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Entscheid

VB.2019.00811

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00811

13. Februar 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21459)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00811

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1992 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger Sri

Lankas. Nachdem ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den

Eltern erteilt wurde, ist er seit dem 14. Dezember 2016 im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung.

B.

A erwirkte bisher folgende Strafen:

-

Urteil des Jugendgerichts Zürich vom

2. November 2009: Anordnung einer Unterbringung und Bestrafung mit drei

Monaten Freiheitsentzug (Vollzug des Freiheitsentzugs zugunsten der

Unterbringung aufgeschoben) wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, versuchten

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Verursachung einer Explosion, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Landfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen

Missbrauchs von Ausweisen und Schildern;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom

27. September 2010: Geldstrafe von 70 Tagessätzen und eine Busse von

Fr. 250.- wegen mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens

ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom

12. Juli 2011: Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Hinderung

einer Amtshandlung und unrechtmässiger Aneignung;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

13. Juni 2017: Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon ein Tag durch

Haft erstanden; zwölf Monate bedingt vollziehbar, Probezeit fünf Jahre) und

eine Busse von Fr. 700.- wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG,

Vergehens gegen das Waffengesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises;

-

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich

vom 3. Juli 2018: Busse von Fr. 660.- wegen Überschreitens der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit, Überschreitens der zulässigen Parkzeit und

mehrfachen Nichtbeachtens eines Lichtsignals;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom

27. August 2018: Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine Busse von

Fr. 200.- wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie Missbrauch von Ausweis und

Schildern.

C.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am

25. April 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit

Verfügung vom 6. Mai 2019 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung liess der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 Rekurs

erheben. Diesen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

7.

November 2019 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte

dem Beschwerdeführer eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz bis

7.

Februar 2020 an (Dispositiv-Ziff. II). Ausserdem auferlegte sie ihm

die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'425.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diesen

Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Dagegen liess A am 6. Dezember 2019

Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Es sei der Rekursentscheid Nr. 2019.0362 vom

7.

November 2019 vollständig aufzuheben;

2.

Es sei die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers nicht zu wider­-rufen;

3.

Eventualiter

sei der Beschwerdeführer zu verwarnen;

4.

Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen;

5.

Sub-subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu

beantragen;

6.

Sub-sub-subeventualiter sei die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

7.

Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen;

8.

Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

9.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2019 wurde

angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu

unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13./19. Dezember

2019.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend

auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die dieser seitens

der Vorinstanz unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Ausreise bis am

7.

Februar 2020 entzogen worden war (vgl. § 55 in Verbindung mit

§ 25 VRG).

Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der Präsidialverfügung

vom 11. Dezember 2019 entsprochen wurde, wird es jedenfalls mit dem

heutigen Endentscheid gegenstandslos.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss

§ 59 VRG und die Anhörung seiner selbst. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der

Sachverhalt genügend erstellt; somit kann darauf verzichtet werden.

2.

Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich

grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende

Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt

abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines

diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 2.1 – 6. März 2019, VB.2018.00512,

E. 2).

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder Art. 64 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet

wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die

Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,

13.

Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar

2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin

offenbleiben, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers auch den

Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, durch den Widerruf sei Art. 63 Abs. 3

AIG verletzt worden. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Widerruf unzulässig, der

nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein

Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Sie ist am 1. Oktober 2016 zusammen mit

den neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB)

in Kraft getreten (AS 2016 2329). Damit soll vermieden werden, dass der

unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher

Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt

wird (BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 5.1 [zur Publikation

vorgesehen]; vgl. VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00034, E. 4.3 Abs. 2

– 21. August 2018, VB.2018.00221, E. 2.3).

Die Staatsanwaltschaft D hat in ihrem Strafbefehl vom 27. August 2018 davon abgesehen, eine nicht obligatorische

Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu beantragen. Das

migrationsrechtliche Widerrufsverfahren wurde jedoch nicht erst nach

Erlass dieses Strafbefehls eingeleitet. Vielmehr gab die Verurteilung durch das

Obergericht des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 den Anlass dazu. Aus den

Akten geht hervor, dass spätestens seit dem 25. April 2018 und mithin

während des noch laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft D der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft wurde. Somit ist Art. 63

Abs. 3 AIG nicht verletzt. Denn der Widerruf erfolgte in der

vorliegenden Konstellation nicht nur wegen eines Delikts, für welches

das Strafgericht eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung

abgesehen hat, wie dies der klare Wortlaut von Art. 63 Abs. 3 AIG verlangt,

sondern im Gegenteil in erster Linie wegen eines Delikts, für welches die

Art. 66a ff. StGB (noch) nicht anwendbar waren (vgl. BGr,

18.

November 2019, 2C_468/2019, E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]

– 18. November 2019, 2C_358/2019, E. 3.4; VGr, 21. August

2018, VB.2018.00221, E. 2.3; zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit

von Art. 66 ff. StGB vgl. BGr, 14. August 2018, 6B_1043/2017,

E. 3.1.2 und 3.2.1 – 1. Februar 2019, 2C_573/2018, E. 3.1). Dass im migrationsrechtlichen Widerrufsverfahren auch der

Strafbefehl vom 27. August 2018 miteinbezogen wurde, ist entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

Vor diesem Hintergrund ist auf die beantragte

Befragung des zuständigen Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft D zu

verzichten.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];

Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine

Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls.

Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten

Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person

begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II

377.

E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll

aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.

Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann

nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes

bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019,

2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember 2014, 2C_846/2014,

E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten

wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person

regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von

Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für

Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das

im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein

strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen

Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei

ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht

auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.

-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen

Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3

– 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

4.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in

erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe

niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April

2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte

aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene

öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein

(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 23. Oktober 2019, 2C_881/2019,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen – 26. Februar 2019, 2C_219/2018,

E. 2.2.1).

4.2.1

Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer u. a.

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung für schuldig. Den

Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 13. Juni 2017

bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 30. März 2016 zufolge

fand der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2014 in einem Hinterhof an der E-Strasse 01

in Zürich einen Sack, welcher mehrere kleine Säcklein mit Kokain, insgesamt ca.

39.

Gramm, sowie Streckmittel und eine Waage enthielt. Der Beschwerdeführer

ging davon aus, dass es sich um Kokain handelte bzw. handeln könnte und

versteckte diese ca. 39 Gramm Kokain in einem Kabelschacht des Kellers der

Liegenschaft "F-Strasse 02" in Zürich. In der Zeit zwischen dem

Fund des Kokains und dem 16. Dezember 2014 verkaufte der Beschwerdeführer

an der G-Strasse in Zürich an zwei nicht näher bekannte Personen je ca.

1.

g Kokain für jeweils Fr. 60.- oder 70.-. Das Kokain entnahm er

zuvor jeweils dem Versteck im Kabelschacht, sodass am 16. Dezember 2014 um

ca. 11.30 Uhr noch ungefähr 37,1 g Kokain (Reinheitsgrad von ca. 63 %,

was ca. 23,2 g reinem Kokainhydrochlorid entspricht) im Kabelschacht

lagerte. Des Weiteren spuckte der Beschwerdeführer am Dienstag,

16.

September 2014, um ca. 12.55 Uhr, bei der Haltestelle H

einem VBZ-Chauffeur nach einem verbalen Disput durch das offene Fenster ins

Gesicht. Ausserdem lenkte der Beschwerdeführer an drei Tagen ein Fahrzeug,

obwohl ihm der Führerausweis auf Probe mit Verfügung des Strassenverkehrsamts

des Kantons Zürich vom 18. Februar 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden

war, wovon er bei den Fahrten Kenntnis hatte.

Bezüglich des Hauptdelikts, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), gelangte das Obergericht im Rahmen

der Strafzumessung zum Schluss, dass das objektive Tatverschulden des

Beschwerdeführers insgesamt als leicht zu qualifizieren sei. Er habe das Kokain

zufällig gefunden, sei also nicht Teil einer Drogenhandelshierarchie gewesen,

und sein Vorgehen sei ohne grosse Planung erfolgt. Bei der vom Eventualvorsatz

des Beschwerdeführers abgedeckten Menge an reinem Kokain handle es sich sodann

um einen den Grenzwert zum schweren Fall von 18 Gramm nur knapp

übersteigende Menge. Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Beamte ging das

Strafgericht ebenfalls von einem insgesamt leichten Verschulden aus. Beim

mehrfachen Fahren ohne Berechtigung qualifizierte es das Verschulden "als

im unteren Drittel des mittleren Bereichs liegend". Insgesamt sah es die

Ansetzung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als gerechtfertigt an.

Das Strafmass liegt zwar über der Grenze von einem Jahr,

welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. vorne,

E. 3.1), jedoch nicht besonders weit. Es ist somit von einem mittleren

migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00221,

E. 4.3 – 21. Februar 2018, VB.2017.00777, E. 4.1).

4.2.2

Der Beschwerdeführer weist verschiedene Vorstrafen auf. Das Urteil des

Jugendgerichts Zürich vom 2. November 2009, mit welchem der

Beschwerdeführer wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verursachung einer

Explosion, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs,

mehrfacher Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und

Schildern mit drei Monaten Freiheitsentzug und einer Unterbringung sanktioniert

wurde, bezieht sich auf Delikte, die bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Weiter beging der Beschwerdeführer verschiedene Strassenverkehrsdelikte, die

zwar hinsichtlich ihrer Häufigkeit und der damit offenbarten Unbelehrbarkeit

des Beschwerdeführers nicht zu bagatellisieren sind, aber in

migrationsrechtlicher Hinsicht dennoch nicht stark ins Gewicht fallen.

Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. Juli

2011.

wegen Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung und unrechtmässiger Aneignung zu einer

Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

Auch nach seiner Verurteilung vom 13. Juni 2017 trat

der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Namentlich wurde er mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft D vom 27. August 2018 wegen Diebstahls,

Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a BetmG sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

Der Beschwerdeführer ist somit in verschiedener Hinsicht mehrfach bestraft und

einschlägig rückfällig geworden. Allerdings wurde er nie ausländerrechtlich

verwarnt; ausserdem wurde ihm trotz Straffälligkeit im Dezember 2016 eine

Niederlassungsbewilligung erteilt.

4.2.3

Die Vorinstanz hat sodann mehrere Strafverfahren in die Interessenabwägung

miteinbezogen, die eingestellt wurden. Dies erweist sich als grundsätzlich

zulässig, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte

Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa

im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind. Sie können – nicht

als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht

bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche

Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 31. Juli 2019,

2C_386/2019, E. 5.2.3 – 21. März 2017, 2C_810/2016,

E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

In diesem Zusammenhang ist primär die Verfügung vom

12.

Januar 2012 zu nennen, mit der das Strafverfahren wegen einfacher

Körperverletzung zum Nachteil der damaligen Freundin des Beschwerdeführers

aufgrund Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Diese Tat liegt jedoch

gut zehn Jahre zurück, und der Beschwerdeführer ist seither nie mehr

gewalttätig in Erscheinung getreten. Ihr kommt deshalb bezüglich des

Fernhalteinteresses kaum Gewicht zu. Dies gilt umso mehr für die weiteren aktenkundigen eingestellten Verfahren.

4.2.4

Zugunsten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinfliessen

muss der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Delikte zum Zweck des

Drogenkaufs beging und teilweise für den Eigenkonsum von Kokain bestraft wurde.

Dispositiv

Diese Strafen sind demnach im Zusammenhang mit der Suchtkrankheit des

Beschwerdeführers zu würdigen, wobei momentan anscheinend eine Abstinenz von

sämtlichen illegalen Substanzen besteht. Ihm kann somit nicht vorgeworfen

werden, dass er die Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven begangen habe

(vgl. dazu vorne, E. 4.2 Abs. 2).

4.3 Der

Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt und somit seit knapp 28 Jahren

in der Schweiz auf, und er wurde hier sozialisiert. Seine Eltern leben

ebenfalls hier, und gemäss eigenen Angaben beabsichtigen er und seine Schweizer

Freundin zu heiraten und eine Familie zu gründen. Der Beschwerdeführer ist

ausserdem Mitglied eines Kampfsportvereins und unterhält auch daneben Kontakte

mit Freunden. Die soziale Integration des Beschwerdeführers kann somit als gut

bezeichnet werden.

Der Beschwerdeführer absolvierte hier die obligatorische

Schulzeit und spricht Deutsch und Schweizerdeutsch. Seine Lehre als

Polymechatroniker beendete er zwar ohne Abschluss; dennoch verdient er seinen

Lebensunterhalt als Gesellschafter und Geschäftsführer von I selbständig. Er

musste nie durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden, und es sind

keine Betreibungen (mehr) gegen ihn verzeichnet. Trotz der nicht

abgeschlossenen Lehre kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des

Beschwerdeführers insgesamt als gelungen bezeichnet werden.

Der Beschwerdeführer hat demnach offenkundig ein

gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

Mit Sri Lanka verbindet den Beschwerdeführer neben seiner

Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er wohl Tamil, sein Heimatland kennt

er jedoch nur von zwei kurzen Ferienaufenthalten. Es leben zwar seine

Grosseltern und "ein paar Onkel und Tanten" in Sri Lanka; zu diesem

hat er aber nach eigenen Angaben keinen Kontakt.

Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer ernsthaft versucht, sich zu bessern. So stand er seit dem

22. Juli 2015 wiederholt in psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung. Es gelinge ihm auch, vereinbarte Termine regelmässig wahrzunehmen

und bei der Therapie mitzuwirken. Die behandelnde Psychologin spricht von einer

dadurch "erreichten Stabilität". Das Bedauern und die Einsicht des

Beschwerdeführers kamen auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs

durch die Stadtpolizei Zürich zum Ausdruck. So gab er an, er büsse im Moment

für das, was er in der Vergangenheit gemacht habe. In Zukunft wolle er ein

besserer Mensch sein. Der ihn befragende Polizist hielt zudem zuhanden des

Migrationsamts fest: "Es war [dem Beschwerdeführer] sichtlich anzusehen, dass

ihn der mögliche Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bewegte".

4.4 Unter

Würdigung aller Umstände und insbesondere der – abgesehen von der

Straffälligkeit – gelungenen Integration des Beschwerdeführers überwiegen

seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen

Interessen an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist

demnach als unverhältnismässig einzustufen. Es braucht deshalb nicht

entschieden zu werden, ob ihm eine Wegweisung in den Norden Sri Lankas

überhaupt zumutbar bzw. dort seine Sicherheit nicht gefährdet wäre.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit

möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen

anderen Widerrufsgrund setzen (vgl. sogleich E. 5).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96

Abs. 2 AIG zu verwarnen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser

antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das

Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2019 und Dispositiv-Ziff. I sowie II des

Rekursentscheids vom 7. November 2019 werden aufgehoben. In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen

Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an