VB.2019.00821
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00821
20. August 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21981)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00821
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A, bestehend aus:
1. B AG,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. E SA, vertreten durch RA F,
2. Planungs- und Baukommission Thalwil,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil
bewilligte der E SA mit Beschluss vom 24. Januar 2019 den Neubau
einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02
in Thalwil.
Erwägungen
II.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A bestehend aus
der B AG und C rekurrierten gegen diesen Beschluss am 1. März 2019
beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 5. November 2019 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft A
bestehend aus der B AG und C am 9. Dezember 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz (eventualiter Vorinstanz)
zurückzuweisen sowie ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 18. Dezember 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Planungs- und
Baukommission der Gemeinde Thalwil beantragte am 23. Januar 2020 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Am 28. Januar 2020 beantragte
die E SA ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Stockwerkeigentümerschaft replizierte am 20. Februar
2020.
Mit Duplik vom 5. März 2020 hielt die E SA an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die
Durchführung eines Augenscheins.
2.2
Die
Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,
1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
2.3
Die
Vorinstanz hat am 8. Juli 2019 einen Referentenaugenschein durchgeführt
und dokumentiert, sodann befinden sich auch mehrere Pläne sowie weitere Fotos
in den Akten. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit aus den Akten, weshalb auf die Durchführung des beantragten
Augenscheins verzichtet werden kann.
3.
Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für
den Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem Flachdach an der G-Strasse 02
in Thalwil. Das Grundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Thalwil in der Zentrumszone. Die Mobilfunkanlage ist rund 6 m hoch. Die
Antennen werden auf 0 °,
120.
° und 240 ° ausgerichtet. Die zu bewilligende
Sendeleistung für die Mobilfunkanlage beträgt maximal 1690 Watt ERP, die
mit 700 Watt ERP auf die Senderichtung 0 °, mit 540 Watt ERP auf die Senderichtung
120.
° und mit
450.
Watt ERP auf die Senderichtung 240 ° verteilt wird. Der Frequenzbereich umfasst die
Frequenzbänder 800 MHz, 900 MHz, 1800 MHz und 2100 MHz.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,
indem die Vorinstanz ihre Rüge die Grenzwerte seien verletzt, nicht gehört
hatte. Sodann habe sich die Vorinstanz auch nicht mit der in der Replik
aufgebrachten Frage, ob es sich bei der strittigen Antenne um eine 5G-fähige
Anlage handle, auseinandergesetzt. Auch das beantragte Gutachten zu den nicht
eingehaltenen Grenzwerten (insbesondere den Anlagegrenzwerten) sei von der
Vorinstanz nicht eingeholt worden.
4.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;
ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ebenfalls, dass
die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Sie
kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits
vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr
geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I
153.
E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013,
2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 – 1. September
2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss, § 7 N. 19, sowie
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;
eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre
Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis;
BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).
4.3
Verletzung der Grenzwerte
4.3.1
Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Rekurs aus, weshalb sie der Ansicht
ist, dass abgeklärt werden müsse, ob die Anlage im Perimeter weiterer Antennen
sei, da bei einem engen räumlichen Sachverhalt die Antennen als eine Anlage
gelten würden und gemeinsam die Anlagegrenzwerte einhalten müssten. Im Weiteren
führte sie in einem Satz aus, dass sie der Meinung sei, die Grenzwerte
seien verletzt. Sodann machte sie jedoch geltend, dass aufgrund der lediglich
minimal knapp eingehaltenen Grenzwerte bereits im Voraus eine Anpassung zu
verlangen sei, dass die Grenzwerte mit Sicherheit eingehalten seien (S. 16).
4.3.2
Die Vorinstanz führte über mehrere Seiten aus, weshalb die weiteren sich in
der näheren Umgebung befindlichen Mobilfunkantennen nicht in einem engen
räumlichen Zusammenhang zur geplanten Mobilfunkantenne stünden und daher für
die Grenzwertberechnung irrelevant seien. Soweit die Beschwerdeführerin die
Grenzwerte aufgrund dessen verletzt sah, dass die weiteren Antennen in der
Umgebung nicht in die Berechnung eingeflossen sind, hat sich die Vorinstanz
ausführlich mit dieser Rüge befasst. Sofern sich die Rüge der Verletzung nicht
auf die Betrachtung der verschiedenen Mobilfunkantenne als eine Antenne
bezieht, geht aus der Rekursschrift nicht genügend substanziiert hervor,
weshalb die Grenzwerte verletzt sein sollten, führte die Rekurrentin doch
selbst aus, dass die Grenzwerte äusserst knapp eingehalten seien. Selbst wenn
die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte,
indem sie sich nicht weiter zu der Einhaltung der Grenzwerte äusserte, wäre
diese Verletzung als mit den nachfolgenden Erwägung als geheilt zu beachten (vgl.
E. 6.3).
4.4
5G-fähige Antenne
4.4.1
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rekursreplik an, aus den
Sachverhaltsabklärungen der Gemeinde sowie dem Standortdatenblatt ginge nicht
hinreichend hervor, ob es sich bei der streitgegenständlichen Antennenanlage um
eine sogenannte 5G-fähige Anlage handle bzw. ob die Antennenanlage auch mit
dieser Technologie genutzt werde, was weiter Abklärungen erforderlich machen
würde.
4.4.2
Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist
grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im
Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur
hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu
Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die
innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist
nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der
Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem
Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der
Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss
ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli
2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41).
Da die Rekursschrift keine Ausführungen zur 5G-Technologie
enthielt und auch die Rekursantwort nicht zu solchen Ausführungen Anlass bot,
erwies sich die Rüge, es seien Abklärungen zur 5G-Fähigkeit der Antenne
unterlassen worden, als verspätet, weshalb sich die Vorinstanz auch nicht mit
dieser Rüge auseinandersetzen musste.
4.5
Gutachten zur Einhaltung der
Grenzwerte
4.5.1
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Rekurs als Beweisofferte unter dem
Titel Immissionen zwei Mal eine Expertise auf.
4.5.2
Es ist nicht ersichtlich, dass die beantragten Beweiserhebungen zur Klärung
des massgeblichen Sachverhaltes Wesentliches hätte beitragen können. So fand
doch insbesondere auch eine Prüfung der Vorgaben der NISV durch das Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft statt und wird nicht dargetan, dass die
Prüfung mangelhaft gewesen wäre. Die Vorinstanz durfte somit in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin wurde daher nicht verletzt.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauprojekt habe einen optischen Bezug zu
Schutzobjekten, weshalb es sich nach § 238 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) einordnen müsse.
5.2
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere
Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern
zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der
örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die
beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden.
Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 19. März 2020, VB.2019.00548,
E. 4.2).
5.2.1
Die Vorinstanz verneinte einen rechtserheblichen optischen Bezug mit der
Begründung, dass nächstgelegene Schutzobjekt (das Gebäude J) situiere auf der
dem Standortgebäude gegenüberliegenden Strassenseite, in einer Distanz von über
80.
m sowie getrennt durch zahlreiche Gebäude und die Kreuzung N- und G-Strasse.
Wie der Augenschein bestätigt habe, werde die Anlage auf dem voluminösen,
mehrgeschossigen Standortgebäude aufgrund ihrer Höhe von rund 6 m (bzw.
indem sie lediglich rund 3,60 m über die Liftaufbaute hinausrage) auch
nicht dominant in Erscheinung treten. Das Bauvorhaben und die Inventarobjekte
tangierten sich visuell nicht ansatzweise, sondern träten je für sich selber in
Erscheinung. Die teilweise bestehende Sichtverbindung vom Gebäude I zum
Bauvorhaben oder der Umstand, dass die Mobilfunk-Antennenanlage von gewissen
Standorten aus trotz der grossen Distanz gemeinsam mit den genannten Gebäuden
wahrnehmbar sein werde, genüge nicht, um eine Beeinträchtigung bzw. die
erhöhten Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung gemäss § 238 Abs. 2 PBG zu verlangen.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es läge mitnichten eine grosse Distanz
zwischen den Schutzobjekten und der wüsten Antennenanlage vor. Ein direkter
optischer Bezug zwischen den Schutzobjekten und der überdimensionierten
Mobilfunkantennenanlage würde vorliegen. Sie sei im Zusammenhang mit den
Schutzobjekten störend wahrnehmbar.
5.2.3
Zwischen dem Standortgebäude und den Schutzobjekten liegen sowohl die G-
als auch die N-Strasse sowie mehrere Gebäude. Die Fotos der Beschwerdeführerin
vermögen zwar einen Blickwinkel aufzuzeigen, auf welchen sowohl das Gebäude J als
auch die geplante Antenne erkennbar sind, indessen liegen diese beiden Objekte
so weit auseinander und sind durch mehrere Gebäude voneinander getrennt, dass
sie nicht gemeinsam im Zusammenhang wahrnehmbar sind. Auch besteht zwar vom Gebäude
J aus Sichtkontakt zur Mobilfunkantenne, dies allein reicht jedoch für einen
optischen Bezug noch nicht aus. Aufgrund des leicht abfallenden Geländes zum
Standortgebäude hin, den hohen Gebäuden, welche zwischen dem Bauvorhaben und
den Schutzobjekten liegen, sowie auch durch die zwischen den Objekten liegenden
Entfernung von rund 90 bzw. rund 120 m, sind diese nicht mehr im
Zusammenhang zu sehen. Ein optischer Bezug kann, wie von der Vorinstanz zu
Recht angenommen, verneint werden. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf
VB.2016.00493 ist des Weiteren ebenfalls nicht behilflich, da der optische
Bezug immer im Einzelfall zu prüfen ist. Nach dem Gesagten durfte die
Vorinstanz daher auch auf die Einholung eines Fachgutachten verzichten und ist
auch vorliegend auf die Einholung eines solchen zu verzichten. Das Bauvorhaben
ist somit einzig nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen.
5.3
Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine
abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen
und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten
(BGE 145 I 52 E. 3.6).
5.3.1
Die Vorinstanz hielt in Bezug auf § 238 Abs. 1 PBG fest, dass
sich die Antenne auch im Kontext der baulichen Umgebung ohne Weiteres
rechtsgenügend einordne. Das Quartier werde durch sehr unterschiedliche Gebäude
mit verschiedensten Volumen, Dachformen und Dachaufbauten geprägt. Beim
baulichen Umfeld sei somit von einer heterogenen Gestaltung auszugehen. Die
Tatsache, dass das Vorhaben mit seinem funktional bedingten besonderen
Erscheinungsbild erkennbar sein werde – wie die auf den Dächern im Quartier
vorhandenen Kamine, Liftaufbauten und sonstigen gebäudetechnischen Aufbauten –
reiche nicht aus, um dem Bauprojekt eine rechtsgenügende Einordnung
abzusprechen. Mit der schlanken Positionierung der Antennenkörper, der
Standortwahl der Antenne in der Dachmitte bzw. der Nordseite der Liftaufbaute
und den Verzicht auf die Erstellung von Richtfunkantennen habe die
Gesuchstellerin das ihr Mögliche zur rechtsgenügenden Einordnung beigetragen.
Das Bauvorhaben wahre aufgrund seiner schlanken Ausgestaltung und der für die
Beurteilung der Fernwirkung relevanten ausgewogenen Höhe von rund 3,70 m über
der Aufbaute – bzw. 6 m über dem Flachdach – die Proportionen des
voluminösen, 12 m hohen Standortgebäudes. Die beanstandete ungünstige
Proportion der Antenne zum Standortgebäude sei nicht erkennbar.
5.3.2
Die Beschwerdeführerin beanstandet, eine befriedigende Einordnung sei nicht
gegeben, da die noch immer überdimensionierte Antennenanlage doch störend in
der eher homogen gestalteten Dachlandschaft in Erscheinung trete. Eine
Kaschierung durch Farbe allein vermöge die Mobilfunkantennenanlage nicht
befriedigend einzuordnen. Die Antennenkörper seien nicht schlank positioniert
und es sei unwesentlich, ob die Beschwerdegegnerin 1 das ihr Mögliche
getan habe. Die Einordnung müsse davon unabhängig beurteilt werden. Die Anlage
sei übermässig massig, der Antennenmast in seiner Grösse klar und störend
wahrnehmbar und die Komponenten würden zu dominant in den Himmel ragen. Die
Anlage sei enorm hoch und nur als Fremdkörper wahrnehmbar. Die übrigen
Dachaufbauten in der Umgebung seien untergeordnet, was dazu führe, dass die
Anlage unverhältnismässig voluminös und im Ergebnis störend wirke. Die
Mobilfunkantennenanlage erscheine auch im Rahmen einer Gesamtschau noch zu
dominant und zerstöre das Erscheinungsbild der gesamten übrigen lieblichen
Umgebung, insbesondere der Dachlandschaften und des historisch auch wertvollen
Dorfes und des Dorfkerns von Thalwil.
5.3.3
Das Standortgebäude befindet sich direkt neben den Bahngleisen, die
Dachlandschaft ist heterogen mit verschiedenen Dachformen, Dachterrassen,
Lukarnen und Dachaufbauten wie Kaminen und Liftanlagen. Die Antennenanlage
selbst befindet sich auf der den Geleisen zugewandten Seite des Flachdachs, ist
teilweise durch die Liftaufbaute verdeckt und überragt diese um rund 3,7 m.
Die Anlage ist zwar deutlich auf dem Dach erkennbar, in der eher städtischen
Umgebung, neben den Bahngleisen, auf einem grossen kubischen Gebäude, umgeben
von weiteren grösseren Mehrfamilienhäusern und Ladenzeilen kann aber nicht von
einer lieblichen Umgebung die Rede sein, welche durch die Anlage zerstört werde.
In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die
Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende
Einordnung verneint werden müsste.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Perimeter anderer Anlagen seien nicht von
vornherein unbeachtlich. Es sei in Abrede gestellt, dass ein enger räumlicher
Zusammenhang nur bestehen soll, wenn sich mindestens eine Mobilfunkantenne
einer Antennengruppe jeweils innerhalb des Perimeters der anderen
Antennengruppe befinde. Eine Antennengruppe liege auch vor, wenn eine zweite
Antenne mit einem grösseren Radius sende und die vorliegende Mobilfunkantennenanlage
umschliesse. Diesfalls müsste der Perimeter der vorliegenden Mobilfunkantenne
eben gerade nicht zwingend die infrage stehende zweite Mobilfunkantennenanlage
umschliessen.
6.2
Nach Ziffer 62
Abs. 1 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) umfasst eine Antennengruppe alle
Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht
sind. Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden,
gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt
oder geändert werden (Abs. 2). Zwei Antennengruppen senden aus einem engen
räumlichen Zusammenhang, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen
mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3).
6.3
Aus dem
Wortlaut von Ziffer 62 Abs. 3 Anhang 1 der NISV ergibt sich
klar, dass sowohl die eine wie auch die andere Sendeantenne im Perimeter der
anderen Antennengruppe liegen muss, damit ein enger räumlicher Zusammenhang
besteht. Folglich besteht kein räumlicher Zusammenhang, wenn sich eine
Sendeantenne nicht im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies gilt
selbst dann, wenn sich die andere Sendeantenne resp. Antennengruppe im
Perimeter der ersten Sendeantenne befinden würde. Da die von der
Beschwerdeführerin genannten Antennen nicht im Perimeter der strittigen
Sendeantenne liegen, kann zwischen diesen Antennen und der geplanten Antenne
kein enger räumlicher Zusammenhang bestehen. Die Vorinstanz musste daher nicht
prüfen, ob die neue, vorliegend strittige Sendeantenne im Anlagenperimeter
einer der bereits bestehenden Sendeantennen liegt. Demgemäss mussten auch nicht
die in der Umgebung liegenden Sendeanlagen in die Grenzwertberechnung für das
strittige Bauprojekt einfliessen.
Sodann ist auch im Weiteren weder aus den Akten
ersichtlich nach näher und substanziiert dargelegt, weshalb die Grenzwerte
nicht eingehalten werden sollen. Insbesondere ist festzuhalten, dass im
Standortdatenblatt sämtliche Werte enthalten sind. Die angeblich auf den
Seiten 11, 13, 15 und 17 fehlenden Werte finden sich jeweils eine Seite
zuvor. Da die technischen Angaben 12 Laufnummern erfassen und diese nicht
alle auf einer Seite Platz finden, wird die elektrische Feldstärke der Anlage
bloss auf dem jeweils ersten Blatt festgehalten.
7.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, es könnten
bei der Anlage adaptive Antennen eingesetzt werden, bezüglich deren ein
ungenügender Schutz bestehe. Aus dem Anlageblatt gingen die Einflüsse des
"beam forming" auf die Grenzwerte nicht hervor. Sodann bestünde auch
keine gesetzliche Grundlage für adaptive Antennen.
Diese Rügen sind verspätet, da sie im Rekurs nicht
vorgebracht wurden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist sie zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …