VB.2019.00831
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00831
5. Februar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21455)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00831
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, gesetzlich vertreten durch B und C (Eltern),
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 2003, ist der Sohn von B (geboren 1971) und C (geboren 1981), beide Staatsangehörige
Kosovos.
Im September 2003 reiste B erstmals in die Schweiz ein und
ersuchte um Asyl. Anlässlich einer Befragung durch das Bundesamt für
Flüchtlinge am 1. Oktober 2003 gab er an, seit dem 1. August 2002 mit
C traditionell verheiratet zu sein.
Am 24. Januar 2008 heiratete B in Serbien die in der
Schweiz niedergelassene Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas E (geboren 1979).
In der Folge erhielt er am 22. Mai 2009 eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts F vom
16. Juli 2013 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung von B wurde trotz der
Scheidung regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis 2. April
2020.
B. Am
21. September 2015 schlossen B und C im Kosovo die Ehe. Am
20. Oktober 2017 reichte B ein Gesuch um Einreisebewilligungen für seine
Ehefrau und seinen Sohn A ein.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 3. September
2019 die Ermächtigung zur Visumserteilung betreffend C. Am 5. Oktober 2019
zog sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Das Nachzugsgesuch betreffend A wies
das Migrationsamt dagegen mit Verfügung vom 30. August 2019 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. November 2019 ab.
Am 25. Oktober 2019 wurde B offenbar die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 4. Dezember 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid vom
18.
November 2019 sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben
und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
beantragt A die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Dezember 2019 ausdrücklich auf
eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,
E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff.,
5449) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden). Nach
Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug für
Kinder unter 12 Jahren innerhalb von 5 Jahren, für Kinder über 12 Jahren
innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder
der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht
werden. Ein Statuswechsel (namentlich die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung) löst dabei nur dann eine neue Nachzugsfrist aus, wenn
ein (erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss Aufenthaltsberechtigte
fristgerecht gestellt wurde (vgl. BGE 137 II 393 [= Pra 101/2012
Nr. 26] E. 3.3; VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00033, E. 3.1
Abs. 2 – 6. Dezember 2017, VB.2017.00205, E. 2.1; Marc
Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 47 AIG N. 8).
2.1.1
Das
Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B bestand ab der Geburt.
Die Nachzugsfrist begann deshalb bei erstmaliger Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an B bzw. am 22. Mai 2009 zu laufen und endete am
21.
Mai 2014. Es ist unbestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers am
20.
Oktober 2017 erstmalig ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn
gestellt hat. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 25. Oktober
Dispositiv
2019 löste demnach keine neue Nachzugsfrist aus.
2.1.2 Zu
prüfen ist allerdings, ob die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers, C,
eine neue Nachzugsfrist auslöste. Das Bundesgericht hielt bislang in konstanter
Praxis dafür, dass sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom
hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten
lassen müsse, weil ansonsten die Fristbestimmungen, die zur baldigen
Einschulung des Kinds bzw. der Kinder in der Schweiz und damit zu dessen bzw.
deren besserer Integration einen frühestmöglichen Nachzug fordern, ausgehöhlt
würden. Die Eheleute seien insoweit als Einheit zu betrachten (BGr, 22. Mai
2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 23. Juni 2017, 2C_38/2017,
E. 4.2 f. – 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2 – 28. November
2011, 2C_765/2011, E. 2.3 – 3. Oktober 2011, 2C_205/2011,
E. 4.5; vgl. VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00033, E. 5.1
Abs. 2).
Eine Einheit im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann aber nur dann angenommen werden, wenn das getrennte
Familienleben auf einen gemeinsamen Entschluss der Eheleute bzw. Eltern zurückgeht;
und nur in diesem Fall kann das Verpassen der Nachzugsfrist durch den in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehegatten bzw. Elternteil dem anderen auch
vorgeworfen werden (VGr, 12. November 2019, VB.2019.00298, E. 3.2
Abs. 2). Ansonsten würde eine in der Sache nicht begründbare Abweichung zu
Fällen geschaffen, in denen der nachgezogene bzw. nachzuziehende Ehegatte
Kinder aus einer anderen Beziehung hat (vgl. als Beispiel BGr, 27. August
2015, 2C_176/2015, E. 2.2 f.).
Vorliegend bestehen trotz der 2002 geschlossenen
traditionellen Ehe zwischen den Eltern des Beschwerdeführers keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese ihr Eheleben bis zur erneuten Hochzeit 2015
weiterhin auf Distanz und parallel zur in der Schweiz gelebten Ehe des Vaters
des Beschwerdeführers fortgeführt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
erst seit der Hochzeit im Jahr 2015 (bzw. für eine gewisse Zeit davor) (wieder)
ein gemeinsames Familienleben besteht. Nach der Eheschliessung wartete B jedoch
bis am 20. Oktober 2017 und mithin über zwei Jahre, bis er ein Gesuch um Familiennachzug
stellte. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls das Familienleben auf Distanz
von 2015 bis 2017 auf eine gemeinsame Entscheidung von B und seiner Ehefrau
zurückgeht, was sich deshalb auch C entgegenhalten lassen muss. Das
Nachzugsgesuch betreffend den Beschwerdeführer erweist sich deshalb mit Blick
auf Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG als verspätet (vgl. dagegen VGr,
12. November 2019, VB.2019.00298, E. 3.2 Abs. 2, wo das
Einreisegesuch betreffend Ehefrau und Kind umgehend nach Eheschluss der Eltern
gestellt wurde).
2.2 Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden. Solche Gründe liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das
Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Wird das
Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt, sind die
gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kinds
sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu
berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kinds, dessen
Ausbildungsniveau und sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige
Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen Todes der bisherigen
Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender
Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter
das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.; ferner
VGr, 11. November 2015, VB.2015.00563, E. 3.1 – 29. August
2019, VB.2019.00395, E. 5.1 [noch nicht rechtskräftig]).
2.3 Umstritten
ist, ob ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug anzunehmen
ist und in diesem Zusammenhang, welche Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland
des Beschwerdeführers bestehen.
2.3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Zusammenführung der Gesamtfamilie
an sich den wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG
darstellt. Damit dringt er jedoch nicht durch, denn nach der Rechtsprechung
stellt der Umstand, dass die Mutter (innert der Frist nach Art. 47
Abs. 1 Satz 1 AIG) gleichzeitig mit einem Kind nachgezogen werden
soll, für sich allein keinen wichtigen familiären Grund dar.
2.3.2
Der heute 16-jährige Beschwerdeführer lebte bisher ausschliesslich in
seinem Heimatland und wurde dort sozialisiert. Der Kontakt zum Vater wurde nach
dessen Ausreise im Jahr 2009 nur besuchshalber sowie über die Grenze hinweg
gelebt, wobei der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Vaters zweimal
jährlich (jeweils während der Sommer- und Winterferien) in die Schweiz gereist
war. Hauptbezugs- und -betreuungsperson des Knaben während dieser Zeit war
stets die Kindsmutter C.
Das Leben des Beschwerdeführers in der Heimat erfuhr mit
der Bewilligung des Aufenthalts von C in der Schweiz eine empfindliche
Veränderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Kindeswohl
– gerade bei älteren Kindern bzw. Jugendlichen, welche bereits einen
Grossteil der sie prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht
haben und dort verwurzelt sind – auch in Konstellationen wie der
vorliegenden gegen einen Nachzug bzw. für die Beibehaltung der bisherigen
Situation sprechen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4–7
– 10. November 2014, 2C_29/2014, E. 3.3 – 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 2.5). So verhält es sich im vorliegenden Fall: Der
Beschwerdeführer legt nicht näher dar, dass bzw. weshalb es C nicht möglich
wäre, sich zeitweilig – wie schon in der Vergangenheit – im
Heimatland um ihn zu kümmern. Die Kindsmutter reiste erst vor gut vier Monaten
im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Die Beziehung zu ihrem Ehemann lebte
sie bereits seit der Eheschliessung im September 2015 lediglich über die
Distanz. Ihr ist insofern grundsätzlich zumutbar, für die nächsten maximal zwei
Jahre nochmals in die Heimat zurückzukehren und hernach erneut um eine
Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen. Ein allfälliger zwischenzeitlicher Ablauf
der fünfjährigen Nachzugsfrist für Ehegatten könnte ihr diesfalls nicht
entgegengehalten werden (vgl. VGr, 22. August 2019, VB.2019.00237,
E. 2.2 Abs. 2).
Mit der Betreuung des Beschwerdeführers in der Heimat
durch die Kindsmutter könnte vermieden werden, dass jener (dauerhaft) aus seiner
vertrauten Umgebung gerissen würde und sich hier nicht zuletzt der Sprache
wegen und angesichts seines fortgeschrittenen Alters mit erheblichen
Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sähe.
2.3.3
Bei dieser Sachlage werden sich die Kindseltern demnach zu entscheiden
haben, ob sie das Familienleben im bisherigen Umfang weiterführen oder – falls
sich C für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden sollte – für eine
anderweitige Betreuung des Beschwerdeführers sorgen. In diesem Zusammenhang
bringt der Beschwerdeführer vor, geeignete Betreuungsmöglichkeiten bei
Verwandten seien im Kosovo nicht vorhanden; seine Grosseltern seien betagt, und
der Aufenthalt in einem Internat sei seinen Eltern finanziell nicht zumutbar.
Er führt ausserdem an, er sei "im Kosovo allein auf sich selbst
gestellt" und ihm sei es nicht zumutbar, getrennt von beiden Elternteilen
weiterhin dort zu leben.
An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im
Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das
nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten
erscheinen, die ihm hier drohen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.3.1
– 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 16. Juni 2018,
2C_340/2017, E. 2.3; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2). Aus den Akten
geht nicht hervor, wie sich die Betreuungssituation des Beschwerdeführers seit
der Ausreise seiner Mutter gestaltet. Anscheinend leben aber zumindest die
Mutter, ein Bruder und eine Schwester von B im Kosovo. Eine mögliche Betreuung
durch seine Grosseltern scheint auch der Beschwerdeführer nicht von vornherein
auszuschliessen. Nach dem Gesagten und in Anbetracht des Umstands, dass ein
16-jähriger Jugendlicher keiner umfassenden Betreuung mehr bedarf, reichen die
Darstellungen des Beschwerdeführers nicht aus, um den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zu erbringen.
2.4 Insgesamt
liegt daher kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für
einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor, weshalb dem Gesuch des
Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsbewilligung nicht entsprochen werden kann.
3.
Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1
Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht. In einer Konstellation wie der
vorliegenden, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen
hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden,
überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Wie
dargelegt (vorn, 2.3 ff.), bestehen keine objektiven, nachvollziehbaren
Gründe, welche zu einem anderen Ergebnis führen würden (vgl. BGr, 11. Juli
2019, 2C_481/2018, E. 6.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2
– 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3).
Ausserdem verletzt der vorinstanzliche Entscheid
Art. 14 BV nicht. Das Recht auf Ehe- und Familie wird durch den
vorinstanzlichen Entscheid in keiner Weise tangiert (vgl. dazu Regina
Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018,
§ 15 N. 8 ff. und N. 26 ff.).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Offensichtlich aussichtslos
sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als
die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (VGr, 22. August 2018, VB.2018.0396, E. 7.2 – 15. August
2016, VB.2016.00260, E. 5.2.1 Abs. 2). Mittellos ist, wer nicht in
der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen
Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter
Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und
sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der
Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen
(Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38).
5.3 Das
pauschale Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, er sei
"offensichtlich mittellos" reicht nicht aus, um die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Vielmehr hätten dazu die
Einkommens- und Lebenshaltungskosten (insbesondere auch der gesetzlichen
Vertreter) des Beschwerdeführers umfassend dargestellt und soweit wie möglich
belegt werden müssen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
ist demnach abzuweisen.
5.4 Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägung 6
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …