VB.2019.00835
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00835
14. Mai 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21716)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00835
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1985
geborener Staatsangehöriger Guineas, reiste am 16. September 2002 in die
Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 24. Februar 2006 heiratete
er in Zürich B, eine 1986 geborene Schweizerin, worauf ihm eine zuletzt bis
23. Februar 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich
erteilt wurde.
B. Am
21. Februar 2008 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A unter
anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
bedingt 5 Jahre aufgeschoben, wobei A während der Probezeit erneut
delinquierte. Am 12. November 2010 wurde A verhaftet und in Untersuchungshaft
gesetzt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 2. März 2012
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
42 Monaten. Gleichzeitig widerrief es den mit Urteil vom 21. Februar
2008 gewährten bedingten Strafvollzug und erklärte (auch) die ausgefällte
Freiheitsstrafe von 15 Monaten als vollstreckbar. A trat seine Strafe am
28. April 2011 (vorzeitig) an.
C. Mit
Verfügung vom 20. August 2012 lehnte es das Migrationsamt ab, die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, und ordnete an, er müsse das
schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
verlassen. Der dagegen erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg. A wurde am 12. Januar
2014 bedingt aus der Haft entlassen und reiste am 17. Januar 2014 zusammen
mit seiner Ehefrau in sein Heimatland aus.
D. Das
Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) erliess
am 14. Januar 2014 eine ab 18. Januar 2014 und für unbestimmte Dauer
gültige Einreisesperre gegen A.
E. A und B
lebten fortan in D in Afrika. Dort wurden 2015 und 2017 ihre Söhne E und F
geboren, welche Schweizer Staatsangehörige sind. Das Einreiseverbot wurde
zwecks Besuchen in der Schweiz vom 23. August bis 5. September 2015,
vom 21. Januar bis 19. Februar 2017 und vom 30. März bis
30. Mai 2019 jeweils suspendiert.
F. Am
5. Februar 2019 ersuchte A um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich
zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und seinen beiden Schweizer Söhnen,
welche seit November 2018 in der Schweiz leben. Am 1. Mai 2019 hob das SEM
das gegen A bestehende Einreiseverbot per sofort auf. Am 24. Mai 2019
teilte das Migrationsamt A mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten
dürfe. Am 4. September 2019 wies es das Gesuch um Familiennachzug ab und
wies A an, die Schweiz bis am 4. November 2019 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. November 2019 ab und setzte A eine
Ausreisefrist bis 12. Januar 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 beantragten A
und B dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben, A sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
und ihm der prozedurale Aufenthalt zu gestatten bzw. der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 stellte
das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme
und A während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales
Aufenthaltsrecht verfüge.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Januar 2020 auf eine
Vernehmlassung. Am 31. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen bzw. dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der
Schweiz während des Rechtsmittelverfahrens zu gestatten. Sofern dem Gesuch
nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 entsprochen
wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte
einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch entfällt,
falls ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG). Einen solchen setzt die ausländische Person unter
anderem, wenn sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt
worden ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer
wurde zuletzt wegen Kokainhandels zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten
verurteilt.
2.2
Verfügt
ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann
es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben
vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende
Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein
Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser
gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die
in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die
diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
verlangt im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK, die privaten Interessen
der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu
erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat
verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während desselbigen;
Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen;
Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende
Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum
Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten
Interessen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der
betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 135 I 143
E. 2.1, 153 E. 2.2.1, 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen).
2.3
Eine
strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue
Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.1). Soweit
die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,
weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten
Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr
in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich bewährt und für eine angemessene Dauer
in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen
Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr
verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare
Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene
Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. BGr, 28. November 2017,
2C_736/2017, E. 3.3, und 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.1).
Wann die Neubeurteilung zu
erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (BGr, 24. Mai
2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei,
dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG
fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die
bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids
und ihrer bzw. seiner Ausreise (vgl. hierzu BGr, 12. Dezember 2014,
2C_1224/2013, E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5) während fünf Jahren
bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu
prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von
Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage
eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im
Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 17. Mai
2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2; VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827,
E. 2.3; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00072, E. 3.2 [nicht auf
www.vgrzh.ch]).
2.4
Hier sind
seit der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausreise am 17. Januar
2014.
sechs Jahre und vier Monate vergangen, und gegen den Beschwerdeführer
wurden keine weiteren Sanktionen ausgesprochen. Das altrechtlich auf
unbestimmte Zeit ausgesprochene Einreiseverbot wurde vom SEM am 1. Mai
2019.
aufgehoben. Der Beschwerdeführer kann mithin aus dem Zeitablauf einen
Anspruch auf Neubeurteilung ableiten. Weiter hat sich die Sachlage seit der
Wegweisung wesentlich geändert: Er ist zwischenzeitlich Vater von zwei
Schweizer Söhnen geworden, wobei der jüngere Sohn an einer Behinderung leidet.
Damit ist vorliegend – wovon auch die Vorinstanzen ausgingen – eine neue
Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die wesentlich geänderten
Umstände in Relation gesetzt werden zum öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017 E. 4.3.3).
3.
3.1
Gemäss dem
Strafurteil des Obergerichts vom 2. März 2012 hatte der Beschwerdeführer
zwischen August 2009 bis zu seiner Festnahme am 12. November 2010 eine
Gesamtmenge reines Kokain von rund 1'000 Gramm für den Weiterverkauf von
einem Kurier in der Schweiz übernommen. Das Obergericht ging sowohl
mengenmässig als auch aufgrund von Gewerbsmässigkeit von einem schweren Fall
aus. Der Beschwerdeführer habe nur aus finanziellen Motiven gehandelt, um
seinen Lebensstandard aufzubessern. Er sei selber nicht süchtig gewesen und
habe zum Tatzeitpunkt eine Arbeitsstelle innegehabt, wo er monatlich rund
Fr. 4'000.- verdient habe. Das Obergericht stellte ihm keine günstige
Prognose und bestrafte ihn mit 42 Monaten Freiheitsentzug. Bereits zuvor
war der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels verurteilt worden, wofür ihn das
Migrationsamt anschliessend verwarnte. Er hatte ab Anfang 2004 bis am
25.
Januar 2005 rund 50 Gramm reines Kokain an verschiedene
Konsumenten verkauft und war dafür am 21. Februar 2008 zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Das Obergericht
widerrief mit Urteil vom 2. März 2012 diese bedingt ausgesprochene Strafe
und ordnete den Vollzug von insgesamt 57 Monaten Freiheitsstrafe
(abzüglich bereits erstandener Haft von 335 Tagen) an.
3.2
Es besteht
aufgrund des Strafmasses sowie der Art der begangenen Delikte (Handel mit
harten Drogen) nach wie vor ein grosses öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers. Diesem sind dessen private Interessen
gegenüberzustellen.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 17 Jahren als Asylbewerber in
die Schweiz ein und lebte bis zu seiner Wegweisung während 12 Jahren in
der Schweiz, davon war sein Aufenthalt während 8 Jahren geregelt. Während
dieser Zeit vermochte er sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren und
lernte Deutsch. Vor seiner Inhaftierung verfügte er über eine Anstellung.
Sozialhilfe hat er nie bezogen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im
Strafvollzug gab zu keinen Klagen Anlass. Er hatte sich gut in den
Vollzugsalltag integriert. Gemäss den Vollzugsbehörden sei er ein unauffälliger
und pflegeleichter Insasse gewesen, der sich gegenüber dem Personal und den
Mitinsassen stets freundlich und korrekt verhalten habe. Er habe sich mit
seiner Rückkehr nach Guinea intensiv auseinandergesetzt und habe konkrete Vorstellungen
einer künftigen deliktfreien Lebensführung entwickelt. Entsprechend wurde ihm
eine günstige Prognose gestellt und die bedingte Entlassung nach 2/3 der Strafe
gewährt.
3.3.2
Seit 2006 ist der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeführerin verheiratet.
Sie führen eine intakte Ehe und lebten – bis auf die Haftzeit des
Beschwerdeführers – stets in Haushaltsgemeinschaft. Nach ihrer gemeinsamen
Ausreise wohnten sie in einem Aussenviertel von D in Afrika in einem eigenen
Haus zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Familie. In den
Jahren 2015 und 2017 wurden ihre Söhne dort geboren. Der Beschwerdeführer
betrieb zusammen mit seinem Bruder in D einen Laden, wo sie Öl für Autos und
Ersatzteile vertrieben. Von dem Geschäft konnte die Familie eigenen Angaben
zufolge bis zum Regierungswechsel Ende 2017 gut leben. Ab 2018 sei die
Geschäftstätigkeit durch die Einführung von hohen Zöllen massiv beeinträchtigt
worden. Die Beschwerdeführerin ist mit den Kindern im November 2018 in die
Schweiz übergesiedelt, da zum einen der Schul- bzw. Kindergarteneintritt des
älteren Sohnes absehbar gewesen sei und sie diesen nicht habe in D beschulen
lassen wollen. Zum andern benötige der jüngere Sohn aufgrund seiner Behinderung
besondere medizinische und therapeutische Behandlung, welche in Afrika nicht
vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin wohnte mit den Kindern nach ihrer
Rückkehr zunächst bei ihren Eltern in G. Der Beschwerdeführer folgte seiner
Familie Anfang 2019 mit einem Besuchervisum in die Schweiz. Die Familie bezog
im April 2019 eine eigene Wohnung in H. Am 1. Juni 2019 erfolgte der
Stellenantritt der Beschwerdeführerin bei I in J, bei welcher sie inzwischen zu
80.
Stellenprozenten tätig ist. Der Beschwerdeführer betreut derweil die
Kinder und hat eine 40 %-Stelle in Aussicht. Der ältere Sohn besucht den
Kindergarten. Die Familienverhältnisse sind stabil. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach offenkundig ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
3.3.3
In Afrika ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht in Erscheinung
getreten und hat sich auch bei seinen Besuchen in der Schweiz sowie seit seiner
Wiedereinreise hierzulande nichts zuschulden kommen lassen. Er hat sich in Afrika
eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, sich im legalen Arbeitsmarkt behauptet
und für seine Familie gesorgt. Der Beschwerdeführer wird von der Familie seiner
Ehefrau akzeptiert und geachtet. Sie unterstützen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Schweiz. Gemäss seiner Ehefrau und deren Eltern bzw.
Onkel sei er ein engagierter Vater, nehme seine Verantwortung für die Familie
wahr und sei gereift. Zu beachten gilt es, dass die letzte Verurteilung acht Jahre,
die Delinquenz gar zehn Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer die Taten als
junger Erwachsener beging, ein Wohlverhalten von sechs Jahren seit der
bedingten Strafentlassung mit gleichzeitigem Auslandaufenthalt vorliegt sowie
die Einreisesperre inzwischen aufgehoben worden ist. Zwar lebte der
Beschwerdeführer bereits zur Tatzeit in stabilen ehelichen Verhältnissen,
zwischenzeitlich war er jedoch im Gefängnis und mussten er und seine Familie in
Afrika auskommen. Sodann hat er nunmehr für zwei Kinder zu sorgen und ist älter
geworden. Er hat seine Veränderungsfähigkeit während der letzten Jahre unter
Beweis gestellt. Die Rückfallgefahr ist deshalb nicht mehr als gross
einzustufen, weshalb das Fernhalteinteresse trotz erheblicher Straffälligkeit
entsprechend zu relativieren ist.
3.3.4
Der Beschwerdeführerin und den Schweizer Kindern ist eine Rückkehr nach Afrika
nicht (mehr) zumutbar. Die Kinder haben ein sehr grosses Interesse an einer
Schweizer Ausbildung und an einem Leben in der Schweiz. Es ist glaubhaft, dass
der behinderte Sohn in Afrika nicht hinreichend gefördert und betreut werden
kann, vielmehr wäre er dort Stigmatisierungen ausgesetzt, welche seine
Entwicklung gefährden würden (vgl. https://www.unicef.de/informieren/materialien/children-with-disabilities---the-state-of-the-world-s-children-2013/56272
[besucht am 6. Mai 2020]). Die Beschwerdeführerin ist bei der
Kindererziehung und Betreuung der fünf und zweieinhalb Jahre alten Kinder auf
die Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen, um ein hinreichendes Erwerbseinkommen
generieren zu können. Durch die Behinderung besteht ein erhöhter
Betreuungsbedarf. Der Beistand des Vaters kann mittels Besuchsaufenthalten
nicht ausreichend gewährleistet werden. Die intensive familiäre Bindung zu den
noch kleinen Kindern kann ebenso wenig auf (diese grosse) Distanz gelebt
werden. Die familiären Interessen an einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz sind deshalb vorliegend als erheblich einzustufen. Zwar haben die
Beschwerdeführenden im Wissen um die Einreisesperre des Beschwerdeführers eine
Familie gegründet. Allerdings gilt eine Wegweisung bei Wohlverhalten – wie
dargelegt – nicht "für immer", wovon die Beschwerdeführenden ausgehen
durften. Sodann erscheint nachvollziehbar, dass sich die Lage der Familie in Afrika
mit der Geburt des behinderten Kindes grundlegend verändert hatte und die
Beschwerdeführerin es deshalb als notwendig erachtete, mit den Kindern in die
Schweiz umzuziehen.
3.4 Unter
Würdigung aller Umstände überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden
an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz die öffentlichen Interessen
an seiner Fernhaltung. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer
ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren
oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen. Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den
Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. September 2019
und Dispositiv-Ziff. I, II sowie
IV des Rekursentscheids vom 12. November 2019 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …