VB.2019.00803
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00803
5. Mai 2020Deutsch27 min
(URT.2020.21705)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00803
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A musste
sich am 11. Juni 2017 in den Abendstunden in das Spital B begeben, um sich
einen Gegenstand vom Körper entfernen zu lassen. Nachdem sich die Ausrüstung
des Spitals dafür als unzureichend erwiesen hatte und die Stützpunktfeuerwehr B,
die mit drei Mann ausgerückt war, nicht über das nötige Spezialwerkzeug verfügte,
gelang es der herbeigerufenen Schutz und Rettung (SRZ; Berufsfeuerwehr) der
Stadt Zürich, die mit zwei Mann und einem Studenten der Höheren Fachschule für
Rettungsberufe eintraf, den Gegenstand in kurzer Zeit zu entfernen. Zu
Ausbildungszwecken wurden von diesem Eingriff Fotos gemacht. A bestritt später,
die Zustimmung zu Fotos erteilt zu haben und fühlte sich vor den ihn
umringenden Feuerwehrangehörigen blossgestellt und erniedrigt. Ausserdem sei er
von mehreren Anwesenden nicht nur zu Ausbildungszwecken, sondern aus
Sensationslust fotografiert und erniedrigt worden.
B. In
einer E-Mail vom 17. Juni 2017 (auch zum Folgenden) an C, Stabsoffizier
der Stützpunktsfeuerwehr B, beschwerte sich A – als D unter der
E-Mail-Anschrift … und als "der Patient des Spitals B" – darüber,
dass von Angehörigen der Stützpunktfeuerwehr B wie auch von Angehörigen von SRZ
Fotos von ihm gemacht worden seien. Er bat um unwiderrufliche Löschung dieser
Fotos, da er schwer unter diesem Vorgang leide. In der E-Mail von E, stellvertretende
Abteilungsleiterin Recht bei SRZ, vom 19. Juni 2017 wurde diese
Darstellung bestritten; danach habe einzig der Student Fotos gemacht. Sie werde
aber unverzüglich die Löschung der Bilder veranlassen, sollte er (A) dies
wünschen. C bestätigte in seiner E-Mail vom 20. Juni 2017, dass die
Feuerwehr B keine Fotos gemacht habe, was A bestritt. Mit E-Mail vom 17. Juli
2017 stellte A verschiedene Fragen zu Details des Feuerwehreinsatzes vom 11. Juni
2017, worüber sich eine umfangreiche Korrespondenz mit SRZ ergab. Am 27. Juli
2017 sandte mutmasslich A unter der E-Mail-Anschrift … und dem Pseudonym "H"
eine beleidigende Nachricht an den Einsatzleiter der Feuerwehrgruppe von SRZ.
In der Folge wurde ihm von SRZ ein klärendes Gespräch angeboten, was A ablehnte.
Am 3. Oktober 2017 ging bei SRZ eine diffamierende Darstellung
(Fake-Profil), publiziert auf der Seite …, ein, worin der Einsatzleiter der
Stützpunktfeuerwehr B mit Bezug auf den Einsatz vom 11. Juni 2017
diffamiert und diskreditiert wurde. Schon am 1. September 2017 war ein
ähnlich lautendes Fake-Profil über den am Vorfall vom 11. Juni 2017
anwesenden Studenten erstellt worden. Am 23. Oktober 2017 soll ein
klärendes Gespräch mit A stattgefunden haben; in der Folge erachtete SRZ
jedenfalls alle Fragen als geklärt und würden keine weiteren mehr beantwortet.
C. Nicht
zuletzt aufgrund dieser Vorfälle machte die Gruppe Gewaltschutz der
Kantonspolizei Zürich am 3. Oktober 2017 bei A eine Gefährderansprache, in
deren Verlauf er verschiedene Waffen freiwillig herausgab. Das Statthalteramt
des Bezirks B hob auf Hinweis der Kantonspolizei Zürich (Gewaltschutz) ein
Administrativverfahren betreffend Beschlagnahmung von Waffen an. Die vier
Schusswaffen Pistole Beretta 92-FS, Handfeuerwaffe Colt M16 Halbautomat, Handfeuerwaffe
Kalaschnikov M3 sowie eine Pistole Smith&Wesson 645 wurden am 6. Oktober
2017 sichergestellt und dem Statthalteramt B übergeben. Das Statthalteramt
holte zudem einen Informationsbericht bei der Kantonspolizei Zürich über A ein.
Auf Anfrage des Statthalteramtes bestand dieser auf der Rückgabe der Waffen.
Weil er aufgrund des Vorfalls vom 11. Juni 2017 krankgeschrieben war,
musste die Anhörung wegen der Waffenbeschlagnahme mehrfach verschoben werden.
Am 29. Juni 2018 nahm A Akteneinsicht auf dem Statthalteramt. Seine Anhörung
fand schliesslich am 18. September 2018 statt.
D. Am
29. Dezember 2017 soll A den Einsatzleiter von SRZ per E-Mail beschimpft
und ihm damit gedroht haben, ihm "ein paar Hundert Hooligans"
vorbeizuschicken, weshalb man sich schon bald von ihm [dem Einsatzleiter] werde
trennen müssen. Deswegen und wegen weiterer ihm vorgeworfener Delikte gegen
Angehörige von SRZ und der Stützpunktfeuerwehr B in der Zeit von September bis
Dezember 2017 und Januar 2018 kam A am 17. Januar bis 19. April 2018
in Untersuchungshaft. Anlässlich der am 17. Januar 2018 erfolgten
Hausdurchsuchung wurde eine SoftAir-Gun "Scorpion Vz61"
sichergestellt und beschlagnahmt, zusätzlich diverse Munition. Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft F vom 24. Juni 2019 wurde A wegen je mehrfacher
Verleumdung, Beschimpfung und Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, des mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (wegen des Betriebs einer Indoor-Hanfanlage und
Eigenkonsums) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von Fr. 12'600.-
(180 Tagessätze zu je Fr. 70.-, wovon 56 Tagessätze durch Haft erstanden
waren), aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von
Fr. 1'500.- bestraft. Für die Dauer der Probezeit wurde ihm die Weisung
erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung bei der ihn schon seit
26. März 2018 betreuenden Therapeutin für solange zu unterziehen, als
diese es als notwendig erachtete. Ausserdem wurde er verpflichtet, vier (von
sechs) Betroffenen Schadenersatzzahlungen zu leisten. Am 27. Juli 2018
verlangte A erneut die beschlagnahmten Waffen heraus.
E. Anlässlich
seiner Anhörung am 18. September 2018 zur Frage der Waffeneinziehung
bekundete A die Absicht, die Waffen selber (und nicht über das Statthalteramt)
zu verkaufen, um bessere Preise zu erzielen. Im Anschluss an die Anhörung
stellte das Statthalteramt in Aussicht, ein psychiatrisches Gutachten erstellen
zu lassen, was A aus gesundheitlichen Gründen verweigerte. Ohne Weiterungen des
Verfahrens beschlagnahmte das Statthalteramt B mit Verfügung vom 24. Oktober
2018 die erwähnten Waffen (inkl. die SoftAir-Gun Scorpion; vorn D.) und zog sie
definitiv ein. Die Waffen sollten nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung einem Waffenhändler zum Kauf angeboten und der Erlös daraus A
gutgeschrieben werden.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2018 erhob A am
17.
November 2018 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und
beanstandete die "verleumderische Verfügung" des Statthalters. Der
Regierungsrat bzw. die für diesen handelnde Sicherheitsdirektion erachtete die
Rekursschrift als ungenügend und setzte Frist zur Verbesserung an. In der
verbesserten Rekursschrift vom 28. November 2018 verlangte A, es sei ihm die
Beschlagnahme- und Aufbewahrungsgebühr von Fr. 600.- zu erlassen
(Dispositiv-Ziffer 3). Ferner seien ihm die SoftGun "Scorpion"
wie auch die übrigen Waffen sofort herauszugeben. Allenfalls sei die Herausgabe
der Waffen vom Urteil eines unentgeltlichen Gutachters abhängig zu machen,
sobald sein Gesundheitszustand eine Begutachtung zulasse. Der Statthalter habe
in den Ausstand zu treten. Ferner sei die Akteneinsicht auf Dokumente zu
beschränken, die nicht den Geheimbereich tangierten. Das Statthalteramt des
Bezirks B verzichtete auf Vernehmlassung und verlangte die Abweisung des
Rekurses unter Bestätigung seiner Verfügung. Am 29. Juli 2019 ging der
Strafbefehl vom 24. Juni 2019 bei der Sicherheitsdirektion ein (vorn
I.D.). A äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. September 2019.
Gleichentags verlangte er im Sinn des Gesetzes über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) Auskunft über sämtliche Akten, die
in den Datensammlungen vorhanden seien. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019
wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte
die Kosten von insgesamt Fr. 1'814.- A.
III.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 23. Oktober
2019.
erhob A am 1. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
verlangte sinngemäss, ihm seien sämtliche beschlagnahmten Waffen auszuhändigen.
Sollte dies nicht möglich sein, verlange er wie schon vor Vorinstanz einen
Gutachter, der über die Sache entscheide. Sämtliche seinen Geheimbereich
betreffenden Textpassagen sowie die unter die ärztliche Schweigepflicht
fallenden Schilderungen des Gewaltschutz Zürich seien zu schwärzen und dem
Verwaltungsgericht für immer unzugänglich zu machen. Die durch die
Kantonspolizei beschlagnahmte Munition sei ihm herauszugeben, die Kosten des
Verfahrens der Staatskasse bzw. dem Gewaltschutz Zürich zu auferlegen. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2019 wurde die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde festgestellt und das Gesuch um Schwärzung etc. gewisser Textpassagen
abgewiesen. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. Die Sicherheitsdirektion
beantragte am 17. Dezember 2019 im Auftrag des Regierungsrats die
Abweisung der Beschwerde, dasselbe verlangte das Statthalteramt B. Weitere
Äusserungen gab es nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss
§ 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.
1.2
Das
vorliegende Verfahren dreht sich einzig um die Frage, ob das Vorgehen des
Statthalteramtes, die Waffen des Beschwerdeführers zu beschlagnahmen und
definitiv einzuziehen, gerechtfertigt war oder ob ihm die Waffen wieder
herauszugeben sind. Über das vor Vorinstanz geltend gemachte Auskunftsgesuch
über sämtliche über den Beschwerdeführer vorhandenen Akten wurde im
angefochtenen Beschluss nicht entschieden, weshalb es nicht Teil des
Rekursverfahrens und damit auch nicht des Beschwerdeverfahrens bildet (dazu
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2016
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
2.
2.1
Nach
Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (WG) beschlagnahmt die zuständige Behörde
unter anderem Waffen und Munition aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb
oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein Hinderungsgrund nach
Art. 8 Abs. 2 WG, wie er auch der Ausstellung eines
Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das
18.
Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender
Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird
(lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit
der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine
gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt
begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange
der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).
2.2
Definitiv einzuziehen
sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher
Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht
oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung wird ferner zu bejahen sein, wenn in einem
gegebenen Fall ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis,
in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern
2017.
[Kommentar WG], Art. 31 N. 21). Dabei ist die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer
definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer
Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der
missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen
(Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21-23, 27; VGr, 26. September
2019, VB.2019.00096, E. 2.1).
2.3
Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung
regelt, bezieht sich auf "beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich
daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss
Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31
Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es
widerspräche Sinn und Zweck von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine
Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die
Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr,
4.
Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015,
VB.2014.00550, E. 2.2).
2.4
Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der
definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass im zweiten Fall eine Prognose
zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern
die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Vorliegend scheiden
verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2 WG bereits aus: So
ist der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre (lit. a) und weist keinen
oder – in Form des Strafbefehls vom 24. Juni 2019 – höchstens einen
Eintrag im Strafregister aus (Art. 3 Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister). Da Art. 8 Abs. 2
lit. d WG eine wiederholte Delinquenz voraussetzt, läge eine solche bei
nur einem Strafregistereintrag nicht vor (BGr, 19. Februar 2018,
2C_444/2017, E. 3.1). Die Handlungen, für die der Beschwerdeführer mittels
Strafbefehls bestraft wurde, bekunden sodann keine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung im Sinn des Waffengesetzes. Es bleibt daher das
Risiko einer Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe zu
prüfen. Ob ein solches besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der
betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu
beurteilen (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 29. Januar
2020, 2C_955/2019, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.5
Es ist somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für
eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind. Gemäss Rechtsprechung und Lehre
ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann
zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017,
E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit
weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und
6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz,
Handkommentar, Bern 2017 [Waffengesetz], Art. 8 Rz. 16; vgl.
demgegenüber Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, der von einer hohen
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung spricht; vgl. auch
Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000,
S. 153 ff., insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert). Damit
verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im
konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem
Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks
präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der
Dispositiv
gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin
mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550,
E. 3.2). Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich
begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Michael Bopp,
Kommentar WG, Art. 8 N. 16; BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017,
E. 3.2.1; BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1).
2.6 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer
psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei
Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten
Suizidneigung (Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar 2018,
2C_444/2017, E. 3.2.1). Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden
mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat.
Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen
Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010,
E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673 E. 3.2; VGr,
15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2).
2.7 Das Bundesgericht geht (auch in einem neusten Entscheid vom
29. Januar 2020; 2C_955/2019, E. 3.1) von einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer
Waffe aus. Es legte jedoch bislang die Unterscheidung zwischen einer
überwiegenden und einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht
dar (vgl. vorn E. 2.5). Es ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern sich
im Hinblick auf den Hindernisgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG
eine überwiegende von einer erheblichen gleich gelagerten Gefährdung
unterscheiden soll. Selbst wenn in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine
graduelle Erhöhung gegenüber einer erheblichen gesehen werden sollte, ist doch
nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht eine "bloss" erhebliche
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer
Waffe anders beurteilen würde als eine überwiegende. Denn realistischerweise
ist schon bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit – die alles andere als
gering zu betrachten ist – mit der erwähnten Gefährdung zu rechnen. Dem trägt
das Bundesgericht mit dem Hinweis darauf Rechnung, dass angesichts des
präventiven Charakters von Art. 8 Abs. 2 WG an die von der
ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen sind (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen). Mit der "überwiegenden" Wahrscheinlichkeit ist demnach schon
eine erhebliche gemeint, weshalb eine solche zu genügen hat.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erachtete sowohl die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der
Waffen als auch für deren definitive Einziehung als erfüllt. Vorab sei dem
Beschwerdeführer bereits der Besitz einer Armeewaffe aus medizinischen Gründen
verwehrt geblieben. Dieser leide gemäss eigenem Bekunden stark unter dem
seinerzeitigen medizinischen Vorfall sowie dem damit verbundenen Einsatz der
Rettungskräfte. Er befinde sich gedanklich wie in einem Karrussell, sei
deswegen krankgeschrieben und leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Auch seine ihn behandelnde Therapeutin spreche von einem
Trauma. Zudem weise er sich über ein sehr aggressives Verhalten im Zusammenhang
mit dem Spitalaufenthalt namentlich gegenüber den Angehörigen von Schutz &
Rettung aus. Die mit Strafbefehl vom 24. Juni 2019 geahndeten Handlungen
zeigten ein sehr zielgerichtetes, beharrliches Vorgehen. Damit habe der
Beschwerdeführer mit Bezug auf die Waffen Anlass zur Annahme gegeben, sich
selbst oder Dritte zu gefährden, womit die Voraussetzungen für die
Beschlagnahme der Waffen erfüllt seien.
Auch die Voraussetzungen für die definitive Einziehung der
Waffen seien erfüllt, könne dem Beschwerdeführer doch keine günstige Prognose
für die Verwendung der Waffen in der Zukunft gestellt werden. Der
Beschwerdeführer habe eine Begutachtung verweigert. Aus seinem Verhalten lasse
sich der Schluss auf eine ungünstige Prognose als Waffenbesitzer mit genügender
Bestimmtheit herleiten. Dazu gehöre auch das ambivalente Verhalten des
Beschwerdeführers mit Bezug auf den Besitz der sichergestellten Waffen, auf
deren Herausgabe er verschiedentlich verzichtet, diese anderseits zum Teil kurz
darauf wieder gefordert habe. Dem Beschwerdeführer mangle es an Verlässlichkeit
und Zuverlässigkeit, welche ihm den Besitz von Waffen erlaubten. Von einer
ergänzenden ärztlichen Begutachtung könne daher abgesehen werden.
3.2 In der
Beschwerde macht der Beschwerdeführer dagegen geltend, aus Sicht der
Gutachterin (gemeint wohl Therapeutin) weise er kein aggressives Verhalten auf
und wären ihm die Waffen zurückzugeben. Er habe sich nicht erneut blossstellen
lassen wollen und deshalb auf die Begutachtung durch einen weiteren Gutachter verzichtet.
Ausserdem habe er deswegen die Waffen selber verkaufen wollen, auch, weil damit
ein höherer Preis erzielt werden könne. Es treffe nicht zu, dass er auf seine Waffen
verzichtet habe und dann wieder nicht. Das sei eine Lüge. Man habe ihm vielmehr
damit gedroht, dass er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werde, sollte
er nicht auf seine Waffen verzichten. Es habe im Oktober 2017 kein Anlass dazu
bestanden, die Waffen zu beschlagnahmen, da keine Straftat vorgelegen habe. Die
im Dezember 2017 gemachte Drohung sei eine nicht ernstzunehmende
Verzweiflungstat gewesen, die auch der damals zuständige Staatsanwalt nicht
ernst genommen habe. Er habe keine psychische Krankheit, sondern reines
Schamgefühl, weshalb er vom Statthalter nicht habe einvernommen werden wollen.
Dass er im Militär keine Waffe erhalten habe, sei deswegen, weil er bei der
Aushebung den Konsum von Drogen angegeben habe, um nicht Militärdienst leisten
zu müssen. Auch hier handle es sich nicht um eine psychische Krankheit. Aus
Sicht der Armee läge kein Grund mehr zum Verweigern einer Waffe vor. In
psychiatrischer Behandlung sei er nur, weil ihm das von der Justiz so auferlegt
worden sei. Die Gutachterin (gemeint wohl die Therapeutin) habe schon im
Oktober 2018 die Aufhebung dieser Massnahme beantragt. Er sei kein aggressiver
oder gewalttätiger Mensch, er habe nur aufgrund des traumatischen Vorfalls,
verursacht durch SRZ, eine posttraumatische Belastungsstörung, er sei kein
Selbst- oder Drittgefährder. Er leide lediglich unter Schlaflosigkeit aufgrund
des Traumas und der Albträume, verursacht durch eine Meute Schaulustiger und
einen Fotografen der SRZ. Sollten ihm die Waffen nicht ausgehändigt werden,
bestehe er auf einer fairen und neutralen Begutachtung.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer leidet noch heute unter dem für ihn traumatischen Vorfall vom
11. Juni 2017. Seinen Angaben zufolge ist er noch immer
arbeitsunfähig. Gemäss dem Bericht seiner Therapeutin vom 26. April 2018
habe der Beschwerdeführer den Vorfall vom 11. Juni 2017 traumatisierend empfunden,
sei deswegen in seiner Lebensqualität sehr eingeschränkt und im Alltag stark
belastet. Dies lässt sich mindestens teilweise nachvollziehen. So ist etwa
nicht recht einsichtig, weshalb die Angehörigen der Feuerwehr B während des
Eingriffs durch SRZ am Bett des Beschwerdeführers standen. Der Beschwerdeführer
scheint ferner den Angaben zu misstrauen, wonach weder von den Angehörigen der
Feuerwehr B noch von SRZ private Fotos auf deren Handies gemacht bzw. diese
inzwischen gelöscht worden seien. Zudem sollen die Fotos vom Studenten ohne
Einwilligung des Beschwerdeführers gemacht worden sein. Dass sich der
Beschwerdeführer in einer ohnehin eher peinlichen Situation dadurch hilflos
ausgestellt und erniedrigt vorkam, liegt auf der Hand.
Mit Fug lässt sich überhaupt die Frage aufwerfen, inwieweit
es opportun war, ausgerechnet in einer für den Beschwerdeführer delikaten
Situation Fotos zu Weiterbildungszwecken zu machen, und ob der Beschwerdeführer
unter derartigen Umständen überhaupt selbstbestimmt und frei von Willensmängeln
darin hätte einwilligen können. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach
Aufklärung, Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit des Vorgehens und
Beseitigung der Folgen sowie nach einer Entschuldigung erscheint (nach wie vor)
verständlich. Anders liegen die Dinge hingegen bei den Mitteln, welche der
Beschwerdeführer für diese Zwecke einsetzte, um seinen Forderungen Nachdruck zu
verleihen und welche vorliegend im Zentrum stehen.
4.2 Der
Beschwerdeführer beschwerte sich mehrfach sowohl bei der Feuerwehr B als auch
bei SRZ (vorn I.B.). Aufhorchen lässt die Formulierung im E-Mail des
Beschwerdeführers an C "Mit nicht mehr freundlichem Gruss und leider
inzwischen sehr viel aufgestautem Hass Ihnen und Ihren Kollegen gegenüber".
Daneben betonte der Beschwerdeführer auch mehrmals, dass ihm eine ehrlich
gemeinte Entschuldigung der Beteiligten über begangene Fehler helfen könnte.
4.3 Nachdem
dem Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen auf sein Gesuch hin zugestellt
worden waren, ergab sich eine weitere Korrespondenz ab 7. Juli 2017. In
der E-Mail vom 21. Juli 2017 stellte er die rhetorische Frage, ob es Frau E
immer noch kalt lassen würde, wenn er in einem Abschiedsbrief auf die
Missstände bei SRZ aufmerksam machen und sich anschliessend eine Kugel in den
Kopf jagen würde. Das daraufhin von SRZ vorgeschlagene moderierte Gespräch an
einem neutralen Ort wollte er sich noch überlegen (das Gespräch soll am
23. Oktober 2017 stattgefunden haben). Eine weitere Nachricht vom
23. August 2017 an den Abteilungsleiter Recht bei SRZ liess der
Beschwerdeführer mit den Worten enden, das ihm gegenüber gewalttätige Verhalten
seines damaligen Nachbarn, als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe
"deutlich weniger Hass ausgelöst" als er (der Abteilungsleiter Recht)
zurzeit in ihm verursache. In der E-Mail-Nachricht vom 10. September 2017
bot der Beschwerdeführer E eine Einladung zum gemeinsamen Nachtessen an, um ihr
seine Sicht der Dinge zu schildern, worauf der Abteilungsleiter Recht von SRZ
mit Schreiben gleichen Datums an den Beschwerdeführer jede weitere
Korrespondenz mit ihm ausschloss und bei weiterer Kontaktnahme die Polizei
informiert würde. Wenn sich der Beschwerdeführer dadurch nicht angemessen
angehört fühlte, ist das nicht völlig unberechtigt.
4.4 Der Beschwerdeführer
bestreitet ein aggressives Verhalten. Wie sich aus dem Strafbefehl vom
24. Juni 2019 und aus dem Sachverhalt ergibt, ging er allerdings
zielgerichtet vor, als er die am Eingriff vom 11. Juni 2017 anwesenden
Angehörigen der Feuerwehr über längere Zeit (vorn I.D.) im Internet u. a. mit Fake-Profilen und
persönlich diffamierte, diskreditierte und bedrohte, auch wenn aus seiner Sicht
solche Drohungen nicht ernst zu nehmen seien. Dabei war er auch in seiner
Wortwahl teilweise nicht zimperlich, was durchaus den Anschein von Aggressivität
erwecken konnte. Eine solche lässt sich etwas abgeschwächt auch in der harschen
Formulierung gewisser Passagen der Rechtsschriften erkennen, was zeigt, dass
die Erinnerung des Beschwerdeführers über das am 11. Juni 2017 Erlebte
auch mehr als zwei Jahre später nach wie vor aktuell und sein Empfinden darüber
noch immer sehr negativ und für ihn sehr einschneidend ist. Indessen vermag der
Vorfall vom 11. Juni 2017 sein Verhalten gegenüber den Beteiligten in
seiner heftigen Ausprägung jedenfalls nicht zu rechtfertigen, selbst wenn dabei
die missliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt wird.
4.5 Aus den
aufgezeigten Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich somit auf ein erhebliches
Mass an Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung mit einer Waffe
schliessen (vorn E. 2.1, 2.5). Wie sich aus den Erwägungen ergibt, war der
Beschwerdeführer teilweise von Hass auf die Beteiligten erfüllt (vorn E. 4.2).
Sein Beispiel, ob Frau E ebenso unbeteiligt reagieren würde, wenn er sich eine
Kugel in den Kopf jagen würde (vorn E. 4.3), zeigt doch eine erhebliche
Verzweiflung des Beschwerdeführers, die – auch wenn er dem erwähnten Beispiel
nicht folgen wollte – dennoch seine Beschäftigung mit derartigen Gedanken
beweist. Auch sein dem Strafbefehl zugrunde liegendes Vorgehen, wonach er die
am Einsatz vom 11. Juni 2017 beteiligten Angehörigen der Feuerwehr über
längere Zeit auf gröbste Weise und teilweise unter Androhung von Gewalt
belästigte und in seiner Wortwahl alles andere als zurückhaltend war, lassen
mindestens nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer seine Aggressivität
nicht nur in verbaler Weise ausgelebt hätte. In der Anhörung beim
Statthalteramt vom 18. September 2018 darauf angesprochen, erklärte der
Beschwerdeführer, ihm sei auch schon der Gedanke gekommen, dass er über Waffen
verfüge und diese einsetzen könnte; es sei ihm aber klar gewesen, dass das
keine Lösung sei. Zwar bestritt der Beschwerdeführer, das so gesagt zu haben,
doch gestand er zu, dass ihm der Gedanke [nach einem Waffeneinsatz] sehr wohl
gekommen sei, er habe Solches aber nie vorgehabt. Wenn er Waffen hätte
einsetzen wollen, so hätte er das schon lange machen können. Soweit die
Beschlagnahme der Waffen im Oktober 2017 infrage steht, erweist sich diese
somit, wie die Vorinstanz bereits festhielt, als durchaus zu Recht erfolgt.
Unter diesen Umständen kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der
Beschwerdeführer seine Waffen freiwillig aushändigte oder nicht.
4.6 Die
spätere Beschlagnahme der SoftAir-Gun "Scorpion Vz61" war entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls gerechtfertigt. Als Waffen gelten
nach Art. 4 Abs. 1 lit. f und g WG Druckluft- und CO2-Waffen,
die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund
ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, oder
Imitations-, Schreckschuss- und SoftAir-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens
mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Das ist der Fall, wenn sie
auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob
eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit
erkennt (Art. 6 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom
2. Juli 2008 [Waffenverordnung WV]). Die SoftAir-Waffe "Scorpion
Vz61" ist der tschechoslowakischen "Skorpion VZ61"
Maschinenpistole mit der ausklappbaren Schulterstütze täuschend ähnlich
nachgebildet. Selbst wenn der Erwerb dieser Waffe keines Waffenscheins bedurfte
(Art. 10 Abs. 1 lit. d und e WG), handelt es sich dabei um eine
Waffe, die als solche ohne Weiteres eingezogen werden durfte (Art. 31
Abs. 1 lit. b WG).
5.
Mit Bezug auf eine mögliche Rückgabe der Waffen und die
damit verbundene Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der
Waffen durch den Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes.
5.1 Dem
Beschwerdeführer war im Militär die Ausrüstung mit einer Waffe offenkundig
verweigert worden (vorn E. 3.1), und zwar gestützt auf Art. 7
Abs. 1 der damals geltenden Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die
persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; AS 2003, 5137; aufgehoben
per 1. Januar 2019, AS 2018 4639). Danach konnte die Waffe einem
Angehörigen der Armee vorsorglich abgenommen oder durch diesen hinterlegt
werden, wenn konkrete Anzeichen oder Hinweise darauf bestanden, dass ein
Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte
oder andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der Waffe
bestünden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe [wohl anlässlich seiner
Aushebung] auf dem Gesundheitsfragebogen alle Drogen angekreuzt, damit er nicht
ins Militär komme. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 24. Juni 2019 auch wegen des Betriebs
einer Indoor-Hanfanlage und wegen Konsums – von Marihuana – verurteilt worden
war. Sollte ihm im Militär tatsächlich keine Waffe zugeteilt worden sein, weil
er einen Drogenkonsum angegeben hatte, so bestünde heute seinen Angaben zufolge
gerade eine ähnliche Situation.
5.2 Wie der Beschwerdeführer
grundsätzlich richtig ausführt, ist er nicht psychisch krank im Sinn eines
angeborenen oder etwa in seiner Jugend eingetretenen psychischen
Krankheitszustandes. Damit bestreitet er, in einem Mass psychisch
beeinträchtigt zu sein, das im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
erhebliche (vorn E. 2.7) Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung
bewirkt (vorn E. 2.6). Allerdings ist er aktuell angeschlagen und
psychiatrisch behandlungsbedürftig aufgrund des beschriebenen Vorfalls vom
11. Juni 2017. Zwar besteht damit auch die Möglichkeit, dass er einmal
nicht mehr behandlungsbedürftig sein könnte, ein Ende der seit März 2018
andauernden Therapie ist jedoch noch nicht absehbar. Entsprechende
Verlautbarungen der Therapeutin liegen jedenfalls nicht vor, und ein Ende der
im Strafbefehl angeordneten Therapie ist ebenfalls nicht dargetan.
5.3 Es fällt
demnach erheblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer stets in der negativen
Erinnerung an die ihm peinliche Situation des Spitalaufenthalts vom 11. Juni
2017 gefangen ist. Noch immer führt er aktuell Korrespondenz zu diesem Vorfall
und kreisen seine Gedanken unablässig darum. Anlässlich der Befragung vom
18. September 2018, die er als Belastung empfand, indem sie seiner
Genesung nicht gerade förderlich sei, führte er aus, sein Tagesablauf bestehe
darin, zu essen, soweit möglich zu schlafen und an dem Vorfall
herumzustudieren; er gehe seither auch nicht mehr aus dem Haus. Dies wird in
ihm täglich die Erinnerung an diesen Vorfall aufrecht erhalten, über den er
sich noch immer aufregt und womit umzugehen schwierig sei, weil er nie
Gerechtigkeit erhalte. Ausserdem scheint der Beschwerdeführer weiterhin
arbeitsunfähig zu sein. Seine praktizierte Abschirmung vom Leben stellt einen für
einen 35 Jahre alten Mann keineswegs typischen Alltag dar, der eine
Hoffnung auf rasche Besserung nicht erkennen lässt. Zwar bestätigte der
Beschwerdeführer, dass er mit seinen Waffen weder sich selbst noch Dritte
gefährden wolle. Inwieweit er sich aber tatsächlich mit dem aus seiner Sicht
erlittenen Unrecht längerfristig abfinden kann, ist in der beschriebenen
Situation zweifelhaft. Nach dem von ihm gezeigten aggressiven Verhalten
gegenüber den am Vorfall vom 11. Juni 2017 Beteiligten (vorn E. 4.4,
4.5) besteht durchaus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es in
diesem Zusammenhang längerfristig zu einem Einsatz seiner Waffen kommen könnte,
selbst wenn er keine Erfahrung im Umgang mit Waffen hat.
5.4 Immerhin
kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Waffen wieder herausverlangt,
nicht zwingend als Zeichen dafür verstanden werden, dass er sich die
Möglichkeit, seine Waffen doch noch einmal gegen seine vermeintlichen
Widersacher einzusetzen, offenhalten wollte. Im Vordergrund scheint vielmehr zu
stehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verkauf der Waffen einen höheren Preis
glaubte erzielen zu können, wenn er die Waffen selber verkaufe. Ob es sich so
verhält, ist allerdings fraglich, sind doch die formellen Anforderungen für
einen Verkauf von Waffen unter Privaten sehr hoch und könnten diese von einem
professionellen Waffenhändler wohl leichter erledigt werden. Davon abgesehen
stellte sich ohnehin die Frage, wie hoch das Interesse Privater an den Waffen
des Beschwerdeführers wäre und innert welchen Zeitraums er seine Waffen
überhaupt verkaufen könnte. Angesichts dessen, dass auch längerfristig eine
Selbst- oder Drittgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (vorn E. 5.3),
kann das erhoffte Erzielen eines höheren Verkaufspreises nicht massgebend für
eine Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer sein.
5.5 Soweit der
Beschwerdeführer für die ihm angeblich gestohlene Munition eine Entschädigung
von Fr. 1'000.- verlangt, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Nachdem ihm
die Waffen aus den erwähnten Gründen nicht herausgegeben werden können, gilt
dasselbe für die beschlagnahmte Munition. Diese wird vielmehr zusammen mit den
Waffen veräussert, und der daraus resultierende (Gesamt-)Erlös dem
Beschwerdeführer nach Abzug von Gebühren und Auslagen gutgeschrieben.
5.6 Zusammenfassend
ist beim Beschwerdeführer von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für eine
Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe auszugehen (vorn
E. 2.4, 2.5) und seine Beschwerde entsprechend abzuweisen. Sein
Eventualantrag auf psychiatrische Begutachtung braucht somit nicht mehr geprüft
zu werden.
6.
Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegend
zu betrachten, wird doch seine Beschwerde abgewiesen. Demnach sind ihm die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm bei
diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…