VB.2019.00811
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00811
13. Februar 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21459)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00811
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1992 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger Sri
Lankas. Nachdem ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den
Eltern erteilt wurde, ist er seit dem 14. Dezember 2016 im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung.
B.
A erwirkte bisher folgende Strafen:
-
Urteil des Jugendgerichts Zürich vom
2. November 2009: Anordnung einer Unterbringung und Bestrafung mit drei
Monaten Freiheitsentzug (Vollzug des Freiheitsentzugs zugunsten der
Unterbringung aufgeschoben) wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, versuchten
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Verursachung einer Explosion, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Landfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom
27. September 2010: Geldstrafe von 70 Tagessätzen und eine Busse von
Fr. 250.- wegen mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom
12. Juli 2011: Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Hinderung
einer Amtshandlung und unrechtmässiger Aneignung;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. Juni 2017: Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon ein Tag durch
Haft erstanden; zwölf Monate bedingt vollziehbar, Probezeit fünf Jahre) und
eine Busse von Fr. 700.- wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG,
Vergehens gegen das Waffengesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises;
-
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich
vom 3. Juli 2018: Busse von Fr. 660.- wegen Überschreitens der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit, Überschreitens der zulässigen Parkzeit und
mehrfachen Nichtbeachtens eines Lichtsignals;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom
27. August 2018: Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine Busse von
Fr. 200.- wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie Missbrauch von Ausweis und
Schildern.
C.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am
25. April 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 6. Mai 2019 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung liess der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 Rekurs
erheben. Diesen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
7.
November 2019 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte
dem Beschwerdeführer eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz bis
7.
Februar 2020 an (Dispositiv-Ziff. II). Ausserdem auferlegte sie ihm
die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'425.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diesen
Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Dagegen liess A am 6. Dezember 2019
Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei der Rekursentscheid Nr. 2019.0362 vom
7.
November 2019 vollständig aufzuheben;
2.
Es sei die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers nicht zu wider-rufen;
3.
Eventualiter
sei der Beschwerdeführer zu verwarnen;
4.
Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen;
5.
Sub-subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu
beantragen;
6.
Sub-sub-subeventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
7.
Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen;
8.
Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
9.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2019 wurde
angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu
unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13./19. Dezember
2019.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend
auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die dieser seitens
der Vorinstanz unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Ausreise bis am
7.
Februar 2020 entzogen worden war (vgl. § 55 in Verbindung mit
§ 25 VRG).
Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der Präsidialverfügung
vom 11. Dezember 2019 entsprochen wurde, wird es jedenfalls mit dem
heutigen Endentscheid gegenstandslos.
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss
§ 59 VRG und die Anhörung seiner selbst. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der
Sachverhalt genügend erstellt; somit kann darauf verzichtet werden.
2.
Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende
Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt
abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines
diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1 – 6. März 2019, VB.2018.00512,
E. 2).
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder Art. 64 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,
13.
Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar
2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin
offenbleiben, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers auch den
Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, durch den Widerruf sei Art. 63 Abs. 3
AIG verletzt worden. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Widerruf unzulässig, der
nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein
Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Sie ist am 1. Oktober 2016 zusammen mit
den neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB)
in Kraft getreten (AS 2016 2329). Damit soll vermieden werden, dass der
unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher
Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt
wird (BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 5.1 [zur Publikation
vorgesehen]; vgl. VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00034, E. 4.3 Abs. 2
– 21. August 2018, VB.2018.00221, E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft D hat in ihrem Strafbefehl vom 27. August 2018 davon abgesehen, eine nicht obligatorische
Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu beantragen. Das
migrationsrechtliche Widerrufsverfahren wurde jedoch nicht erst nach
Erlass dieses Strafbefehls eingeleitet. Vielmehr gab die Verurteilung durch das
Obergericht des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 den Anlass dazu. Aus den
Akten geht hervor, dass spätestens seit dem 25. April 2018 und mithin
während des noch laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft D der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft wurde. Somit ist Art. 63
Abs. 3 AIG nicht verletzt. Denn der Widerruf erfolgte in der
vorliegenden Konstellation nicht nur wegen eines Delikts, für welches
das Strafgericht eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung
abgesehen hat, wie dies der klare Wortlaut von Art. 63 Abs. 3 AIG verlangt,
sondern im Gegenteil in erster Linie wegen eines Delikts, für welches die
Art. 66a ff. StGB (noch) nicht anwendbar waren (vgl. BGr,
18.
November 2019, 2C_468/2019, E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]
– 18. November 2019, 2C_358/2019, E. 3.4; VGr, 21. August
2018, VB.2018.00221, E. 2.3; zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit
von Art. 66 ff. StGB vgl. BGr, 14. August 2018, 6B_1043/2017,
E. 3.1.2 und 3.2.1 – 1. Februar 2019, 2C_573/2018, E. 3.1). Dass im migrationsrechtlichen Widerrufsverfahren auch der
Strafbefehl vom 27. August 2018 miteinbezogen wurde, ist entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Vor diesem Hintergrund ist auf die beantragte
Befragung des zuständigen Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft D zu
verzichten.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls.
Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten
Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person
begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II
377.
E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll
aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes
bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019,
2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember 2014, 2C_846/2014,
E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten
wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person
regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von
Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für
Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das
im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein
strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei
ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht
auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen
Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3
– 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).
4.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in
erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe
niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April
2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte
aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene
öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein
(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 23. Oktober 2019, 2C_881/2019,
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen – 26. Februar 2019, 2C_219/2018,
E. 2.2.1).
4.2.1
Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer u. a.
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung für schuldig. Den
Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 13. Juni 2017
bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 30. März 2016 zufolge
fand der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2014 in einem Hinterhof an der E-Strasse 01
in Zürich einen Sack, welcher mehrere kleine Säcklein mit Kokain, insgesamt ca.
39.
Gramm, sowie Streckmittel und eine Waage enthielt. Der Beschwerdeführer
ging davon aus, dass es sich um Kokain handelte bzw. handeln könnte und
versteckte diese ca. 39 Gramm Kokain in einem Kabelschacht des Kellers der
Liegenschaft "F-Strasse 02" in Zürich. In der Zeit zwischen dem
Fund des Kokains und dem 16. Dezember 2014 verkaufte der Beschwerdeführer
an der G-Strasse in Zürich an zwei nicht näher bekannte Personen je ca.
1.
g Kokain für jeweils Fr. 60.- oder 70.-. Das Kokain entnahm er
zuvor jeweils dem Versteck im Kabelschacht, sodass am 16. Dezember 2014 um
ca. 11.30 Uhr noch ungefähr 37,1 g Kokain (Reinheitsgrad von ca. 63 %,
was ca. 23,2 g reinem Kokainhydrochlorid entspricht) im Kabelschacht
lagerte. Des Weiteren spuckte der Beschwerdeführer am Dienstag,
16.
September 2014, um ca. 12.55 Uhr, bei der Haltestelle H
einem VBZ-Chauffeur nach einem verbalen Disput durch das offene Fenster ins
Gesicht. Ausserdem lenkte der Beschwerdeführer an drei Tagen ein Fahrzeug,
obwohl ihm der Führerausweis auf Probe mit Verfügung des Strassenverkehrsamts
des Kantons Zürich vom 18. Februar 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden
war, wovon er bei den Fahrten Kenntnis hatte.
Bezüglich des Hauptdelikts, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), gelangte das Obergericht im Rahmen
der Strafzumessung zum Schluss, dass das objektive Tatverschulden des
Beschwerdeführers insgesamt als leicht zu qualifizieren sei. Er habe das Kokain
zufällig gefunden, sei also nicht Teil einer Drogenhandelshierarchie gewesen,
und sein Vorgehen sei ohne grosse Planung erfolgt. Bei der vom Eventualvorsatz
des Beschwerdeführers abgedeckten Menge an reinem Kokain handle es sich sodann
um einen den Grenzwert zum schweren Fall von 18 Gramm nur knapp
übersteigende Menge. Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Beamte ging das
Strafgericht ebenfalls von einem insgesamt leichten Verschulden aus. Beim
mehrfachen Fahren ohne Berechtigung qualifizierte es das Verschulden "als
im unteren Drittel des mittleren Bereichs liegend". Insgesamt sah es die
Ansetzung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als gerechtfertigt an.
Das Strafmass liegt zwar über der Grenze von einem Jahr,
welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. vorne,
E. 3.1), jedoch nicht besonders weit. Es ist somit von einem mittleren
migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00221,
E. 4.3 – 21. Februar 2018, VB.2017.00777, E. 4.1).
4.2.2
Der Beschwerdeführer weist verschiedene Vorstrafen auf. Das Urteil des
Jugendgerichts Zürich vom 2. November 2009, mit welchem der
Beschwerdeführer wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verursachung einer
Explosion, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs,
mehrfacher Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern mit drei Monaten Freiheitsentzug und einer Unterbringung sanktioniert
wurde, bezieht sich auf Delikte, die bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen.
Weiter beging der Beschwerdeführer verschiedene Strassenverkehrsdelikte, die
zwar hinsichtlich ihrer Häufigkeit und der damit offenbarten Unbelehrbarkeit
des Beschwerdeführers nicht zu bagatellisieren sind, aber in
migrationsrechtlicher Hinsicht dennoch nicht stark ins Gewicht fallen.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. Juli
2011.
wegen Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung und unrechtmässiger Aneignung zu einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.
Auch nach seiner Verurteilung vom 13. Juni 2017 trat
der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Namentlich wurde er mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft D vom 27. August 2018 wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a BetmG sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 200.- bestraft.
Der Beschwerdeführer ist somit in verschiedener Hinsicht mehrfach bestraft und
einschlägig rückfällig geworden. Allerdings wurde er nie ausländerrechtlich
verwarnt; ausserdem wurde ihm trotz Straffälligkeit im Dezember 2016 eine
Niederlassungsbewilligung erteilt.
4.2.3
Die Vorinstanz hat sodann mehrere Strafverfahren in die Interessenabwägung
miteinbezogen, die eingestellt wurden. Dies erweist sich als grundsätzlich
zulässig, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte
Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa
im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind. Sie können – nicht
als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht
bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche
Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 31. Juli 2019,
2C_386/2019, E. 5.2.3 – 21. März 2017, 2C_810/2016,
E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
In diesem Zusammenhang ist primär die Verfügung vom
12.
Januar 2012 zu nennen, mit der das Strafverfahren wegen einfacher
Körperverletzung zum Nachteil der damaligen Freundin des Beschwerdeführers
aufgrund Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Diese Tat liegt jedoch
gut zehn Jahre zurück, und der Beschwerdeführer ist seither nie mehr
gewalttätig in Erscheinung getreten. Ihr kommt deshalb bezüglich des
Fernhalteinteresses kaum Gewicht zu. Dies gilt umso mehr für die weiteren aktenkundigen eingestellten Verfahren.
4.2.4
Zugunsten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinfliessen
muss der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Delikte zum Zweck des
Drogenkaufs beging und teilweise für den Eigenkonsum von Kokain bestraft wurde.
Dispositiv
Diese Strafen sind demnach im Zusammenhang mit der Suchtkrankheit des
Beschwerdeführers zu würdigen, wobei momentan anscheinend eine Abstinenz von
sämtlichen illegalen Substanzen besteht. Ihm kann somit nicht vorgeworfen
werden, dass er die Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven begangen habe
(vgl. dazu vorne, E. 4.2 Abs. 2).
4.3 Der
Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt und somit seit knapp 28 Jahren
in der Schweiz auf, und er wurde hier sozialisiert. Seine Eltern leben
ebenfalls hier, und gemäss eigenen Angaben beabsichtigen er und seine Schweizer
Freundin zu heiraten und eine Familie zu gründen. Der Beschwerdeführer ist
ausserdem Mitglied eines Kampfsportvereins und unterhält auch daneben Kontakte
mit Freunden. Die soziale Integration des Beschwerdeführers kann somit als gut
bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer absolvierte hier die obligatorische
Schulzeit und spricht Deutsch und Schweizerdeutsch. Seine Lehre als
Polymechatroniker beendete er zwar ohne Abschluss; dennoch verdient er seinen
Lebensunterhalt als Gesellschafter und Geschäftsführer von I selbständig. Er
musste nie durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden, und es sind
keine Betreibungen (mehr) gegen ihn verzeichnet. Trotz der nicht
abgeschlossenen Lehre kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des
Beschwerdeführers insgesamt als gelungen bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer hat demnach offenkundig ein
gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Mit Sri Lanka verbindet den Beschwerdeführer neben seiner
Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er wohl Tamil, sein Heimatland kennt
er jedoch nur von zwei kurzen Ferienaufenthalten. Es leben zwar seine
Grosseltern und "ein paar Onkel und Tanten" in Sri Lanka; zu diesem
hat er aber nach eigenen Angaben keinen Kontakt.
Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer ernsthaft versucht, sich zu bessern. So stand er seit dem
22. Juli 2015 wiederholt in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung. Es gelinge ihm auch, vereinbarte Termine regelmässig wahrzunehmen
und bei der Therapie mitzuwirken. Die behandelnde Psychologin spricht von einer
dadurch "erreichten Stabilität". Das Bedauern und die Einsicht des
Beschwerdeführers kamen auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
durch die Stadtpolizei Zürich zum Ausdruck. So gab er an, er büsse im Moment
für das, was er in der Vergangenheit gemacht habe. In Zukunft wolle er ein
besserer Mensch sein. Der ihn befragende Polizist hielt zudem zuhanden des
Migrationsamts fest: "Es war [dem Beschwerdeführer] sichtlich anzusehen, dass
ihn der mögliche Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bewegte".
4.4 Unter
Würdigung aller Umstände und insbesondere der – abgesehen von der
Straffälligkeit – gelungenen Integration des Beschwerdeführers überwiegen
seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen
Interessen an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist
demnach als unverhältnismässig einzustufen. Es braucht deshalb nicht
entschieden zu werden, ob ihm eine Wegweisung in den Norden Sri Lankas
überhaupt zumutbar bzw. dort seine Sicherheit nicht gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit
möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen
anderen Widerrufsgrund setzen (vgl. sogleich E. 5).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96
Abs. 2 AIG zu verwarnen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser
antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das
Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2019 und Dispositiv-Ziff. I sowie II des
Rekursentscheids vom 7. November 2019 werden aufgehoben. In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen
Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an
…