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Entscheid

VB.2019.00835

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00835

14. Mai 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21716)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00835

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1985

geborener Staatsangehöriger Guineas, reiste am 16. September 2002 in die

Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 24. Februar 2006 heiratete

er in Zürich B, eine 1986 geborene Schweizerin, worauf ihm eine zuletzt bis

23. Februar 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich

erteilt wurde.

B. Am

21. Februar 2008 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A unter

anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde

bedingt 5 Jahre aufgeschoben, wobei A während der Probezeit erneut

delinquierte. Am 12. November 2010 wurde A verhaftet und in Unter­suchungshaft

gesetzt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 2. März 2012

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von

42 Monaten. Gleichzeitig widerrief es den mit Urteil vom 21. Februar

2008 gewährten bedingten Strafvollzug und erklärte (auch) die ausgefällte

Freiheitsstrafe von 15 Monaten als vollstreckbar. A trat seine Strafe am

28. April 2011 (vorzeitig) an.

C. Mit

Verfügung vom 20. August 2012 lehnte es das Migrationsamt ab, die

Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, und ordnete an, er müsse das

schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

verlassen. Der dagegen erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg. A wurde am 12. Januar

2014 bedingt aus der Haft entlassen und reiste am 17. Januar 2014 zusammen

mit seiner Ehefrau in sein Heimatland aus.

D. Das

Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) erliess

am 14. Januar 2014 eine ab 18. Januar 2014 und für unbestimmte Dauer

gültige Einreisesperre gegen A.

E. A und B

lebten fortan in D in Afrika. Dort wurden 2015 und 2017 ihre Söhne E und F

geboren, welche Schweizer Staatsangehörige sind. Das Einreiseverbot wurde

zwecks Besuchen in der Schweiz vom 23. August bis 5. September 2015,

vom 21. Januar bis 19. Februar 2017 und vom 30. März bis

30. Mai 2019 jeweils suspendiert.

F. Am

5. Februar 2019 ersuchte A um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich

zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und seinen beiden Schweizer Söhnen,

welche seit November 2018 in der Schweiz leben. Am 1. Mai 2019 hob das SEM

das gegen A bestehende Einreiseverbot per sofort auf. Am 24. Mai 2019

teilte das Migrationsamt A mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten

dürfe. Am 4. September 2019 wies es das Gesuch um Familiennachzug ab und

wies A an, die Schweiz bis am 4. November 2019 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. November 2019 ab und setzte A eine

Ausreisefrist bis 12. Januar 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 beantragten A

und B dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben, A sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen

und ihm der prozedurale Aufenthalt zu gestatten bzw. der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 stellte

das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme

und A während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales

Aufenthaltsrecht verfüge.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Januar 2020 auf eine

Vernehmlassung. Am 31. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden, der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen bzw. dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der

Schweiz während des Rechtsmittelverfahrens zu gestatten. Sofern dem Gesuch

nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 entsprochen

wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte

einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch entfällt,

falls ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG). Einen solchen setzt die ausländische Person unter

anderem, wenn sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt

worden ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer

wurde zuletzt wegen Kokainhandels zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten

verurteilt.

2.2

Verfügt

ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in

der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann

es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben

vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende

Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein

Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser

gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die

in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die

diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

verlangt im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK, die privaten Interessen

der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu

erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat

verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während desselbigen;

Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen;

Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende

Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum

Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten

Interessen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der

betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 135 I 143

E. 2.1, 153 E. 2.2.1, 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen).

2.3

Eine

strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue

Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.1). Soweit

die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,

weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten

Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr

in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine

Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich bewährt und für eine angemessene Dauer

in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen

Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr

vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr

verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare

Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene

Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. BGr, 28. November 2017,

2C_736/2017, E. 3.3, und 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.1).

Wann die Neubeurteilung zu

erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (BGr, 24. Mai

2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei,

dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG

fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die

bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids

und ihrer bzw. seiner Ausreise (vgl. hierzu BGr, 12. Dezember 2014,

2C_1224/2013, E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5) während fünf Jahren

bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu

prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von

Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage

eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im

Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 17. Mai

2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2; VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827,

E. 2.3; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00072, E. 3.2 [nicht auf

www.vgrzh.ch]).

2.4

Hier sind

seit der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausreise am 17. Januar

2014.

sechs Jahre und vier Monate vergangen, und gegen den Beschwerdeführer

wurden keine weiteren Sanktionen ausgesprochen. Das altrechtlich auf

unbestimmte Zeit ausgesprochene Einreiseverbot wurde vom SEM am 1. Mai

2019.

aufgehoben. Der Beschwerdeführer kann mithin aus dem Zeitablauf einen

Anspruch auf Neubeurteilung ableiten. Weiter hat sich die Sachlage seit der

Wegweisung wesentlich geändert: Er ist zwischenzeitlich Vater von zwei

Schweizer Söhnen geworden, wobei der jüngere Sohn an einer Behinderung leidet.

Damit ist vorliegend – wovon auch die Vorinstanzen ausgingen – eine neue

Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die wesentlich geänderten

Umstände in Relation gesetzt werden zum öffentlichen Interesse an der

Fernhaltung (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017 E. 4.3.3).

3.

3.1

Gemäss dem

Strafurteil des Obergerichts vom 2. März 2012 hatte der Beschwerdeführer

zwischen August 2009 bis zu seiner Festnahme am 12. November 2010 eine

Gesamtmenge reines Kokain von rund 1'000 Gramm für den Weiterverkauf von

einem Kurier in der Schweiz übernommen. Das Obergericht ging sowohl

mengenmässig als auch aufgrund von Gewerbsmässigkeit von einem schweren Fall

aus. Der Beschwerdeführer habe nur aus finanziellen Motiven gehandelt, um

seinen Lebensstandard aufzubessern. Er sei selber nicht süchtig gewesen und

habe zum Tatzeitpunkt eine Arbeitsstelle innegehabt, wo er monatlich rund

Fr. 4'000.- verdient habe. Das Obergericht stellte ihm keine günstige

Prognose und bestrafte ihn mit 42 Monaten Freiheitsentzug. Bereits zuvor

war der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels verurteilt worden, wofür ihn das

Migrationsamt anschliessend verwarnte. Er hatte ab Anfang 2004 bis am

25.

Januar 2005 rund 50 Gramm reines Kokain an verschiedene

Konsumenten verkauft und war dafür am 21. Februar 2008 zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Das Obergericht

widerrief mit Urteil vom 2. März 2012 diese bedingt ausgesprochene Strafe

und ordnete den Vollzug von insgesamt 57 Monaten Freiheitsstrafe

(abzüglich bereits erstandener Haft von 335 Tagen) an.

3.2

Es besteht

aufgrund des Strafmasses sowie der Art der begangenen Delikte (Handel mit

harten Drogen) nach wie vor ein grosses öffentliches Interesse an der

Fernhaltung des Beschwerdeführers. Diesem sind dessen private Interessen

gegenüberzustellen.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 17 Jahren als Asylbewerber in

die Schweiz ein und lebte bis zu seiner Wegweisung während 12 Jahren in

der Schweiz, davon war sein Aufenthalt während 8 Jahren geregelt. Während

dieser Zeit vermochte er sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren und

lernte Deutsch. Vor seiner Inhaftierung verfügte er über eine Anstellung.

Sozialhilfe hat er nie bezogen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im

Strafvollzug gab zu keinen Klagen Anlass. Er hatte sich gut in den

Vollzugsalltag integriert. Gemäss den Vollzugsbehörden sei er ein unauffälliger

und pflegeleichter Insasse gewesen, der sich gegenüber dem Personal und den

Mitinsassen stets freundlich und korrekt verhalten habe. Er habe sich mit

seiner Rückkehr nach Guinea intensiv auseinandergesetzt und habe konkrete Vorstellungen

einer künftigen deliktfreien Lebensführung entwickelt. Entsprechend wurde ihm

eine günstige Prognose gestellt und die bedingte Entlassung nach 2/3 der Strafe

gewährt.

3.3.2

Seit 2006 ist der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeführerin verheiratet.

Sie führen eine intakte Ehe und lebten – bis auf die Haftzeit des

Beschwerdeführers – stets in Haushaltsgemeinschaft. Nach ihrer gemeinsamen

Ausreise wohnten sie in einem Aussenviertel von D in Afrika in einem eigenen

Haus zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Familie. In den

Jahren 2015 und 2017 wurden ihre Söhne dort geboren. Der Beschwerdeführer

betrieb zusammen mit seinem Bruder in D einen Laden, wo sie Öl für Autos und

Ersatzteile vertrieben. Von dem Geschäft konnte die Familie eigenen Angaben

zufolge bis zum Regierungswechsel Ende 2017 gut leben. Ab 2018 sei die

Geschäftstätigkeit durch die Einführung von hohen Zöllen massiv beeinträchtigt

worden. Die Beschwerdeführerin ist mit den Kindern im November 2018 in die

Schweiz übergesiedelt, da zum einen der Schul- bzw. Kindergarteneintritt des

älteren Sohnes absehbar gewesen sei und sie diesen nicht habe in D beschulen

lassen wollen. Zum andern benötige der jüngere Sohn aufgrund seiner Behinderung

besondere medizinische und therapeutische Behandlung, welche in Afrika nicht

vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin wohnte mit den Kindern nach ihrer

Rückkehr zunächst bei ihren Eltern in G. Der Beschwerdeführer folgte seiner

Familie Anfang 2019 mit einem Besuchervisum in die Schweiz. Die Familie bezog

im April 2019 eine eigene Wohnung in H. Am 1. Juni 2019 erfolgte der

Stellenantritt der Beschwerdeführerin bei I in J, bei welcher sie inzwischen zu

80.

Stellenprozenten tätig ist. Der Beschwerdeführer betreut derweil die

Kinder und hat eine 40 %-Stelle in Aussicht. Der ältere Sohn besucht den

Kindergarten. Die Familienverhältnisse sind stabil. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach offenkundig ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

3.3.3

In Afrika ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht in Erscheinung

getreten und hat sich auch bei seinen Besuchen in der Schweiz sowie seit seiner

Wiedereinreise hierzulande nichts zuschulden kommen lassen. Er hat sich in Afrika

eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, sich im legalen Arbeitsmarkt behauptet

und für seine Familie gesorgt. Der Beschwerdeführer wird von der Familie seiner

Ehefrau akzeptiert und geachtet. Sie unterstützen eine Rückkehr des

Beschwerdeführers in die Schweiz. Gemäss seiner Ehefrau und deren Eltern bzw.

Onkel sei er ein engagierter Vater, nehme seine Verantwortung für die Familie

wahr und sei gereift. Zu beachten gilt es, dass die letzte Verurteilung acht Jahre,

die Delinquenz gar zehn Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer die Taten als

junger Erwachsener beging, ein Wohlverhalten von sechs Jahren seit der

bedingten Strafentlassung mit gleichzeitigem Auslandaufenthalt vorliegt sowie

die Einreisesperre inzwischen aufgehoben worden ist. Zwar lebte der

Beschwerdeführer bereits zur Tatzeit in stabilen ehelichen Verhältnissen,

zwischenzeitlich war er jedoch im Gefängnis und mussten er und seine Familie in

Afrika auskommen. Sodann hat er nunmehr für zwei Kinder zu sorgen und ist älter

geworden. Er hat seine Veränderungsfähigkeit während der letzten Jahre unter

Beweis gestellt. Die Rückfallgefahr ist deshalb nicht mehr als gross

einzustufen, weshalb das Fernhalteinteresse trotz erheblicher Straffälligkeit

entsprechend zu relativieren ist.

3.3.4

Der Beschwerdeführerin und den Schweizer Kindern ist eine Rückkehr nach Afrika

nicht (mehr) zumutbar. Die Kinder haben ein sehr grosses Interesse an einer

Schweizer Ausbildung und an einem Leben in der Schweiz. Es ist glaubhaft, dass

der behinderte Sohn in Afrika nicht hinreichend gefördert und betreut werden

kann, vielmehr wäre er dort Stigmatisierungen ausgesetzt, welche seine

Entwicklung gefährden würden (vgl. https://www.unicef.de/informieren/materialien/children-with-disabilities---the-state-of-the-world-s-children-2013/56272

[besucht am 6. Mai 2020]). Die Beschwerdeführerin ist bei der

Kindererziehung und Betreuung der fünf und zweieinhalb Jahre alten Kinder auf

die Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen, um ein hinreichendes Erwerbseinkommen

generieren zu können. Durch die Behinderung besteht ein erhöhter

Betreuungsbedarf. Der Beistand des Vaters kann mittels Besuchsaufenthalten

nicht ausreichend gewährleistet werden. Die intensive familiäre Bindung zu den

noch kleinen Kindern kann ebenso wenig auf (diese grosse) Distanz gelebt

werden. Die familiären Interessen an einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in

der Schweiz sind deshalb vorliegend als erheblich einzustufen. Zwar haben die

Beschwerdeführenden im Wissen um die Einreisesperre des Beschwerdeführers eine

Familie gegründet. Allerdings gilt eine Wegweisung bei Wohlverhalten – wie

dargelegt – nicht "für immer", wovon die Beschwerdeführenden ausgehen

durften. Sodann erscheint nachvollziehbar, dass sich die Lage der Familie in Afrika

mit der Geburt des behinderten Kindes grundlegend verändert hatte und die

Beschwerdeführerin es deshalb als notwendig erachtete, mit den Kindern in die

Schweiz umzuziehen.

3.4 Unter

Würdigung aller Umstände überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden

an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz die öffentlichen Inter­essen

an seiner Fernhaltung. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer

ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren

oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen. Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den

Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. September 2019

und Dispositiv-Ziff. I, II sowie

IV des Rekursentscheids vom 12. November 2019 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …