Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00808

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00808

1. April 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21595)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00808

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Corinna Seiler.

In Sachen

A, wohnhaft in Ghana,

gesetzlich vertreten durch B,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der angeblich am … 2002 geborene A ist

Staatsangehöriger von Ghana und dort aufgewachsen sowie wohnhaft. Seine Mutter B

– geb. 1973 und ebenfalls Staatsangehörige von Ghana – heiratete am

23. August 2016 in D (Ghana) den im Kanton Zürich niedergelassenen

Landsmann E. Am 13. Oktober 2016 stellte sie bei der Schweizerischen

Botschaft in D ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums zum Verbleib bei

ihrem Ehemann. Gleichzeitig stellte A bei besagter Botschaft ein Gesuch um

Erteilung eines Einreisevisums zum Verbleib bei seiner Mutter.

B. A stammt aus einer ausserehelichen Beziehung von

B und dem ghanaischen Staatsangehörigen F. Bereits seit der Schwangerschaft von

B sollen zum Kindsvater keine persönlichen Beziehungen mehr bestanden haben. Sein

Aufenthaltsort ist unbekannt.

C. Die Schweizerische Botschaft in D bezweifelte

gestützt auf die Abklärungen ihres dortigen Vertrauensanwalts an der

Richtigkeit der bei ihr eingereichten Geburtsurkunden von B und A. Im Rahmen

der Urkundenübermittlung vom 5. Juli 2017 teilte sie dem Migrationsamt

mit, die Geburtsurkunden seien nach ghanaischem Recht nicht rechtsgültig,

weshalb diese nicht legalisiert werden könnten. Ferner wies sie in ihrer

Beurteilung auf widersprüchliche Angaben von B bezüglich deren Ehe mit E hin.

Gestützt darauf beauftragte das Migrationsamt am 28. August 2017 die

Stadtpolizei J, den Ehemann E zum Kennenlernen und zur Eheschliessung zu

befragen und diesen aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzureichen. Die

Befragung fand am 4. Oktober 2017 statt. Die Stadtpolizei hielt in ihrem

Bericht fest, vonseiten des Ehemannes sei die Absicht des Führens einer

Scheinehe nicht ersichtlich.

D. Mit Schreiben vom 29. März 2018 teilte das

Migrationsamt dem Ehemann E seine Absicht mit, die Einreisegesuche abzuweisen,

da keine Bemühungen zur Einreichung korrekter Geburtsscheine unternommen worden

seien und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Am 18. April 2019

reichte der Rechtsvertreter von E eine Stellungnahme mit verschiedenen

Beweisunterlagen wie die am 7. Mai 2018 ausgestellten Geburtsurkunden von G,

die eidesstaatliche Erklärung von B vom 30. Juli 2018 bezüglich des

ledigen Zivilstands des Beschwerdeführers sowie den Sorgerechtsentscheid des

District Court von H vom 6. Juni 2018 ein. Die Überprüfung dieser

Unterlagen erfolgte erneut unter Beizug des Vertrauensanwalts der Botschaft,

welcher zu diesem Zweck den Beschwerdeführer, B sowie weitere Angehörige

befragte. Obwohl sich bei der früheren Überprüfung B als Melderin/Informantin

der nachträglichen Registrierung ihrer eigenen Geburt bezeichnet hatte,

bestätigte nun der auf der Geburtsurkunde von B vermerkte Vater I, die

Registeranmeldung tatsächlich vorgenommen zu haben. Auf dieser Basis

legalisierte die Schweizerische Botschaft die Geburtsurkunde von B. Die

Geburtsurkunde von A konnte aber nach wie vor nicht legalisiert werden, da wie

in der letzten eingereichten Urkunde sein Vater, F, als Melder/Informant der

Nach-Registrierung vermerkt war. Am 26. September 2018 übermittelte die

Schweizerische Botschaft die Dokumente zusammen mit einem Informationsbericht

an das Migrationsamt, in welchem sie ausführte, dass die eidesstattliche

Erklärung von B hinsichtlich der Ledigkeit ihres Sohnes nur unter Vorbehalten

legalisiert worden sei, da insbesondere das Geburtsdatum von A nicht bestätigt

werden könne. Zudem habe die Überprüfung durch den Vertrauensanwalt ergeben,

dass es sich beim Sorgerechtsentscheid vom 6. Juni 2018 um eine Fälschung

handle, weshalb dieser nicht rechtsgültig sei und nicht legalisiert werden

könne.

E. Am 7. Februar 2019 erteile das

Migrationsamt lediglich B die Einreiseerlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs,

worauf sie am 18. April 2019 in die Schweiz einreiste und am

26. April 2019 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs

erhielt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wies das Migrationsamt das

Nachzugsgesuch für A ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A, wobei er dabei durch seine Mutter

gesetzlich vertreten wurde. Am 4. November 2019 wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2019 liess A

(nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und sein Gesuch um Familiennachzug

gutzuheissen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom

16.

De­zember 2005 (AuG), nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG),

in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf (Nachzugs-)Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung

eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr,

17.

April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, indem die Vorinstanz

die eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom

30.

Juli 2018 nicht gewürdigt habe und seinem Antrag auf Vorlage und

Einsichtnahme in die gesamten Akten der Schweizerischen Botschaft in Ghana

nicht eingegangen sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der

Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

2.2

Der durch Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen

Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen

und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1).

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem auch ein

Anspruch der Verfahrensbeteiligten, vollständige Einsicht in die Akten nehmen

zu können (vgl. auch § 8 Abs. 1 VRG).

2.3

Die

Vorinstanz führt eingangs zum Sachverhalt (vorinstanzlicher Entscheid,

Ziff. 3) aus, die Botschaft habe in ihrem Bericht vom 26. September

2018.

festgehalten, B habe in Bezug auf den Zivilstand des Beschwerdeführers

erklärt, dieser sei bis zu seiner Volljährigkeit nie eine Verlobung oder Heirat

eingegangen. Ihrer Aussage zufolge sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser

Erklärung (Juli 2018) somit bereits volljährig gewesen. In Ziffer 13.3

ihres Entscheids würdigt die Vorinstanz die eidesstattliche Erklärung in der

Hinsicht, dass B darin unklare Angaben gemacht habe, welche dahin gedeutet

werden könnten, dass der Beschwerdeführer bereits das 18. Altersjahr zurückgelegt

habe und somit volljährig sei. Dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die

eidesstattliche Erklärung und deren Auslegung eingegangen sei, ist, wie

aufgezeigt, nicht zutreffend. Da die eidesstattliche Erklärung das Geburtsdatum

des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend zu belegen vermag, war die

Vorinstanz und ist auch das Verwaltungsgericht (vgl. E. 5.2.4) nicht

verpflichtet, weiter auf dieses Dokument einzugehen. Eine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

2.4

In Bezug

auf die Rüge, die Vorinstanz hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf

Einsicht in die gesamten Akten der Schweizerischen Botschaft in Ghana

stattgeben müssen, kann den vorliegenden Akten (act. 11, S. 31)

entnommen werden, dass das Migrationsamt dem Vertreter des Beschwerdeführers

die Aktendossiers von E, B sowie des Beschwerdeführers via Webtransfer am

21.

März 2019 zustellte. Darin müssen alle Informationen, welche das

Migrationsamt von der Schweizerischen Botschaft in Ghana zu den drei genannten

Personen erhalten hat, enthalten sein. Den Akten können keine Hinweise

entnommen werden, dass die Schweizerische Botschaft in Ghana über weitergehende

Informationen verfügen würde und auch der Beschwerdeführer macht das Vorliegen

solcher zusätzlichen Aktenstücke nicht substanziiert geltend. Eine Verletzung

von Art. 29 Abs. 2 BV ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.

3.

Nach Art. 90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer

sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der

Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über

die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen

(lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder

sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen

(lit. b) sowie Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch

die Behörden mitwirken (lit. c, vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Es obliegt der

nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die

entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG, BGr,

22.

Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen

Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt dem

Beschwerdeführer der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen er Rechte für

sich herleitet (vgl. VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2).

4.

4.1

Geht es um

den Nachzug von Kindern (unter 18 Jahren) eines aufenthaltsberechtigten

Ausländers mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht, ist ein Anspruch gestützt

auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

BV nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn (1) der

Ausländer mit seinem Kind zusammenleben will (vgl. Art. 44 lit a

AIG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b

AIG), (3) die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44

lit. c AIG), (4) der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von

zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 73

Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]) und (5) der Nachzug nicht in

klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen

soll, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und

den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen

sind. Schliesslich darf (6) die Wahrnehmung des Anspruchs nicht

rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. BGE 136 II 497 E. 4) und

(7) kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGr, 3.

Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 3.2). Zudem muss der oder die

Nachzugsberechtigte über das alleinige Sorgerecht verfügen und das Kindeswohl

darf dem Nachzug nicht offensichtlich entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78

E. 4.8 = Pra 99 [2010] Nr. 70). Für das Nachzugsalter ist der

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7).

4.2

Gemäss der

Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 26. Juni 2012

"Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und

Prüfung von Zivilstandsurkunden", Stand 1. Juli 2018, Ziff. 1.1

haben die um Familiennachzug ersuchenden Personen persönlich bei der

zuständigen Schweizer Auslandvertretung vorzusprechen und die notwendigen

Zivilstandsurkunden vorzulegen. Die Auslandvertretung hat in einem summarischen

Verfahren zu prüfen, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind (Vollständigkeit

der Angaben, gültiger Reisepass, Kontrolle der Urkunden). Danach leitet sie das

Gesuch mit den relevanten Urkunden an die zuständige kantonale Ausländerbehörde

weiter. Erachtet sie dies als notwendig, verfasst die Auslandvertretung eine

Stellungnahme, in der sie auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes oder des

betreffenden Falles hinweist (Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit

oder Fälschung der Urkunden, für Menschen- oder Kinderhandel oder Hinweise auf

andere Umstände, die für die Auslandvertretung aufgrund ihrer Ortskenntnisse

entscheidend sind). Die kantonale Ausländerbehörde wartet den Eingang des

Visumgesuchs mit der Stellungnahme und der Empfehlung der Auslandvertretung ab,

bevor sie prüft, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug in der Schweiz

erfüllt sind (finanzielle Mittel, Wohnung, Verhalten der bereits in der Schweiz

lebenden Personen). Sofern das Gesuch in dieser Phase des Verfahrens nicht

bereits aus anderen Gründen abgelehnt werden muss, entscheidet sie auf dieser

Grundlage darüber, ob weitere Abklärungen im Ausland durchzuführen sind

(Dokumentenüberprüfung, Einsatz einer Vertrauensanwältin oder eines

Vertrauensanwalts, DNA-Test usw.).

5.

5.1

Vorliegend

ist umstritten, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

noch minderjährig war, wie dies gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG für den

Familiennachzug vorausgesetzt wird und ob seiner Mutter das alleinige

Sorgerecht zusteht. Dass das Nachzugsgesuch rechtzeitig erfolgte, ist nicht

umstritten.

5.2

5.2.1

Als um Familiennachzug ersuchende

Person hat der Beschwerdeführer der zuständigen Schweizer Auslandvertretung die

notwendigen Zivilstandsurkunden vorzulegen (vgl. E. 3.2). Darunter fällt

auch die Geburtsurkunde, mit welcher überprüft werden kann, ob der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war. Der

Beschwerdeführer liess der Schweizerischen Botschaft zwei Geburtsurkunden

einreichen, wobei auf beiden sein Vater, F als Melder/Informant verzeichnet

war. Gemäss dem Bericht der Botschaft vom 26. September 2018

müsse gemäss ghanischer Gesetzgebung festgestellt werden, ob der Vater

tatsächlich die Registrierung der Geburt vorgenommen habe. Denn diesfalls würde

er den Beschwerdeführer als sein Kind anerkennen und somit die väterlichen

Pflichten übernehmen. Solange der auf der Geburtsurkunde vermerkte Melder/Informant

nicht bestätigt sei, geniesse diese keine Gültigkeit. Da F seit der

Schwangerschaft von Mary Safowaa als verschwunden und unbekannten Aufenthalts

gilt und der Melder/Informant somit nicht bestätigt werden konnte, konnte die

Schweizerische Botschaft nicht ausschliessen, dass ein mutmasslich falscher

Melder/Informant der Geburtsdaten erfasst worden war, weshalb es die

Geburtsurkunde als rechtsungültig qualifizierte und demzufolge nicht

legalisieren konnte.

5.2.2

Vorliegend ist unbestritten, dass die Geburt des

Beschwerdeführers erst Jahre später registriert wurde. Unbestritten ist ferner,

dass auf seiner Geburtsurkunde sein Vater (F) als Melder/Informant der Geburt

und damit auch der mutmasslichen Geburtsdaten eingetragen ist. Unklar ist

hingegen, ob F die Geburt tatsächlich im Jahr 2015 nachregistriert hatte oder

ob die Geburtsurkunde gefälscht wurde. Dass der Vater des Beschwerdeführers

dessen Geburt nachträglich registriert hatte, scheint aus verschiedenen Gründen

unglaubhaft. Zum einen soll sein Vater seit der Schwangerschaft seiner Mutter B

im Jahr 2001 verschwunden und unbekannten Aufenthalts sein. Andererseits gab

May Safowaa gemäss den Ausführungen des Vertrauensanwalts im

Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2017 zu Protokoll, die Registrierung der Geburt

ihres Sohns selbst nachträglich veranlasst zu haben. Zudem fanden beide

Registrierungen – der Geburt von Mary Safowaa sowie jene des Beschwerdeführers

– am 8. Juli 2015 statt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Geburt des

Beschwerdeführers nicht von seinem Vater, sondern von seiner Mutter registriert

und die vorgelegte Geburtsurkunde somit gefälscht wurde. Damit bestehen

erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers

und somit auch am geltend gemachten Geburtsdatum, weshalb die Schweizerische

Botschaft die Geburtsurkunde zu Recht nicht legalisiert hat.

5.2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass hinsichtlich

der Registrierung seiner Geburt gar keine Widersprüche vorhanden seien. Wie dem

Untersuchungsbericht des Vertrauensanwalts vom 19. Mai 2017 entnommen

werden könne, habe seine Mutter ausgesagt, sie habe beide Eintragungen selbst veranlasst,

was aber nicht bedeute, dass sie die Registrierungen auch selbst

vorgenommen habe. Es sei durchaus vertretbar, wenn auf Veranlassung der Mutter

des Beschwerdeführers der Grossvater sich als Melder/Informant zur Verfügung

stelle, insbesondere insoweit es um den nachträglichen Geburtseintrag seines

Enkels gehe. Gemäss dem Melder/Informant, vorliegend dem Grossvater, sei dann F

als (leiblicher) Vater aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass

der Grossvater des Beschwerdeführers lediglich als Melder/Informant auf der

Geburtsurkunde von seiner Tochter B registriert ist. Auf der Geburtsurkunde des

Beschwerdeführers ist hingegen dessen Vater als Melder/Informant registriert.

Wie der Beschwerdeführer mit diesem Einwand die Zweifel ausräumen will, dass

auf seiner Geburtsurkunde sein Vater als Melder/Informant verzeichnet ist,

obwohl dieser seit der Schwangerschaft seiner Mutter verschwunden und

unbekannten Aufenthalts ist, leuchtet nicht ein.

5.2.4

Ferner rügt der Beschwerdeführer die Rechtspraxis in Ghana, wonach eine

Geburtsurkunde solange keine Gültigkeit geniesse, bis der auf ihr festgehaltene

Melder/Informant festgestellt sei, widerspreche grundlegenden Persönlichkeits-

und Kindesrechten. Ein Vater, der sich bereits bei der Schwangerschaft seiner

Partnerin aus dem Staube mache und sich seiner väterlichen Verantwortung und

Pflichten entziehe, könne damit bewirken, dass sein Kind gar nie einen

ordentlichen Geburtsregistereintrag erlangen könne. Die in vielen afrikanischen

Ländern übliche bzw. oft praktizierte nachträgliche Registrierung müsse auch

durch andere nahestehende Personen aus der Familie des Kindes möglich sein, wie

beispielsweise vorliegend durch die Mutter und den Grossvater

mütterlicherseits. Es sei grundrechtswidrig und widerspreche Art. 8 EMRK

und Art. 13 BV, aber auch Art. 7–11 BV, wenn vorliegend dem

Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen Verhaltens seines leiblichen Vaters

die Wahrnehmung elementarer Menschenrecht verwehrt werde. Auch dieser Einwand

vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass gemäss seiner

Geburtsurkunde seine Geburt nicht durch seine Mutter oder seinen Grossvater

nachträglich registriert wurde, sondern durch seinen Vater, dessen Aufenthalt

jedoch unbekannt ist. Da sein Vater als Melder/Informant nicht bestätigt werden

konnte, geniesst die Geburtsurkunde keine Gültigkeit. Dass die Geburt des

Beschwerdeführers nicht auch rechtsgültig von seiner Mutter oder seinem

Grossvater hätte nachträglich registriert werden können, ergibt sich aus dem

Bericht des Vertrauensanwalts jedoch nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz der Pflicht

des um Familiennachzug ersuchenden Beschwerdeführers, der Schweizer

Auslandvertretung die notwendigen Zivilstandsurkunden vorzulegen, nach wie vor

keine gültige Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorliegt. Dem

beweisbelasteten Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Zweifel an der

Ungültigkeit der eingereichten Geburtsurkunden auszuräumen. Damit ist nicht

nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

noch minderjährig war. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie die

eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2018

in Bezug auf seine Ledigkeit auszulegen ist.

5.3

Neben der Minderjährigkeit des

nachzuziehenden Kinds setzt Art. 44 AIG auch voraus, dass der oder die

Nachzugsberechtigte, vorliegend B, über das alleinige Sorgerecht für das Kind, vorliegend

für den Beschwerdeführer, verfügt (vgl. E. 3.1). Gemäss dem Bericht des

Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft vom 17. August 2018 erwies

sich der von B eingereichte Sorgerechtsentscheid vom 6. Juni 2018 als

Fälschung. Die Gerichtsbehörde des District Court von H welche den

Sorgerechtsentscheid ausgestellt haben soll, habe bestätigt, dass dieser

Entscheid beim Gerichtsregister nicht hinterlegt worden sei und es sich

folglich um eine Fälschung handle. Deshalb konnte der Sorgerechtsentscheid

durch die Schweizerische Botschaft nicht legalisiert werden. Gegen die Echtheit

dieses Dokuments spricht auch, dass der Wohnort von B auf J lautet, obwohl

diese am 6. Juni 2018, als das Dokument beglaubigt wurde, weder in die Schweiz

eingereist noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Zudem erstaunt, dass

das Sorgerecht nicht nur der Mutter B, sondern auch ihrem Ehemann E zustehen

soll, obwohl diese im Zeitpunkt der Beglaubigung noch gar nicht verheiratet

waren.

5.3.1

Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es werde daran festgehalten,

dass das Sorgerechtsverfahren beim High Court in der Hauptstadt D anhängig

gemacht worden sei. Es sei möglich, dass dieses Gericht die Ausfällung des

Sorgerechtsentscheids dem untergeordneten Bezirksgericht in H übertragen habe,

die Registrierung dann aber wiederum beim höheren High Court in D erfolgt sei.

Die genauen justizinternen Vorgänge seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Es werde aber ausdrücklich beantragt, dass die entsprechenden Abklärungen bei

den beiden genannten Gerichten durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer

verkennt dabei, dass es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht ihm obliegt, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten,

sondern auch zu belegen (vgl. E. 3). Mit der blossen Vermutung, der

High Court in D habe die Ausfällung des Sorgerechtsentscheids dem untergeordneten

Gericht in H übertragen und des Antrags, die entsprechenden Abklärungen bei den

beiden genannten Gerichten sollen durchgeführt werden, ist er seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Damit hat der Beschwerdeführer nichts

substanziiert vorgebracht, was daran zweifeln liesse, dass der

Sorgerechtsentscheid vom 6. Juni 2018 nicht gültig ist. Demzufolge ist

nicht nachgewiesen, dass B über das alleinige Sorgerecht für den

Beschwerdeführer verfügt.

5.3.2

Vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zudem eine Bestätigung

des High Court of Justice von D betreffend die eidesstaatliche Erklärung von I,

Grossvaters des Beschwerdeführers, vom 26. November 2019 hinsichtlich

Geburt, Elternrechte sowie Volljährigkeit des Beschwerdeführers ein. Diese

Bestätigung kann offizielle Dokumente zur Geburt bzw. zum Sorgerecht nicht

ersetzen und vermag deshalb das Ergebnis der obigen Ausführungen - dass weder das Geburtsdatum des

Beschwerdeführers noch das alleinige Sorgerecht von B nachgewiesen ist – nicht

umzustossen.

5.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mangels Nachweis der

Minderjährigkeit und des alleinigen Sorgerechts seiner in der Schweiz lebenden

Mutter gestützt auf Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 13

BV kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist

steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten

Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

6.

Mitteilung an …