VB.2019.00843
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00843
19. Februar 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21466)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00843
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat D,
Beschwerdegegner,
betreffend
Beschwerde in Stimmrechtssachen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
8. Dezember 2016 wies die Gemeindeversammlung der Gemeinde D ein vom
Gemeinderat beabsichtigtes Verkaufsgeschäft betreffend Grundstück Nr. 01
zurück. Nach Projektanpassungen wurde das Geschäft am 27. Juni 2018 erneut
an der Gemeindeversammlung behandelt und der Verkauf des Grundstücks für
Fr. 5'686'200.- an E genehmigt. In den Weisungen zur Gemeindeversammlung
werden u. a. der Aussichtsschutz für das oberhalb gelegene
Nachbargrundstück mit der "Villa F" (Nr. 02, ebenfalls Eigentum
der Gemeinde D) sowie der Schutz des "Wiesenbords G" als kommunales
Schutzobjekt auf Grundstück Nr. 01 thematisiert. Ausserdem werden die
Grenzabstände zum Grundstück "Villa F" mit zwei Metern und zur
unterhalb des Grundstücks Nr. 01 gelegenen H-Strasse mit neun Metern
visualisiert.
B. Am
4. Juli 2019 reichte E ein Baugesuch für die Parzelle Nr. 01 ein; sie
beabsichtigt, darauf vier Mehrfamilienhäuser mit total zehn Wohnungen zu
erstellen. Die oberen beiden Wohnhäuser, angrenzend an das Grundstück Nr. 02,
weisen gemäss Baueingabe einen Grenzabstand von 0,3 bzw. 1,3 Metern auf. Die
Attikageschosse dieser beiden Wohnhäuser sollen sodann aufgrund des steilen
Terrains mit Fussgängerbrücken zum Fussweg auf Grundstück Nr. 02
erschlossen werden. Diese Brücken kommen dabei fast vollständig auf das
Nachbargrundstück zu liegen. Die Fusswegerschliessungen sind weder in den
Weisungen zur Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2018 noch im
Grundstückkaufvertrag mit E enthalten. Der Grenzabstand zur H-Strasse beträgt
gemäss Baugesuch noch 5 Meter.
Am 17. September 2019 stimmte der Gemeinderat D der
Einräumung eines Näherbaurechts zulasten des Grundstücks Nr. 02 zu und
gewährte E zugleich das (Über-)Baurecht für die zwei Fussgängerbrücken. Der
Gemeinderat beauftragte ausserdem das Ressort Liegenschaften damit, die nötigen
Dienstbarkeiten im Grundbuch anmerken zu lassen. In der Folge erteilte die
Baukommission D am 21. Oktober 2019 die baurechtliche Bewilligung für das
Projekt von E.
C. Nachdem
A und B, beide wohnhaft in D, die Profilierung des Bauprojekts gesehen hatten,
verlangten sie die Zustellung der baurechtlichen Bewilligung; diese wurde ihnen
am 1. November 2019 zugestellt. Nach deren Kenntnisnahme verlangte B von
der Gemeindeverwaltung auch den Gemeinderatsbeschluss vom 17. September
2019; dieser wurde ihm offenbar am 12. November 2019 ausgehändigt.
Erwägungen
II.
Am 15. November 2019 reichten A, B und C beim
Bezirksrat I einen "Rekurs, ev. Aufsichtsbeschwerde c. Politische Gemeinde
D" ein.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 trat der
Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Die Eingabe
wurde als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (Dispositiv-Ziff. II) und
der Antrag auf superprovisorische Massnahmen im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde
abgewiesen (Dispositiv-Ziff. IV). Ausserdem setzte der Bezirksrat der
Gemeinde D eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme
(Dispositiv-Ziff. VI). Die Kosten von Fr. 894.60 betreffend das
Nichteintreten auf den Rekurs wurden A, B und C je zu einem Drittel unter
solidarischer Haftung auferlegt; Parteientschädigungen wurden nicht
zugesprochen (Dispositiv-Ziffern VII und VIII).
III.
Am 17. Dezember 2019
reichten A, B und C (die Ersteren vertreten durch C) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein. Darin stellen sie folgende Anträge:
"Es sei der
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid in Disp. Ziff. I, II, VII
und VIII aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf den Rekurs der
Beschwerdeführer vom 15. November 2019 bzw. zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensmässiger Hinsicht
a) seien
die Beschwerdevernehmlassungen den Beschwerdeführern zuzustellen;
b)
eventuell sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;
c) es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
belassen, und zwar in folgender präzisierter Form für den Beschwerdegegner: Unterlassung
des Grundbrucheintrags von Näher- und Überbaurecht gemäss GRB vom 17.9.2019,
Unterlassung des Abschlusses oder gar schon Vollzugs einer separaten
Vereinbarung betreffend Wiesenbord G Parzelle 01 D H-Strasse;
d) eventuell sei durch sofortige einstweilige Verfügung
anzuordnen: Unterlassung des Grundbucheintrages von Näher- und Überbaurecht
gemäss GRB vom 17.9.2019, Unterlassung des Abschlusses oder gar schon Vollzugs
einer separaten Vereinbarung betreffend Wiesenbord G Parzelle 01 D H-Strasse.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen
bisherigen Instanzen zulasten des Beschwerdegegners."
Am 7. Januar 2020 reichte das Ressort Hochbau D (im
Auftrag des Gemeinderats) eine Beschwerdeantwort ein, worin die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A, B und C beantragt
wurde. Der Bezirksrat I verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar 2020 auf
eine Vernehmlassung und reichte die Rekursakten ein. Gleichentags sistierte er
das Aufsichtsbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids im vorliegenden Verfahren.
Am 8. Januar 2020 reichte das Ressort Hochbau D verschiedene
Akten nach. Mit Replik vom 20. Januar 2020 nahmen A, B und C zur
Beschwerdeantwort Stellung. Mit Duplik vom 27. Januar 2020 äusserte sich
das Ressort Hochbau D zur Replik. Dazu – und zu den am 8. Januar 2020
eingereichten Akten – nahmen wiederum A, B und C am 5. Februar 2020
Stellung; sie wiesen darin insbesondere auf die Dringlichkeit ihres
Verfahrensantrags lit. d) hin und verlangten offenbar einen
reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache. Am
11.
Februar 2020 nahm das Ressort Hochbau D erneut Stellung zur Sache und
reichte einen Umgebungsplan "Wiesenbord, Spiel- und Erholungsflächen"
ein. Diese beiden Dokumente wurden A, B und C am 12. Februar 2020
zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bezirksräte zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]; in Stimmrechtssachen in Verbindung mit § 161 Abs. 1
des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR,
LS 161]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführer
nicht bereits entsprochen wurde, werden sie spätestens mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob der Bezirksrat
die Streitsache zumindest teilweise an das Baurekursgericht hätte weiterleiten
müssen, um dadurch die Beurteilung der Baubewilligung vom 21. Oktober 2019
der zuständigen Behörde zu unterbreiten (§ 329
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, LS 700.1]; zur Möglichkeit
der "teilweisen Weiterleitung" Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 42 m. w. H.).
Denn gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind
Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die
zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitungspflicht
entfällt jedoch, wenn eine Eingabe bewusst bei der unzuständigen Instanz
erfolgte (Plüss, § 5 N. 51).
3.2
Die
Rekurseingabe und die darin gestellten Anträge zielten nicht auf die
Baubewilligung vom 21. Oktober 2019 ab. Vielmehr waren sich die Beschwerdeführer
in ihrem Rekurs vom 15. November 2019 offenbar bewusst, dass die Frist für
Rechtsmittel gegen die Baubewilligung noch lief. In der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht führen die Beschwerdeführer sodann aus, dass ihnen
"nicht zugemutet werden [könne], bezüglich dieser Rüge [d.h. betreffend
Zerstörung von "Wiesenbord G"] separat Baurekurs einzulegen. Das
wäre Sache einer beschwerdeberechtigten Naturschutzorganisation gewesen".
Da der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
auch die Eingabe an den Bezirksrat vom 15. November 2019 mitunterzeichnet
und zumindest mitverfasst hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
mit ihrer Eingabe bewusst und nicht irrtümlicherweise an den Bezirksrat gelangt
waren. Letzterer war mithin nicht gehalten, die
Angelegenheit (teilweise) an das Baurekursgericht weiterzuleiten.
4.
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Vorinstanz hätte
im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss § 7 Abs. 4
Satz 2 VRG ihre Eingabe (auch) als Stimmrechtsrekurs entgegennehmen und
die entsprechenden Voraussetzungen prüfen sollen. Beim
Stimmrechtsrekurs handelt es sich um ein Rechtsmittel, mit dem sich alle
Handlungen staatlicher Organe anfechten lassen, welche die politische
Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen
betreffen (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG; vgl. dazu Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 57 ff.).
4.1
Die
Vorinstanz behandelte die Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. November
2019.
als ordentlichen Rekurs und trat darauf nicht ein. Mit den Voraussetzungen
eines Stimmrechtsrekurses setzte sie sich nur am Rand auseinander. Namentlich
führt die Vorinstanz aus, dass "die vorgebrachten Täuschungen (…)
anlässlich der Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2018 gegebenenfalls ihre
[diejenige der damaligen Rekurrenten] Legitimation im Rahmen eines
Stimmrechtsrekurses begründen [würde] (…)". Einen solchen würden "die
rechtskundigen bzw. rechtskundig vertretenen Rekurrenten nicht geltend"
machen. Ausserdem dürfte die Frist dafür abgelaufen sein.
4.2
Die Beschwerdeführer betitelten ihre Eingabe an die Vorinstanz mit
"Rekurs, ev. Aufsichtsbeschwerde" und ersuchten den Bezirksrat um
Anordnungen gegenüber dem Beschwerdegegner. Dazu ist festzuhalten, dass die
unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (Griffel, Kommentar VRG,
§ 23 N. 11). Daraus ergibt sich einerseits, dass die angerufene
Behörde durch die Bezeichnung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht
gebunden wird. Andererseits handelt es sich bei diesem Grundsatz um einen
Ausfluss des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]), der verhindern soll, dass zulässige
Rechtsmittel wegen überzogener formeller Anforderungen materiell nicht
behandelt werden (vgl. BGE 134 III 379 = Pra 98 [2009] Nr. 12
E. 1.2 m. w. H.).
In ihrer Eingabe an die Vorinstanz gingen
die Beschwerdeführer zwar nur kurz auf die Voraussetzungen eines
Stimmrechtsrekurses ein. Namentlich hielten sie fest, dass die von ihnen
dargelegten Umstände "einen Stimmrechtsrekurs begründet [hätten], welcher
hätte gutgeheissen werden müssen (…). Vorliegendenfalls wäre ein solcher
nachträglicher Stimmrekurs durchaus noch möglich, denn die Irreführung des
Stimmbürgers (…) ist offenkundig". Da auch die Vorinstanz davon ausging,
dass die Beschwerdeführer zu einem Stimmrechtsrekurs legitimiert (gewesen)
wären (vgl. vorne E. 4.1), hätte sie die Eingabe auch unter diesem Titel behandeln
müssen. Denn mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts in
Stimmrechtsangelegenheiten wäre eine Überprüfung des
Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2018 aufgrund nachträglich
entdeckter Unregelmässigkeiten grundsätzlich noch möglich (vgl.
BGE 145 I 207 = Pra 109 [2020] Nr. 11 E. 1.3).
4.3
Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführer mit ihrer
Eingabe an die Vorinstanz die Rekursfrist für einen Stimmrechtsrekurs
eingehalten haben. Die Vorinstanz führte diesbezüglich nur aus, dass "[für
den Stimmrechtsrekurs] die Frist (…) abgelaufen sein dürfte", ohne dass
aus den Erwägungen ersichtlich wäre, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung
der Rekursfrist abgestellt worden war.
4.3.1
In Stimmrechtssachen gilt eine fünftägige Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung
und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).
4.3.2
Vorliegend ist zentral, ab welchem Zeitpunkt
die Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung
ihrer politischen Rechte erlangt haben. Der Beschwerdegegner hat sich in seinen
Eingaben ans Verwaltungsgericht nicht dazu geäussert.
In ihrem Rekurs führten die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang Folgendes aus: "Die Beschwerdeführer [sic]
1.
& 2 verlangten auf Ausschreibung und Profilierung des
Bauprojekts hin die Zustellung des baurechtlichen Entscheids, der ihnen am
1.
November 2019 zuging. Sie staunten nicht schlecht: Die […]
Baukommission D bewilligte am 21. Oktober 2019 etwas ganz anderes, als was
vom Souverän am 27. Juni 2018 gutgeheissen worden war". In ihrer
Rekurseingabe führten die Beschwerdeführer zudem aus: "[D]ie Irreführung
der Stimmbürger – aus der Rückschau, basierend auf den erst mit der
baurechtlichen Bewilligung vom 21. Oktober 2019 bekannt gewordenen
Informationen – ist offenkundig". Ebenfalls hielten die
Beschwerdeführer in ihrem Rekurs dafür, dass "der Käuferschaft (…)
Näherbaurecht / Überbaurecht / Wiesenbordzerstörung bereits rechtsgenügend
zugesichert sind".
Vor Verwaltungsgericht führen die Beschwerdeführer nun
aus, dass sie erst durch Kenntnisnahme des Gemeinderatsbeschlusses vom
17.
September 2019 von den Näher- und Überbaurechten erfuhren; dieser
Beschluss wurde dem Beschwerdeführer 2 offenbar am 12. November 2019
"ausgehändigt". Da diese Rechte zunächst im Grundbuch eingetragen
werden müssten, "kann erst der Grundbucheintrag von Näher- und
Überbaurecht als nicht mehr korrigierbares und damit stimmrechtsrekursfristauslösendes
Ereignis bezeichnet werden.
Mit dieser Argumentation dringen sie jedoch nicht durch:
Den Beschwerdeführern war gemäss ihren Ausführungen im Rekurs vom
15.
November 2019 bereits am 1. November 2019 bekannt, dass
– ihrer Ansicht nach – der anlässlich der Gemeindeversammlung vom
27.
Juni 2018 ausgedrückte Wille der Stimmberechtigten der Gemeinde D
missachtet wurde bzw. missachtet werden würde. Darauf müssen sich die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer behaften lassen. Somit begann die Frist
für den Stimmrechtsrekurs am 2. November 2019 zu laufen und endete am
6.
November 2019 (vgl. Griffel, § 22 N. 20 ff., und Plüss,
§ 11 N. 8 ff.). Die Eingabe der Beschwerdeführer, welche am
15.
November 2019 bei der Vorinstanz einging, erweist sich somit als
verspätet.
4.3.3
Im Ergebnis ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht auf den
Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführer eingetreten.
5.
5.1
Des
Weiteren rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Legitimation
für einen "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" abgesprochen.
Sie führen diesbezüglich aus, als "[e]inzig identifizierbares und
anfechtbares Rekursobjekt kann in diesem ganzen Geschehen nur der strittige
Gemeinderatsbeschluss vom 17. September 2019" gesehen werden.
"Die Legitimation zu diesem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs
steht [den Beschwerdeführern] dank ihrer räumlichen Nähe zur Bauparzelle 01,
dank ihrer nachbarlichen Betroffenheit von mehr als jedermann durch einen
unkorrekt vollzogenen Gemeindeversammlungsbeschluss, aber vor allem dank ihrer
Betroffenheit als Stimmbürger (mit Teilnahme an der Gemeindeversammlung
27.6.2018) zu". Im Rekurs vor Vorinstanz führten sie diesbezüglich aus, es
gehe darum, "einen falschen Vollzug des Gemeindeversammlungsbeschlusses
vom 27. Juni 2018 zu verhindern". Sie seien "als Stimmbürger […]
wie als Grundeigentümer und Nachbarn davon beschwert".
5.2
Damit
verfangen die Beschwerdeführer nicht. Die bezüglich ihrer Legitimation
angesprochenen Elemente beziehen sich auf die hier bereits abgehandelten
Rechtsmittel: Zum einen haben die Beschwerdeführer, wie aufgezeigt (vorne
E. 3.2), bewusst auf einen Baurekurs verzichtet. Zum anderen haben sie die
Frist zur Einreichung eines Stimmrechtsrekurses verpasst (vorne E. 4.3).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz sodann das
für den "allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" sowie zur
Anfechtung von Realakten gemäss § 10c VRG vorausgesetzte schutzwürdige
Interesse und Berührtsein geprüft und – zu Recht – verneint. Die
Beschwerdeführer vermochten nicht aufzuzeigen, inwiefern sie in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Dazu wären sie jedoch gehalten
gewesen, zumal ihre Legitimation für den von ihnen geltend gemachten
"allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rekurs" nicht offensichtlich ist
und sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533,
E. 4 – 23. August 2012, VB.2012.00342, E. 4.2 m. w. H.;
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38). Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführer nun selbst die Ansicht vertreten, dass das Verfahren
"vollends zur Stimmrechtssache geworden" ist.
6.
6.1
Weiter
rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil es die
Vorinstanz unterliess, "das vorinstanzliche Dossier beizuziehen", und
ihnen somit verunmöglichte, dieses einzusehen. Ausserdem beruhe der
vorinstanzliche Beschluss deshalb auf einem ungenügend erstellten Sachverhalt.
6.2
Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst
unter anderem ein Anspruch auf Akteneinsicht. Dieses umfasst die
Pflicht der Behörden, den Verfahrensgang vollständig zu dokumentieren
(BGE 130 II 473 E. 4 m. w. H.; Griffel, § 8 N. 5;
vgl. auch § 26a VRG). Es ist jedoch zulässig, "bei offensichtlich
unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln" auf den
Aktenbeizug zu verzichten (§ 26a Abs. 1 Satz 2 VRG). Unzulässig
ist ein Rechtsmittel insbesondere, wenn die Rekursfrist verpasst wurde, wenn
die angerufene Instanz offensichtlich unzuständig ist, wenn kein anfechtbarer
Hoheitsakt vorliegt oder wenn es klarerweise an der Legitimation mangelt
(Griffel, § 26a N. 10).
Aus der Rekurseingabe an die Vorinstanz wird
nicht klar, welche "vorinstanzlichen Akten" gemäss § 26a VRG
hätten beigezogen werden sollen. Die Beschwerdeführer ersuchten um Beizug
folgender Dokumente: "der Gemeindeversammlungs- und überhaupt Projektakten
beim Gemeinderat D", des Kaufvertrags vom 25. April 2018, der
baurechtlichen Bewilligung vom 21. Oktober 2019, des "Umgebungsplans
wie auch der Separatvereinbarung über den G-Ersatz bzw. um gewissenhafte
Erklärung des Gemeinderats über den in dieser Separatvereinbarung vorgesehenen
Inhalt" sowie "um gewissenhafte Erklärung des Gemeinderats zu diesem
ganzen Hintergrund (Amtsauskunft) [betreffend Gestaltung des Bauprojekts auf
Grundstück Nr. 01] und zur Vorlage einer allfälligen Vereinbarung mit den
Nachbarn von H-Strasse 03 und 04".
Wie bereits dargelegt, ist die Vorinstanz auf den Rekurs
nicht eingetreten, weil sie die Legitimation der Beschwerdeführer (klar) verneinte.
Des Weiteren war die Frist für den Stimmrechtsrekurs bereits abgelaufen, wovon
auch die Vorinstanz ausging. Hinzu kommt, dass die gemäss Angaben der
Beschwerdeführer zentralen Dokumente, namentlich die baurechtliche Bewilligung
vom 21. Oktober 2019 sowie der Gemeinderatsbeschluss vom
17.
September 2019, ihnen zum Zeitpunkt der Rekurserhebung bereits
vorlagen. Was die anderen Dokumente mit Blick auf die Legitimation bzw. die
Beurteilung der Rekursfrist am Verfahrensausgang ändern würden, ist nicht
ersichtlich. Mithin konnte die Vorinstanz gestützt auf § 26a
Abs. 1 Satz 2 VRG auf den Beizug weiterer Akten verzichten.
6.3
Selbst
wenn vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, so
könnte diese als geheilt betrachtet werden. Eine solche Heilung kommt vor allem
dann und selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung in Betracht, wenn
eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (vgl. zum Ganzen Griffel, § 8 N. 38;
BGr, 4. März 2009, 8C_845/2008, E. 4.2.1; VGr, 2. September
2009, VB.2009.00083, E. 4.3). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen
ergibt, war der von den Beschwerdeführern erhobene Stimmrechtsrekurs verspätet
und hat die Vorinstanz die Rekurslegitimation zu Recht verneint. Vor diesem
Hintergrund würde sich die Rückweisung der Sache als formalistischer Leerlauf
erweisen.
7.
Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer den "Ersatz
ihrer Parteikosten und Entlastung von Verfahrenskosten in allen bisherigen
Instanzen".
Da die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführer als Stimmrechtsrekurs
hätte behandeln müssen (vorne E. 4), verletzte sie § 13 Abs. 4 VRG, indem sie die Kosten für das Rekursverfahren den Beschwerdeführern
auferlegte. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen;
Dispositiv-Ziff. VII des vorinstanzlichen Beschlusses ist abzuändern, und
die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen ([§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Betreffend Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dort (auch) nicht
durchgedrungen wären, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen des
Stimmrechtsrekurses korrekt geprüft hätte (vgl. vorne E. 4.3). Somit ist
den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten gutzuheissen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
9.2
Die
Beschwerdeführer dringen zwar mit ihrem Begehren betreffend Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens durch, unterliegen aber in der Hauptsache. Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführern deshalb mangels
mehrheitlichen Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Ausrichtung
einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, da die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des
Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die
Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse
verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist
(VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 51 m. w. H.). Folglich ist dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. VII des Beschlusses
des Bezirksrats I vom 11. Dezember 2019 werden die Rekurskosten dem
Bezirksrat I auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an …