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Entscheid

VB.2019.00810

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00810

10. Juli 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21904)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00810

VB.2019.00817

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

Aus VB.2019.810:

1. Gemeinde Meilen, vertreten durch RA A,

Aus VB.2019.817:

2. B,

3.

Einfache

Gesellschaft C,

bestehend aus:

3.1

D,

3.2 E,

3.3 F,

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1-18.

Nachbarn 1-26

alle vertreten durch RA H,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Aus VB.2019.810:

1.

B,

2. Einfache Gesellschaft C,

bestehend aus:

2.1 D,

2.2 E,

2.3 F,

alle vertreten durch RA G,

Aus VB.2019.817:

3. Gemeinde Meilen, vertreten durch Baubehörde Meilen,

diese vertreten durch RA A,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde Meilen erteilte der aus B und der

einfachen Gesellschaft C (bestehend aus D und E sowie F) zusammengesetzten

Bauherrschaft mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 die Baubewilligung für

vier Mehrfamilienhäuser samt Unterniveaugarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01

und 02 in Meilen.

Erwägungen

II.

Die Nachbarn 1-26 fochten die Baubewilligung gemeinsam mit

Eingabe vom 17. Januar 2019 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich an

und beantragten deren Aufhebung. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit

Entscheid vom 5. November 2019 gut und hob den Beschluss der Baubehörde

Meilen vom 10. Dezember 2018 auf.

III.

Hiergegen erhoben die Gemeinde Meilen, vertreten durch die

Baubehörde, (Verfahren VB.2019.00810) und die Bauherrschaft (Verfahren

VB.2019.00817) mit separaten Eingaben vom 6. Dezember 2019 respektive 9. Dezember

2019.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Bestätigung der Baubewilligung.

Das Baurekursgericht schloss mit Schreiben vom 24. Januar

2020.

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der beiden Beschwerden. Mit Eingabe

vom selben Datum beantragten die Nachbarn unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerden. Die Baubehörde Meilen

ersuchte um Gutheissung der Beschwerde der Bauherrschaft. Die Bauherrschaft und

die Baubehörde hielten in der Replik vom 6. Februar 2020 respektive 17. Februar

2020.

an den Rechtsbegehren fest. Dabei reichte die Bauherrschaft eine

Lärmprognose vom 5. Dezember 2019 zum Verkehrslärm im Zusammenhang mit den

Parkierungsanlagen des Bauprojekts ein. Die Nachbarn nahmen am 14. Februar

2020.

respektive 25. Februar 2020 zu den Repliken Stellung. Die Baubehörde

äusserte sich am 17. Februar 2020 auch nochmals im Beschwerdeverfahren der

Bauherrschaft.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2020 wurden

die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Beteiligten Frist zur

freigestellten Stellungnahme angesetzt. Die Baubehörde Meilen und die

Bauherrschaft reichten am 6. März 2020 separat Gegenbemerkungen zu den Stellungnahmen

der Nachbarn ein. In der Folge liessen sich die Beteiligten innert angesetzter

Frist nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde

rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr

die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die beschwerdeführende Gemeinde (aus

dem Verfahren VB.2019.00810) beruft sich auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie,

weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die

beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt

wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der

Beschwerde (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3

Die privaten

Beschwerdeführenden (aus dem Verfahren VB.2019.00817) sind als vor der

Vorinstanz unterlegene Bauherrschaft zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert.

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Baugrundstücke befinden sich gemäss der

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen von 1997 (BZO) in der Wohnzone W1.4.

Nach Art. 18 BZO gilt dafür eine Baumassenziffer von 1.4. Die Regelung der

äusseren Gestaltung beschränkt sich auf die Gesamtlänge, die Grenzabstände

sowie die Gebäude- und Firsthöhe. Auf eine gesetzliche Regelung der

Geschosszahl hat die Gemeinde verzichtet. Gemäss Art. 41 BZO sind

Abgrabungen untergeordneter Natur zulässig. Für Grundstücke mit einer

Mindestarealfläche von 3'000 m2 in der Zone W.1.4 sehen Art. 30 ff.

BZO die Zulässigkeit einer Arealüberbauung im Sinn von §§ 69 ff. des

kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) vor. Arealüberbauungen dürfen je nach den

Bestimmungen in der Bauordnung insbesondere bezüglich der zulässigen Ausnützung

von der Regelbauweise abweichen (vgl. § 72 Abs. 1 PBG). Im Gegenzug –

als Ausgleich für die erheblichen Privilegierungen nach § 72 Abs. 1 PBG – stellt § 71 PBG besondere Anforderungen an die Gestaltung und die

Einordnung, welche über das in § 238 Abs. 1 PBG geforderte Mass für

die Regelbauweise deutlich hinausgehen (vgl. VGr, 13. Juni 2019,

VB.2018.00380, E. 5.1). Gemäss Art. 32 BZO kann die

Baumassenziffer bei Arealüberbauungen um höchstens ein Zehntel erhöht werden.

2.2

Das umstrittene Bauprojekt wurde als

Arealüberbauung bewilligt. Nach der Vorinstanz wird damit die auf den

Baugrundstücken maximal zulässige Baumassenziffer (inkl. Arealüberbauungsbonus)

von 6'608,14 m3 für Hauptgebäude und von 1'321,63 m3

für Besondere Gebäude eingehalten. Die Reserve beträgt gemäss der Vorinstanz

92,63 m3 für Hauptgebäude und 962,92 m3 für

Besondere Gebäude.

3.

3.1

Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die

kommunale Baubehörde ihr Ermessen im Hinblick auf den Umfang an Abgrabungen

beim Bauprojekt überschritten hat. Die von der Baubehörde angeführte

Praxisrichtlinie zu Art. 41 BZO erkläre Abgrabungen von durchschnittlich

maximal 1 m auf maximal 1/3 der jeweiligen Fassaden im Allgemeinen als

untergeordnet (vgl. Ziffer 1). Volumen von Räumen für den dauernden

Aufenthalt unter dem gewachsenen Boden bis zu 15 % der zulässigen Baumasse

seien ohne Anrechnung an die Baumasse statthaft (vgl. Ziffer 2). Bei

Arealüberbauungen könne von dieser Praxis abgewichen werden, insbesondere wenn

eine bessere Lösung resultiere und die Gesichtspunkte von § 71 PBG

eingehalten würden (vgl. Ziffer 3). Die Abgrabungen würden bei den

Westfassaden der Häuser 1 und 2 bis zu 1,5 bzw. 1,6 m und an der Ostfassade des

Hauses 2 bis zu 2 m ausmachen; ansonsten gebe es praktisch an allen anderen

Fassaden sämtlicher Häuser Abgrabungen von bis zu 1 m. In Bauzonen, in

denen – wie vorliegend – die Nutzungsdichte mittels Baumassenziffern ohne

Geschosszahlenvorschriften geregelt sei, komme einer Beschränkung von

Abgrabungen auf ein untergeordnetes Mass nicht nur gestalterische, sondern auch

nutzungsplanerische Funktion zu. Der vom kommunalen Gesetzgeber gewährte

Arealüberbauungsbonus betrage vorliegend 10 %. Bei einer zusätzlichen

Zulassung von Abgrabungen im Umfang der Praxisrichtlinie nehme die Baubehörde

eine erhebliche Abweichung von der Nutzungsdichte ohne Mitsprache des

kommunalen Gesetzgebers vor. Damit werde der gesetzgeberische Wille in dieser

Hinsicht missachtet. Im vorliegenden Fall betrage die durch Abgrabungen

hinzugewonnene Wohnbaumasse unter Terrain 910,88 m3. Unter

Abzug der Reserve für Hauptgebäude von 92,63 m3 würde die

Hauptbaumasse somit um rund 800 m3 überschritten, wenn letztere

anrechenbar wäre. Mit anderen Worten werde beim Bauprojekt die zulässige

Hauptbaumasse infolge von Abgrabungen um 12 % erhöht. Ein solcher Umfang

sei aufgrund des öffentlichen Interesses an der Vermeidung der negativen Folgen

einer Nutzungsregelung durch Baumassenziffern nicht hinnehmbar. Die kommunale

Baubehörde habe mit dem Hinweis auf ihre Richtlinie keine erkennbare

Beurteilung im Einzelfall in nutzungsplanerischer Hinsicht vorgenommen. Bei

diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob die im Bauvorhaben vorgesehenen

Abgrabungen den ästhetischen Anforderungen an eine Arealüberbauung in der

Gesamtheit genügen würden.

3.2

Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den

Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Baubehörde bei der Anwendung des

kommunalen Rechts; dabei legen sie ihrer Argumentation die von der Vorinstanz

beschriebene Praxisrichtlinie zugrunde. Die Beschwerdeführenden weisen darauf

hin, dass die Baugrundstücke sich im Hanggelände befinden. An Hanglagen sei

auch ohne Abgrabungen ein beträchtliches Unterterrainvolumen bewohnbarer Räume

möglich; dabei könnten die bewohnbaren Räume unter dem gewachsenen Niveau eines

an sich zweigeschossigen Gebäudes unter Umständen sogar mehr als 15 % der

über Terrain liegenden Baumasse ausmachen. Auch dann könne das unterste

Geschoss bereits ohne Abgrabungen genügend belichtet werden. Ein solches

substanzielles Volumen unter Terrain sei allenfalls auch im schwach geneigten

oder ebenen Gelände möglich. Deshalb lasse die Baubehörde in Anwendung von Art. 41

BZO praxisgemäss Abgrabungen für Räume, die dem dauernden Aufenthalt dienen,

bis zu 15 % der zulässigen Baumasse zu. Diesen Umfang schöpfe das

Bauprojekt mit rund 12 % Volumen unter Terrain nicht aus. Es sei haltlos,

wenn die Vorinstanz annehme, dass erst durch die Abgrabungen das im Streit

liegende nutzbare Unterterrainvolumen ermöglicht werde. Vielmehr würden die

Abgrabungen nur der Verbesserung von Arealüberbauungsanforderungen wie der

Wohnlichkeit bzw. Wohnhygiene dienen, aber nicht das nutzbare Volumen markant

erhöhen. Schliesslich verletze es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden,

wenn die Vorinstanz sich mit dem gestalterischen Aspekt der Abgrabungen nicht

auseinandergesetzt habe.

3.3

§ 293 PBG bestimmt, dass nicht

anrechenbare Untergeschosse höchstens 1,5 m über dem gestalteten Boden in

Erscheinung treten dürfen (Abs. 1). Von dieser Beschränkung ausgenommen

sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu

Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen (Abs. 2). Die Bau- und Zonenordnung

kann die Freilegung von Untergeschossen näher regeln (Abs. 4). Der

angefochtene Entscheid stellt das Urteil VB.95.00015 vom 6. September 1995

(in: BEZ 1995 Nr. 30 = RB 1995 Nr. 85) in den Mittelpunkt seiner

Überlegungen. Dort hat sich das Verwaltungsgericht mit einer kommunalen

Regelung befasst, die lediglich Abgrabungen von untergeordneter Natur zuliess,

wobei die betreffende Bauordnung die zulässige bauliche Ausnützung mit einer

Baumassenziffer – bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Geschosszahlregelung –

gesteuert hatte. Das Verwaltungsgericht kam dort zum Schluss, dass § 293 Abs. 1 und 2 PBG – mangels Vorschriften im kommunalen Recht zur

Anrechenbarkeit von Untergeschossen – nicht anwendbar seien. Es bestehe jedoch

die Gefahr, dass der nutzungsplanerische Zweck der Baumassenziffer durch

Abgrabungen beliebigen Umfangs infrage gestellt werden könnten. Auch wenn es

sich bei der untergeordneten Natur von Abgrabungen um einen unbestimmten

Begriff des kommunalen Rechts handle, bestehe ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Vermeidung der unerwünschten Nebenwirkungen einer

Nutzungsregelung durch Baumassenziffern ohne Geschosszahlvorschriften. Daher

seien Abgrabungen nur sehr restriktiv zuzulassen. An Hanglagen habe als

Abgrabung alles das zu gelten, was baulich in Erscheinung trete, soweit es

vorher gewachsener Boden gewesen sei.

3.4

Wenn die Gemeinde erstinstanzlich für den Vollzug

ihres eigenen Reglements zuständig ist, so steht ihr nach der Rechtsprechung bei

der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein von der Gemeindeautonomie

geschützter, erheblicher Entscheidungsspielraum zu (vgl. BGr, 11. Juli

2017, 1C_572/2016, E. 2.1; VGr, 28. August 2014, VB.2013.00788,

E. 4.5). Dies gilt jedenfalls, sofern örtliche und nicht überkommunale

Interessen im Vordergrund stehen (vgl. BGr, 29. August 2019, 1C_555/2018,

E. 5.2).

3.5

3.5.1

§ 293 Abs. 1 und 2 PBG sind bei

einer Gemeinde, die – wie hier – die erlaubte Ausnützung mittels

Baumassenziffer bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Geschosszahlregelung

festlegt, nicht anwendbar. Der rechtliche Gehalt des gestützt auf § 293 Abs. 4 PBG erlassenen Art. 41 BZO ist somit nicht systematisch an § 293 Abs. 1 und 2 PBG gebunden. In den Erläuterungen der BZO zu Art. 41

dieses Erlasses steht, dass sich bezüglich Abgrabungen eine Praxis im Hinblick

auf den Wechsel zur Baumassenziffer entwickelt habe. Die Konturen der Praxis

werden allerdings in den genannten Erläuterungen nicht näher dargelegt; daraus

ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für den Willen des

Gemeindegesetzgebers im Hinblick auf den Normgehalt.

3.5.2

Bei Fragen zur Nutzungsdichte im Baugebiet

einer Gemeinde stehen in der Regel örtliche und nicht überkommunale Interessen

im Vordergrund. Der kommunalen Baubehörde eröffnet sich daher ein gewisser

Spielraum für die nähere Umschreibung der untergeordneten Natur von

Abgrabungen. Wie aus dem erwähnten Urteil VB.95.00015 hervorgeht (vgl. oben E. 3.3),

fehlt es indessen bei einer Bauordnung mit Baumassenziffer unter Verzicht auf

eine Geschosszahlregelung an gesetzgeberischen Schranken bezüglich der

baulichen Ausnützung auf dem Weg von Abgrabungen. Das in jenem Urteil genannte

öffentliche Interesse an einem restriktiven Verständnis der untergeordneten

Natur von Abgrabungen lässt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1

und Art. 36 Abs. 1 BV) ableiten. Letzteres dient nicht nur dem Schutz

der Baufreiheit von bauwilligen Grundeigentümern, sondern auch jenem der

Nachbarn. Immerhin schliesst das Legalitätsprinzip es nicht aus, der

Rechtsanwendung einen gewissen Spielraum für die Berücksichtigung besonderer

Umstände im Einzelfall zu verschaffen (vgl. BGr, 15. März 2013,

1C_207/2012, E. 2.3).

3.5.3

Im Rahmen der RPG-Revision vom 15. Juni

2012.

ist das wichtige raumplanerische Ziel der inneren Verdichtung verankert

worden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis und b, Art. 3 Abs. 3

lit. abis, Art. 8a lit. c und e des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG]; BGE 142 II 100 E. 4.6). Dennoch kann es den Rahmen der Gemeindeautonomie sprengen,

wenn bei einer Bauordnung wie im vorliegenden Fall Abgrabungen für Räume zum

dauernden Aufenthalt unter Terrain in erheblichem Ausmass bloss durch eine

grosszügige Praxis der Baubehörde ermöglicht werden. Vielmehr ist es Sache des

Gemeindegesetzgebers, den Maximalumfang für derartige Abgrabungen in Ergänzung

zu den Vorschriften über die bauliche Ausnützung zu regeln, wenn die Zulassung

von Abgrabungen über einen mehr oder weniger untergeordneten Umfang hinausgehen

soll. In dieser Hinsicht liegen auch bei Hanglagen keine besonderen

Verhältnisse vor, die eine grosszügige Praxis der Baubehörde bezüglich

Abgrabungen rechtfertigen. Es mag zutreffen, dass Bauvolumen, das teilweise

unter Terrain vorgesehen ist, an Hanglagen unter Umständen ohne Abgrabungen

genügend für Wohnzwecke belichtet werden kann. Eine solche Konstellation ist

aber – gerade für die Nachbarn – von der Nutzungsintensität her nicht mit

Bauvolumen vergleichbar, das unter Terrain wegen Abgrabungen baulich zusätzlich

in Erscheinung tritt und infolge der Fassadenöffnungen an diesen Stellen zu

Auswirkungen bei der Nutzung in den Aussenraum führt. Deshalb ist es geboten,

die untergeordnete Natur von Abgrabungen bei einer unbestimmten kommunalen

Bestimmung der vorliegenden Art nur restriktiv zu bejahen. Insgesamt ist mit

den vorstehenden Präzisierungen an den im Urteil VB.95.00015 vom 6. September

1995.

dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen festzuhalten.

3.6

Für die rechtliche Tragweite der Abgrabungen

kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht nur auf die Tiefe (vom gewachsenen

Terrain aus) und die Länge entlang der jeweiligen Fassade, sondern auch auf die

Breite und damit auf die betroffene Baumasse an. Beim vorerwähnten Urteil

95.00015

erreichten die als unzulässig erachteten Abgrabungen eine Tiefe von

über 4 m auf einer Länge von über 15 m und einer Breite von etwa

10.

m. Im vorliegenden Fall sind die Abgrabungen in vertikaler Hinsicht

weniger bedeutend, dafür bei praktisch allen Fassaden der vier Häuser

vorgesehen, wie die Vorinstanz im Einzelnen unwidersprochen hinsichtlich Tiefe,

Länge und Breite festgestellt hat. Danach beträgt die tiefste Abgrabung

punktuell bis 2 m an der Ostfassade des Hauses 2, d. h. seitlich am Hang. Ins

Gewicht fallen insbesondere die Abgrabungen entlang dem überwiegenden Teil der

Nordfassaden der Häuser 1 und 2 auf einer Länge von insgesamt gegen 50 m,

einer Tiefe bis zu 1,5 m und einer Breite bis zu 7 m sowie entlang

den gesamten Südfassaden der Häuser 3 und 4 (mithin einer Länge von 38 m)

mit einer Tiefe bis zu knapp 1 m und einer Breite bis zu 7 m. Die

Gemeinde selbst räumt denn auch sinngemäss ein, dass die Praxisrichtlinie zu

Art. 41 BZO betreffend untergeordnete Abgrabungen vorliegend nicht vollumfänglich

eingehalten sei die diesbezügliche Frage kann aber offengelassen werden.

Von den Abgrabungen betroffen ist, unter Abzug der Reserve

beim Bauprojekt bezüglich Hauptbaumasse, ein Volumen unter Terrain von

insgesamt ungefähr 800 m3 bzw. rund 12 % der maximal

zulässigen Hauptbaumasse. Es wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass

die von der Vorinstanz genannte Prozentzahl unzutreffend sein soll. Die Vorinstanz

hat einen Quervergleich zum Arealüberbauungsbonus angestellt, der gemäss Art. 32

BZO 10 % beträgt. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Privilegierung

vom Regelmass der baulichen Ausnützung (vgl. oben E. 2.1). Beim

umstrittenen Bauprojekt ist der Umfang der Abgrabungen mit 12 % grösser

als der Arealüberbauungsbonus von 10 %. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen,

dass die Bewilligung von Abgrabungen in einem solchen Umfang über den

Interpretationsspielraum der Baubehörde für die Annahme einer untergeordneten

Natur hinausgeht. Die Beurteilung der Vorinstanz, die das vorliegende

Bauprojekt entsprechend in dieser Hinsicht als nicht bewilligungsfähig

erachtet, verletzt die Gemeindeautonomie nicht. Unter diesen Umständen brauchte

sich die Vorinstanz nicht mit der gestalterischen Beurteilung der Abgrabungen

zu befassen. Die diesbezügliche Gehörsrüge geht fehl.

3.7

Die beschwerdeführende Gemeinde erhebt den

weiteren Einwand, dass der angefochtene Entscheid im Widerspruch zu einem

Entscheid der Baurekurskommission vom 27. Januar 2009 stehe. Nach jenem

Entscheid dürfe und müsse die baubehördliche 15 %-Praxis zu Art. 41

BZO zur Anwendung gebracht werden, ohne dass zu prüfen wäre, ob diese Limite

wegen Besonderheiten des konkreten Falls herauf- oder herabgesetzt werden

solle. Es kann offenbleiben, ob der einzelne, angeführte Entscheid der

Baurekurskommission eine Praxis darstellt. Jedenfalls bestehen ohne Weiteres

ernsthafte und sachliche Gründe dafür, dass die Vor­­instanz ihre Beurteilung

zur Zulässigkeit von Abgrabungen bei einer Bauordnung der vorliegenden Art an

die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts anpasst (vgl. zur Zulässigkeit einer

Praxisänderung BGE 135 I 79 E. 3). Somit erübrigt es sich, den Sachverhalt

zum fraglichen Baurekursentscheid von 2009 näher abzuklären. Der sinngemäss

vorgebrachte Vorwurf einer unzulässigen Praxisänderung vermag nicht

durchzudringen. Ebenso wenig kann aus dem obiter dictum im Urteil VGr,

14.

Mai 2020, VB.2019.00639, E. 10.5, abgeleitet werden, dass Volumen

von Räumen für den dauernden Aufenthalt unter dem gewachsenen Boden von weniger

als 15 % in jedem Fall statthaft wäre.

3.8

Zusammenfassend erweist sich die Aufhebung der Baubewilligung für die

umstrittene Arealüberbauung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 in

Meilen durch das Baurekursgericht als rechtmässig. Bei diesem Ergebnis

erübrigt es sich, auf die Rügen zur lärmrechtlichen Beurteilung des Bauprojekts

einzugehen.

4.

Demzufolge sind die

Beschwerden abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden für die

Gerichtskosten aufzukommen. Diese sind zur Hälfte der beschwerdeführenden

Gemeinde und zu je 1/8 den vier privaten Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem

sind die Beschwerdeführenden antragsgemäss zu einer angemessenen

Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 585.-- Zustellkosten,

Fr. 7'585.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Gemeinde Meilen und zu je 1/8 den solidarisch

haftenden privaten Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Die

Gemeinde Meilen wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.- und die

privaten Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung zu einer

solchen von je Fr. 625.- an die Beschwerdegegner zusammen verpflichtet

(insgesamt Fr. 5'000.-), zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …