VB.2019.00836
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00836
21. Oktober 2020Deutsch21 min
(URT.2020.22150)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00836
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1978 geborener Staatsangehöriger Serbiens. Am 2. Dezember
2016 heiratete er in Serbien die Schweizer Bürgerin B, geboren 1959. Am 10. April
2017 reiste A in die Schweiz ein, wo er für den Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erhielt, letztmals
verlängert bis 9. April 2019.
Gestützt auf einen anonymen Hinweis beauftragte das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Mai 2018 die Kantonspolizei Zürich
mit der Überprüfung des Verdachts einer Scheinehe; überdies ersuchte es am
selbigen Datum das Amt für Migration des Kantons C, die zuständige
Polizeibehörde entsprechend zu beauftragen. In der Folge gewährte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A das rechtliche Gehör und widerrief
schliesslich die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 10. Mai 2019.
Zudem wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz
eine Ausreisefrist bis 9. Juli 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 ab und setzte A
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2020.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A mit Eingabe vom 20. Dezember
2019.
(Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, eventualiter zu
erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am
7.
Januar 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42–44
AIG besteht gemäss Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Wichtige Gründe für
eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch
berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE]). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger
die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne
einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht
jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um
eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. BGr,
28.
November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1).
2.2
Die
Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte
eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019,
2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine
Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.
2.3
Als
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem
Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe
hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den
Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr,
17.
April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai 2016,
VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August
2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
2.4
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe. Diese entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2).
Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,
5.
Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare
Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit
Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen
ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel
an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;
VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
3.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid
zusammengefasst zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe sich seit
seiner Einreise in die Schweiz zumindest vorwiegend bei seinem Vater in D,
Kanton C, aufgehalten und nicht bei seiner Ehegattin in E,
Kanton Zürich. Die im Rekursverfahren vorgebrachte Behauptung, der
Beschwerdeführer habe jedenfalls die Wochenenden immer mit seiner Ehegattin in E
verbracht, stehe früheren Aussagen diametral entgegen und sei weder
substanziiert noch belegt. Gemäss polizeilichen Feststellungen sei weder der
Briefkasten noch die Klingel der Wohnung in E mit dem Namen des
Beschwerdeführers beschriftet gewesen. Die im Rekursverfahren vorgebrachten
beruflichen Gründe des Beschwerdeführers für den vorwiegenden Aufenthalt in D,
Kanton C seien nicht nachvollziehbar. Davon, dass die Arbeitssituation den
Beschwerdeführer zum Wohnen in D gezwungen hätte, könne keine Rede sein. Das
später geltend gemachte Entgegenkommen des Arbeitgebers, weshalb der
Beschwerdeführer nun auch in F und Umgebung wohnen könne, sei unter dem Druck
des Verfahrens zustande gekommen, was nicht auf eine tatsächlich gelebte
Beziehung schliessen lasse. Jedenfalls zusammen mit weiteren Umständen
(Altersunterschied, Umstände des Kennenlernens, geringe gegenseitige
Kenntnisse, zumindest teilweise unterschiedliche Aussagen anlässlich der
polizeilichen Befragungen, Ergebnisse der polizeilichen Kontrollen in E) lägen
ohnehin zahlreiche Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe vor. Dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese zu entkräften. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass die Ehe vom Beschwerdeführer aus migrationsrechtlichen
Gründen eingegangen worden und der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
deshalb erloschen sei. Der Widerruf erweise sich als recht- und
verhältnismässig.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Angaben bzw. guten Gründe für das Getrenntleben von seiner
Ehegattin nicht zur Kenntnis genommen respektive sich damit nicht
auseinandergesetzt. Im Weiteren seien die Aussagen der Tochter der Ehegattin
des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl polizeilicher Hausbesuche und deren
Erkenntnisse ignoriert worden; ebenso der in der Rekursschrift vorgebrachte
Einwand mangelnder Sachverhaltsabklärung. Der Sachverhalt sei bezüglich der
angeblich fehlenden respektive nicht kundgetanen Liebe willkürlich und
aktenwidrig erstellt worden. Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen respektive die Untersuchungsmaxime seien verletzt worden.
4.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur.
Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (BGE 137 I 195; 135 I 279 E. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb
vorweg zu behandeln.
4.3
Der durch Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete Grundsatz des
rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung
von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können.
Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel
abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie
hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3;
137.
II 266 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 143 V 71 E. 4.1). Die Begründung von Entscheiden muss gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei darf sich die
Begründung auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren
Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).
Nicht erforderlich ist deshalb, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2).
4.4
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Dem
mit hinreichender Begründungsdichte verfassten Rekursentscheid ist ohne Weiteres
zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz keine wichtigen Gründe für das
Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin zu erkennen vermochte:
Davon, dass die Arbeitssituation den Beschwerdeführer zum Auswärtswohnen
zwinge, könne keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer gemäss einer
Bestätigung der Arbeitgeberin vom 18. Oktober 2018 bereits zu jener Zeit
hauptsächlich in der Filiale in Q gearbeitet habe. Selbst wenn der
Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin regelmässig im Raum bzw. in der Filiale D
zur Arbeit angehalten worden wäre, sei angesichts des Arbeitswegs nicht
nachvollziehbar, weshalb er nicht bei seiner Ehegattin in E habe wohnen und bei
Bedarf gelegentlich bei seinem Vater in D übernachten können. Die Vorinstanz
erachtete die vom Beschwerdeführer für das Getrenntleben vorgebrachten
Argumente damit in nachvollziehbarer Weise als insgesamt nicht hinreichend für
die Bejahung des als Ausnahmetatbestand konzipierten Getrenntlebens gemäss Art. 49
AIG, wenngleich sie in zulässiger Weise nicht jedes einzelne Gegenargument bzw.
jeden Einwand des Beschwerdeführers gegen diesen Schluss ausdrücklich erwähnte
bzw. widerlegte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, ist vorliegend ohnehin nicht entscheidend, inwiefern und
für wie lange genau sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die
Schweiz nur oder jedenfalls überwiegend in D, Kanton C bei seinem Vater
aufgehalten hat und ob deshalb angesichts des Arbeitswegs die Voraussetzungen
für berufsbedingt wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG – im Sinn eines
Wochenaufenthalters (vgl. VGr, 11. März 2020, VB.2019.00329, E. 2.3)
– gegeben wären oder nicht. Dies deshalb, weil bereits aufgrund der übrigen
Indizienlage allein – siehe sogleich – davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer eine Umgehungsehe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a
AIG eingegangen ist. Das zumindest anfängliche und jedenfalls im
Rekursverfahren nicht mehr in Abrede gestellte zeitlich überwiegende
Getrenntleben gleich nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
stellt dafür nur, aber immerhin, ein weiteres Indiz dar. In diesem Sinn
erscheint die vorinstanzliche Auffassung zutreffend, dass es dem
Beschwerdeführer offenbar durchaus möglich war, bei seiner Arbeitgeberin die
Zuweisung von Arbeit allein in den Filialen in G und F zu erwirken. Indes
scheint dem Beschwerdeführer dieser Arbeitsradius näher bei seiner Ehegattin –
und damit einhergehend auch ein für eine tatsächlich gelebte Beziehung
typisches Zusammenleben von Frischverheirateten in der ersten gemeinsamen
ehelichen Wohnung – in der Tat erst im Rahmen bzw. unter dem Druck des
Rekursverfahrens ein Anliegen geworden zu sein.
4.5
Die Aussage von H, der Tochter der Ehegattin des
Beschwerdeführers, steht nicht im Widerspruch zur Protokollierung der
Kantonspolizei Zürich, welche von mehreren erfolglosen Hausbesuchen und – nicht
anders als H – einem erfolgreichen Hausbesuch in der Wohnung in E
berichtet (am Sonntag 1. Juli 2018 spätabends; der Beschwerdeführer konnte
nicht angetroffen werden). Anlässlich dieses Besuchs war gemäss den durchaus
übereinstimmenden Ausführungen von H und dem protokollierenden Polizisten Erstere
ebenfalls in der Wohnung in E anwesend. Sie wurde von der Polizei anlässlich
dieses Hausbesuchs nicht befragt. Allein der Umstand, dass der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers – und nicht etwa H selbst, beispielsweise in Form einer
Eingabe an die Vorinstanz oder im Rahmen einer polizeilich protokollierten
Aussage – in der Rekursschrift behauptete, H habe Ablauf und Inhalt der
Wohnortskontrolle angeblich anders in Erinnerung, vermag das Protokoll jenes
Hausbesuchs nicht zu erschüttern, zumal einer indirekt behaupteten angeblichen
Erinnerung einer Drittperson keine Zeugnisqualität zukommt. In der
Nichterwähnung dieses Umstands liegt keine Gehörsverletzung.
4.6
Für eine mangelnde oder willkürliche
Sachverhaltsabklärung und -feststellung oder eine Verletzung des Prinzips der
Rechtsanwendung von Amtes wegen liegen keine Hinweise vor. Wie vorstehend
ausgeführt, beruht der Schluss auf eine Scheinehe auf einem Indizienbeweis. Die
Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (VGr, 21. Juli 2020,
VB.2020.00284, E. 2.2). Zu dieser Lebenserfahrung kann es durchaus auch
gehören, dass gewisse Verhaltensweisen in einem Kulturkreis untypisch sind,
beispielsweise die Heirat von jüngeren Männern mit deutlich älteren Frauen mit
bereits mehreren Kindern. Ein empirisch-soziologischer Beweis für –
zulässigerweise – aus Wahrscheinlichkeitsfolgerungen und aufgrund der
Lebenserfahrung gezogener Schlüsse ist naturgemäss nicht erbringbar. Eine
willkürliche oder aktenwidrige Sachverhaltswürdigung liegt sodann nicht bereits
darin, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten im Rahmen der
erforderlichen Gesamtbetrachtung anders würdigt als diese selbst. Die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch insoweit unbegründet.
4.7
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Migrationsamt
habe es versäumt, bei der Einvernahme der wenig sprachkundigen B für eine
ordentliche Übersetzung zu sorgen, weshalb bestritten werde, dass diese die
jeweiligen Fragen überhaupt richtig verstanden und zudem ihre Antworten
sprachlich korrekt habe geben können, kann auf die zutreffende Vernehmlassung
des Migrationsamts im Rekursverfahren verwiesen werden. Es würde befremdlich
anmuten, wenn einer Schweizer Bürgerin, welche bereits vor 40 Jahren in
die Schweiz einreiste und als gesprochene Sprachen Deutsch und Albanisch
angibt, entgegen ihrem Wunsch zwangsweise ein Dolmetscher verordnet würde.
Nachdem B selbst angab, dass sie Deutsch spreche, seit ihre – mittlerweile
erwachsenen – Kinder in die Schule kamen, entspricht dies einem Zeitraum von
weit über 20 Jahren. Das polizeiliche Befragungsprotokoll wurde von B ohne
entsprechende Bemerkungen oder Einwände unterschrieben. Auf ihre Aussagen darf
abgestellt werden.
5.
5.1
Vorliegend bestehen mehrere klassische Indizien im
Sinn der vorstehenden Erwägungsziffer 2.3 für das Vorliegen eine Scheinehe.
Zunächst hätte
der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Serbien ohne die Heirat mit
einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person keine Möglichkeit gehabt,
eine Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Erlaubnis zur
Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu erhalten. Die Umstände des Kennenlernens,
der beträchtliche Altersunterschied und die entsprechenden Aussagen sprechen
klar dafür, dass der Eheschluss einige Monate nach dem Kennenlernen und nach
wenigen Treffen der Überwindung dieses Hindernisses und nicht dem Eingehen
einer tatsächlichen Ehegemeinschaft diente. Den insoweit übereinstimmenden
Ausführungen des Beschwerdeführers und von B ist zu entnehmen, dass diese sich
erstmals am 16. Juli 2016 in einer Bar in I, Albanien getroffen hätten,
als B dort eine Ferienwoche verbracht habe. Der Beschwerdeführer ergänzte, er
habe während der Ferienwoche von B gleich vorwiegend und oft in ihrem Hotel und
bei ihr geschlafen. Letzteren Umstand erwähnte B nicht, sondern erklärte, man
habe sich in dieser Woche fast jeden Abend in der besagten Bar getroffen. Nach
dem Ende ihrer Ferien sei B in die Schweiz zurückgekehrt. Gemäss den Aussagen
des Beschwerdeführers habe man sich nach dieser Woche nicht sehr oft getroffen;
er sei in die Schweiz gekommen und habe sie hier getroffen. Gemäss den Aussagen
von B sei sie nach dem ersten Treffen im Juli hingegen noch ein weiteres Mal
nach I gereist. Während dieses zweiten Aufenthalts in I – wiederum in der
besagten Bar – habe sie auch den Vorschlag gemacht, die Ehe einzugehen. Der
Beschwerdeführer erklärte hingegen, man habe dies telefonisch vereinbart.
Jedenfalls wurde dann bereits anlässlich eines nächsten Auslandaufenthalts von B
am 2. Dezember 2016 im Heimatland des Beschwerdeführers geheiratet. B war
gemäss ihren Aussagen nur dieses eine Mal und nur kurz in Serbien; für ca. drei
bis vier Tage. Auf die Frage, weshalb die Hochzeit so kurze Zeit nach dem
Kennenlernen stattgefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies eine
sehr gute Frage sei. Er habe gemerkt, dass B eine sehr gute Frau sei, ihm gefalle
und man sich gut verstehe. Diese Aussagen und die Chronologie der Ereignisse
sprechen eindeutig für eine Zweckehe mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer die
baldige Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.
5.2
Die Details der Hochzeit und die auch diesbezüglich
teilweise widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten ergänzen dieses Bild. Die
zwei Trauzeugen sah B im Traulokal das erste Mal. Sie wusste nicht mehr, wie
diese heissen, obgleich sie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zumindest
die Trauzeugin durchaus kannte. Über die ohne jedwelche Gäste durchgeführte
Trauung bzw. Hochzeit wurde gemäss Aussagen von B niemand informiert; gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers hingegen die engen Verwandten, Eltern,
Geschwister, Cousins, Freunde und Arbeitskollegen. Anlässlich der Trauung
wurden gemäss Aussagen von B keine Ringe ausgetauscht; gemäss Aussage des Beschwerdeführers
bestand sein einfacher, zusammen mit der Ehegattin in I gekaufter Ehering
hingegen aus Gelbgold und sei später bei der Arbeit kaputtgegangen. Fotos von
der Hochzeit existierten nicht respektive – so B – nur auf ihrem defekten
Telefon bzw. – so der Beschwerdeführer – nur auf seinem in Serbien gelassenen
Telefon. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte, er werde
nach Serbien reisen und dieses Telefon organisieren, stellte es sich gemäss den
Ausführungen in der Rekursschrift hernach als verloren heraus.
5.3
Nach der Heirat reiste der Beschwerdeführer im April
2017.
in die Schweiz ein, hielt sich aber wie vorstehend ausgeführt
hauptsächlich bei seinem Vater in D auf. Dass anlässlich der polizeilichen
Kontrollen im Juni und Juli 2018 weder der Briefkasten noch die Klingel der
angeblich gemeinsamen Wohnung in E mit dem Namen des Beschwerdeführers
beschriftet waren, spricht ebenfalls nicht für eine in E tatsächlich gelebte
und auch gewollte Ehegemeinschaft; ebenso wenig die Erklärung des
Beschwerdeführers für diesen Umstand, wonach die Kinder von B dies nicht gerne
sähen. An anderer Stelle erklärte derselbe Beschwerdeführer, diese Kinder seien
alle erwachsen und führten ihr eigenes Leben. Nicht für eine tatsächlich
gelebte Ehegemeinschaft spricht weiter die polizeiliche Feststellung, dass in
der Wohnung anlässlich der Kontrolle vom 1. Juli 2018 praktisch keine
Sachen des Beschwerdeführers und im Badezimmer nicht einmal eine ihm
zuordenbare Zahnbürste gesichtet wurden. Auch gemeinsame Fotos existierten in
der Wohnung nicht. Dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von B immer alle
Sachen aus der ehelichen Wohnung mitnehme, ist wenig glaubhaft. Gegen eine
tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft spricht auch, dass B eine deutlich andere
Aussage darüber machte, wo sich der Beschwerdeführer anlässlich der
spätabendlichen Kontrolle am Sonntag des 1. Juli 2018 gerade befand (in J),
als dieser selbst (im Land K, in der Nähe von L, bei einem Cousin).
5.4
Schliesslich sprechen auch einige weitere in den Befragungen
gegebene Antworten jedenfalls nicht für den Bestand einer echten und gelebten
Ehegemeinschaft, wenngleich diese für sich alleine noch keinen eindeutigen
Schluss auf eine Scheinehe zuliessen. Die gegenseitig nicht sonderlich
ausgeprägte Kenntnis über den jeweiligen Ehegatten ist gleichwohl eher
ungewöhnlich. Zudem fallen einige Widersprüche auf. So wusste B nicht, was der
Beschwerdeführer in Serbien studiert hatte (…). Bei seiner Körpergrösse
verschätzte sie sich um 11 cm. Den genauen Namen der vorehelichen
minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers wusste sie explizit nicht ("M
oder so ähnlich"), ebenso die genaue Anzahl seiner Geschwister (drei
Brüder und eine Schwester anstatt vier Brüder und eine Schwester gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers). Gemeinsame Bekannte existieren gemäss Aussage
von B nicht. Auf sieben Tage zurück betrachtet vermochte sie anlässlich der
Befragung vom 24. Juli 2018 nicht anzugeben, an welchen Tagen sich der
Beschwerdeführer bei ihr in E aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer
seinerseits erklärte etwa, alle Geschwister seiner Ehegattin seien verstorben
(gemäss B habe sie keine Geschwister). In der Nacht vor der Einvernahme vom 24. Juli
2018.
hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in N übernachtet und sei
dann erst am Morgen nach E gekommen (gemäss B habe er in E übernachtet). B habe
gemäss Angaben des Beschwerdeführers vor ihrer Einreise in die Schweiz in
Mazedonien gelebt (gemäss B habe sie im Kosovo gewohnt). Nicht grundsätzlich
falsch war hingegen die Aussage der Ehefrau, der Beschwerdeführer arbeite für die
Firma O, führte dieser doch aus, seine Firma, P, sei für die Firma O tätig.
Dies ändert aber nichts am Schluss, dass überwiegend Indizien für eine
Scheinehe vorliegen.
5.5
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt
nicht. Insgesamt fällt doch auf, dass sich den Akten nirgends eine überzeugende
Antwort des Beschwerdeführers entnehmen lässt, weshalb er B (sonst) ehelichte.
Eigenen Angaben zufolge vermochte er sich nicht an Einzelheiten der im
Zeitpunkt der polizeilichen Befragung erst etwas mehr als eineinhalb Jahre
zurückliegenden Trauung bzw. Hochzeit zu erinnern. Die angeblich auf einem
Telefongerät in Serbien vorhandenen Hochzeitsfotos stellten sich wie erwähnt im
Nachhinein als mit dem Telefongerät verloren heraus. Zwar ist "Liebe"
sodann mit der Auffassung in der Beschwerdeschrift keine
Tatbestandsvoraussetzung einer zivilrechtlichen Eheschliessung. Dass sich den
Befragungen – insbesondere jener des Beschwerdeführers – "viele
Äusserungen für vorhandene Liebe, Zuneigung, Verstehen und Fürsorge"
fänden, kann indes mit Fug nicht gesagt werden. Nach dem Willen des
Gesetzgebers ist für den Familiennachzug eine "Realbeziehung"
vorausgesetzt, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und
spirituelle Vereinigung zugrunde liegt (BGr, 18. Februar 2014,
2C_808/2013, E. 3.2), was doch mehr ist als ein gegenseitiges Verstehen.
Eine Realbeziehung im umschriebenen Sinn ist vorliegend aufgrund der gesamten
Aktenlage nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, erhebliche
Zweifel an der Vermutung einer Scheinehe zu erwecken.
Aufgrund dieser
Umstände ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen
ist; nämlich um in die Schweiz einreisen und hier arbeitstätig sein zu können.
6.
Das Vorliegen eines
Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese
Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;
BGE 135 II 377 E. 4.3).
6.1
Der Beschwerdeführer reiste vor rund dreieinhalb
Jahren im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein. Sein seitheriger Aufenthalt
beruht – wie aufgezeigt – auf einer Täuschung der Behörden bzw. der
aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel.
Mit seinem Heimatland, in dem er den weitaus grössten Teil seines Lebens
verbracht hat, sollte er noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder
integrieren zu können, zumal er noch jung und bei guter Gesundheit ist. In
Serbien lebt abgesehen von seinem in der Schweiz wohnhaften Vater auch seine
gesamte Familie, worunter namentlich auch die beiden minderjährigen Kinder des
Beschwerdeführers. Zu seiner Integration ist festzuhalten, dass er seit seiner
Einreise arbeitstätig war, nicht straffällig wurde und keine Sozialhilfe bezog.
Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der
Schweiz jedoch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer
keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert
werden kann. Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.
6.2
Für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
(wonach der sehr kranke, sich seit 29 Jahren in der Schweiz aufhaltende
Beschwerdeführer zufolge einer persönlichen Notlage nicht in den Kosovo
zurückkehren könne) scheinen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der
Beschwerdeschrift eines anderen Falls kopiert worden zu sein.
7.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Aufgrund der Abweisung der
Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine
Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.
6.
Mitteilung an …