VB.2019.00834
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00834
11. März 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21540)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00834
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1991 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 20. November 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 22. Dezember
2015 in B die 1993 geborene Schweizer Bürgerin C. Hierauf wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt und in
der Folge mehrfach verlängert, zuletzt befristet bis zum 21. November
2019.
Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten
erfahren hatte, widerrief es am 1. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung
von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 1. Dezember 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. November 2019 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis
zum 15. Januar 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 (Datum
Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und für "nichtig zu erklären". Sodann sei der
Beschwerde bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2019 hielt
das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, der
Beschwerdeführer demzufolge das (verwaltungsgerichtliche) Verfahren in der
Schweiz abwarten dürfe und auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten sei.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).
1.2
Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr,
12.
September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen). Das mit dem
Aufenthaltszweck einer Erwerbstätigkeit als Hilfskraft gestellte
"Verlängerungs-"Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober
2019.
kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, da es erst nach
Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2019 gestellt wurde
und auch im vorinstanzlichen Entscheid nicht weiter thematisiert werden musste.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt zusammenfassend, den vorinstanzlichen Entscheid
"aufzuheben" und für "nichtig zu erklären", da er in der
Schweiz erfolgreich integriert sei, bereits vor seiner Heirat vom 22. Dezember
2015.
mit seiner Schweizer Ehefrau zusammengelebt und sich von dieser erst am 18. Dezember
2018.
definitiv getrennt habe.
2.2
Verfügungen
oder Entscheide sind nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht
nichtig, würde doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährdet und Sinn und Zweck
des Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer (mangelhaften)
Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte. Als Nichtigkeitsgründe
fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden
Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer
Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl.
anstelle vieler BGE 138 II 501 E. 3.1).
Im Sinn nachfolgender Erwägungen weist der vorinstanzliche
Entscheid keinerlei Mängel auf, weshalb er weder aufzuheben, geschweige denn
für nichtig zu erklären ist.
2.3
2.3.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht
solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach
aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;
BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom
Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens
einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden
ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar
2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG
erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG
vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen
der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.
Für die Berechnung der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.4
Die
Ehefrau des Beschwerdeführers gab dem Migrationsamt mit Eingabe vom 12. Februar
2019.
und ausführlicher Darlegung der Trennungsgründe bekannt, dass ihr Ehewille
am 5. November 2018 definitiv erloschen sei und sie sich scheiden lassen
wolle. In einer E-Mail vom 15. August 2019 bestätigte sie ihren
Trennungswunsch erneut und äusserte überdies den Verdacht, von ihrem Ehemann
nur aus ausländerrechtlichen und monetären Motiven geheiratet worden zu sein.
Der Beschwerdeführer bekräftigte dem Migrationsamt gegenüber in einer am 25. Februar
2019.
eingegangenen Stellungnahme zwar seinen Willen, an der Ehe festhalten zu
wollen. Zugleich führte er aber aus, seit November 2018 nicht mehr mit seiner
Ehefrau zusammenzuwohnen, da diese ihn gezwungen habe, die eheliche Wohnung zu
verlassen. In der Folge bestätigten beide Ehegatten ihrer bisherigen
Wohngemeinde gegenüber, seit dem 18. Dezember 2018 freiwillig getrennt zu
leben. Auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer (im
Widerspruch zu seinen früheren Angaben) geltend, noch bis zum 18. Dezember
2018.
mit seiner Ehefrau zusammengelebt und sich gleichentags definitiv von ihr
getrennt zu haben. Im November 2018 soll es hingegen nur zu einer kurzzeitigen
Trennung gekommen sein. Überdies brachte er vor Verwaltungsgericht vor, dass
die Ehefrau von ihrem Vater zur Beendigung der Beziehung gedrängt worden sei.
Hierzu reichte er als Beschwerdebeilage einen übersetzten Auszug aus seiner
WhatsApp-Kommunikation mit seiner Ehefrau ein, wonach diese ihm auf Albanisch
mitgeteilt haben soll, dass ihr Vater das Problem sei und auf sie Druck wegen
der (Scheidungs-)Papiere ausübe.
2.5
Aufgrund
des klar geäusserten Trennungs- und Scheidungswillens der Ehefrau und den
Angaben des Beschwerdeführers dem Migrationsamt gegenüber muss davon
ausgegangen werden, dass bereits Anfang November 2018 kein wechselseitiger
Ehewille mehr bestand. Selbst wenn die Familie bzw. der Vater der Ehefrau den
Beschwerdeführer abgelehnt und auf eine Beendigung der Beziehung gedrängt haben
sollte, bestehen auch aufgrund der eingereichten WhatsApp-Korrespondenz keine
hinreichenden Hinweise dafür, dass die Trennung der Ehegatten fremdbestimmt und
gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte (vgl. auch VGr, 13. November
2019, VB.2019.00632, E. 2.3; VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.2.4).
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Übersetzung der WhatsApp-Korrespondenz
lässt lediglich den Schluss zu, dass der Vater der Ehefrau auf eine rasche
Durchführung der (offenbar ohnehin bereits feststehenden) Scheidung gedrängt
haben könnte. Überdies haben sich die Ehegatten selbst nach Darlegung des
Beschwerdeführers im Rekurs- und Beschwerdeverfahren spätestens am 18. Dezember
2018.
definitiv getrennt. Angesichts der Heirat am 22. Dezember 2015 hätte
auch diesfalls die Ehe keine drei Jahre gedauert, weshalb ein nacheheliches
Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG selbst
nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers bereits an den zeitlichen
Voraussetzungen scheitert, zumal die vor der Heirat in der Schweiz verbrachte
Zeit praxisgemäss nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen ist. Mangels
mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft ist irrelevant, inwieweit der
Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von
Art. 58a AIG erfüllt und in der Schweiz klaglos verhalten hat.
2.6
Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50
Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist nicht
ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und dort auch
sozialisiert worden. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts
in der Schweiz und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden
Integration erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner
Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo nicht mehr
zuzumuten wäre. Sodann besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an
seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz: Das mit Schreiben vom 15. Mai
2019.
dargelegte Interesse seines Arbeitgebers, ihn als Mitarbeiter nicht zu
verlieren, vermag ein solches jedenfalls nicht zu begründen, zumal der als Hilfskraft
beschäftigte Beschwerdeführer keiner besonders qualifizierten und schwer zu
ersetzenden Berufsgruppe angehört. Der Beschwerdeführer hat überdies bereits in
seinem erwähnten Gesuch vom 24. Oktober 2019 um die Bewilligung seines
weiteren Aufenthalts zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Hilfskraft
ersucht, welches – wie bereits ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein kann.
Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG ersichtlich. Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des
Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der
Schweiz auch keine in Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben
fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr,
20.
Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Sodann bestehen
keinerlei Hinweise darauf, dass die Vor-instanz ihr pflichtgemässes Ermessen im
Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist der
vorinstanzliche Entscheid weder aufzuheben noch nichtig und ist die Beschwerde ohne
weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen
und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch
nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …