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Entscheid

VB.2019.00842

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00842

1. September 2020Deutsch33 min

(URT.2020.22034)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00842

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A, vertreten durch RA T,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1964, Staatsangehörige Serbiens sowie Kroatiens, reiste am 21. September

2011 von Serbien in die Schweiz ein und heiratete am 17. November 2011

einen hier aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen. Sie erhielt in

der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche einmal mit Gültigkeit bis

zum 19. August 2017 verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies

sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets

bis zum 28. Dezember 2015.

B. Die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. November 2016 und das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2017 wiesen hiergegen erhobene

Rechtsmittel ab (VB.2016.00794). Das Verwaltungsgericht begründete seinen

Entscheid im Wesentlichen damit, die Ehe von A sei als endgültig gescheitert zu

beurteilen, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen seien. Die

Ehe habe zudem weniger als drei Jahre gedauert, und es liege kein nachehelicher

Härtefall vor. A besitze zwar neben der serbischen auch die kroatische

Staatsangehörigkeit. Eine eigene, von derjenigen ihres Ehemanns unabhängige

Aufenthaltsberechtigung gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) aufgrund ihrer

kroatischen Staatsangehörigkeit sei indes weder Gegenstand der angefochtenen

Verfügung noch des Rekursentscheids gewesen; ein solches Aufenthaltsrecht sei

auch nicht geltend gemacht worden. Es unterliess deshalb eine entsprechende

Prüfung.

C. Das

Bundesgericht hob mit Urteil vom 22. Dezember 2017 in Gutheissung der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A dasjenige des

Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 auf, soweit darauf eingetreten wurde,

und wies die Sache zur Prüfung eines freizügigkeitsrechtlichen Anspruchs

aufgrund der kroatischen Staatsbürgerschaft von A an das Verwaltungsgericht

zurück (2C_471/2017). Dieses nahm das Verfahren VB.2016.00794 als Geschäft

VB.2018.00014 wieder auf, hob den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

teilweise und die Verfügung des Migrationsamts vollständig auf und wies die

Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung

im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurück.

D. Nach

Durchführung weiterer Abklärungen wies das Migrationsamt mit Verfügung vom

11. Juli 2019 das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2019.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A bei der Sicherheitsdirektion

rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. November 2019

abwies.

III.

A liess gegen den Rekursentscheid am 17. Dezember

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei dieser aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. In prozessualer

Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren

und der unterzeichnende Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar 2020

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf die

Beschwerdeantwort. Am 7. Januar 2020 und am 7. Februar 2020 reichte A

weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung

massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer-

und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das

Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Mit

Ratifizierung des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen wurde das Abkommen

mit Wirkung per 1. Januar 2017 auch auf Kroatien ausgedehnt (vgl. BBl

2016, 4999; AS 2016, 5233). Staatsangehörige Kroatiens, die sich zum damaligen Zeitpunkt

bereits in der Schweiz aufhielten und – wie die Beschwerdeführerin – über eine

überjährige Aufenthaltserlaubnis verfügten, gelangten dabei unmittelbar ab

Inkrafttreten des genannten Protokolls in den Genuss der mit der

Freizügigkeit verbundenen Rechte, vorausgesetzt,

sie konnten sich auf ein sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebendes

Aufenthaltsrecht berufen (Art. 10 Abs. 5c Sätze 4 f. FZA; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 der Verordnung

vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs

[SR 142.203]); BGE 130 II 1 E. 3.4; BGr, 22. Dezember

2017, 2C_471/2017, E. 2.1, und 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 3.4.2). Die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens setzt

damit eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus (BGE 131 II 339 E. 2; BGr, 15. November 2018, 2C_630/2017, E. 2.2, und 24. April

2015, 2C_784/2014, E. 2.2). Eine solche kann insbesondere durch die

Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Art. 4 FZA

in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

Möglich ist unter andrem auch ein Verbleiberecht nach Beendigung der

Erwerbstätigkeit (Art. 4 Anhang I FZA) oder eine

Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1

Anhang 1 FZA.

2.3

Aus den

Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

2.3.1

Während ihrer am 17. November 2011 geschlossenen Ehe war die

Beschwerdeführerin mehrheitlich im Rahmen von Temporäranstellungen bei B als

Reinigungskraft tätig. Wie dem ins Recht gelegten Auszug aus dem individuellen

Konto der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) entnommen werden

kann, verdiente sie im April 2012 Fr. 1'107.-, im Mai und Juni

durchschnittlich Fr. 1'245.- und von September bis Dezember 2012

durchschnittlich Fr. 724.50 im Monat. Im Jahr 2013 verdiente sie

durchschnittlich Fr. 830.- im Monat. Im Jahr 2014 verdiente sie insgesamt Fr. 5'560.-

für ihre Arbeitsleistung für B und zusätzlich für die Monate Juli und August Fr. 1'150.-

bei C. Da sich die Beschwerdeführerin vom 13. August bis 23. Dezember

2014.

in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, sollte sich ihr

durchschnittlicher monatlicher Lohn daher auf Fr. 695.- für die Monate

Januar bis Juni und auf Fr. 1'270.- für Juli und August belaufen haben .

Für die Monate Januar bis März 2015 ist sodann als Einkommen ein Betrag von Fr. 1'329.-

aufgeführt, wobei die Beschwerdeführerin für den Februar 2015

Arbeitslosentaggelder erhielt (der versicherte Verdienst betrug Fr. 861.-).

Gemäss eigenen Angaben arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt bis Ende Januar

2015.

Im Februar habe sie Arbeitslosentaggelder erhalten und im März und April

von etwas Unfalltaggeld gelebt und zweimaliger Nothilfezahlungen der

Sozialhilfe, danach von Unterhaltsbeiträgen ihres Ex-Ehemannes. Von Mai 2015

bis 11. August 2015 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer

psychiatrischer Behandlung. Seit dem 27. August 2015 wird die

Beschwerdeführerin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.

2.3.2

Am 30. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch für eine

Invalidenrente. Die SVA Zürich klärte in der Folge den Anspruch der

Beschwerdeführerin ab. Mit Verfügung vom 14. November 2017 wies die SVA

Zürich das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Aus einem in Auftrag

gegebenen ärztlichen Gutachten gehe hervor, dass aufgrund der Erkrankung der

Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft seit Januar 2012

nicht mehr zumutbar sei. Aus ärztlicher Sicht könne sie noch leichtere Arbeiten

in einem Pensum von 50 % ausüben. Bei Eintritt der Invalidität am 1. Januar

2013.

(Zeitpunkt, indem die einjährige gesetzliche Wartezeit erfüllt sei und ein

IV-Grad von mindestens 40 % bestehe), seien jedoch noch keine drei volle

Beitragsjahre in der Schweiz geleistet worden. Die Voraussetzungen für

Leistungen der Invalidenversicherung seien deshalb nicht erfüllt.

2.3.3

Gemäss den sich in den Akten befindenden medizinischen Unterlagen leidet

die Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose. Die Beschwerdeführerin war zudem

mehrmals ambulant oder stationär aufgrund depressiver Symptomatik in

Behandlung. Wie dem Austrittsbericht der Klinik I vom 4. September 2015

entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin in Serbien über vier Monate

psychiatrisch hospitalisiert. Seit Anfang Oktober 2013 habe sie sich in

ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Eine erste Hospitalisierung in

der Klinik I sei vom 18. Oktober 2013 bis zum 31. Oktober 2013, eine

zweite Hospitalisierung (nach einem Suizidversuch) vom 13. August 2014 bis

10.

November 2014 erfolgt. Anschliessend war sie bis zum 23. Dezember

2014.

in der Klinik hospitalisiert. Eine dritte Hospitalisation (ebenfalls nach

einem Suizidversuch) erfolgte vom 19. Mai 2015 bis zum 11. August

2015.

2.3.4

Seit November 2018 ist die Beschwerdeführerin beim Hilfswerk L tätig , wo

sie während 1 ½ oder 2 Stunden pro Tag beim "Zvieri Vorbereiten,

allenfalls auf Gruppen verteilen. Geschirr zurücknehmen, Abwaschen und

Zurückstellen" hilft. Für ihren Einsatz erhält sie keinen Lohn, sondern er

berechtigt sie zum Bezug von Integrationszulagen gemäss Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Nach eigener

Aussage habe sie dort "noch bis Ende 2019" gearbeitet . Zwei

ebenfalls ins Recht gelegte Arztzeugnisse vom 15. April 2019 bzw. vom 4. Juni

2019.

von Dr. med. O bescheinigen demgegenüber Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 1. April

2019.

bis 30. Juni 2019 bzw. vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember

2019.

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen bzw.

heute noch die Arbeitnehmereigenschaft besitzt.

3.1

Arbeitnehmende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden

Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens

einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I

FZA). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die

Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

3.2

Als

freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während

einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen

erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1

E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den

zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die

Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ

wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des

fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141

II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die

im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden,

gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131 II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3; 5. März

2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein

Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine

Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se

aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der

betreffenden Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen

liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als

völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die

Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini,

Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März 1982 53/81 Levin,

Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3,

mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65

(Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die

Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4),

qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-

bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal

et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In

einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne

eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen

Monatseinkommen von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die

Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände

und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer

echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr,

3.

Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das

Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als

untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach

während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat

erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 4. Dezember

2017, 2C_289/2017, E. 4.4).

3.3

Die

Beschwerdeführerin verdiente während ihrer Arbeitstätigkeit von April 2012 bis

Januar 2015 monatlich zwischen rund Fr. 700.- und Fr. 1'300.-. Die

Arbeitslosenkasse errechnete am 7. April 2015 einen versicherten Verdienst

von Fr. 861.-. Es ist somit fraglich, ob die eher untergeordnete temporäre

Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin eine echte und tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit darstellte. Allerdings war die Beschwerdeführerin

schon bei Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu 50 %

erwerbsunfähig. Ob diese teilweise Erwerbsunfähigkeit bei der Quantifizierung

der Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen ist und ob die Beschwerdeführerin die

Arbeitnehmereigenschaft überhaupt je erlangt hat, kann jedoch – wie noch zu

zeigen ist – offengelassen werden.

3.4

Die

Bewilligung EU/EFTA darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb

entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend

arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung

mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6

Abs. 6 Anhang I FZA). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

verliert eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als

unselbständig erwerbstätige Person jedoch, wenn sie freiwillig arbeitslos

geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei

(ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste

Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich

bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig

Dispositiv

arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis

keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach

Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr

besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs

Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und

"die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann

auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft

spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3)

bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014

S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer

Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,

befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche

Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt

ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person

zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,

10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen VGr, 23. Oktober

2018, VB.2018.00539, E. 2.3 – 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7).

3.5

Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft erlangt

haben sollte, befand sie sich im Zeitpunkt der Ausdehnung des

Freizügigkeitsabkommens auf kroatische Staatsbürger am 1. Januar 2017

schon seit Ende Januar 2015 und damit knapp zwei Jahre nicht mehr im

Arbeitsprozess und bestanden keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr, eine

andere Arbeitsstelle zu bekommen. Sie war denn auch im Rahmen ihrer

Resterwerbsfähigkeit von 50 % nie mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig. Wie

die Vorinstanz zu Recht erwägt, hat die auf wenige Stunden pro Woche

beschränkte und lediglich zum Bezug von Integrationszulagen berechtigende

Beschäftigung bei L Sozialhilfecharakter. Sie vermag die

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft deshalb nicht zu begründen

bzw. aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin besass damit weder im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen noch

besitzt sie heute die Arbeitnehmereigenschaft. Sie kann deshalb aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin ein

Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit (Art. 4

Anhang I FZA) geltend machen kann.

4.1 Wird eine (unselbständige)

Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die

betroffene arbeitnehmende Person unter anderem auf ein Verbleiberecht nach Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni

1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei

Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat"

(Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht,

die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats

geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person

ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat

insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie

Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die

Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die

Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige

Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017,

2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die

arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gerade

aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen ist eine

ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen

nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung gehindert

ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen

kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten

Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt (BGr,

12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]).

Diesbezüglich vermag der Rentenbescheid der zuständigen IV-Stelle regelmässig

wertvolle Hinweise zu liefern (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1 mit

Hinweisen; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.2 Darüber, unter

welchen Umständen eine Person im freizügigkeitsrechtlichen Kontext als dauernd

arbeitsunfähig zu gelten hat, schweigen sich aber sowohl Verordnung wie

Abkommen aus, und auch das Bundesgericht musste sich bislang noch nicht zu

dieser Frage äussern. Das Verwaltungsgericht kam in einem Urteil vom 11. Dezember

2019 zum Schluss, dass ein Arbeitnehmer, welcher auch in einer angepassten

Tätigkeit zu 54 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und damit in

diesem Umfang erwerbsunfähig sei, als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinn des

Freizügigkeitsrechts einzustufen sei (VB.2019.00316, E. 5.3). Die Vor­instanz

kam vorliegend zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine

Einschränkung in der Leistungsfähigkeit bestehe, was keine dauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Freizügigkeitsabkommens darstelle.

4.3 Die

Beschwerdeführerin reiste am 21. September 2011 in die Schweiz ein und

heiratete am 17. November 2011 einen hier aufenthaltsberechtigten

deutschen Staatsangehörigen. Wie der Verfügung der SVA Zürich vom 14. November

2017 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung entnommen werden kann, ist

der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung eine Tätigkeit als

Reinigungskraft seit Januar 2012 nicht mehr zumutbar. Aus ärztlicher Sicht

können jedoch leichte Arbeiten in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden.

Die Beschwerdeführerin ist somit schon seit Januar 2012 dauerhaft zu 50 %

erwerbsunfähig. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin (Multiple Sklerose,

rezidivierende depressive Störung [vgl. oben 2.3.3]) ist nicht auf einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen.

Zum Zeitpunkt des Eintritts der teilweisen Erwerbsunfähigkeit

hielt sich die Beschwerdeführerin noch nicht während zweier Jahre ständig in

der Schweiz auf. Zwar war die Beschwerdeführerin noch bis Ende Januar 2015 als

Reinigungskraft beschäftigt, doch kann die Aufgabe dieser Arbeitstätigkeit im

Rahmen ihrer Resterwerbsfähigkeit gerade nicht mit der schon seit Januar 2012

bestehenden teilweisen Erwerbsunfähigkeit begründet werden. Die stationären

Behandlungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 4.1) bedeuten keinen

dauerhaften Verlust der Arbeitsunfähigkeit.

Die Beschwerdeführerin legt neu zwei Arztzeugnisse ins Recht,

wonach sie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu 100 %

arbeitsunfähig war. Die Arztzeugnisse vermögen jedoch wiederum nicht

rückwirkend die Aufgabe der Arbeitstätigkeit Ende Januar 2015 zu begründen. Am

1. Januar 2019 hatte die Beschwerdeführerin ihre allenfalls ursprünglich

erlangte Arbeitnehmereigenschaft schon seit geraumer Zeit verloren.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch gestützt auf Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Verordnung Nr. 1251/70/EWG sind damit von vornherein nicht erfüllt. Ob

die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft je hatte und ob die

teilweise Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt als dauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Freizügigkeitsabkommen zu qualifizieren ist,

kann damit offengelassen werden.

5.

Mit Blick auf die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin

fällt auch eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätige im

Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA ausser Betracht (vgl. Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs [SR 142.203]; BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7).

6.

Mit Urteil des Bezirksgerichts P vom 20. Februar 2019

wurde die Ehe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. Sie hat damit

auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht mehr als Ehefrau eines EU-Bürgers (Art. 7

lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA).

7.

Die Beschwerdeführerin erfüllte damit weder im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Protokolls III noch erfüllt sie heute einen

Freizügigkeitstatbestand oder andere Voraussetzungen, um sich auf das

Freizügigkeitsabkommen berufen zu können.

8.

8.1 Wie schon

im ursprünglichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 – das

allerdings vom Bundesgericht aufgehoben wurde – festgehalten worden war, hat

die Beschwerdeführerin auch keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das

Ausländer- und Integrationsgesetz (VB.2016.00794, E. 4).

8.2 Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer

Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Gesetzesfassung)

weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht.

8.2.1

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und

ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2;

Martina Caroni, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50

N. 50). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer

der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel somit die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft,

da sich die ausländische Person ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf

ihren bisherigen Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG stützen kann.

Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach

Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGr, 7. Juni 2013, 2C_891/2012, E. 2.1, und 10. Juni

2011, 2C_830/2010, E. 2.1).

8.2.2

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 17. November 2011 geschlossen.

Am 9. August 2014 kam es zwischen den Ehegatten in ihrer Wohnung zu einem

Streit mit Handgreiflichkeiten. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 10. August 2014 aus der ehelichen

Wohnung weggewiesen und gegen sie ein Betret- und Kontaktverbot ausgesprochen,

welches mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts P vom 18. August 2014

bis zum 24. November 2014 verlängert wurde.

Nach dem Vorfall vom 9. August 2014 begab sich die Beschwerdeführerin in

die Klinik I in Q und später in die Klinik K, wo sie sich bis zum 23. Dezember

2014 einer stationären psychiatrischen Behandlung unterzog.

Die Beschwerdeführerin zog am 23. Dezember 2014

wieder zu ihrem Ehemann in die eheliche Wohnung. Mit Urteil des Bezirksgerichts

P vom 11. März 2015 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt. Die

eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zugewiesen

und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 30. April 2015 zum Verlassen der

Wohnung angesetzt.

8.2.3

Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201) werden als

wichtige Gründe für das Getrenntleben namentlich berufliche Verpflichtungen

oder erhebliche familiäre Probleme erachtet. Nach der Rechtsprechung können

auch gesundheitliche Probleme eines Ehegatten einen wichtigen Grund für das

Getrenntleben darstellen (VGr, 8. Dezember 2010, VB.2010.00381, E. 3.2,

nicht veröffentlicht; bestätigt in: BGr, 15. Juni 2011, 2C_140/2011, E. 3.2).

Erforderlich sind jedoch Hinweise bzw. fachliche Belege dafür, dass das

Zusammenleben aufgrund der Erkrankung tatsächlich verunmöglicht wird (vgl. BGr,

15. Juni 2011, 2C_140/2011, E. 3.2). So bejahte das

Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grunds für getrennte

Wohnsitze bei einem Ehepartner, der wegen seiner schizo-affektiven Störung (Typ

Depression) mehrmals hospitalisiert werden musste und intensiver

psychiatrischer Betreuung bedurfte (BVGr, 28. September 2012, C-2578/2010,

E. 6.3.2).

Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds muss die

Ehegemeinschaft auch während des Getrenntlebens weiterbestanden haben.

Regelmässige eheliche Kontakte sprechen für den Fortbestand der ehelichen Beziehung

(Esther Amstutz, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 49 AuG N. 21).

Dabei werden praxisgemäss in verfahrens- und materiell-rechtlicher Hinsicht

hohe Anforderungen an die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens

gestellt: Die Ehegatten trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von

Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei um Umstände aus

ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Es wird von

ihnen erwartet, dass sie ihre besondere Situation dartun und – soweit möglich –

anhand geeigneter Belege nachweisen, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch

wenn sie aus wichtigen Gründen getrennt gelebt wird.

8.2.4

Die Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen

Probleme sind zwar ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AIG und zudem

kausal für die Aufhebung des Zusammenlebens. Jedoch kann nicht davon ausgegangen

werden, dass die Ehegemeinschaft während dieser weiterbestand.

Nach dem Streit mit Handgreiflichkeiten zwischen den

Ehegatten am 9. August 2014 schrieb der Ehemann auf Anfrage des

Beschwerdegegners am 10. November 2014, dass ein Eheschutzverfahren eingeleitet

worden sei und dass er hoffe, sich von seiner Ehefrau trennen zu können. Am 18. November

2014 antwortete er auf die Frage, ob sich mit einer Wiederaufnahme der

Wohngemeinschaft rechnen lasse, dies sei nicht denkbar. Er habe keine Beziehung

mehr zu seiner Ehefrau bzw. weder schriftlichen noch telefonischen oder gar

persönlichen Kontakt. Mit Urteil des Bezirksgerichts P vom 11. März 2015

wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt und die Beschwerdeführerin

angewiesen, die eheliche Wohnung bis zum 30. April 2015 zu verlassen. Auf

ein Schreiben des Beschwerdegegners hin bestätigte der Ehemann, dass die

Beschwerdeführerin am 30. April 2015 aus der gemeinsamen Wohnung

ausgezogen sei. Schon im August 2014 sei jedoch sein Ehewille erloschen. Er

präzisierte am 27. Juli 2015, seine Ehefrau sei am 23. Dezember 2014

wieder zu ihm in die Wohnung gezogen. Sie hätten "es versucht", aber

es sei erneut zu Streitigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin sei dann am 30. April

2015 aus der Wohnung ausgezogen. Schliesslich verneinte er mit Schreiben vom 16. Oktober

2015 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Er werde

sich, sobald er Zeit und Ruhe habe, um die Scheidung kümmern. Dem

Austrittsbericht der Klinik K vom 4. Februar 2015 ist sodann zu entnehmen,

dass ein Paargespräch stattgefunden habe, welches jedoch nicht zur Klärung der

Situation habe beitragen können; die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Austritt

zudem angegeben, im Notfall bei einer Freundin unterzukommen. Es scheint daher vielmehr,

dass die Beschwerdeführerin lediglich deshalb in die eheliche Wohnung

zurückkehrte, weil sie keine andere Möglichkeit hatte. Der Ehemann nahm die

Beschwerdeführerin wiederum deshalb auf, weil das Getrenntleben noch nicht richterlich

bewilligt worden war. Zwar scheint während des Zusammenlebens eine gewisse

Annäherung zwischen den Ehegatten stattgefunden zu haben. Am 3. März 2015

kam es jedoch zu einem weiteren Vorfall mit Handgreiflichkeiten zwischen den

Ehegatten. Wie dem Polizeibericht zu entnehmen ist, schlief die

Beschwerdeführerin zu dieser Zeit auf einem Bett im Wohnzimmer und der Ehemann

im eigentlichen Schlafzimmer. Es ist damit davon auszugehen, dass die

Ehegemeinschaft – trotz Zusammenleben – schon vor dem 3. März 2015 nicht

mehr bestanden hatte.

Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass

die eheliche Gemeinschaft vom 17. November 2011 bis zum 9. August

2014 dauerte sowie allenfalls noch vom 23. Dezember 2014 bis längstens zur

gerichtlichen Trennung der Ehe am 11. März 2015. Die Ehe dauerte somit

weniger als drei Jahre. Zudem kann auch nicht von einer erfolgreichen

Integration gesprochen werden. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist demnach zu verneinen.

8.3 Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen.

8.3.1

Bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe", die

einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sind sämtliche Umstände

des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Ein

wichtiger persönlicher und Anspruch auf Bewilligung auslösender Grund kann sich

aus Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person

ergeben. Dazu können etwa der Integrationsgrad, die Respektierung der

Rechtsordnung, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der

Gesundheitszustand der Betroffenen gehören, auch wenn sie einzeln betrachtet

grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Da es dabei um nacheheliche

Härtefälle geht, das heisst an die ursprünglich aus der Ehe abgeleitete

Bewilligung angeknüpft wird, sind auch die Umstände von Bedeutung, die zum

Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Insoweit rechtfertigt es

sich, im Todesfall des Partners etwa Pietätsgründe in die Gesamtwürdigung

einfliessen zu lassen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden

keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf

weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im

Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall

setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche

Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen

Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von

einem Weiterbestehen der ursprünglich aus der Ehe abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den

damit verbundenen Aufenthalt beziehen (zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.1

mit Hinweisen).

8.3.2

Medizinische Tatsachen können als wichtige persönliche Gründe anerkannt werden,

sofern die betroffene Person nachweist, dass sie ernsthafte gesundheitliche

Probleme hat und diese über längere Zeit eine permanente Behandlung oder

punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im

Herkunftsland nicht verfügbar oder nicht erschwinglich sind, sodass der Abbruch

der in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung zu einer erheblichen

Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (VGr, 24. August

2011, VB.2011.00022, E. 2.2.1). Der blosse Umstand, dass das Gesundheits-

oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der

Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren

Standard entspricht, hat aber nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr

in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6, mit

Hinweisen).

8.3.3

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine etwa 56-jährige

Staatsangehörige Serbiens wie auch Kroatiens mit letztem Wohnsitz in Serbien,

wo sie auch während ihrer ersten langjährigen Ehe lebte. In die Schweiz reiste

die Beschwerdeführerin im Alter von 47 Jahren vor knapp 9 Jahren.

Überwiegend beruhte ihre Anwesenheit in der Schweiz jedoch auf einem

prozessualen Anwesenheitsrecht. Die eheliche Gemeinschaft zwischen ihr und

ihrem zweiten Ehemann bestand weniger als 3 Jahre. In sprachlicher sowie

wirtschaftlicher Hinsicht ist die arbeitslose und sozialhilfeabhängige

Beschwerdeführerin hierzulande offenkundig nicht integriert. Auch auf vertiefte

soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung weisen die Akten nicht hin.

In Serbien leben hingegen zwei

ihrer drei (Stief-)Kinder. Eines lebt in Bosnien-Herzegowina. In Serbien

verfügt die Beschwerdeführerin damit über ein soziales Netz, auch wenn sie

vorbringt, praktisch keinen Kontakt mehr mit den Kindern zu pflegen. Sie kam

zudem erst verhältnismässig spät in die Schweiz. Den grössten Teil ihres

Berufslebens verbrachte sie in Serbien. Den Akten ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin gelernte Schneiderin ist und in Serbien lange Zeit in einer

Hotelküche und später in einem Selbstbedienungsladen als Verkäuferin gearbeitet

hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

zumindest in Serbien nach wie vor Kontakte hat, auf welche sie bei einer

Rückkehr zurückgreifen kann. Da die Beschwerdeführerin dort erwerbstätig war,

dürfte sie auch Renten- und Sozialversicherungsansprüche erworben haben, was

eine Wiedereingliederung erleichtert sollte.

8.3.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit Längerem in psychiatrischer

Behandlung. In Serbien oder Kroatien wäre die medizinische Versorgung nicht

gewährleistet; mangels Versicherung und eigener finanzieller Möglichkeiten

bestünde jedenfalls kein Zugang zur Versorgung. Mit Schreiben vom 19. November

2015 bestätigte R, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 29. September

2015 in psychiatrischer teilstationärer Behandlung befinde. Ihre seit Jahren

persistierende depressive Grunderkrankung weise eine akute sowie lückenlose

Behandlungsbedürftigkeit auf, da ansonsten schwere Selbstgefährdung oder andere

bleibende Gesundheitsschäden drohten.

8.3.5

Die Beschwerdeführerin hat keine aktuellen medizinischen Unterlagen

eingereicht, aus welchen ersichtlich wird, dass sie sich zurzeit immer noch

oder wieder in psychiatrischer Behandlung befindet. Was zudem die festgestellte

Multiple Sklerose anbelangt, wurden die damit zusammenhängenden Umstände von

der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Es wurde lediglich ein neueres

Arztzeugnis vom 4. Juni 2019 von Dr. med. O ins Recht gelegt, gemäss

welchem die Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 zu

100 % arbeitsunfähig war. Über die Gründe schweigen sich sowohl

Arztzeugnis als auch Beschwerdeführerin aus.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch einer

psychiatrischen (oder anderen medizinischen) Behandlung bedürfte, sind in

Serbien solche möglich (vgl. VB.2016.00794, E. 3.3.2.2; vgl. BVGer, 30. März

2012, E-1723/2008, E. 8.4.5, und 12. April 2010, D-7864/2006, E. 7.2.2;

BVGE 2010/41 [je mit Hinweisen]). Die Beschwerdeführerin war denn anscheinend

auch vor ihrer Ausreise in Serbien aufgrund einer depressiven Symptomatik über

vier Monate psychiatrisch hospitalisiert. Ein Zugang zu psychiatrischen

Einrichtungen hat damit schon konkret bestanden. Im Rahmen der staatlichen Pflichtversicherung

haben zudem alle legal Aufenthaltsberechtigten in Serbien Anspruch auf

kostenlose Behandlung, wobei allerdings gewisse Leistungen selbst beglichen

werden müssen. In der Regel setzt die Aufnahme in die obligatorische

Krankenversicherung einen ständigen legalen Aufenthalt und eine Registrierung

in Serbien voraus. Zurückkehrende müssen sich mit einer amtlichen

Wohnsitzbestätigung, einem Identitätsausweis und einem Arbeitsbuch an das

Arbeitsamt wenden und den Einschluss in die Krankenversicherung beantragen

(vgl. BVGer, 16. Mai 2014, E-6710/2013 E. 4.3.4.2; Schweizerische

Flüchtlingshilfe, Serbien: Psychiatrische Behandlung für Roma, 8. Juni

2016, S. 10 f.).

8.3.6 Auch in Kroatien besteht ein funktionierendes

Gesundheitssystem sowie eine staatliche Pflichtversicherung (Kroatischer

Gesundheitsfonds). Diese übernimmt die Kosten für Behandlungen und Medikamente,

wobei auch in Kroatien gewisse Leistungen selbst beglichen werden müssen.

Ausnahmen bestehen für verletzliche Personen (beispielsweise pensionierte,

behinderte oder arbeitslose Personen oder solche mit geringem Einkommen). Der

Zugang zu medizinischen Leistungen ist entsprechend gewährleistet (vgl. European

Observatory on Health Systems and Policies, Health Systems in Transition,

Croatia: Health System Review, 2014, www.euro.who.int/en/countries/croatia/publications3/croatia-hit2014;

vgl. auch WHO, Can people afford to pay for health care? New

evidence on financial protection in Croatia, 2018, www.euro.who.int/en/countries/croatia/publications/can-people-afford-to-pay-for-health-care-new-evidence-on-financial-protection-in-croatia-2018).

8.3.7

Fraglich ist, ob es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer

Beeinträchtigungen möglich ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Den

Akten ist zu entnehmen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde S im

November 2015 die Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme prüfte. Dass

eine Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet wurde, ist indes nicht ersichtlich.

Auch macht die Beschwerdeführerin selber keine solchen Schwierigkeiten geltend.

Ohnehin darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihren Kindern bei der

Wiedereingliederung unterstützt werden kann.

Der gesundheitliche Zustand der

Beschwerdeführerin bedingt nach dem Gesagten nicht ihren weiteren Verbleib in

der Schweiz. Zudem scheint die psychische Erkrankung schon vor ihrer Einreise

in der Schweiz bestanden zu haben, weshalb kein genügender Zusammenhang

zwischen dem geltend gemachten medizinischen Grund und der Lebenssituation der

Beschwerdeführerin nach dem Scheitern der Ehe vorliegt. Sie kann deswegen keine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

beanspruchen.

9.

9.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475, E. 3.1).

Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und

die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des

Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten

lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

9.2 Wie

gezeigt wurde (oben 8.3), ist der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Serbien

oder alternativ Kroatien zumutbar. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die psychischen Probleme der

Beschwerdeführerin vermögen im Übrigen aus den genannten Gründen auch keine

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu zeitigen.

10.

10.1 Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.3 Die

Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung.

10.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

10.3.2

Die Beschwerdeführerin ist von der Sozialhilfe abhängig und damit

mittellos. Die vorliegende Beschwerde kann zudem nicht als offensichtlich

aussichtslos beurteilt werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters war

gerechtfertigt. Folglich ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung stattzugeben und der Beschwerdeführerin in der Person ihres

Vertreters ein Rechtsbeistand zu bestellen.

10.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar

2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von

insgesamt 6 Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 115.-

zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 20 Minuten

für die Durchsicht des Rekursentscheids und die Instruktion der

Beschwerdeführerin ist praxisgemäss im Rekurs- und nicht im Beschwerdeverfahren

zu entschädigen, ebenso die dazugehörenden Barauslagen. Im Übrigen erscheint

der Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses als angemessen. Rechtsanwalt T ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'320.- zuzüglich

Barauslagen von Fr. 96.- und 7,7 % Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

10.3.4

Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwalt

T wird der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Er wird mit Fr. 1'525.05

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lau­sanne 14.

8. Mitteilung an …