VB.2019.00832
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00832
2. Juni 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21800)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00832
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gerichtsgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) legte
mit Verfügung vom 27. Juni 2019 die Entschädigung für einen am Dach eines
im Eigentum von B stehenden Gartenhauses entstandenen Schadens auf
Fr. 565.- abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 500.- fest. Die
dagegen erhobene Einsprache, mit welcher sinngemäss eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 1'690.15 verlangt wurde, wies die GVZ mit Einspracheentscheid
vom 7. August 2019 ab.
Erwägungen
II.
Auf einen dagegen von A (Ehemann von B) erhobenen Rekurs
trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 nicht ein
(Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 520.-
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
B und A führten am 12. Dezember 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom
5.
Dezember 2019. Das Baurekursgericht schloss am 9. Januar 2020 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die GVZ beantragte am
30.
Januar 2020 die Abweisung des Rechtsmittels.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Baurekursgerichts über Anordnungen der Beschwerdegegnerin im
Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 76 des
Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (LS 862.1)
zuständig.
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Praxis unterscheidet
diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen
Beschwer. Jenes der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende
Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,
der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 13–17 mit Hinweisen).
Eine Gutheissung der Beschwerde bzw. Aufhebung der
umstrittenen Kostenauflage wäre fraglos für den Beschwerdeführer mit einem
praktischen Nutzen bzw. der Abwendung eines wirtschaftlichen Nachteils
verbunden; eine genügende Nähe der Beschwerdeführerin zur Streitsache ist
demgegenüber zu verneinen. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
soweit sie durch die Beschwerdeführerin erhoben wurde.
1.3
Da die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das vom
Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel einzutreten.
1.4
Die Erledigung
der vorliegenden Streitsache fällt gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2019 richtete sich (einzig)
an die Beschwerdeführerin. Im Briefkopf der dagegen erhobenen Einsprache wurden
sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer angeführt;
unterzeichnet wurde die Einsprache hingegen einzig vom Beschwerdeführer. Der
Einspracheentscheid richtete sich ausschliesslich an den Beschwerdeführer und
wurde auch bloss diesem eröffnet. Im Briefkopf der Rekursschrift vom
13.
August 2019 wurden wiederum sowohl die Beschwerdeführerin als auch der
Beschwerdeführer aufgeführt; (auch) die Rekursschrift wurde indes lediglich vom
Beschwerdeführer unterzeichnet.
Die Beschwerdegegnerin beantragte der Vorinstanz mit
Rekursantwort vom 16. September 2019, auf das Rechtsmittel sei nicht
einzutreten, weil der Rekurs ohne Vollmacht der Gebäudeeigentümerin bzw. der
Beschwerdeführerin eingereicht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde mit
Einschreiben vom 18./19. September 2019 Gelegenheit zur freigestellten
Stellungnahme bzw. Replik innert 20 Tagen eingeräumt. Das Einschreiben
wurde nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an
die Vorinstanz retourniert. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in der
Folge mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 mit, die Verfügung bzw. Einladung
zur Stellungnahme vom 19. September 2019 gelte als am letzten Tag der
Abholfrist zugestellt bzw. die ihm (dem Beschwerdeführer) darin angesetzte
Frist habe am Tag nach Ablauf der Abholfrist zu laufen begonnen. Mit
Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine
Vertretungsvollmacht einzureichen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten
würde; diese Aufforderung wurde den Beschwerdeführenden am Folgetag zugestellt
bzw. eröffnet. Eine Vertretungsvollmacht wurde in der Folge
unbestrittenermassen nicht nachgereicht.
2.2
Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, Eigentümerin des infrage stehenden
Grundstücks und damit des beschädigten Gartenhauses sei die Beschwerdeführerin
und nicht der Beschwerdeführer, welcher deshalb mit dem (in eigenem Namen
erhobenen) Rekurs gegen die abschlägig beurteilte Schadenübernahme, welche sich
einzig zum Nachteil der Gebäudeeigentümerin auswirke, keine eigenen Interessen
wahrnehme, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse bzw. Anfechtungsinteresse
fehle. Möglicherweise sei das Rechtsmittel zwar auch im Namen der
Beschwerdeführerin erhoben worden, welche als Eigentümerin des beschädigten
Gebäudes zur Rekurserhebung legitimiert wäre. Die Beschwerdeführerin habe die
Rekurseingabe indes nicht mitunterzeichnet. Die Annahme einer stillschweigenden
Bevollmächtigung ihres Ehemannes bzw. des Beschwerdeführers sei zwar nicht
ausgeschlossen, verbiete sich aber im vorliegenden Fall, weil der
Beschwerdeführer selbst auf Aufforderung und unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall keine Vertretungsvollmacht eingereicht
habe. Vorliegend könne daher weder aufgrund der Akten noch aus den Umständen
geschlossen werden, dass der Rekurs (auch) im Namen der Beschwerdeführerin
erhoben worden sei. Auf den mithin einzig im Namen des Beschwerdeführers
erhobenen Rekurs sei mangels Legitimation nicht einzutreten.
2.3
Jede
Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im
eigenen Namen erhoben wird, ist aber
grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, von der oder dem Vertretenen
unterzeichnete Vollmacht vorliegt; das Einreichen einer Vollmacht ist eine
Gültigkeitsvoraussetzung des Rekurses. Unter Umständen kann sich ein
Vertretungsverhältnis aber auch aus den konkreten Umständen ergeben (zum Ganzen
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8, § 23 N. 8 und 25).
Für die Vertretung eines Ehegatten durch den anderen im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens bedarf es ebenfalls einer Vollmacht. Die Vertretung der
ehelichen Gemeinschaft gestützt auf Art. 166 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) gilt
grundsätzlich nicht für die Vertretung eines Ehegatten durch den anderen in
einem Gerichtsverfahren (BGE 136 III 431 [= Pra 100/2011 Nr. 18]
E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen]; VGr, 20. August 2014,
VB.2014.00236, E. 1.3). Fehlt eine Vollmacht, so ist im Rahmen einer
Nachfrist Gelegenheit zu geben, die Vollmacht nachzureichen; für den
Unterlassungsfall ist das Nichteintreten anzudrohen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG).
Zunächst
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als
rechtsmittellegitimiert erachtete. Unter den oben E. 2.1 geschilderten
Umständen scheint zwar nachvollziehbar, dass dieser sich – als Adressat der
Einspracheverfügung – zur Rekurserhebung in eigenem Namen legitimiert erachtete
und/oder davon ausging, den Rekurs durch blosse Anführung des Namens seiner
Ehefrau in der Rekursschrift auch in deren Namen erheben zu können. Die – im
Wesentlichen von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren geschaffenen –
Unklarheiten wurden indes durch die ausdrückliche vorinstanzliche Aufforderung
der Beschwerdeführenden, eine Vertretungsvollmacht beizubringen, ansonsten auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, in genügender Weise beseitigt (VGr,
26.
September 2019, VB.2019.00209, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat
sich daher das Fristversäumnis vorwerfen zu lassen und die Folgen davon
zu tragen (vgl. auch nachfolgend E. 2.4). Namentlich durften die
Beschwerdeführenden angesichts der ihnen mit Präsidialverfügung vom
28.
Oktober 2019 angesetzten Frist zur Einreichung einer
Vertretungsvollmacht unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall
entgegen dem sinngemässen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht (mehr)
davon ausgehen, dass eine Rekurserhebung (auch) namens der Beschwerdeführerin
aus dem Briefkopf der Rekursschrift "ersichtlich" bzw. rechtsgenügend
erfolgt sei. Ihr Vorbringen, eine "offizielle Aufforderung zur Einreichung
einer Vollmacht" sei ihnen nicht bekannt, findet in den Akten sodann keine
Stütze.
2.4
Die Kosten
des Rekursverfahrens auferlegte die Vorinstanz dem unterliegenden
Beschwerdeführer bzw. Rekurrenten. Dies ist regelmässig – und so auch hier –
nicht zu beanstanden, sieht doch § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in
erster Linie eine Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip vor (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 50 ff.). Namentlich erweist sich
angesichts der ausdrücklichen Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer
Vertretungsvollmacht und unter Berücksichtigung des der Entscheidinstanz bei
der Verteilung der Verfahrenskosten zustehenden Ermessenspielraums (vgl. hierzu
VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00423, E. 3.1. und 18. November
2010, VB.2010.00450, E. 3.1) vorliegend nicht als rechtsverletzend, dass
die Vorinstanz nicht aus Billigkeitserwägungen auf eine (volle) Kostenbelastung
des unterliegenden Beschwerdeführers bzw. Rekurrenten verzichtete (vgl. Plüss,
§ 13 N. 43 und 64).
2.5
Die Höhe
der Rekurskosten (Fr. 400.- Gerichtsgebühren und Fr. 120.-
Zustellkosten) wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet und erscheint
angesichts des den Behörden im Rahmen der Kostenfestsetzung zustehenden
Ermessens sowie der anwendbaren Bestimmungen der §§ 1 ff. der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252) nicht als willkürlich hoch oder anderweitig rechtsverletzend.
2.6
Zusammenfassend
erweist sich die Kostenauflage der Vorinstanz nicht als rechtsverletzend.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Plüss, § 14 N. 9, 11 und 16).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …