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Entscheid

VB.2019.00843

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00843

19. Februar 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21466)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00843

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat D,

Beschwerdegegner,

betreffend

Beschwerde in Stimmrechtssachen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

8. Dezember 2016 wies die Gemeindeversammlung der Gemeinde D ein vom

Gemeinderat beabsichtigtes Verkaufsgeschäft betreffend Grundstück Nr. 01

zurück. Nach Projektanpassungen wurde das Geschäft am 27. Juni 2018 erneut

an der Gemeindeversammlung behandelt und der Verkauf des Grundstücks für

Fr. 5'686'200.- an E genehmigt. In den Weisungen zur Gemeindeversammlung

werden u. a. der Aussichtsschutz für das oberhalb gelegene

Nachbargrundstück mit der "Villa F" (Nr. 02, ebenfalls Eigentum

der Gemeinde D) sowie der Schutz des "Wiesenbords G" als kommunales

Schutzobjekt auf Grundstück Nr. 01 thematisiert. Ausserdem werden die

Grenzabstände zum Grundstück "Villa F" mit zwei Metern und zur

unterhalb des Grundstücks Nr. 01 gelegenen H-Strasse mit neun Metern

visualisiert.

B. Am

4. Juli 2019 reichte E ein Baugesuch für die Parzelle Nr. 01 ein; sie

beabsichtigt, darauf vier Mehrfamilienhäuser mit total zehn Wohnungen zu

erstellen. Die oberen beiden Wohnhäuser, angrenzend an das Grundstück Nr. 02,

weisen gemäss Baueingabe einen Grenzabstand von 0,3 bzw. 1,3 Metern auf. Die

Attikageschosse dieser beiden Wohnhäuser sollen sodann aufgrund des steilen

Terrains mit Fussgängerbrücken zum Fussweg auf Grundstück Nr. 02

erschlossen werden. Diese Brücken kommen dabei fast vollständig auf das

Nachbargrundstück zu liegen. Die Fusswegerschliessungen sind weder in den

Weisungen zur Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2018 noch im

Grundstückkaufvertrag mit E enthalten. Der Grenzabstand zur H-Strasse beträgt

gemäss Baugesuch noch 5 Meter.

Am 17. September 2019 stimmte der Gemeinderat D der

Einräumung eines Näherbaurechts zulasten des Grundstücks Nr. 02 zu und

gewährte E zugleich das (Über-)Baurecht für die zwei Fussgängerbrücken. Der

Gemeinderat beauftragte ausserdem das Ressort Liegenschaften damit, die nötigen

Dienstbarkeiten im Grundbuch anmerken zu lassen. In der Folge erteilte die

Baukommission D am 21. Oktober 2019 die baurechtliche Bewilligung für das

Projekt von E.

C. Nachdem

A und B, beide wohnhaft in D, die Profilierung des Bauprojekts gesehen hatten,

verlangten sie die Zustellung der baurechtlichen Bewilligung; diese wurde ihnen

am 1. November 2019 zugestellt. Nach deren Kenntnisnahme verlangte B von

der Gemeindeverwaltung auch den Gemeinderatsbeschluss vom 17. September

2019; dieser wurde ihm offenbar am 12. November 2019 ausgehändigt.

Erwägungen

II.

Am 15. November 2019 reichten A, B und C beim

Bezirksrat I einen "Rekurs, ev. Aufsichtsbeschwerde c. Politische Gemeinde

D" ein.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 trat der

Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Die Eingabe

wurde als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (Dispositiv-Ziff. II) und

der Antrag auf superprovisorische Massnahmen im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde

abgewiesen (Dispositiv-Ziff. IV). Ausserdem setzte der Bezirksrat der

Gemeinde D eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme

(Dispositiv-Ziff. VI). Die Kosten von Fr. 894.60 betreffend das

Nichteintreten auf den Rekurs wurden A, B und C je zu einem Drittel unter

solidarischer Haftung auferlegt; Parteientschädigungen wurden nicht

zugesprochen (Dispositiv-Ziffern VII und VIII).

III.

Am 17. Dezember 2019

reichten A, B und C (die Ersteren vertreten durch C) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein. Darin stellen sie folgende Anträge:

"Es sei der

vorinstanzliche Nichteintretensentscheid in Disp. Ziff. I, II, VII

und VIII aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf den Rekurs der

Beschwerdeführer vom 15. November 2019 bzw. zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensmässiger Hinsicht

a) seien

die Beschwerdevernehmlassungen den Beschwerdeführern zuzustellen;

b)

eventuell sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;

c) es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

belassen, und zwar in folgender präzisierter Form für den Beschwerdegegner: Unterlassung

des Grundbrucheintrags von Näher- und Überbaurecht gemäss GRB vom 17.9.2019,

Unterlassung des Abschlusses oder gar schon Vollzugs einer separaten

Vereinbarung betreffend Wiesenbord G Parzelle 01 D H-Strasse;

d) eventuell sei durch sofortige einstweilige Verfügung

anzuordnen: Unterlassung des Grundbucheintrages von Näher- und Überbaurecht

gemäss GRB vom 17.9.2019, Unterlassung des Abschlusses oder gar schon Vollzugs

einer separaten Vereinbarung betreffend Wiesenbord G Parzelle 01 D H-Strasse.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen

bisherigen Instanzen zulasten des Beschwerdegegners."

Am 7. Januar 2020 reichte das Ressort Hochbau D (im

Auftrag des Gemeinderats) eine Beschwerdeantwort ein, worin die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A, B und C beantragt

wurde. Der Bezirksrat I verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar 2020 auf

eine Vernehmlassung und reichte die Rekursakten ein. Gleichentags sistierte er

das Aufsichtsbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids im vorliegenden Verfahren.

Am 8. Januar 2020 reichte das Ressort Hochbau D verschiedene

Akten nach. Mit Replik vom 20. Januar 2020 nahmen A, B und C zur

Beschwerdeantwort Stellung. Mit Duplik vom 27. Januar 2020 äusserte sich

das Ressort Hochbau D zur Replik. Dazu – und zu den am 8. Januar 2020

eingereichten Akten – nahmen wiederum A, B und C am 5. Februar 2020

Stellung; sie wiesen darin insbesondere auf die Dringlichkeit ihres

Verfahrensantrags lit. d) hin und verlangten offenbar einen

reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache. Am

11.

Februar 2020 nahm das Ressort Hochbau D erneut Stellung zur Sache und

reichte einen Umgebungsplan "Wiesenbord, Spiel- und Erholungsflächen"

ein. Diese beiden Dokumente wurden A, B und C am 12. Februar 2020

zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bezirksräte zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]; in Stimmrechtssachen in Verbindung mit § 161 Abs. 1

des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR,

LS 161]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführer

nicht bereits entsprochen wurde, werden sie spätestens mit dem vorliegenden

Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Zu prüfen ist zunächst, ob der Bezirksrat

die Streitsache zumindest teilweise an das Baurekursgericht hätte weiterleiten

müssen, um dadurch die Beurteilung der Baubewilligung vom 21. Oktober 2019

der zuständigen Behörde zu unterbreiten (§ 329

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, LS 700.1]; zur Möglichkeit

der "teilweisen Weiterleitung" Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 42 m. w. H.).

Denn gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind

Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die

zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitungspflicht

entfällt jedoch, wenn eine Eingabe bewusst bei der unzuständigen Instanz

erfolgte (Plüss, § 5 N. 51).

3.2

Die

Rekurseingabe und die darin gestellten Anträge zielten nicht auf die

Baubewilligung vom 21. Oktober 2019 ab. Vielmehr waren sich die Beschwerdeführer

in ihrem Rekurs vom 15. November 2019 offenbar bewusst, dass die Frist für

Rechtsmittel gegen die Baubewilligung noch lief. In der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht führen die Beschwerdeführer sodann aus, dass ihnen

"nicht zugemutet werden [könne], bezüglich dieser Rüge [d.h. betreffend

Zerstörung von "Wiesenbord G"] separat Baurekurs einzulegen. Das

wäre Sache einer beschwerdeberechtigten Naturschutzorganisation gewesen".

Da der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

auch die Eingabe an den Bezirksrat vom 15. November 2019 mitunterzeichnet

und zumindest mitverfasst hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer

mit ihrer Eingabe bewusst und nicht irrtümlicherweise an den Bezirksrat gelangt

waren. Letzterer war mithin nicht gehalten, die

Angelegenheit (teilweise) an das Baurekursgericht weiterzuleiten.

4.

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Vorinstanz hätte

im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss § 7 Abs. 4

Satz 2 VRG ihre Eingabe (auch) als Stimmrechtsrekurs entgegennehmen und

die entsprechenden Voraussetzungen prüfen sollen. Beim

Stimmrechtsrekurs handelt es sich um ein Rechtsmittel, mit dem sich alle

Handlungen staatlicher Organe anfechten lassen, welche die politische

Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen

betreffen (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG; vgl. dazu Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 57 ff.).

4.1

Die

Vorinstanz behandelte die Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. November

2019.

als ordentlichen Rekurs und trat darauf nicht ein. Mit den Voraussetzungen

eines Stimmrechtsrekurses setzte sie sich nur am Rand auseinander. Namentlich

führt die Vorinstanz aus, dass "die vorgebrachten Täuschungen (…)

anlässlich der Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2018 gegebenenfalls ihre

[diejenige der damaligen Rekurrenten] Legitimation im Rahmen eines

Stimmrechtsrekurses begründen [würde] (…)". Einen solchen würden "die

rechtskundigen bzw. rechtskundig vertretenen Rekurrenten nicht geltend"

machen. Ausserdem dürfte die Frist dafür abgelaufen sein.

4.2

Die Beschwerdeführer betitelten ihre Eingabe an die Vorinstanz mit

"Rekurs, ev. Aufsichtsbeschwerde" und ersuchten den Bezirksrat um

Anordnungen gegenüber dem Beschwerdegegner. Dazu ist festzuhalten, dass die

unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (Griffel, Kommentar VRG,

§ 23 N. 11). Daraus ergibt sich einerseits, dass die angerufene

Behörde durch die Bezeichnung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht

gebunden wird. Andererseits handelt es sich bei diesem Grundsatz um einen

Ausfluss des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]), der verhindern soll, dass zulässige

Rechtsmittel wegen überzogener formeller Anforderungen materiell nicht

behandelt werden (vgl. BGE 134 III 379 = Pra 98 [2009] Nr. 12

E. 1.2 m. w. H.).

In ihrer Eingabe an die Vorinstanz gingen

die Beschwerdeführer zwar nur kurz auf die Voraussetzungen eines

Stimmrechtsrekurses ein. Namentlich hielten sie fest, dass die von ihnen

dargelegten Umstände "einen Stimmrechtsrekurs begründet [hätten], welcher

hätte gutgeheissen werden müssen (…). Vorliegendenfalls wäre ein solcher

nachträglicher Stimmrekurs durchaus noch möglich, denn die Irreführung des

Stimmbürgers (…) ist offenkundig". Da auch die Vorinstanz davon ausging,

dass die Beschwerdeführer zu einem Stimmrechtsrekurs legitimiert (gewesen)

wären (vgl. vorne E. 4.1), hätte sie die Eingabe auch unter diesem Titel behandeln

müssen. Denn mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts in

Stimmrechtsangelegenheiten wäre eine Überprüfung des

Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2018 aufgrund nachträglich

entdeckter Unregelmässigkeiten grundsätzlich noch möglich (vgl.

BGE 145 I 207 = Pra 109 [2020] Nr. 11 E. 1.3).

4.3

Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführer mit ihrer

Eingabe an die Vorinstanz die Rekursfrist für einen Stimmrechtsrekurs

eingehalten haben. Die Vorinstanz führte diesbezüglich nur aus, dass "[für

den Stimmrechtsrekurs] die Frist (…) abgelaufen sein dürfte", ohne dass

aus den Erwägungen ersichtlich wäre, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung

der Rekursfrist abgestellt worden war.

4.3.1

In Stimmrechtssachen gilt eine fünftägige Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des

angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung

und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).

4.3.2

Vorliegend ist zentral, ab welchem Zeitpunkt

die Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung

ihrer politischen Rechte erlangt haben. Der Beschwerdegegner hat sich in seinen

Eingaben ans Verwaltungsgericht nicht dazu geäussert.

In ihrem Rekurs führten die Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang Folgendes aus: "Die Beschwerdeführer [sic]

1.

& 2 verlangten auf Ausschreibung und Profilierung des

Bauprojekts hin die Zustellung des baurechtlichen Entscheids, der ihnen am

1.

November 2019 zuging. Sie staunten nicht schlecht: Die […]

Baukommission D bewilligte am 21. Oktober 2019 etwas ganz anderes, als was

vom Souverän am 27. Juni 2018 gutgeheissen worden war". In ihrer

Rekurseingabe führten die Beschwerdeführer zudem aus: "[D]ie Irreführung

der Stimmbürger – aus der Rückschau, basierend auf den erst mit der

baurechtlichen Bewilligung vom 21. Oktober 2019 bekannt gewordenen

Informationen – ist offenkundig". Ebenfalls hielten die

Beschwerdeführer in ihrem Rekurs dafür, dass "der Käuferschaft (…)

Näherbaurecht / Überbaurecht / Wiesenbordzerstörung bereits rechtsgenügend

zugesichert sind".

Vor Verwaltungsgericht führen die Beschwerdeführer nun

aus, dass sie erst durch Kenntnisnahme des Gemeinderatsbeschlusses vom

17.

September 2019 von den Näher- und Überbaurechten erfuhren; dieser

Beschluss wurde dem Beschwerdeführer 2 offenbar am 12. November 2019

"ausgehändigt". Da diese Rechte zunächst im Grundbuch eingetragen

werden müssten, "kann erst der Grundbucheintrag von Näher- und

Überbaurecht als nicht mehr korrigierbares und damit stimmrechtsrekursfristauslösendes

Ereignis bezeichnet werden.

Mit dieser Argumentation dringen sie jedoch nicht durch:

Den Beschwerdeführern war gemäss ihren Ausführungen im Rekurs vom

15.

November 2019 bereits am 1. November 2019 bekannt, dass

– ihrer Ansicht nach – der anlässlich der Gemeindeversammlung vom

27.

Juni 2018 ausgedrückte Wille der Stimmberechtigten der Gemeinde D

missachtet wurde bzw. missachtet werden würde. Darauf müssen sich die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer behaften lassen. Somit begann die Frist

für den Stimmrechtsrekurs am 2. November 2019 zu laufen und endete am

6.

November 2019 (vgl. Griffel, § 22 N. 20 ff., und Plüss,

§ 11 N. 8 ff.). Die Eingabe der Beschwerdeführer, welche am

15.

November 2019 bei der Vorinstanz einging, erweist sich somit als

verspätet.

4.3.3

Im Ergebnis ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht auf den

Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführer eingetreten.

5.

5.1

Des

Weiteren rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Legitimation

für einen "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" abgesprochen.

Sie führen diesbezüglich aus, als "[e]inzig identifizierbares und

anfechtbares Rekursobjekt kann in diesem ganzen Geschehen nur der strittige

Gemeinderatsbeschluss vom 17. September 2019" gesehen werden.

"Die Legitimation zu diesem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs

steht [den Beschwerdeführern] dank ihrer räumlichen Nähe zur Bauparzelle 01,

dank ihrer nachbarlichen Betroffenheit von mehr als jedermann durch einen

unkorrekt vollzogenen Gemeindeversammlungsbeschluss, aber vor allem dank ihrer

Betroffenheit als Stimmbürger (mit Teilnahme an der Gemeindeversammlung

27.6.2018) zu". Im Rekurs vor Vorinstanz führten sie diesbezüglich aus, es

gehe darum, "einen falschen Vollzug des Gemeindeversammlungsbeschlusses

vom 27. Juni 2018 zu verhindern". Sie seien "als Stimmbürger […]

wie als Grundeigentümer und Nachbarn davon beschwert".

5.2

Damit

verfangen die Beschwerdeführer nicht. Die bezüglich ihrer Legitimation

angesprochenen Elemente beziehen sich auf die hier bereits abgehandelten

Rechtsmittel: Zum einen haben die Beschwerdeführer, wie aufgezeigt (vorne

E. 3.2), bewusst auf einen Baurekurs verzichtet. Zum anderen haben sie die

Frist zur Einreichung eines Stimmrechtsrekurses verpasst (vorne E. 4.3).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Vor­instanz sodann das

für den "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" sowie zur

Anfechtung von Realakten gemäss § 10c VRG vorausgesetzte schutzwürdige

Interesse und Berührtsein geprüft und – zu Recht – verneint. Die

Beschwerdeführer vermochten nicht aufzuzeigen, inwiefern sie in ihren

schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Dazu wären sie jedoch gehalten

gewesen, zumal ihre Legitimation für den von ihnen geltend gemachten

"allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" nicht offensichtlich ist

und sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533,

E. 4 – 23. August 2012, VB.2012.00342, E. 4.2 m. w. H.;

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38). Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführer nun selbst die Ansicht vertreten, dass das Verfahren

"vollends zur Stimmrechtssache geworden" ist.

6.

6.1

Weiter

rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil es die

Vorinstanz unterliess, "das vorinstanzliche Dossier beizuziehen", und

ihnen somit verunmöglichte, dieses einzusehen. Ausserdem beruhe der

vorinstanzliche Beschluss deshalb auf einem ungenügend erstellten Sachverhalt.

6.2

Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst

unter anderem ein Anspruch auf Akteneinsicht. Dieses umfasst die

Pflicht der Behörden, den Verfahrensgang vollständig zu dokumentieren

(BGE 130 II 473 E. 4 m. w. H.; Griffel, § 8 N. 5;

vgl. auch § 26a VRG). Es ist jedoch zulässig, "bei offensichtlich

unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln" auf den

Aktenbeizug zu verzichten (§ 26a Abs. 1 Satz 2 VRG). Unzulässig

ist ein Rechtsmittel insbesondere, wenn die Rekursfrist verpasst wurde, wenn

die angerufene Instanz offensichtlich unzuständig ist, wenn kein anfechtbarer

Hoheitsakt vorliegt oder wenn es klarerweise an der Legitimation mangelt

(Griffel, § 26a N. 10).

Aus der Rekurseingabe an die Vorinstanz wird

nicht klar, welche "vorinstanzlichen Akten" gemäss § 26a VRG

hätten beigezogen werden sollen. Die Beschwerdeführer ersuchten um Beizug

folgender Dokumente: "der Gemeindeversammlungs- und überhaupt Projektakten

beim Gemeinderat D", des Kaufvertrags vom 25. April 2018, der

baurechtlichen Bewilligung vom 21. Oktober 2019, des "Umgebungsplans

wie auch der Separatvereinbarung über den G-Ersatz bzw. um gewissenhafte

Erklärung des Gemeinderats über den in dieser Separatvereinbarung vorgesehenen

Inhalt" sowie "um gewissenhafte Erklärung des Gemeinderats zu diesem

ganzen Hintergrund (Amtsauskunft) [betreffend Gestaltung des Bauprojekts auf

Grundstück Nr. 01] und zur Vorlage einer allfälligen Vereinbarung mit den

Nachbarn von H-Strasse 03 und 04".

Wie bereits dargelegt, ist die Vorinstanz auf den Rekurs

nicht eingetreten, weil sie die Legitimation der Beschwerdeführer (klar) verneinte.

Des Weiteren war die Frist für den Stimmrechtsrekurs bereits abgelaufen, wovon

auch die Vorinstanz ausging. Hinzu kommt, dass die gemäss Angaben der

Beschwerdeführer zentralen Dokumente, namentlich die baurechtliche Bewilligung

vom 21. Oktober 2019 sowie der Gemeinderatsbeschluss vom

17.

September 2019, ihnen zum Zeitpunkt der Rekurserhebung bereits

vorlagen. Was die anderen Dokumente mit Blick auf die Legitimation bzw. die

Beurteilung der Rekursfrist am Verfahrensausgang ändern würden, ist nicht

ersichtlich. Mithin konnte die Vorinstanz gestützt auf § 26a

Abs. 1 Satz 2 VRG auf den Beizug weiterer Akten verzichten.

6.3

Selbst

wenn vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, so

könnte diese als geheilt betrachtet werden. Eine solche Heilung kommt vor allem

dann und selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung in Betracht, wenn

eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (vgl. zum Ganzen Griffel, § 8 N. 38;

BGr, 4. März 2009, 8C_845/2008, E. 4.2.1; VGr, 2. September

2009, VB.2009.00083, E. 4.3). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen

ergibt, war der von den Beschwerdeführern erhobene Stimmrechtsrekurs verspätet

und hat die Vorinstanz die Rekurslegitimation zu Recht verneint. Vor diesem

Hintergrund würde sich die Rückweisung der Sache als formalistischer Leerlauf

erweisen.

7.

Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer den "Ersatz

ihrer Parteikosten und Entlastung von Verfahrenskosten in allen bisherigen

Instanzen".

Da die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführer als Stimmrechtsrekurs

hätte behandeln müssen (vorne E. 4), verletzte sie § 13 Abs. 4 VRG, indem sie die Kosten für das Rekursverfahren den Beschwerdeführern

auferlegte. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen;

Dispositiv-Ziff. VII des vorinstanzlichen Beschlusses ist abzuändern, und

die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen ([§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Betreffend Parteientschädigung für das vorinstanzliche

Verfahren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dort (auch) nicht

durchgedrungen wären, wenn die Vorinstanz die Vor­aussetzungen des

Stimmrechtsrekurses korrekt geprüft hätte (vgl. vorne E. 4.3). Somit ist

den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten gutzuheissen. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

9.2

Die

Beschwerdeführer dringen zwar mit ihrem Begehren betreffend Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens durch, unterliegen aber in der Hauptsache. Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführern deshalb mangels

mehrheitlichen Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Ausrichtung

einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, da die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des

Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die

Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse

verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist

(VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 51 m. w. H.). Folglich ist dem Beschwerdegegner keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. VII des Beschlusses

des Bezirksrats I vom 11. Dezember 2019 werden die Rekurskosten dem

Bezirksrat I auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an …