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Entscheid

VB.2019.00838

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00838

29. Juli 2020Deutsch29 min

(URT.2020.21942)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00838

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A (alias: B), vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme

(Weisungen für die Dauer der Probezeit),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(alias B) wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom

12. Dezember 2001 der vorsätzlichen Tötung und der fahrlässigen

Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 10 Jahren Zuchthaus (unter

Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'002 Tagen)

bestraft. Zudem wurde eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 43

Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (gemäss der bis Ende 2006 gültig

gewesenen Fassung; StGB) angeordnet. Mit Beschluss vom 29. September 2010

ordnete das Obergericht des Kantons Zürich nachträglich eine stationäre

therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB unter Aufschub der

offenen Reststrafe an. Am 20. August 2015 verlängerte das Bezirksgericht

Zürich die stationäre Massnahme um drei Jahre und am 24. September 2018 um

weitere neun Monate.

B. Mit

Verfügung vom 24. Juni 2019 hiess das Amt für Justizvollzug (heute und

nachfolgend: Justizvollzug und Wiedereingliederung) die bedingte Entlassung von

A aus dem Massnahmenvollzug, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, per

27. Juni 2019 gut (Dispositivziffer I). Die Probezeit wurde auf fünf

Jahre (bis am 26. Juni 2024) angesetzt (Dispositivziffer II). Für die

Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet

(Dispositivziffer III). Zudem wurden A für die Dauer der Probezeit

folgende Weisungen erteilt (Dispositivziffer IV): a) Weiterführung der

ambulanten Therapie, b) Teilnahme an den Bewährungsgesprächen nach Massgabe der

Bewährungshilfe des Vollzugs 3, c) Drogen- (inkl. Cannabis) und

Alkoholkonsumverbot sowie Verbot zum Konsum von Anabolika, dessen Einhaltung

durch die Bewährungshilfe des Vollzugs 3 mittels geeigneter Kontrollen zu

überprüfen sei, d) Einhaltung eines Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-, Waffentrag-

und Waffenmitführverbots (inkl. Pfefferspray), e) Wechsel der Arbeitsstelle und

des Wohnorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe

des Vollzugs 3, f) regelmässige Hausbesuche durch die Bewährungshilfe des

Vollzugs 3, g) Rayonverbot für die Langstrasse in Zürich ab

20.00 Uhr. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 erhob A am

23.

Juli 2019 Rekurs. Am 8. November 2019 wies die Direktion der

Justiz und des Innern den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und gewährte A

die unentgeltliche Prozessführung (Dispositivziffer II). Die

Verfahrenskosten von Fr. 790.- wurden A auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Staatskasse genommen (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung

wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer IV). A wurde die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gewährt und ihm in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

(Dispositivziffer V).

III.

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 beantragte A, in

Korrektur von Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung sei

Dispositivziffer IV lit. a der Verfügung des Beschwerdegegners 1

vom 24. Juni 2019, womit dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt werde,

die ambulante Therapie weiterzuführen, ersatzlos aufzuheben. In Korrektur von

Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung sei

Dispositivziffer IV lit. e der Verfügung des Beschwerdegegners 1

vom 24. Juni 2019, womit dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt werde,

einen Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts nur nach vorgängiger

ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe des Vollzugs 3 vorzunehmen,

insofern zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer lediglich die Weisung zu

erteilen sei, einen Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts der

Bewährungshilfe des Vollzugs 3 unverzüglich mitzuteilen. In Korrektur von

Dispositivziffer I der angefochtenen Verfügung sei Dispositivziffer IV

lit. e (recte: lit. g) der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom

24.

Juni 2019, womit dem Beschwerdeführer ein Rayonverbot für die Langstrasse

in Zürich ab 20.00 Uhr erteilt werde, ersatzlos aufzuheben. Sodann seien

in Korrektur der Dispositivziffern III und IV der angefochtenen Verfügung

die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.

Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie die Direktion

der Justiz und des Innern beantragten am 7. bzw. 10. Januar 2019 je die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020

schloss auch die Oberstaatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. A

replizierte am 9. März 2020, worauf die Oberstaatsanwaltschaft am

24.

März 2020 ausdrücklich auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete.

Daraufhin gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Nach

Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre

Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht

oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung

behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2

Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62

Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c

Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als

erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den

gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d

Abs. 1 StGB prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von

Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu

entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens

einmal jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung

und nach Anhörung des Eingewiesenen. Hat der Täter eine Tat im Sinn von

Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, wozu auch die vorsätzliche Tötung zählt,

so darf die zuständige Behörde nur gestützt auf das Gutachten eines

unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern

der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie die Entlassung

oder Aufhebung beschliessen. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie

dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben

(Art. 62d Abs. 2 StGB).

2.3

Bei der

bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die

Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingte

Entlassung kann an Bedingungen geknüpft werden. So kann der bedingt Entlassene

verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen

(Art. 62 Abs. 3 1. Satz StGB). Weiter besteht die Möglichkeit

der Anordnung von Bewährungshilfe oder der Erteilung von Weisungen

(Art. 62 Abs. 3 2. Satz StGB). Die Weisungen haben einem

spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen

des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere

unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu

verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt

sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des

Stufen­straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an

die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben

wird, sich in Freiheit zu bewähren (BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019,

E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018,

E. 2.2.3). Soweit Weisungen in verfassungsmässige Rechte eingreifen,

müssen sie den spezifischen Anforderungen an Notwendigkeit und Zweckmässigkeit

genügen. Sie müssen möglichst klar und bestimmt sein (Marianne Heer, in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I

[Basler Kommentar StGB I], 4. A., Basel 2019, Art. 62

N. 42).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gewährung der bedingten Entlassung sei

offensichtlich nur zusammen mit flankierenden Massnahmen (Weisungen)

gutgeheissen worden. Die Weiterführung der ambulanten Therapie diene

insbesondere der Stabilisierung der verbesserten, aber nach wie vor belasteten

Legalprognose. Alle involvierten Akteure erachteten die Weiterführung der ambulanten

Behandlung als angezeigt resp. zwingend. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers stelle auch die Stabilisierung der Legalprognose eine

spezialpräventive Massnahme dar, denn ohne Weiterführung der ambulanten

Therapie und damit ohne fachmännische Unterstützung des Beschwerdeführers in

seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen sei mit einer Verschlechterung

der Legalprognose und damit mit einschlägigen Rückfällen zu rechnen, wobei

hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) betroffen wären. Damit diene die

Weiterführung der ambulanten Therapie dem Sicherheitsbedürfnis der

Öffentlichkeit. Sie erscheine legalprognostisch nicht nur zweckmässig, sondern

notwendig und zumutbar. Auch die Weisung betreffend Wechsel der Arbeitsstelle

und des Wohnortes nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der

Bewährungshilfe des Vollzugs 3 sei sinnvoll, zumutbar und

verhältnismässig: Für eine Bewährung in Freiheit seien stabile

Lebensverhältnisse (Wohnung und Arbeitsstelle) von zentraler Bedeutung. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers könne bei dieser Weisung nicht von einer

erheblichen Einschränkung der persönlichen Freiheit gesprochen werden, zumal

ein Wechsel des Wohnorts und der Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen werde. Das

auferlegte Rayonverbot für die Langstrasse in Zürich ab 20.00 Uhr sei

sachlich geboten, verhältnismässig und zumutbar. Die Langstrasse sei

insbesondere am Abend und an den Wochenenden unter Berücksichtigung der beim

Beschwerdeführer ausgewiesenen Risikofaktoren (Suchtmittelproblematik,

Impulsivität, Kränkbarkeit, verbale Aggressivität, etc.) als Hochrisikoumgebung

einzustufen. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass das Rayonverbot

deliktpräventiv wirke. Die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers werde nicht

übermässig eingeschränkt, zumal das Rayonverbot zeitlich und örtlich stark

begrenzt sei.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Weiterführung der

ambulanten Therapie werde zwar empfohlen, sei aber nicht zwingend und damit

nicht erforderlich. Eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers habe denn

auch erwiesenermassen keinen Einfluss auf sein Rückfallrisiko. Die Therapie sei

hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit nur zweckmässig,

nicht aber notwendig. Die Weisung könne somit nicht mit Sicherheitsüberlegungen

begründet werden, da sie lediglich geeignet, nicht aber erforderlich sei, um

die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Weiterführung der Therapie

diene nicht einem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers, sondern lediglich

der Kontrolle durch einen Therapeuten. Durch die Weisung, wonach der Wechsel

der Arbeitsstelle und der Wohnung der ausdrücklichen Zustimmung der

Bewährungshilfe bedürfe, werde die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers

erheblich eingeschränkt. Die angefochtene Verfügung führe nicht aus, welche

Arbeitsstellen, die der Beschwerdeführer anstreben könnte, für ihn nicht

geeignet sein sollen. Es sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer bei der Stellensuche unvernünftige Ambitionen hätte. Die

Einschränkung sei deshalb nicht angezeigt oder gar notwendig und damit

mindestens unverhältnismässig. Dasselbe gelte für den Wechsel des Wohnorts. Die

angefochtene Verfügung erkläre nicht, weshalb Befürchtungen bestehen sollten,

dass sich diesbezüglich problematische Konstellationen ergeben könnten. Es

genüge dem Kontrollbedürfnis der Bewährungshilfe, wenn der Beschwerdeführer

über einen Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnorts unverzüglich informieren

müsse. Der Bewährungshilfe blieben dann genügend Möglichkeiten, zu prüfen, ob

die neue Situation die Bewährungsaussichten beeinträchtige, und gegebenenfalls

zu reagieren. Es könne nicht sein, dass dem Beschwerdeführer nach der langen

Vollzugsdauer auch noch im Rahmen seiner Bewährungsfrist jegliche Verantwortung

aus der Hand genommen werde. Die Weisung betreffend das Rayonverbot sei nicht

mit aktuellen Sicherheitsbedenken begründet worden, sondern resultiere

offensichtlich aus rein fürsorgerischen Überlegungen. Eine derartige

Einschränkung der persönlichen Freiheit sei weder zulässig noch

verhältnismässig.

