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Entscheid

VB.2019.00816

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00816

24. April 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21652)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00816

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1973, wird von der Sozialbehörde der Stadt B

seit 22. September 2017 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt; sie ist

seit dem 2. August 2017 ausgesteuert. Seit 22. Februar 2018 ist A zu

100 % krankgeschrieben. Sie legt nur sporadisch Arztzeugnisse ein; das

letzte datiert vom 7. Juni 2019. Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 legte

die Sozialbehörde B die Weiterführung der laufenden Unterstützung von Fr. 2'492.80

ab 1. April 2019 bis auf Weiteres für A fest (Dispositiv-Ziffer 1).

Weiter wurde A aufgefordert, bis spätestens 31. Mai 2019 eine Anmeldung

bei der Invalidenversicherung vorzunehmen und angewiesen, sämtliche Anordnungen

der Organe der Invalidenversicherung zu beachten und zu befolgen (Dispositiv-Ziffern 2

und 3). Zudem sollte sie regelmässig zu mindestens vier Terminen im Jahr auf

der Sozialbehörde erscheinen und die monatlichen Abrechnungen zur Bestätigung

der von ihr getätigten Angaben unterschreiben (Dispositiv-Ziffer 4) und

mindestens alle drei Monate ein Arztzeugnis vorweisen, das ihre Arbeitsunfähigkeit

belegt (Dispositiv-Ziffer 5). Ferner hatte A alle Veränderungen in den

Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert dem

Sozialdienst der Stadt B mitzuteilen, insbesondere auch Zwischenverdienste

und allfällige Leistungen Dritter (Dispositiv-Ziffer 6). Bei Missachtung

der erteilten Auflagen (Dispositiv-Ziffern 2–6) wurde eine Kürzung bis

30 % des Grundbetrags für den Lebensunterhalt angedroht.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

legte A mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Rekurs beim Bezirksrat C ein

und stellte die folgenden Anträge: Zunächst nahm sie (bezüglich Dispositiv-Ziffer 1

des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 6. Mai 2019) die

Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe "dankend zur Kenntnis". Die

Anmeldung bei der IV und die Befolgung von deren Anordnungen wollte sie vorerst

in einem persönlichen Gespräch mit dem Bezirksrat geklärt haben (Dispositiv-Ziffern 2

und 3). Sie verlangte die Aufhebung der Pflicht, die monatlichen Leistungsabrechnungen

unterzeichnen zu müssen und stellte die dreimonatlichen Gespräche infrage, da

sie daran nur teilnehmen könnte, wenn auf ihre Krankheit Rücksicht genommen

würde (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter könne sie die Gründe dafür, alle drei

– statt wie bis anhin alle sechs – Monate ein Arztzeugnis einreichen zu müssen,

nicht nachvollziehen (Dispositiv-Ziffer 5). Mit ihrem Schreiben habe sie

alle "oben erwähnten Punkte" mit Begründungen beantragt. Weiter sei

ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Begründung erwähnte

sie, dass sie für ihre Arbeit im September 2017 einen Zwischenverdienst

erhalten und für ihre Tätigkeit bei … im selben Monat entschädigt worden sei (Fr. 1'391.25

bzw. Fr. 536.95, ausbezahlt am 6. und 24. Oktober). Diese Beträge

hätten jedoch nicht für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ab 22. September

2017.

berücksichtigt werden dürfen. Diese Angelegenheit solle mit ihr zusammen

nochmals besprochen werden.

B. Innert

erstreckter Frist erstattete A am 11. Oktober 2019 die Rekursreplik. Neu

erhob sie darin eine Aufsichtsbeschwerde und verlangte, das von ihr für die

erwähnten Tätigkeiten im September 2017 erzielte Einkommen hätte als solches

nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Leistungsabrechnungen von Oktober und

November 2017 seien entsprechend zu korrigieren, was sie ausführlich

begründete. Weiter verlangte sie einen menschenwürdigen Umgang mit

Klienten/Sozialhilfebezügern und bestand darauf, dass ihr das rechtliche Gehör

gewährt werde, wenn sie zum Schalter [der Sozialbehörde] komme. Schliesslich

müsse die ärztliche Schweigepflicht unbedingt eingehalten werden.

C. Mit

Beschluss vom 30. Oktober 2019 wies der Bezirksrat C den Rekurs von A

ab, soweit er darauf eintrat und die ihr erteilten Weisungen (Anmeldung bei der

IV; Unterzeichnung der monatlichen Leistungsabrechnungen; Wahrnehmen von

Gesprächsterminen alle drei Monate; Einreichen eines Arztzeugnisses alle drei Monate;

vorn I.A.) zu beurteilen waren. In diesem Umfang eröffnete der Bezirksrat C

A die Beschwerdemöglichkeit (Dispositiv-Ziffer IV.). Im Rahmen der

Aufsichtsbeschwerde verneinte der Bezirksrat eine Missachtung des rechtlichen

Gehörs, hielt die Anrechnung der für Tätigkeiten im September 2017 erzielten

Einkommen für gerechtfertigt und eine mögliche Entbindung der A behandelnden

Ärzte vom Arztgeheimnis für zulässig, weshalb er der Aufsichtsbeschwerde keine

Folge gab. Ein förmliches Rechtsmittel eröffnete er dagegen nicht (Dispositiv-Ziffer IV).

III.

Gegen den Entscheid des Bezirksrats C vom 30. Oktober

2019.

erhob A am 7. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,

worin sie sich überwiegend auf ihre Aufsichtsbeschwerde bezog. So seien die Leistungsabrechnungen

für Oktober und November 2017 richtig zu stellen, das rechtliche Gehör sei

nicht mehr zu verletzen, und die ärztliche Schweigepflicht sei zu wahren. Die

Termine beim Sozialamt würden alle drei Monate telefonisch getätigt, was weitergeführt

werden solle. In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 verlangte der

Sozialdienst B die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden könne, und verwies auf die Ausführungen in der Rekursantwort

und im angefochtenen Entscheid. Der Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe

vom 8. Januar 2020 auf Vernehmlassung und verwies auf seinen Entscheid. Innert

erstreckter Frist ergänzte A ihre Beschwerde mit einem Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und verlangte eine "eventuelle öffentlich

rechtliche Verhandlung" vor Verwaltungsgericht. Die Stadt B

verzichtete auf Vernehmlassung zu dieser Eingabe. Weitere Rechtsschriften wurden

nicht eingelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der Beschwerde in der vorliegenden sozialhilferechtlichen

Streitigkeit grundsätzlich zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen, dass die von ihr für Tätigkeiten

im September 2017 erzielten Einkommen in den Leistungsabrechnungen Oktober und

November 2017 nicht angerechnet würden (vorn III sowie II.A. und B.). Ausserdem

wehrt sie sich gegen die mit einer Kürzungsandrohung verbundene Auflage, alle

drei Monate zu einem Gespräch bei der Sozialbehörde zu erscheinen. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen

angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei

Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2).

Damit ergibt sich hier ein weit unter Fr. 20'000.- liegender Streitwert,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist; ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung, der die Kammerzuständigkeit erforderte, liegt nicht

vor (§ 38 b Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen (dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [Kommentar

VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff., § 52 N. 11).

Vorliegend ergibt sich der Streitgegenstand aus dem Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2019 (vorn I.). Zu Recht trat die Vorinstanz

im Rahmen des Rekursverfahrens nur auf diejenigen Anträge der

Beschwerdeführerin ein, welche den erwähnten Beschluss der Beschwerdegegnerin

betrafen (vorn II.). In der Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin als

einzigen Punkt, der im Rahmen des Rekursverfahrens entschieden wurde, die

Weisung, dreimonatlich zu einem Gespräch bei der Beschwerdegegnerin zu

erscheinen (vorn III. und II.A.). Darauf ist nachfolgend einzugehen.

2.2

Auflagen

und Weisungen nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) gelten insofern als anfechtbare Zwischenentscheide, als sie zusammen mit

der Mitwirkungspflicht in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin

eingreifen (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) bewirken

können. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung der

Sozialhilfe empfangenden Person bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse

(VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 1.4; VGr, 21. Mai

2014, VB.2014.00146, E. 4.3). Eine Einschränkung besteht darin, dass die

Mitwirkungspflichten insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

begrenzt werden (VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2). Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ein absoluter Sonderfall zu sein. Das

persönliche Erscheinen vor der Sozialbehörde kann etwa aus gesundheitlichen

Gründen unzumutbar sein. Ob es sich vorliegend so verhält, bleibt zu prüfen,

weshalb insofern auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.3

Soweit

sich die Beschwerdeführerin auf ihre im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde von der

Vorinstanz beurteilten Anträge bezieht, ist hier nicht darüber zu befinden. Dem

Verwaltungsgericht kommen – anders als den Bezirksräten – keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 74, 85; VGr, 31. Januar

2017, VB.2016.00664, E. 1.3; VGr, 28. März 2019, VB.2019.00016, E. 1.2).

Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich

eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere

Aufsichtsinstanz zu richten ist (VGr, 8. November 2016, VB.2016.00324, E. 1.2.1).

Mangels Zuständigkeit ist deshalb auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht

einzutreten, soweit sie nicht die Auflage zur Wahrnehmung von Besprechungen mit

der Beschwerdegegnerin betreffen. Von einer insoweiten Überweisung ihrer

Eingaben an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz kann abgesehen

werden, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden,

weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin verlangte erstmals – und nur eventuell (vorn III.) – die

Durchführung einer mündlichen öffentlichen Anhörung vor Verwaltungsgericht,

ohne ihre "Anfrage" zu begründen. Damit fehlt es bereits an einem

klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag (Donatsch, § 59 N. 10). Zudem

kann zwar nach § 59 Abs. 1 VRG auf Antrag der Parteien eine mündliche

Verhandlung angeordnet werden. Die Beteiligten haben aber grundsätzlich keinen

Rechtsanspruch darauf, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel –

wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im

Rahmen des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2

BV ein entsprechender Anspruch (Donatsch, § 59 N. 3 ff.; VGr, 6. Dezember

2012, VB.2012.00173, E. 2.1).

3.2

Ein Recht

auf mündliche und öffentliche Verhandlung kann sich jedoch aus der im Bereich

der Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ergeben (BGr, 2. Dezember

2010, 8C_119/2010, E. 3.1). Darauf kann indessen verzichtet werden, wenn

das Gericht fairer- und vernünftigerweise aufgrund der Aktenlage entscheiden

kann und sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit

erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig

ist (VGr, 27. März 2019, VB.2018.00370, E. 4.3). Für die Frage, ob

die Beschwerdeführerin alle drei Monate für ein Gespräch bei der

Beschwerdegegnerin erscheinen oder dies bloss telefonisch erledigen können

soll, bedürfte es zudem keines persönlichen Eindrucks von ihr, umso weniger,

als berechtigte rechtliche Gründe für das physische Erscheinen bei der

Beschwerdegegnerin bestehen (dazu sogleich E. 4). Die Beurteilung von

blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen begründet aber in aller Regel keinen

Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1

Dispositiv

EMRK (VGr, 6. Dezember 2012, VB. 2012.00173, E. 2.2). Demnach ist von

der Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – sofern eine solche

überhaupt ernsthaft verlangt worden sein sollte – abzusehen.

4.

4.1 Wie

erwähnt, ist vorliegend einzig die Frage zu beantworten, ob die

Beschwerdeführerin regelmässig zu mindestens vier Terminen im Jahr bei der

Beschwerdegegnerin zu erscheinen hat oder ob lediglich telefonische Termine

stattfinden dürften, wie sie beantragt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die

Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern

Besprechungen der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein sollten. Ihre

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse umschrieben ihre Krankheit nicht näher, und sie

mache dazu auch keine Ausführungen. Ausserdem sei sie monatlich beim Schalter

der Sozialberatung vorbeigegangen und auch zweimal bei der Vorinstanz

erschienen, um Akten abzugeben.

4.2 Die

Beschwerdeführerin geht auf diese Begründung nicht ein. Sie beanstandet

pauschal, dass ihr Fall zu Unrecht nicht als Sonderfall, Spezialfall und

Ausnahmefall behandelt und mit einem anderen Massstab gemessen worden sei.

Insbesondere legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr

ein Erscheinen vor der Sozialbehörde aus gesundheitlichen Gründen nicht

zumutbar sein sollte. Zwar kann das persönliche Erscheinen vor der

Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und

gebrechlich oder krank ist. Das wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht

substanziiert geltend gemacht. Vielmehr hatte sie im Rekurs selber beantragt,

die finanziellen Angelegenheiten betreffend die Leistungsabrechnungen für

Oktober und November 2017 sollten mit ihr zusammen am Empfang der Beschwerdegegnerin

noch einmal angeschaut werden. Das spricht gegen jede Unzumutbarkeit, an

Besprechungen mit der Behörde teilzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin

gelieferte Begründung erweist sich daher als sachlich unzureichend, ohne dass

ihr deswegen Frist zur Verbesserung hätte angesetzt werden müssen (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 31).

4.3 Ob die

Beschwerdeführerin mit dem Antrag, die Besprechungen mit der Beschwerdegegnerin

seien nur telefonisch zu erledigen, auch bestreiten wollte, dass sie die

monatlichen Abrechnungen zu unterzeichnen habe, ist nicht klar. Jedenfalls aber

neigt sie der Meinung zu, dass sie diese nicht unterzeichnen müsse und mangels

Unterschrift diesen auch nicht zugestimmt habe.

Die Auflage, sich vierteljährlich bei der Sozialbehörde zu

melden und die monatlichen Leistungsabrechnungen zu unterzeichnen, dient –

gemäss dem Vermerk auf den jeweiligen monatlichen Leistungsabrechnungen – der

fortlaufenden Abklärung der (finanziellen) Verhältnisse gemäss § 33 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) und damit der

Bestätigung, dass die aufgeführten Ausgaben und Einnahmen den tatsächlichen

Verhältnissen entsprechen. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin dauert

während der Unterstützung an, und mit der angefochtenen Auflage soll sie zur

Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht im Sinn von § 18 SHG verpflichtet

werden. Ein Gesprächs- bzw. Kontrolltermin erscheint durchaus geeignet, die

Verhältnisse laufend abzuklären und zu überprüfen. Ausserdem liegt es im öffentlichen

Interesse, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche

Entscheidungsgrundlagen ausgerichtet wird. Die Auflage, die vierteljährlich vom

Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, persönlich zu erscheinen

und die monatlichen Leistungsabrechnungen zu unterzeichnen, erweist sich somit

als verhältnismässig und zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin nichts

vorbringt, wonach ihr solches nicht möglich wäre (vgl. VGr, 11. Oktober

2018, VB. 2018.00205, E. 3.2, 4.2 f.). Dagegen bedürfen die monatlichen

Leistungsabrechnungen nicht der Unterzeichnung der Beschwerdeführerin zur

Genehmigung, wie sie vorbringt. Die Leistungsabrechnungen stellen keine

anfechtbaren Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar;

Beanstandungen dieser Abrechnungen haben hilfeempfangende Personen den

Sozialbehörden mitzuteilen und eine anfechtbare Anordnung zu verlangen (VGr, 5. Juli

2018, VB.2017.00489, E. 3.3).

4.4 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin als

unterliegende Partei kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mit Bezug auf den Streitgegenstand (vorn E. 2.2) erweist

sich die Beschwerde als unbegründet. Mit Bezug auf die im Rahmen der

Aufsichtsbeschwerde beurteilten Anträge ist das Verwaltungsgericht für eine

Überprüfung nicht zuständig (vorn E. 2.3), wie der zutreffenden

Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zu entnehmen war. Die Beschwerde der

Beschwerdeführerin erweist sich somit insgesamt als aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Angesichts dessen kann ihr die unentgeltliche Prozessführung –

eine Rechtsvertretung hat sie nicht verlangt – nicht gewährt werden.

Entschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …