Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00834

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00834

11. März 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21540)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00834

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1991 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 20. November 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 22. Dezember

2015 in B die 1993 geborene Schweizer Bürgerin C. Hierauf wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt und in

der Folge mehrfach verlängert, zuletzt befristet bis zum 21. November

2019.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten

erfahren hatte, widerrief es am 1. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung

von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 1. Dezember 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. November 2019 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis

zum 15. Januar 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 (Datum

Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und für "nichtig zu erklären". Sodann sei der

Beschwerde bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufschiebende Wirkung zu

gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2019 hielt

das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, der

Beschwerdeführer demzufolge das (verwaltungsgerichtliche) Verfahren in der

Schweiz abwarten dürfe und auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

1.2

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr,

12.

September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen). Das mit dem

Aufenthaltszweck einer Erwerbstätigkeit als Hilfskraft gestellte

"Verlängerungs-"Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober

2019.

kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, da es erst nach

Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2019 gestellt wurde

und auch im vorinstanzlichen Entscheid nicht weiter thematisiert werden musste.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt zusammenfassend, den vorinstanzlichen Entscheid

"aufzuheben" und für "nichtig zu erklären", da er in der

Schweiz erfolgreich integriert sei, bereits vor seiner Heirat vom 22. Dezember

2015.

mit seiner Schweizer Ehefrau zusammengelebt und sich von dieser erst am 18. Dezember

2018.

definitiv getrennt habe.

2.2

Verfügungen

oder Entscheide sind nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel

besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft

gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem

ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht

nichtig, würde doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährdet und Sinn und Zweck

des Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer (mangelhaften)

Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte. Als Nichtigkeitsgründe

fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden

Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer

Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl.

anstelle vieler BGE 138 II 501 E. 3.1).

Im Sinn nachfolgender Erwägungen weist der vorinstanzliche

Entscheid keinerlei Mängel auf, weshalb er weder aufzuheben, geschweige denn

für nichtig zu erklären ist.

2.3

2.3.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht

solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach

aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;

BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom

Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens

einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden

ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar

2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG

erfüllt sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG

vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in

rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen

der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

Für die Berechnung der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.4

Die

Ehefrau des Beschwerdeführers gab dem Migrationsamt mit Eingabe vom 12. Februar

2019.

und ausführlicher Darlegung der Trennungsgründe bekannt, dass ihr Ehewille

am 5. November 2018 definitiv erloschen sei und sie sich scheiden lassen

wolle. In einer E-Mail vom 15. August 2019 bestätigte sie ihren

Trennungswunsch erneut und äusserte überdies den Verdacht, von ihrem Ehemann

nur aus ausländerrechtlichen und monetären Motiven geheiratet worden zu sein.

Der Beschwerdeführer bekräftigte dem Migrationsamt gegenüber in einer am 25. Februar

2019.

eingegangenen Stellungnahme zwar seinen Willen, an der Ehe festhalten zu

wollen. Zugleich führte er aber aus, seit November 2018 nicht mehr mit seiner

Ehefrau zusammenzuwohnen, da diese ihn gezwungen habe, die eheliche Wohnung zu

verlassen. In der Folge bestätigten beide Ehegatten ihrer bisherigen

Wohngemeinde gegenüber, seit dem 18. Dezember 2018 freiwillig getrennt zu

leben. Auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer (im

Widerspruch zu seinen früheren Angaben) geltend, noch bis zum 18. Dezember

2018.

mit seiner Ehefrau zusammengelebt und sich gleichentags definitiv von ihr

getrennt zu haben. Im November 2018 soll es hingegen nur zu einer kurzzeitigen

Trennung gekommen sein. Überdies brachte er vor Verwaltungsgericht vor, dass

die Ehefrau von ihrem Vater zur Beendigung der Beziehung gedrängt worden sei.

Hierzu reichte er als Beschwerdebeilage einen übersetzten Auszug aus seiner

WhatsApp-Kommunikation mit seiner Ehefrau ein, wonach diese ihm auf Albanisch

mitgeteilt haben soll, dass ihr Vater das Problem sei und auf sie Druck wegen

der (Scheidungs-)Papiere ausübe.

2.5

Aufgrund

des klar geäusserten Trennungs- und Scheidungswillens der Ehefrau und den

Angaben des Beschwerdeführers dem Migrationsamt gegenüber muss davon

ausgegangen werden, dass bereits Anfang November 2018 kein wechselseitiger

Ehewille mehr bestand. Selbst wenn die Familie bzw. der Vater der Ehefrau den

Beschwerdeführer abgelehnt und auf eine Beendigung der Beziehung gedrängt haben

sollte, bestehen auch aufgrund der eingereichten WhatsApp-Korrespondenz keine

hinreichenden Hinweise dafür, dass die Trennung der Ehegatten fremdbestimmt und

gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte (vgl. auch VGr, 13. November

2019, VB.2019.00632, E. 2.3; VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.2.4).

Die vom Beschwerdeführer eingereichte Übersetzung der WhatsApp-Korrespondenz

lässt lediglich den Schluss zu, dass der Vater der Ehefrau auf eine rasche

Durchführung der (offenbar ohnehin bereits feststehenden) Scheidung gedrängt

haben könnte. Überdies haben sich die Ehegatten selbst nach Darlegung des

Beschwerdeführers im Rekurs- und Beschwerdeverfahren spätestens am 18. Dezember

2018.

definitiv getrennt. Angesichts der Heirat am 22. Dezember 2015 hätte

auch diesfalls die Ehe keine drei Jahre gedauert, weshalb ein nacheheliches

Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG selbst

nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers bereits an den zeitlichen

Voraussetzungen scheitert, zumal die vor der Heirat in der Schweiz verbrachte

Zeit praxisgemäss nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen ist. Mangels

mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft ist irrelevant, inwieweit der

Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von

Art. 58a AIG erfüllt und in der Schweiz klaglos verhalten hat.

2.6

Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50

Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist nicht

ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und dort auch

sozialisiert worden. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts

in der Schweiz und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden

Integration erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner

Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo nicht mehr

zuzumuten wäre. Sodann besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an

seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz: Das mit Schreiben vom 15. Mai

2019.

dargelegte Interesse seines Arbeitgebers, ihn als Mitarbeiter nicht zu

verlieren, vermag ein solches jedenfalls nicht zu begründen, zumal der als Hilfskraft

beschäftigte Beschwerdeführer keiner besonders qualifizierten und schwer zu

ersetzenden Berufsgruppe angehört. Der Beschwerdeführer hat überdies bereits in

seinem erwähnten Gesuch vom 24. Oktober 2019 um die Bewilligung seines

weiteren Aufenthalts zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Hilfskraft

ersucht, welches – wie bereits ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens sein kann.

Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG ersichtlich. Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des

Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der

Schweiz auch keine in Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben

fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr,

20.

Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Sodann bestehen

keinerlei Hinweise darauf, dass die Vor-instanz ihr pflichtgemässes Ermessen im

Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist der

vorinstanzliche Entscheid weder aufzuheben noch nichtig und ist die Beschwerde ohne

weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen

und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch

nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …