VB.2019.00816
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00816
24. April 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21652)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00816
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1973, wird von der Sozialbehörde der Stadt B
seit 22. September 2017 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt; sie ist
seit dem 2. August 2017 ausgesteuert. Seit 22. Februar 2018 ist A zu
100 % krankgeschrieben. Sie legt nur sporadisch Arztzeugnisse ein; das
letzte datiert vom 7. Juni 2019. Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 legte
die Sozialbehörde B die Weiterführung der laufenden Unterstützung von Fr. 2'492.80
ab 1. April 2019 bis auf Weiteres für A fest (Dispositiv-Ziffer 1).
Weiter wurde A aufgefordert, bis spätestens 31. Mai 2019 eine Anmeldung
bei der Invalidenversicherung vorzunehmen und angewiesen, sämtliche Anordnungen
der Organe der Invalidenversicherung zu beachten und zu befolgen (Dispositiv-Ziffern 2
und 3). Zudem sollte sie regelmässig zu mindestens vier Terminen im Jahr auf
der Sozialbehörde erscheinen und die monatlichen Abrechnungen zur Bestätigung
der von ihr getätigten Angaben unterschreiben (Dispositiv-Ziffer 4) und
mindestens alle drei Monate ein Arztzeugnis vorweisen, das ihre Arbeitsunfähigkeit
belegt (Dispositiv-Ziffer 5). Ferner hatte A alle Veränderungen in den
Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert dem
Sozialdienst der Stadt B mitzuteilen, insbesondere auch Zwischenverdienste
und allfällige Leistungen Dritter (Dispositiv-Ziffer 6). Bei Missachtung
der erteilten Auflagen (Dispositiv-Ziffern 2–6) wurde eine Kürzung bis
30 % des Grundbetrags für den Lebensunterhalt angedroht.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
legte A mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Rekurs beim Bezirksrat C ein
und stellte die folgenden Anträge: Zunächst nahm sie (bezüglich Dispositiv-Ziffer 1
des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 6. Mai 2019) die
Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe "dankend zur Kenntnis". Die
Anmeldung bei der IV und die Befolgung von deren Anordnungen wollte sie vorerst
in einem persönlichen Gespräch mit dem Bezirksrat geklärt haben (Dispositiv-Ziffern 2
und 3). Sie verlangte die Aufhebung der Pflicht, die monatlichen Leistungsabrechnungen
unterzeichnen zu müssen und stellte die dreimonatlichen Gespräche infrage, da
sie daran nur teilnehmen könnte, wenn auf ihre Krankheit Rücksicht genommen
würde (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter könne sie die Gründe dafür, alle drei
– statt wie bis anhin alle sechs – Monate ein Arztzeugnis einreichen zu müssen,
nicht nachvollziehen (Dispositiv-Ziffer 5). Mit ihrem Schreiben habe sie
alle "oben erwähnten Punkte" mit Begründungen beantragt. Weiter sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Begründung erwähnte
sie, dass sie für ihre Arbeit im September 2017 einen Zwischenverdienst
erhalten und für ihre Tätigkeit bei … im selben Monat entschädigt worden sei (Fr. 1'391.25
bzw. Fr. 536.95, ausbezahlt am 6. und 24. Oktober). Diese Beträge
hätten jedoch nicht für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ab 22. September
2017.
berücksichtigt werden dürfen. Diese Angelegenheit solle mit ihr zusammen
nochmals besprochen werden.
B. Innert
erstreckter Frist erstattete A am 11. Oktober 2019 die Rekursreplik. Neu
erhob sie darin eine Aufsichtsbeschwerde und verlangte, das von ihr für die
erwähnten Tätigkeiten im September 2017 erzielte Einkommen hätte als solches
nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Leistungsabrechnungen von Oktober und
November 2017 seien entsprechend zu korrigieren, was sie ausführlich
begründete. Weiter verlangte sie einen menschenwürdigen Umgang mit
Klienten/Sozialhilfebezügern und bestand darauf, dass ihr das rechtliche Gehör
gewährt werde, wenn sie zum Schalter [der Sozialbehörde] komme. Schliesslich
müsse die ärztliche Schweigepflicht unbedingt eingehalten werden.
C. Mit
Beschluss vom 30. Oktober 2019 wies der Bezirksrat C den Rekurs von A
ab, soweit er darauf eintrat und die ihr erteilten Weisungen (Anmeldung bei der
IV; Unterzeichnung der monatlichen Leistungsabrechnungen; Wahrnehmen von
Gesprächsterminen alle drei Monate; Einreichen eines Arztzeugnisses alle drei Monate;
vorn I.A.) zu beurteilen waren. In diesem Umfang eröffnete der Bezirksrat C
A die Beschwerdemöglichkeit (Dispositiv-Ziffer IV.). Im Rahmen der
Aufsichtsbeschwerde verneinte der Bezirksrat eine Missachtung des rechtlichen
Gehörs, hielt die Anrechnung der für Tätigkeiten im September 2017 erzielten
Einkommen für gerechtfertigt und eine mögliche Entbindung der A behandelnden
Ärzte vom Arztgeheimnis für zulässig, weshalb er der Aufsichtsbeschwerde keine
Folge gab. Ein förmliches Rechtsmittel eröffnete er dagegen nicht (Dispositiv-Ziffer IV).
III.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats C vom 30. Oktober
2019.
erhob A am 7. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
worin sie sich überwiegend auf ihre Aufsichtsbeschwerde bezog. So seien die Leistungsabrechnungen
für Oktober und November 2017 richtig zu stellen, das rechtliche Gehör sei
nicht mehr zu verletzen, und die ärztliche Schweigepflicht sei zu wahren. Die
Termine beim Sozialamt würden alle drei Monate telefonisch getätigt, was weitergeführt
werden solle. In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 verlangte der
Sozialdienst B die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden könne, und verwies auf die Ausführungen in der Rekursantwort
und im angefochtenen Entscheid. Der Bezirksrat C verzichtete mit Eingabe
vom 8. Januar 2020 auf Vernehmlassung und verwies auf seinen Entscheid. Innert
erstreckter Frist ergänzte A ihre Beschwerde mit einem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und verlangte eine "eventuelle öffentlich
rechtliche Verhandlung" vor Verwaltungsgericht. Die Stadt B
verzichtete auf Vernehmlassung zu dieser Eingabe. Weitere Rechtsschriften wurden
nicht eingelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der Beschwerde in der vorliegenden sozialhilferechtlichen
Streitigkeit grundsätzlich zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen, dass die von ihr für Tätigkeiten
im September 2017 erzielten Einkommen in den Leistungsabrechnungen Oktober und
November 2017 nicht angerechnet würden (vorn III sowie II.A. und B.). Ausserdem
wehrt sie sich gegen die mit einer Kürzungsandrohung verbundene Auflage, alle
drei Monate zu einem Gespräch bei der Sozialbehörde zu erscheinen. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen
angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei
Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2).
Damit ergibt sich hier ein weit unter Fr. 20'000.- liegender Streitwert,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist; ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung, der die Kammerzuständigkeit erforderte, liegt nicht
vor (§ 38 b Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen (dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [Kommentar
VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff., § 52 N. 11).
Vorliegend ergibt sich der Streitgegenstand aus dem Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2019 (vorn I.). Zu Recht trat die Vorinstanz
im Rahmen des Rekursverfahrens nur auf diejenigen Anträge der
Beschwerdeführerin ein, welche den erwähnten Beschluss der Beschwerdegegnerin
betrafen (vorn II.). In der Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin als
einzigen Punkt, der im Rahmen des Rekursverfahrens entschieden wurde, die
Weisung, dreimonatlich zu einem Gespräch bei der Beschwerdegegnerin zu
erscheinen (vorn III. und II.A.). Darauf ist nachfolgend einzugehen.
2.2
Auflagen
und Weisungen nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) gelten insofern als anfechtbare Zwischenentscheide, als sie zusammen mit
der Mitwirkungspflicht in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin
eingreifen (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]) und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) bewirken
können. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung der
Sozialhilfe empfangenden Person bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse
(VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 1.4; VGr, 21. Mai
2014, VB.2014.00146, E. 4.3). Eine Einschränkung besteht darin, dass die
Mitwirkungspflichten insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
begrenzt werden (VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ein absoluter Sonderfall zu sein. Das
persönliche Erscheinen vor der Sozialbehörde kann etwa aus gesundheitlichen
Gründen unzumutbar sein. Ob es sich vorliegend so verhält, bleibt zu prüfen,
weshalb insofern auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.3
Soweit
sich die Beschwerdeführerin auf ihre im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde von der
Vorinstanz beurteilten Anträge bezieht, ist hier nicht darüber zu befinden. Dem
Verwaltungsgericht kommen – anders als den Bezirksräten – keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 74, 85; VGr, 31. Januar
2017, VB.2016.00664, E. 1.3; VGr, 28. März 2019, VB.2019.00016, E. 1.2).
Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich
eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere
Aufsichtsinstanz zu richten ist (VGr, 8. November 2016, VB.2016.00324, E. 1.2.1).
Mangels Zuständigkeit ist deshalb auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht
einzutreten, soweit sie nicht die Auflage zur Wahrnehmung von Besprechungen mit
der Beschwerdegegnerin betreffen. Von einer insoweiten Überweisung ihrer
Eingaben an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz kann abgesehen
werden, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden,
weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin verlangte erstmals – und nur eventuell (vorn III.) – die
Durchführung einer mündlichen öffentlichen Anhörung vor Verwaltungsgericht,
ohne ihre "Anfrage" zu begründen. Damit fehlt es bereits an einem
klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag (Donatsch, § 59 N. 10). Zudem
kann zwar nach § 59 Abs. 1 VRG auf Antrag der Parteien eine mündliche
Verhandlung angeordnet werden. Die Beteiligten haben aber grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch darauf, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel –
wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im
Rahmen des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2
BV ein entsprechender Anspruch (Donatsch, § 59 N. 3 ff.; VGr, 6. Dezember
2012, VB.2012.00173, E. 2.1).
3.2
Ein Recht
auf mündliche und öffentliche Verhandlung kann sich jedoch aus der im Bereich
der Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ergeben (BGr, 2. Dezember
2010, 8C_119/2010, E. 3.1). Darauf kann indessen verzichtet werden, wenn
das Gericht fairer- und vernünftigerweise aufgrund der Aktenlage entscheiden
kann und sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit
erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig
ist (VGr, 27. März 2019, VB.2018.00370, E. 4.3). Für die Frage, ob
die Beschwerdeführerin alle drei Monate für ein Gespräch bei der
Beschwerdegegnerin erscheinen oder dies bloss telefonisch erledigen können
soll, bedürfte es zudem keines persönlichen Eindrucks von ihr, umso weniger,
als berechtigte rechtliche Gründe für das physische Erscheinen bei der
Beschwerdegegnerin bestehen (dazu sogleich E. 4). Die Beurteilung von
blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen begründet aber in aller Regel keinen
Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1
Dispositiv
EMRK (VGr, 6. Dezember 2012, VB. 2012.00173, E. 2.2). Demnach ist von
der Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – sofern eine solche
überhaupt ernsthaft verlangt worden sein sollte – abzusehen.
4.
4.1 Wie
erwähnt, ist vorliegend einzig die Frage zu beantworten, ob die
Beschwerdeführerin regelmässig zu mindestens vier Terminen im Jahr bei der
Beschwerdegegnerin zu erscheinen hat oder ob lediglich telefonische Termine
stattfinden dürften, wie sie beantragt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die
Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern
Besprechungen der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein sollten. Ihre
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse umschrieben ihre Krankheit nicht näher, und sie
mache dazu auch keine Ausführungen. Ausserdem sei sie monatlich beim Schalter
der Sozialberatung vorbeigegangen und auch zweimal bei der Vorinstanz
erschienen, um Akten abzugeben.
