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Entscheid

VB.2019.00832

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00832

2. Juni 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21800)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00832

Urteil

der Einzelrichterin

vom 2. Juni 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gerichtsgebühren,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) legte

mit Verfügung vom 27. Juni 2019 die Entschädigung für einen am Dach eines

im Eigentum von B stehenden Gartenhauses entstandenen Schadens auf

Fr. 565.- abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 500.- fest. Die

dagegen erhobene Einsprache, mit welcher sinngemäss eine Entschädigung in der

Höhe von Fr. 1'690.15 verlangt wurde, wies die GVZ mit Einspracheentscheid

vom 7. August 2019 ab.

Erwägungen

II.

Auf einen dagegen von A (Ehemann von B) erhobenen Rekurs

trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 nicht ein

(Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 520.-

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

B und A führten am 12. Dezember 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

5.

Dezember 2019. Das Baurekursgericht schloss am 9. Januar 2020 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die GVZ beantragte am

30.

Januar 2020 die Abweisung des Rechtsmittels.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Baurekursgerichts über Anordnungen der Beschwerdegegnerin im

Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 76 des

Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (LS 862.1)

zuständig.

1.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Praxis unterscheidet

diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen

Beschwer. Jenes der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende

Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen

praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,

der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 13–17 mit Hinweisen).

Eine Gutheissung der Beschwerde bzw. Aufhebung der

umstrittenen Kostenauflage wäre fraglos für den Beschwerdeführer mit einem

praktischen Nutzen bzw. der Abwendung eines wirtschaftlichen Nachteils

verbunden; eine genügende Nähe der Beschwerdeführerin zur Streitsache ist

demgegenüber zu verneinen. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,

soweit sie durch die Beschwerdeführerin erhoben wurde.

1.3

Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das vom

Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel einzutreten.

1.4

Die Erledigung

der vorliegenden Streitsache fällt gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2019 richtete sich (einzig)

an die Beschwerdeführerin. Im Briefkopf der dagegen erhobenen Einsprache wurden

sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer angeführt;

unterzeichnet wurde die Einsprache hingegen einzig vom Beschwerdeführer. Der

Einspracheentscheid richtete sich ausschliesslich an den Beschwerdeführer und

wurde auch bloss diesem eröffnet. Im Briefkopf der Rekursschrift vom

13.

August 2019 wurden wiederum sowohl die Beschwerdeführerin als auch der

Beschwerdeführer aufgeführt; (auch) die Rekursschrift wurde indes lediglich vom

Beschwerdeführer unterzeichnet.

Die Beschwerdegegnerin beantragte der Vorinstanz mit

Rekursantwort vom 16. September 2019, auf das Rechtsmittel sei nicht

einzutreten, weil der Rekurs ohne Vollmacht der Gebäudeeigentümerin bzw. der

Beschwerdeführerin eingereicht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde mit

Einschreiben vom 18./19. September 2019 Gelegenheit zur freigestellten

Stellungnahme bzw. Replik innert 20 Tagen eingeräumt. Das Einschreiben

wurde nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an

die Vorinstanz retourniert. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in der

Folge mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 mit, die Verfügung bzw. Einladung

zur Stellungnahme vom 19. September 2019 gelte als am letzten Tag der

Abholfrist zugestellt bzw. die ihm (dem Beschwerdeführer) darin angesetzte

Frist habe am Tag nach Ablauf der Abholfrist zu laufen begonnen. Mit

Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine

Vertretungsvollmacht einzureichen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten

würde; diese Aufforderung wurde den Beschwerdeführenden am Folgetag zugestellt

bzw. eröffnet. Eine Vertretungsvollmacht wurde in der Folge

unbestrittenermassen nicht nachgereicht.

2.2

Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, Eigentümerin des infrage stehenden

Grundstücks und damit des beschädigten Gartenhauses sei die Beschwerdeführerin

und nicht der Beschwerdeführer, welcher deshalb mit dem (in eigenem Namen

erhobenen) Rekurs gegen die abschlägig beurteilte Schadenübernahme, welche sich

einzig zum Nachteil der Gebäudeeigentümerin auswirke, keine eigenen Interessen

wahrnehme, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse bzw. Anfechtungsinteresse

fehle. Möglicherweise sei das Rechtsmittel zwar auch im Namen der

Beschwerdeführerin erhoben worden, welche als Eigentümerin des beschädigten

Gebäudes zur Rekurserhebung legitimiert wäre. Die Beschwerdeführerin habe die

Rekurseingabe indes nicht mitunterzeichnet. Die Annahme einer stillschweigenden

Bevollmächtigung ihres Ehemannes bzw. des Beschwerdeführers sei zwar nicht

ausgeschlossen, verbiete sich aber im vorliegenden Fall, weil der

Beschwerdeführer selbst auf Aufforderung und unter Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfall keine Vertretungsvollmacht eingereicht

habe. Vorliegend könne daher weder aufgrund der Akten noch aus den Umständen

geschlossen werden, dass der Rekurs (auch) im Namen der Beschwerdeführerin

erhoben worden sei. Auf den mithin einzig im Namen des Beschwerdeführers

erhobenen Rekurs sei mangels Legitimation nicht einzutreten.

2.3

Jede

Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im

eigenen Namen erhoben wird, ist aber

grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, von der oder dem Vertretenen

unterzeichnete Vollmacht vorliegt; das Einreichen einer Vollmacht ist eine

Gültigkeitsvoraussetzung des Rekurses. Unter Umständen kann sich ein

Vertretungsverhältnis aber auch aus den konkreten Umständen ergeben (zum Ganzen

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8, § 23 N. 8 und 25).

Für die Vertretung eines Ehegatten durch den anderen im Rahmen eines

Gerichtsverfahrens bedarf es ebenfalls einer Vollmacht. Die Vertretung der

ehelichen Gemeinschaft gestützt auf Art. 166 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) gilt

grundsätzlich nicht für die Vertretung eines Ehegatten durch den anderen in

einem Gerichtsverfahren (BGE 136 III 431 [= Pra 100/2011 Nr. 18]

E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen]; VGr, 20. August 2014,

VB.2014.00236, E. 1.3). Fehlt eine Vollmacht, so ist im Rahmen einer

Nachfrist Gelegenheit zu geben, die Vollmacht nachzureichen; für den

Unterlassungsfall ist das Nichteintreten anzudrohen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG).

Zunächst

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als

rechtsmittellegitimiert erachtete. Unter den oben E. 2.1 geschilderten

Umständen scheint zwar nachvollziehbar, dass dieser sich – als Adressat der

Einspracheverfügung – zur Rekurserhebung in eigenem Namen legitimiert erachtete

und/oder davon ausging, den Rekurs durch blosse Anführung des Namens seiner

Ehefrau in der Rekursschrift auch in deren Namen erheben zu können. Die – im

Wesentlichen von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren geschaffenen –

Unklarheiten wurden indes durch die ausdrückliche vorinstanzliche Aufforderung

der Beschwerdeführenden, eine Vertretungsvollmacht beizubringen, ansonsten auf

das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, in genügender Weise beseitigt (VGr,

26.

September 2019, VB.2019.00209, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat

sich daher das Fristversäumnis vorwerfen zu lassen und die Folgen davon

zu tragen (vgl. auch nachfolgend E. 2.4). Namentlich durften die

Beschwerdeführenden angesichts der ihnen mit Präsidialverfügung vom

28.

Oktober 2019 angesetzten Frist zur Einreichung einer

Vertretungsvollmacht unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall

entgegen dem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht (mehr)

davon ausgehen, dass eine Rekurserhebung (auch) namens der Beschwerdeführerin

aus dem Briefkopf der Rekursschrift "ersichtlich" bzw. rechtsgenügend

erfolgt sei. Ihr Vorbringen, eine "offizielle Aufforderung zur Einreichung

einer Vollmacht" sei ihnen nicht bekannt, findet in den Akten sodann keine

Stütze.

2.4

Die Kosten

des Rekursverfahrens auferlegte die Vorinstanz dem unterliegenden

Beschwerdeführer bzw. Rekurrenten. Dies ist regelmässig – und so auch hier –

nicht zu beanstanden, sieht doch § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in

erster Linie eine Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip vor (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 50 ff.). Namentlich erweist sich

angesichts der ausdrücklichen Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer

Vertretungsvollmacht und unter Berücksichtigung des der Entscheidinstanz bei

der Verteilung der Verfahrenskosten zustehenden Ermessenspielraums (vgl. hierzu

VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00423, E. 3.1. und 18. November

2010, VB.2010.00450, E. 3.1) vorliegend nicht als rechtsverletzend, dass

die Vorinstanz nicht aus Billigkeitserwägungen auf eine (volle) Kostenbelastung

des unterliegenden Beschwerdeführers bzw. Rekurrenten verzichtete (vgl. Plüss,

§ 13 N. 43 und 64).

2.5

Die Höhe

der Rekurskosten (Fr. 400.- Gerichtsgebühren und Fr. 120.-

Zustellkosten) wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet und erscheint

angesichts des den Behörden im Rahmen der Kostenfestsetzung zustehenden

Ermessens sowie der anwendbaren Bestimmungen der §§ 1 ff. der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252) nicht als willkürlich hoch oder anderweitig rechtsverletzend.

2.6

Zusammenfassend

erweist sich die Kostenauflage der Vorinstanz nicht als rechtsverletzend.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Plüss, § 14 N. 9, 11 und 16).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …