (Art. 3 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister). Da Art. 8 Abs. 2

lit. d WG eine wiederholte Delinquenz voraussetzt, läge eine solche bei

nur einem Strafregistereintrag nicht vor (BGr, 19. Februar 2018,

2C_444/2017, E. 3.1). Die Handlungen, für die der Beschwerdeführer mittels

Strafbefehls bestraft wurde, bekunden sodann keine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung im Sinn des Waffengesetzes. Es bleibt daher das

Risiko einer Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe zu

prüfen. Ob ein solches besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der

betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu

beurteilen (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 29. Januar

2020, 2C_955/2019, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.5

Es ist somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für

eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind. Gemäss Rechtsprechung und Lehre

ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann

zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017,

E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit

weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und

6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz,

Handkommentar, Bern 2017 [Waffengesetz], Art. 8 Rz. 16; vgl.

demgegenüber Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, der von einer hohen

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung spricht; vgl. auch

Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000,

S. 153 ff., insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert). Damit

verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im

konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem

Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks

präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der

Dispositiv

gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis

einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin

mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550,

E. 3.2). Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich

begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Michael Bopp,

Kommentar WG, Art. 8 N. 16; BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017,

E. 3.2.1; BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1).

2.6 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer

psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei

Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten

Suizidneigung (Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar 2018,

2C_444/2017, E. 3.2.1). Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden

mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat.

Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen

Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010,

E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673 E. 3.2; VGr,

15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2).

2.7 Das Bundesgericht geht (auch in einem neusten Entscheid vom

29. Januar 2020; 2C_955/2019, E. 3.1) von einer überwiegenden

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer

Waffe aus. Es legte jedoch bislang die Unterscheidung zwischen einer

überwiegenden und einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht

dar (vgl. vorn E. 2.5). Es ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern sich

im Hinblick auf den Hindernisgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG

eine überwiegende von einer erheblichen gleich gelagerten Gefährdung

unterscheiden soll. Selbst wenn in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine

graduelle Erhöhung gegenüber einer erheblichen gesehen werden sollte, ist doch

nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht eine "bloss" erhebliche

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer

Waffe anders beurteilen würde als eine überwiegende. Denn realistischerweise

ist schon bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit – die alles andere als

gering zu betrachten ist – mit der erwähnten Gefährdung zu rechnen. Dem trägt

das Bundesgericht mit dem Hinweis darauf Rechnung, dass angesichts des

präventiven Charakters von Art. 8 Abs. 2 WG an die von der

ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu

stellen sind (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen). Mit der "überwiegenden" Wahrscheinlichkeit ist demnach schon

eine erhebliche gemeint, weshalb eine solche zu genügen hat.

3.

3.1 Die

Vorinstanz erachtete sowohl die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der

Waffen als auch für deren definitive Einziehung als erfüllt. Vorab sei dem

Beschwerdeführer bereits der Besitz einer Armeewaffe aus medizinischen Gründen

verwehrt geblieben. Dieser leide gemäss eigenem Bekunden stark unter dem

seinerzeitigen medizinischen Vorfall sowie dem damit verbundenen Einsatz der

Rettungskräfte. Er befinde sich gedanklich wie in einem Karrussell, sei

deswegen krankgeschrieben und leide an einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Auch seine ihn behandelnde Therapeutin spreche von einem

Trauma. Zudem weise er sich über ein sehr aggressives Verhalten im Zusammenhang

mit dem Spitalaufenthalt namentlich gegenüber den Angehörigen von Schutz &

Rettung aus. Die mit Strafbefehl vom 24. Juni 2019 geahndeten Handlungen

zeigten ein sehr zielgerichtetes, beharrliches Vorgehen. Damit habe der

Beschwerdeführer mit Bezug auf die Waffen Anlass zur Annahme gegeben, sich

selbst oder Dritte zu gefährden, womit die Voraussetzungen für die

Beschlagnahme der Waffen erfüllt seien.

Auch die Voraussetzungen für die definitive Einziehung der

Waffen seien erfüllt, könne dem Beschwerdeführer doch keine günstige Prognose

für die Verwendung der Waffen in der Zukunft gestellt werden. Der

Beschwerdeführer habe eine Begutachtung verweigert. Aus seinem Verhalten lasse

sich der Schluss auf eine ungünstige Prognose als Waffenbesitzer mit genügender

Bestimmtheit herleiten. Dazu gehöre auch das ambivalente Verhalten des

Beschwerdeführers mit Bezug auf den Besitz der sichergestellten Waffen, auf

deren Herausgabe er verschiedentlich verzichtet, diese anderseits zum Teil kurz

darauf wieder gefordert habe. Dem Beschwerdeführer mangle es an Verlässlichkeit

und Zuverlässigkeit, welche ihm den Besitz von Waffen erlaubten. Von einer

ergänzenden ärztlichen Begutachtung könne daher abgesehen werden.

3.2 In der

Beschwerde macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, aus Sicht der

Gutachterin (gemeint wohl Therapeutin) weise er kein aggressives Verhalten auf

und wären ihm die Waffen zurückzugeben. Er habe sich nicht erneut blossstellen

lassen wollen und deshalb auf die Begutachtung durch einen weiteren Gutachter verzichtet.

Ausserdem habe er deswegen die Waffen selber verkaufen wollen, auch, weil damit

ein höherer Preis erzielt werden könne. Es treffe nicht zu, dass er auf seine Waffen

verzichtet habe und dann wieder nicht. Das sei eine Lüge. Man habe ihm vielmehr

damit gedroht, dass er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werde, sollte

er nicht auf seine Waffen verzichten. Es habe im Oktober 2017 kein Anlass dazu

bestanden, die Waffen zu beschlagnahmen, da keine Straftat vorgelegen habe. Die

im Dezember 2017 gemachte Drohung sei eine nicht ernstzunehmende

Verzweiflungstat gewesen, die auch der damals zuständige Staatsanwalt nicht

ernst genommen habe. Er habe keine psychische Krankheit, sondern reines

Schamgefühl, weshalb er vom Statthalter nicht habe einvernommen werden wollen.

Dass er im Militär keine Waffe erhalten habe, sei deswegen, weil er bei der

Aushebung den Konsum von Drogen angegeben habe, um nicht Militärdienst leisten

zu müssen. Auch hier handle es sich nicht um eine psychische Krankheit. Aus

Sicht der Armee läge kein Grund mehr zum Verweigern einer Waffe vor. In

psychiatrischer Behandlung sei er nur, weil ihm das von der Justiz so auferlegt

worden sei. Die Gutachterin (gemeint wohl die Therapeutin) habe schon im

Oktober 2018 die Aufhebung dieser Massnahme beantragt. Er sei kein aggressiver

oder gewalttätiger Mensch, er habe nur aufgrund des traumatischen Vorfalls,

verursacht durch SRZ, eine posttraumatische Belastungsstörung, er sei kein

Selbst- oder Drittgefährder. Er leide lediglich unter Schlaflosigkeit aufgrund

des Traumas und der Albträume, verursacht durch eine Meute Schaulustiger und

einen Fotografen der SRZ. Sollten ihm die Waffen nicht ausgehändigt werden,

bestehe er auf einer fairen und neutralen Begutachtung.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer leidet noch heute unter dem für ihn traumatischen Vorfall vom

11. Juni 2017. Seinen Angaben zufolge ist er noch immer

arbeitsunfähig. Gemäss dem Bericht seiner Therapeutin vom 26. April 2018

habe der Beschwerdeführer den Vorfall vom 11. Juni 2017 traumatisierend empfunden,

sei deswegen in seiner Lebensqualität sehr eingeschränkt und im Alltag stark

belastet. Dies lässt sich mindestens teilweise nachvollziehen. So ist etwa

nicht recht einsichtig, weshalb die Angehörigen der Feuerwehr B während des

Eingriffs durch SRZ am Bett des Beschwerdeführers standen. Der Beschwerdeführer

scheint ferner den Angaben zu misstrauen, wonach weder von den Angehörigen der

Feuerwehr B noch von SRZ private Fotos auf deren Handies gemacht bzw. diese

inzwischen gelöscht worden seien. Zudem sollen die Fotos vom Studenten ohne

Einwilligung des Beschwerdeführers gemacht worden sein. Dass sich der

Beschwerdeführer in einer ohnehin eher peinlichen Situation dadurch hilflos

ausgestellt und erniedrigt vorkam, liegt auf der Hand.

Mit Fug lässt sich überhaupt die Frage aufwerfen, inwieweit

es opportun war, ausgerechnet in einer für den Beschwerdeführer delikaten

Situation Fotos zu Weiterbildungszwecken zu machen, und ob der Beschwerdeführer

unter derartigen Umständen überhaupt selbstbestimmt und frei von Willensmängeln

darin hätte einwilligen können. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach

Aufklärung, Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit des Vorgehens und

Beseitigung der Folgen sowie nach einer Entschuldigung erscheint (nach wie vor)

verständlich. Anders liegen die Dinge hingegen bei den Mitteln, welche der

Beschwerdeführer für diese Zwecke einsetzte, um seinen Forderungen Nachdruck zu

verleihen und welche vorliegend im Zentrum stehen.

4.2 Der

Beschwerdeführer beschwerte sich mehrfach sowohl bei der Feuerwehr B als auch

bei SRZ (vorn I.B.). Aufhorchen lässt die Formulierung im E-Mail des

Beschwerdeführers an C "Mit nicht mehr freundlichem Gruss und leider

inzwischen sehr viel aufgestautem Hass Ihnen und Ihren Kollegen gegenüber".

Daneben betonte der Beschwerdeführer auch mehrmals, dass ihm eine ehrlich

gemeinte Entschuldigung der Beteiligten über begangene Fehler helfen könnte.

4.3 Nachdem

dem Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen auf sein Gesuch hin zugestellt

worden waren, ergab sich eine weitere Korrespondenz ab 7. Juli 2017. In

der E-Mail vom 21. Juli 2017 stellte er die rhetorische Frage, ob es Frau E

immer noch kalt lassen würde, wenn er in einem Abschiedsbrief auf die

Missstände bei SRZ aufmerksam machen und sich anschliessend eine Kugel in den

Kopf jagen würde. Das daraufhin von SRZ vorgeschlagene moderierte Gespräch an

einem neutralen Ort wollte er sich noch überlegen (das Gespräch soll am

23. Oktober 2017 stattgefunden haben). Eine weitere Nachricht vom

23. August 2017 an den Abteilungsleiter Recht bei SRZ liess der

Beschwerdeführer mit den Worten enden, das ihm gegenüber gewalttätige Verhalten

seines damaligen Nachbarn, als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe

"deutlich weniger Hass ausgelöst" als er (der Abteilungsleiter Recht)

zurzeit in ihm verursache. In der E-Mail-Nachricht vom 10. September 2017

bot der Beschwerdeführer E eine Einladung zum gemeinsamen Nachtessen an, um ihr

seine Sicht der Dinge zu schildern, worauf der Abteilungsleiter Recht von SRZ

mit Schreiben gleichen Datums an den Beschwerdeführer jede weitere

Korrespondenz mit ihm ausschloss und bei weiterer Kontaktnahme die Polizei

informiert würde. Wenn sich der Beschwerdeführer dadurch nicht angemessen

angehört fühlte, ist das nicht völlig unberechtigt.

4.4 Der Beschwerdeführer

bestreitet ein aggressives Verhalten. Wie sich aus dem Strafbefehl vom

24. Juni 2019 und aus dem Sachverhalt ergibt, ging er allerdings

zielgerichtet vor, als er die am Eingriff vom 11. Juni 2017 anwesenden

Angehörigen der Feuerwehr über längere Zeit (vorn I.D.) im Internet u. a. mit Fake-Profilen und

persönlich diffamierte, diskreditierte und bedrohte, auch wenn aus seiner Sicht

solche Drohungen nicht ernst zu nehmen seien. Dabei war er auch in seiner

Wortwahl teilweise nicht zimperlich, was durchaus den Anschein von Aggressivität

erwecken konnte. Eine solche lässt sich etwas abgeschwächt auch in der harschen

Formulierung gewisser Passagen der Rechtsschriften erkennen, was zeigt, dass

die Erinnerung des Beschwerdeführers über das am 11. Juni 2017 Erlebte

auch mehr als zwei Jahre später nach wie vor aktuell und sein Empfinden darüber

noch immer sehr negativ und für ihn sehr einschneidend ist. Indessen vermag der

Vorfall vom 11. Juni 2017 sein Verhalten gegenüber den Beteiligten in

seiner heftigen Ausprägung jedenfalls nicht zu rechtfertigen, selbst wenn dabei

die missliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt wird.

4.5 Aus den

aufgezeigten Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich somit auf ein erhebliches

Mass an Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung mit einer Waffe

schliessen (vorn E. 2.1, 2.5). Wie sich aus den Erwägungen ergibt, war der

Beschwerdeführer teilweise von Hass auf die Beteiligten erfüllt (vorn E. 4.2).

Sein Beispiel, ob Frau E ebenso unbeteiligt reagieren würde, wenn er sich eine

Kugel in den Kopf jagen würde (vorn E. 4.3), zeigt doch eine erhebliche

Verzweiflung des Beschwerdeführers, die – auch wenn er dem erwähnten Beispiel

nicht folgen wollte – dennoch seine Beschäftigung mit derartigen Gedanken

beweist. Auch sein dem Strafbefehl zugrunde liegendes Vorgehen, wonach er die

am Einsatz vom 11. Juni 2017 beteiligten Angehörigen der Feuerwehr über

längere Zeit auf gröbste Weise und teilweise unter Androhung von Gewalt

belästigte und in seiner Wortwahl alles andere als zurückhaltend war, lassen

mindestens nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer seine Aggressivität

nicht nur in verbaler Weise ausgelebt hätte. In der Anhörung beim

Statthalteramt vom 18. September 2018 darauf angesprochen, erklärte der

Beschwerdeführer, ihm sei auch schon der Gedanke gekommen, dass er über Waffen

verfüge und diese einsetzen könnte; es sei ihm aber klar gewesen, dass das

keine Lösung sei. Zwar bestritt der Beschwerdeführer, das so gesagt zu haben,

doch gestand er zu, dass ihm der Gedanke [nach einem Waffeneinsatz] sehr wohl

gekommen sei, er habe Solches aber nie vorgehabt. Wenn er Waffen hätte

einsetzen wollen, so hätte er das schon lange machen können. Soweit die

Beschlagnahme der Waffen im Oktober 2017 infrage steht, erweist sich diese

somit, wie die Vor­instanz bereits festhielt, als durchaus zu Recht erfolgt.

Unter diesen Umständen kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der

Beschwerdeführer seine Waffen freiwillig aushändigte oder nicht.

4.6 Die

spätere Beschlagnahme der SoftAir-Gun "Scorpion Vz61" war entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls gerechtfertigt. Als Waffen gelten

nach Art. 4 Abs. 1 lit. f und g WG Druckluft- und CO2-Waffen,

die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund

ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, oder

Imitations-, Schreckschuss- und SoftAir-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens

mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Das ist der Fall, wenn sie

auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob

eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit

erkennt (Art. 6 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom

2. Juli 2008 [Waffenverordnung WV]). Die SoftAir-Waffe "Scorpion

Vz61" ist der tschechoslowakischen "Skorpion VZ61"

Maschinenpistole mit der ausklappbaren Schulterstütze täuschend ähnlich

nachgebildet. Selbst wenn der Erwerb dieser Waffe keines Waffenscheins bedurfte

(Art. 10 Abs. 1 lit. d und e WG), handelt es sich dabei um eine

Waffe, die als solche ohne Weiteres eingezogen werden durfte (Art. 31

Abs. 1 lit. b WG).

5.

Mit Bezug auf eine mögliche Rückgabe der Waffen und die

damit verbundene Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der

Waffen durch den Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes.

5.1 Dem

Beschwerdeführer war im Militär die Ausrüstung mit einer Waffe offenkundig

verweigert worden (vorn E. 3.1), und zwar gestützt auf Art. 7

Abs. 1 der damals geltenden Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die

persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; AS 2003, 5137; aufgehoben

per 1. Januar 2019, AS 2018 4639). Danach konnte die Waffe einem

Angehörigen der Armee vorsorglich abgenommen oder durch diesen hinterlegt

werden, wenn konkrete Anzeichen oder Hinweise darauf bestanden, dass ein

Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte

oder andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der Waffe

bestünden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe [wohl anlässlich seiner

Aushebung] auf dem Gesundheitsfragebogen alle Drogen angekreuzt, damit er nicht

ins Militär komme. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 24. Juni 2019 auch wegen des Betriebs

einer Indoor-Hanfanlage und wegen Konsums – von Marihuana – verurteilt worden

war. Sollte ihm im Militär tatsächlich keine Waffe zugeteilt worden sein, weil

er einen Drogenkonsum angegeben hatte, so bestünde heute seinen Angaben zufolge

gerade eine ähnliche Situation.

5.2 Wie der Beschwerdeführer

grundsätzlich richtig ausführt, ist er nicht psychisch krank im Sinn eines

angeborenen oder etwa in seiner Jugend eingetretenen psychischen

Krankheitszustandes. Damit bestreitet er, in einem Mass psychisch

beeinträchtigt zu sein, das im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine

erhebliche (vorn E. 2.7) Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung

bewirkt (vorn E. 2.6). Allerdings ist er aktuell angeschlagen und

psychiatrisch behandlungsbedürftig aufgrund des beschriebenen Vorfalls vom

11. Juni 2017. Zwar besteht damit auch die Möglichkeit, dass er einmal

nicht mehr behandlungsbedürftig sein könnte, ein Ende der seit März 2018

andauernden Therapie ist jedoch noch nicht absehbar. Entsprechende

Verlautbarungen der Therapeutin liegen jedenfalls nicht vor, und ein Ende der

im Strafbefehl angeordneten Therapie ist ebenfalls nicht dargetan.

5.3 Es fällt

demnach erheblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer stets in der negativen

Erinnerung an die ihm peinliche Situation des Spitalaufenthalts vom 11. Juni

2017 gefangen ist. Noch immer führt er aktuell Korrespondenz zu diesem Vorfall

und kreisen seine Gedanken unablässig darum. Anlässlich der Befragung vom

18. September 2018, die er als Belastung empfand, indem sie seiner

Genesung nicht gerade förderlich sei, führte er aus, sein Tagesablauf bestehe

darin, zu essen, soweit möglich zu schlafen und an dem Vorfall

herumzustudieren; er gehe seither auch nicht mehr aus dem Haus. Dies wird in

ihm täglich die Erinnerung an diesen Vorfall aufrecht erhalten, über den er

sich noch immer aufregt und womit umzugehen schwierig sei, weil er nie

Gerechtigkeit erhalte. Ausserdem scheint der Beschwerdeführer weiterhin

arbeitsunfähig zu sein. Seine praktizierte Abschirmung vom Leben stellt einen für

einen 35 Jahre alten Mann keineswegs typischen Alltag dar, der eine

Hoffnung auf rasche Besserung nicht erkennen lässt. Zwar bestätigte der

Beschwerdeführer, dass er mit seinen Waffen weder sich selbst noch Dritte

gefährden wolle. Inwieweit er sich aber tatsächlich mit dem aus seiner Sicht

erlittenen Unrecht längerfristig abfinden kann, ist in der beschriebenen

Situation zweifelhaft. Nach dem von ihm gezeigten aggressiven Verhalten

gegenüber den am Vorfall vom 11. Juni 2017 Beteiligten (vorn E. 4.4,

4.5) besteht durchaus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es in

diesem Zusammenhang längerfristig zu einem Einsatz seiner Waffen kommen könnte,

selbst wenn er keine Erfahrung im Umgang mit Waffen hat.

5.4 Immerhin

kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Waffen wieder herausverlangt,

nicht zwingend als Zeichen dafür verstanden werden, dass er sich die

Möglichkeit, seine Waffen doch noch einmal gegen seine vermeintlichen

Widersacher einzusetzen, offenhalten wollte. Im Vordergrund scheint vielmehr zu

stehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verkauf der Waffen einen höheren Preis

glaubte erzielen zu können, wenn er die Waffen selber verkaufe. Ob es sich so

verhält, ist allerdings fraglich, sind doch die formellen Anforderungen für

einen Verkauf von Waffen unter Privaten sehr hoch und könnten diese von einem

professionellen Waffenhändler wohl leichter erledigt werden. Davon abgesehen

stellte sich ohnehin die Frage, wie hoch das Interesse Privater an den Waffen

des Beschwerdeführers wäre und innert welchen Zeitraums er seine Waffen

überhaupt verkaufen könnte. Angesichts dessen, dass auch längerfristig eine

Selbst- oder Drittgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (vorn E. 5.3),

kann das erhoffte Erzielen eines höheren Verkaufspreises nicht massgebend für

eine Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer sein.

5.5 Soweit der

Beschwerdeführer für die ihm angeblich gestohlene Munition eine Entschädigung

von Fr. 1'000.- verlangt, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Nachdem ihm

die Waffen aus den erwähnten Gründen nicht herausgegeben werden können, gilt

dasselbe für die beschlagnahmte Munition. Diese wird vielmehr zusammen mit den

Waffen veräussert, und der daraus resultierende (Gesamt-)Erlös dem

Beschwerdeführer nach Abzug von Gebühren und Auslagen gutgeschrieben.

5.6 Zusammenfassend

ist beim Beschwerdeführer von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für eine

Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe auszugehen (vorn

E. 2.4, 2.5) und seine Beschwerde entsprechend abzuweisen. Sein

Eventualantrag auf psychiatrische Begutachtung braucht somit nicht mehr geprüft

zu werden.

6.

Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegend

zu betrachten, wird doch seine Beschwerde abgewiesen. Demnach sind ihm die

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm bei

diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an