4.2 Die
Beschwerdeführerin geht auf diese Begründung nicht ein. Sie beanstandet
pauschal, dass ihr Fall zu Unrecht nicht als Sonderfall, Spezialfall und
Ausnahmefall behandelt und mit einem anderen Massstab gemessen worden sei.
Insbesondere legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr
ein Erscheinen vor der Sozialbehörde aus gesundheitlichen Gründen nicht
zumutbar sein sollte. Zwar kann das persönliche Erscheinen vor der
Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und
gebrechlich oder krank ist. Das wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht
substanziiert geltend gemacht. Vielmehr hatte sie im Rekurs selber beantragt,
die finanziellen Angelegenheiten betreffend die Leistungsabrechnungen für
Oktober und November 2017 sollten mit ihr zusammen am Empfang der Beschwerdegegnerin
noch einmal angeschaut werden. Das spricht gegen jede Unzumutbarkeit, an
Besprechungen mit der Behörde teilzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin
gelieferte Begründung erweist sich daher als sachlich unzureichend, ohne dass
ihr deswegen Frist zur Verbesserung hätte angesetzt werden müssen (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 31).
4.3 Ob die
Beschwerdeführerin mit dem Antrag, die Besprechungen mit der Beschwerdegegnerin
seien nur telefonisch zu erledigen, auch bestreiten wollte, dass sie die
monatlichen Abrechnungen zu unterzeichnen habe, ist nicht klar. Jedenfalls aber
neigt sie der Meinung zu, dass sie diese nicht unterzeichnen müsse und mangels
Unterschrift diesen auch nicht zugestimmt habe.
Die Auflage, sich vierteljährlich bei der Sozialbehörde zu
melden und die monatlichen Leistungsabrechnungen zu unterzeichnen, dient –
gemäss dem Vermerk auf den jeweiligen monatlichen Leistungsabrechnungen – der
fortlaufenden Abklärung der (finanziellen) Verhältnisse gemäss § 33 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) und damit der
Bestätigung, dass die aufgeführten Ausgaben und Einnahmen den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin dauert
während der Unterstützung an, und mit der angefochtenen Auflage soll sie zur
Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht im Sinn von § 18 SHG verpflichtet
werden. Ein Gesprächs- bzw. Kontrolltermin erscheint durchaus geeignet, die
Verhältnisse laufend abzuklären und zu überprüfen. Ausserdem liegt es im öffentlichen
Interesse, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche
Entscheidungsgrundlagen ausgerichtet wird. Die Auflage, die vierteljährlich vom
Sozialdienst festgelegten Kontrolltermine einzuhalten, persönlich zu erscheinen
und die monatlichen Leistungsabrechnungen zu unterzeichnen, erweist sich somit
als verhältnismässig und zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin nichts
vorbringt, wonach ihr solches nicht möglich wäre (vgl. VGr, 11. Oktober
2018, VB. 2018.00205, E. 3.2, 4.2 f.). Dagegen bedürfen die monatlichen
Leistungsabrechnungen nicht der Unterzeichnung der Beschwerdeführerin zur
Genehmigung, wie sie vorbringt. Die Leistungsabrechnungen stellen keine
anfechtbaren Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar;
Beanstandungen dieser Abrechnungen haben hilfeempfangende Personen den
Sozialbehörden mitzuteilen und eine anfechtbare Anordnung zu verlangen (VGr, 5. Juli
2018, VB.2017.00489, E. 3.3).
4.4 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mit Bezug auf den Streitgegenstand (vorn E. 2.2) erweist
sich die Beschwerde als unbegründet. Mit Bezug auf die im Rahmen der
Aufsichtsbeschwerde beurteilten Anträge ist das Verwaltungsgericht für eine
Überprüfung nicht zuständig (vorn E. 2.3), wie der zutreffenden
Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zu entnehmen war. Die Beschwerde der
Beschwerdeführerin erweist sich somit insgesamt als aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Angesichts dessen kann ihr die unentgeltliche Prozessführung –
eine Rechtsvertretung hat sie nicht verlangt – nicht gewährt werden.
Entschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …