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Entscheid

VB.2019.00813

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00813

14. Mai 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21734)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2019.00813

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdegegner,

und

1. Erbengemeinschaft A, bestehend aus:

1.1 B,

1.2 C,

1.3 D,

alle vertreten durch RA E,

2. Gemeinderat Brütten,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Brütten erteilte der Erbengemeinschaft A mit

Beschluss vom 28. Mai 2019 unter Auflagen und Nebenbestimmungen die

baurechtliche Bewilligung für den Um- und Ausbau des Bauernhauses

Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen

und Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an

der F-Gasse 03 in Brütten. Gleichzeitig eröffnete er darin die Bewilligung

der Baudirektion des Kantons Zürich für das Bauen im Bereich eines

Heimatschutzobjekts sowie einer archäologischen Zone vom 18. April 2019.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Zürcher Heimatschutz

(ZVH) am 4. Juli 2019 beim Baurekursgericht. Letzteres führte am 4. Oktober

2019.

einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 7. November

2019.

hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den Beschluss des

Gemeinderats Brütten vom 28. Mai 2019 sowie die Gesamtverfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. April

2019.

auf. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es der Baudirektion

des Kantons Zürich.

III.

Die Baudirektion des

Kantons Zürich erhob am 9. Dezember 2019 gegen

diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den

angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats Brütten

vom 28. Mai 2019 sowie die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 18. April 2019 wiederherzustellen. Sodann

verlangte sie für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht schloss am 19. Dezember 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerde. Die mitbeteiligte Erbengemeinschaft A beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020, die Beschwerde gutzuheissen, den

vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und den Beschluss

des Gemeinderats Brütten vom 28. Mai 2019 sowie die Gesamtverfügung

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. April

2019.

wiederherzustellen. Ferner verlangte sie für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zulasten des

Beschwerdegegners. Der ZVH reichte am 27. Januar 2020

Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen

abzuweisen. Die Baudirektion des Kantons Zürich verwies mit Eingabe vom 11. Februar

2020.

auf die Replik des Amts für Raumentwicklung vom 10. Februar 2020,

welches darin an den gestellten Anträgen festhielt. Am 2. März 2020

duplizierte der ZVH unter Erneuerung der gestellten Anträge. Der Gemeinderat

Brütten beteiligte sich nicht am Schriftenwechsel.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die Baudirektion ist gestützt auf

§ 338c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Beschwerde gegen die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Anordnung

legitimiert, soweit das Rechtsmittel der Wahrung öffentlicher Interessen dient.

1.2.1

Zur

Begründung ihrer Legitimation macht die Baudirektion geltend, das

Baurekursgericht habe im angefochtenen Entscheid den Anwendungsbereich von

projektbezogenen Schutzentscheiden zu ihren Lasten in unzulässiger Weise

beschnitten. Solche wären in Zukunft kaum mehr möglich und die Bauherrschaft müsste

in den überwiegenden Fällen ein Provokationsbegehren stellen. Dies führe zu

einer unverhältnismässigen Verzögerung des Baubewilligungsverfahrens, generiere

einen unnötigen Verwaltungsaufwand und widerspreche damit dem

Beschleunigungsgebot von § 4a VRG und dem Verhältnismässigkeitsprinzip von

Art. 2 Abs. 2 KV.

1.2.2

Gemäss Art. 78 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den

Heimatschutz zuständig. Die Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(KV) bestimmt entsprechend in Art. 103 Abs. 2, dass der Kanton und

die Gemeinden für die Erhaltung von wertvollen Ortsbildern, Gebäudegruppen und

Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern sorgen. In Umsetzung

dieses Auftrags umfasst das kantonale Planungs- und Baugesetz im dritten Titel

Bestimmungen zum Natur- und Heimatschutz (§ 203 ff. PBG). Darin

werden unter anderem die Erstellung von Inventaren sowie der Schutz von

Objekten durch verschiedene Massnahmen geregelt.

1.2.3

Bei

Objekten wie dem vorliegenden mit überkommunaler Bedeutung obliegt die

Bewilligung von Bauvorhaben und die Anordnung von Schutzmassnahmen der

Baudirektion, beziehungsweise dem dieser angegliederten Amt für

Raumentwicklung ([ARE]; § 211 Abs. 1 PBG; § 7 Abs. 1 i. V. m. Ziff. 1.4.1.5 Anhang der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 [BVV]; § 2a und § 4 der Kantonalen Natur-

und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Damit war vorliegend die Baudirektion

für die Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Fragen zuständig.

1.2.4

Durch

die Inventaraufnahme des Objekts wird dessen Schutzwürdigkeit vermutet und war

die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung

auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung erfolgt entweder in einem

sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid im Baubewilligungsverfahren

(materieller Schutzentscheid) oder separat in einem formellen Schutzentscheid. Während der förmliche

Schutzentscheid gesetzlich geregelt ist (vgl. § 213 PBG), wurde der projektbezogene

Schutzentscheid durch das Verwaltungsgericht eingeführt (vgl. VGr, 27 März

2013, VB.2012.00373, E. 3.1 = BEZ 2013 Nr. 10).

1.2.5

Die

Klärung der Frage, ob das Instrument des projektbezogenen Schutzentscheids auf

untergeordnete Eingriffe zu beschränken ist und damit die Präzisierung des

Anwendungsbereichs von projektbezogenen Schutzentscheiden durch das

Verwaltungsgericht steht angesichts der geltend gemachten grossen praktischen

Bedeutung im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdelegitimation der

Baudirektion ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Das

streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Brütten vom 17. November 1992 (BZO) in

der Kernzone KI und ist mit einer ehemaligen Zehntenscheune aus dem

17.

Jahrhundert überbaut, welche im 19. Jahrhundert zu einem

Vielzweckbauernhaus umgebaut worden war. Das Streitobjekt besteht heute aus

einem Wohn- sowie einem Scheunenteil und ist im Inventar der kommunalen

Schutzobjekte von Brütten sowie im Inventar der Denkmalschutzobjekte von

überkommunaler Bedeutung verzeichnet. Es liegt südwestlich des Gebäudes G

Brütten an der Verzweigung F-Gasse/H-Weg/I-Weg. In der unmittelbaren Umgebung

befinden sich mit Gebäude G (Vers.-Nr. 04) und dem Gebäude J

(Vers.-Nr. 05) noch zwei weitere Schutzobjekte.

2.2

Die

Bauherrschaft plant, den Wohnteil umzubauen sowie den Ökonomieteil und das Dach

zu Wohnzwecken auszubauen. Dazu soll die innere Ausstattung des Scheunenteils

beseitigt, der offene Raum weitgehend aufgefüllt, völlig neu strukturiert und

von einem Kalt- in einen Warmraum umgewandelt werden. Sodann sollen Anbauten

entfernt, ein Balkon angefügt sowie neue Fassadenöffnungen geschaffen werden.

Die Grundrissstruktur des Wohnteils bleibt demgegenüber erhalten. Im bisher

unbebauten Teil des Grundstücks nordwestlich der Scheune ist ferner der Neubau

eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und Tiefgarage vorgesehen.

2.3

Die dazu

erforderlichen Bewilligungen wurden von der Baudirektion und dem Gemeinderat

nach der Auseinandersetzung im Rahmen von Begehungen, mit dem Inventarbeschrieb

und den Vorzustandsfotografien sowie nach Einholung eines dendrochronologischen

Gutachtens unter Auflagen und Nebenbestimmungen in einem projektbezogenen

Schutzentscheid erteilt.

3.

3.1

Zu den

möglichen Schutzobjekten des Natur- und Heimatschutzes, welche vor Zerstörung

oder Beeinträchtigung bewahrt werden sollen, gehören unter anderem

Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige

Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen

Epoche erhaltenswürdig sind beziehungsweise Landschaften oder Siedlungen

wesentlich prägen (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG, § 18 Abs. 1 und 2 lit. l PBG). Deren Erhalt erfolgt unter anderem durch

Massnahmen des Planungsrechts (§ 205 lit. a PBG), wozu insbesondere

die Festsetzung von Kernzonen zählt, welche schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt-

und Dorfkerne umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten werden sollen (§ 48

Abs. 2 lit. a und § 50 Abs. 1 PBG; § 24 Abs. 1 KNHV).

3.2

Als

weitere Schutzmassnahmen sieht das Gesetz Verordnung, Verfügung oder Vertrag

vor (§ 205 lit. b–d PBG). Diese sind gemäss § 9 Abs. 1 KNHV

anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die

Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht

sicherstellen (vgl. § 207 Abs. 1 PBG). Denn die Festlegung einer

Kernzone ermöglicht keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches

Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle

Unterschutzstellung erforderlich (VGr, 27. Februar 2014, VB.2013.00662,

E. 3.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019,

S. 286). Dadurch können Objekte

des Natur- und Heimatschutzes dauernd geschützt werden, wobei der Umfang der

Schutzmassnahmen jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben ist (§ 207 Abs. 1 PBG, § 10 KNHV).

3.3

Das Gesetz

nennt sodann die Erstellung von kommunalen und überkommunalen Inventaren (§ 203 Abs. 2 PBG, § 4 KNHV). Dabei handelt es sich nach ständiger

Rechtsprechung nicht um eine Schutzmassnahme, sondern um eine Bestandesaufnahme

der in Betracht fallenden Schutzobjekte (RB 1990 Nr. 72). Ein Inventar ist für den Grundeigentümer nicht direkt verbindlich (vgl.

§ 209 f. PBG). Hingegen ist es behördenverbindlich: Wie

bereits ausgeführt (E. 1.2.4), wird mit der Inventaraufnahme die Vermutung

der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte aufgestellt und die zuständige

Behörde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen (RB 1990 Nr. 11 = BEZ 1990

Nr. 11; RB 1991 Nr. 60 = BEZ 1991 Nr. 23 =

ZBl 92/1991, S. 495, E. 4b/bb). Diese

Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine Schutzmassnahme

anzuordnen ist.

3.3.1

Nach der Rechtsprechung kann der aus der

Auseinandersetzung resultierende Entscheid entweder in einer definitiven

Unterschutzstellung, womit die durch das Inventar begründete Vermutung in eine

definitive Schutzmassnahme umgesetzt wird, oder in einer Entlassung aus dem Inventar

und damit einem Verzicht auf Unterschutzstellung bestehen (RB 1990

Nr. 13). Daraus folgt indessen nicht, dass im Fall einer

Unterschutzstellung zwingend ein förmlicher Schutzentscheid zu fällen wäre, in

dem sich die Behörde in allgemeiner Weise über alle schutzwürdigen Teile des

Objekts ausspricht und dauernde Schutzmassnahmen anordnet. Sofern sich die

zuständige Behörde vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten

Eingriffe auseinandersetzt, kann, projektbezogen, ein materieller

Schutzentscheid in einer Bau- bzw. Abbruchbewilligung mitenthalten sein (sog. projektbezogener

Schutzentscheid; zum Ganzen: VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373,

E. 3.1.1 = BEZ 2013 Nr. 10; 7. Mai 2013,

VB.2012.00299, E. 9.1, je mit weiteren Hinweisen; VGr, 19. Mai 2010,

VB.2009.00662, E. 3.3 = BEZ 2010 Nr. 27; VGr, 20. Mai 2010,

VB.2009.00691, E. 6.3; vgl. auch RB 1990 Nr. 13).

3.3.2

Die behördliche Pflicht zur

Auseinandersetzung mit der Schutzwürdigkeitsvermutung kann auch aufgrund eines

Provokationsbegehrens des Grundeigentümers ausgelöst werden. Ein

Provokationsbegehren führt bei gegebenem aktuellem Interesse zu einem eigenständigen,

formellen Entscheid über die Schutzwürdigkeit einer inventarisierten

Liegenschaft und kann jederzeit gestellt werden (§ 213 Abs. 1 PBG).

Das Provokationsrecht verleiht dem Grundeigentümer einen Anspruch auf eine abschliessende

Beantwortung der Frage einer Unterschutzstellung und damit Rechts- und

Planungssicherheit (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00850, E. 3;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 303).

3.3.3

Ist ein Objekt inventarisiert und möchte

der Grundeigentümer daran Änderungen vornehmen, gibt es nach dem Gesagten zwei

Möglichkeiten: Die Eigentümerschaft kann erstens bei der Gemeinde ohne

konkretes Bauvorhaben nach § 213 PBG ein Provokationsbegehren stellen und

erhält dafür einen förmlichen Schutzentscheid über den Schutzumfang des Objekts

oder über die Entlassung aus dem Inventar. Zweitens kann sie ein Baugesuch

einreichen und die Baubewilligungsbehörde kann, wenn sie auf einen umfassenden

Schutzentscheid verzichtet, allfällige Schutzmassnahmen in der Baubewilligung,

in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid, erlassen. In einem solchen projektbezogenen

Schutzentscheid werden in der Baubewilligung auch die Schutzanliegen

abgehandelt. Darin können keine definitiven Schutzmassnahmen erlassen, jedoch die

der zuständigen Behörde aufgrund des Bauvorhabens notwendig erscheinenden

denkmalschutzrechtlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeordnet

werden.

3.3.4

Aus der zitierten Rechtsprechung zum projektbezogenen

Schutzentscheid (vgl. E. 3.4) darf indessen nicht geschlossen werden, dass

einem Baugesuch, welches einen Schutzentscheid erforderlich macht, die

Rechtswirkung eines Provokationsbegehrens zukommt. Die gegenteilige

vorinstanzliche Ansicht hat das Verwaltungsgericht explizit verworfen und

ausgeführt, dass ein Provokationsbegehren wegen seiner einschneidenden

Wirkungen nach § 213 Abs. 3 PBG nicht leichthin angenommen werden

darf. Aus einem Provokationsbegehren muss eindeutig hervorgehen, dass der

Grundeigentümer einen förmlichen Schutzentscheid verlangt (VGr, 27. März

2013, VB.2012.00373, E. 3.1.3 = BEZ 2013 Nr. 10). Umgekehrt

bedeutet dies jedoch nicht, dass ein Baugesuch keine Schutzabklärungen und

allenfalls (projektbezogene) Veränderungsverbote beziehungsweise

Schutzanordnungen nach sich ziehen könnte (VGr, 25. Oktober 2011,

VB.2011.00348, E. 3.3; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 305).

3.4

Der

Erlass solcher Veränderungsverbote oder

Schutzanordnungen ist indessen nur im Rahmen der baupolizeirechtlichen

Bestimmungen zulässig (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/ Kunz, S. 295). Das

Baurekursgericht hat als Voraussetzung für einen projektbezogenen

Schutzentscheid statuiert, dass sich der erforderliche Schutz mit Anordnungen

in der Baubewilligung gewährleisten lassen können muss (vgl. BRGE IV Nr. 0083/2014

vom 24. Juli 2014 = BEZ 2014 Nr. 41, auch zum Folgenden). Infrage

kämen dafür insbesondere Nebenbestimmungen gemäss § 321 PBG. Im

angefochtenen Entscheid führte das Baurekursgericht ergänzend aus, nötigenfalls

werde mittels Auflagen sichergestellt, dass die potenzielle Schutzwürdigkeit

nicht erheblich beeinträchtigt werde. Dies setzte voraus, dass die

Schutzwürdigkeit der vom Bauvorhaben betroffenen Teile sowie die Zulässigkeit

von Eingriffen in diese Teile auf Basis der blossen Schutzvermutung beurteilt

werden könnten. Projektbezogene Schutzentscheide seien bei untergeordneten

Eingriffen zweckmässig, wenn der Schutzzweck höchstens geringfügig tangiert

werde und es unverhältnismässig erscheine, allein deswegen den Schutzumfang

umfassend festzulegen. Die projektbezogen zugelassenen Eingriffe dürften die

umfassende Festlegung des Schutzumfangs im Rahmen einer späteren formellen

Unterschutzstellung nicht erheblich präjudizieren. Entsprechend liessen sich

Bauvorhaben bei inventarisierten Objekten nicht mit einem projektbezogenen

Schutzentscheid bewilligen, wenn die geplanten baulichen Massnahmen zu

eingreifend seien oder gar die Beseitigung des Inventarobjekts vorgesehen sei.

In einem solchen Fall könne der förmliche und umfassende Schutzentscheid nicht

mehr durch einen projektbezogenen Schutzentscheid ersetzt und folglich keine

Baubewilligung erteilt werden.

3.5

Dieser Rechtsprechung ist im Grundsatz zuzustimmen und

zu betonen, dass stets nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden

kann, ob die geplanten baulichen Massnahmen schutzzweckverträglich sind. Beurteilungsgrundlage

bilden in jedem Fall die im Inventar getroffenen Feststellungen zur

betreffenden Liegenschaft (vgl. RB 1990 Nr. 72). Um den aufgrund des Inventareintrags

vermutungsweise bestehenden Schutzumfang umzusetzen, muss der projektbezogene, materielle

Schutzentscheid mit der gleichen Sorgfalt wie ein förmlicher Schutzentscheid

begründet werden und sind die gleichen Überlegungen anzustellen (vgl. VGr, 5. Oktober

2017, VB.2017.00436, E. 4.2). Dabei sind – nach den massgeblichen

Kriterien – die schutzwürdigen von den nicht schutzwürdigen Bauteilen

abzugrenzen und es ist darzulegen, weshalb die einzelnen Eingriffe das

Schutzobjekt (nicht) gefährden. Eine fachmännische Beurteilung des

Schutzobjekts ist demzufolge auch bei projektbezogenen Schutzentscheiden

unentbehrlich.

3.5.1

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf

hin, dass bei projektbezogenen Schutzentscheiden keine schützenswerten

Bauteile massgeblich vom Bauvorhaben betroffen sein dürfen. Der Schutzzweck

des inventarisierten Objekts als Ganzes wird für die von den geplanten

baulichen Eingriffen betroffenen Gebäudeteile anhand von Anordnungen in der

Baubewilligung gesichert. Mit anderen

Worten findet beim projektbezogenen Schutzentscheid keine abstrakte, umfassende

Abklärung der Schutzwürdigkeit statt, sondern eine auf die Auswirkungen des

konkreten Bauprojekts auf die potenziell schutzwürdigen Bauteile beschränkte.

Es wird dabei überprüft, ob und inwieweit sich die geplanten baulichen

Massnahmen mit dem Schutzzweck vereinbaren lassen.

3.5.2

Der

beschwerdeführerische Vorwurf, die Vorinstanz stelle auf ein

untaugliches Kriterium ab, indem sie den projektbezogenen Schutzentscheid auf

untergeordnete Eingriffe beschränke, verfängt nicht. Ob ein Bauprojekt bei

einem inventarisierten Gebäude bewilligt und der Schutzzweck mittels

Anordnungen gewahrt werden kann oder die Baubewilligung verweigert werden muss,

ist – wie bei der Frage der nebenbestimmungsweisen Heilung von Baumängeln – in

erster Linie abhängig von deren Art und Ausmass (vgl. VGr,

21.

April 2016, VB.2015.00382, E. 5.2; 16. Juli 2015,

VB.2015.00120, E. 3.2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984

Nr. 5; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 437).

Mittels Nebenbestimmungen oder eben denkmalschutzrechtlichen Anordnungen sind

lediglich Korrekturen untergeordneter Natur möglich. Die Möglichkeit,

projektbezogene Schutzentscheide zu treffen, wird durch die genannten

Erfordernisse jedenfalls nicht übermässig eingeschränkt.

3.5.3

Demzufolge ist vor wesentlichen Änderungen oder einem Abbruch einer

inventarisierten Baute oder Anlage vorab ein förmlicher Schutzentscheid zu

treffen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 295). In diesen Fällen bedarf

es einer Inventareröffnung (mit den Rechtswirkungen gemäss § 209 PBG) oder

eines Provokationsbegehrens des Grundeigentümers nach § 213 PBG zu

stellen. Andernfalls könnte der Sinn und Zweck des Heimatschutzes unterlaufen

werden, indem die Baute, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, durch

Eingriffe ihren Wert verliert.

4.

4.1

Der

Baudirektion kam hinsichtlich ihres projektbezogenen Schutzentscheids gemäss

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu

(VGr, 22 Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 6.3). Im Rekursverfahren urteilt

das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition,

wobei sie die Entscheidungsfreiheit der Denkmalbehörden gegen den Anspruch auf

wirksamen Rechtsschutz abwägen muss. Im Beschwerdeverfahren überprüft das

Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nur auf Rechtsverletzungen

(§ 50 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Dispositiv

Baudirektion macht demnach zu Recht geltend, ihr stehe bei der Beurteilung, ob

eine Gefährdung vorliege, welcher mittels Anordnungen noch begegnet werden

könne, ein gewisses Ermessen zu. Sie beruft

dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 2.5), nach

welcher das Gemeinwesen, falls das Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt

gefährdet, vorab einen Schutzentscheid zu treffen hat, das heisst entweder

Schutzmassnahmen anordnen oder ganz oder teilweise darauf verzichten muss (RB 1991 Nr. 60 [Leitsatz] = BEZ 1991

Nr. 23 = ZBl 92/1991, S. 495, E. 4b/bb; RB 1990

Nr. 13, beide auch zum Folgenden) Wenn die Gefährdung eines

inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen

werden könne, bestehe für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die

Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden.

Diese

Rechtsprechung basiert indes auf dem Fall, wo Baubewilligungs- und

Schutzbehörde (wie vorliegend, vgl. E. 1.2.2) verschieden sind und Erstere

nicht in die Zuständigkeit der Letzteren eingreifen soll (VGr, 27. März

2013, VB.2012.00373, E. 3.1.2 = BEZ 2013 Nr. 10). In solchen

Fällen steht den kommunalen Baubehörden bei der Frage, ob ein

Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses

Beurteilungsermessen zu (19. August 2005, VB.2005.00242, E. 4.2). Beeinträchtigt ein Bauvorhaben aus deren

Sicht ein inventarisiertes Objekt, so ist entweder das Baubewilligungsverfahren

zu sistieren, bis der denkmalschutzrechtliche Entscheid der zuständigen Behörde

vorliegt, oder aber es sind die beiden Verfahren koordiniert zu entscheiden

(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00128, E. 2c). Nur wenn eine Beeinträchtigung des

inventarisierten Objekts ausgeschlossen werden kann, dürfte die Baubehörde

direkt die Baubewilligung erteilen.

Der Begriff der Gefährdung in diesem Sinn steht daher in

keinem Zusammenhang mit der Frage, ob vorliegend ein projektbezogener

Schutzentscheid getroffen werden durfte.

4.3 Der Inventareintrag

der vorliegend strittigen ehemaligen Zehntenscheune als Denkmalschutzobjekt von

überkommunaler Bedeutung qualifiziert diese als in Betracht fallendes

Schutzobjekt. Die kommunale Baubehörde hat das Objekt als durch das Bauprojekt

gefährdet betrachtet und entsprechend die Sache in denkmalpflegerischer

Hinsicht zuständigkeitshalber zum Entscheid an die Baudirektion überwiesen. Letztere hielt in ihrer

Gesamtverfügung fest, die baulichen Massnahmen beträfen nur in untergeordnetem

Umfang schützenswerte Bausubstanz. Der Um- und Ausbau der Zehntenscheune

gewährleiste einen langfristigen Erhalt derselben. Sofern eine sorgfältige

Detailplanung und Ausführung erfolge, stehe das Vorhaben im Einklang mit dem Schutzzweck

von Inventarobjekten, wonach die innere und äussere Wirkung zu wahren sei und

der an die historische Bausubstanz gebundene Zeugenwert nicht geschmälert

werden dürfe. Der erforderliche Schutz könne durch Auflagen und Bedingungen im

Rahmen der Bewilligung sichergestellt werden.

4.4 Dem widersprach die Vorinstanz und erwog

zusammengefasst, dass mit dem Substanzerhalt allein die Wahrung des

Schutzzwecks nicht sichergestellt werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden,

dass zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer umfassenden, positiven

Schutzanordnung noch weitere Elemente beziehungsweise Qualitäten in den

Schutzumfang einbezogen würden, sofern sich die zuständige Behörde nach

Realisierung des streitbetroffenen Bauvorhabens nicht vor vollendete Tatsachen

gestellt sähe. Vorliegend würde insbesondere der Scheunenteil des Schutzobjekts

eine umfassende Veränderung erfahren. Die innere Ausstattung solle beseitigt,

der offene Raum weitgehend aufgefüllt, vollständig neu strukturiert, von einem

Kalt- in einen Warmraum umgewandelt und neu zu Wohnzwecken genutzt werden. Die

Sichtbarkeit der von der Baudirektion als schützenswert bezeichneten hölzernen

Tragstruktur werde dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt. Auch das äussere

Erscheinungsbild werde wesentlich verändert, indem Anbauten entfernt, ein

Balkon angefügt und neue Fassadenöffnungen geschaffen würden. Mithin werde die

Festlegung eines Schutzumfangs im Rahmen einer Schutzverfügung oder eines

Schutzvertrags im Sinn von § 205 lit. c und d PBG in erheblichem Mass

präjudiziert. Da der Neubau die Beseitigung von Anbauten an der ehemaligen

Zehntenscheune und damit Eingriffe in das Schutzobjekt bedinge und den

Schutzumfang in Bezug auf dessen Umgebung präjudizieren würde, hob es die Bewilligung

auch diesbezüglich auf.

4.5 Auf diese

zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts kann in Anwendung von § 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG vorab vollumfänglich

verwiesen werden.

4.5.1

Der für die Beurteilung erforderliche Schutzzweck ergibt sich aus dem

Inventareintrag (vgl. § 6 Abs. 1 KNHV). Diesem lässt sich vorliegend entnehmen,

dass das Bauernhaus als solches zwar keinen speziellen Eindruck mache. Hingegen

sei die darin enthaltene Zehntenscheune aus dem Jahr 1616 als voluminöser

Baukörper und als Konstruktion noch weitgehend substanziell erhalten. Darin

bestehe die Bedeutung dieses Gebäudes insbesondere im Rahmen der ganzen

Baugruppe. Sodann sei die Geschichte der Zehntenscheune eng mit der Geschichte

derjenigen des benachbarten geschützten Gebäudes G verknüpft.

4.5.2

Wenn der Wohnteil in seiner Grundrissstruktur, der schützenswerten Substanz

und Ausstattungsteile erhalten bleibt, vermag deren Schutz noch mittels

baulichen Sicherungsmassnahmen nebenbestimmungsweise gewährleistet werden.

Hingegen gilt dies nicht für den Ökonomieteil. So ist bereits der Verfügung der

Baudirektion zu entnehmen, dass aus den Bauplänen nicht klar wird, inwiefern

die bestehenden Deckenbalken erhalten blieben. Die Materialität der diversen

neuen Innenwände und Decken ist daraus ebenfalls nicht ersichtlich. Ferner

ordnete die Baudirektion die Schaffung von Filterkonstruktionen an den

Giebelfassaden sowie die Änderung von Form und Grösse der neuen

Fassadenöffnungen an. Ob dies in den eingereichten Plänen bereits

berücksichtigt wurde, geht aus diesen nicht heraus. Darüber hinaus bezeichnete

die Baudirektion die Materialien, Farben und Textur von Fassaden und Dach als

aus den eingereichten Plänen ungenügend ersichtlich. Sie empfahl, insbesondere

bezüglich Aufdachdämmung, Filterkonstruktionen und Innenkonstruktion der

Ökonomiebaute die kantonale Denkmalpflege nochmals einzubeziehen.

4.5.3

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass nicht nur eine erhebliche Anzahl kleiner

und grosser baulicher Veränderungen geplant ist, welche das innere und das

äussere Erscheinungsbild der Zehntenscheune massgeblich zu verändern vermögen.

Einige davon weisen zudem noch Unklarheiten auf. Zudem erfordern die genannten

Anordnungen einen nicht unwesentlichen planerischen Aufwand, welcher das Mass

von Nebenbestimmungen sprengt. Dementsprechend ungenau sind diese denn auch

ausgefallen. Angesichts ihrer Anzahl und ihres Umfangs sind die geplanten

baulichen Massnahmen nicht mehr überschaubar und die unklaren Auswirkungen

erfordern weitere, vertiefte Abkl.ungen. Einerseits ist der Schutzbereich

vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich und andererseits bleibt unklar, ob

der Schutzzweck gewahrt werden kann.

4.5.4 In ihrer Grössenordnung sind die geplanten

Eingriffe nicht mehr untergeordnet und kann eine Präjudizierung eines späteren

Schutzentscheids nicht mehr nebenbestimmungsweise verhindert werden. Es kann

nicht ausgeschlossen werden, dass schützenswerte

Bauteile vom Bauvorhaben massgeblich betroffen sind. Die pauschale Aussage, dass

die baulichen Massnahmen nur in untergeordnetem Umfang schützenswerte ältere

Bausubstanz betreffen sollen, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass

sich das Bauvorhaben ohne Verletzung des Schutzzwecks verwirklichen liesse. Die

geplanten baulichen Massnahmen sprengen nach dem Gesagten den Rahmen eines projektbezogenen

Schutzentscheids.

4.6 Damit erwiesen sich die Rügen der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss je zur Hälfte der Beschwerdeführerin sowie der

Mitbeteiligten 1.1–1.3 aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu. Hingegen sind die Beschwerdeführerin und die

Mitbeteiligten 1.1–1.3 zu einer angemessenen Entschädigung an den

Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 f. VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 5'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin sowie der Mitbeteiligten 1.1–1.3 auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin sowie die

Mitbeteiligten 1.1–1.3 werden je zur Hälfte verpflichtet, dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …