VB.2019.00805
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00805
1. April 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21592)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00805
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D, Sohn der beiden chinesischen Staatsangehörigen A und B,
beantragte am 28. März 2016 erstmals eine Einreisebewilligung für seine
Eltern zur Wohnsitznahme bei ihm im Kanton Zürich. Am 15. Mai 2016 zog er
das Gesuch zurück und reichte am 16. Oktober 2016 ein gleichlautendes
Gesuch ein. Dieses wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 18. November
2016 abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid vom 18. Juli
2017 von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich abgewiesen.
Am 10./11. September 2019 stellte D erneut ein Gesuch
um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme sowie Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung seiner Eltern. Das Migrationsamt nahm das Gesuch
als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 4. Oktober
2019 nicht ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die
Sicherheitsdirektion am 1. November 2019 ab.
III. Mit
Beschwerde vom 5. Dezember 2019 liessen A und B dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und A und B
sei die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Im
Eventualfall sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies wurde um
die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren ersucht.
A und B leisteten die ihnen mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember
2019.
auferlegte Kaution fristgerecht.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihr Anspruch auf Wiedererwägung
verletzt worden sei, da sich die Umstände in einem wesentlichen Aspekt, nämlich
bezüglich der besonderen Beziehung zur Schweiz, seit dem letzten Gesuch
erheblich verändert hätten und dies mit neuen Beweismitteln unterlegt worden
sei.
2.2
Verwaltungsbehörden
müssen ein Wiedererwägungsgesuch materiell behandeln, wenn sich eine
entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der
Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn
einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die Gesuchstellenden
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend machen, die ihnen im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand
(BGE 127 I 133 E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung einer
rechtskräftigen Dauerverfügung ergeben, wenn sich der Sachverhalt seit dem
Entscheid wesentlich geändert hat (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 20).
Ein Revisionsgrund ist vorliegend nicht gegeben, da sich
die Beschwerdeführenden auf einen seit dem Entscheid geänderten Sachverhalt und
neue Beweismittel berufen und nicht auf damals gegebene Tatsachen oder
Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die sie nicht
hatten vorbringen können. Anspruch auf Anpassung einer nachträglich
fehlerhaften Verfügung besteht, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert
haben, so dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht kommt. Jedoch steht
die Rechtskraft eines früheren Entscheids einer Wiedererwägung entgegen, wenn
sich weder die Sach- noch die Rechtslage in rechtserheblicher Weise geändert
haben. Massgebend ist dabei eine Gesamtbetrachtung: Auch, wenn
sich einzelne Umstände ändern, die bei der Abwägung im früheren Entscheid
mitberücksichtigt worden sind, besteht nur dann Anspruch auf eine erneute
materielle Prüfung, wenn im konkreten Fall ein anderes Ergebnis
realistischerweise möglich ist. Die Wiedererwägung darf namentlich nicht
bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGr, 19. März 2013, 2C_683/2012, E. 3.1).
2.3
Ob die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Veränderungen der Verhältnisse als
wesentlich im Sinn der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden können,
sodass ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung zur Einreise und zum Aufenthalt als
Erwerbslose im Sinn von Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG). Sie machen insbesondere geltend, dass nun
nach zwei weiteren jeweils dreimonatigen Aufenthalten besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz vorlägen und sie die notwendigen finanziellen Mittel
mitbringen würden.
Gemäss Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig
sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre
festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28
AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96
AIG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3).
Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im
Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.
Hingegen genügen gemäss Rechtsprechung allein Beziehungen zu hier lebenden
Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht
(vgl. BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2; BVGer, 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1.7; aktuelle Weisungen und Erläuterungen des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 5.3; BBl 2002,
3709.
ff., 3785).
3.2
Die
Beschwerdeführenden führen aus, dass die Lehre dieser Rechtsprechung kritisch
gegenüberstehe und dem Integrationskriterium im fortgeschrittenen Alter eine
untergeordnete Rolle zukommen, weshalb die Anforderungen an den Nachweis der
Beziehungen zur Schweiz deutlich herabgesetzt werden müssten. Seit dem letzten
Gesuch hätten sich die Beschwerdeführenden zwei Mal während drei Monaten, von
September bis Dezember 2018 sowie von April bis Juli 2019, in der Schweiz
aufgehalten und dabei ihre Beziehungen zur hiesigen Gesellschaft vertieft und
sich aktiv im Gemeinwesen integriert. Insbesondere hätten sie regelmässig an
Veranstaltungen des Vereins H teilgenommen und dort vertiefte Kontakte mit
anderen Teilnehmenden und den Leitern geknüpft. Sie hätten an Anlässen des Vereins
H, wie beispielsweise an Ausflügen, teilgenommen, was durch Fotos und eine
Geburtstagskarte an die Beschwerdeführerin belegt werde. Die Beschwerdeführerin
hätte zudem einen …-Kurs im Verein E betrieben und weitere Kontakte zu Senioren
aus der Region geknüpft. Zwar seien ihre Deutsch-Kenntnisse nicht ausgereift,
aber sie könnten sich mit anderen Kurs-Teilnehmenden problemlos auf Englisch
verständigen. Dies genüge entgegen der vorinstanzlichen Meinung, da das
Beherrschen einer Landessprache nicht vorausgesetzt werde. Zudem würden im
Alter die kognitiven Fähigkeiten genauso wie die physischen Fähigkeiten
abnehmen und die Reduktion des Sehvermögens des Beschwerdeführers verunmöglichen
ein normales Lesen und Schreiben.
Da die Treffen im Rahmen des Vereinslebens wöchentlich
stattfänden, wiesen sie eine gewisse Intensität auf und es könne nicht, wie
dies die Vorinstanz anmerke, von einer blossen Vereinsmitgliedschaft der Form
halber gesprochen werden. Zudem seien die Beschwerdeführenden Mitglieder der Organisation
F geworden, was ihr aktives Engagement im örtlichen Vereinsleben und den
Austausch mit der einheimischen Bevölkerung ausserhalb der Familie
dokumentieren.
3.3
Mit den geltend gemachten zwei weiteren
Besuchen in der Schweiz sind die Beschwerdeführenden so oft als es ihnen in
dieser Zeit erlaubt war in die Schweiz gereist. Wie sie ausführen, hätten sie
durch die Teilnahme am Seniorenturnen und am Vereinsleben eigene Beziehungen
hier aufgebaut und Kontakte mit der hiesigen Gesellschaft gepflegt. Eine
Mitgliedschaft in einem Verein scheint grundsätzlich geeignet, Kontakte zur
hiesigen Bevölkerung zu knüpfen. Ob aber diese Kontakte, die mit Fotos von
einem Ausflug und einer Geburtstagskarte belegt werden, bereits als besondere
persönliche Beziehung zur Schweiz anzusehen sind, ist vor dem
Entstehungshintergrund der Bestimmung zu bezweifeln. Als besondere persönliche
Beziehungen wurden in der Botschaft längere oder wiederholte frühere
Aufenthalte in der Schweiz erwähnt, oder wenn Verwandte in der Schweiz lebten
sowie wenn Vorfahren Schweizerinnen oder Schweizer waren. Das Bundesverwaltungsgericht
präzisierte, dass die Bestimmung nicht geschaffen worden sei, um einen
Familiennachzug in aufsteigender Linie einzuführen (BVGer, 31. August
2017, F-3240/2016, E. 10) und konkretisierte weiter, wenn der Aufenthalt
nie aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz, sondern einzig dem Besuch
der Kinder und deren Familien diene, fehle es an der besonderen persönlichen
Beziehung (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 11.2). Auch wenn
das Seniorenturnen Kontakte ermöglicht, werden die Kurse wohl hauptsächlich zur
körperlichen Ertüchtigung besucht. Für die von der Beschwerdeführerin
zusätzlich besuchten …-Kurse gilt nichts anderes. Inwieweit die Mitgliedschaft
bei der Organisation F zur Knüpfung von weiteren eigenen Beziehungen beiträgt
wurde nicht weiter ausgeführt. Sie bildet denn auch die Grundlage für den
Besuch der verbilligten Teilnahme am …-Kurs im Verein E von G. Auch wenn die
Beschwerdeführenden während ihrer Anwesenheit durch die Teilnahme an
Seniorenturnveranstaltungen Kontakte mit der hiesigen Bevölkerung knüpfen
konnten und an einem oder zwei Ausflügen teilnahmen, ist damit noch keine
besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu erkennen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführenden nicht substanziiert dargelegt hätten, dass sie in den
Vereinen in erheblicher Weise aktiv seien, ist somit nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig ist die Feststellung der Vorinstanz zu beanstanden, dass die
Beschwerdeführenden keine Landessprache sprechen und so ein Austausch mit der
hiesigen Bevölkerung kaum möglich ist. Auch wenn die Beschwerdeführenden englisch
sprechen, ist eine Kontaktaufnahme dennoch eher erschwert, da nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die meisten Seniorinnen und Senioren gut englisch
sprechen, zumal der Englischunterricht in der Primarschule erst ab den 2000-er
Jahren in der Schweiz eingeführt wurde. Zuvor wurde ab den 1970-er Jahren eine
zweite Landessprache für obligatorisch erklärt. Englischunterricht wurde damals
jedoch erst in der Sekundärstufe II/Gymnasium eingeführt. Auch wenn das
Sprechen einer Landessprache keine Voraussetzung darstellt, trägt es wesentlich
dazu bei, eigene Beziehungen mit der hiesigen Bevölkerung im selben Alter
aufzubauen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nicht geltend
gemacht wurde, ihre Sprachkenntnisse hätten sich durch die zwei Besuche
verändert.
3.4
Auch wenn
Kritik in der Lehre zu folgen wäre und die Schwelle für die besonderen
persönlichen Beziehungen von Rentnerinnen und Rentnern nicht allzu hoch
angesetzt würde, fehlt es vorliegend an einer wesentlichen Veränderung der
Sachlage. Bezüglich der vorgebrachten Beweise für die finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführenden wurde nicht geltend gemacht, dass sich diese
Verhältnisse seit dem letzten Entscheid verändert hätten, vielmehr wurden beim
erneuten Gesuch Beweise beigebracht, die bereits beim ersten Gesuch hätten
eingereicht werden können. Somit kann auch diesbezüglich nicht von wesentlich
veränderten Verhältnissen ausgegangen werden, die einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen würden.
3.5
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen ist.
4.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander
aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der
Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren
zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis
und mit 19. April 2020 still.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung füreinander.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …