VB.2019.00820
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00820
22. Januar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21416)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00820
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Hochbauamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 23. August 2019 eröffnete das
Hochbauamt des Kantons Zürich ein offenes Submissionsverfahren (Bauauftrag) zur
Beschaffung von Deckenbekleidungen aus Metall für das Kantonsspital Winterthur.
Innert Frist gingen sechs Angebote mit Preisen zwischen Fr. 2,98 Mio. und Fr. 6,23
Mio. ein, darunter dasjenige der Firma A AG. Mit Verfügung vom 25. November
2019 wurde das Submissionsverfahren abgebrochen und eine Wiederholung des
Verfahrens vorgesehen.
Erwägungen
II.
Gegen den Abbruch des Verfahrens gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 10. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte
das kantonale Hochbauamt anzuweisen, das Vergabeverfahren wiederaufzunehmen,
die D AG sowie die E GmbH auszuschliessen und den Zuschlag an die
Beschwerdeführerin zu erteilen; eventualiter sei das kantonale Hochbauamt
anzuweisen, das Vergabeverfahren wiederaufzunehmen und durchzuführen; subventualiter
sei die Rechtswidrigkeit der Abbruchverfügung festzustellen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Schliesslich
beansprucht sie eine Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember
2019.
wurden dem Beschwerdegegner Vollzugsvorkehren einstweilen untersagt.
Am 19. Dezember 2019 erging die Beschwerdeantwort.
Das kantonale Hochbauamt beantragte, die Beschwerde abzuweisen und die
Abbruchverfügung als rechtmässig zu bestätigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Dem Gesuch um Erteilung
aufschiebender Wirkung wurde opponiert. Am 13. Januar 2020 ging die Replik
ein, unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen
(BGE 141 II 14 E. 4.9).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
nicht ein Zuschlagsentscheid, sondern der Abbruch des Verfahrens zwecks dessen
Wiederholung. Für die Beschwerdeführerin, die bei einer Fortsetzung des
Verfahrens realistische Aussichten auf den Zuschlag hätte, ist die
Beschwerdelegitimation zu bejahen.
3.
3.1
Gemäss Art. 13
lit. i IVöB dürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen den definitiven
Abbruch oder provisorischen Abbruch mit anschliessender Wiederholung des
Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen zulassen. Dementsprechend sieht § 37
Abs. 1 der (kantonalen) Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003
(SubmV) die Möglichkeit eines definitiven und provisorischen Verfahrensabbruchs
aus wichtigen Gründen vor und nennt "namentlich", mithin beispielhaft
(VGr, 31. Januar 2019, VB.2018.00455/VB.2018.00503, E. 5.1; 23. Januar
2003, VB.2002.00258, E. 3a = RB 2003 Nr. 57 [Leitsatz] =
BEZ 2003 Nr. 15; 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a =
BEZ 2002 Nr. 10), vier Fälle, bei welchen dieses Vorgehen
gerechtfertigt ist. Ein rechtsgenügender sachlicher Grund liegt unter anderem
dann vor, wenn aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere
Angebote zu erwarten sind oder wenn eine wesentliche Änderung der nachgefragten
Leistung erforderlich ist (vgl. dazu auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. a.,
Zürich etc. 2013, S. 353 Rz. 798, S. 356 Rz. 804, S. 358 f.,
Rz. 807 ff.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender
sachlicher Grund vorliegt, welcher den Abbruch und die Wiederholung des
Vergabeverfahrens rechtfertigt, steht der ausschreibenden Stelle ein nach
pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, den das Verwaltungsgericht
nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 16 IVöB; § 50 VRG; Martin Beyeler, Überlegungen zum Abbruch von Vergabeverfahren,
AJP 7/2005, S. 784 ff., insbesondere S. 789; vgl. auch
BGE 134 II 192 E. 2.3). Der Abbruch des Verfahrens zwecks
Wiederholung setzt einen sachlichen Grund im öffentlichen Interesse voraus.
Erscheint dagegen die gezielte Diskriminierung von Bewerbenden als
beabsichtigt, so ist der Abbruch aufzuheben und die Fortsetzung des Verfahrens
anzuordnen (vgl. Galli et al., S. 353 Rz. 798, mit Hinweisen). Ein
Verfahrensabbruch unter nachfolgender Neuausschreibung kann nach der
Gerichtspraxis auch erforderlich sein, wenn das Verfahren im Widerspruch zum
Transparenzgebot steht (vgl. etwa VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00612, E. 4.4
und E. 5).
3.2
Der
Beschwerdegegner beruft sich zur Begründung der Abbruchverfügung auf eine
fehlende Vergleichbarkeit der Angebote, welche auf Unklarheiten und gravierende
Mängel im Leistungsverzeichnis zurückzuführen sei. Bezüglich verschiedener
Positionen im Leistungsverzeichnis seien Widersprüchlichkeiten vorgelegen. Es
sei nicht möglich, die Offerten mit einer technischen Bereinigung vergleichbar
zu machen. Zudem würden die Angebote den geschätzten Auftragswert deutlich
überschreiten. Die Wiederholung des Verfahrens sei im Interesse der
Gleichbehandlung und ermögliche einen erneuten Wettbewerb.
Die Beschwerdeführerin hält den Verfahrensabbruch für
widerrechtlich und missbräuchlich; er verletze das Gebot der Gleichbehandlung
und das Diskriminierungsverbot. Es fehle an objektiven Gründen, die den
provisorischen Verfahrensabbruch rechtfertigen könnten. Weder allfällige Mängel
in den Ausschreibungsunterlagen noch die massvolle Kreditüberschreitung würden
sachliche Gründe für den Abbruch darstellen. Die Vorinstanz hätte vielmehr
mildere Massnahmen prüfen und vornehmen müssen. Das Vorgehen komme einer
verpönten Abgebotsrunde gleich. Das Verfahren sei vielmehr weiterzuführen,
wobei die Angebote der D AG (wegen Abänderungen des Leistungsverzeichnisses)
und der E GmbH (wegen nicht erfüllten Eignungskriterien) vom Verfahren
auszuschliessen seien.
3.3
Konkret relevant
sind im Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner geltend gemachten
Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen und Änderungen im Projekt zur
Hauptsache folgende drei Positionen des Leistungsverzeichnisses: R951.291
(Budgetposition für Änderung Standardlänge und Änderung Standardbreite LE = Fr. 1.-),
951.301
(Erstellen von Masselementen zu Pos. 211.114) sowie 951.401 (Erstellen
von Passelementen zu Pos. 211.114). Die Position 211.114 beinhaltete die
verlangten Platten der Deckenbekleidungen; darin enthalten ist sodann der
Hinweis auf "Längen-Breitenänderungen in Pos. 951".
Nach Meinung des Beschwerdegegners war die Position
R951.291 zum unveränderlichen Festpreis von Fr. 1,3 Mio. zu offerieren.
Die dahingehende Auslegung des Leistungsverzeichnisses ist vertretbar, jedoch
nicht zwingend: Der Betrag von Fr. 1,3 Mio. war nicht etwa in der
Preisspalte aufgeführt, sondern – ohne Frankennennung – in der Spalte für
Stückzahlen, Ausmasse und dergleichen. Insoweit war das Leistungsverzeichnis
unklar. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass zwei Anbieterinnen das
Leistungsverzeichnis nicht im Sinn der Vergabebehörde ausfüllten. Wie der Beschwerdegegner
zutreffend darlegte, rechnete die D AG den Betrag von Fr. 1,3 Mio. nicht
in den Offertbetrag ein; die E GmbH sodann offerierte die Position zum weit
tieferen Betrag von Fr. 65'000.-.
Wie der Beschwerdegegner nachvollziehbar ausführt, will er
auf die Position R951.291 verzichten, was angesichts der Kennzeichnung der
Position mit einem R (als Reserveposition verstanden) als zulässig zu
qualifizieren ist. Somit erscheinen die Unklarheiten der Ausschreibung und die
daraus resultierenden unterschiedlichen Angebotspreise zunächst nicht als
relevant. Allerdings legt der Beschwerdegegner plausibel dar, dass mit dem
zulässigen Verzicht auf die Position R951.291 auch die beiden anderen erwähnten
Positionen 951.301 und 951.401 entfallen, die nicht als Reservepositionen
gekennzeichnet waren.
Mit dieser zulässigen Streichung der Positionen 951.301
und 951.401 geht eine nicht mehr bloss untergeordnete Projektänderung gegenüber
dem Ausschaffungsgegenstand einher. So betrugen die beiden Positionen beim
Angebot der Beschwerdeführerin zusammengerechnet immerhin rund Fr. 136'000.-.
Mit dem Wegfall der Positionen 951.301 und 951.401 bleibt es beim Erstellen von
Platten gemäss Position 211.114. Wenn auch nicht mehr eine bloss untergeordnete
Projektänderung vorliegt, so ist anderseits die Grenze zur wesentlichen
Änderung der nachgefragten Leistung im Sinn von § 37 Abs. 1 lit. d SubmV kaum schon überschritten. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden,
da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – bei den vorliegend gegebenen
Umständen gestützt auf die Grundnorm von § 37 Abs. 1 SubmV ein
Abbruch als zulässig erscheint, selbst wenn keine wesentliche Änderung
vorliegen sollte.
3.4
Dabei ist
namentlich zu fragen, welche Mittel dem Beschwerdegegner zur Verfügung standen,
nachdem er die Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in der Ausschreibung
erkannt hatte.
Grundsätzlich wäre es allenfalls zulässig gewesen, den
Anbietenden Gelegenheit zu geben, ihre Angebote mit Blick auf die veränderten
Umstände zu überarbeiten. Eine Anpassung der Pos. 951.301 und 951.401 wäre
selbstredend nicht zielführend, nachdem diese entfallen. Indessen stehen diese
beiden Positionen in direktem Zusammenhang mit der darin erwähnten Position
211.114
(Platten der Deckenbekleidungen). Es liegt auf der Hand, dass die
Preiskalkulation bezüglich der Position 211.114 in Beziehung zur Kalkulation
bezüglich der Positionen 951.301 und 951.401 erfolgt. In diesem Sinn wäre die
Position 211.114 durch alle Anbietenden neu zu offerieren gewesen. Dies wäre
für die Preisgestaltung allerdings von erheblicher Relevanz geworden, handelt
es sich dabei doch um eine Hauptposition des Leistungsverzeichnisses; die Beschwerdeführerin
hatte diese Position zu Fr. 1'542'592.- offeriert. Nachdem zumindest der Beschwerdeführerin
die Offertpreise inzwischen bekannt sind, erscheint diese Lösung jedoch nicht
(mehr) als geeignet. Das Einholen von Nachtragsofferten gilt bei Offenlegung
der Angebotspreise grundsätzlich als problematisch (vgl. dazu etwa Galli et
al., S. 318 Rz. 723). Hinzu kommt Folgendes: Es ist zumindest nicht
auszuschliessen, dass angesichts der Änderung des Beschaffungsgegenstands
weitere Anbietende am Verfahren teilnehmen bzw. am vorliegenden Verfahren
teilgenommen hätten (vgl. dazu Galli et al., S. 356 Rz. 804).
Zusammengefasst lässt sich das Einholen von
Nachtragsofferten zumindest nicht mehr im jetzigen Zeitpunkt als geeignete
mildere Massnahme qualifizieren. Der provisorische Abbruch des Verfahrens
erscheint nicht als unverhältnismässig.
3.5
Bei diesem
Ergebnis bleibt es letztlich unmassgeblich, ob die Firma D AG – wie die Beschwerdeführerin
insbesondere fordert – vom Verfahren auszuschliessen wäre. Dennoch sei darauf
hingewiesen, dass das nicht richtige Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses
durch die D AG kaum als ausreichender Ausschlussgrund erscheint, da der Fehler hauptsächlich
auf die oben dargelegten Mängel des Leistungsverzeichnisses zurückzuführen ist.
Dass die E GmbH Ausschlussgründe erfüllt, wird vom Beschwerdegegnern nicht
bestritten.
3.6
Schliesslich
ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdegegner darum gehen sollte, einen
Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu vermeiden. Anhaltspunkte für dahingehende
Äusserungen oder Handlungen des Beschwerdegegners liegen nicht vor. Der
angefochtene provisorische und sachlich nachvollziehbare Verfahrensabbruch
erscheint folglich nicht als missbräuchlich. Eine Verletzung des
Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbots ist zu verneinen. Ein
begründeter Verfahrensabbruch kommt schliesslich auch nicht einer verpönten
Abgebotsrunde gleich.
3.7
Zusammenfassend
erweist sich die angefochtene Abbruchverfügung im Ergebnis als rechtsbeständig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in den Hauptpunkten gemäss den
Beschwerdeanträgen 2 und 3.
4.
Die Beschwerdeführerin verlangt subeventualiter, die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen (Beschwerdeantrag
4).
4.1
Die von
der Beschwerdeführerin für den geltend gemachten Feststellungsanspruch
zitierten Urteile des Verwaltungsgerichts beziehen sich auf den definitiven
Verfahrensabbruch, mithin auf diejenigen Fälle, in denen die Vergabebehörde auf
die Beschaffung durch Dritte nachträglich verzichtet (VGr, 12. Mai 2016,
VB.2015.00568/VB.2016.00005, E. 4.2; 18. Juni 2003, VB.2002.00283, E. 2).
Die Behörde, die in diesem Sinn auf eine vorgesehene Beschaffung verzichtet,
kann mit der Beschwerde gegen den Verfahrensabbruch grundsätzlich nicht dazu
gezwungen werden, die Beschaffung durchzuführen. In solchen Fällen kann bei
Begründetheit der Beschwerde nur die Widerrechtlichkeit des Abbruchs
festgestellt werden.
4.2
Davon
unterscheidet sich der vorliegende provisorische Verfahrensabbruch, bei welchem
die Vergabebehörde die Wiederholung des Verfahrens ankündigt, entscheidend.
Hier ist das Verwaltungsgericht befugt, einen rechtswidrigen Verfahrensabbruch
aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des laufenden Submissionsverfahrens an
die Vergabebehörde zurückzuweisen (vgl. etwa VGr, 31. Januar 2019,
VB.2018.00455/VB.2018.00503, E. 6). Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners
hat sich indes – wie gesehen – nicht als rechtswidrig erwiesen.
Dass der vorliegende Verfahrensabbruch mit besserer Planung
und sorgfältiger Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen wohl vermeidbar
gewesen wäre, führt demzufolge nicht zu einer Feststellung der
Rechtswidrigkeit. Diese Umstände sind jedoch im Rahmen der nachfolgend zu
regelnden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beachten.
5.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in Haupt- und
Eventualstandpunkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Damit wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.
6.
6.1
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren
Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Jedoch
können die Kosten einem Beteiligten nach dem Verursacherprinzip auch ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. a., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 55 ff.).
Vorliegend besteht deshalb ein Grund für ein
Abweichen vom Unterliegerprinzip, weil der Beschwerdegegner den angefochtenen
Abbruch des Verfahrens mit einer sorgfältigen Formulierung des
Leistungsverzeichnisses und mit einer besseren Planung durchaus hätte vermeiden
können. Diese Umstände rechtfertigen es in Anwendung des Verursacher- und
Unterliegerprinzips, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin
nur zu ¼ und dem Beschwerdegegner zu ¾ aufzuerlegen.
6.2
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden
Partei eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte;
entschädigungspflichtig ist grundsätzlich die unterliegende Partei.
Ausnahmsweise können jedoch – analog zur Kostenverlegung – auch die
Parteientschädigungen unter (Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips
zugesprochen werden (vgl. Plüss, § 17 N. 25 ff.).
Für die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin besteht unter analoger Berücksichtigung
des Verursacher- und des Unterliegerprinzips ein reduzierter Anspruch auf
Parteientschädigung gegenüber der Vergabebehörde.
7.
Da der Wert des infrage stehenden Bauauftrags den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. c
der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021
[SR 172.056.12]), steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zur Verfügung.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 8'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu ¼ und dem Beschwerdegegner zu ¾
auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …