VB.2019.00829
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00829
14. Mai 2020Deutsch26 min
(URT.2020.21754)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00829, VB.2019.00833
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In
Sachen
Bundesamt für Justiz,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer
(VB.2019.00833),
gegen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten
durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft
(VB.2019.00833)
und
Beschwerdeführerschaft
(VB.2019.00829),
und
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter
(VB.2019.00833)
und
Beschwerdegegner
(VB.2019.00829),
betreffend
Eintragung von im Ausland erfolgten Geburten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
schweizerisch-türkische Doppelbürgerin B und ihr türkischer Ehemann A haben
ihren Wohnsitz in Zürich. B leidet an einer seltenen Fehlbildung und kann
deshalb keine Kinder austragen. Im Jahr 2018 schlossen A und B in Georgien mit
der georgischen Staatsangehörigen E einen Leihmutterschaftsvertrag ab. Die
Samenspende für die Schwangerschaft stammte von A und die Eizellenspende von B.
Am dd.mm.2019 gebar E die Zwillinge C und D. A und B reisten kurz nach der
Geburt mit C und D in die Türkei; dort wurden die beiden Mädchen als türkische
Staatsangehörige und als Kinder von A und B registriert.
B.
Mit Urkundensendung vom 3. April 2019 liess die
Schweizer Botschaft Tiflis, Georgien, dem Gemeindeamt des
Kantons Zürich die georgischen Geburtsurkunden von C und D zukommen. Mit
Verfügung vom 1. Juli 2019 anerkannte es diese hinsichtlich Vornamen,
Geburtsdatum und ‑ort (Dispositiv-Ziff. I) und ordnete die
Beurkundung folgender Daten der Kinder in Infostar an
(Dispositiv-Ziff. II):
"Familienname: E
Vorname: C
bzw. D
Geburtsdatum:
dd.mm.2019
Geburtsort:
Tiflis (Georgien)
Staatsangehörigkeit: Türkei
Name Vater: A
Beziehungsart: durch Anerkennung, seit dd.mm.2019
Mutter: E
Beziehungsart:
durch Geburt, seit dd.mm.2019
Zusatzangaben: Leihmutterschaft. Leihm. E, geb. dd.mm.1987,
in G (GEO), StA GEO, geschieden seit dd.mm.2018, Wohnort: G (GEO), Samenspender
= A, dd.mm.yy (Wunschvater). Eizellenspenderin = B, dd.mm.yy
(Wunschmutter)"
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A, B, C, D und E bei der Direktion
der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion). Letztere hiess den
Rekurs mit Verfügung vom 8. November 2019 gut und wies das Gemeindeamt an,
bezüglich C und D zusätzlich den Familiennamen, die Staatsangehörigkeit
(Zürich), A als Vater und B als Mutter (je ohne weitere Spezifizierung) in
Infostar eintragen zu lassen (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des
Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II), und
das Gemeindeamt wurde verpflichtet, A, B, E, C und D eine Parteientschädigung
"von Fr. 1'000.-- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Barauslagen)"
zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 11. Dezember 2019 liessen A, B, E, C und D als Geschäft VB.2019.00829 rubrizierte Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei Ziff. III des Dispositivs des Entscheids
der Justizdirektion vom 8. November 2019 aufzuheben und das Gemeindeamt zu
verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7,7 % zu bezahlen.
Das Bundesamt für Justiz führte am 12. Dezember 2019 mit als Geschäft VB.2019.00833
rubrizierter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei
unter Entschädigungsfolge die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 8. November 2019 aufzuheben. Ausserdem sei die Verfügung des
Gemeindeamts vom 1. Juli 2019 in Bezug auf die Ziff. II aufzuheben,
und die Beurkundung der Daten der Kinder in Infostar sei wie folgt zu verfügen:
"Familienname: E
Vorname: C
bzw. D
Geburtsdatum:
dd.mm.2019
Geburtsort:
Tiflis (Georgien)
Staatsangehörigkeit: Türkei
Name Mutter: E
Beziehungsart: durch Geburt, seit dd.mm.2019
Zusatzangaben:
Leihmutterschaft. Leihm. E, geb. dd.mm.1987, in G (GEO),
StA GEO, geschieden seit dd.mm.2018, Wohnort: G (GEO), Samenspender: A, dd.mm.yy
(Wunschvater), Eizellenspenderin: B, dd.mm.yy (Wunschmutter)"
Im Übrigen sei die Verfügung des Gemeindeamts zu
bestätigen; eventualiter sei dessen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen. Den
Kindern sei für das Verfahren ausserdem eine Vertretung zu ernennen.
Unter Einreichung der Akten des Rekursverfahrens liess
sich die Justizdirektion am 19. Dezember 2019 mit dem Antrag auf Abweisung
beider Beschwerden vernehmen; das Gemeindeamt verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort bzw. die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. A, B,
E, C und D erstatteten am 17. Januar 2020 im Verfahren VB.2019.00833 eine
Beschwerdeantwort, in der sie beantragten, auf das Rechtsbegehren Ziff. 3
sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Im Übrigen sei die
Beschwerde abzuweisen "unter Zuspruchs einer Prozessentschädigung an die
Beschwerdegegner von CHF 6'000.00 zuzüglich gesetzliche
Mehrwertsteuer". Das Bundesamt für Justiz reichte am 30. Januar 2020
eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort ein, zu welcher A, B, E, C und D am
14.
Februar 2020 Stellung nahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend die Anerkennung
ausländischer Urkunden über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach
§§ 41 ff. VRG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der
(eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV,
SR 211.112.2) sowie § 12 Abs. 1 der Kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) sowie
Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zuständig.
1.2
Das
Bundesamt für Justiz ist gestützt auf Art. 45 Abs. 3 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) sowie Art. 90 Abs. 4 ZStV zur
Beschwerdeführung in vorliegender Sache legitimiert.
1.3
1.3.1
Die Beschwerdegegnerschaft im Verfahren VB.2019.00833 und Beschwerdeführerschaft
im Verfahren VB.2019.00829 (im Folgenden Beschwerdegegnerschaft) macht geltend,
auf das "Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3)" sei nicht
einzutreten, da eine Abänderung der Verfügung des Mitbeteiligten eine
Verletzung des Verbots der reformatio in peius bedeutet würde. Ausserdem sei
die Verfügung des Mitbeteiligten (bzw. Beschwerdegegners im Verfahren
VB.2019.00829 [im Folgenden Mitbeteiligter]) dem Beschwerdeführer im Verfahren
VB.2019.00833 (im Folgenden Beschwerdeführer) formell eröffnet worden und habe
dieser die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lassen, womit sein Recht
auf Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids verwirkt sei.
1.3.2
Bundesbehörden, die am kantonalen Verfahren gar nicht beteiligt sein müssen
(vgl. Art. 111 Abs. 2 BGG), sind vor Bundesgericht nicht an
Einschränkungen des Streitgegenstands gebunden, sondern können im Rahmen ihres
Beschwerderechts neue Begehren stellen, insbesondere eine reformatio in peius
verlangen (BGE 136 II 359 E. 1.2; BGr, 26. Februar 2018,
1C_482/2017, E. 1.2 – 21. Mai 2015, 5A_748/2014, E. 1.2 [nicht
publiziert in BGE 141 III 312], je auch zum Folgenden; vgl. BGE 136 V 106 [= Pra. 99/2010 Nr. 92] E. 3.2.2). Zur Begründung führt
das Bundesgericht aus, dass die Bundesbehörden in aller Regel erst nach dem
Urteil der letzten kantonalen Instanz vom Inhalt des erstinstanzlichen
Entscheids erfahren (vgl. Art. 112 Abs. 4 BGG in Verbindung mit
Art. 1 der Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler
Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten [SR 173.110.47]). Um
ihre Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, müssen sie die Möglichkeit haben, eine
Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen, soweit dieser
Bundesrecht verletzt. Ihr Beschwerderecht ist damit nicht verwirkt, wenn sie
nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen; das Erfordernis der formellen
Beschwer entfällt, und die beschwerdeberechtigten Bundesbehörden müssen sich
nicht an den Streitgegenstand halten, wie er im Zeitpunkt ihres
Verfahrenseintritts besteht. Ebenso verhält es sich im kantonalen Verfahren
(zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 145).
1.3.3
Vorliegend wurde die Verfügung des Mitbeteiligten dem Beschwerdeführer mit
eingeschriebenem Brief eröffnet (vgl. Art. 90 Abs. 4 und 5
ZStV). Nach dem Gesagten war er aber nicht verpflichtet, bereits diese
Verfügung anzufechten, und steht es ihm überdies frei, eine Änderung oder
Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung im vorliegenden Verfahren zu
beantragen. Die Kritik der Beschwerdegegnerschaft am Beschwerdebegehren
Ziff. 3 geht fehl.
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
2.
Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,
SR 272) kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig
eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann
angezeigt, wenn zwei oder mehrere Parteien mit gleichen oder
ähnlichen Begehren die gleiche Verfügung oder praktisch übereinstimmende
Verfügungen, die identische Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 58 ff.). Das ist vorliegend der Fall, weshalb es sich
rechtfertigt, die Verfahren VB.2019.00829 und VB.2019.00833 zu vereinigen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 32 Abs. 1 f. IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder
Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen
Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird
bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind.
Art. 25 IPRG gibt als Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen
Voraussetzungen, unter denen ausländische Entscheidungen in der Schweiz die
Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen: Erstens muss gemäss
Art. 25 lit. a IPRG die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung
ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts begründet sein
(sogenannte indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG). Zweitens muss die
Entscheidung oder Urkunde insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein
ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung
endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein
Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25
lit. c IPRG).
Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung
oder Anfechtung des Kindesverhältnisses werden in der Schweiz anerkannt, wenn
sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Heimatstaat
oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind
(Art. 70 IPRG). Diese Bestimmung ergänzt im Bereich der indirekten
Zuständigkeit Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG und regelt nur
diese Frage innerhalb der Problematik der Anerkennung ausländischer
Statusurteile und -akte bezüglich des Kindesverhältnisses (Ivo Schwander,
Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, Art. 70 IPRG N. 1).
3.2
Die
Vorinstanz ging ohne Begründung davon aus, dass die georgischen Geburtsurkunden
von C und D als ausländische Entscheidungen gemäss Art. 70 IPRG zu
qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, diese
Bestimmung sei gar nicht anwendbar.
3.2.1
Art. 70 IPRG erfasst alle – auch dem inländischen Recht nicht bekannte
– Entscheidungen, die im Ausland über die Feststellung eines
Kindesverhältnisses ergehen können. Auch ein durch ausländische Entscheidung
begründetes Statusverhältnis im Zusammenhang mit Leihmutterschaft fällt
darunter (BGE 141 III 328 E. 4.3 mit Hinweisen; BGr,
14.
September 2015, 5A_443/2014, E. 4.3; Kurt Siehr/Alexander Markus,
Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 2018, Art. 70 IPRG N. 15).
Ausländische Registrierungen kindesrechtlicher Statusbeziehungen können solchen
richterlichen Entscheidungen nicht gleichgestellt werden; denn im
internationalen Zivilstandsrecht werden Registrierungen häufig auch dort
vorgenommen, wo nur ein sehr loser Kontakt zwischen Registrierungsstaat und
registrierter Person besteht, zum Beispiel bei Geburt eines Kindes ohne
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Siehr/Markus, Art. 70 IPRG N. 16;
vgl. BGr, 19. November 2019, 5A_680/2018, E. 3.2.4 und E. 3.4;
VGr, 19. Juli 2017, VB.2016.00807, E. 5.2.1 in fine; Schwander,
Art. 70 IPRG N. 3). Eine Geburtsurkunde stellt einen Auszug aus einem
Register dar (in der Schweiz aus dem sogenannten Geburtenregister, vgl.
Art. 6a ZStV, Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
Für die Anwendbarkeit von Art. 70 IPRG wäre somit vorausgesetzt, dass sich
eine in der Schweiz anzuerkennende Geburtsurkunde auf einen ausländischen
(Gerichts-)Entscheid abstützt (vgl. BGE 141 III 312 E. 3.1 ff.;
141.
III 328 E. 4.3; a. M. Andrea Büchler/Nora
Bertschi, Gewünschtes Kind, geliehene Mutter, zurückgewiesene Eltern?,
FamPra.ch 2013 S. 33 ff., S. 44).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gemäss
Art. 143 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Law of Georgia on Healthcare
(verfügbar in englischer Sprache unter: https://www.matsne.gov.ge/ka/document/download/29980/33/en/pdf)
ist Leihmutterschaft in Georgien erlaubt und werden die Wunscheltern bzw. die
genetischen Eltern von Gesetzes wegen als Eltern anerkannt und ihnen die damit
zusammenhängenden Rechte und Pflichten übertragen. Die Leihmutter dagegen hat
nicht das Recht, als Elternteil des geborenen Kindes anerkannt zu werden. In
Georgien findet somit nach der Geburt kein behördliches oder gerichtliches
Verfahren statt; die genetischen Eltern werden – wird das dafür vorgesehene
Verfahren korrekt durchgeführt – direkt in der Geburtsurkunde als Eltern
aufgenommen. Die Leihmutter wird darin nicht erwähnt. Wenn somit die fehlende
Elternschaft der Leihmutter nicht durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt,
sondern durch Gesetz angeordnet und deren Elternschaft im Geburtenregister
nicht erwähnt wird, richtet sich die Abstammung des Kindes von der Leihmutter
nicht nach Art. 70 IPRG, sondern nach Art. 68 f. IPRG (Siehr/Markus,
Art. 70 IPRG N. 29; vgl. Schwander, Art. 70 IPRG N. 3).
3.2.2
Was die Beschwerdegegnerschaft zur Anwendbarkeit von Art. 70 IPRG
vorbringt, verfängt nicht. So lässt sich weder aus der Schlechterstellung von
schweizerischen Wunscheltern und Leihmutterschaftskindern noch aus der
"ständigen Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörden" ableiten, dass
die georgischen Geburtsurkunden vorliegend als "ausländische
Entscheidungen" zu qualifizieren wären. Das Einholen einer schriftlichen
Auskunft diesbezüglich erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Im
Weiteren verfangen auch die Ausführungen zur Rechtsprechung des deutschen
Bundesgerichtshofs nicht. Diese sind für die Auslegung von Art. 70 IPRG im
vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
3.2.3
Nach dem Gesagten fallen die georgischen Geburtsurkunden nicht unter
Art. 70 IPRG. Es ist somit im Folgenden nach Art. 68 f. IPRG
vorzugehen.
Dies ist vorliegend, wo zweifelsfrei erstellt ist, dass
der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 die genetischen
Eltern von C und D sind und damit kein Verstoss gegen den Ordre public vorliegt
(BGE 141 III 312), stossend. Allerdings kann einer Geburtsurkunde
grundsätzlich – wie erwähnt – nicht dieselbe Beweiskraft zukommen wie einem
Gerichtsurteil, zumal nur in einem Gerichtsverfahren gewährleistet ist, dass
alle Beteiligten hinreichend in das Verfahren involviert waren und ihre Rechte
wahrnehmen konnten.
4.
4.1
Die
Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung
unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 68
Abs. 1 IPRG). Als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1
lit. b IPRG) ist im Rahmen dieser Bestimmung – im Sinn des entsprechenden
Anknüpfungsbegriffs gemäss Haager Konventionen (vgl. nur Haager Kindesschutzübereinkommen
[HKsÜ, SR 0.211.231.011], Übereinkommen über das auf
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
[SR 0.211.221.431]) – der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu verstehen.
Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach äusserlich wahrnehmbaren Fakten,
nicht nach Willensmomenten, und ist für jede Person gesondert zu bestimmen.
Meistens fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im massgeblichen
Zeitpunkt mit dem Lebensmittelpunkt bzw. dem Wohnsitz zumindest eines
Elternteils zusammen. Bei Neugeborenen sind naturgemäss die familiären
Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts
entscheidend, wobei dessen Bindung an ein Land regelmässig auch das Kind
erfasst (BGE 129 III 288 E. 4.1; BGr, 18. September 2003,
5C.123/2003, E. 3.1; Schwander, Art. 68 IPRG N. 9 ff., je
mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 125 III 301 [= Pra. 88/1999
Nr. 150] E. 2b/cc). Art. 69 Abs. 1 IPRG stellt klar, auf
welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung des Anknüpfungskriteriums abzustellen
ist: Massgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt. Es gilt
somit nachfolgend zu klären, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt von C und D am dd.mm.2019
befand.
4.2
Mit Blick
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann entgegen der vorinstanzlichen
Erwägungen gerade nicht davon ausgegangen werden, dass "ein Neugeborenes
in dem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in dem seine biologische
Mutter lebt, also die Frau, die das Kind geboren hat" (wie die Vorinstanz
Siehr/Markus, Art. 70 IPRG N. 29). Denn in Georgien steht der
biologischen bzw. der Leihmutter kein Recht zu, als Mutter des Kindes anerkannt
zu werden (vgl. dazu vorn E. 2.2.1 Abs. 2). Zwischen ihr und den
Kindern besteht und bestand sodann keine familiäre Bindung im Sinn einer
Betreuung, und sie hat auch keinen Einfluss auf deren Aufenthaltsort.
4.3
Auch der
rund zehntägige Aufenthalt von C und D in Georgien nach ihrer Geburt sowie ein
allenfalls zu beachtender "pränatale[r] Aufenthalt" vermögen keinen
gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Denn gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind neben der physischen Anwesenheit des Kindes auch andere
Faktoren zu berücksichtigen, die zeigen können, dass diese Anwesenheit nicht
nur vorübergehend oder zufällig ist. Dabei sind insbesondere die Dauer und die
Gründe für den Aufenthalt des Kindes zu beachten. Ein Aufenthalt von sechs
Monaten begründet grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt, er kann aber
auch unmittelbar nach dem Wechsel des Aufenthaltsorts bestehen, wenn er aus
anderen Gründen auf Dauer angelegt ist und den bisherigen Lebensmittelpunkt
ersetzen soll (BGr, 23. April 2012, 5A_889/2011, E. 4.1.2 –
18.
April 2013, 5A_164/2013, E. 3; vgl. auch Catherine Westenberg,
Basler Kommentar, Art. 20 IPRG N. 22 ff.).
4.4
Vorliegend
haben der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 ihren
Wohnsitz in Zürich; Letztere wurde hier geboren. Dass sie ihren
Lebensmittelpunkt in die Türkei oder nach Georgien verlegen wollten, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Bindungen der genetischen
Dispositiv
Eltern an die Schweiz erfassen demnach auch die beiden Kinder, zumal diese auch
hier durch ihre genetischen Eltern betreut werden. Der gewöhnliche Aufenthalt
(bzw. zumindest der vorhersehbare künftige Aufenthalt) von C und D befand sich
demnach bei deren Geburt in der Schweiz. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 kurz nach
der Geburt in die Türkei reisten, wo Letztere mit den beiden Kindern rund drei
Monate verblieb, bevor sie in die Schweiz zurückkehrte. Ein Abstellen auf den
schlichten Aufenthalt von C und D in Georgien zum Zeitpunkt ihrer Geburt fällt
somit nicht in Betracht (vgl. Schwander, Art. 68 IPRG N. 12 mit
Hinweisen).
Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die indirekte
Zuständigkeit der georgischen Behörden selbst dann nicht gegeben wäre, wenn –
entgegen den vorangehenden Erwägungen (E. 2.2) – Art. 70 IPRG für
anwendbar erachtet würde. Denn auch diese Bestimmung setzt für eine Anerkennung
in der Schweiz voraus, dass die Geburtsurkunden im Staat des gewöhnlichen
Aufenthalts des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im
Heimatstaat der Mutter oder des Vaters "ergangen" sind.
4.5 Nach dem
Gesagten ist auf die Entstehung des Kindesverhältnisses von C und D vorliegend
Schweizer Recht anwendbar.
4.5.1
In der Schweiz sind die Ei- und Embryonenspende und alle Arten der
Leihmutterschaft unzulässig (Art. 119 Abs. 2 lit. d der
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 4 des Bundesgesetzes über die
medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 [FMedG,
SR 810.11]; zum Ganzen BGE 141 III 312 E. 4.2). Nach
Art. 252 Abs. 1 ZGB entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind
und der Mutter mit der Geburt. So verhält es sich selbst in Fällen einer
sogenannten "gespaltenen Mutterschaft" (vgl. zum Begriff
Büchler/Bertschi, S. 33 ff.). Die Statusbeziehung wird
ausschliesslich zur austragenden bzw. gebärenden Mutter begründet; der
Schwangerschaft kommt gegenüber der genetischen Beziehung Vorrang zu (Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 6. A., Basel 2018,
Art. 252 ZGB N. 9; Oliver Guillod, Commentaire romand, Basel 2010,
Art. 252 CC N. 6 und 10). Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin 5 C und D zur Welt gebracht hat. In Anwendung von
Art. 252 Abs. 1 ZGB entstand dadurch zwischen ihr und den beiden
Kindern das Kindesverhältnis.
4.5.2
4.5.2.1
Zwischen dem Kind und dem Vater wird das Kindesverhältnis kraft Gesetzes
aufgrund der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung begründet oder durch das
Gericht festgestellt (Art. 252 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 73
Abs. 1 IPRG wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der
Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem
Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Eine "im Ausland
erfolgte Anerkennung" ist in aller Regel keine gerichtliche oder
behördliche Entscheidung. Gegenstand sind vielmehr private, meist formgebundene
Erklärungen, die von ausländischen Behörden oder Gerichten entgegengenommen
werden, oder einseitige formgebundene Erklärungen (wie Testament, öffentliche
Urkunde) ausserhalb eines Behördenverfahrens. Es genügt (in favorem
recognitionis) zur Anerkennung, wenn eine im Ausland erfolgte
Kindesanerkennung nach einer in Art. 73 Abs. 1 IPRG genannten
Rechtsordnung inhaltlich und der Form nach gültig ist (BGr, 19. November
2019, 5A_680/2018, E. 3.2.1; Schwander, Art. 73 IPRG N. 3;
Siehr/Markus, Art. 73 N. 5 ff.).
Die Beschwerdegegnerin 5 ist nicht verheiratet. Der
Beschwerdegegner 1 kann die Kinder demnach anerkennen (vgl. Art. 260
Abs. 1 ZGB; zu den Voraussetzungen einer Anerkennung im Einzelnen
Schwenzer/Cottier, Art. 260 ZGB N. 2 f.). Der notariell
beglaubigte Leihmutterschaftsvertrag wurde dem Gemeindeamt des
Kantons Zürich und somit einer Schweizer Zivilstandsbehörde am 3. April
2019 zugestellt. Darin bringt der Beschwerdegegner 1 zum Ausdruck,
Vater der Kinder sein zu wollen. Der Leihmutterschaftsvertrag kann demnach als
(pränatale) Kindsanerkennung qualifiziert und hier anerkannt werden (vgl.
Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 11 Abs. 2 ZStV).
4.5.2.2
Eine Anerkennung der Kinder durch die Beschwerdegegnerin 2 kann
vorliegend dagegen gestützt auf den Leihmutterschaftsvertrag nicht angenommen
werden, denn eine solche Anerkennung ist dem Schweizer Recht unbekannt (vgl.
Schwenzer/Cottier, Art. 252 ZGB N. 6 und 9 f.). Weshalb eine
Qualifikation des Leihmutterschaftsvertrags nur als Vaterschafts-, nicht aber
als Mutterschaftsanerkennung aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss
Art. 8 Abs. 1 und 2 BV ausgeschlossen sein soll, ist entgegen den
Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft nicht ersichtlich.
4.5.2.3
Eine "Kindesaberkennung" durch die Leihmutter ist im Schweizer
Recht ebenfalls nicht möglich; das durch Geburt entstandene Kindesverhältnis
kann nicht durch eine solche Erklärung aufgehoben werden. Vielmehr bringt der
Verfassungsgeber mit Art. 119 Abs. 2 lit. d BV zum Ausdruck,
dass die Mutterschaft notwendigerweise mit der Geburt verbunden und nur durch
(Freigabe zur) Adoption verändert werden kann (Eva Maria Belser/Eva Molinari,
Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 119 BV N. 43 mit Hinweisen).
4.5.3
Insgesamt resultiert in Anwendung des Schweizer Rechts, dass die
Beschwerdegegnerin 5 als Mutter und der Beschwerdegegner 1 als Vater
von C und D zu registrieren sind. Die beiden Kinder tragen sodann den Namen der
Mutter (Art. 37 IPRG, Art. 270a ZGB).
Da kein Kindesverhältnis zu einem Schweizer Bürger
vorliegt, sind die beiden Kinder mit ihrer türkischen Staatsangehörigkeit zu
registrieren.
5.
5.1 Es bleibt
zu prüfen, ob und inwieweit die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) sowie der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die
Rechte des Kindes vom 26. März 1997 [KRK, SR 0.107]) fliessenden
Rechte der Kinder die Anerkennung eines Kindesverhältnisses zur
Beschwerdegegnerin 2 gebieten.
5.2
5.2.1 Das Bundesgericht hat sich unter dem Gesichtspunkt des
schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) bereits mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
zur Anerkennung von im Ausland durch Leihmutterschaft hergestellten
Kindesverhältnissen befasst, wenn im Anerkennungsstaat ein
Leihmutterschaftsverbot gilt. So hat der EGMR insbesondere in den Urteilen vom
26. Juni 2014, Mennesson c. Frankreich, 65192/11, und Labassée c.
Frankreich, 65941/11, dazu Stellung genommen. Dabei ging es um Kinder, welche
in den USA von einer Leihmutter zur Welt gebracht worden waren und bei denen in
Frankreich die Anerkennung der Vaterschaft oder die Herstellung eines Kindesverhältnisses
auf dem Weg der Adoption verweigert wurde, obwohl jeweils der Ehemann des
französischen Wunschelternpaares der genetische Vater war. Die Kinder waren in
beiden Fällen zwischenzeitlich rund 13- bzw. 14-jährig, sodass längst eine
feste sozialpsychische Beziehung, aber nach wie vor kein rechtliches
Eltern-Kind-Verhältnis bestand. Der EGMR entschied, dass die aus Art. 8
EMRK fliessenden Rechte der Eltern nicht verletzt seien, weil sie ja faktisch
ein Familienleben mit den bei ihnen lebenden Kindern hätten. Indes ging der
Gerichtshof von einer Verletzung der Rechte der Kinder aus. Es wurde als
unhaltbar erachtet, dass die Kinder kein rechtliches Kindesverhältnis zum
genetischen Vater herstellen konnten (Mennesson, § 100, bzw. Labassée,
§ 79). Von der jeweiligen Ehefrau des genetischen Vaters, die in beiden
Fällen ebenfalls als Beschwerdeführerin auftrat und die Anerkennung des in den
USA zu ihr begründeten Kindesverhältnisses verlangte, ist hingegen nicht weiter
die Rede. Der EGMR erachtete somit die Menschenrechte der Kinder durch
Anerkennung bzw. Herstellung eines Kindesverhältnisses zu ihrem genetischen
Vater in Frankreich als hinlänglich gewahrt (zum Ganzen BGE 141 III 312
E. 6.1 f. und 141 III 328 E. 7.1 f.).
5.2.2 Der EGMR hielt sodann unlängst fest, dass die
Weigerung der französischen Behörden, die Wunschmutter von im Ausland mittels
Leihmutterschaft geborenen Kindern als leibliche Mutter einzutragen, mit Blick
auf Art. 8 EMRK (in Verbindung mit Art. 14 EMRK) keine
Konventionsverletzung darstelle, zumal der Wunschmutter nach Landesrecht zur
Begründung des Kindesverhältnisses die Adoption offenstehe (EGMR, 19. November
2019, C. und E. c. Frankreich, 1462/18 und 17348/18, §§ 37 ff.). Dies
gilt selbst für den Fall, in welchem das Kind mittels Eizellenspende der
Wunschmutter gezeugt wurde. Gemäss Advisory Opinion der Grossen Kammer des EGMR
kommt in dieser Konstellation der Notwendigkeit einer Möglichkeit zur
Begründung des Kindesverhältnisses zwischen Wunschmutter und Kind jedoch eine
umso grössere Bedeutung zu (EGMR, Advisory Opinion P16-2018-001, Ziff. 47,
verfügbar unter hudoc.echr.coe.int).
5.2.3 Insgesamt ist somit gemäss Rechtsprechung des
EGMR aus der Perspektive der Kinder eine Verletzung von Art. 8 EMRK
gegeben, wenn sie trotz langjährig gelebtem Verhältnis zum genetisch verwandten
Elternteil kein rechtliches Kindesverhältnis herstellen können – weder durch
Anerkennung des im Ausland begründeten Rechtsverhältnisses noch durch Adoption
(vgl. BGE 141 III 328 E. 7.1).
5.3 Die Beschwerdegegnerin 2 kann C und D
adoptieren und somit das Kindesverhältnis herstellen (vgl. Art. 252
Abs. 3 ZGB). Vorliegend kommt die Stiefkindadoption gemäss Art. 264c
Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB in Betracht, da die
Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 verheiratet sind und
seit mehr als drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Zustimmung der
(biologischen) Mutter zur Adoption dürfte sich aus der nachgeburtlichen
Verzichtserklärung bereits ergeben (vgl. dazu und zu den weiteren
Voraussetzungen Art. 264d ff. ZGB). C und D werden sodann in der
Schweiz unter ihrer türkischen Staatsangehörigkeit registriert; ihnen droht keine
Staatenlosigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 KRK). Ausserdem stehen sie in
der elterlichen Sorge ihres Vaters (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die Kinder sind denn auch bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens nicht ohne
rechtliche Beziehung zur Beschwerdegegnerin 2, denn gemäss Art. 159
Abs. 2 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam für die Kinder, wobei von dieser
Bestimmung auch Stiefkinder erfasst sind (Ivo Schwander, Basler Kommentar,
Art. 159 ZGB N. 10). Des Weiteren steht der Verbleib der Kinder in
der Schweiz nicht infrage.
Zwar tragen C und D den Namen der
Beschwerdegegnerin 5. Dieser Umstand beeinträchtigt im konkreten Fall die
aus Art. 7 KRK fliessenden Rechte indes nicht übermässig: Die beiden
Kinder sind noch sehr jung, und eine Adoption durch die Beschwerdegegnerin 2
kann in absehbarer Zeit erfolgen. Denn die für die Stiefkindadoption im Kanton
Zürich bzw. in der Stadt Zürich zuständigen Behörden sind an das Völkerrecht
gebunden und ist überdies davon auszugehen, dass diese entsprechend handeln
werden (vg. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 364).
Eine Priorisierung gewisser Gesuche und eine rasche Entscheidung im Einzelfall
kann sich somit aus menschenrechtlichen Verpflichtungen ergeben; dieser Umstand
muss gegebenenfalls von der Beschwerdegegnerschaft innerhalb des Verfahrens
geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden,
eine schriftliche Auskunft der Zentralbehörde Adoption des Kantons Zürich
einzuholen.
5.4 Insgesamt gewährleistet der dargestellte
rechtliche Status von C und D demnach das Kindeswohl (Art. 11 BV,
Art. 3 KRK). Die Verweigerung der Anerkennung eines Kindesverhältnisses
zur Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren verletzt die
anwendbaren völkerrechtlichen Vorgaben nicht.
6.
6.1 Im
Weiteren ist zu prüfen, ob die gemäss Verfügung des Mitbeteiligten unter den
Titeln "Beziehungsart" und "Zusatzangaben" registrierten
Informationen im Personenstandsregister aufzunehmen sind (vgl. Sachverhalt
Ziff. I B).
6.2 Gemäss
Bundesgericht hat jedes Kind das Recht, die Identität seiner leiblichen Eltern
zu kennen (BGE 134 III 241 E. 5.2 ff.). Ebenso haben die aus
einer künstlichen Fortpflanzung stammenden Kinder sowie Adoptivkinder das Recht
auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung (BGE 125 I 257 [= Pra. 89/2000
Nr. 77] E. 3c/bb – BGE 128 I 63 E. 4.2, je mit Hinweisen;
vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. g BV, Art. 27 FMedG,
Art. 268c ZGB). Der EGMR hat ebenfalls festgehalten, dass das Recht auf
Identität gemäss Art. 8 EMRK auch den Anspruch einschliesst, seine
Abstammung zu kennen (EGMR, 25. September 2012, 33783/09, Godelli c.
Italien, §§ 52 f. – 13. Juli 2006, Jäggi c. Schweiz, 58757/00,
§§ 39 ff.). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus Art. 7
Abs. 1 KRK, wonach jedes Kind das Recht hat, "seine Eltern zu
kennen". Mit Blick auf das Recht auf Identität gemäss Art. 8 KRK kann
dies sowohl die biologische als auch die genetische Abstammung erfassen.
6.3 Nach dem
Gesagten erweisen sich die Hinweise zur "Beziehungsart" und die
"Zusatzangaben" als gerechtfertigt. Die Aufnahme dieser Informationen
läuft denn auch vorliegend dem Kindswohl von C und D nicht zuwider. Sie sind
entsprechend der Verfügung des Mitbeteiligten im Personenstandsregister
aufzunehmen.
7.
Der von der Beschwerdegegnerschaft für den Fall der Beschwerdegutheissung als
verletzt gerügte Art. 13 BV verschafft keine weitergehenden als die von
Art. 8 EMRK garantierten Rechte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern
die Anerkennung der georgischen Geburtsurkunden, wie in der Verfügung des
Mitbeteiligten vorgesehen bzw. wie vom Beschwerdeführer beantragt, gegen das
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) verstossen würde.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ernennung eines unabhängigen Beistands für C
und D "infolge möglicher Interessenkollision" zwischen den beiden
Kindern, dem Beschwerdegegner 1 sowie der Beschwerdegegnerin 2 (Art. 306
Abs. 2 ZGB). Nach dem Gesagten ist entgegen des Beschwerdeführers nicht
davon auszugehen, dass sich eine solche Interessenkollision ergeben könnte.
Gleich verhält es sich mit Blick auf die Herstellung des Kindesverhältnisses
zur Beschwerdegegnerin 2. Der diesbezügliche Antrag ist deshalb
abzuweisen.
9.
9.1 Insgesamt ist die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00833 teilweise gutzuheissen.
Die Verfügung der Justizdirektion vom 8. November 2019 ist aufzuheben und
die Verfügung des Mitbeteiligten vom 1. Juli 2019 wiederherzustellen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2 Da die Beschwerdegegnerschaft im Verfahren
VB.2019.00833 in der Hauptsache unterliegt, steht ihr für das Rekursverfahren
vor Vorinstanz kein Entschädigungsanspruch zu (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 66). Die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00829
ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner 1, der Beschwerdegegnerin 2 und der
Beschwerdegegnerin 5 unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und steht der
Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.2 Der Beschwerdeführer ersucht um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine solche zu, weil
das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00293,
E. 4.3; Plüss, § 17 N. 51, je mit Hinweisen). Es liegen keine
besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer
Parteientschädigung rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2019.00829 und VB.2019.00833 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00829 wird gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00833 wird teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung der Justizdirektion vom 8. November 2019 wird aufgehoben und die
Verfügung des Gemeindeamts vom 1. Juli 2019 wiederhergestellt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'240.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1, der
Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegnerin 5 je zu einem Drittel
unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.
6. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …