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Entscheid

VB.2019.00806

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00806

7. Juli 2020Deutsch22 min

(URT.2020.21875)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00806

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1960 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,

hielt sich ab August 2007 mit einer einmal verlängerten

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. Nach der Heirat einer im Kanton Thurgau wohnhaften

Schweizerin im Dezember 2008 erhielt er eine bis Dezember 2013 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehe wurde am 8. Mai 2012 geschieden

und das ihr entsprungene Kind (geboren 2009) unter die Obhut der Mutter

gestellt.

In der Folge verlegte A seinen Wohnsitz in den Kanton

Zürich, wo ihm im März 2014 nach Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung über das

Bestehen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses eine bis am

11. Dezember 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen

Erwerbstätigkeit erteilt wurde.

Da A seit einem Verkehrsunfall im

März 2015 keine Arbeitsleistungen im ersten Arbeitsmarkt mehr erbrachte und

seit Oktober 2018 von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen,

verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Mai 2019 die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihm zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Juli 2019.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist

bis 31. Januar 2020; die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt,

allerdings "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse

sofort abgeschrieben".

III.

Am 5. Dezember 2019 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, eventualiter ihm die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu verlängern und "sein Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung zu bestätigen", subeventualiter sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung zu

verlängern; daneben liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Dezember 2019

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 19. März 2020 Akten bezüglich eines

gegen A eröffneten Strafverfahrens wegen Nichtdeklarierens einer erhaltenen Geldsumme

gegenüber der Sozialbehörde ein. Hierzu äusserte sich A am 25. März 2020.

Am 15. Juni 2020 reichte sein Rechtsvertreter zudem eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanzen mit seinen

Vorbringen zu seiner Arbeitslosigkeit und zu seinem Gesundheitszustand nicht

genügend auseinandergesetzt und den Sachverhalt diesbezüglich fehlerhaft

festgestellt hätten. So sei sein letztes Arbeitsverhältnis gerade nicht, wie

vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz angenommen, per 31. Dezember 2014,

sondern erst per 31. August 2016 aufgelöst worden und habe er die

Vorinstanz mit Rekurs vom 12. Juni 2019 nicht nur darauf hingewiesen, Ende

2018.

einen Schlaganfall erlitten zu haben, sondern sie auch ermächtigt, seine Krankenakte

beim Hausarzt einzusehen, was die Vorinstanz unterlassen habe.

2.2

Der

Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die

Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10).

In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wie dem vorliegenden unterliegen

die Parteien bei der Sachverhaltsermittlung allerdings einer Mitwirkungspflicht

und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (vgl. Art. 90 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von

Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände infrage, die eine Partei besser

kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die

Behörde eine Aufklärungspflicht, das heisst, sie muss die Verfahrensbeteiligten

geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen.

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör

ergibt sich für die Behörden zudem die Verpflichtung, die Vorbringen der

Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu

berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen abzunehmen (zum Ganzen BGr, 13. August 2015, 2C_2/2015, E. 2.3

mit Hinweisen; ferner Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der

Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Plüss,

§ 7 N. 18).

2.3

Der

Beschwerdeführer erbringt (erst) im vorliegenden Verfahren den Beweis, bis Ende

August 2016 in einem Anstellungsverhältnis mit C in D gestanden zu haben, das

heisst auch im Zeitpunkt seines Unfalls im März 2015 und weit darüber hinaus.

Im Rahmen seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom

14.

Januar 2019 hatte er noch angegeben, zu jenem Zeitpunkt auf Stellensuche

und zuletzt bei E in F angestellt gewesen zu sein. Eine Nachfrage des

Beschwerdegegners beim genannten Unternehmen ergab in der Folge, dass das

Anstellungsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer per Ende Dezember

2014.

aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei, während die diesem

widersprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der

Gehörsgewährung, seit März 2015 nicht mehr erwerbstätig und infolge eines

dannzumal erlittenen Unfalls eineinhalb Jahre krankgeschrieben gewesen zu sein,

unbelegt blieben. Das Anstellungsverhältnis mit C erwähnte der Beschwerdeführer

mit keinem Wort, und auch das zur Stellungnahme aufgeforderte zuständige Sozialamt

äusserte sich nicht zur betreffenden Anstellung des Beschwerdeführers. Die

(letzte) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Folgerung des Beschwerdegegners

hieraus, dass nämlich sein Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2014 aufgelöst

worden sei und er im Zeitpunkt seines Unfalls drei Monate später nicht mehr in

einem Anstellungsverhältnis gestanden habe, nahm der mitwirkungspflichtige

Dispositiv

Beschwerdeführer nicht wahr. Der Beschwerdegegner kam demnach seiner

Untersuchungspflicht in genügendem Umfang nach und verletzte den Gehörsanspruch

des Beschwerdeführers nicht.

Gleiches gilt für die

Vorinstanz, äusserte sich der Beschwerdeführer doch auch im Rekursverfahren

nicht zu seinem letzten – erst per Ende August 2016 aufgehobenen –

Anstellungsverhältnis bei C und allfälligen bezogenen Unfalltaggeldern. Auf

sein Vorbringen, "seit ende letztem Jahr" wegen eines Schlaganfalls

krankgeschrieben und nicht in der Lage zu sein, einer Arbeit nachzugehen und

per Ende Juli 2019 auszureisen, ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid sodann

in der Tat nicht näher ein; sie setzte dem Beschwerdeführer jedoch eine

Ausreisefrist an, welche die gesetzliche Maximaldauer von 30 Tagen

(Art. 64d Abs. 1 AIG) um das Zweifache übertraf, und hielt in der

Rekursbegründung dafür, dass die (neu) geltend gemachte, auf einen Schlaganfall

Ende 2018 zurückzuführende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers bei der strittigen Frage, ob diesem ein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukomme, keine wesentliche Rolle spiele, weil

nicht dargelegt werde, dass er seine letzte Anstellung aus demselben Grund

aufgegeben habe. Sie ging mithin antizipierend davon aus, die angebotenen

Beweiserhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem

Schlaganfall Ende 2018 würden nichts am Ergebnis ihres Entscheids ändern, was –

wie sich noch zeigen wird (unten 4.3 f. und 5.2) – nicht zu beanstanden

ist, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet(e), infolge seiner

Erkrankung (überhaupt) nicht nach Deutschland ausreisen zu können.

2.4 Aus dem

vorerwähnten Grund kann auch auf den im vorliegenden Verfahren beantragten

Aktenbeizug verzichtet werden, mit dem der Beschwerdeführer Fragen zu seiner

aktuellen sowie zukünftigen Arbeitsfähigkeit bzw. seinem seit Ende 2018

verschlechterten Gesundheitszustand beantwortet haben will. In Anbetracht der

im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen erscheint der Sachverhalt

diesbezüglich freilich ohnehin hinreichend erstellt.

3.

3.1 Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz. Für Angehörige der Mitgliedstaaten der

Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und

Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer-

und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1

lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.

Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu

verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,

2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht

mehr erfüllt und kommt der betroffenen ausländischen Person auch gestützt auf

eine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens kein Aufenthaltsanspruch zu,

können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert

werden.

3.2 Vom

Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit

Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche

einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I.1

der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift,

SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben deutsche

Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem

Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

in sich schlösse (VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit

Hinweisen).

Die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund

gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34

Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich

der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu

auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4). Nach

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Ziff. I.1 der Niederschrift daher unter anderem

verweigert werden, wenn eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene

Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch

der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei

Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine

neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch,

ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der

(Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (Peter Bolzli, in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4).

4.

4.1 Arbeitnehmende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden

Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens

einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis

(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die

Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert

und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil

diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig

arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das

zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA).

Im Fall einer unverschuldeten Entlassung nach den ersten

zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von

Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats vielmehr erst sechs Monaten nach der

Beendigung; wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung

ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der

Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 AIG). Ist die Beendigung des

Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen

Person geschuldet (Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert

diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige

Person sodann, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei

(ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere

feste Arbeit zu finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

4.2 Wird die

(unselbständige) Erwerbstätigkeit dagegen zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit

aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person auf ein Verbleiberecht

nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970

L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich

"seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats

ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde

Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund

derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines

Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2).

Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als

Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch

weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen

(BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem

Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten

Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I

FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen

BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem

ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn-

oder Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben

hat; nur dann rechtfertigt es sich, ihre (Freizügigkeits-)Rechte als Wanderarbeitnehmerin

bzw. -arbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen

zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2).

4.3 Der

Beschwerdeführer arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007

zunächst während zweier Jahre für ein Personalvermittlungsunternehmen in G und

im Anschluss – vermutlich bis Februar 2012 – für einen Betrieb in H. Per

1. Dezember 2013 trat er dann das unbefristete Anstellungsverhältnis mit E

in F an, welches ihm die nunmehr zur Verlängerung stehende, bis am 11. Dezember

2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen

Erwerbstätigkeit vermittelte. Nach dem Verlust dieser Anstellung per

31. Dezember 2014 ging der Beschwerdeführer Ende Januar 2015 ein Arbeitsverhältnis

mit C ein, welches bis 31. August 2016 Bestand hatte und – den Angaben der

genannten Arbeitgeberin zufolge – letztlich wegen eines Verkehrsunfalls

aufgelöst wurde, welchen der Beschwerdeführer Anfang März 2015 erlitten hatte.

Bei besagtem Verkehrsunfall zog sich der Beschwerdeführer eine

Gehirnerschütterung, eine nichtdislozierte Nasenbeinfraktur und eine

Kniekontusion rechts zu. Sein Hausarzt attestierte ihm diesbezüglich rund ein

Jahr später, wegen des erlittenen Knieleidens nicht mehr in der angestammten

Tätigkeit arbeiten zu können; ansonsten – so der Arzt weiter – sei dem

Beschwerdeführer aber eine ganztägige leichte, zeitweise auch mittelschwere

Beschäftigung zumutbar unter Vermeidung hockender/kniender und überwiegend

stehender Tätigkeiten. Per Ende August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer

deshalb zur Arbeitsvermittlung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) an.

Während der folgenden zwei

Jahre bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder, nahm an verschiedenen

"Arbeitsmassnahmen des RAV" teil und bewarb sich eigenen Angaben

zufolge ohne Erfolg "in mehreren Berufen als Quereinsteiger". Per

31. August 2018 wurde er ausgesteuert; seither bzw. seit Anfang Oktober

2018 bezieht er Sozialhilfe. Im März 2019 erklärte die für ihn zuständige

Sozialarbeiterin dabei gegenüber dem Beschwerdegegner, dass betreffend den

Beschwerdeführer kein IV-Verfahren hängig, ihm aber nahegelegt worden sei,

einen stationären Alkoholentzug zu machen bzw. sich zumindest regelmässig in

eine Suchtberatung zu begeben. Zu einer stationären Therapie sei er indes nicht

bereit gewesen, und den Besuch einer Suchtberatungsstelle habe er nach wenigen

Terminen eingestellt, weshalb – so das Fazit der Sozialarbeiterin – eine

baldige Loslösung von der Sozialhilfe derzeit eher unwahrscheinlich erscheine.

Worüber die Sozialbehörde

den Beschwerdegegner damals nicht in Kenntnis setzte, war der Umstand, dass

eine bereits im Dezember 2018 vorgenommene neurologische Untersuchung des

Beschwerdeführers wegen permanenter Kopfschmerzen ergeben hatte, dass er

"vor ca. 3 Monaten" einen Schlaganfall (subakute Ischämie)

erlitten haben musste, weshalb er – aus neurologischer Sicht – von September

bzw. Oktober 2018 bis Anfang März 2019 nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen

war. Ein vom Sozialamt in Auftrag gegebenes Stellencoaching musste denn auch

Anfang 2019 abgebrochen werden. Ab Mitte März 2019 bestand (vorübergehend) wieder

eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit, bis der Beschwerdeführer im April 2019

einen zweiten Schlaganfall erlitt. Bis Ende August 2019 war er deshalb nochmals

voll arbeitsunfähig; in der Folge steigerte sich seine Arbeitsfähigkeit

konstant bis auf 75 % Ende Oktober 2019. Ob das Stellencoaching inzwischen

wieder aufgenommen wurde, ist nicht bekannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer

jedenfalls mit rund Fr. 2'200.- pro Monat (finanziell) von der Sozialhilfe

unterstützt, wobei davon jeweils Fr. 295.- in Abzug gebracht wurden wegen

einer im Januar 2019 von der Mutter erhaltenen nichtdeklarierten finanziellen Zuwendung

in Höhe von Fr. 6'640.80.

4.4 Nachdem

der heute 60-jährige Beschwerdeführer demzufolge seit September 2016 in keinem

Anstellungsverhältnis mehr stand, seit bald zwei Jahren ausgesteuert ist und im

Rahmen der Beschwerde nicht einmal mehr behauptet, sich um eine neue Anstellung

zu bemühen, hat er seinen (ursprünglichen) freizügigkeitsrechtlichen Status als

unselbständig erwerbstätige Person nach Art. 1 lit. a FZA in

Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA verloren. Eine

Bewilligungsverlängerung gestützt auf diese Bestimmung(en) kommt deshalb nicht

infrage. Mit Blick auf seine Fürsorgeabhängigkeit ebenfalls ausser Betracht

fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätiger

bzw. zur Stellensuche im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2

letzter Satz bzw. Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA (Art. 2

Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I FZA in Verbindung mit

Art. 18 Abs. 2 VEP sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP;

hierzu ausführlich BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7, 130

II 388 E. 3; Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 5 Anhang I FZA

N. 7 und Art. 24 Anhang I FZA N. 3).

Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend macht,

ihm komme wegen seines schlechten Gesundheitszustands stattdessen ein

Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in der Schweiz zu, fehlt es

schon an der hierfür vorausgesetzten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Selbst

wenn die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aber dazu

führten, dass er als dauernd arbeitsunfähig im freizügigkeitsrechtlichen Sinn

einzustufen wäre, liesse sich seine Arbeitsunfähigkeit – was eine weitere

Voraussetzung für die Berufung auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht

bildete – jedenfalls nicht auf den im März 2015 erlittenen Verkehrsunfall

zurückführen, welcher wiederum ursächlich für die Aufgabe seiner letzten

Anstellung war. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde selbst

vorbringt, ist seine Arbeitsfähigkeit derzeit in erster Linie aufgrund des im

April 2019 er­littenen Schlaganfalls eingeschränkt, währenddessen sich der

Unfall vom März 2015 heute bloss noch insoweit auf seine Erwerbsituation

auswirkt, als er nur noch einer seinem Knieleiden angepassten Tätigkeit

nachgehen kann. Ein nach dem Unfall gestelltes IV-Gesuch des Beschwerdeführers

wurde denn auch im September 2017 abgewiesen, weil ihm mit dem zumutbaren

Umstieg auf eine angepasste Tätigkeit keine Erwerbseinbusse entstehe, und

seitens des RAV war er bereits ab August 2016 als vermittlungsfähig eingestuft

worden. Dies setzte voraus, dass er damals aus gesundheitlichen Gründen in der

Lage war, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Art. 15 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [SR 837.0]).

Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine letzte Beschäftigung bei C

nicht aufgrund der heute behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat bzw.

haben kann, und sind die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA (in Verbindung mit Art. 2 Abs 1 lit. b der

Verordnung Nr. 1251/70/EWG) schon deshalb nicht erfüllt.

4.5 Der

Beschwerdeführer kann demnach aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

keinen weiteren Anwesenheitsanspruch ableiten, sodass Art. 23 Abs. 1

VEP zur Anwendung gelangt. Er hält sich sodann zwar seit mehr als zehn Jahren

in der Schweiz auf, weshalb er sich grundsätzlich auf das in Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,

SR 142.20) garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde

Recht auf Privatleben berufen könnte (BGE 144 I 266 E. 3); dafür

fehlt es ihm jedoch an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge

der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner

Integration in die hiesige Gesellschaft (dazu sogleich 5.2, auch zum Folgenden).

In solchen Fällen verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch

auf Schutz des Privatlebens (vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_449/2019,

E. 4.4 – 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 5 – 6. Juni 2018,

2C_251/2017, E. 2.4). Seine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Tochter

wiederum wurde schon vor Jahren fremdplatziert, und der Beschwerdeführer

unterhält zu ihr jedenfalls in affektiver Hinsicht keine Beziehung, sodass

seine Wegweisung auch das konventionsrechtlich geschützte Familienleben

(ebenfalls Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht berührt (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5 mit Hinweisen; ferner bezüglich eines Schweizer Kindes BGr,

28. November 2019, 2C_511/2019, E. 4.3 mit Hinweisen).

Das Konventionsrecht vermittelt dem Beschwerdeführer folglich

ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch, was im Übrigen auch für das Ausländer-

und Integrationsgesetz gilt, gelangt doch etwa auch Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG wegen der ungenügenden Integration des Beschwerdeführers nicht

zur Anwendung. Der Erteilung einer auf Ziff. I.1

der Niederschrift gestützten (normalen) Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer steht daher der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG entgegen.

5.

5.1 Die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist indes auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur

zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person

sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AIG).

5.2 Der

Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 47 Jahren in die Schweiz ein und

hält sich hier seit 13 Jahren auf. Trotz diesem verhältnismässig langen

Aufenthalt kann bei ihm jedoch nicht von einer gelungenen Integration in die

hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. So ging der Beschwerdeführer nicht nur

seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und musste bzw. muss er von

Februar bis Oktober 2012 sowie seit Oktober 2018 fortdauernd von der

Sozialhilfe unterstützt werden, sondern er häufte daneben auch Schulden im

Umfang von über Fr. 10'000.- wegen nichtbezahlter Kinderalimente an und

hatte jedenfalls bei seinem Zuzug in den Kanton Zürich offene Betreibungen im

Gesamtumfang von rund Fr. 32'000.- in seinem Betreibungsregister

verzeichnet. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 erwirkte er ausserdem drei

Strafbefehle wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, einer

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, und Anfang dieses Jahres wurde ein Strafverfahren wegen

Nichtdeklarierens einer erhaltenen Geldsumme gegenüber der Sozialbehörde gegen

ihn eingeleitet, wobei sich der Beschwerdeführer bezüglich des genannten

Vorhalts geständig zeigt. An sozialen Kontakten in der Schweiz nennt der

Beschwerdeführer sodann einzig seine elfjährige Tochter; den Akten lässt sich

aber entnehmen, dass er zu dem fremdplatzierten Mädchen schon seit Jahren keine

(intakte) Beziehung mehr unterhält. Er habe sie – so seine Sozialarbeiterin im

Februar 2019 – in den letzten drei Jahren einmal gesehen, seither hätten keine

Kontaktversuche von ihm oder seiner Tochter stattgefunden; der Beschwerdeführer

bemühe sich denn auch nicht aktiv darum, ein Besuchsrecht eingeräumt zu

erhalten.

Mit seinem Heimatland, in

dem er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, sollte der Beschwerdeführer

demgegenüber noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder eingliedern zu

können. Er hat dort während 10 Jahren die Schule besucht, eine Ausbildung

absolviert und rund 20 Jahre in dem erlernten Beruf und der Gastronomie

gearbeitet. Seine Mutter, seine Schwester und seine erste Ehefrau sowie seine

beiden (volljährigen) Kinder aus erster Ehe leben ebenfalls in Deutschland,

wobei er zumindest zur Mutter und zur Ex-Frau Kontakt unterhält. Die Rückkehr

nach Deutschland ist dem Beschwerdeführer demnach zumutbar. An dieser

Einschätzung vermag auch sein seit dem Schlaganfall im April 2019 immer noch

beeinträchtigter Gesundheitszustand – so wurde beim Beschwerdeführer im Juli

2019 eine leichte bis gegebenenfalls mittelgradige neuropsychologische Störung

diagnostiziert – nichts zu ändern, da sich diese ohne Weiteres auch in

Deutschland behandeln bzw. regelmässig ärztlich überwachen lässt. Der Umstand,

dass dem Beschwerdeführer die Ausreise nach 13 Jahren schwerfallen mag,

weil er – wie er sagt – "als Bittsteller nach Deutschland gehen"

müsste, begründet kein Anwesenheitsrecht.

5.3 Insgesamt

sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen

könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts des

Beschwerdeführers erweist sich damit auch als verhältnismässig. Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG ist schliesslich nicht ersichtlich.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,

§ 16 N. 46).

Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere

auf die langjährige Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers, seine ungenügende

wirtschaftliche und soziale Integration sowie die (unbestrittene) Tatsache,

dass seine heutige – wenn überhaupt, bloss teilweise – Arbeitsunfähigkeit auch

für angepasste Tätigkeiten nicht zum Verlust seiner letzten Anstellung führte,

erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das

Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an: …