3.3

Die Beschwerdegegnerin 2

führt aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachte der

Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) die Weiterführung der ambulanten

Therapie als erforderlich. Auch die Ausführungen im Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 liessen keinen Zweifel an

der Erforderlichkeit der Weiterführung der ambulanten Therapie. Zwar sei

"indiziert" gleichbedeutend mit "angezeigt". Allerdings

setze das Bundesgericht "indiziert" mit "erforderlich"

gleich. Auch das Gutachten erlaube keine Zweifel an der Erforderlichkeit der

ambulanten Therapie unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit. Die in der

Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, das Gutachten sei mehr als drei

Jahre alt und damit nicht relevant, sei unbehelflich, da in der

Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht werde, dass sich die Ausgangslage

geändert habe. Schliesslich müssten Weisungen nicht zwangsläufig der

Verbesserung der Legalprognose dienen, sondern es gehe (auch) darum, im

Interesse der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, dass das Rückfallrisiko

(wieder) steige. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich, dass die

angeordneten Weisungen der öffentlichen Sicherheit dienen sollen. Mit dem

Rayonverbot soll der Beschwerdeführer dabei unterstützt werden, Risikosituationen

zu vermeiden. Dies sei verhältnismässig. Auch die Weisung, den Wechsel der

Arbeitsstelle oder des Wohnorts nur mit Zustimmung der Bewährungshilfe

vorzunehmen, diene der Risikominimierung. Sie ermögliche es nämlich, frühzeitig

auf einschneidende Veränderungen im langjährig aufgebauten Setting mit fester

Arbeitsstelle und Wohnsitzsituation reagieren zu können. Dies erscheine

angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers am 13. Juni 2019, wonach

er seine Wohnung in I kündigen und ins Asylheim ziehen wolle, der

Beschwerdegegner 1 nicht in der Lage sei, ihm einen anständigen und gut

bezahlten Job zu finden und er nicht für Fr. 25.-/h arbeiten gehe, auch

erforderlich.

4.

Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid

massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. F vom 13. September 2016, den Vollzugsbericht der JVA G vom 19. März

2019, die Stellungnahme der Fachkommission vom 15. Mai 2019 sowie

die therapeutischen Stellungnahmen des PPD vom 7. Februar

und 7. Juni 2019.

4.1

4.1.1

Im Gutachten vom 13. September 2016 wird dem Beschwerdeführer eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen

diagnostiziert. Grundsätzlich habe sich die Legalprognose durch die langjährige

deliktorientierte Therapie deutlich verbessert. Nichtsdestotrotz sei sie

weiterhin belastet. Es bestehe nach wie vor eine deutliche Rückfallgefahr für Gewalthandlungen

(bis hin zu schweren Gewalthandlungen) sowie Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Die Gefahr eines erneuten Tötungsdelikts werde aber als

deutlich geringer erachtet als zum Zeitpunkt des Anlassdelikts. Im Rahmen der

weiteren Vollzugslockerungen werde das Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten indes

als gering und die Gefahr erneuter tätlicher Auseinandersetzungen als

mittelgradig bis hoch erachtet. Grundsätzlich sei die Vertrags- und

Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Er habe aber immer wieder

bewiesen, dass er bereit sei, Regeln und Absprachen zu überschreiten. Im Rahmen

der Vollzugslockerungen müssten die Auflagen (Alkohol- und Drogenverbot, Waffentrageverbot)

deshalb überwacht werden. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, dass er – falls

es ihm auferlegt würde – nicht in den Kreis 4 gehen würde, sei zumindest für

den Beginn von weiteren Lockerungen durchaus überlegenswert. Mittelfristig sei

es schwierig, dies zu kontrollieren. Um dem Risikopotenzial des

Beschwerdeführers gerecht zu werden, erachtet der Gutachter zudem eine

weiterführende und konfrontative psychotherapeutische Anbindung als wichtig.

4.1.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten sei mehr als drei

Jahre alt, was per se gegen dessen Relevanz für die vorliegend zu beurteilenden

Fragen spreche, ist ihm nicht zuzustimmen. Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich

der Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter

des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob

Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des

Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der

Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind

neue Abklärungen unabdingbar. So gilt es etwa zu beachten, dass nach neuerer

forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den

Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4;

BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.3; VGr, 5. September

2013, VB.2013.00406, E. 4.1; Stratenwerth/Wohlers, Art. 56 Rz. 6).

Das vorliegend streitige Gutachten wurde am 13. September 2016 erstellt

und ist damit rund vier Jahre alt. Im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung befand

sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Massnahmenvollzug. Zwar haben sich

die Verhältnisse insofern geändert, als sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht

mehr im Massnahmenzentrum H befindet, sondern in einer eigenen Wohnung in I

lebt. Allerdings setzt sich das Gutachten auch mit derzeit noch aktuellen

Fragen betreffend (weitere) Vollzugslockerungen auseinander. Damit kann auf das

Gutachten von Dr. med.

F abgestellt werden.

4.2

Gemäss

Vollzugsbericht vom 19. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen

der Vollzugsstufe WAEX (Wohn- und Arbeitsexternat) als vertrags- und absprachefähig

gezeigt. In Hinblick auf eine bedingte Entlassung könne festgehalten werden,

dass er über ein eher kleines, aber soweit einschätzbar stützendes soziales

Umfeld verfüge und sich insbesondere in einer stabilen und geeigneten Wohnform

in I befinde. Auch wenn einige Umstände nach wie vor ungeklärt seien

(namentlich Migrationsamt, IV und EL, fehlende Erwerbstätigkeit) werde eine

bedingte Entlassung vor Ablauf der stationären Massnahme empfohlen. Bei einer

allfälligen bedingten Entlassung werde eine Bewährungshilfe sowie die Anordnung

von Auflagen/Weisungen (Einhaltung eines Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-,

Waffentrag- und Waffenmitführverbots, regelmässige Drogen- und

Alkoholkontrollen und Weiterführung der Therapie) empfohlen.

4.3

Die Fachkommission kam im Bericht vom 15. Mai 2019 zum Schluss, dass

der Beschwerdeführer im aktuellen Setting (WAEX) ein gutes Vollzugsverhalten

zeige. Seit der Disziplinierung im September 2017, aufgrund welcher er damals

vom offenen in den geschlossenen Vollzug rückversetzt werden musste, habe er

sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die soziale Kompetenz des

Beschwerdeführers habe sich verbessert, er vermöge die Realität besser

wahrzunehmen und distanziere sich vom kriminogenen Milieu. Ein instrumenteller

oder zweckgerichteter Einsatz von körperlicher Gewalt zur Durchsetzung eigener

Interessen, wie im Rahmen des Anlassdelikts, sei auch im aktuellen

Berichtszeitraum nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer neige jedoch

weiterhin – wenn auch in etwas abgeschwächter Form – zu impulsiven

Verhaltensweisen oder verbalen Angriffen in Zusammenhang mit dem Erleben von

Ärger, Ungerechtigkeit und Kränkung. Insgesamt sei die impulsive Problematik

mit der veränderten Lebenssituation und einer damit einhergehenden

entspannteren Grundstimmung aktuell aber in den Hintergrund getreten. Impulsive

Anteile bestünden zwar nach wie vor, doch vermöge der Beschwerdeführer die

Tragweite seines Verhaltens besser einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei

grundsätzlich als absprache- bzw. vertragsfähig einzustufen. Die Legalprognose

bleibe belastet und habe sich seit den letzten fünf Jahren nicht wesentlich

verändert. Hinsichtlich des Rückfallrisikos habe sich ebenfalls nichts

verändert. Bezüglich Tötungsdelikten bzw. schweren Gewaltdelikten sei von einem

deutlichen Risiko auszugehen. In Bezug auf die beantragte Vollzugslockerung sei

jedoch von einem eher geringen Risiko für schwere Gewaltdelikte auszugehen. Was

die weniger schwere Delinquenz angeht, sei von einem moderaten bis deutlichen

Risiko auszugehen. Die aktuelle Suchtmittelabstinenz sei legalprognostisch

positiv zu würdigen. Nach der bedingten Entlassung werde das aktuelle Setting mit

dem bestehenden Helfernetz und der ambulanten Therapie beibehalten, was auch

dem Wunsch des Beschwerdeführers entspreche, namentlich den Kontakt zu den

Betreuern der Abteilung J zu halten und das Behandlungsangebot des PPD

regelmässig wahrzunehmen. Dies sei angesichts der unsicheren finanziellen und

migrationsrechtlichen Situation indiziert. Zusammenfassend befürwortet die

Fachkommission die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter strikter

Einhaltung der notwendigen und üblichen Auflagen, insbesondere der

Suchtmittelabstinenz inkl. Anabolika, der Weiterführung der ambulanten

Behandlung sowie eines Waffenverbotes.

4.4

Der PPD kam in der therapeutischen Stellungnahme vom 7. Februar 2019

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die langjährige Behandlung in der

Lage sei, sich besser zu kontrollieren und Konflikte zu deeskalieren. Dabei

erscheine die Unterstützung und Begleitung durch das bestehende Helfernetz

jedoch weiterhin indiziert, um allfälligen Risikoentwicklungen

entgegenzuwirken. Auch benötige der Beschwerdeführer weiterhin Hilfestellung

bei der Suche einer bezahlten Arbeitsstelle sowie bei der Bewältigung behördlicher

und administrativer Erledigungen. Auch wenn der Beschwerdeführer noch auf

professionelle Hilfe angewiesen sei, erscheine die bedingte Entlassung vor

Ablauf der Massnahme per Juni 2019 unter der Voraussetzung eines weiterhin

klaglosen Behandlungs- und Vollzugsverlaufs sowie der Stabilisierung bisher

erreichter Fortschritte verantwortbar. Um den Beschwerdeführer bestmöglich auf

die bedingte Entlassung vorzubereiten, werde die Fortführung der

deliktpräventiven psychotherapeutischen Behandlung im Einzelsetting empfohlen.

lm Falle der bedingten Entlassung würde die Anordnung von Auflagen (Wechsel des

Wohn- und Arbeitsorts nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der

Vollzugsbehörde; striktes Alkohol- und Drogenverbot [inkl. Cannabis und

Anabolika], dessen Einhaltung von der Vollzugsbehörde mittels geeigneter

Kontrollen zu überprüfen sei; Einhaltung eines Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-,

Waffentrag- und Waffenmitführungsverbot [inkl. Pfefferspray]) unterstützt.

Ergänzend dazu hielt der PPD am

7.

Juni 2019 fest, die Weiterführung der therapeutischen Behandlung im

Sinn einer ambulanten Massnahme nach der bedingten Entlassung werde als

zweckmässig erachtet, um allfälligen Risikoentwicklungen entgegenwirken zu

können. Dies werde empfohlen.

5.

Zunächst ist festzuhalten, dass die vom

Beschwerdegegner 1 ausgesprochenen Weisungen auf einem Gesetz im formellen

Sinn (Art. 62 Abs. 3 StGB) beruhen und den Anforderungen an die

gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff genügen. Dies wird vom

Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Wie im Folgenden noch zu zeigen

sein wird (E. 5.1 ff.), dienen die Weisungen dazu, weitere Delikte zu

verhindern, und liegen sie insofern im öffentlichen Interesse. Zu prüfen

bleibt, ob die Weisungen verhältnismässig sind.

5.1

5.1.1

Bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 62

Abs. 3 StGB kommen dieselben Regeln zum Tragen wie bei deren Anordnung als

selbständige Massnahme nach Art. 63 StGB. Dies gilt allerdings nicht in

allen Teilen. Im Gegensatz zu Art. 63 StGB lässt sich eine ambulante

Massnahme nach Art. 62 Abs. 3 StGB nicht mit der Befürchtung von

Übertretungen begründen (Heer, Art. 62 N. 41).

Im Zusammenhang mit einer

stationären therapeutischen Behandlung in einer spezialisierten Institution ist

eine Nachbetreuung durch einen bereits eingesetzten Therapeuten, der mit der

betroffenen Person vertraut ist, in Freiheit unabdingbar für die Stabilisierung

früherer Behandlungsbemühungen bzw. für eine erfolgreiche Rehabilitierung. Im

Kontext mit einem entsprechenden Gesamtkonzept der Behandlungseinrichtung soll

dies besser möglich sein als unter Aufsicht der Bewährungshilfe, die sich

häufig mit grösseren Instabilitäten bei der betroffenen Person konfrontiert

sieht. Die Bewährungshilfe kann unter verschiedenen Gesichtspunkten

unzureichend sein. Unzulänglichkeiten können sich dort etwa aufgrund einer

unzureichenden Kontrolle zufolge von Kapazitätsproblemen, eines

Wohnortswechsels der betroffenen Person und anderen Situationen ergeben.

Soziale Unterstützung, ein soziales Netzwerk und eine informelle sowie eine

formelle Kontrolle gehören zu den wesentlichen Faktoren, die einen

Resozialisierungsfortschritt zu stabilisieren vermögen. Generell ist zu

beachten, dass forensisch-psychiatrische Patienten relativ lange in den Kliniken

verweilen, weshalb trotz sozio- und milieutherapeutischer Massnahmen ihre lebenspraktischen

Kompetenzen eingeschränkt sind (sog. Hospitalismus). Bei psychosekranken

Patienten, bei denen eine medikamentöse Weiterbehandlung unabdingbar ist,

erweist sich eine engmaschige Betreuung mit entsprechenden

Kontrollmöglichkeiten als zwingend. Und schliesslich sollen die bisherigen

Therapeuten Entwicklungen bei der betroffenen Person deutlicher erkennen können,

nachdem sie mit dem Patienten vertraut sind. Notwendige kurzfristige Massnahmen

lassen sich durch diese entsprechend schneller realisieren (Heer, Art. 62

N. 43).

5.1.2

Die Weisung, die therapeutische Behandlung auch nach der bedingten

Entlassung weiterzuführen ist geeignet, die bislang erreichten therapeutischen

Fortschritte des Beschwerdeführers zu erhalten und damit weitere Delikte

(Gewalthandlungen) zu verhindern.

Hinsichtlich der

Erforderlichkeit der Weisung ist zunächst festzuhalten, dass sich die

Legalprognose des Beschwerdeführers nach Ansicht aller Beteiligten durch die

Weiterführung der Therapie zwar nicht verbessern lassen dürfte. Indes dient die

(ambulante) Weiterführung der therapeutischen Behandlung ohnehin in erster

Linie dazu, die erreichten therapeutischen Fortschritte zu erhalten und zu

stabilisieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht es damit

bei der entsprechenden Weisung durchaus um eine therapeutische Behandlung und

nicht lediglich um eine Kontrolle durch den Therapeuten. Soweit der

Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, der PPD und die Fachkommission

erachteten die Weiterführung der therapeutischen Behandlung lediglich als zweckmässig,

nicht aber als zwingend und damit nicht als erforderlich, ist ihm nicht

zuzustimmen. So bezeichnete der PPD die Weiterführung der therapeutischen

Behandlung nach der bedingten Entlassung zwar zunächst als zweckmässig, um

allfälligen Risikoentwicklungen entgegenwirken zu können. Indes führte er

anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 aus, es

bestehe die Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer weiterhin

therapeutisch begleitet werde. Damit ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

– davon auszugehen, dass der PPD die Weiterführung der Therapie nach der

bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme als erforderlich erachtet.

Die Fachkommission bezeichnete die Weiterführung der Therapie angesichts der

unsicheren finanziellen und migrationsrechtlichen Situation als indiziert. Zwar

hat sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – sein

ausländerrechtlicher Status mittlerweile geklärt und wurde ihm die

Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt. Allerdings hielt die Fachkommission

unabhängig davon fest, dass die bedingte Entlassung nur unter der strikten

Einhaltung von Auflagen, namentlich der Weiterführung der therapeutischen

Behandlung befürwortet werde. Indem die Fachkommission für die bedingte

Entlassung aus der stationären Massnahme auf die strikte Einhaltung der

genannten Weisung besteht, ist unabhängig von der Wortwahl der Fachkommission

davon auszugehen, dass sie die Weiterführung der Therapie für die bedingte Entlassung

als erforderlich erachtet. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der

Beschwerdeführer auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder in lautstarke

Auseinandersetzungen involviert war, wobei sich die nachträgliche

therapeutische Reflektion als hilfreich für die Konsolidierung und Verstärkung

konstruktiver Umgangsstrategien mit Konflikten und Krisen erwies. Unter diesen

Umständen erweist sich die Weiterführung der therapeutischen Behandlung als

erforderlich, um die therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers zu

erhalten und zu stabilisieren und dadurch weitere Delikte zu verhindern.

Die Weiterführung der ambulanten Therapie erscheint dem

Beschwerdeführer denn auch zumutbar. Gegenteiliges macht er selber nicht

geltend. Insgesamt erweist sich die Auflage zur Weiterführung der ambulanten

Therapie während der Probezeit als verhältnis- und damit rechtmässig.

5.2

5.2.1

Die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme kann mit einer

Weisung betreffend die Wohn- und Beschäftigungssituation verbunden werden

(Heer, Art. 62 N. 41 mit Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 StGB;

Cornelia Koller, Basler Kommentar StGB I, Art. 87 N. 5 mit

Hinweis auf Art. 94 StGB; Martino Imperatori, Basler Kommentar

StGB I, Art. 94 N. 12 f.). Bei der Weisung, die Wohn-

und/oder die Beschäftigungssituation nicht ohne Rücksprache mit der

Bewährungshilfe zu wechseln, handelt es sich um eine v. a. in der jüngeren Praxis verbreitete

Weisung (Imperatori, Art. 94 N. 13; BGr, 27. Mai 2019,

6B_370/2019).

5.2.2

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind stabile

Lebensverhältnisse, zu welchen insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation

gehört, für die Bewährung in Freiheit von zentraler Bedeutung. Dies bestreitet

denn auch der Beschwerdeführer nicht. Die Wohnungssuche wurde durch

verschiedene Betreuer engmaschig begleitet und hat vom Beschwerdeführer

Durchhaltevermögen und Kompromissbereitschaft erfordert. Zudem gestaltete sich

die Wohnungssuche als nicht einfach und war schliesslich nur dank des grossen

Einsatzes der den Beschwerdeführer betreuenden Personen der Abteilung J

erfolgreich. Entsprechend wichtig ist der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer in der aktuellen Wohnung wohlfühlt, er gute Beziehungen zur

Nachbarschaft pflegt und einem risikoerhöhenden Milieu fernbleibt. Ein Wechsel

der Wohn- und Arbeitssituation, namentlich ein Umzug in die Nähe eines Gebiets

mit erhöhtem Risikopotential (Langstrasse in Zürich, vgl. sogleich E. 5.4),

könnte zu einer Veränderung der Risikosituation des Beschwerdeführers und in

der Folge zu weiteren Delikten führen. Die Weisung, den Wohnort und die

Arbeitsstelle nur nach vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der

Bewährungshilfe zu wechseln, dient damit dazu, die Stabilität im Leben des

Beschwerdeführers zu wahren und weitere Delikte zu verhindern. Entgegen dem Vorbringen

des Beschwerdeführers genügt es nicht, wenn er die Bewährungshilfe über einen

Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnorts unverzüglich informiert. Es ist

nicht ersichtlich, wie die Bewährungshilfe in diesem Szenario noch rechtzeitig

reagieren könnte, hätte doch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Information

der Bewährungshilfe eine allfällige Kündigung der aktuellen Wohnung oder

Arbeitsstelle möglicherweise bereits ausgesprochen. Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers erweist sich die Weisung denn auch nicht als derart streng,

dass kein Unterschied zwischen stationärer Massnahme und bedingter Entlassung

zu erkennen sei. Ein Wechsel des Wohnorts und der Arbeitsstelle wird durch die

Weisung denn auch nicht ausgeschlossen, sondern lediglich von der Zustimmung

der Bewährungshilfe abhängig gemacht. Dadurch wird dem Beschwerdeführer nicht

jegliche Verantwortung aus der Hand genommen, sondern bloss sichergestellt,

dass die Bewährungshilfe rechtzeitig reagieren könnte, wenn der

Beschwerdeführer sich in eine Risikosituation begeben würde. Insofern kam die

Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Weisung keine erhebliche

Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt. Insgesamt erweist sich die

Weisung, den Wohnort und die Arbeitsstelle nur nach vorgängiger ausdrücklicher

Zustimmung der Bewährungshilfe zu wechseln, als geeignet und erforderlich, um

weitere Delikte zu verhindern, und als dem Beschwerdeführer zumutbar.

5.3

Im

Zusammenhang mit der notwendigen Weiterführung der ambulanten Therapie sowie

der Weisung, den Wohnort und die Arbeitsstelle nur nach vorgängiger

ausdrücklicher Zustimmung der Bewährungshilfe zu wechseln, ergibt sich deren

Erforderlichkeit noch aus einem weiteren Grund. Der Beschwerdeführer lebt

aktuell finanziell auf einem das Niveau eines Sozialhilfeempfängers weit

übersteigenden Budget. Das wurde auch im Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung

vom 13. Juni 2019 erkannt, indem das aktuelle Budget nicht realitätsnah

sei. Allerdings sei gemäss Rückmeldung der Abteilung J eine Reduktion des

Budgets äusserst schwierig, da der Beschwerdeführer Solches nicht verstehen

würde. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer mit der Suche

einer Arbeitsstelle schwer tut, sich wenig flexibel zeigt und der Meinung

zuneigt, es komme für ihn nicht infrage, für [bloss] Fr. 25.- pro Stunde

arbeiten zu gehen. Aus realistischer Sichtweise ergibt sich somit, dass

längerfristig der Beschwerdeführer – markante Änderungen insbesondere in wohn-

und arbeitsrechtlicher Hinsicht ausgenommen – nicht auf dem aktuellen Stand der

Unterstützung wird bleiben können, der gegenwärtig von den Bewährungs- und

Vollzugsdiensten übernommen wird. Dies umso weniger, als er weder mit

Sozialhilfe noch mit einer IV-Rente oder mit Ergänzungsleistungen rechnen kann.

Dass der Beschwerdeführer reduzierte Unterstützungsleistungen etwa in Höhe

eines Sozialhilfeempfängers akzeptieren würde, ist nach dem Ausgeführten

mindestens nicht ohne Weiteres anzunehmen, was bereits in sich die Gefahr

birgt, dass er sich ungerecht behandeln fühlen könnte, womit er Schwierigkeiten

hat, umzugehen. Schon aus diesem Grund erscheint es geradezu zwingend, die

erwähnten Massnahmen anzuordnen, um den Beschwerdeführer gegebenenfalls in

diesen zentralen Bereichen unterstützen zu können.

5.4

5.4.1

Die bedingte Entlassung kann schliesslich mit einem Rayonverbot verbunden

werden (Imperatori, Art. 94 N. 14).

5.4.2

Mit der Weisung zur Einhaltung des Rayonverbots für die Langstrasse in Zürich

ab 20.00 Uhr soll erreicht werden, dass sich der Beschwerdeführer vom

konfliktbehafteten und risikoerhöhenden Milieu der Langstrasse in Zürich fernhält.

Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, erscheint die Langstrasse als

Hochrisikoumgebung für den Beschwerdeführer. Dies zeigte sich insbesondere

darin, dass er im Jahr 2011 im Rahmen einer Vollzugslockerung in eine tätliche

Auseinandersetzung an der Langstrasse involviert war. Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, ihm sei im Rahmen der langjährigen Vollzugslockerungen noch nie

ein solches Rayonverbot auferlegt worden, ist zu berücksichtigen, dass er

bislang sowohl im Rahmen des Arbeitsexternats als auch des Wohn- und

Arbeitsexternats dem eingeschränkten Lockerungssetting des jeweiligen

Öffnungsschritts sowie der Hausordnung der Abteilung J unterstand.

Insofern bestand bislang keine Notwendigkeit für ein Rayonverbot. Mit der

bedingten Entlassung fallen diese kontrollierenden Strukturen jedoch weg,

weshalb anderweitige Kontrollen erforderlich werden. Mit dem Rayonverbot soll

der Beschwerdeführer darin unterstützt werden, Risikosituationen und damit

weitere Delikte zu verhindern. Das Rayonverbot dient damit einem

spezialpräventiven Zweck und nicht bloss fürsorgerischen Überlegungen, wie dies

der Beschwerdeführer geltend macht. Daran ändert nichts, dass diese Massnahme

anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Juni 2019 unter dem

Titel der Freizeitgestaltung abgehandelt wurde. Nach dem Gesagten erweist sich

das Rayonverbot als erforderlich, um Risikosituationen und weitere Delikte zu

verhindern. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Bewegungsfreiheit

des Beschwerdeführers nicht übermässig eingeschränkt wird, zumal das

Rayonverbot zeitlich und örtlich stark begrenzt ist. Damit erweist sich das

Rayonverbot dem Beschwerdeführer als zumutbar. Insgesamt erscheint das

Rayonverbot als verhältnis- und damit rechtmässig. Daran ändert nichts, dass

die Fachkommission festgehalten hat, es sei nicht optimal, dass der

Beschwerdeführer mangels Exposition vor potenziellen Konfliktfaktoren geschützt

sei. Die Fachkommission hat diese Stellungnahme zu einem Zeitpunkt verfasst,

als sich der Beschwerdeführer im Wohn- und Arbeitsexternat befunden hat. Eine

Exposition des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt wäre wohl tatsächlich

hilfreich gewesen, um die noch bestehenden Konfliktfelder im alltäglichen

Umgang noch besser einschätzen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer

mittlerweile aber bedingt entlassen wurde, mithin die kontrollierenden

Strukturen des Wohn- und Arbeitsexternats weggefallen sind, hat die

Verhinderung weiterer Delikte Vorrang.

5.5

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerschaft hat eine solche nicht beantragt.

6.2

Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur teilweise arbeitsfähig

ist und über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Er wird derzeit von den Bewährungs-

und Vollzugsdiensten finanziell unterstützt. Unter diesen Umständen ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde erweist sich

zudem nicht als offensichtlich aussichtslos im oben genannten Sinn.

Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für

das Beschwerdeverfahren zu gewähren und sind die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts seiner

beschränkten Deutschkenntnisse sowie der Bedeutung der Sache für den

Beschwerdeführer ist die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters zu bejahen. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb in der Person seines derzeitigen Rechtsanwalts ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.2.3

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote einen

Aufwand von 11,83 Stunden geltend. Dies erweist sich als angemessen. In

der Honorarnote ist die Kenntnisnahme des Vernehmlassungsverzichts der

Beschwerdegegnerin 2 vom 24. März 2020 sowie der Aufwand zum Studium

des vorliegenden Urteils noch nicht enthalten. Dafür sind dem Beschwerdeführer

0,5 Stunden zuzusprechen. Die Barauslagen von Fr. 47.30 sind

ausgewiesen. Damit ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen

Aufwand im Beschwerdeverfahren von 12,33 Stunden à Fr. 220.- mit

Fr. 2'712.60 zu entschädigen. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 47.30

sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 212.50) ist

Rechtsanwalt C mit Fr. 2'972.40 aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts

zu entschädigen.

6.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 2'430.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

7.

Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren mit

insgesamt Fr. 2'972.40 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 212.50])

aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an: …