VB.2019.00813
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00813
14. Mai 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21734)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2019.00813
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdegegner,
und
1. Erbengemeinschaft A, bestehend aus:
1.1 B,
1.2 C,
1.3 D,
alle vertreten durch RA E,
2. Gemeinderat Brütten,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Brütten erteilte der Erbengemeinschaft A mit
Beschluss vom 28. Mai 2019 unter Auflagen und Nebenbestimmungen die
baurechtliche Bewilligung für den Um- und Ausbau des Bauernhauses
Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen
und Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an
der F-Gasse 03 in Brütten. Gleichzeitig eröffnete er darin die Bewilligung
der Baudirektion des Kantons Zürich für das Bauen im Bereich eines
Heimatschutzobjekts sowie einer archäologischen Zone vom 18. April 2019.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Zürcher Heimatschutz
(ZVH) am 4. Juli 2019 beim Baurekursgericht. Letzteres führte am 4. Oktober
2019.
einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 7. November
2019.
hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den Beschluss des
Gemeinderats Brütten vom 28. Mai 2019 sowie die Gesamtverfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. April
2019.
auf. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es der Baudirektion
des Kantons Zürich.
III.
Die Baudirektion des
Kantons Zürich erhob am 9. Dezember 2019 gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats Brütten
vom 28. Mai 2019 sowie die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 18. April 2019 wiederherzustellen. Sodann
verlangte sie für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht schloss am 19. Dezember 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. Die mitbeteiligte Erbengemeinschaft A beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020, die Beschwerde gutzuheissen, den
vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und den Beschluss
des Gemeinderats Brütten vom 28. Mai 2019 sowie die Gesamtverfügung
der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. April
2019.
wiederherzustellen. Ferner verlangte sie für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zulasten des
Beschwerdegegners. Der ZVH reichte am 27. Januar 2020
Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen
abzuweisen. Die Baudirektion des Kantons Zürich verwies mit Eingabe vom 11. Februar
2020.
auf die Replik des Amts für Raumentwicklung vom 10. Februar 2020,
welches darin an den gestellten Anträgen festhielt. Am 2. März 2020
duplizierte der ZVH unter Erneuerung der gestellten Anträge. Der Gemeinderat
Brütten beteiligte sich nicht am Schriftenwechsel.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die Baudirektion ist gestützt auf
§ 338c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerde gegen die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Anordnung
legitimiert, soweit das Rechtsmittel der Wahrung öffentlicher Interessen dient.
1.2.1
Zur
Begründung ihrer Legitimation macht die Baudirektion geltend, das
Baurekursgericht habe im angefochtenen Entscheid den Anwendungsbereich von
projektbezogenen Schutzentscheiden zu ihren Lasten in unzulässiger Weise
beschnitten. Solche wären in Zukunft kaum mehr möglich und die Bauherrschaft müsste
in den überwiegenden Fällen ein Provokationsbegehren stellen. Dies führe zu
einer unverhältnismässigen Verzögerung des Baubewilligungsverfahrens, generiere
einen unnötigen Verwaltungsaufwand und widerspreche damit dem
Beschleunigungsgebot von § 4a VRG und dem Verhältnismässigkeitsprinzip von
Art. 2 Abs. 2 KV.
1.2.2
Gemäss Art. 78 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den
Heimatschutz zuständig. Die Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
(KV) bestimmt entsprechend in Art. 103 Abs. 2, dass der Kanton und
die Gemeinden für die Erhaltung von wertvollen Ortsbildern, Gebäudegruppen und
Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern sorgen. In Umsetzung
dieses Auftrags umfasst das kantonale Planungs- und Baugesetz im dritten Titel
Bestimmungen zum Natur- und Heimatschutz (§ 203 ff. PBG). Darin
werden unter anderem die Erstellung von Inventaren sowie der Schutz von
Objekten durch verschiedene Massnahmen geregelt.
1.2.3
Bei
Objekten wie dem vorliegenden mit überkommunaler Bedeutung obliegt die
Bewilligung von Bauvorhaben und die Anordnung von Schutzmassnahmen der
Baudirektion, beziehungsweise dem dieser angegliederten Amt für
Raumentwicklung ([ARE]; § 211 Abs. 1 PBG; § 7 Abs. 1 i. V. m. Ziff. 1.4.1.5 Anhang der Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 [BVV]; § 2a und § 4 der Kantonalen Natur-
und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Damit war vorliegend die Baudirektion
für die Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Fragen zuständig.
1.2.4
Durch
die Inventaraufnahme des Objekts wird dessen Schutzwürdigkeit vermutet und war
die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung
auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung erfolgt entweder in einem
sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid im Baubewilligungsverfahren
(materieller Schutzentscheid) oder separat in einem formellen Schutzentscheid. Während der förmliche
Schutzentscheid gesetzlich geregelt ist (vgl. § 213 PBG), wurde der projektbezogene
Schutzentscheid durch das Verwaltungsgericht eingeführt (vgl. VGr, 27 März
2013, VB.2012.00373, E. 3.1 = BEZ 2013 Nr. 10).
1.2.5
Die
Klärung der Frage, ob das Instrument des projektbezogenen Schutzentscheids auf
untergeordnete Eingriffe zu beschränken ist und damit die Präzisierung des
Anwendungsbereichs von projektbezogenen Schutzentscheiden durch das
Verwaltungsgericht steht angesichts der geltend gemachten grossen praktischen
Bedeutung im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdelegitimation der
Baudirektion ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Das
streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Brütten vom 17. November 1992 (BZO) in
der Kernzone KI und ist mit einer ehemaligen Zehntenscheune aus dem
17.
Jahrhundert überbaut, welche im 19. Jahrhundert zu einem
Vielzweckbauernhaus umgebaut worden war. Das Streitobjekt besteht heute aus
einem Wohn- sowie einem Scheunenteil und ist im Inventar der kommunalen
Schutzobjekte von Brütten sowie im Inventar der Denkmalschutzobjekte von
überkommunaler Bedeutung verzeichnet. Es liegt südwestlich des Gebäudes G
Brütten an der Verzweigung F-Gasse/H-Weg/I-Weg. In der unmittelbaren Umgebung
befinden sich mit Gebäude G (Vers.-Nr. 04) und dem Gebäude J
(Vers.-Nr. 05) noch zwei weitere Schutzobjekte.
2.2
Die
Bauherrschaft plant, den Wohnteil umzubauen sowie den Ökonomieteil und das Dach
zu Wohnzwecken auszubauen. Dazu soll die innere Ausstattung des Scheunenteils
beseitigt, der offene Raum weitgehend aufgefüllt, völlig neu strukturiert und
von einem Kalt- in einen Warmraum umgewandelt werden. Sodann sollen Anbauten
entfernt, ein Balkon angefügt sowie neue Fassadenöffnungen geschaffen werden.
Die Grundrissstruktur des Wohnteils bleibt demgegenüber erhalten. Im bisher
unbebauten Teil des Grundstücks nordwestlich der Scheune ist ferner der Neubau
eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und Tiefgarage vorgesehen.
2.3
Die dazu
erforderlichen Bewilligungen wurden von der Baudirektion und dem Gemeinderat
nach der Auseinandersetzung im Rahmen von Begehungen, mit dem Inventarbeschrieb
und den Vorzustandsfotografien sowie nach Einholung eines dendrochronologischen
Gutachtens unter Auflagen und Nebenbestimmungen in einem projektbezogenen
Schutzentscheid erteilt.
3.
3.1
Zu den
möglichen Schutzobjekten des Natur- und Heimatschutzes, welche vor Zerstörung
oder Beeinträchtigung bewahrt werden sollen, gehören unter anderem
Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind beziehungsweise Landschaften oder Siedlungen
wesentlich prägen (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG, § 18 Abs. 1 und 2 lit. l PBG). Deren Erhalt erfolgt unter anderem durch
Massnahmen des Planungsrechts (§ 205 lit. a PBG), wozu insbesondere
die Festsetzung von Kernzonen zählt, welche schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt-
und Dorfkerne umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten werden sollen (§ 48
Abs. 2 lit. a und § 50 Abs. 1 PBG; § 24 Abs. 1 KNHV).
3.2
Als
weitere Schutzmassnahmen sieht das Gesetz Verordnung, Verfügung oder Vertrag
vor (§ 205 lit. b–d PBG). Diese sind gemäss § 9 Abs. 1 KNHV
anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die
Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht
sicherstellen (vgl. § 207 Abs. 1 PBG). Denn die Festlegung einer
Kernzone ermöglicht keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches
Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle
Unterschutzstellung erforderlich (VGr, 27. Februar 2014, VB.2013.00662,
E. 3.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019,
S. 286). Dadurch können Objekte
des Natur- und Heimatschutzes dauernd geschützt werden, wobei der Umfang der
Schutzmassnahmen jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben ist (§ 207 Abs. 1 PBG, § 10 KNHV).
3.3
Das Gesetz
nennt sodann die Erstellung von kommunalen und überkommunalen Inventaren (§ 203 Abs. 2 PBG, § 4 KNHV). Dabei handelt es sich nach ständiger
Rechtsprechung nicht um eine Schutzmassnahme, sondern um eine Bestandesaufnahme
der in Betracht fallenden Schutzobjekte (RB 1990 Nr. 72). Ein Inventar ist für den Grundeigentümer nicht direkt verbindlich (vgl.
§ 209 f. PBG). Hingegen ist es behördenverbindlich: Wie
bereits ausgeführt (E. 1.2.4), wird mit der Inventaraufnahme die Vermutung
der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte aufgestellt und die zuständige
Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen (RB 1990 Nr. 11 = BEZ 1990
Nr. 11; RB 1991 Nr. 60 = BEZ 1991 Nr. 23 =
ZBl 92/1991, S. 495, E. 4b/bb). Diese
Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine Schutzmassnahme
anzuordnen ist.
3.3.1
Nach der Rechtsprechung kann der aus der
Auseinandersetzung resultierende Entscheid entweder in einer definitiven
Unterschutzstellung, womit die durch das Inventar begründete Vermutung in eine
definitive Schutzmassnahme umgesetzt wird, oder in einer Entlassung aus dem Inventar
und damit einem Verzicht auf Unterschutzstellung bestehen (RB 1990
Nr. 13). Daraus folgt indessen nicht, dass im Fall einer
Unterschutzstellung zwingend ein förmlicher Schutzentscheid zu fällen wäre, in
dem sich die Behörde in allgemeiner Weise über alle schutzwürdigen Teile des
Objekts ausspricht und dauernde Schutzmassnahmen anordnet. Sofern sich die
zuständige Behörde vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten
Eingriffe auseinandersetzt, kann, projektbezogen, ein materieller
Schutzentscheid in einer Bau- bzw. Abbruchbewilligung mitenthalten sein (sog. projektbezogener
Schutzentscheid; zum Ganzen: VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373,
E. 3.1.1 = BEZ 2013 Nr. 10; 7. Mai 2013,
VB.2012.00299, E. 9.1, je mit weiteren Hinweisen; VGr, 19. Mai 2010,
VB.2009.00662, E. 3.3 = BEZ 2010 Nr. 27; VGr, 20. Mai 2010,
VB.2009.00691, E. 6.3; vgl. auch RB 1990 Nr. 13).
3.3.2
Die behördliche Pflicht zur
Auseinandersetzung mit der Schutzwürdigkeitsvermutung kann auch aufgrund eines
Provokationsbegehrens des Grundeigentümers ausgelöst werden. Ein
Provokationsbegehren führt bei gegebenem aktuellem Interesse zu einem eigenständigen,
formellen Entscheid über die Schutzwürdigkeit einer inventarisierten
Liegenschaft und kann jederzeit gestellt werden (§ 213 Abs. 1 PBG).
Das Provokationsrecht verleiht dem Grundeigentümer einen Anspruch auf eine abschliessende
Beantwortung der Frage einer Unterschutzstellung und damit Rechts- und
Planungssicherheit (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00850, E. 3;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 303).
3.3.3
Ist ein Objekt inventarisiert und möchte
der Grundeigentümer daran Änderungen vornehmen, gibt es nach dem Gesagten zwei
Möglichkeiten: Die Eigentümerschaft kann erstens bei der Gemeinde ohne
konkretes Bauvorhaben nach § 213 PBG ein Provokationsbegehren stellen und
erhält dafür einen förmlichen Schutzentscheid über den Schutzumfang des Objekts
oder über die Entlassung aus dem Inventar. Zweitens kann sie ein Baugesuch
einreichen und die Baubewilligungsbehörde kann, wenn sie auf einen umfassenden
Schutzentscheid verzichtet, allfällige Schutzmassnahmen in der Baubewilligung,
in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid, erlassen. In einem solchen projektbezogenen
Schutzentscheid werden in der Baubewilligung auch die Schutzanliegen
abgehandelt. Darin können keine definitiven Schutzmassnahmen erlassen, jedoch die
der zuständigen Behörde aufgrund des Bauvorhabens notwendig erscheinenden
denkmalschutzrechtlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeordnet
werden.
3.3.4
Aus der zitierten Rechtsprechung zum projektbezogenen
Schutzentscheid (vgl. E. 3.4) darf indessen nicht geschlossen werden, dass
einem Baugesuch, welches einen Schutzentscheid erforderlich macht, die
Rechtswirkung eines Provokationsbegehrens zukommt. Die gegenteilige
vorinstanzliche Ansicht hat das Verwaltungsgericht explizit verworfen und
ausgeführt, dass ein Provokationsbegehren wegen seiner einschneidenden
Wirkungen nach § 213 Abs. 3 PBG nicht leichthin angenommen werden
darf. Aus einem Provokationsbegehren muss eindeutig hervorgehen, dass der
Grundeigentümer einen förmlichen Schutzentscheid verlangt (VGr, 27. März
2013, VB.2012.00373, E. 3.1.3 = BEZ 2013 Nr. 10). Umgekehrt
bedeutet dies jedoch nicht, dass ein Baugesuch keine Schutzabklärungen und
allenfalls (projektbezogene) Veränderungsverbote beziehungsweise
Schutzanordnungen nach sich ziehen könnte (VGr, 25. Oktober 2011,
VB.2011.00348, E. 3.3; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 305).
3.4
Der
Erlass solcher Veränderungsverbote oder
Schutzanordnungen ist indessen nur im Rahmen der baupolizeirechtlichen
Bestimmungen zulässig (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/ Kunz, S. 295). Das
Baurekursgericht hat als Voraussetzung für einen projektbezogenen
Schutzentscheid statuiert, dass sich der erforderliche Schutz mit Anordnungen
in der Baubewilligung gewährleisten lassen können muss (vgl. BRGE IV Nr. 0083/2014
vom 24. Juli 2014 = BEZ 2014 Nr. 41, auch zum Folgenden). Infrage
kämen dafür insbesondere Nebenbestimmungen gemäss § 321 PBG. Im
angefochtenen Entscheid führte das Baurekursgericht ergänzend aus, nötigenfalls
werde mittels Auflagen sichergestellt, dass die potenzielle Schutzwürdigkeit
nicht erheblich beeinträchtigt werde. Dies setzte voraus, dass die
Schutzwürdigkeit der vom Bauvorhaben betroffenen Teile sowie die Zulässigkeit
von Eingriffen in diese Teile auf Basis der blossen Schutzvermutung beurteilt
werden könnten. Projektbezogene Schutzentscheide seien bei untergeordneten
Eingriffen zweckmässig, wenn der Schutzzweck höchstens geringfügig tangiert
werde und es unverhältnismässig erscheine, allein deswegen den Schutzumfang
umfassend festzulegen. Die projektbezogen zugelassenen Eingriffe dürften die
umfassende Festlegung des Schutzumfangs im Rahmen einer späteren formellen
Unterschutzstellung nicht erheblich präjudizieren. Entsprechend liessen sich
Bauvorhaben bei inventarisierten Objekten nicht mit einem projektbezogenen
Schutzentscheid bewilligen, wenn die geplanten baulichen Massnahmen zu
eingreifend seien oder gar die Beseitigung des Inventarobjekts vorgesehen sei.
In einem solchen Fall könne der förmliche und umfassende Schutzentscheid nicht
mehr durch einen projektbezogenen Schutzentscheid ersetzt und folglich keine
Baubewilligung erteilt werden.
3.5
Dieser Rechtsprechung ist im Grundsatz zuzustimmen und
zu betonen, dass stets nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden
kann, ob die geplanten baulichen Massnahmen schutzzweckverträglich sind. Beurteilungsgrundlage
bilden in jedem Fall die im Inventar getroffenen Feststellungen zur
betreffenden Liegenschaft (vgl. RB 1990 Nr. 72). Um den aufgrund des Inventareintrags
vermutungsweise bestehenden Schutzumfang umzusetzen, muss der projektbezogene, materielle
Schutzentscheid mit der gleichen Sorgfalt wie ein förmlicher Schutzentscheid
begründet werden und sind die gleichen Überlegungen anzustellen (vgl. VGr, 5. Oktober
2017, VB.2017.00436, E. 4.2). Dabei sind – nach den massgeblichen
Kriterien – die schutzwürdigen von den nicht schutzwürdigen Bauteilen
abzugrenzen und es ist darzulegen, weshalb die einzelnen Eingriffe das
Schutzobjekt (nicht) gefährden. Eine fachmännische Beurteilung des
Schutzobjekts ist demzufolge auch bei projektbezogenen Schutzentscheiden
unentbehrlich.
3.5.1
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf
hin, dass bei projektbezogenen Schutzentscheiden keine schützenswerten
Bauteile massgeblich vom Bauvorhaben betroffen sein dürfen. Der Schutzzweck
des inventarisierten Objekts als Ganzes wird für die von den geplanten
baulichen Eingriffen betroffenen Gebäudeteile anhand von Anordnungen in der
Baubewilligung gesichert. Mit anderen
Worten findet beim projektbezogenen Schutzentscheid keine abstrakte, umfassende
Abklärung der Schutzwürdigkeit statt, sondern eine auf die Auswirkungen des
konkreten Bauprojekts auf die potenziell schutzwürdigen Bauteile beschränkte.
Es wird dabei überprüft, ob und inwieweit sich die geplanten baulichen
Massnahmen mit dem Schutzzweck vereinbaren lassen.
3.5.2
Der
beschwerdeführerische Vorwurf, die Vorinstanz stelle auf ein
untaugliches Kriterium ab, indem sie den projektbezogenen Schutzentscheid auf
untergeordnete Eingriffe beschränke, verfängt nicht. Ob ein Bauprojekt bei
einem inventarisierten Gebäude bewilligt und der Schutzzweck mittels
Anordnungen gewahrt werden kann oder die Baubewilligung verweigert werden muss,
ist – wie bei der Frage der nebenbestimmungsweisen Heilung von Baumängeln – in
erster Linie abhängig von deren Art und Ausmass (vgl. VGr,
21.
April 2016, VB.2015.00382, E. 5.2; 16. Juli 2015,
VB.2015.00120, E. 3.2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984
Nr. 5; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 437).
Mittels Nebenbestimmungen oder eben denkmalschutzrechtlichen Anordnungen sind
lediglich Korrekturen untergeordneter Natur möglich. Die Möglichkeit,
projektbezogene Schutzentscheide zu treffen, wird durch die genannten
Erfordernisse jedenfalls nicht übermässig eingeschränkt.
3.5.3
Demzufolge ist vor wesentlichen Änderungen oder einem Abbruch einer
inventarisierten Baute oder Anlage vorab ein förmlicher Schutzentscheid zu
treffen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 295). In diesen Fällen bedarf
es einer Inventareröffnung (mit den Rechtswirkungen gemäss § 209 PBG) oder
eines Provokationsbegehrens des Grundeigentümers nach § 213 PBG zu
stellen. Andernfalls könnte der Sinn und Zweck des Heimatschutzes unterlaufen
werden, indem die Baute, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, durch
Eingriffe ihren Wert verliert.
4.
4.1
Der
Baudirektion kam hinsichtlich ihres projektbezogenen Schutzentscheids gemäss
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu
(VGr, 22 Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 6.3). Im Rekursverfahren urteilt
das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition,
wobei sie die Entscheidungsfreiheit der Denkmalbehörden gegen den Anspruch auf
wirksamen Rechtsschutz abwägen muss. Im Beschwerdeverfahren überprüft das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nur auf Rechtsverletzungen
(§ 50 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Dispositiv
Baudirektion macht demnach zu Recht geltend, ihr stehe bei der Beurteilung, ob
eine Gefährdung vorliege, welcher mittels Anordnungen noch begegnet werden
könne, ein gewisses Ermessen zu. Sie beruft
dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 2.5), nach
welcher das Gemeinwesen, falls das Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt
gefährdet, vorab einen Schutzentscheid zu treffen hat, das heisst entweder
Schutzmassnahmen anordnen oder ganz oder teilweise darauf verzichten muss (RB 1991 Nr. 60 [Leitsatz] = BEZ 1991
Nr. 23 = ZBl 92/1991, S. 495, E. 4b/bb; RB 1990
Nr. 13, beide auch zum Folgenden) Wenn die Gefährdung eines
inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen
werden könne, bestehe für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die
Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden.
Diese
Rechtsprechung basiert indes auf dem Fall, wo Baubewilligungs- und
Schutzbehörde (wie vorliegend, vgl. E. 1.2.2) verschieden sind und Erstere
nicht in die Zuständigkeit der Letzteren eingreifen soll (VGr, 27. März
2013, VB.2012.00373, E. 3.1.2 = BEZ 2013 Nr. 10). In solchen
Fällen steht den kommunalen Baubehörden bei der Frage, ob ein
Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses
Beurteilungsermessen zu (19. August 2005, VB.2005.00242, E. 4.2). Beeinträchtigt ein Bauvorhaben aus deren
Sicht ein inventarisiertes Objekt, so ist entweder das Baubewilligungsverfahren
zu sistieren, bis der denkmalschutzrechtliche Entscheid der zuständigen Behörde
vorliegt, oder aber es sind die beiden Verfahren koordiniert zu entscheiden
(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00128, E. 2c). Nur wenn eine Beeinträchtigung des
inventarisierten Objekts ausgeschlossen werden kann, dürfte die Baubehörde
direkt die Baubewilligung erteilen.
Der Begriff der Gefährdung in diesem Sinn steht daher in
keinem Zusammenhang mit der Frage, ob vorliegend ein projektbezogener
Schutzentscheid getroffen werden durfte.
4.3 Der Inventareintrag
der vorliegend strittigen ehemaligen Zehntenscheune als Denkmalschutzobjekt von
überkommunaler Bedeutung qualifiziert diese als in Betracht fallendes
Schutzobjekt. Die kommunale Baubehörde hat das Objekt als durch das Bauprojekt
gefährdet betrachtet und entsprechend die Sache in denkmalpflegerischer
Hinsicht zuständigkeitshalber zum Entscheid an die Baudirektion überwiesen. Letztere hielt in ihrer
Gesamtverfügung fest, die baulichen Massnahmen beträfen nur in untergeordnetem
Umfang schützenswerte Bausubstanz. Der Um- und Ausbau der Zehntenscheune
gewährleiste einen langfristigen Erhalt derselben. Sofern eine sorgfältige
Detailplanung und Ausführung erfolge, stehe das Vorhaben im Einklang mit dem Schutzzweck
von Inventarobjekten, wonach die innere und äussere Wirkung zu wahren sei und
der an die historische Bausubstanz gebundene Zeugenwert nicht geschmälert
werden dürfe. Der erforderliche Schutz könne durch Auflagen und Bedingungen im
Rahmen der Bewilligung sichergestellt werden.
4.4 Dem widersprach die Vorinstanz und erwog
zusammengefasst, dass mit dem Substanzerhalt allein die Wahrung des
Schutzzwecks nicht sichergestellt werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer umfassenden, positiven
Schutzanordnung noch weitere Elemente beziehungsweise Qualitäten in den
Schutzumfang einbezogen würden, sofern sich die zuständige Behörde nach
Realisierung des streitbetroffenen Bauvorhabens nicht vor vollendete Tatsachen
gestellt sähe. Vorliegend würde insbesondere der Scheunenteil des Schutzobjekts
eine umfassende Veränderung erfahren. Die innere Ausstattung solle beseitigt,
der offene Raum weitgehend aufgefüllt, vollständig neu strukturiert, von einem
Kalt- in einen Warmraum umgewandelt und neu zu Wohnzwecken genutzt werden. Die
Sichtbarkeit der von der Baudirektion als schützenswert bezeichneten hölzernen
Tragstruktur werde dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt. Auch das äussere
Erscheinungsbild werde wesentlich verändert, indem Anbauten entfernt, ein
Balkon angefügt und neue Fassadenöffnungen geschaffen würden. Mithin werde die
Festlegung eines Schutzumfangs im Rahmen einer Schutzverfügung oder eines
Schutzvertrags im Sinn von § 205 lit. c und d PBG in erheblichem Mass
präjudiziert. Da der Neubau die Beseitigung von Anbauten an der ehemaligen
Zehntenscheune und damit Eingriffe in das Schutzobjekt bedinge und den
Schutzumfang in Bezug auf dessen Umgebung präjudizieren würde, hob es die Bewilligung
auch diesbezüglich auf.
4.5 Auf diese
zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts kann in Anwendung von § 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG vorab vollumfänglich
verwiesen werden.
4.5.1
Der für die Beurteilung erforderliche Schutzzweck ergibt sich aus dem
Inventareintrag (vgl. § 6 Abs. 1 KNHV). Diesem lässt sich vorliegend entnehmen,
dass das Bauernhaus als solches zwar keinen speziellen Eindruck mache. Hingegen
sei die darin enthaltene Zehntenscheune aus dem Jahr 1616 als voluminöser
Baukörper und als Konstruktion noch weitgehend substanziell erhalten. Darin
bestehe die Bedeutung dieses Gebäudes insbesondere im Rahmen der ganzen
Baugruppe. Sodann sei die Geschichte der Zehntenscheune eng mit der Geschichte
derjenigen des benachbarten geschützten Gebäudes G verknüpft.
4.5.2
Wenn der Wohnteil in seiner Grundrissstruktur, der schützenswerten Substanz
und Ausstattungsteile erhalten bleibt, vermag deren Schutz noch mittels
baulichen Sicherungsmassnahmen nebenbestimmungsweise gewährleistet werden.
Hingegen gilt dies nicht für den Ökonomieteil. So ist bereits der Verfügung der
Baudirektion zu entnehmen, dass aus den Bauplänen nicht klar wird, inwiefern
die bestehenden Deckenbalken erhalten blieben. Die Materialität der diversen
neuen Innenwände und Decken ist daraus ebenfalls nicht ersichtlich. Ferner
ordnete die Baudirektion die Schaffung von Filterkonstruktionen an den
Giebelfassaden sowie die Änderung von Form und Grösse der neuen
Fassadenöffnungen an. Ob dies in den eingereichten Plänen bereits
berücksichtigt wurde, geht aus diesen nicht heraus. Darüber hinaus bezeichnete
die Baudirektion die Materialien, Farben und Textur von Fassaden und Dach als
aus den eingereichten Plänen ungenügend ersichtlich. Sie empfahl, insbesondere
bezüglich Aufdachdämmung, Filterkonstruktionen und Innenkonstruktion der
Ökonomiebaute die kantonale Denkmalpflege nochmals einzubeziehen.
4.5.3
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass nicht nur eine erhebliche Anzahl kleiner
und grosser baulicher Veränderungen geplant ist, welche das innere und das
äussere Erscheinungsbild der Zehntenscheune massgeblich zu verändern vermögen.
Einige davon weisen zudem noch Unklarheiten auf. Zudem erfordern die genannten
Anordnungen einen nicht unwesentlichen planerischen Aufwand, welcher das Mass
von Nebenbestimmungen sprengt. Dementsprechend ungenau sind diese denn auch
ausgefallen. Angesichts ihrer Anzahl und ihres Umfangs sind die geplanten
baulichen Massnahmen nicht mehr überschaubar und die unklaren Auswirkungen
erfordern weitere, vertiefte Abkl.ungen. Einerseits ist der Schutzbereich
vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich und andererseits bleibt unklar, ob
der Schutzzweck gewahrt werden kann.
4.5.4 In ihrer Grössenordnung sind die geplanten
Eingriffe nicht mehr untergeordnet und kann eine Präjudizierung eines späteren
Schutzentscheids nicht mehr nebenbestimmungsweise verhindert werden. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass schützenswerte
Bauteile vom Bauvorhaben massgeblich betroffen sind. Die pauschale Aussage, dass
die baulichen Massnahmen nur in untergeordnetem Umfang schützenswerte ältere
Bausubstanz betreffen sollen, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass
sich das Bauvorhaben ohne Verletzung des Schutzzwecks verwirklichen liesse. Die
geplanten baulichen Massnahmen sprengen nach dem Gesagten den Rahmen eines projektbezogenen
Schutzentscheids.
4.6 Damit erwiesen sich die Rügen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss je zur Hälfte der Beschwerdeführerin sowie der
Mitbeteiligten 1.1–1.3 aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu. Hingegen sind die Beschwerdeführerin und die
Mitbeteiligten 1.1–1.3 zu einer angemessenen Entschädigung an den
Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 f. VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin sowie der Mitbeteiligten 1.1–1.3 auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin sowie die
Mitbeteiligten 1.1–1.3 werden je zur Hälfte verpflichtet, dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …