VB.2019.00808
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00808
1. April 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21595)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00808
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Seiler.
In Sachen
A, wohnhaft in Ghana,
gesetzlich vertreten durch B,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der angeblich am … 2002 geborene A ist
Staatsangehöriger von Ghana und dort aufgewachsen sowie wohnhaft. Seine Mutter B
– geb. 1973 und ebenfalls Staatsangehörige von Ghana – heiratete am
23. August 2016 in D (Ghana) den im Kanton Zürich niedergelassenen
Landsmann E. Am 13. Oktober 2016 stellte sie bei der Schweizerischen
Botschaft in D ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums zum Verbleib bei
ihrem Ehemann. Gleichzeitig stellte A bei besagter Botschaft ein Gesuch um
Erteilung eines Einreisevisums zum Verbleib bei seiner Mutter.
B. A stammt aus einer ausserehelichen Beziehung von
B und dem ghanaischen Staatsangehörigen F. Bereits seit der Schwangerschaft von
B sollen zum Kindsvater keine persönlichen Beziehungen mehr bestanden haben. Sein
Aufenthaltsort ist unbekannt.
C. Die Schweizerische Botschaft in D bezweifelte
gestützt auf die Abklärungen ihres dortigen Vertrauensanwalts an der
Richtigkeit der bei ihr eingereichten Geburtsurkunden von B und A. Im Rahmen
der Urkundenübermittlung vom 5. Juli 2017 teilte sie dem Migrationsamt
mit, die Geburtsurkunden seien nach ghanaischem Recht nicht rechtsgültig,
weshalb diese nicht legalisiert werden könnten. Ferner wies sie in ihrer
Beurteilung auf widersprüchliche Angaben von B bezüglich deren Ehe mit E hin.
Gestützt darauf beauftragte das Migrationsamt am 28. August 2017 die
Stadtpolizei J, den Ehemann E zum Kennenlernen und zur Eheschliessung zu
befragen und diesen aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzureichen. Die
Befragung fand am 4. Oktober 2017 statt. Die Stadtpolizei hielt in ihrem
Bericht fest, vonseiten des Ehemannes sei die Absicht des Führens einer
Scheinehe nicht ersichtlich.
D. Mit Schreiben vom 29. März 2018 teilte das
Migrationsamt dem Ehemann E seine Absicht mit, die Einreisegesuche abzuweisen,
da keine Bemühungen zur Einreichung korrekter Geburtsscheine unternommen worden
seien und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Am 18. April 2019
reichte der Rechtsvertreter von E eine Stellungnahme mit verschiedenen
Beweisunterlagen wie die am 7. Mai 2018 ausgestellten Geburtsurkunden von G,
die eidesstaatliche Erklärung von B vom 30. Juli 2018 bezüglich des
ledigen Zivilstands des Beschwerdeführers sowie den Sorgerechtsentscheid des
District Court von H vom 6. Juni 2018 ein. Die Überprüfung dieser
Unterlagen erfolgte erneut unter Beizug des Vertrauensanwalts der Botschaft,
welcher zu diesem Zweck den Beschwerdeführer, B sowie weitere Angehörige
befragte. Obwohl sich bei der früheren Überprüfung B als Melderin/Informantin
der nachträglichen Registrierung ihrer eigenen Geburt bezeichnet hatte,
bestätigte nun der auf der Geburtsurkunde von B vermerkte Vater I, die
Registeranmeldung tatsächlich vorgenommen zu haben. Auf dieser Basis
legalisierte die Schweizerische Botschaft die Geburtsurkunde von B. Die
Geburtsurkunde von A konnte aber nach wie vor nicht legalisiert werden, da wie
in der letzten eingereichten Urkunde sein Vater, F, als Melder/Informant der
Nach-Registrierung vermerkt war. Am 26. September 2018 übermittelte die
Schweizerische Botschaft die Dokumente zusammen mit einem Informationsbericht
an das Migrationsamt, in welchem sie ausführte, dass die eidesstattliche
Erklärung von B hinsichtlich der Ledigkeit ihres Sohnes nur unter Vorbehalten
legalisiert worden sei, da insbesondere das Geburtsdatum von A nicht bestätigt
werden könne. Zudem habe die Überprüfung durch den Vertrauensanwalt ergeben,
dass es sich beim Sorgerechtsentscheid vom 6. Juni 2018 um eine Fälschung
handle, weshalb dieser nicht rechtsgültig sei und nicht legalisiert werden
könne.
E. Am 7. Februar 2019 erteile das
Migrationsamt lediglich B die Einreiseerlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs,
worauf sie am 18. April 2019 in die Schweiz einreiste und am
26. April 2019 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs
erhielt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wies das Migrationsamt das
Nachzugsgesuch für A ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A, wobei er dabei durch seine Mutter
gesetzlich vertreten wurde. Am 4. November 2019 wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2019 liess A
(nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und sein Gesuch um Familiennachzug
gutzuheissen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG), nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG),
in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf (Nachzugs-)Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung
eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr,
17.
April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, indem die Vorinstanz
die eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom
30.
Juli 2018 nicht gewürdigt habe und seinem Antrag auf Vorlage und
Einsichtnahme in die gesamten Akten der Schweizerischen Botschaft in Ghana
nicht eingegangen sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
2.2
Der durch Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen
Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1).
Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem auch ein
Anspruch der Verfahrensbeteiligten, vollständige Einsicht in die Akten nehmen
zu können (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG).
2.3
Die
Vorinstanz führt eingangs zum Sachverhalt (vorinstanzlicher Entscheid,
Ziff. 3) aus, die Botschaft habe in ihrem Bericht vom 26. September
2018.
festgehalten, B habe in Bezug auf den Zivilstand des Beschwerdeführers
erklärt, dieser sei bis zu seiner Volljährigkeit nie eine Verlobung oder Heirat
eingegangen. Ihrer Aussage zufolge sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser
Erklärung (Juli 2018) somit bereits volljährig gewesen. In Ziffer 13.3
ihres Entscheids würdigt die Vorinstanz die eidesstattliche Erklärung in der
Hinsicht, dass B darin unklare Angaben gemacht habe, welche dahin gedeutet
werden könnten, dass der Beschwerdeführer bereits das 18. Altersjahr zurückgelegt
habe und somit volljährig sei. Dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die
eidesstattliche Erklärung und deren Auslegung eingegangen sei, ist, wie
aufgezeigt, nicht zutreffend. Da die eidesstattliche Erklärung das Geburtsdatum
des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend zu belegen vermag, war die
Vorinstanz und ist auch das Verwaltungsgericht (vgl. E. 5.2.4) nicht
verpflichtet, weiter auf dieses Dokument einzugehen. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
2.4
In Bezug
auf die Rüge, die Vorinstanz hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf
Einsicht in die gesamten Akten der Schweizerischen Botschaft in Ghana
stattgeben müssen, kann den vorliegenden Akten (act. 11, S. 31)
entnommen werden, dass das Migrationsamt dem Vertreter des Beschwerdeführers
die Aktendossiers von E, B sowie des Beschwerdeführers via Webtransfer am
21.
März 2019 zustellte. Darin müssen alle Informationen, welche das
Migrationsamt von der Schweizerischen Botschaft in Ghana zu den drei genannten
Personen erhalten hat, enthalten sein. Den Akten können keine Hinweise
entnommen werden, dass die Schweizerische Botschaft in Ghana über weitergehende
Informationen verfügen würde und auch der Beschwerdeführer macht das Vorliegen
solcher zusätzlichen Aktenstücke nicht substanziiert geltend. Eine Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.
3.
Nach Art. 90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer
sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der
Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über
die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen
(lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder
sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(lit. b) sowie Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch
die Behörden mitwirken (lit. c, vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Es obliegt der
nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die
entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG, BGr,
22.
Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen
Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt dem
Beschwerdeführer der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen er Rechte für
sich herleitet (vgl. VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2).
4.
4.1
Geht es um
den Nachzug von Kindern (unter 18 Jahren) eines aufenthaltsberechtigten
Ausländers mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht, ist ein Anspruch gestützt
auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
BV nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn (1) der
Ausländer mit seinem Kind zusammenleben will (vgl. Art. 44 lit a
AIG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b
AIG), (3) die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44
lit. c AIG), (4) der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von
zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 73
Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]) und (5) der Nachzug nicht in
klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen
soll, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und
den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen
sind. Schliesslich darf (6) die Wahrnehmung des Anspruchs nicht
rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. BGE 136 II 497 E. 4) und
(7) kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGr, 3.
Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 3.2). Zudem muss der oder die
Nachzugsberechtigte über das alleinige Sorgerecht verfügen und das Kindeswohl
darf dem Nachzug nicht offensichtlich entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78
E. 4.8 = Pra 99 [2010] Nr. 70). Für das Nachzugsalter ist der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7).
4.2
Gemäss der
Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 26. Juni 2012
"Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und
Prüfung von Zivilstandsurkunden", Stand 1. Juli 2018, Ziff. 1.1
haben die um Familiennachzug ersuchenden Personen persönlich bei der
zuständigen Schweizer Auslandvertretung vorzusprechen und die notwendigen
Zivilstandsurkunden vorzulegen. Die Auslandvertretung hat in einem summarischen
Verfahren zu prüfen, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind (Vollständigkeit
der Angaben, gültiger Reisepass, Kontrolle der Urkunden). Danach leitet sie das
Gesuch mit den relevanten Urkunden an die zuständige kantonale Ausländerbehörde
weiter. Erachtet sie dies als notwendig, verfasst die Auslandvertretung eine
Stellungnahme, in der sie auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes oder des
betreffenden Falles hinweist (Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit
oder Fälschung der Urkunden, für Menschen- oder Kinderhandel oder Hinweise auf
andere Umstände, die für die Auslandvertretung aufgrund ihrer Ortskenntnisse
entscheidend sind). Die kantonale Ausländerbehörde wartet den Eingang des
Visumgesuchs mit der Stellungnahme und der Empfehlung der Auslandvertretung ab,
bevor sie prüft, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug in der Schweiz
erfüllt sind (finanzielle Mittel, Wohnung, Verhalten der bereits in der Schweiz
lebenden Personen). Sofern das Gesuch in dieser Phase des Verfahrens nicht
bereits aus anderen Gründen abgelehnt werden muss, entscheidet sie auf dieser
Grundlage darüber, ob weitere Abklärungen im Ausland durchzuführen sind
(Dokumentenüberprüfung, Einsatz einer Vertrauensanwältin oder eines
Vertrauensanwalts, DNA-Test usw.).
5.
5.1
Vorliegend
ist umstritten, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
noch minderjährig war, wie dies gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG für den
Familiennachzug vorausgesetzt wird und ob seiner Mutter das alleinige
Sorgerecht zusteht. Dass das Nachzugsgesuch rechtzeitig erfolgte, ist nicht
umstritten.
5.2
5.2.1
Als um Familiennachzug ersuchende
Person hat der Beschwerdeführer der zuständigen Schweizer Auslandvertretung die
notwendigen Zivilstandsurkunden vorzulegen (vgl. E. 3.2). Darunter fällt
auch die Geburtsurkunde, mit welcher überprüft werden kann, ob der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war. Der
Beschwerdeführer liess der Schweizerischen Botschaft zwei Geburtsurkunden
einreichen, wobei auf beiden sein Vater, F als Melder/Informant verzeichnet
war. Gemäss dem Bericht der Botschaft vom 26. September 2018
müsse gemäss ghanischer Gesetzgebung festgestellt werden, ob der Vater
tatsächlich die Registrierung der Geburt vorgenommen habe. Denn diesfalls würde
er den Beschwerdeführer als sein Kind anerkennen und somit die väterlichen
Pflichten übernehmen. Solange der auf der Geburtsurkunde vermerkte Melder/Informant
nicht bestätigt sei, geniesse diese keine Gültigkeit. Da F seit der
Schwangerschaft von Mary Safowaa als verschwunden und unbekannten Aufenthalts
gilt und der Melder/Informant somit nicht bestätigt werden konnte, konnte die
Schweizerische Botschaft nicht ausschliessen, dass ein mutmasslich falscher
Melder/Informant der Geburtsdaten erfasst worden war, weshalb es die
Geburtsurkunde als rechtsungültig qualifizierte und demzufolge nicht
legalisieren konnte.
5.2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die Geburt des
Beschwerdeführers erst Jahre später registriert wurde. Unbestritten ist ferner,
dass auf seiner Geburtsurkunde sein Vater (F) als Melder/Informant der Geburt
und damit auch der mutmasslichen Geburtsdaten eingetragen ist. Unklar ist
hingegen, ob F die Geburt tatsächlich im Jahr 2015 nachregistriert hatte oder
ob die Geburtsurkunde gefälscht wurde. Dass der Vater des Beschwerdeführers
dessen Geburt nachträglich registriert hatte, scheint aus verschiedenen Gründen
unglaubhaft. Zum einen soll sein Vater seit der Schwangerschaft seiner Mutter B
im Jahr 2001 verschwunden und unbekannten Aufenthalts sein. Andererseits gab
May Safowaa gemäss den Ausführungen des Vertrauensanwalts im
Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2017 zu Protokoll, die Registrierung der Geburt
ihres Sohns selbst nachträglich veranlasst zu haben. Zudem fanden beide
Registrierungen – der Geburt von Mary Safowaa sowie jene des Beschwerdeführers
– am 8. Juli 2015 statt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Geburt des
Beschwerdeführers nicht von seinem Vater, sondern von seiner Mutter registriert
und die vorgelegte Geburtsurkunde somit gefälscht wurde. Damit bestehen
erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers
und somit auch am geltend gemachten Geburtsdatum, weshalb die Schweizerische
Botschaft die Geburtsurkunde zu Recht nicht legalisiert hat.
5.2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass hinsichtlich
der Registrierung seiner Geburt gar keine Widersprüche vorhanden seien. Wie dem
Untersuchungsbericht des Vertrauensanwalts vom 19. Mai 2017 entnommen
werden könne, habe seine Mutter ausgesagt, sie habe beide Eintragungen selbst veranlasst,
was aber nicht bedeute, dass sie die Registrierungen auch selbst
vorgenommen habe. Es sei durchaus vertretbar, wenn auf Veranlassung der Mutter
des Beschwerdeführers der Grossvater sich als Melder/Informant zur Verfügung
stelle, insbesondere insoweit es um den nachträglichen Geburtseintrag seines
Enkels gehe. Gemäss dem Melder/Informant, vorliegend dem Grossvater, sei dann F
als (leiblicher) Vater aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass
der Grossvater des Beschwerdeführers lediglich als Melder/Informant auf der
Geburtsurkunde von seiner Tochter B registriert ist. Auf der Geburtsurkunde des
Beschwerdeführers ist hingegen dessen Vater als Melder/Informant registriert.
Wie der Beschwerdeführer mit diesem Einwand die Zweifel ausräumen will, dass
auf seiner Geburtsurkunde sein Vater als Melder/Informant verzeichnet ist,
obwohl dieser seit der Schwangerschaft seiner Mutter verschwunden und
unbekannten Aufenthalts ist, leuchtet nicht ein.
5.2.4
Ferner rügt der Beschwerdeführer die Rechtspraxis in Ghana, wonach eine
Geburtsurkunde solange keine Gültigkeit geniesse, bis der auf ihr festgehaltene
Melder/Informant festgestellt sei, widerspreche grundlegenden Persönlichkeits-
und Kindesrechten. Ein Vater, der sich bereits bei der Schwangerschaft seiner
Partnerin aus dem Staube mache und sich seiner väterlichen Verantwortung und
Pflichten entziehe, könne damit bewirken, dass sein Kind gar nie einen
ordentlichen Geburtsregistereintrag erlangen könne. Die in vielen afrikanischen
Ländern übliche bzw. oft praktizierte nachträgliche Registrierung müsse auch
durch andere nahestehende Personen aus der Familie des Kindes möglich sein, wie
beispielsweise vorliegend durch die Mutter und den Grossvater
mütterlicherseits. Es sei grundrechtswidrig und widerspreche Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV, aber auch Art. 7–11 BV, wenn vorliegend dem
Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen Verhaltens seines leiblichen Vaters
die Wahrnehmung elementarer Menschenrecht verwehrt werde. Auch dieser Einwand
vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass gemäss seiner
Geburtsurkunde seine Geburt nicht durch seine Mutter oder seinen Grossvater
nachträglich registriert wurde, sondern durch seinen Vater, dessen Aufenthalt
jedoch unbekannt ist. Da sein Vater als Melder/Informant nicht bestätigt werden
konnte, geniesst die Geburtsurkunde keine Gültigkeit. Dass die Geburt des
Beschwerdeführers nicht auch rechtsgültig von seiner Mutter oder seinem
Grossvater hätte nachträglich registriert werden können, ergibt sich aus dem
Bericht des Vertrauensanwalts jedoch nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz der Pflicht
des um Familiennachzug ersuchenden Beschwerdeführers, der Schweizer
Auslandvertretung die notwendigen Zivilstandsurkunden vorzulegen, nach wie vor
keine gültige Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorliegt. Dem
beweisbelasteten Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Zweifel an der
Ungültigkeit der eingereichten Geburtsurkunden auszuräumen. Damit ist nicht
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
noch minderjährig war. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie die
eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2018
in Bezug auf seine Ledigkeit auszulegen ist.
5.3
Neben der Minderjährigkeit des
nachzuziehenden Kinds setzt Art. 44 AIG auch voraus, dass der oder die
Nachzugsberechtigte, vorliegend B, über das alleinige Sorgerecht für das Kind, vorliegend
für den Beschwerdeführer, verfügt (vgl. E. 3.1). Gemäss dem Bericht des
Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft vom 17. August 2018 erwies
sich der von B eingereichte Sorgerechtsentscheid vom 6. Juni 2018 als
Fälschung. Die Gerichtsbehörde des District Court von H welche den
Sorgerechtsentscheid ausgestellt haben soll, habe bestätigt, dass dieser
Entscheid beim Gerichtsregister nicht hinterlegt worden sei und es sich
folglich um eine Fälschung handle. Deshalb konnte der Sorgerechtsentscheid
durch die Schweizerische Botschaft nicht legalisiert werden. Gegen die Echtheit
dieses Dokuments spricht auch, dass der Wohnort von B auf J lautet, obwohl
diese am 6. Juni 2018, als das Dokument beglaubigt wurde, weder in die Schweiz
eingereist noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Zudem erstaunt, dass
das Sorgerecht nicht nur der Mutter B, sondern auch ihrem Ehemann E zustehen
soll, obwohl diese im Zeitpunkt der Beglaubigung noch gar nicht verheiratet
waren.
5.3.1
Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es werde daran festgehalten,
dass das Sorgerechtsverfahren beim High Court in der Hauptstadt D anhängig
gemacht worden sei. Es sei möglich, dass dieses Gericht die Ausfällung des
Sorgerechtsentscheids dem untergeordneten Bezirksgericht in H übertragen habe,
die Registrierung dann aber wiederum beim höheren High Court in D erfolgt sei.
Die genauen justizinternen Vorgänge seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt.
Es werde aber ausdrücklich beantragt, dass die entsprechenden Abklärungen bei
den beiden genannten Gerichten durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer
verkennt dabei, dass es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht ihm obliegt, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten,
sondern auch zu belegen (vgl. E. 3). Mit der blossen Vermutung, der
High Court in D habe die Ausfällung des Sorgerechtsentscheids dem untergeordneten
Gericht in H übertragen und des Antrags, die entsprechenden Abklärungen bei den
beiden genannten Gerichten sollen durchgeführt werden, ist er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Damit hat der Beschwerdeführer nichts
substanziiert vorgebracht, was daran zweifeln liesse, dass der
Sorgerechtsentscheid vom 6. Juni 2018 nicht gültig ist. Demzufolge ist
nicht nachgewiesen, dass B über das alleinige Sorgerecht für den
Beschwerdeführer verfügt.
5.3.2
Vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zudem eine Bestätigung
des High Court of Justice von D betreffend die eidesstaatliche Erklärung von I,
Grossvaters des Beschwerdeführers, vom 26. November 2019 hinsichtlich
Geburt, Elternrechte sowie Volljährigkeit des Beschwerdeführers ein. Diese
Bestätigung kann offizielle Dokumente zur Geburt bzw. zum Sorgerecht nicht
ersetzen und vermag deshalb das Ergebnis der obigen Ausführungen - dass weder das Geburtsdatum des
Beschwerdeführers noch das alleinige Sorgerecht von B nachgewiesen ist – nicht
umzustossen.
5.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mangels Nachweis der
Minderjährigkeit und des alleinigen Sorgerechts seiner in der Schweiz lebenden
Mutter gestützt auf Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 13
BV kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist
steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten
Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
6.
Mitteilung an …