Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00840

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00840

14. Mai 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21720)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00840

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C, vertreten durch A,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulpflege D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulzuteilung/Feststellungsbegehren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C, geboren 2008, besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 die

sechste Klasse der Primarschule E im Schulkreis D, wo er gemobbt worden sein

soll. Am 25. März 2019 beschloss die Kreisschulpflege D deshalb in Absprache

mit seinen Eltern, A und B, per 1. April 2019 die Teildispensation von C vom

Unterricht.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wurde C für das

Schuljahr 2019/2020 der Sekundarschule F im Schulkreis D zugeteilt, obschon

seine Eltern der die Zuteilung vornehmenden Kreisschulpflege am Vortag

mitgeteilt hatten, dass ihr Sohn die zentrale Aufnahmeprüfung für die

Langgymnasien bestanden habe und am Gymnasium I in Zürich aufgenommen worden

sei. Auf einen entsprechenden Einwand von A und B hin versicherte der

Schulpflegepräsident diesen darum am 17. Juni 2019, dass die – per

Massenversand zugestellte – Sekundarschulzuteilung mit der bestandenen

Aufnahmeprüfung nicht mehr gelte und sie "im Falle einer nicht bestandenen

Bewährungszeit [...] eine erneute Zuteilung" erhielten. Das Schreiben

überschnitt sich zeitlich mit einem solchen von A und B an die

Kreisschulpflege, worin dieser die Anträge unterbreitet wurden, "[d]ie

bisherige Unzumutbarkeit der Rückkehr von C in Pflichtschulen von D [...]

fortzusetzen und jedenfalls C ausserhalb des Schulkreises D – im Falle Gymnasiumsrückkehr

– am Schulhaus G einzuteilen", eventualiter die Kosten einer von ihnen

bestimmten Privatschule zu übernehmen.

Mit Zirkularbeschluss vom 19. Juli 2019 hob die

Kreisschulpflege D die Verfügung vom 14. Juni 2019 (förmlich) auf und trat

auf die Gesuche von A und B um Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren

Beschulung ihres Sohns im Schulkreis D sowie Zuteilung von C ins

Sekundarschulhaus G bzw. um Übernahme der Kosten seiner Privatschulung nicht

ein.

Erwägungen

II.

A, B und C rekurrierten dagegen am 17. August 2019

beim Bezirksrat H und beantragten in materieller Hinsicht die

"Feststellung der Unzumutbarkeit mit Einteilungsfolge [...]". Mit

Beschluss vom 22. November 2019 wies der Bezirksrat H den Rekurs ab.

III.

Am 16. Dezember 2019 erhoben A, B und C Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 22. November 2019 unter Entschädigungsfolge; in

prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Ausschluss der Öffentlichkeit von

der Verhandlung.

Der Bezirksrat H und die Kreisschulpflege D schlossen mit

Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom

29.

Januar 2020 je auf Abweisung des Rechtsmittels. Hierzu äusserten sich A,

B und C am 3. Februar 2020 und verlangten zusätzlich, dass gegen die

Kreisschulpflege und den Bezirksrat ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei,

da diese "strafrechtsrelevantes Verhalten gedeckt" bzw.

"vollzogen" hätten. Mit weiteren Eingaben vom 13. und 20. Februar

2020.

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer

Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Es fungiert jedoch nicht als

Aufsichtsinstanz über die genannten Behörden, weshalb auf den

beschwerdeführerischen Antrag auf Einleitung eines "Disziplinarverfahrens"

gegen diese nicht einzutreten ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 74). Von einer Überweisung der Eingabe an die jeweils zuständige obere

Aufsichtsbehörde ist sodann abzusehen, nachdem die Erhebung einer

Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist, weshalb die Pflicht zu deren

Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 48).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der erwähnten

Einschränkung einzutreten.

2.

Das auf § 62 Abs. 2 VRG gestützte prozessuale

Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren

ist insoweit gegenstandslos, als keine öffentliche mündliche Verhandlung und

keine öffentliche Urteilsberatung stattfinden. Der Entscheid wird ausserdem

anonymisiert publiziert, sodass der Persönlichkeitsschutz des

Beschwerdeführers 3 hinreichend gewahrt ist.

Nicht stattzugeben ist sodann dem nachträglich gestellten

Gesuch der Beschwerdeführenden um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit

einem Anfang Mai 2020 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren

(VB.2020.00270) betreffend die Übernahme der den Beschwerdeführenden 1 und

2.

im Zusammenhang mit der Teildispensation des Beschwerdeführers 3 vom

Unterricht (angeblich) erwachsenen Mehrkosten, betreffen die beiden Verfahren

doch weder den identischen Sachverhalt noch stellen sich dieselben Rechtsfragen

(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin trat auf das – hier einzig noch streitige – Gesuch der

Beschwerdeführenden 1 und 2 um Feststellung der Unzumutbarkeit der

"Weiterbeschulung" des Beschwerdeführers 3 im Schulkreis D

"während der schulpflichtigen Zeit" nicht ein, weil sie damit die

Beantwortung einer Frage verlangten, welche sich angesichts des Wechsels des

Beschwerdeführers 3 ans Gymnasium – wenn überhaupt – erst zu einem späteren

Zeitpunkt stellen werde, sodass kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse

vorliege. Die Vorinstanz schliesst sich dem an.

3.2

Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Es sind grundsätzlich

die gleichen Kriterien wie für die Rekurslegitimation (§ 21 Abs. 1 VRG) massgebend, das heisst, die gesuchstellende Person muss einen eigenen,

persönlichen praktischen Nutzen an der Feststellung dartun können. Der

praktische Nutzen besteht in der Regel darin, dass mit der Feststellungsverfügung

nachteilige Dispositionen vermieden werden sollen. Mit Feststellungsbegehren

können Privatpersonen aber auch das Ziel verfolgen, aus prozessökonomischen

Gründen eine Grundsatzfrage vorweg klären zu lassen. Das Feststellungsinteresse

muss dabei in aller Regel aktuell sein, es sei denn, es gehe um eine

Grundsatzfrage, welche sonst nie geklärt werden könnte (zum Ganzen Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24; Beatrice

Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin

Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

[VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 25 N. 15, 19

und 23 f.; Isabelle Häner in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

Zürich 2009, Art. 25 N. 34).

Daneben gelten spezifische Kriterien für die

Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses und damit die Zulässigkeit der

Feststellungsverfügung. So muss über den Bestand, Nichtbestand und Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit bestehen. Gegenstand der

Feststellungsverfügung muss mithin ein konkretes Rechtsverhältnis sein; es muss

sich um verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten eines individuell bestimmten

Rechtssubjekts handeln, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben.

Unzulässig sind Feststellungsbegehren zur Ermittlung von Tatsachen oder zur

Klärung abstrakter oder theoretischer Rechtsfragen. Nach Praxis und Lehre sind

hingegen grundsätzlich auch zukünftige Rechtsverhältnisse feststellungswürdig,

wenn sie hinreichend konkretisiert sind bzw. wenn der ihnen zugrunde liegende

Tatbestand schon weitgehend verwirklicht ist (zum Ganzen Bosshart/Bertschi,

§ 19 N. 25; Weber-Dürler/Kunz-Notter, Art. 25 N. 24;

BGE 135 II 60 E. 3.3.3).

Ein Feststellungsanspruch besteht schliesslich nur dann,

wenn die gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit nicht ebenso gut

– bzw. nicht ohne unzumutbare Nachteile – eine Gestaltungsverfügung erwirken

kann; in diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär

(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 26; BGE 137 II 199 E. 6.5).

3.3

Den

Angaben der Beschwerdeführenden zufolge wurde der Beschwerdeführer 3 in

der Primarschule jahrelang gemobbt und zuletzt – Anfang des Jahres 2019 – sogar

mit dem Tod bedroht sowie vor versammelter Klasse mit einem Gürtel geschlagen;

ein entsprechendes Strafverfahren wurde im Juni 2019 eingeleitet. Der Wunsch

der Beschwerdeführenden 1 und 2, dass ihr Sohn im Schulalltag nicht mehr

auf seine "Peiniger" treffen muss, erscheint insofern

nachvollziehbar, zumal er gemäss einem Bericht einer Fachstelle für

Opferberatung und Kinderschutz vom Dezember 2019 aufgrund des Erlebten (der

"für ihn äusserst belastenden Mobbingerfahrungen") heute noch an

einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Bereits am 12. Juni 2019

wurde den Beschwerdeführenden jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 3

die Aufnahmeprüfung für die Zürcher Langgymnasien bestanden habe und für das

Schuljahr 2019/2020 dem Gymnasium I zugeteilt werde. Bezüglich der kurz zuvor

vorgenommenen Zuteilung zum Sekundarschulhaus F im bisherigen Schulkreis wurden

sie sodann am 17. Juni 2019 seitens des Beschwerdegegners ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass diese "administrative Zuteilung" mit dem

Bestehen der Aufnahmeprüfung hinfällig geworden sei und darüber bzw. über ihr

auf (§ 26 Abs. 3 VSG in Verbindung mit) § 10 Abs. 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) gestütztes

Gesuch um individuelle Zuteilung des Beschwerdeführers 3 ausserhalb des

Schulorts neu zu befinden sein werde, wenn er die – ein Semester dauernde –

Probezeit im Gymnasium nicht bestehen sollte.

Damit war die von den Beschwerdeführenden am 17. Juni

2019.

aufgeworfene Frage der Unzumutbarkeit der Zuteilung des Beschwerdeführers 3

in eine Sekundarschule im Schulkreis D von Anfang an rein hypothetisch und wäre

ihnen eine positive Antwort der Beschwerdegegnerin bloss insofern von

(vermeintlichem) Nutzen gewesen, als sie darauf hätten hoffen können, diese

würde den Beschwerdeführer 3 bei einem allfälligen Nichtbestehen der

Probezeit infolge der früher erkannten Unzumutbarkeit einer Sekundarschule

einem anderen Schulkreis zuteilen. Hierauf vertrauen dürfen hätten sie freilich

nicht, da bei der Prüfung der (Un-)Zumutbarkeit nach § 10 VSV

grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist, das heisst, die

Beschwerdegegnerin hätte die Zumutbarkeit der Zuteilung des

Beschwerdeführers 3 in eine bestimmte Sekundarschule des Schulkreises D im

Rahmen des konkreten Zuteilungsentscheids so oder anders (noch einmal) zu

überprüfen gehabt.

3.4

Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin und die

Vorinstanz das Vorliegen eines aktuellen, praktischen Feststellungsinteresses

(bereits) bei Einreichung des verfahrensauslösenden Feststellungsbegehrens

verneinten, und trat der Beschwerdegegner darauf zu Recht nicht ein.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich

auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von

Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem

Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit

einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'720.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …