VB.2019.00840
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00840
14. Mai 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21720)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00840
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C, vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulpflege D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulzuteilung/Feststellungsbegehren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, geboren 2008, besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 die
sechste Klasse der Primarschule E im Schulkreis D, wo er gemobbt worden sein
soll. Am 25. März 2019 beschloss die Kreisschulpflege D deshalb in Absprache
mit seinen Eltern, A und B, per 1. April 2019 die Teildispensation von C vom
Unterricht.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wurde C für das
Schuljahr 2019/2020 der Sekundarschule F im Schulkreis D zugeteilt, obschon
seine Eltern der die Zuteilung vornehmenden Kreisschulpflege am Vortag
mitgeteilt hatten, dass ihr Sohn die zentrale Aufnahmeprüfung für die
Langgymnasien bestanden habe und am Gymnasium I in Zürich aufgenommen worden
sei. Auf einen entsprechenden Einwand von A und B hin versicherte der
Schulpflegepräsident diesen darum am 17. Juni 2019, dass die – per
Massenversand zugestellte – Sekundarschulzuteilung mit der bestandenen
Aufnahmeprüfung nicht mehr gelte und sie "im Falle einer nicht bestandenen
Bewährungszeit [...] eine erneute Zuteilung" erhielten. Das Schreiben
überschnitt sich zeitlich mit einem solchen von A und B an die
Kreisschulpflege, worin dieser die Anträge unterbreitet wurden, "[d]ie
bisherige Unzumutbarkeit der Rückkehr von C in Pflichtschulen von D [...]
fortzusetzen und jedenfalls C ausserhalb des Schulkreises D – im Falle Gymnasiumsrückkehr
– am Schulhaus G einzuteilen", eventualiter die Kosten einer von ihnen
bestimmten Privatschule zu übernehmen.
Mit Zirkularbeschluss vom 19. Juli 2019 hob die
Kreisschulpflege D die Verfügung vom 14. Juni 2019 (förmlich) auf und trat
auf die Gesuche von A und B um Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren
Beschulung ihres Sohns im Schulkreis D sowie Zuteilung von C ins
Sekundarschulhaus G bzw. um Übernahme der Kosten seiner Privatschulung nicht
ein.
Erwägungen
II.
A, B und C rekurrierten dagegen am 17. August 2019
beim Bezirksrat H und beantragten in materieller Hinsicht die
"Feststellung der Unzumutbarkeit mit Einteilungsfolge [...]". Mit
Beschluss vom 22. November 2019 wies der Bezirksrat H den Rekurs ab.
III.
Am 16. Dezember 2019 erhoben A, B und C Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 22. November 2019 unter Entschädigungsfolge; in
prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Ausschluss der Öffentlichkeit von
der Verhandlung.
Der Bezirksrat H und die Kreisschulpflege D schlossen mit
Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom
29.
Januar 2020 je auf Abweisung des Rechtsmittels. Hierzu äusserten sich A,
B und C am 3. Februar 2020 und verlangten zusätzlich, dass gegen die
Kreisschulpflege und den Bezirksrat ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei,
da diese "strafrechtsrelevantes Verhalten gedeckt" bzw.
"vollzogen" hätten. Mit weiteren Eingaben vom 13. und 20. Februar
2020.
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Es fungiert jedoch nicht als
Aufsichtsinstanz über die genannten Behörden, weshalb auf den
beschwerdeführerischen Antrag auf Einleitung eines "Disziplinarverfahrens"
gegen diese nicht einzutreten ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 74). Von einer Überweisung der Eingabe an die jeweils zuständige obere
Aufsichtsbehörde ist sodann abzusehen, nachdem die Erhebung einer
Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist, weshalb die Pflicht zu deren
Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 48).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der erwähnten
Einschränkung einzutreten.
2.
Das auf § 62 Abs. 2 VRG gestützte prozessuale
Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren
ist insoweit gegenstandslos, als keine öffentliche mündliche Verhandlung und
keine öffentliche Urteilsberatung stattfinden. Der Entscheid wird ausserdem
anonymisiert publiziert, sodass der Persönlichkeitsschutz des
Beschwerdeführers 3 hinreichend gewahrt ist.
Nicht stattzugeben ist sodann dem nachträglich gestellten
Gesuch der Beschwerdeführenden um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit
einem Anfang Mai 2020 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren
(VB.2020.00270) betreffend die Übernahme der den Beschwerdeführenden 1 und
2.
im Zusammenhang mit der Teildispensation des Beschwerdeführers 3 vom
Unterricht (angeblich) erwachsenen Mehrkosten, betreffen die beiden Verfahren
doch weder den identischen Sachverhalt noch stellen sich dieselben Rechtsfragen
(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin trat auf das – hier einzig noch streitige – Gesuch der
Beschwerdeführenden 1 und 2 um Feststellung der Unzumutbarkeit der
"Weiterbeschulung" des Beschwerdeführers 3 im Schulkreis D
"während der schulpflichtigen Zeit" nicht ein, weil sie damit die
Beantwortung einer Frage verlangten, welche sich angesichts des Wechsels des
Beschwerdeführers 3 ans Gymnasium – wenn überhaupt – erst zu einem späteren
Zeitpunkt stellen werde, sodass kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
vorliege. Die Vorinstanz schliesst sich dem an.
3.2
Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Es sind grundsätzlich
die gleichen Kriterien wie für die Rekurslegitimation (§ 21 Abs. 1 VRG) massgebend, das heisst, die gesuchstellende Person muss einen eigenen,
persönlichen praktischen Nutzen an der Feststellung dartun können. Der
praktische Nutzen besteht in der Regel darin, dass mit der Feststellungsverfügung
nachteilige Dispositionen vermieden werden sollen. Mit Feststellungsbegehren
können Privatpersonen aber auch das Ziel verfolgen, aus prozessökonomischen
Gründen eine Grundsatzfrage vorweg klären zu lassen. Das Feststellungsinteresse
muss dabei in aller Regel aktuell sein, es sei denn, es gehe um eine
Grundsatzfrage, welche sonst nie geklärt werden könnte (zum Ganzen Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24; Beatrice
Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 25 N. 15, 19
und 23 f.; Isabelle Häner in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2009, Art. 25 N. 34).
Daneben gelten spezifische Kriterien für die
Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses und damit die Zulässigkeit der
Feststellungsverfügung. So muss über den Bestand, Nichtbestand und Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit bestehen. Gegenstand der
Feststellungsverfügung muss mithin ein konkretes Rechtsverhältnis sein; es muss
sich um verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten eines individuell bestimmten
Rechtssubjekts handeln, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben.
Unzulässig sind Feststellungsbegehren zur Ermittlung von Tatsachen oder zur
Klärung abstrakter oder theoretischer Rechtsfragen. Nach Praxis und Lehre sind
hingegen grundsätzlich auch zukünftige Rechtsverhältnisse feststellungswürdig,
wenn sie hinreichend konkretisiert sind bzw. wenn der ihnen zugrunde liegende
Tatbestand schon weitgehend verwirklicht ist (zum Ganzen Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 25; Weber-Dürler/Kunz-Notter, Art. 25 N. 24;
BGE 135 II 60 E. 3.3.3).
Ein Feststellungsanspruch besteht schliesslich nur dann,
wenn die gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit nicht ebenso gut
– bzw. nicht ohne unzumutbare Nachteile – eine Gestaltungsverfügung erwirken
kann; in diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär
(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 26; BGE 137 II 199 E. 6.5).
3.3
Den
Angaben der Beschwerdeführenden zufolge wurde der Beschwerdeführer 3 in
der Primarschule jahrelang gemobbt und zuletzt – Anfang des Jahres 2019 – sogar
mit dem Tod bedroht sowie vor versammelter Klasse mit einem Gürtel geschlagen;
ein entsprechendes Strafverfahren wurde im Juni 2019 eingeleitet. Der Wunsch
der Beschwerdeführenden 1 und 2, dass ihr Sohn im Schulalltag nicht mehr
auf seine "Peiniger" treffen muss, erscheint insofern
nachvollziehbar, zumal er gemäss einem Bericht einer Fachstelle für
Opferberatung und Kinderschutz vom Dezember 2019 aufgrund des Erlebten (der
"für ihn äusserst belastenden Mobbingerfahrungen") heute noch an
einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Bereits am 12. Juni 2019
wurde den Beschwerdeführenden jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 3
die Aufnahmeprüfung für die Zürcher Langgymnasien bestanden habe und für das
Schuljahr 2019/2020 dem Gymnasium I zugeteilt werde. Bezüglich der kurz zuvor
vorgenommenen Zuteilung zum Sekundarschulhaus F im bisherigen Schulkreis wurden
sie sodann am 17. Juni 2019 seitens des Beschwerdegegners ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass diese "administrative Zuteilung" mit dem
Bestehen der Aufnahmeprüfung hinfällig geworden sei und darüber bzw. über ihr
auf (§ 26 Abs. 3 VSG in Verbindung mit) § 10 Abs. 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) gestütztes
Gesuch um individuelle Zuteilung des Beschwerdeführers 3 ausserhalb des
Schulorts neu zu befinden sein werde, wenn er die – ein Semester dauernde –
Probezeit im Gymnasium nicht bestehen sollte.
Damit war die von den Beschwerdeführenden am 17. Juni
2019.
aufgeworfene Frage der Unzumutbarkeit der Zuteilung des Beschwerdeführers 3
in eine Sekundarschule im Schulkreis D von Anfang an rein hypothetisch und wäre
ihnen eine positive Antwort der Beschwerdegegnerin bloss insofern von
(vermeintlichem) Nutzen gewesen, als sie darauf hätten hoffen können, diese
würde den Beschwerdeführer 3 bei einem allfälligen Nichtbestehen der
Probezeit infolge der früher erkannten Unzumutbarkeit einer Sekundarschule
einem anderen Schulkreis zuteilen. Hierauf vertrauen dürfen hätten sie freilich
nicht, da bei der Prüfung der (Un-)Zumutbarkeit nach § 10 VSV
grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist, das heisst, die
Beschwerdegegnerin hätte die Zumutbarkeit der Zuteilung des
Beschwerdeführers 3 in eine bestimmte Sekundarschule des Schulkreises D im
Rahmen des konkreten Zuteilungsentscheids so oder anders (noch einmal) zu
überprüfen gehabt.
3.4
Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz das Vorliegen eines aktuellen, praktischen Feststellungsinteresses
(bereits) bei Einreichung des verfahrensauslösenden Feststellungsbegehrens
verneinten, und trat der Beschwerdegegner darauf zu Recht nicht ein.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich
auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von
Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem
Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit
einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'720.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …