VB.2019.00806
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00806
7. Juli 2020Deutsch22 min
(URT.2020.21875)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00806
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1960 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,
hielt sich ab August 2007 mit einer einmal verlängerten
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. Nach der Heirat einer im Kanton Thurgau wohnhaften
Schweizerin im Dezember 2008 erhielt er eine bis Dezember 2013 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehe wurde am 8. Mai 2012 geschieden
und das ihr entsprungene Kind (geboren 2009) unter die Obhut der Mutter
gestellt.
In der Folge verlegte A seinen Wohnsitz in den Kanton
Zürich, wo ihm im März 2014 nach Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung über das
Bestehen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses eine bis am
11. Dezember 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen
Erwerbstätigkeit erteilt wurde.
Da A seit einem Verkehrsunfall im
März 2015 keine Arbeitsleistungen im ersten Arbeitsmarkt mehr erbrachte und
seit Oktober 2018 von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen,
verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Mai 2019 die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihm zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Juli 2019.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist
bis 31. Januar 2020; die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt,
allerdings "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse
sofort abgeschrieben".
III.
Am 5. Dezember 2019 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, eventualiter ihm die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu verlängern und "sein Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zu bestätigen", subeventualiter sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung zu
verlängern; daneben liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Dezember 2019
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 19. März 2020 Akten bezüglich eines
gegen A eröffneten Strafverfahrens wegen Nichtdeklarierens einer erhaltenen Geldsumme
gegenüber der Sozialbehörde ein. Hierzu äusserte sich A am 25. März 2020.
Am 15. Juni 2020 reichte sein Rechtsvertreter zudem eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanzen mit seinen
Vorbringen zu seiner Arbeitslosigkeit und zu seinem Gesundheitszustand nicht
genügend auseinandergesetzt und den Sachverhalt diesbezüglich fehlerhaft
festgestellt hätten. So sei sein letztes Arbeitsverhältnis gerade nicht, wie
vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz angenommen, per 31. Dezember 2014,
sondern erst per 31. August 2016 aufgelöst worden und habe er die
Vorinstanz mit Rekurs vom 12. Juni 2019 nicht nur darauf hingewiesen, Ende
2018.
einen Schlaganfall erlitten zu haben, sondern sie auch ermächtigt, seine Krankenakte
beim Hausarzt einzusehen, was die Vorinstanz unterlassen habe.
2.2
Der
Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die
Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10).
In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wie dem vorliegenden unterliegen
die Parteien bei der Sachverhaltsermittlung allerdings einer Mitwirkungspflicht
und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (vgl. Art. 90 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von
Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände infrage, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die
Behörde eine Aufklärungspflicht, das heisst, sie muss die Verfahrensbeteiligten
geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen.
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (SR 101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör
ergibt sich für die Behörden zudem die Verpflichtung, die Vorbringen der
Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen abzunehmen (zum Ganzen BGr, 13. August 2015, 2C_2/2015, E. 2.3
mit Hinweisen; ferner Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der
Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Plüss,
§ 7 N. 18).
2.3
Der
Beschwerdeführer erbringt (erst) im vorliegenden Verfahren den Beweis, bis Ende
August 2016 in einem Anstellungsverhältnis mit C in D gestanden zu haben, das
heisst auch im Zeitpunkt seines Unfalls im März 2015 und weit darüber hinaus.
Im Rahmen seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom
14.
Januar 2019 hatte er noch angegeben, zu jenem Zeitpunkt auf Stellensuche
und zuletzt bei E in F angestellt gewesen zu sein. Eine Nachfrage des
Beschwerdegegners beim genannten Unternehmen ergab in der Folge, dass das
Anstellungsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer per Ende Dezember
2014.
aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei, während die diesem
widersprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der
Gehörsgewährung, seit März 2015 nicht mehr erwerbstätig und infolge eines
dannzumal erlittenen Unfalls eineinhalb Jahre krankgeschrieben gewesen zu sein,
unbelegt blieben. Das Anstellungsverhältnis mit C erwähnte der Beschwerdeführer
mit keinem Wort, und auch das zur Stellungnahme aufgeforderte zuständige Sozialamt
äusserte sich nicht zur betreffenden Anstellung des Beschwerdeführers. Die
(letzte) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Folgerung des Beschwerdegegners
hieraus, dass nämlich sein Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2014 aufgelöst
worden sei und er im Zeitpunkt seines Unfalls drei Monate später nicht mehr in
einem Anstellungsverhältnis gestanden habe, nahm der mitwirkungspflichtige
Dispositiv
Beschwerdeführer nicht wahr. Der Beschwerdegegner kam demnach seiner
Untersuchungspflicht in genügendem Umfang nach und verletzte den Gehörsanspruch
des Beschwerdeführers nicht.
Gleiches gilt für die
Vorinstanz, äusserte sich der Beschwerdeführer doch auch im Rekursverfahren
nicht zu seinem letzten – erst per Ende August 2016 aufgehobenen –
Anstellungsverhältnis bei C und allfälligen bezogenen Unfalltaggeldern. Auf
sein Vorbringen, "seit ende letztem Jahr" wegen eines Schlaganfalls
krankgeschrieben und nicht in der Lage zu sein, einer Arbeit nachzugehen und
per Ende Juli 2019 auszureisen, ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid sodann
in der Tat nicht näher ein; sie setzte dem Beschwerdeführer jedoch eine
Ausreisefrist an, welche die gesetzliche Maximaldauer von 30 Tagen
(Art. 64d Abs. 1 AIG) um das Zweifache übertraf, und hielt in der
Rekursbegründung dafür, dass die (neu) geltend gemachte, auf einen Schlaganfall
Ende 2018 zurückzuführende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers bei der strittigen Frage, ob diesem ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukomme, keine wesentliche Rolle spiele, weil
nicht dargelegt werde, dass er seine letzte Anstellung aus demselben Grund
aufgegeben habe. Sie ging mithin antizipierend davon aus, die angebotenen
Beweiserhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem
Schlaganfall Ende 2018 würden nichts am Ergebnis ihres Entscheids ändern, was –
wie sich noch zeigen wird (unten 4.3 f. und 5.2) – nicht zu beanstanden
ist, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet(e), infolge seiner
Erkrankung (überhaupt) nicht nach Deutschland ausreisen zu können.
2.4 Aus dem
vorerwähnten Grund kann auch auf den im vorliegenden Verfahren beantragten
Aktenbeizug verzichtet werden, mit dem der Beschwerdeführer Fragen zu seiner
aktuellen sowie zukünftigen Arbeitsfähigkeit bzw. seinem seit Ende 2018
verschlechterten Gesundheitszustand beantwortet haben will. In Anbetracht der
im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen erscheint der Sachverhalt
diesbezüglich freilich ohnehin hinreichend erstellt.
3.
3.1 Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz. Für Angehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und
Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer-
und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1
lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.
Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu
verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht
mehr erfüllt und kommt der betroffenen ausländischen Person auch gestützt auf
eine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens kein Aufenthaltsanspruch zu,
können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert
werden.
3.2 Vom
Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit
Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche
einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I.1
der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift,
SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben deutsche
Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem
Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
in sich schlösse (VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit
Hinweisen).
Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund
gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34
Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich
der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu
auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4). Nach
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Ziff. I.1 der Niederschrift daher unter anderem
verweigert werden, wenn eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene
Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch
der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei
Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine
neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch,
ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der
(Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (Peter Bolzli, in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4).
4.
4.1 Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis
(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die
Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert
und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil
diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig
arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das
zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA).
Im Fall einer unverschuldeten Entlassung nach den ersten
zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von
Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats vielmehr erst sechs Monaten nach der
Beendigung; wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung
ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der
Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 AIG). Ist die Beendigung des
Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen
Person geschuldet (Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert
diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige
Person sodann, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei
(ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere
feste Arbeit zu finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
4.2 Wird die
(unselbständige) Erwerbstätigkeit dagegen zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person auf ein Verbleiberecht
nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970
L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich
"seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde
Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund
derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines
Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2).
Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als
Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch
weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen
(BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem
Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten
Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I
FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen
BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem
ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben
hat; nur dann rechtfertigt es sich, ihre (Freizügigkeits-)Rechte als Wanderarbeitnehmerin
bzw. -arbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen
zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2).
4.3 Der
Beschwerdeführer arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007
zunächst während zweier Jahre für ein Personalvermittlungsunternehmen in G und
im Anschluss – vermutlich bis Februar 2012 – für einen Betrieb in H. Per
1. Dezember 2013 trat er dann das unbefristete Anstellungsverhältnis mit E
in F an, welches ihm die nunmehr zur Verlängerung stehende, bis am 11. Dezember
2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen
Erwerbstätigkeit vermittelte. Nach dem Verlust dieser Anstellung per
31. Dezember 2014 ging der Beschwerdeführer Ende Januar 2015 ein Arbeitsverhältnis
mit C ein, welches bis 31. August 2016 Bestand hatte und – den Angaben der
genannten Arbeitgeberin zufolge – letztlich wegen eines Verkehrsunfalls
aufgelöst wurde, welchen der Beschwerdeführer Anfang März 2015 erlitten hatte.
Bei besagtem Verkehrsunfall zog sich der Beschwerdeführer eine
Gehirnerschütterung, eine nichtdislozierte Nasenbeinfraktur und eine
Kniekontusion rechts zu. Sein Hausarzt attestierte ihm diesbezüglich rund ein
Jahr später, wegen des erlittenen Knieleidens nicht mehr in der angestammten
Tätigkeit arbeiten zu können; ansonsten – so der Arzt weiter – sei dem
Beschwerdeführer aber eine ganztägige leichte, zeitweise auch mittelschwere
Beschäftigung zumutbar unter Vermeidung hockender/kniender und überwiegend
stehender Tätigkeiten. Per Ende August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer
deshalb zur Arbeitsvermittlung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) an.
Während der folgenden zwei
Jahre bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder, nahm an verschiedenen
"Arbeitsmassnahmen des RAV" teil und bewarb sich eigenen Angaben
zufolge ohne Erfolg "in mehreren Berufen als Quereinsteiger". Per
31. August 2018 wurde er ausgesteuert; seither bzw. seit Anfang Oktober
2018 bezieht er Sozialhilfe. Im März 2019 erklärte die für ihn zuständige
Sozialarbeiterin dabei gegenüber dem Beschwerdegegner, dass betreffend den
Beschwerdeführer kein IV-Verfahren hängig, ihm aber nahegelegt worden sei,
einen stationären Alkoholentzug zu machen bzw. sich zumindest regelmässig in
eine Suchtberatung zu begeben. Zu einer stationären Therapie sei er indes nicht
bereit gewesen, und den Besuch einer Suchtberatungsstelle habe er nach wenigen
Terminen eingestellt, weshalb – so das Fazit der Sozialarbeiterin – eine
baldige Loslösung von der Sozialhilfe derzeit eher unwahrscheinlich erscheine.
Worüber die Sozialbehörde
den Beschwerdegegner damals nicht in Kenntnis setzte, war der Umstand, dass
eine bereits im Dezember 2018 vorgenommene neurologische Untersuchung des
Beschwerdeführers wegen permanenter Kopfschmerzen ergeben hatte, dass er
"vor ca. 3 Monaten" einen Schlaganfall (subakute Ischämie)
erlitten haben musste, weshalb er – aus neurologischer Sicht – von September
bzw. Oktober 2018 bis Anfang März 2019 nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen
war. Ein vom Sozialamt in Auftrag gegebenes Stellencoaching musste denn auch
Anfang 2019 abgebrochen werden. Ab Mitte März 2019 bestand (vorübergehend) wieder
eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit, bis der Beschwerdeführer im April 2019
einen zweiten Schlaganfall erlitt. Bis Ende August 2019 war er deshalb nochmals
voll arbeitsunfähig; in der Folge steigerte sich seine Arbeitsfähigkeit
konstant bis auf 75 % Ende Oktober 2019. Ob das Stellencoaching inzwischen
wieder aufgenommen wurde, ist nicht bekannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer
jedenfalls mit rund Fr. 2'200.- pro Monat (finanziell) von der Sozialhilfe
unterstützt, wobei davon jeweils Fr. 295.- in Abzug gebracht wurden wegen
einer im Januar 2019 von der Mutter erhaltenen nichtdeklarierten finanziellen Zuwendung
in Höhe von Fr. 6'640.80.
4.4 Nachdem
der heute 60-jährige Beschwerdeführer demzufolge seit September 2016 in keinem
Anstellungsverhältnis mehr stand, seit bald zwei Jahren ausgesteuert ist und im
Rahmen der Beschwerde nicht einmal mehr behauptet, sich um eine neue Anstellung
zu bemühen, hat er seinen (ursprünglichen) freizügigkeitsrechtlichen Status als
unselbständig erwerbstätige Person nach Art. 1 lit. a FZA in
Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA verloren. Eine
Bewilligungsverlängerung gestützt auf diese Bestimmung(en) kommt deshalb nicht
infrage. Mit Blick auf seine Fürsorgeabhängigkeit ebenfalls ausser Betracht
fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätiger
bzw. zur Stellensuche im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2
letzter Satz bzw. Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA (Art. 2
Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 18 Abs. 2 VEP sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP;
hierzu ausführlich BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7, 130
II 388 E. 3; Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 5 Anhang I FZA
N. 7 und Art. 24 Anhang I FZA N. 3).
Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend macht,
ihm komme wegen seines schlechten Gesundheitszustands stattdessen ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in der Schweiz zu, fehlt es
schon an der hierfür vorausgesetzten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Selbst
wenn die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aber dazu
führten, dass er als dauernd arbeitsunfähig im freizügigkeitsrechtlichen Sinn
einzustufen wäre, liesse sich seine Arbeitsunfähigkeit – was eine weitere
Voraussetzung für die Berufung auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht
bildete – jedenfalls nicht auf den im März 2015 erlittenen Verkehrsunfall
zurückführen, welcher wiederum ursächlich für die Aufgabe seiner letzten
Anstellung war. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde selbst
vorbringt, ist seine Arbeitsfähigkeit derzeit in erster Linie aufgrund des im
April 2019 erlittenen Schlaganfalls eingeschränkt, währenddessen sich der
Unfall vom März 2015 heute bloss noch insoweit auf seine Erwerbsituation
auswirkt, als er nur noch einer seinem Knieleiden angepassten Tätigkeit
nachgehen kann. Ein nach dem Unfall gestelltes IV-Gesuch des Beschwerdeführers
wurde denn auch im September 2017 abgewiesen, weil ihm mit dem zumutbaren
Umstieg auf eine angepasste Tätigkeit keine Erwerbseinbusse entstehe, und
seitens des RAV war er bereits ab August 2016 als vermittlungsfähig eingestuft
worden. Dies setzte voraus, dass er damals aus gesundheitlichen Gründen in der
Lage war, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Art. 15 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [SR 837.0]).
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine letzte Beschäftigung bei C
nicht aufgrund der heute behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat bzw.
haben kann, und sind die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA (in Verbindung mit Art. 2 Abs 1 lit. b der
Verordnung Nr. 1251/70/EWG) schon deshalb nicht erfüllt.
4.5 Der
Beschwerdeführer kann demnach aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens
keinen weiteren Anwesenheitsanspruch ableiten, sodass Art. 23 Abs. 1
VEP zur Anwendung gelangt. Er hält sich sodann zwar seit mehr als zehn Jahren
in der Schweiz auf, weshalb er sich grundsätzlich auf das in Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 142.20) garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde
Recht auf Privatleben berufen könnte (BGE 144 I 266 E. 3); dafür
fehlt es ihm jedoch an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge
der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner
Integration in die hiesige Gesellschaft (dazu sogleich 5.2, auch zum Folgenden).
In solchen Fällen verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch
auf Schutz des Privatlebens (vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_449/2019,
E. 4.4 – 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 5 – 6. Juni 2018,
2C_251/2017, E. 2.4). Seine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Tochter
wiederum wurde schon vor Jahren fremdplatziert, und der Beschwerdeführer
unterhält zu ihr jedenfalls in affektiver Hinsicht keine Beziehung, sodass
seine Wegweisung auch das konventionsrechtlich geschützte Familienleben
(ebenfalls Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht berührt (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5 mit Hinweisen; ferner bezüglich eines Schweizer Kindes BGr,
28. November 2019, 2C_511/2019, E. 4.3 mit Hinweisen).
Das Konventionsrecht vermittelt dem Beschwerdeführer folglich
ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch, was im Übrigen auch für das Ausländer-
und Integrationsgesetz gilt, gelangt doch etwa auch Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG wegen der ungenügenden Integration des Beschwerdeführers nicht
zur Anwendung. Der Erteilung einer auf Ziff. I.1
der Niederschrift gestützten (normalen) Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer steht daher der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG entgegen.
5.
5.1 Die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist indes auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur
zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person
sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AIG).
5.2 Der
Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 47 Jahren in die Schweiz ein und
hält sich hier seit 13 Jahren auf. Trotz diesem verhältnismässig langen
Aufenthalt kann bei ihm jedoch nicht von einer gelungenen Integration in die
hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. So ging der Beschwerdeführer nicht nur
seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und musste bzw. muss er von
Februar bis Oktober 2012 sowie seit Oktober 2018 fortdauernd von der
Sozialhilfe unterstützt werden, sondern er häufte daneben auch Schulden im
Umfang von über Fr. 10'000.- wegen nichtbezahlter Kinderalimente an und
hatte jedenfalls bei seinem Zuzug in den Kanton Zürich offene Betreibungen im
Gesamtumfang von rund Fr. 32'000.- in seinem Betreibungsregister
verzeichnet. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 erwirkte er ausserdem drei
Strafbefehle wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, einer
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, und Anfang dieses Jahres wurde ein Strafverfahren wegen
Nichtdeklarierens einer erhaltenen Geldsumme gegenüber der Sozialbehörde gegen
ihn eingeleitet, wobei sich der Beschwerdeführer bezüglich des genannten
Vorhalts geständig zeigt. An sozialen Kontakten in der Schweiz nennt der
Beschwerdeführer sodann einzig seine elfjährige Tochter; den Akten lässt sich
aber entnehmen, dass er zu dem fremdplatzierten Mädchen schon seit Jahren keine
(intakte) Beziehung mehr unterhält. Er habe sie – so seine Sozialarbeiterin im
Februar 2019 – in den letzten drei Jahren einmal gesehen, seither hätten keine
Kontaktversuche von ihm oder seiner Tochter stattgefunden; der Beschwerdeführer
bemühe sich denn auch nicht aktiv darum, ein Besuchsrecht eingeräumt zu
erhalten.
Mit seinem Heimatland, in
dem er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, sollte der Beschwerdeführer
demgegenüber noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder eingliedern zu
können. Er hat dort während 10 Jahren die Schule besucht, eine Ausbildung
absolviert und rund 20 Jahre in dem erlernten Beruf und der Gastronomie
gearbeitet. Seine Mutter, seine Schwester und seine erste Ehefrau sowie seine
beiden (volljährigen) Kinder aus erster Ehe leben ebenfalls in Deutschland,
wobei er zumindest zur Mutter und zur Ex-Frau Kontakt unterhält. Die Rückkehr
nach Deutschland ist dem Beschwerdeführer demnach zumutbar. An dieser
Einschätzung vermag auch sein seit dem Schlaganfall im April 2019 immer noch
beeinträchtigter Gesundheitszustand – so wurde beim Beschwerdeführer im Juli
2019 eine leichte bis gegebenenfalls mittelgradige neuropsychologische Störung
diagnostiziert – nichts zu ändern, da sich diese ohne Weiteres auch in
Deutschland behandeln bzw. regelmässig ärztlich überwachen lässt. Der Umstand,
dass dem Beschwerdeführer die Ausreise nach 13 Jahren schwerfallen mag,
weil er – wie er sagt – "als Bittsteller nach Deutschland gehen"
müsste, begründet kein Anwesenheitsrecht.
5.3 Insgesamt
sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen
könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts des
Beschwerdeführers erweist sich damit auch als verhältnismässig. Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG ist schliesslich nicht ersichtlich.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46).
Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere
auf die langjährige Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers, seine ungenügende
wirtschaftliche und soziale Integration sowie die (unbestrittene) Tatsache,
dass seine heutige – wenn überhaupt, bloss teilweise – Arbeitsunfähigkeit auch
für angepasste Tätigkeiten nicht zum Verlust seiner letzten Anstellung führte,
erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das
Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an: …