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Entscheid

VB.2019.00836

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00836

21. Oktober 2020Deutsch21 min

(URT.2020.22150)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00836

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1978 geborener Staatsangehöriger Serbiens. Am 2. Dezember

2016 heiratete er in Serbien die Schweizer Bürgerin B, geboren 1959. Am 10. April

2017 reiste A in die Schweiz ein, wo er für den Kanton Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erhielt, letztmals

verlängert bis 9. April 2019.

Gestützt auf einen anonymen Hinweis beauftragte das

Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Mai 2018 die Kantonspolizei Zürich

mit der Überprüfung des Verdachts einer Scheinehe; überdies ersuchte es am

selbigen Datum das Amt für Migration des Kantons C, die zuständige

Polizeibehörde entsprechend zu beauftragen. In der Folge gewährte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A das rechtliche Gehör und widerrief

schliesslich die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 10. Mai 2019.

Zudem wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz

eine Ausreisefrist bis 9. Juli 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 ab und setzte A

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2020.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A mit Eingabe vom 20. Dezember

2019.

(Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und

beantragen, den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, eventualiter zu

erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am

7.

Januar 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42–44

AIG besteht gemäss Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige

Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Wichtige Gründe für

eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch

berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen

erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE]). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger

die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne

einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht

jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um

eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. BGr,

28.

November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1).

2.2

Die

Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte

eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019,

2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine

Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn

einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.

2.3

Als

Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem

Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe

hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den

Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr,

17.

April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai 2016,

VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August

2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

2.4

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe. Diese entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur

durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2).

Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,

5.

Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare

Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht

beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit

Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen

ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,

die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel

an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;

VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid

zusammengefasst zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe sich seit

seiner Einreise in die Schweiz zumindest vorwiegend bei seinem Vater in D,

Kanton C, aufgehalten und nicht bei seiner Ehegattin in E,

Kanton Zürich. Die im Rekursverfahren vorgebrachte Behauptung, der

Beschwerdeführer habe jedenfalls die Wochenenden immer mit seiner Ehegattin in E

verbracht, stehe früheren Aussagen diametral entgegen und sei weder

substanziiert noch belegt. Gemäss polizeilichen Feststellungen sei weder der

Briefkasten noch die Klingel der Wohnung in E mit dem Namen des

Beschwerdeführers beschriftet gewesen. Die im Rekursverfahren vorgebrachten

beruflichen Gründe des Beschwerdeführers für den vorwiegenden Aufenthalt in D,

Kanton C seien nicht nachvollziehbar. Davon, dass die Arbeitssituation den

Beschwerdeführer zum Wohnen in D gezwungen hätte, könne keine Rede sein. Das

später geltend gemachte Entgegenkommen des Arbeitgebers, weshalb der

Beschwerdeführer nun auch in F und Umgebung wohnen könne, sei unter dem Druck

des Verfahrens zustande gekommen, was nicht auf eine tatsächlich gelebte

Beziehung schliessen lasse. Jedenfalls zusammen mit weiteren Umständen

(Altersunterschied, Umstände des Kennenlernens, geringe gegenseitige

Kenntnisse, zumindest teilweise unterschiedliche Aussagen anlässlich der

polizeilichen Befragungen, Ergebnisse der polizeilichen Kontrollen in E) lägen

ohnehin zahlreiche Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe vor. Dem

Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese zu entkräften. Es sei deshalb

davon auszugehen, dass die Ehe vom Beschwerdeführer aus migrationsrechtlichen

Gründen eingegangen worden und der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

deshalb erloschen sei. Der Widerruf erweise sich als recht- und

verhältnismässig.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer

vorgetragenen Angaben bzw. guten Gründe für das Getrenntleben von seiner

Ehegattin nicht zur Kenntnis genommen respektive sich damit nicht

auseinandergesetzt. Im Weiteren seien die Aussagen der Tochter der Ehegattin

des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl polizeilicher Hausbesuche und deren

Erkenntnisse ignoriert worden; ebenso der in der Rekursschrift vorgebrachte

Einwand mangelnder Sachverhaltsabklärung. Der Sachverhalt sei bezüglich der

angeblich fehlenden respektive nicht kundgetanen Liebe willkürlich und

aktenwidrig erstellt worden. Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes

wegen respektive die Untersuchungsmaxime seien verletzt worden.

4.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur.

Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids (BGE 137 I 195; 135 I 279 E. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb

vorweg zu behandeln.

4.3

Der durch Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete Grundsatz des

rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung

von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können.

Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel

abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie

hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der

Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3;

137.

II 266 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,

damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann

(BGE 143 V 71 E. 4.1). Die Begründung von Entscheiden muss gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei darf sich die

Begründung auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren

Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).

Nicht erforderlich ist deshalb, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2).

4.4

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Dem

mit hinreichender Begründungsdichte verfassten Rekursentscheid ist ohne Weiteres

zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz keine wichtigen Gründe für das

Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin zu erkennen vermochte:

Davon, dass die Arbeitssituation den Beschwerdeführer zum Auswärtswohnen

zwinge, könne keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer gemäss einer

Bestätigung der Arbeitgeberin vom 18. Oktober 2018 bereits zu jener Zeit

hauptsächlich in der Filiale in Q gearbeitet habe. Selbst wenn der

Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin regelmässig im Raum bzw. in der Filiale D

zur Arbeit angehalten worden wäre, sei angesichts des Arbeitswegs nicht

nachvollziehbar, weshalb er nicht bei seiner Ehegattin in E habe wohnen und bei

Bedarf gelegentlich bei seinem Vater in D übernachten können. Die Vorinstanz

erachtete die vom Beschwerdeführer für das Getrenntleben vorgebrachten

Argumente damit in nachvollziehbarer Weise als insgesamt nicht hinreichend für

die Bejahung des als Ausnahmetatbestand konzipierten Getrenntlebens gemäss Art. 49

AIG, wenngleich sie in zulässiger Weise nicht jedes einzelne Gegenargument bzw.

jeden Einwand des Beschwerdeführers gegen diesen Schluss ausdrücklich erwähnte

bzw. widerlegte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Wie nachfolgend

zu zeigen sein wird, ist vorliegend ohnehin nicht entscheidend, inwiefern und

für wie lange genau sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die

Schweiz nur oder jedenfalls überwiegend in D, Kanton C bei seinem Vater

aufgehalten hat und ob deshalb angesichts des Arbeitswegs die Voraussetzungen

für berufsbedingt wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG – im Sinn eines

Wochenaufenthalters (vgl. VGr, 11. März 2020, VB.2019.00329, E. 2.3)

– gegeben wären oder nicht. Dies deshalb, weil bereits aufgrund der übrigen

Indizienlage allein – siehe sogleich – davon auszugehen ist, dass der

Beschwerdeführer eine Umgehungsehe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a

AIG eingegangen ist. Das zumindest anfängliche und jedenfalls im

Rekursverfahren nicht mehr in Abrede gestellte zeitlich überwiegende

Getrenntleben gleich nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz

stellt dafür nur, aber immerhin, ein weiteres Indiz dar. In diesem Sinn

erscheint die vorinstanzliche Auffassung zutreffend, dass es dem

Beschwerdeführer offenbar durchaus möglich war, bei seiner Arbeitgeberin die

Zuweisung von Arbeit allein in den Filialen in G und F zu erwirken. Indes

scheint dem Beschwerdeführer dieser Arbeitsradius näher bei seiner Ehegattin –

und damit einhergehend auch ein für eine tatsächlich gelebte Beziehung

typisches Zusammenleben von Frischverheirateten in der ersten gemeinsamen

ehelichen Wohnung – in der Tat erst im Rahmen bzw. unter dem Druck des

Rekursverfahrens ein Anliegen geworden zu sein.

4.5

Die Aussage von H, der Tochter der Ehegattin des

Beschwerdeführers, steht nicht im Widerspruch zur Protokollierung der

Kantonspolizei Zürich, welche von mehreren erfolglosen Hausbesuchen und – nicht

anders als H – einem erfolgreichen Hausbesuch in der Wohnung in E

berichtet (am Sonntag 1. Juli 2018 spätabends; der Beschwerdeführer konnte

nicht angetroffen werden). Anlässlich dieses Besuchs war gemäss den durchaus

übereinstimmenden Ausführungen von H und dem protokollierenden Polizisten Erstere

ebenfalls in der Wohnung in E anwesend. Sie wurde von der Polizei anlässlich

dieses Hausbesuchs nicht befragt. Allein der Umstand, dass der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers – und nicht etwa H selbst, beispielsweise in Form einer

Eingabe an die Vorinstanz oder im Rahmen einer polizeilich protokollierten

Aussage – in der Rekursschrift behauptete, H habe Ablauf und Inhalt der

Wohnortskontrolle angeblich anders in Erinnerung, vermag das Protokoll jenes

Hausbesuchs nicht zu erschüttern, zumal einer indirekt behaupteten angeblichen

Erinnerung einer Drittperson keine Zeugnisqualität zukommt. In der

Nichterwähnung dieses Umstands liegt keine Gehörsverletzung.

4.6

Für eine mangelnde oder willkürliche

Sachverhaltsabklärung und -feststellung oder eine Verletzung des Prinzips der

Rechtsanwendung von Amtes wegen liegen keine Hinweise vor. Wie vorstehend

ausgeführt, beruht der Schluss auf eine Scheinehe auf einem Indizienbeweis. Die

Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde

kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu

schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die

aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (VGr, 21. Juli 2020,

VB.2020.00284, E. 2.2). Zu dieser Lebenserfahrung kann es durchaus auch

gehören, dass gewisse Verhaltensweisen in einem Kulturkreis untypisch sind,

beispielsweise die Heirat von jüngeren Männern mit deutlich älteren Frauen mit

bereits mehreren Kindern. Ein empirisch-soziologischer Beweis für –

zulässigerweise – aus Wahrscheinlichkeitsfolgerungen und aufgrund der

Lebenserfahrung gezogener Schlüsse ist naturgemäss nicht erbringbar. Eine

willkürliche oder aktenwidrige Sachverhaltswürdigung liegt sodann nicht bereits

darin, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten im Rahmen der

erforderlichen Gesamtbetrachtung anders würdigt als diese selbst. Die Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch insoweit unbegründet.

4.7

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Migrationsamt

habe es versäumt, bei der Einvernahme der wenig sprachkundigen B für eine

ordentliche Übersetzung zu sorgen, weshalb bestritten werde, dass diese die

jeweiligen Fragen überhaupt richtig verstanden und zudem ihre Antworten

sprachlich korrekt habe geben können, kann auf die zutreffende Vernehmlassung

des Migrationsamts im Rekursverfahren verwiesen werden. Es würde befremdlich

anmuten, wenn einer Schweizer Bürgerin, welche bereits vor 40 Jahren in

die Schweiz einreiste und als gesprochene Sprachen Deutsch und Albanisch

angibt, entgegen ihrem Wunsch zwangsweise ein Dolmetscher verordnet würde.

Nachdem B selbst angab, dass sie Deutsch spreche, seit ihre – mittlerweile

erwachsenen – Kinder in die Schule kamen, entspricht dies einem Zeitraum von

weit über 20 Jahren. Das polizeiliche Befragungsprotokoll wurde von B ohne

entsprechende Bemerkungen oder Einwände unterschrieben. Auf ihre Aussagen darf

abgestellt werden.

5.

5.1

Vorliegend bestehen mehrere klassische Indizien im

Sinn der vorstehenden Erwägungsziffer 2.3 für das Vorliegen eine Scheinehe.

Zunächst hätte

der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Serbien ohne die Heirat mit

einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person keine Möglichkeit gehabt,

eine Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Erlaubnis zur

Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu erhalten. Die Umstände des Kennenlernens,

der beträchtliche Altersunterschied und die entsprechenden Aussagen sprechen

klar dafür, dass der Eheschluss einige Monate nach dem Kennenlernen und nach

wenigen Treffen der Überwindung dieses Hindernisses und nicht dem Eingehen

einer tatsächlichen Ehegemeinschaft diente. Den insoweit übereinstimmenden

Ausführungen des Beschwerdeführers und von B ist zu entnehmen, dass diese sich

erstmals am 16. Juli 2016 in einer Bar in I, Albanien getroffen hätten,

als B dort eine Ferienwoche verbracht habe. Der Beschwerdeführer ergänzte, er

habe während der Ferienwoche von B gleich vorwiegend und oft in ihrem Hotel und

bei ihr geschlafen. Letzteren Umstand erwähnte B nicht, sondern erklärte, man

habe sich in dieser Woche fast jeden Abend in der besagten Bar getroffen. Nach

dem Ende ihrer Ferien sei B in die Schweiz zurückgekehrt. Gemäss den Aussagen

des Beschwerdeführers habe man sich nach dieser Woche nicht sehr oft getroffen;

er sei in die Schweiz gekommen und habe sie hier getroffen. Gemäss den Aussagen

von B sei sie nach dem ersten Treffen im Juli hingegen noch ein weiteres Mal

nach I gereist. Während dieses zweiten Aufenthalts in I – wiederum in der

besagten Bar – habe sie auch den Vorschlag gemacht, die Ehe einzugehen. Der

Beschwerdeführer erklärte hingegen, man habe dies telefonisch vereinbart.

Jedenfalls wurde dann bereits anlässlich eines nächsten Auslandaufenthalts von B

am 2. Dezember 2016 im Heimatland des Beschwerdeführers geheiratet. B war

gemäss ihren Aussagen nur dieses eine Mal und nur kurz in Serbien; für ca. drei

bis vier Tage. Auf die Frage, weshalb die Hochzeit so kurze Zeit nach dem

Kennenlernen stattgefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies eine

sehr gute Frage sei. Er habe gemerkt, dass B eine sehr gute Frau sei, ihm gefalle

und man sich gut verstehe. Diese Aussagen und die Chronologie der Ereignisse

sprechen eindeutig für eine Zweckehe mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer die

baldige Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

5.2

Die Details der Hochzeit und die auch diesbezüglich

teilweise widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten ergänzen dieses Bild. Die

zwei Trauzeugen sah B im Traulokal das erste Mal. Sie wusste nicht mehr, wie

diese heissen, obgleich sie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zumindest

die Trauzeugin durchaus kannte. Über die ohne jedwelche Gäste durchgeführte

Trauung bzw. Hochzeit wurde gemäss Aussagen von B niemand informiert; gemäss

Aussagen des Beschwerdeführers hingegen die engen Verwandten, Eltern,

Geschwister, Cousins, Freunde und Arbeitskollegen. Anlässlich der Trauung

wurden gemäss Aussagen von B keine Ringe ausgetauscht; gemäss Aussage des Beschwerdeführers

bestand sein einfacher, zusammen mit der Ehegattin in I gekaufter Ehering

hingegen aus Gelbgold und sei später bei der Arbeit kaputtgegangen. Fotos von

der Hochzeit existierten nicht respektive – so B – nur auf ihrem defekten

Telefon bzw. – so der Beschwerdeführer – nur auf seinem in Serbien gelassenen

Telefon. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte, er werde

nach Serbien reisen und dieses Telefon organisieren, stellte es sich gemäss den

Ausführungen in der Rekursschrift hernach als verloren heraus.

5.3

Nach der Heirat reiste der Beschwerdeführer im April

2017.

in die Schweiz ein, hielt sich aber wie vorstehend ausgeführt

hauptsächlich bei seinem Vater in D auf. Dass anlässlich der polizeilichen

Kontrollen im Juni und Juli 2018 weder der Briefkasten noch die Klingel der

angeblich gemeinsamen Wohnung in E mit dem Namen des Beschwerdeführers

beschriftet waren, spricht ebenfalls nicht für eine in E tatsächlich gelebte

und auch gewollte Ehegemeinschaft; ebenso wenig die Erklärung des

Beschwerdeführers für diesen Umstand, wonach die Kinder von B dies nicht gerne

sähen. An anderer Stelle erklärte derselbe Beschwerdeführer, diese Kinder seien

alle erwachsen und führten ihr eigenes Leben. Nicht für eine tatsächlich

gelebte Ehegemeinschaft spricht weiter die polizeiliche Feststellung, dass in

der Wohnung anlässlich der Kontrolle vom 1. Juli 2018 praktisch keine

Sachen des Beschwerdeführers und im Badezimmer nicht einmal eine ihm

zuordenbare Zahnbürste gesichtet wurden. Auch gemeinsame Fotos existierten in

der Wohnung nicht. Dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von B immer alle

Sachen aus der ehelichen Wohnung mitnehme, ist wenig glaubhaft. Gegen eine

tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft spricht auch, dass B eine deutlich andere

Aussage darüber machte, wo sich der Beschwerdeführer anlässlich der

spätabendlichen Kontrolle am Sonntag des 1. Juli 2018 gerade befand (in J),

als dieser selbst (im Land K, in der Nähe von L, bei einem Cousin).

5.4

Schliesslich sprechen auch einige weitere in den Befragungen

gegebene Antworten jedenfalls nicht für den Bestand einer echten und gelebten

Ehegemeinschaft, wenngleich diese für sich alleine noch keinen eindeutigen

Schluss auf eine Scheinehe zuliessen. Die gegenseitig nicht sonderlich

ausgeprägte Kenntnis über den jeweiligen Ehegatten ist gleichwohl eher

ungewöhnlich. Zudem fallen einige Widersprüche auf. So wusste B nicht, was der

Beschwerdeführer in Serbien studiert hatte (…). Bei seiner Körpergrösse

verschätzte sie sich um 11 cm. Den genauen Namen der vorehelichen

minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers wusste sie explizit nicht ("M

oder so ähnlich"), ebenso die genaue Anzahl seiner Geschwister (drei

Brüder und eine Schwester anstatt vier Brüder und eine Schwester gemäss den

Aussagen des Beschwerdeführers). Gemeinsame Bekannte existieren gemäss Aussage

von B nicht. Auf sieben Tage zurück betrachtet vermochte sie anlässlich der

Befragung vom 24. Juli 2018 nicht anzugeben, an welchen Tagen sich der

Beschwerdeführer bei ihr in E aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer

seinerseits erklärte etwa, alle Geschwister seiner Ehegattin seien verstorben

(gemäss B habe sie keine Geschwister). In der Nacht vor der Einvernahme vom 24. Juli

2018.

hat der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in N übernachtet und sei

dann erst am Morgen nach E gekommen (gemäss B habe er in E übernachtet). B habe

gemäss Angaben des Beschwerdeführers vor ihrer Einreise in die Schweiz in

Mazedonien gelebt (gemäss B habe sie im Kosovo gewohnt). Nicht grundsätzlich

falsch war hingegen die Aussage der Ehefrau, der Beschwerdeführer arbeite für die

Firma O, führte dieser doch aus, seine Firma, P, sei für die Firma O tätig.

Dies ändert aber nichts am Schluss, dass überwiegend Indizien für eine

Scheinehe vorliegen.

5.5

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt

nicht. Insgesamt fällt doch auf, dass sich den Akten nirgends eine überzeugende

Antwort des Beschwerdeführers entnehmen lässt, weshalb er B (sonst) ehelichte.

Eigenen Angaben zufolge vermochte er sich nicht an Einzelheiten der im

Zeitpunkt der polizeilichen Befragung erst etwas mehr als eineinhalb Jahre

zurückliegenden Trauung bzw. Hochzeit zu erinnern. Die angeblich auf einem

Telefongerät in Serbien vorhandenen Hochzeitsfotos stellten sich wie erwähnt im

Nachhinein als mit dem Telefongerät verloren heraus. Zwar ist "Liebe"

sodann mit der Auffassung in der Beschwerdeschrift keine

Tatbestandsvoraussetzung einer zivilrechtlichen Eheschliessung. Dass sich den

Befragungen – insbesondere jener des Beschwerdeführers – "viele

Äusserungen für vorhandene Liebe, Zuneigung, Verstehen und Fürsorge"

fänden, kann indes mit Fug nicht gesagt werden. Nach dem Willen des

Gesetzgebers ist für den Familiennachzug eine "Realbeziehung"

vorausgesetzt, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und

spirituelle Vereinigung zugrunde liegt (BGr, 18. Februar 2014,

2C_808/2013, E. 3.2), was doch mehr ist als ein gegenseitiges Verstehen.

Eine Realbeziehung im umschriebenen Sinn ist vorliegend aufgrund der gesamten

Aktenlage nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, erhebliche

Zweifel an der Vermutung einer Scheinehe zu erwecken.

Aufgrund dieser

Umstände ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen

ist; nämlich um in die Schweiz einreisen und hier arbeitstätig sein zu können.

6.

Das Vorliegen eines

Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese

Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;

BGE 135 II 377 E. 4.3).

6.1

Der Beschwerdeführer reiste vor rund dreieinhalb

Jahren im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein. Sein seitheriger Aufenthalt

beruht – wie aufgezeigt – auf einer Täuschung der Behörden bzw. der

aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel.

Mit seinem Heimatland, in dem er den weitaus grössten Teil seines Lebens

verbracht hat, sollte er noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder

integrieren zu können, zumal er noch jung und bei guter Gesundheit ist. In

Serbien lebt abgesehen von seinem in der Schweiz wohnhaften Vater auch seine

gesamte Familie, worunter namentlich auch die beiden minderjährigen Kinder des

Beschwerdeführers. Zu seiner Integration ist festzuhalten, dass er seit seiner

Einreise arbeitstätig war, nicht straffällig wurde und keine Sozialhilfe bezog.

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der

Schweiz jedoch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer

keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert

werden kann. Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.

6.2

Für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegen keinerlei

Anhaltspunkte vor. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift

(wonach der sehr kranke, sich seit 29 Jahren in der Schweiz aufhaltende

Beschwerdeführer zufolge einer persönlichen Notlage nicht in den Kosovo

zurückkehren könne) scheinen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der

Beschwerdeschrift eines anderen Falls kopiert worden zu sein.

7.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Aufgrund der Abweisung der

Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine

Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.

6.

Mitteilung an …