VB.2019.00839
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00839
19. Februar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21473)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00839
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1992 geborene A, Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina, heiratete am 27. Februar 2016 in Bulgarien die 1993 geborene bulgarische
Staatsangehörige C. Diese reiste am 3. April 2016 in die Schweiz ein und
erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit. A folgte seiner Ehefrau am 6. Juni 2016 nach, worauf ihm
zunächst ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 13. April
2017 eine bis zum 6. April 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute
erfahren hatte, widerrief es am 25. Juni 2019 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. August 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 19. November 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum
19.
Januar 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter
ersuchte er um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr,
12.
September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend
bildet allein die Rechtmässigkeit des Widerrufs der bis zum 6. April 2022
gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Verweigerung eines
(nachehelichen) Aufenthaltsrechts Verfahrensgegenstand, während eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weder Prozessthema der
vorinstanzlichen Entscheide war noch sein musste. Der Antrag auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist damit als sinngemässes Gesuch um
Nichtwiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Erteilung einer
(nachehelichen) Härtefallbewilligung zu interpretieren.
2.
2.1
Da gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) die Regeln des Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) vorgehen, sind vorab freizügigkeitsrechtliche
Ansprüche zu prüfen.
2.2
2.2.1
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens
abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,
13.
Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche
Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier
niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
2.2.2
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
EU-Bürgerin aus Bulgarien und kann sich damit während der formellen Fortdauer
seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den
genannten Bestimmungen des FZA berufen.
2.3
2.3.1
Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Dispositiv
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen
oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen
BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
2.3.2
Die Ehegatten haben mit Schreiben vom 12. bzw. 27. März 2019 dem
Migrationsamt gegenüber übereinstimmend bestätigt, seit dem 21. Dezember
2018 getrennt voneinander zu leben. Zudem bestätigte die Ehefrau des
Beschwerdeführers bereits am 12. März 2019 dem Migrationsamt per E-Mail,
sich per 27. November 2018 vom Beschwerdeführer getrennt zu haben. Weiter
belegen ein Schreiben und eine Stellungnahme der Leiterin der Einwohnerdienste D
vom 22. November 2018 bzw. 15. Januar 2019 sowie ein in den Akten
liegender Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer den Auszug der Ehefrau aus der
ehelichen Wohnung. In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 führte die
Ehefrau des Beschwerdeführers überdies aus, dass ihr Ehewille seit fast einem
Jahr erloschen sei, sie weder eine eheliche Beziehung noch Kontakte zum Beschwerdeführer
unterhalte und in Bosnien und Herzegowina ein Scheidungsverfahren eingeleitet
worden sei. Im Gegensatz dazu behauptet der Beschwerdeführer, wieder
persönliche Kontakte zu seiner Ehefrau zu unterhalten und auf eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu hoffen. Die ehelichen Konflikte
führt er auf eine Einmischung seiner Schwiegermutter zurück, welche seine
Ehefrau negativ beeinflusst habe.
2.3.3
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in ehelicher
Gemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammenlebt, zumal er auch selbst eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lediglich für die Zukunft in Aussicht
stellt. Unabhängig von allenfalls wiederaufgenommenen persönlichen Kontakten
ist mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereits aufgrund der
langen Trennungsdauer sowie dem fehlenden Ehewillen und den Scheidungsabsichten
der Ehefrau nicht mehr zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der
ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt werden müsste. Damit
erscheint unerheblich, ob der Beschwerdeführer selbst eine Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens noch für möglich hält. Selbst wenn die Schwiegermutter
des Beschwerdeführers auf eine Beendigung der Beziehung gedrängt haben sollte,
bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Trennung der Ehegatten
fremdbestimmt und gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte (vgl. auch
VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.2.4). Ebenso wenig besteht
Anlass, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste Stellungnahme vom
27. März 2019 infrage zu stellen, nachdem diese – trotz der angeblich
inzwischen wieder vorhandenen Kontakte zwischen den Eheleuten – bis heute nicht
zurückgenommen und sie eine Trennung bereits ihm erwähnten E-Mail vom 12. März
2019 bestätigt hatte. Aufgrund des klar geäusserten Trennungswillens der
Ehefrau erscheint auch nicht entscheidend, ob – wie von ihr behauptet –
tatsächlich bereits ein Scheidungsverfahren in Bosnien-Herzegowina eingeleitet
wurde.
Es ist somit davon auszugehen,
dass die Ehe des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung definitiv
gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung
auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung
rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit
Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.
3.
3.1 Der
nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund
des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die
Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7).
3.2
3.2.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von
Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der
Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar
2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch
weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007
(aVintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten
Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern
geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf
Gesetzesstufe verankert sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.1).
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz
in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;
BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober
2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1).
3.2.2
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen spätestens Ende
2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und danach nicht mehr in die eheliche
Wohnung zurückgekehrt. Aufgrund der langen Trennungsdauer und des bereits im
Frühjahr 2018 erloschenen Ehewillens der Ehefrau ist unabhängig von den geltend
gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
Ehegemeinschaft auszugehen, und ist die Ehe per Frühjahr 2018, spätestens aber
mit dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung im Dezember 2018, als
aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1;
BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
Da keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Ehefrau an einer Wiederaufnahme
der ehelichen Beziehung interessiert sein könnte, fallen auch wichtige Gründe
für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76
VZAE von vornherein ausser Betracht, erlauben diese Bestimmungen doch lediglich
eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme etc. bei
ansonsten fortbestehender Ehegemeinschaft, nicht aber ein dauerhaftes
Getrenntleben. Der Beschwerdeführer erfüllt damit unabhängig von seiner
hiesigen Integration die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht,
da seine in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft maximal vom 6. Juni 2016
bis zum 21. Dezember 2018 dauerte. Es kann damit offenbleiben, inwieweit
er sich in der Schweiz integriert hat.
3.3
3.3.1
Bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker
Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern
ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2
AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in
Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen
Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
3.3.2
Die Integration des Beschwerdeführers geht nicht über übliche
Integrationserwartungen hinaus. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und
Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden
nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der noch kurzen
Aufenthaltsdauer und der nicht mehr intakten Ehebeziehung auch nicht zu
erwarten. Insbesondere fallen auch die übrigen verwandtschaftlichen Beziehungen
des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht in den Schutzbereich der genannten
Bestimmungen. Gemäss seinen eigenen Angaben leben seine Verwandten zudem
bereits seit 2011 in der Schweiz, weshalb er schon vor seiner Einreise in die
Schweiz ohne deren Unterstützung in seinem Heimatland zurechtkommen musste. Der
Beschwerdeführer ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner
Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht
mehr zuzumuten wäre. Die schwierige wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland
stehen in keinem relevanten Konnex zu seinem ehebedingten Aufenthalt und
betrifft seine in Bosnien und Herzegowina lebenden Landsleute gleichermassen,
weshalb sich auch hieraus kein Härtefall ableiten lässt. Ferner gilt Bosnien-Herzegowina
gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August 2003 als
verfolgungssicherer Staat (safe country), in den eine Rückkehr grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00839, E. 3.4). Ein
nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist somit weder ersichtlich noch
substanziiert vorgebracht. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in
einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1
AIG).
3.4 Zusammenfassend
hat sich mit der definitiven Trennung der Eheleute der Aufenthaltszweck des
Beschwerdeführers erfüllt und ist seine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 23
VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung
mangels ersichtlichen Härtefall zu widerrufen. Von einer Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung kann angesichts der
klaren Sach- und Rechtslage abgesehen werden, zumal hierzu auch keine
substanziierten Anträge des Beschwerdeführers vorliegen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …