Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00821

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00821

20. August 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21981)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00821

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A, bestehend aus:

1. B AG,

2. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. E SA, vertreten durch RA F,

2. Planungs- und Baukommission Thalwil,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil

bewilligte der E SA mit Beschluss vom 24. Januar 2019 den Neubau

einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02

in Thalwil.

Erwägungen

II.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A bestehend aus

der B AG und C rekurrierten gegen diesen Beschluss am 1. März 2019

beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 5. November 2019 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft A

bestehend aus der B AG und C am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,

eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz (eventualiter Vorinstanz)

zurückzuweisen sowie ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 18. Dezember 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Planungs- und

Baukommission der Gemeinde Thalwil beantragte am 23. Januar 2020 die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Am 28. Januar 2020 beantragte

die E SA ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Stockwerkeigentümerschaft replizierte am 20. Februar

2020.

Mit Duplik vom 5. März 2020 hielt die E SA an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die

Durchführung eines Augenscheins.

2.2

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

2.3

Die

Vorinstanz hat am 8. Juli 2019 einen Referentenaugenschein durchgeführt

und dokumentiert, sodann befinden sich auch mehrere Pläne sowie weitere Fotos

in den Akten. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender

Deutlichkeit aus den Akten, weshalb auf die Durchführung des beantragten

Augenscheins verzichtet werden kann.

3.

Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für

den Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem Flachdach an der G-Strasse 02

in Thalwil. Das Grundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Thalwil in der Zentrumszone. Die Mobilfunkanlage ist rund 6 m hoch. Die

Antennen werden auf 0 °,

120.

° und 240 ° ausgerichtet. Die zu bewilligende

Sendeleistung für die Mobilfunkanlage beträgt maximal 1690 Watt ERP, die

mit 700 Watt ERP auf die Senderichtung 0 °, mit 540 Watt ERP auf die Senderichtung

120.

° und mit

450.

Watt ERP auf die Senderichtung 240 ° verteilt wird. Der Frequenzbereich umfasst die

Frequenzbänder 800 MHz, 900 MHz, 1800 MHz und 2100 MHz.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,

indem die Vorinstanz ihre Rüge die Grenzwerte seien verletzt, nicht gehört

hatte. Sodann habe sich die Vorinstanz auch nicht mit der in der Replik

aufgebrachten Frage, ob es sich bei der strittigen Antenne um eine 5G-fähige

Anlage handle, auseinandergesetzt. Auch das beantragte Gutachten zu den nicht

eingehaltenen Grenzwerten (insbesondere den Anlagegrenzwerten) sei von der

Vorinstanz nicht eingeholt worden.

4.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;

ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ebenfalls, dass

die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des

Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Sie

kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits

vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr

geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I

153.

E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,

2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 – 1. September

2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss, § 7 N. 19, sowie

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist

formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;

eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre

Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.

VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis;

BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).

4.3

Verletzung der Grenzwerte

4.3.1

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rekurs aus, weshalb sie der Ansicht

ist, dass abgeklärt werden müsse, ob die Anlage im Perimeter weiterer Antennen

sei, da bei einem engen räumlichen Sachverhalt die Antennen als eine Anlage

gelten würden und gemeinsam die Anlagegrenzwerte einhalten müssten. Im Weiteren

führte sie in einem Satz aus, dass sie der Meinung sei, die Grenzwerte

seien verletzt. Sodann machte sie jedoch geltend, dass aufgrund der lediglich

minimal knapp eingehaltenen Grenzwerte bereits im Voraus eine Anpassung zu

verlangen sei, dass die Grenzwerte mit Sicherheit eingehalten seien (S. 16).

4.3.2

Die Vorinstanz führte über mehrere Seiten aus, weshalb die weiteren sich in

der näheren Umgebung befindlichen Mobilfunkantennen nicht in einem engen

räumlichen Zusammenhang zur geplanten Mobilfunkantenne stünden und daher für

die Grenzwertberechnung irrelevant seien. Soweit die Beschwerdeführerin die

Grenzwerte aufgrund dessen verletzt sah, dass die weiteren Antennen in der

Umgebung nicht in die Berechnung eingeflossen sind, hat sich die Vorinstanz

ausführlich mit dieser Rüge befasst. Sofern sich die Rüge der Verletzung nicht

auf die Betrachtung der verschiedenen Mobilfunkantenne als eine Antenne

bezieht, geht aus der Rekursschrift nicht genügend substanziiert hervor,

weshalb die Grenzwerte verletzt sein sollten, führte die Rekurrentin doch

selbst aus, dass die Grenzwerte äusserst knapp eingehalten seien. Selbst wenn

die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte,

indem sie sich nicht weiter zu der Einhaltung der Grenzwerte äusserte, wäre

diese Verletzung als mit den nachfolgenden Erwägung als geheilt zu beachten (vgl.

E. 6.3).

4.4

5G-fähige Antenne

4.4.1

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rekursreplik an, aus den

Sachverhaltsabklärungen der Gemeinde sowie dem Standortdatenblatt ginge nicht

hinreichend hervor, ob es sich bei der streitgegenständlichen Antennenanlage um

eine sogenannte 5G-fähige Anlage handle bzw. ob die Antennenanlage auch mit

dieser Technologie genutzt werde, was weiter Abklärungen erforderlich machen

würde.

4.4.2

Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist

grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im

Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur

hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu

Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die

innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist

nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der

Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar

2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem

Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der

Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss

ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli

2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41).

Da die Rekursschrift keine Ausführungen zur 5G-Technologie

enthielt und auch die Rekursantwort nicht zu solchen Ausführungen Anlass bot,

erwies sich die Rüge, es seien Abklärungen zur 5G-Fähigkeit der Antenne

unterlassen worden, als verspätet, weshalb sich die Vorinstanz auch nicht mit

dieser Rüge auseinandersetzen musste.

4.5

Gutachten zur Einhaltung der

Grenzwerte

4.5.1

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Rekurs als Beweisofferte unter dem

Titel Immissionen zwei Mal eine Expertise auf.

4.5.2

Es ist nicht ersichtlich, dass die beantragten Beweiserhebungen zur Klärung

des massgeblichen Sachverhaltes Wesentliches hätte beitragen können. So fand

doch insbesondere auch eine Prüfung der Vorgaben der NISV durch das Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft statt und wird nicht dargetan, dass die

Prüfung mangelhaft gewesen wäre. Die Vorinstanz durfte somit in antizipierter

Beweiswürdigung auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin wurde daher nicht verletzt.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauprojekt habe einen optischen Bezug zu

Schutzobjekten, weshalb es sich nach § 238 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) einordnen müsse.

5.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere

Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern

zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der

örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die

beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden.

Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 19. März 2020, VB.2019.00548,

E. 4.2).

5.2.1

Die Vorinstanz verneinte einen rechtserheblichen optischen Bezug mit der

Begründung, dass nächstgelegene Schutzobjekt (das Gebäude J) situiere auf der

dem Standortgebäude gegenüberliegenden Strassenseite, in einer Distanz von über

80.

m sowie getrennt durch zahlreiche Gebäude und die Kreuzung N- und G-Strasse.

Wie der Augenschein bestätigt habe, werde die Anlage auf dem voluminösen,

mehrgeschossigen Standortgebäude aufgrund ihrer Höhe von rund 6 m (bzw.

indem sie lediglich rund 3,60 m über die Liftaufbaute hinausrage) auch

nicht dominant in Erscheinung treten. Das Bauvorhaben und die Inventarobjekte

tangierten sich visuell nicht ansatzweise, sondern träten je für sich selber in

Erscheinung. Die teilweise bestehende Sichtverbindung vom Gebäude I zum

Bauvorhaben oder der Umstand, dass die Mobilfunk-Antennenanlage von gewissen

Standorten aus trotz der grossen Distanz gemeinsam mit den genannten Gebäuden

wahrnehmbar sein werde, genüge nicht, um eine Beeinträchtigung bzw. die

erhöhten Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung gemäss § 238 Abs. 2 PBG zu verlangen.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es läge mitnichten eine grosse Distanz

zwischen den Schutzobjekten und der wüsten Antennenanlage vor. Ein direkter

optischer Bezug zwischen den Schutzobjekten und der überdimensionierten

Mobilfunkantennenanlage würde vorliegen. Sie sei im Zusammenhang mit den

Schutzobjekten störend wahrnehmbar.

5.2.3

Zwischen dem Standortgebäude und den Schutzobjekten liegen sowohl die G-

als auch die N-Strasse sowie mehrere Gebäude. Die Fotos der Beschwerdeführerin

vermögen zwar einen Blickwinkel aufzuzeigen, auf welchen sowohl das Gebäude J als

auch die geplante Antenne erkennbar sind, indessen liegen diese beiden Objekte

so weit auseinander und sind durch mehrere Gebäude voneinander getrennt, dass

sie nicht gemeinsam im Zusammenhang wahrnehmbar sind. Auch besteht zwar vom Gebäude

J aus Sichtkontakt zur Mobilfunkantenne, dies allein reicht jedoch für einen

optischen Bezug noch nicht aus. Aufgrund des leicht abfallenden Geländes zum

Standortgebäude hin, den hohen Gebäuden, welche zwischen dem Bauvorhaben und

den Schutzobjekten liegen, sowie auch durch die zwischen den Objekten liegenden

Entfernung von rund 90 bzw. rund 120 m, sind diese nicht mehr im

Zusammenhang zu sehen. Ein optischer Bezug kann, wie von der Vorinstanz zu

Recht angenommen, verneint werden. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf

VB.2016.00493 ist des Weiteren ebenfalls nicht behilflich, da der optische

Bezug immer im Einzelfall zu prüfen ist. Nach dem Gesagten durfte die

Vorinstanz daher auch auf die Einholung eines Fachgutachten verzichten und ist

auch vorliegend auf die Einholung eines solchen zu verzichten. Das Bauvorhaben

ist somit einzig nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen.

5.3

Aufgrund

der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).

Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine

abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben

muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen

und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten

(BGE 145 I 52 E. 3.6).

5.3.1

Die Vorinstanz hielt in Bezug auf § 238 Abs. 1 PBG fest, dass

sich die Antenne auch im Kontext der baulichen Umgebung ohne Weiteres

rechtsgenügend einordne. Das Quartier werde durch sehr unterschiedliche Gebäude

mit verschiedensten Volumen, Dachformen und Dachaufbauten geprägt. Beim

baulichen Umfeld sei somit von einer heterogenen Gestaltung auszugehen. Die

Tatsache, dass das Vorhaben mit seinem funktional bedingten besonderen

Erscheinungsbild erkennbar sein werde – wie die auf den Dächern im Quartier

vorhandenen Kamine, Liftaufbauten und sonstigen gebäudetechnischen Aufbauten –

reiche nicht aus, um dem Bauprojekt eine rechtsgenügende Einordnung

abzusprechen. Mit der schlanken Positionierung der Antennenkörper, der

Standortwahl der Antenne in der Dachmitte bzw. der Nordseite der Liftaufbaute

und den Verzicht auf die Erstellung von Richtfunkantennen habe die

Gesuchstellerin das ihr Mögliche zur rechtsgenügenden Einordnung beigetragen.

Das Bauvorhaben wahre aufgrund seiner schlanken Ausgestaltung und der für die

Beurteilung der Fernwirkung relevanten ausgewogenen Höhe von rund 3,70 m über

der Aufbaute – bzw. 6 m über dem Flachdach – die Proportionen des

voluminösen, 12 m hohen Standortgebäudes. Die beanstandete ungünstige

Proportion der Antenne zum Standortgebäude sei nicht erkennbar.

5.3.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet, eine befriedigende Einordnung sei nicht

gegeben, da die noch immer überdimensionierte Antennenanlage doch störend in

der eher homogen gestalteten Dachlandschaft in Erscheinung trete. Eine

Kaschierung durch Farbe allein vermöge die Mobilfunkantennenanlage nicht

befriedigend einzuordnen. Die Antennenkörper seien nicht schlank positioniert

und es sei unwesentlich, ob die Beschwerdegegnerin 1 das ihr Mögliche

getan habe. Die Einordnung müsse davon unabhängig beurteilt werden. Die Anlage

sei übermässig massig, der Antennenmast in seiner Grösse klar und störend

wahrnehmbar und die Komponenten würden zu dominant in den Himmel ragen. Die

Anlage sei enorm hoch und nur als Fremdkörper wahrnehmbar. Die übrigen

Dachaufbauten in der Umgebung seien untergeordnet, was dazu führe, dass die

Anlage unverhältnismässig voluminös und im Ergebnis störend wirke. Die

Mobilfunkantennenanlage erscheine auch im Rahmen einer Gesamtschau noch zu

dominant und zerstöre das Erscheinungsbild der gesamten übrigen lieblichen

Umgebung, insbesondere der Dachlandschaften und des historisch auch wertvollen

Dorfes und des Dorfkerns von Thalwil.

5.3.3

Das Standortgebäude befindet sich direkt neben den Bahngleisen, die

Dachlandschaft ist heterogen mit verschiedenen Dachformen, Dachterrassen,

Lukarnen und Dachaufbauten wie Kaminen und Liftanlagen. Die Antennenanlage

selbst befindet sich auf der den Geleisen zugewandten Seite des Flachdachs, ist

teilweise durch die Liftaufbaute verdeckt und überragt diese um rund 3,7 m.

Die Anlage ist zwar deutlich auf dem Dach erkennbar, in der eher städtischen

Umgebung, neben den Bahngleisen, auf einem grossen kubischen Gebäude, umgeben

von weiteren grösseren Mehrfamilienhäusern und Ladenzeilen kann aber nicht von

einer lieblichen Umgebung die Rede sein, welche durch die Anlage zerstört werde.

In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die

Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende

Einordnung verneint werden müsste.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Perimeter anderer Anlagen seien nicht von

vornherein unbeachtlich. Es sei in Abrede gestellt, dass ein enger räumlicher

Zusammenhang nur bestehen soll, wenn sich mindestens eine Mobilfunkantenne

einer Antennengruppe jeweils innerhalb des Perimeters der anderen

Antennengruppe befinde. Eine Antennengruppe liege auch vor, wenn eine zweite

Antenne mit einem grösseren Radius sende und die vorliegende Mobilfunkantennenanlage

umschliesse. Diesfalls müsste der Perimeter der vorliegenden Mobilfunkantenne

eben gerade nicht zwingend die infrage stehende zweite Mobilfunkantennenanlage

umschliessen.

6.2

Nach Ziffer 62

Abs. 1 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) umfasst eine Antennengruppe alle

Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht

sind. Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden,

gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt

oder geändert werden (Abs. 2). Zwei Antennengruppen senden aus einem engen

räumlichen Zusammenhang, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen

mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3).

6.3

Aus dem

Wortlaut von Ziffer 62 Abs. 3 Anhang 1 der NISV ergibt sich

klar, dass sowohl die eine wie auch die andere Sendeantenne im Perimeter der

anderen Antennengruppe liegen muss, damit ein enger räumlicher Zusammenhang

besteht. Folglich besteht kein räumlicher Zusammenhang, wenn sich eine

Sendeantenne nicht im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies gilt

selbst dann, wenn sich die andere Sendeantenne resp. Antennengruppe im

Perimeter der ersten Sendeantenne befinden würde. Da die von der

Beschwerdeführerin genannten Antennen nicht im Perimeter der strittigen

Sendeantenne liegen, kann zwischen diesen Antennen und der geplanten Antenne

kein enger räumlicher Zusammenhang bestehen. Die Vorinstanz musste daher nicht

prüfen, ob die neue, vorliegend strittige Sendeantenne im Anlagenperimeter

einer der bereits bestehenden Sendeantennen liegt. Demgemäss mussten auch nicht

die in der Umgebung liegenden Sendeanlagen in die Grenzwertberechnung für das

strittige Bauprojekt einfliessen.

Sodann ist auch im Weiteren weder aus den Akten

ersichtlich nach näher und substanziiert dargelegt, weshalb die Grenzwerte

nicht eingehalten werden sollen. Insbesondere ist festzuhalten, dass im

Standortdatenblatt sämtliche Werte enthalten sind. Die angeblich auf den

Seiten 11, 13, 15 und 17 fehlenden Werte finden sich jeweils eine Seite

zuvor. Da die technischen Angaben 12 Laufnummern erfassen und diese nicht

alle auf einer Seite Platz finden, wird die elektrische Feldstärke der Anlage

bloss auf dem jeweils ersten Blatt festgehalten.

7.

Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, es könnten

bei der Anlage adaptive Antennen eingesetzt werden, bezüglich deren ein

ungenügender Schutz bestehe. Aus dem Anlageblatt gingen die Einflüsse des

"beam forming" auf die Grenzwerte nicht hervor. Sodann bestünde auch

keine gesetzliche Grundlage für adaptive Antennen.

Diese Rügen sind verspätet, da sie im Rekurs nicht

vorgebracht wurden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist sie zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …