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Entscheid

VB.2019.00839

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00839

19. Februar 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21473)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00839

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1992 geborene A, Staatsangehöriger von Bosnien und

Herzegowina, heiratete am 27. Februar 2016 in Bulgarien die 1993 geborene bulgarische

Staatsangehörige C. Diese reiste am 3. April 2016 in die Schweiz ein und

erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit. A folgte seiner Ehefrau am 6. Juni 2016 nach, worauf ihm

zunächst ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 13. April

2017 eine bis zum 6. April 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute

erfahren hatte, widerrief es am 25. Juni 2019 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. August 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 19. November 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum

19.

Januar 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter

ersuchte er um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr,

12.

September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend

bildet allein die Rechtmässigkeit des Widerrufs der bis zum 6. April 2022

gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Verweigerung eines

(nachehelichen) Aufenthaltsrechts Verfahrensgegenstand, während eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weder Prozessthema der

vorinstanzlichen Entscheide war noch sein musste. Der Antrag auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist damit als sinngemässes Gesuch um

Nichtwiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Erteilung einer

(nachehelichen) Härtefallbewilligung zu interpretieren.

2.

2.1

Da gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) die Regeln des Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) vorgehen, sind vorab freizügigkeitsrechtliche

Ansprüche zu prüfen.

2.2

2.2.1

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von

EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens

abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,

13.

Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche

Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier

niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1

bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2.2

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

EU-Bürgerin aus Bulgarien und kann sich damit während der formellen Fortdauer

seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den

genannten Bestimmungen des FZA berufen.

2.3

2.3.1

Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:

Dispositiv

Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell

fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient,

ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei

rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen

oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen

diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen

BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.3.2

Die Ehegatten haben mit Schreiben vom 12. bzw. 27. März 2019 dem

Migrationsamt gegenüber übereinstimmend bestätigt, seit dem 21. Dezember

2018 getrennt voneinander zu leben. Zudem bestätigte die Ehefrau des

Beschwerdeführers bereits am 12. März 2019 dem Migrationsamt per E-Mail,

sich per 27. November 2018 vom Beschwerdeführer getrennt zu haben. Weiter

belegen ein Schreiben und eine Stellungnahme der Leiterin der Einwohnerdienste D

vom 22. November 2018 bzw. 15. Januar 2019 sowie ein in den Akten

liegender Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer den Auszug der Ehefrau aus der

ehelichen Wohnung. In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 führte die

Ehefrau des Beschwerdeführers überdies aus, dass ihr Ehewille seit fast einem

Jahr erloschen sei, sie weder eine eheliche Beziehung noch Kontakte zum Beschwerdeführer

unterhalte und in Bosnien und Herzegowina ein Scheidungsverfahren eingeleitet

worden sei. Im Gegensatz dazu behauptet der Beschwerdeführer, wieder

persönliche Kontakte zu seiner Ehefrau zu unterhalten und auf eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu hoffen. Die ehelichen Konflikte

führt er auf eine Einmischung seiner Schwiegermutter zurück, welche seine

Ehefrau negativ beeinflusst habe.

2.3.3

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in ehelicher

Gemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammenlebt, zumal er auch selbst eine

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lediglich für die Zukunft in Aussicht

stellt. Unabhängig von allenfalls wiederaufgenommenen persönlichen Kontakten

ist mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereits aufgrund der

langen Trennungsdauer sowie dem fehlenden Ehewillen und den Scheidungsabsichten

der Ehefrau nicht mehr zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der

ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt werden müsste. Damit

erscheint unerheblich, ob der Beschwerdeführer selbst eine Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens noch für möglich hält. Selbst wenn die Schwiegermutter

des Beschwerdeführers auf eine Beendigung der Beziehung gedrängt haben sollte,

bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Trennung der Ehegatten

fremdbestimmt und gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte (vgl. auch

VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.2.4). Ebenso wenig besteht

Anlass, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste Stellungnahme vom

27. März 2019 infrage zu stellen, nachdem diese – trotz der angeblich

inzwischen wieder vorhandenen Kontakte zwischen den Eheleuten – bis heute nicht

zurückgenommen und sie eine Trennung bereits ihm erwähnten E-Mail vom 12. März

2019 bestätigt hatte. Aufgrund des klar geäusserten Trennungswillens der

Ehefrau erscheint auch nicht entscheidend, ob – wie von ihr behauptet –

tatsächlich bereits ein Scheidungsverfahren in Bosnien-Herzegowina eingeleitet

wurde.

Es ist somit davon auszugehen,

dass die Ehe des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung definitiv

gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung

auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung

rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit

Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.

3.

3.1 Der

nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund

des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die

Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7).

3.2

3.2.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender

Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von

Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der

Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar

2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch

weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die

Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007

(aVintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten

Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern

geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf

Gesetzesstufe verankert sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.1).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz

in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3;

BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober

2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1).

3.2.2

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen spätestens Ende

2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und danach nicht mehr in die eheliche

Wohnung zurückgekehrt. Aufgrund der langen Trennungsdauer und des bereits im

Frühjahr 2018 erloschenen Ehewillens der Ehefrau ist unabhängig von den geltend

gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten

Ehegemeinschaft auszugehen, und ist die Ehe per Frühjahr 2018, spätestens aber

mit dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung im Dezember 2018, als

aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1;

BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

Da keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Ehefrau an einer Wiederaufnahme

der ehelichen Beziehung interessiert sein könnte, fallen auch wichtige Gründe

für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76

VZAE von vornherein ausser Betracht, erlauben diese Bestimmungen doch lediglich

eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme etc. bei

ansonsten fortbestehender Ehegemeinschaft, nicht aber ein dauerhaftes

Getrenntleben. Der Beschwerdeführer erfüllt damit unabhängig von seiner

hiesigen Integration die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht,

da seine in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft maximal vom 6. Juni 2016

bis zum 21. Dezember 2018 dauerte. Es kann damit offenbleiben, inwieweit

er sich in der Schweiz integriert hat.

3.3

3.3.1

Bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker

Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern

ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2

AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in

Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen

Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

3.3.2

Die Integration des Beschwerdeführers geht nicht über übliche

Integrationserwartungen hinaus. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und

Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden

nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der noch kurzen

Aufenthaltsdauer und der nicht mehr intakten Ehebeziehung auch nicht zu

erwarten. Insbesondere fallen auch die übrigen verwandtschaftlichen Beziehungen

des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht in den Schutzbereich der genannten

Bestimmungen. Gemäss seinen eigenen Angaben leben seine Verwandten zudem

bereits seit 2011 in der Schweiz, weshalb er schon vor seiner Einreise in die

Schweiz ohne deren Unterstützung in seinem Heimatland zurechtkommen musste. Der

Beschwerdeführer ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner

Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht

mehr zuzumuten wäre. Die schwierige wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland

stehen in keinem relevanten Konnex zu seinem ehebedingten Aufenthalt und

betrifft seine in Bosnien und Herzegowina lebenden Landsleute gleichermassen,

weshalb sich auch hieraus kein Härtefall ableiten lässt. Ferner gilt Bosnien-Herzegowina

gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August 2003 als

verfolgungssicherer Staat (safe country), in den eine Rückkehr grundsätzlich

zumutbar ist (vgl. VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00839, E. 3.4). Ein

nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist somit weder ersichtlich noch

substanziiert vorgebracht. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in

einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1

AIG).

3.4 Zusammenfassend

hat sich mit der definitiven Trennung der Eheleute der Aufenthaltszweck des

Beschwerdeführers erfüllt und ist seine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 23

VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung

mangels ersichtlichen Härtefall zu widerrufen. Von einer Rückweisung an die

Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung kann angesichts der

klaren Sach- und Rechtslage abgesehen werden, zumal hierzu auch keine

substanziierten Anträge des Beschwerdeführers vorliegen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …