VB.2019.00841
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00841
25. März 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21573)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00841
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
Beschwerdeführerinnen 2 und 3
vertreten durch A,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinde Kilchberg, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 betreffend Standortentscheid und
Kreditgenehmigung zum Feuerwehrdepot und zum Werkhof,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. Februar 2019 stimmten die Stimmberechtigten der
Gemeinde Kilchberg anlässlich einer Urnenabstimmung über folgenden Antrag des
Gemeinderats Kilchberg ab:
"1. Variante A:
'Neubau Feuerwehrdepot und Werkhof im Tal' mit einer Kredithöhe von CHF 15'930'000.00
2. Variante B:
'Instandsetzung und Erweiterung Feuerwehrdepot und Werkhof Alte
Landstrasse 166' mit einer Kredithöhe von CHF 11'660'000.00
3. Stichfrage:
Welche der beiden Varianten soll zu Ausführung gelangen, falls beide Varianten
angenommen werden?
4. Mit
dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt."
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Kilchberg stimmten der
Variante A mit 1'169 Jastimmen gegen 1'099 Neinstimmen und der
Variante B mit 1'324 Jastimmen gegen 938 Neinstimmen zu. In der
Stichfrage entschieden sich die Stimmberechtigten mit 1'192 Stimmen für
Variante B; 1'087 Stimmberechtigte hatten in der Stichfrage für
Variante A gestimmt. Die Gemeinde Kilchberg publizierte das Ergebnis der
Abstimmung am 12. Februar 2019 mit dem Hinweis, dass dagegen wegen
Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen und
im Übrigen innert 30 Tagen Rekurs erhoben werden könne.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 10. März 2019, persönlich überbracht
am 12. März 2019, reichten A, B und C beim Bezirksrat Horgen Rekurs mit
dem Titel "Rekurs gegen die Urnenabstimmung vom 10.2.2019:
Standortentscheid und Kreditgenehmigung zum Feuerwehrdepot und Werk" ein.
Ihr Rekurs enthielt die folgenden Anträge:
"Antrag 1: Wir
beantragen die Erstellung eines Gutachtens zum gefährdeten Baumbestand des
Schellerparks, insbesondere zum Mammutbaum und dem Eibenwäldchen. Die Wahl des
oder der Gutachter erfolgt in Absprache mit den Rekurrentinnen und Pro Natura.
Antrag 2: Die
Urnenabstimmung vom 10.2 Standortentscheid Feuerwehrdepot und Werkhof ist nach
Bekanntmachung des Gutachtens zu wiederholen. Dabei ist genügend Zeit für die
öffentliche politische Debatte einzuräumen, insbesondere im lokalen
Gemeindeblatt 'Kilchberger' und mit der Möglichkeit zu kontroversen öffentlichen
Veranstaltungen und zur Begehung des Schellerparks."
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 trat der
Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Zudem auferlegte
er A, B und C die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 842.60 je zu einem
Drittel unter solidarischer Haftung füreinander (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A. Gegen
diesen Beschluss reichten A, B und C (die letzten beiden vertreten durch A) am
16.
Dezember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragten
sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 6. Dezember 2019 sei
aufzuheben und der Bezirksrat Horgen sei anzuweisen, ihren Rekurs materiell zu
beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, "die Frist zur
Abfassung der Beschwerdeschrift [sei] auf -die üblichen- 30 Tage zu
verlängern".
Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2019 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung ab und stellte fest, es stehe
den Beschwerdeführerinnen frei, innert der 30-tägigen Frist gemäss § 53 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) auch
noch eine "ordentliche Beschwerde" einzureichen.
B. Die
Gemeinde Kilchberg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020,
die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolgen abzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie zudem, der Beschwerde sei in einem Zwischenentscheid
umgehend die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Bezirksrat Horgen
verzichtete am 6. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung.
Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Entzug der
aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2020 ab.
C. Mit der
persönlich überbrachten Eingabe vom 23. Januar 2020 hielten die
Beschwerdeführerinnen sinngemäss an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Kilchberg
verzichtete am 28. Januar 2020 auf weitere Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff.
VRG).
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell
unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
Die Beschwerdeführerinnen sind somit vorliegend insofern
zur Beschwerdeerhebung legitimiert, als sie sich gegen den Entscheid der
Vorinstanz richtet, auf ihren Rekurs vom 12. März 2019 sei nicht
einzutreten.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerinnen machen "eine Beschneidung des rechtlichen
Gehörs" geltend, da ihnen der Beschluss des Bezirksrats Horgen nach einer
neunmonatigen Bearbeitungszeit am 11. Dezember 2019 und damit kurz vor
Weihnachten zugestellt worden sei und sie nur fünf Tage Zeit zur Einreichung
der Beschwerde am Verwaltungsgericht gehabt hätten.
2.2
Rechtsmittelfristen
sollen verhindern, dass behördliche Akte auf unbestimmte Zeit infrage gestellt
werden können. Damit dienen die Fristen der Rechtssicherheit und auch dem
Rechtsfrieden (VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.00758, E. 2.2.2). Dies
gilt insbesondere in Stimmrechtssachen, da möglichst schnell geklärt werden
soll, ob eine Abstimmung aufgrund der behaupteten Mängel aufzuheben ist oder
nicht. Dementsprechend gilt in Stimmrechtssachen eine gesetzliche
Rechtsmittelfrist von fünf Tagen ([§ 53 Satz 2 in Verbindung mit]
§ 22 Abs. 1 VRG).
2.3
Da es sich
bei der Frist von § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG um eine gesetzliche handelt, stand es nicht im Belieben der Vorinstanz, den
Beschwerdeführerinnen eine andere Frist anzusetzen.
Soweit die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz eine
Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
vorwerfen, ist ihre Rüge unbegründet, da die lange Bearbeitungsdauer wesentlich
auf das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerinnen zurückzuführen ist, die
wiederholt neue Eingaben machten.
3.
3.1
Mit einem
Stimmrechtsrekurs können alle Handlungen staatlicher Organe, welche die
politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder
Volksabstimmungen betreffen, angefochten werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG; vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 57 ff.).
3.2
Ob der
Rekurs der Beschwerdeführerinnen vom 10. März 2019 als Stimmrechtsrekurs
zu qualifizieren war, ist anhand der Anträge sowie der vorgebrachten Rügen zu
beurteilen.
3.2.1
Die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den
Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt
wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck
bringt (BGE 143 I 211 E. 3.1; VGr, 11. Dezember 2019,
VB.2019.00618, E. 4). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine
Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im
Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 143 I 78 E. 4.4).
3.2.2
Mit ihrem ersten Antrag verlangten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss die
Schaffung einer sachlichen und ausgewogenen Informationsgrundlage in Bezug auf
die zur Abstimmung gebrachte Kreditvorlage. Unter Berücksichtigung und
Diskussion dieser neuen Informationen sollten die Stimmberechtigten
anschliessend erneut über den Kredit entscheiden können, weshalb die Abstimmung
vom 10. Februar 2019 aufzuheben und zu wiederholen sei (Antrag 2).
Die Beschwerdeführerinnen brachten in ihrem Rekurs vor,
der Baumbestand im Schellergutpark, insbesondere der Mammutbaum und das
Eibenwäldchen, sei entgegen den Weisungen des Gemeinderats Kilchberg zur
Abstimmung vom 10. Februar 2019 durch den Bau der Tiefgarage (im Rahmen
der neuen Mehrzweckanlage) stark gefährdet. Es liege ein Mangel vor, da die
Stimmberechtigten unzutreffend über den Eingriff in den geschützten Baumbestand
des Schellergutparks informiert worden seien. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerinnen hätte eine "Bekanntmachung der tatsächlichen
Gefährdung des Baumbestands durch ein Gutachten […] bei einem deutlichen Teil
der Bevölkerung zu einem Umdenken und damit zu einem anderen
Abstimmungsergebnis" geführt. Weiter bemängelten die
Beschwerdeführerinnen, bei der Abstimmung habe "ein gravierender
Informationsmangel der Stimmbürger" vorgelegen, da die
Informationsveranstaltung des Gemeinderats erst sechs Tage nach Erhalt der Abstimmungsunterlagen
stattgefunden, die Feuerwehr relativ kurzfristig ihre Meinung geändert habe und
alle Parteien mit Ausnahme der GLP ihre Abstimmungsempfehlung erst am
1.
Februar 2019 und nur im "Thalwiler Anzeiger" (und nicht im
Gemeindeblatt "Kilchberger") publiziert hätten.
Damit machten die Beschwerdeführerinnen eine ungenügende
oder falsche Information der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat im Vorfeld
der Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 geltend und rügten somit eine
Verletzung ihrer Abstimmungsfreiheit.
3.3
Die
Vorinstanz hat das Rechtsmittel damit zu Recht als Stimmrechtsrekurs
entgegengenommen. Dass die Beschwerdeführerinnen ihren Rekurs in der Triplik
vom 27. Juni 2019 als ordentlichen Rekurs bezeichneten, der sich zunächst
auf einen erheblichen Sachmangel der Mehrzweckanlage Variante B beziehe
und erst anschliessend und darauf folgend den Antrag stelle, die Abstimmung zu
wiederholen, ändert daran nichts.
3.4
3.4.1
Stimmrechtsrekurs ist innert fünf Tagen zu erheben (§ 22 Abs. 1 VRG; vgl. E. 2). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung
und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).
Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine
Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt
werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate
zugewartet werden (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1 mit
Hinweisen). Zu den Vorbereitungshandlungen gehören auch die behördlichen
Abstimmungserläuterungen (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss.,
Zürich 1990, S. 325; vgl. auch VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.00758,
E. 1.2).
3.4.2
Vorliegend kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen bereits die
Weisungen des Gemeinderats Kilchberg hätten anfechten müssen, da sie in ihrem
Rekurs auch die Rechtmässigkeit dieser Weisungen anzweifeln (z. B.
"Entgegen der Aussage in der Weisung […]"). Der Stimmrechtsrekurs der
Beschwerdeführerinnen, welcher der Vorinstanz am 12. März 2019 persönlich
überbracht wurde, erfolgte in jedem Fall verspätet, da die Ergebnisse der
Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 am 12. Februar 2019 – und damit
einen Monat vor Einreichung des Rekurses – durch die Gemeinde Kilchberg amtlich
publiziert wurden.
3.5
Allerdings
besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in Stimmrechtssachen
gegebenenfalls ein aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV
fliessender Anspruch auf Revision (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 ff.,
113.
Ia 146 E. 3, beides auch zum Folgenden). Dies setzte indes voraus,
dass erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem
früheren Verfahren nicht bekannt waren, die aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung
nicht geltend gemacht werden mussten.
Aus dem kantonalen Recht ergibt sich diesbezüglich kein weiter
gehender Anspruch.
Vorliegend ist keine erhebliche Tatsache ersichtlich,
welche nicht bereits im regulären Rekursverfahren hätte vorgebracht werden
können. In den Weisungen des Gemeinderats wurden die Sicherung der Bäume
während der Bauzeit thematisiert und ihre räumliche Nähe zum möglichen Bauprojekt
bildlich dargestellt.
3.6
Damit trat
die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Stimmrechtsrekurs der
Beschwerdeführerinnen ein.
4.
Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rekurs die geplanten
Grabungsarbeiten an den inventarisierten Bäumen, welche die Gemeinde offenbar vor
dem Bauentscheid bzw. einem allfälligen Schutzentscheid ausführen wollte, zu
verhindern versuchten, hätten sie dafür das falsche Anfechtungsobjekt bzw. das
falsche Verfahren gewählt, da mit einem Stimmrechtsrekurs nur Stimmrechtssachen
im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c angefochten werden können (vgl.
E. 3.1). Damit hatte die Vorinstanz die in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Rügen nicht zu behandeln, und es kann offenbleiben, ob die
Beschwerdeführerinnen dies überhaupt zum Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gemacht haben.
5.
Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführerinnen die
Kosten für das vorinstanzliche Verfahren, da sie ihren Rekurs im Sinn von
§ 13 Abs. 4 VRG als offensichtlich aussichtslos qualifizierte.
Die amtliche Publikation der Abstimmungsergebnisse durch
die Gemeinde Kilchberg erfolgte mit dem Hinweis, dass gegen das Ergebnis der
Abstimmung vom 10. Februar 2019 wegen Verletzung von Vorschriften über die
politischen Rechte innert 5 Tagen und im Übrigen innert 30 Tagen
Rekurs erhoben werden könne. Da die Beschwerdeführerinnen rechtsunkundig sind,
war für sie angesichts der vorliegenden besonderen Umstände nicht ohne Weiteres
erkennbar, dass der Rekurs innert 5 und nicht innert 30 Tagen zu erheben war. Die
Aussichtslosigkeit des Rekurses war deshalb trotz verpasster Frist nicht
offensichtlich. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Kosten für
das Rekursverfahren dennoch auferlegte, verletzte sie § 13 Abs. 4 VRG. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. III
des vorinstanzlichen Beschlusses ist abzuändern, und die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der
vorinstanzlichen Kosten gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Gestützt
auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2
Der
Beschwerdegegner ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem
Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in
der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen
Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die Streitsachen meist Rechtsgebiete, in
denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und somit gegenüber den
beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (VGr, 26. Juni 2012,
VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).
Folglich ist dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom
6.
Dezember 2019 werden die Rekurskosten dem Bezirksrat Horgen auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis
am 19. April 2020 still.
6.
Mitteilung an …