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Entscheid

VB.2019.00827

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00827

11. März 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21538)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00827

VB.2019.00830

Urteil

der 2. Kammer

vom

11. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1994 geborene gambische Staatsangehörige A war in

Italien aufenthaltsberechtigt und reiste von dort am 10. Dezember 2014 in

die Schweiz ein. Am 14. April 2015 heiratete er in D die 1989 geborene

Schweizer Bürgerin B, worauf ihm am 8. Mai 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Schweizer

Ehefrau erteilt und diese später mehrfach verlängert wurde, letztmals bis zum

13. April 2019.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten

erfahren hatte, verweigerte es am 28. Mai 2019 eine weitere Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum

29. Juli 2019.

Am 8. Juli 2019 wurde die Ehe von A und B durch das

Bezirksgericht Zürich geschieden.

Erwägungen

II.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 28. Mai

2019.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2019

ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2020.

III.

Mit (tags zuvor bereits in Kopie versandter) Beschwerde

vom 12. Dezember 2019 (Datum Poststempel) beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

In der Folge wurden unter der Verfahrensnummern

VB.2019.00827 und VB.2019.00830 zwei Beschwerdeverfahren eröffnet, die

vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen Frist für die

Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung

angesetzt. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer

zwei übereinstimmende Beschwerden eingereicht hatte, wurden die Fristen im

Verfahren VB.2019.00830 mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019

abgenommen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Verfahren VB.2019.00827 und VB.2019.00830 betreffen denselben Beschwerdeführer

und basieren auf einer identischen Beschwerdeschrift, welche zunächst in Kopie

und sodann im Original eingereicht wurde. Die beiden Verfahren sind deshalb zu

vereinen, jedoch ist auf das Verfahren VB.2019.00830 nicht einzutreten, da die

Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift formungültig eingereicht

wurde (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6) und

überdies kein Rechtsschutzinteresse an einer zweimaligen Beurteilung

identischer Beschwerden besteht. Aus letztgenannten Grund erübrigt es sich

auch, dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Verbesserung seiner am 11. Dezember

2019.

(als Kopie eingereichten) Eingabe anzusetzen, zumal die am 12. Dezember

2019.

von ihm eingereichte Beschwerde VB.2019.00827 formgültig erfolgte.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen

den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8

Abs. 1 der Europ.schen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben

stützen.

Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden

Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt

sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG

vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in

rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen

der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

Für die Berechnung der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,

E. 2.1.3).

2.2

Die Ehe

des Beschwerdeführers wurde am 8. Juli 2019 geschieden, weshalb er seinen

weiteren Aufenthalt weder auf Art. 42 AIG noch auf das grundrechtlich

geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.

2.3

Auch ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fällt

ausser Betracht: Der Beschwerdeführer und dessen (damalige) Ehefrau gaben dem

Migrationsamt am 10. bzw. 11. April 2019 weitgehend übereinstimmend

bekannt, dass der Ehewille der Ehefrau (spätestens) am 14. bzw. 15. Februar

2018.

erloschen sei. Die Ehefrau gab darüberhinaus bekannt, sich nach Ablauf der

zweijährigen Trennungsfrist scheiden lassen zu wollen und einem neuen Partner

zugewandt zu haben. Die Trennung wurde gemäss den übereinstimmenden und durch

die Aktenlage untermauerten Angaben der (früheren) Eheleute (spätestens) am 1. Juli

2018.

auch räumlich vollzogen, indem die Ehefrau die eheliche Wohnung alleine

übernahm, während der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung verliess und seine

Korrespondenz danach über eine neue c/o-Adresse an der C-Strasse 01 in D

führte. Gemäss Polizeibericht vom 25. Januar 2019 war der Beschwerdeführer

dort auch wohnhaft und angemeldet. Im Rekursverfahren gab der Beschwerdeführer

überdies an, die eheliche Wohnung bereits am 15. Februar 2018 verlassen zu

haben, um "übergangsmässig" bei seinem Onkel zu wohnen. Zu einer

Versöhnung der Ehegatten ist es seit der Trennung im Februar 2018

unbestrittenermassen nicht gekommen, vielmehr haben sich diese inzwischen

scheiden lassen. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift sowie mehreren vorangegangenen Eingaben ausdrücklich, dass

seine "Ex-Frau" an einem Zusammenleben nicht mehr interessiert sei.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gleichwohl behauptet,

mit seiner (früheren) Ehefrau "immer noch zusammen und verheiratet"

zu sein und "die gleiche Adresse" zu haben, widerspricht dies sowohl

der Aktenlage als auch seinen unmittelbar zuvor gemachten Ausführungen.

Aufgrund der klaren Willensäusserung der Ex-Ehefrau und den eigenen Angaben des

Beschwerdeführers bestehen damit keine Zweifel, dass die Ehegemeinschaft

spätestens Mitte Februar 2018 definitiv aufgegeben wurde. Die massgebliche

Ehegemeinschaft hat damit höchstens vom 14. April 2015 (Heiratsdatum) bis

Mitte Februar 2018 (Erlöschen des Ehewillens der damaligen Ehefrau) gedauert,

selbst wenn die Trennung allenfalls erst etwas später auch noch räumlich

Dispositiv

vollzogen wurde. Da die eheliche Gemeinschaft demnach keine drei Jahre gedauert

hatte und ein nacheheliches Aufenthaltsrecht folglich bereits an den zeitlichen

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert, kann an

sich offenbleiben, inwieweit sich der Beschwerdeführer hier integriert hat.

Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar

2019 einräumte, an mehrere Personen Marihuana verkauft zu haben, erscheint

allerdings fraglich, inwieweit er die Integrationsanforderungen von Art. 58a

AIG erfüllen würde. Sodann kann ebenfalls offenbleiben, ob der Beschwerdeführer

mit seinen teilweise nachweislich falschen Angaben im Bewilligungsverfahren und

seinem eingestandenen Drogenhandel nicht auch noch Widerrufsgründe gesetzt hat.

2.4 Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist

nicht ersichtlich.

2.5 Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche

substanziiert geltend gemacht: Der Beschwerdeführer behauptet vor

Verwaltungsgericht zwar erstmals, Flüchtling zu sein, da sein Leben in Gambia

wegen familiärer Probleme gefährdet sei. Jedoch fehlt jegliche Substanziierung

seiner angeblichen Verfolgungssituation. Gemäss einem als Beschwerdebeilage

eingereichten italienischen Asylentscheid vom 24. Juli 2013 machte er in

Italien geltend, wegen der Annahme der katholischen Religion in Gambia verfolgt

zu werden. Seine diesbezüglichen Ausführungen wurden von den italienischen

Behörden jedoch als zu vage und kaum glaubhaft qualifiziert, weshalb eine

tatsächliche Verfolgungssituation verneint wurde. Eine Verfolgungssituation

erscheint sodann erst recht unwahrscheinlich, nachdem er sich am 31. Juli

2014 trotz seinem behaupteten Religionswechsel in Gambia einen Pass ausstellen

liess. Soweit der Beschwerdeführer sich durch Familienangehörige bedroht sieht,

ist einerseits weder dargelegt, weshalb und inwieweit er sich durch diese

bedroht fühlen müsste. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, weshalb er bei

einer tatsächlichen Bedrohungssituation einer Konfrontation mit Verwandten

nicht auch in Gambia aus dem Weg gehen oder sich notfalls an die dortigen

Behörden wenden könnte. Eine Rückkehr nach Gambia ist dem dort aufgewachsenen

und sozialisierten Beschwerdeführer damit ohne Weiteres zumutbar. Es kann

offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Ausreise

nach Italien möglich wäre, wo er zumindest vor seiner Einreise in die Schweiz

aufenthaltsberechtigt war.

2.6 Aufgrund

des hiesigen Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ

kurzen Aufenthalts bestehen in der Schweiz keine in Schutzbereich des Rechts

auf Privatleben fallenden Beziehungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,

E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Solche

werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt noch ergeben sich

entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Sodann bestehen keinerlei Hinweise

darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von

Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde VB.2019.00827

ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen. Auf

die im Wortlaut identische, aber formungültig eingereichte Beschwerde

VB.2019.00830 ist nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten im Verfahren

VB.2019.00827 dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung

zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des Verfahrens VB.2019.00830 sind auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2019.00827 und VB.2019.00830 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerde VB.2019.00827 betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

wird abgewiesen.

3. Auf

die Beschwerde VB.2019.00830 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

wird nicht eingetreten.

4. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2019.00827 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2019.00830 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten für das Verfahren VB.2019.00827 werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

7. Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2019.00830 werden auf die Gerichtskasse

genommen.

8. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …