VB.2019.00838
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00838
29. Juli 2020Deutsch29 min
(URT.2020.21942)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00838
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A (alias: B), vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme
(Weisungen für die Dauer der Probezeit),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(alias B) wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom
12. Dezember 2001 der vorsätzlichen Tötung und der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 10 Jahren Zuchthaus (unter
Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'002 Tagen)
bestraft. Zudem wurde eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (gemäss der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung; StGB) angeordnet. Mit Beschluss vom 29. September 2010
ordnete das Obergericht des Kantons Zürich nachträglich eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB unter Aufschub der
offenen Reststrafe an. Am 20. August 2015 verlängerte das Bezirksgericht
Zürich die stationäre Massnahme um drei Jahre und am 24. September 2018 um
weitere neun Monate.
B. Mit
Verfügung vom 24. Juni 2019 hiess das Amt für Justizvollzug (heute und
nachfolgend: Justizvollzug und Wiedereingliederung) die bedingte Entlassung von
A aus dem Massnahmenvollzug, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, per
27. Juni 2019 gut (Dispositivziffer I). Die Probezeit wurde auf fünf
Jahre (bis am 26. Juni 2024) angesetzt (Dispositivziffer II). Für die
Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet
(Dispositivziffer III). Zudem wurden A für die Dauer der Probezeit
folgende Weisungen erteilt (Dispositivziffer IV): a) Weiterführung der
ambulanten Therapie, b) Teilnahme an den Bewährungsgesprächen nach Massgabe der
Bewährungshilfe des Vollzugs 3, c) Drogen- (inkl. Cannabis) und
Alkoholkonsumverbot sowie Verbot zum Konsum von Anabolika, dessen Einhaltung
durch die Bewährungshilfe des Vollzugs 3 mittels geeigneter Kontrollen zu
überprüfen sei, d) Einhaltung eines Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-, Waffentrag-
und Waffenmitführverbots (inkl. Pfefferspray), e) Wechsel der Arbeitsstelle und
des Wohnorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe
des Vollzugs 3, f) regelmässige Hausbesuche durch die Bewährungshilfe des
Vollzugs 3, g) Rayonverbot für die Langstrasse in Zürich ab
20.00 Uhr. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 erhob A am
23.
Juli 2019 Rekurs. Am 8. November 2019 wies die Direktion der
Justiz und des Innern den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und gewährte A
die unentgeltliche Prozessführung (Dispositivziffer II). Die
Verfahrenskosten von Fr. 790.- wurden A auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Staatskasse genommen (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung
wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer IV). A wurde die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
(Dispositivziffer V).
III.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 beantragte A, in
Korrektur von Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung sei
Dispositivziffer IV lit. a der Verfügung des Beschwerdegegners 1
vom 24. Juni 2019, womit dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt werde,
die ambulante Therapie weiterzuführen, ersatzlos aufzuheben. In Korrektur von
Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung sei
Dispositivziffer IV lit. e der Verfügung des Beschwerdegegners 1
vom 24. Juni 2019, womit dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt werde,
einen Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts nur nach vorgängiger
ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe des Vollzugs 3 vorzunehmen,
insofern zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer lediglich die Weisung zu
erteilen sei, einen Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts der
Bewährungshilfe des Vollzugs 3 unverzüglich mitzuteilen. In Korrektur von
Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung sei Dispositivziffer IV
lit. e (recte: lit. g) der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom
24.
Juni 2019, womit dem Beschwerdeführer ein Rayonverbot für die Langstrasse
in Zürich ab 20.00 Uhr erteilt werde, ersatzlos aufzuheben. Sodann seien
in Korrektur der Dispositivziffern III und IV der angefochtenen Verfügung
die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.
Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie die Direktion
der Justiz und des Innern beantragten am 7. bzw. 10. Januar 2019 je die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020
schloss auch die Oberstaatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. A
replizierte am 9. März 2020, worauf die Oberstaatsanwaltschaft am
24.
März 2020 ausdrücklich auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete.
Daraufhin gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Nach
Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre
Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht
oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung
behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
2.2
Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62
Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als
erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den
gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d
Abs. 1 StGB prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu
entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens
einmal jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung
und nach Anhörung des Eingewiesenen. Hat der Täter eine Tat im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, wozu auch die vorsätzliche Tötung zählt,
so darf die zuständige Behörde nur gestützt auf das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern
der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie die Entlassung
oder Aufhebung beschliessen. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie
dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben
(Art. 62d Abs. 2 StGB).
2.3
Bei der
bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die
Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingte
Entlassung kann an Bedingungen geknüpft werden. So kann der bedingt Entlassene
verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen
(Art. 62 Abs. 3 1. Satz StGB). Weiter besteht die Möglichkeit
der Anordnung von Bewährungshilfe oder der Erteilung von Weisungen
(Art. 62 Abs. 3 2. Satz StGB). Die Weisungen haben einem
spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen
des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere
unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu
verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt
sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des
Stufenstraf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an
die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben
wird, sich in Freiheit zu bewähren (BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019,
E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018,
E. 2.2.3). Soweit Weisungen in verfassungsmässige Rechte eingreifen,
müssen sie den spezifischen Anforderungen an Notwendigkeit und Zweckmässigkeit
genügen. Sie müssen möglichst klar und bestimmt sein (Marianne Heer, in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I
[Basler Kommentar StGB I], 4. A., Basel 2019, Art. 62
N. 42).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gewährung der bedingten Entlassung sei
offensichtlich nur zusammen mit flankierenden Massnahmen (Weisungen)
gutgeheissen worden. Die Weiterführung der ambulanten Therapie diene
insbesondere der Stabilisierung der verbesserten, aber nach wie vor belasteten
Legalprognose. Alle involvierten Akteure erachteten die Weiterführung der ambulanten
Behandlung als angezeigt resp. zwingend. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers stelle auch die Stabilisierung der Legalprognose eine
spezialpräventive Massnahme dar, denn ohne Weiterführung der ambulanten
Therapie und damit ohne fachmännische Unterstützung des Beschwerdeführers in
seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen sei mit einer Verschlechterung
der Legalprognose und damit mit einschlägigen Rückfällen zu rechnen, wobei
hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) betroffen wären. Damit diene die
Weiterführung der ambulanten Therapie dem Sicherheitsbedürfnis der
Öffentlichkeit. Sie erscheine legalprognostisch nicht nur zweckmässig, sondern
notwendig und zumutbar. Auch die Weisung betreffend Wechsel der Arbeitsstelle
und des Wohnortes nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der
Bewährungshilfe des Vollzugs 3 sei sinnvoll, zumutbar und
verhältnismässig: Für eine Bewährung in Freiheit seien stabile
Lebensverhältnisse (Wohnung und Arbeitsstelle) von zentraler Bedeutung. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers könne bei dieser Weisung nicht von einer
erheblichen Einschränkung der persönlichen Freiheit gesprochen werden, zumal
ein Wechsel des Wohnorts und der Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen werde. Das
auferlegte Rayonverbot für die Langstrasse in Zürich ab 20.00 Uhr sei
sachlich geboten, verhältnismässig und zumutbar. Die Langstrasse sei
insbesondere am Abend und an den Wochenenden unter Berücksichtigung der beim
Beschwerdeführer ausgewiesenen Risikofaktoren (Suchtmittelproblematik,
Impulsivität, Kränkbarkeit, verbale Aggressivität, etc.) als Hochrisikoumgebung
einzustufen. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass das Rayonverbot
deliktpräventiv wirke. Die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers werde nicht
übermässig eingeschränkt, zumal das Rayonverbot zeitlich und örtlich stark
begrenzt sei.
3.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Weiterführung der
ambulanten Therapie werde zwar empfohlen, sei aber nicht zwingend und damit
nicht erforderlich. Eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers habe denn
auch erwiesenermassen keinen Einfluss auf sein Rückfallrisiko. Die Therapie sei
hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit nur zweckmässig,
nicht aber notwendig. Die Weisung könne somit nicht mit Sicherheitsüberlegungen
begründet werden, da sie lediglich geeignet, nicht aber erforderlich sei, um
die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Weiterführung der Therapie
diene nicht einem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers, sondern lediglich
der Kontrolle durch einen Therapeuten. Durch die Weisung, wonach der Wechsel
der Arbeitsstelle und der Wohnung der ausdrücklichen Zustimmung der
Bewährungshilfe bedürfe, werde die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
erheblich eingeschränkt. Die angefochtene Verfügung führe nicht aus, welche
Arbeitsstellen, die der Beschwerdeführer anstreben könnte, für ihn nicht
geeignet sein sollen. Es sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bei der Stellensuche unvernünftige Ambitionen hätte. Die
Einschränkung sei deshalb nicht angezeigt oder gar notwendig und damit
mindestens unverhältnismässig. Dasselbe gelte für den Wechsel des Wohnorts. Die
angefochtene Verfügung erkläre nicht, weshalb Befürchtungen bestehen sollten,
dass sich diesbezüglich problematische Konstellationen ergeben könnten. Es
genüge dem Kontrollbedürfnis der Bewährungshilfe, wenn der Beschwerdeführer
über einen Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnorts unverzüglich informieren
müsse. Der Bewährungshilfe blieben dann genügend Möglichkeiten, zu prüfen, ob
die neue Situation die Bewährungsaussichten beeinträchtige, und gegebenenfalls
zu reagieren. Es könne nicht sein, dass dem Beschwerdeführer nach der langen
Vollzugsdauer auch noch im Rahmen seiner Bewährungsfrist jegliche Verantwortung
aus der Hand genommen werde. Die Weisung betreffend das Rayonverbot sei nicht
mit aktuellen Sicherheitsbedenken begründet worden, sondern resultiere
offensichtlich aus rein fürsorgerischen Überlegungen. Eine derartige
Einschränkung der persönlichen Freiheit sei weder zulässig noch
verhältnismässig.
3.3
Die Beschwerdegegnerin 2
führt aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachte der
Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) die Weiterführung der ambulanten
Therapie als erforderlich. Auch die Ausführungen im Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 liessen keinen Zweifel an
der Erforderlichkeit der Weiterführung der ambulanten Therapie. Zwar sei
"indiziert" gleichbedeutend mit "angezeigt". Allerdings
setze das Bundesgericht "indiziert" mit "erforderlich"
gleich. Auch das Gutachten erlaube keine Zweifel an der Erforderlichkeit der
ambulanten Therapie unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit. Die in der
Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, das Gutachten sei mehr als drei
Jahre alt und damit nicht relevant, sei unbehelflich, da in der
Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht werde, dass sich die Ausgangslage
geändert habe. Schliesslich müssten Weisungen nicht zwangsläufig der
Verbesserung der Legalprognose dienen, sondern es gehe (auch) darum, im
Interesse der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, dass das Rückfallrisiko
(wieder) steige. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich, dass die
angeordneten Weisungen der öffentlichen Sicherheit dienen sollen. Mit dem
Rayonverbot soll der Beschwerdeführer dabei unterstützt werden, Risikosituationen
zu vermeiden. Dies sei verhältnismässig. Auch die Weisung, den Wechsel der
Arbeitsstelle oder des Wohnorts nur mit Zustimmung der Bewährungshilfe
vorzunehmen, diene der Risikominimierung. Sie ermögliche es nämlich, frühzeitig
auf einschneidende Veränderungen im langjährig aufgebauten Setting mit fester
Arbeitsstelle und Wohnsitzsituation reagieren zu können. Dies erscheine
angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers am 13. Juni 2019, wonach
er seine Wohnung in I kündigen und ins Asylheim ziehen wolle, der
Beschwerdegegner 1 nicht in der Lage sei, ihm einen anständigen und gut
bezahlten Job zu finden und er nicht für Fr. 25.-/h arbeiten gehe, auch
erforderlich.
4.
Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid
massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. F vom 13. September 2016, den Vollzugsbericht der JVA G vom 19. März
2019, die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. Mai 2019 sowie
die therapeutischen Stellungnahmen des PPD vom 7. Februar
und 7. Juni 2019.
4.1
4.1.1
Im Gutachten vom 13. September 2016 wird dem Beschwerdeführer eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen
diagnostiziert. Grundsätzlich habe sich die Legalprognose durch die langjährige
deliktorientierte Therapie deutlich verbessert. Nichtsdestotrotz sei sie
weiterhin belastet. Es bestehe nach wie vor eine deutliche Rückfallgefahr für Gewalthandlungen
(bis hin zu schweren Gewalthandlungen) sowie Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Die Gefahr eines erneuten Tötungsdelikts werde aber als
deutlich geringer erachtet als zum Zeitpunkt des Anlassdelikts. Im Rahmen der
weiteren Vollzugslockerungen werde das Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten indes
als gering und die Gefahr erneuter tätlicher Auseinandersetzungen als
mittelgradig bis hoch erachtet. Grundsätzlich sei die Vertrags- und
Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Er habe aber immer wieder
bewiesen, dass er bereit sei, Regeln und Absprachen zu überschreiten. Im Rahmen
der Vollzugslockerungen müssten die Auflagen (Alkohol- und Drogenverbot, Waffentrageverbot)
deshalb überwacht werden. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, dass er – falls
es ihm auferlegt würde – nicht in den Kreis 4 gehen würde, sei zumindest für
den Beginn von weiteren Lockerungen durchaus überlegenswert. Mittelfristig sei
es schwierig, dies zu kontrollieren. Um dem Risikopotenzial des
Beschwerdeführers gerecht zu werden, erachtet der Gutachter zudem eine
weiterführende und konfrontative psychotherapeutische Anbindung als wichtig.
4.1.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten sei mehr als drei
Jahre alt, was per se gegen dessen Relevanz für die vorliegend zu beurteilenden
Fragen spreche, ist ihm nicht zuzustimmen. Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich
der Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter
des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob
Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des
Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der
Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind
neue Abklärungen unabdingbar. So gilt es etwa zu beachten, dass nach neuerer
forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den
Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4;
BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.3; VGr, 5. September
2013, VB.2013.00406, E. 4.1; Stratenwerth/Wohlers, Art. 56 Rz. 6).
Das vorliegend streitige Gutachten wurde am 13. September 2016 erstellt
und ist damit rund vier Jahre alt. Im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung befand
sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Massnahmenvollzug. Zwar haben sich
die Verhältnisse insofern geändert, als sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht
mehr im Massnahmenzentrum H befindet, sondern in einer eigenen Wohnung in I
lebt. Allerdings setzt sich das Gutachten auch mit derzeit noch aktuellen
Fragen betreffend (weitere) Vollzugslockerungen auseinander. Damit kann auf das
Gutachten von Dr. med.
F abgestellt werden.
4.2
Gemäss
Vollzugsbericht vom 19. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen
der Vollzugsstufe WAEX (Wohn- und Arbeitsexternat) als vertrags- und absprachefähig
gezeigt. In Hinblick auf eine bedingte Entlassung könne festgehalten werden,
dass er über ein eher kleines, aber soweit einschätzbar stützendes soziales
Umfeld verfüge und sich insbesondere in einer stabilen und geeigneten Wohnform
in I befinde. Auch wenn einige Umstände nach wie vor ungeklärt seien
(namentlich Migrationsamt, IV und EL, fehlende Erwerbstätigkeit) werde eine
bedingte Entlassung vor Ablauf der stationären Massnahme empfohlen. Bei einer
allfälligen bedingten Entlassung werde eine Bewährungshilfe sowie die Anordnung
von Auflagen/Weisungen (Einhaltung eines Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-,
Waffentrag- und Waffenmitführverbots, regelmässige Drogen- und
Alkoholkontrollen und Weiterführung der Therapie) empfohlen.
4.3
Die Fachkommission kam im Bericht vom 15. Mai 2019 zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer im aktuellen Setting (WAEX) ein gutes Vollzugsverhalten
zeige. Seit der Disziplinierung im September 2017, aufgrund welcher er damals
vom offenen in den geschlossenen Vollzug rückversetzt werden musste, habe er
sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die soziale Kompetenz des
Beschwerdeführers habe sich verbessert, er vermöge die Realität besser
wahrzunehmen und distanziere sich vom kriminogenen Milieu. Ein instrumenteller
oder zweckgerichteter Einsatz von körperlicher Gewalt zur Durchsetzung eigener
Interessen, wie im Rahmen des Anlassdelikts, sei auch im aktuellen
Berichtszeitraum nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer neige jedoch
weiterhin – wenn auch in etwas abgeschwächter Form – zu impulsiven
Verhaltensweisen oder verbalen Angriffen in Zusammenhang mit dem Erleben von
Ärger, Ungerechtigkeit und Kränkung. Insgesamt sei die impulsive Problematik
mit der veränderten Lebenssituation und einer damit einhergehenden
entspannteren Grundstimmung aktuell aber in den Hintergrund getreten. Impulsive
Anteile bestünden zwar nach wie vor, doch vermöge der Beschwerdeführer die
Tragweite seines Verhaltens besser einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei
grundsätzlich als absprache- bzw. vertragsfähig einzustufen. Die Legalprognose
bleibe belastet und habe sich seit den letzten fünf Jahren nicht wesentlich
verändert. Hinsichtlich des Rückfallrisikos habe sich ebenfalls nichts
verändert. Bezüglich Tötungsdelikten bzw. schweren Gewaltdelikten sei von einem
deutlichen Risiko auszugehen. In Bezug auf die beantragte Vollzugslockerung sei
jedoch von einem eher geringen Risiko für schwere Gewaltdelikte auszugehen. Was
die weniger schwere Delinquenz angeht, sei von einem moderaten bis deutlichen
Risiko auszugehen. Die aktuelle Suchtmittelabstinenz sei legalprognostisch
positiv zu würdigen. Nach der bedingten Entlassung werde das aktuelle Setting mit
dem bestehenden Helfernetz und der ambulanten Therapie beibehalten, was auch
dem Wunsch des Beschwerdeführers entspreche, namentlich den Kontakt zu den
Betreuern der Abteilung J zu halten und das Behandlungsangebot des PPD
regelmässig wahrzunehmen. Dies sei angesichts der unsicheren finanziellen und
migrationsrechtlichen Situation indiziert. Zusammenfassend befürwortet die
Fachkommission die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter strikter
Einhaltung der notwendigen und üblichen Auflagen, insbesondere der
Suchtmittelabstinenz inkl. Anabolika, der Weiterführung der ambulanten
Behandlung sowie eines Waffenverbotes.
4.4
Der PPD kam in der therapeutischen Stellungnahme vom 7. Februar 2019
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die langjährige Behandlung in der
Lage sei, sich besser zu kontrollieren und Konflikte zu deeskalieren. Dabei
erscheine die Unterstützung und Begleitung durch das bestehende Helfernetz
jedoch weiterhin indiziert, um allfälligen Risikoentwicklungen
entgegenzuwirken. Auch benötige der Beschwerdeführer weiterhin Hilfestellung
bei der Suche einer bezahlten Arbeitsstelle sowie bei der Bewältigung behördlicher
und administrativer Erledigungen. Auch wenn der Beschwerdeführer noch auf
professionelle Hilfe angewiesen sei, erscheine die bedingte Entlassung vor
Ablauf der Massnahme per Juni 2019 unter der Voraussetzung eines weiterhin
klaglosen Behandlungs- und Vollzugsverlaufs sowie der Stabilisierung bisher
erreichter Fortschritte verantwortbar. Um den Beschwerdeführer bestmöglich auf
die bedingte Entlassung vorzubereiten, werde die Fortführung der
deliktpräventiven psychotherapeutischen Behandlung im Einzelsetting empfohlen.
lm Falle der bedingten Entlassung würde die Anordnung von Auflagen (Wechsel des
Wohn- und Arbeitsorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der
Vollzugsbehörde; striktes Alkohol- und Drogenverbot [inkl. Cannabis und
Anabolika], dessen Einhaltung von der Vollzugsbehörde mittels geeigneter
Kontrollen zu überprüfen sei; Einhaltung eines Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-,
Waffentrag- und Waffenmitführungsverbot [inkl. Pfefferspray]) unterstützt.
Ergänzend dazu hielt der PPD am
7.
Juni 2019 fest, die Weiterführung der therapeutischen Behandlung im
Sinn einer ambulanten Massnahme nach der bedingten Entlassung werde als
zweckmässig erachtet, um allfälligen Risikoentwicklungen entgegenwirken zu
können. Dies werde empfohlen.
5.
Zunächst ist festzuhalten, dass die vom
Beschwerdegegner 1 ausgesprochenen Weisungen auf einem Gesetz im formellen
Sinn (Art. 62 Abs. 3 StGB) beruhen und den Anforderungen an die
gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff genügen. Dies wird vom
Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Wie im Folgenden noch zu zeigen
sein wird (E. 5.1 ff.), dienen die Weisungen dazu, weitere Delikte zu
verhindern, und liegen sie insofern im öffentlichen Interesse. Zu prüfen
bleibt, ob die Weisungen verhältnismässig sind.
5.1
5.1.1
Bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 62
Abs. 3 StGB kommen dieselben Regeln zum Tragen wie bei deren Anordnung als
selbständige Massnahme nach Art. 63 StGB. Dies gilt allerdings nicht in
allen Teilen. Im Gegensatz zu Art. 63 StGB lässt sich eine ambulante
Massnahme nach Art. 62 Abs. 3 StGB nicht mit der Befürchtung von
Übertretungen begründen (Heer, Art. 62 N. 41).
Im Zusammenhang mit einer
stationären therapeutischen Behandlung in einer spezialisierten Institution ist
eine Nachbetreuung durch einen bereits eingesetzten Therapeuten, der mit der
betroffenen Person vertraut ist, in Freiheit unabdingbar für die Stabilisierung
früherer Behandlungsbemühungen bzw. für eine erfolgreiche Rehabilitierung. Im
Kontext mit einem entsprechenden Gesamtkonzept der Behandlungseinrichtung soll
dies besser möglich sein als unter Aufsicht der Bewährungshilfe, die sich
häufig mit grösseren Instabilitäten bei der betroffenen Person konfrontiert
sieht. Die Bewährungshilfe kann unter verschiedenen Gesichtspunkten
unzureichend sein. Unzulänglichkeiten können sich dort etwa aufgrund einer
unzureichenden Kontrolle zufolge von Kapazitätsproblemen, eines
Wohnortswechsels der betroffenen Person und anderen Situationen ergeben.
Soziale Unterstützung, ein soziales Netzwerk und eine informelle sowie eine
formelle Kontrolle gehören zu den wesentlichen Faktoren, die einen
Resozialisierungsfortschritt zu stabilisieren vermögen. Generell ist zu
beachten, dass forensisch-psychiatrische Patienten relativ lange in den Kliniken
verweilen, weshalb trotz sozio- und milieutherapeutischer Massnahmen ihre lebenspraktischen
Kompetenzen eingeschränkt sind (sog. Hospitalismus). Bei psychosekranken
Patienten, bei denen eine medikamentöse Weiterbehandlung unabdingbar ist,
erweist sich eine engmaschige Betreuung mit entsprechenden
Kontrollmöglichkeiten als zwingend. Und schliesslich sollen die bisherigen
Therapeuten Entwicklungen bei der betroffenen Person deutlicher erkennen können,
nachdem sie mit dem Patienten vertraut sind. Notwendige kurzfristige Massnahmen
lassen sich durch diese entsprechend schneller realisieren (Heer, Art. 62
N. 43).
5.1.2
Die Weisung, die therapeutische Behandlung auch nach der bedingten
Entlassung weiterzuführen ist geeignet, die bislang erreichten therapeutischen
Fortschritte des Beschwerdeführers zu erhalten und damit weitere Delikte
(Gewalthandlungen) zu verhindern.
Hinsichtlich der
Erforderlichkeit der Weisung ist zunächst festzuhalten, dass sich die
Legalprognose des Beschwerdeführers nach Ansicht aller Beteiligten durch die
Weiterführung der Therapie zwar nicht verbessern lassen dürfte. Indes dient die
(ambulante) Weiterführung der therapeutischen Behandlung ohnehin in erster
Linie dazu, die erreichten therapeutischen Fortschritte zu erhalten und zu
stabilisieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht es damit
bei der entsprechenden Weisung durchaus um eine therapeutische Behandlung und
nicht lediglich um eine Kontrolle durch den Therapeuten. Soweit der
Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, der PPD und die Fachkommission
erachteten die Weiterführung der therapeutischen Behandlung lediglich als zweckmässig,
nicht aber als zwingend und damit nicht als erforderlich, ist ihm nicht
zuzustimmen. So bezeichnete der PPD die Weiterführung der therapeutischen
Behandlung nach der bedingten Entlassung zwar zunächst als zweckmässig, um
allfälligen Risikoentwicklungen entgegenwirken zu können. Indes führte er
anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 aus, es
bestehe die Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer weiterhin
therapeutisch begleitet werde. Damit ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
– davon auszugehen, dass der PPD die Weiterführung der Therapie nach der
bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme als erforderlich erachtet.
Die Fachkommission bezeichnete die Weiterführung der Therapie angesichts der
unsicheren finanziellen und migrationsrechtlichen Situation als indiziert. Zwar
hat sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – sein
ausländerrechtlicher Status mittlerweile geklärt und wurde ihm die
Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt. Allerdings hielt die Fachkommission
unabhängig davon fest, dass die bedingte Entlassung nur unter der strikten
Einhaltung von Auflagen, namentlich der Weiterführung der therapeutischen
Behandlung befürwortet werde. Indem die Fachkommission für die bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme auf die strikte Einhaltung der
genannten Weisung besteht, ist unabhängig von der Wortwahl der Fachkommission
davon auszugehen, dass sie die Weiterführung der Therapie für die bedingte Entlassung
als erforderlich erachtet. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der
Beschwerdeführer auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder in lautstarke
Auseinandersetzungen involviert war, wobei sich die nachträgliche
therapeutische Reflektion als hilfreich für die Konsolidierung und Verstärkung
konstruktiver Umgangsstrategien mit Konflikten und Krisen erwies. Unter diesen
Umständen erweist sich die Weiterführung der therapeutischen Behandlung als
erforderlich, um die therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers zu
erhalten und zu stabilisieren und dadurch weitere Delikte zu verhindern.
Die Weiterführung der ambulanten Therapie erscheint dem
Beschwerdeführer denn auch zumutbar. Gegenteiliges macht er selber nicht
geltend. Insgesamt erweist sich die Auflage zur Weiterführung der ambulanten
Therapie während der Probezeit als verhältnis- und damit rechtmässig.
5.2
5.2.1
Die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme kann mit einer
Weisung betreffend die Wohn- und Beschäftigungssituation verbunden werden
(Heer, Art. 62 N. 41 mit Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 StGB;
Cornelia Koller, Basler Kommentar StGB I, Art. 87 N. 5 mit
Hinweis auf Art. 94 StGB; Martino Imperatori, Basler Kommentar
StGB I, Art. 94 N. 12 f.). Bei der Weisung, die Wohn-
und/oder die Beschäftigungssituation nicht ohne Rücksprache mit der
Bewährungshilfe zu wechseln, handelt es sich um eine v. a. in der jüngeren Praxis verbreitete
Weisung (Imperatori, Art. 94 N. 13; BGr, 27. Mai 2019,
6B_370/2019).
5.2.2
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind stabile
Lebensverhältnisse, zu welchen insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation
gehört, für die Bewährung in Freiheit von zentraler Bedeutung. Dies bestreitet
denn auch der Beschwerdeführer nicht. Die Wohnungssuche wurde durch
verschiedene Betreuer engmaschig begleitet und hat vom Beschwerdeführer
Durchhaltevermögen und Kompromissbereitschaft erfordert. Zudem gestaltete sich
die Wohnungssuche als nicht einfach und war schliesslich nur dank des grossen
Einsatzes der den Beschwerdeführer betreuenden Personen der Abteilung J
erfolgreich. Entsprechend wichtig ist der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer in der aktuellen Wohnung wohlfühlt, er gute Beziehungen zur
Nachbarschaft pflegt und einem risikoerhöhenden Milieu fernbleibt. Ein Wechsel
der Wohn- und Arbeitssituation, namentlich ein Umzug in die Nähe eines Gebiets
mit erhöhtem Risikopotential (Langstrasse in Zürich, vgl. sogleich E. 5.4),
könnte zu einer Veränderung der Risikosituation des Beschwerdeführers und in
der Folge zu weiteren Delikten führen. Die Weisung, den Wohnort und die
Arbeitsstelle nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der
Bewährungshilfe zu wechseln, dient damit dazu, die Stabilität im Leben des
Beschwerdeführers zu wahren und weitere Delikte zu verhindern. Entgegen dem Vorbringen
des Beschwerdeführers genügt es nicht, wenn er die Bewährungshilfe über einen
Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnorts unverzüglich informiert. Es ist
nicht ersichtlich, wie die Bewährungshilfe in diesem Szenario noch rechtzeitig
reagieren könnte, hätte doch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Information
der Bewährungshilfe eine allfällige Kündigung der aktuellen Wohnung oder
Arbeitsstelle möglicherweise bereits ausgesprochen. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers erweist sich die Weisung denn auch nicht als derart streng,
dass kein Unterschied zwischen stationärer Massnahme und bedingter Entlassung
zu erkennen sei. Ein Wechsel des Wohnorts und der Arbeitsstelle wird durch die
Weisung denn auch nicht ausgeschlossen, sondern lediglich von der Zustimmung
der Bewährungshilfe abhängig gemacht. Dadurch wird dem Beschwerdeführer nicht
jegliche Verantwortung aus der Hand genommen, sondern bloss sichergestellt,
dass die Bewährungshilfe rechtzeitig reagieren könnte, wenn der
Beschwerdeführer sich in eine Risikosituation begeben würde. Insofern kam die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Weisung keine erhebliche
Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt. Insgesamt erweist sich die
Weisung, den Wohnort und die Arbeitsstelle nur nach vorgängiger ausdrücklicher
Zustimmung der Bewährungshilfe zu wechseln, als geeignet und erforderlich, um
weitere Delikte zu verhindern, und als dem Beschwerdeführer zumutbar.
5.3
Im
Zusammenhang mit der notwendigen Weiterführung der ambulanten Therapie sowie
der Weisung, den Wohnort und die Arbeitsstelle nur nach vorgängiger
ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe zu wechseln, ergibt sich deren
Erforderlichkeit noch aus einem weiteren Grund. Der Beschwerdeführer lebt
aktuell finanziell auf einem das Niveau eines Sozialhilfeempfängers weit
übersteigenden Budget. Das wurde auch im Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung
vom 13. Juni 2019 erkannt, indem das aktuelle Budget nicht realitätsnah
sei. Allerdings sei gemäss Rückmeldung der Abteilung J eine Reduktion des
Budgets äusserst schwierig, da der Beschwerdeführer Solches nicht verstehen
würde. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer mit der Suche
einer Arbeitsstelle schwer tut, sich wenig flexibel zeigt und der Meinung
zuneigt, es komme für ihn nicht infrage, für [bloss] Fr. 25.- pro Stunde
arbeiten zu gehen. Aus realistischer Sichtweise ergibt sich somit, dass
längerfristig der Beschwerdeführer – markante Änderungen insbesondere in wohn-
und arbeitsrechtlicher Hinsicht ausgenommen – nicht auf dem aktuellen Stand der
Unterstützung wird bleiben können, der gegenwärtig von den Bewährungs- und
Vollzugsdiensten übernommen wird. Dies umso weniger, als er weder mit
Sozialhilfe noch mit einer IV-Rente oder mit Ergänzungsleistungen rechnen kann.
Dass der Beschwerdeführer reduzierte Unterstützungsleistungen etwa in Höhe
eines Sozialhilfeempfängers akzeptieren würde, ist nach dem Ausgeführten
mindestens nicht ohne Weiteres anzunehmen, was bereits in sich die Gefahr
birgt, dass er sich ungerecht behandeln fühlen könnte, womit er Schwierigkeiten
hat, umzugehen. Schon aus diesem Grund erscheint es geradezu zwingend, die
erwähnten Massnahmen anzuordnen, um den Beschwerdeführer gegebenenfalls in
diesen zentralen Bereichen unterstützen zu können.
5.4
5.4.1
Die bedingte Entlassung kann schliesslich mit einem Rayonverbot verbunden
werden (Imperatori, Art. 94 N. 14).
5.4.2
Mit der Weisung zur Einhaltung des Rayonverbots für die Langstrasse in Zürich
ab 20.00 Uhr soll erreicht werden, dass sich der Beschwerdeführer vom
konfliktbehafteten und risikoerhöhenden Milieu der Langstrasse in Zürich fernhält.
Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, erscheint die Langstrasse als
Hochrisikoumgebung für den Beschwerdeführer. Dies zeigte sich insbesondere
darin, dass er im Jahr 2011 im Rahmen einer Vollzugslockerung in eine tätliche
Auseinandersetzung an der Langstrasse involviert war. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, ihm sei im Rahmen der langjährigen Vollzugslockerungen noch nie
ein solches Rayonverbot auferlegt worden, ist zu berücksichtigen, dass er
bislang sowohl im Rahmen des Arbeitsexternats als auch des Wohn- und
Arbeitsexternats dem eingeschränkten Lockerungssetting des jeweiligen
Öffnungsschritts sowie der Hausordnung der Abteilung J unterstand.
Insofern bestand bislang keine Notwendigkeit für ein Rayonverbot. Mit der
bedingten Entlassung fallen diese kontrollierenden Strukturen jedoch weg,
weshalb anderweitige Kontrollen erforderlich werden. Mit dem Rayonverbot soll
der Beschwerdeführer darin unterstützt werden, Risikosituationen und damit
weitere Delikte zu verhindern. Das Rayonverbot dient damit einem
spezialpräventiven Zweck und nicht bloss fürsorgerischen Überlegungen, wie dies
der Beschwerdeführer geltend macht. Daran ändert nichts, dass diese Massnahme
anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 unter dem
Titel der Freizeitgestaltung abgehandelt wurde. Nach dem Gesagten erweist sich
das Rayonverbot als erforderlich, um Risikosituationen und weitere Delikte zu
verhindern. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Bewegungsfreiheit
des Beschwerdeführers nicht übermässig eingeschränkt wird, zumal das
Rayonverbot zeitlich und örtlich stark begrenzt ist. Damit erweist sich das
Rayonverbot dem Beschwerdeführer als zumutbar. Insgesamt erscheint das
Rayonverbot als verhältnis- und damit rechtmässig. Daran ändert nichts, dass
die Fachkommission festgehalten hat, es sei nicht optimal, dass der
Beschwerdeführer mangels Exposition vor potenziellen Konfliktfaktoren geschützt
sei. Die Fachkommission hat diese Stellungnahme zu einem Zeitpunkt verfasst,
als sich der Beschwerdeführer im Wohn- und Arbeitsexternat befunden hat. Eine
Exposition des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt wäre wohl tatsächlich
hilfreich gewesen, um die noch bestehenden Konfliktfelder im alltäglichen
Umgang noch besser einschätzen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer
mittlerweile aber bedingt entlassen wurde, mithin die kontrollierenden
Strukturen des Wohn- und Arbeitsexternats weggefallen sind, hat die
Verhinderung weiterer Delikte Vorrang.
5.5
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerschaft hat eine solche nicht beantragt.
6.2
Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur teilweise arbeitsfähig
ist und über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Er wird derzeit von den Bewährungs-
und Vollzugsdiensten finanziell unterstützt. Unter diesen Umständen ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde erweist sich
zudem nicht als offensichtlich aussichtslos im oben genannten Sinn.
Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren zu gewähren und sind die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts seiner
beschränkten Deutschkenntnisse sowie der Bedeutung der Sache für den
Beschwerdeführer ist die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters zu bejahen. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb in der Person seines derzeitigen Rechtsanwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
6.2.3
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote einen
Aufwand von 11,83 Stunden geltend. Dies erweist sich als angemessen. In
der Honorarnote ist die Kenntnisnahme des Vernehmlassungsverzichts der
Beschwerdegegnerin 2 vom 24. März 2020 sowie der Aufwand zum Studium
des vorliegenden Urteils noch nicht enthalten. Dafür sind dem Beschwerdeführer
0,5 Stunden zuzusprechen. Die Barauslagen von Fr. 47.30 sind
ausgewiesen. Damit ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen
Aufwand im Beschwerdeverfahren von 12,33 Stunden à Fr. 220.- mit
Fr. 2'712.60 zu entschädigen. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 47.30
sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 212.50) ist
Rechtsanwalt C mit Fr. 2'972.40 aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts
zu entschädigen.
6.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 2'430.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
7.
Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren mit
insgesamt Fr. 2'972.40 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 212.50])
aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an: …