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Entscheid

VB.2019.00844

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00844

13. Februar 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21465)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00844

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1955 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste

am 20. Mai 2001 mit einem Touristenvisum für einen bewilligten Aufenthalt

von 90 Tagen in die Schweiz ein. Am 19. September 2001 heiratete sie einen

hier als Flüchtling anerkannten Landsmann, worauf ihr im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn erteilt

wurde. Im März 2007 erhielt sie trotz jahrelangem Sozialhilfebezug im Kanton

Bern die Niederlassungsbewilligung. Nach der noch im gleichen Jahr erfolgten Scheidung

ihrer Ehe nahm A per Anfang Oktober 2007 eine Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe

in einer Pizzeria in C auf, weshalb sie am 20. Mai 2008 beim Migrationsamt

des Kantons Zürich um Kantonswechsel ersuchte. Zunächst mit Blick auf ihre

Fürsorgeabhängigkeit in der Vergangenheit abschlägig beurteilt, wurde das

Gesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 wiedererwägungsweise

gutgeheissen und A der Kantonswechsel bewilligt.

Da ihr Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2010 aus

wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, musste A in der Folge bis Ende

Februar 2012 Arbeitslosengelder und ab 1. März 2012 erneut Sozialhilfe

beziehen. Trotz einschlägiger Ermahnung stieg der Betrag der ihr ausgerichteten

Sozialhilfebeiträge bis Mitte Mai 2016 auf Fr. 97'417.65 an, weshalb das

Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung

von A widerrief und ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

20. August 2016 setzte. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden von

der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 15. Juni 2017, vom Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (VB.2017.00519 [nicht auf www.vgrzh.ch])

und vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2018 (2C_98/2018)

abgewiesen.

Am 7. Dezember 2018 liess A das Migrationsamt darum

ersuchen, ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen, eventualiter die Verfügung

vom 17. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und vom Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung abzusehen. Mit Verfügung vom 23. August 2019

trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 14. November

2019.

wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs in der

Hauptsache ab und ordnete an, dass A das schweizerische Staatsgebiet

unverzüglich zu verlassen habe.

III.

A liess am 16. Dezember

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 14. November 2019 und

die Verfügung des Migrationsamts vom 23. August 2018 (recte 2019) aufzuheben

und sei die Sache zwecks Eintretens bzw. materieller Entscheidung an das

Migrationsamt zurückzuweisen; darüber hinaus ersuchte sie um Gestattung des

prozeduralen Aufenthalts und Verzicht auf Vollzugsmassnahmen. Mit

Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2019 wurde eine Wegweisungsvollstreckung

gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar

2020.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. A liess am 7. Februar 2020 weitere Unterlagen

nachreichen.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2019 wurde im

vorliegenden Verfahren angeordnet, dass ein Vollzug der Wegweisung gegenüber

der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht

schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts und Verzicht auf

Vollzugsmassnahmen spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid

gegenstandslos.

3.

3.1

Das

Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 7. November 2018 den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfebezugs sowie

deren Wegweisung aus der Schweiz. Kurz vor Ablauf der ihr angesetzten

einmonatigen Ausreisefrist wandte sich die Beschwerdeführerin daraufhin erneut

an den Beschwerdegegner und machte geltend, das Bundesgericht habe bei seinem

Entscheid verschiedene neue Beweise nicht berücksichtigen können, welche

zeigten, dass sie sich dauerhaft von der Sozialhilfe habe lösen können und ihre

Wegweisung als unverhältnismässig einzustufen sei; ihr sei deshalb eine neue

Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Härtefallbewilligung zu erteilen oder aber die

Verfügung vom 17. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

3.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und

Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an

die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell

behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person

– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni

2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel

eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im

rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart

verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise

in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543,

E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Aus dem Gesagten erhellt, dass eine Behörde ein neues Gesuch materiell

zu behandeln hat, wenn sich die anspruchsrelevante Sachlage seit der letzten

rechtskräftigen Beurteilung massgeblich geändert hat; andernfalls tritt sie auf

das Gesuch nicht ein. Bringt die gesuchstellende Person erstmals eine

rechtserhebliche Tatsache vor, die schon während des rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahrens bestanden hat, hat sie darzutun, dass sie diese

Tatsache damals noch nicht kannte oder hätte kennen sollen bzw. dass es ihr

damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, die Tatsache in das Verfahren

einzubringen. Gelingt ihr dies nicht, kann ein Nichteintretensentscheid gefällt

werden (zum Ganzen BGr, 6. März 2018, 2C_254/2017, E. 3.3).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin brachte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren

2C_98/2018 vor, dass sie seit dem 1. August 2017 nicht mehr von der

Sozialhilfe abhängig sei, da sie für die Betreuung ihres Enkelkinds von ihrem

Sohn D – dem Kindsvater – gemäss einer Betreuungsvereinbarung vom

1.

Juli 2017 monatlich Fr. 3'000.- erhalte. Für ihren Enkel sei sie

aus diesem Grund denn auch die engste Bezugsperson, weshalb ihre Wegweisung

dessen persönliches und schulisches Fortkommen sowie das Kindswohl gefährden

würde. Als Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichts habe sie sich sodann

nicht nur wegen wiederkehrender Suizidgedanken in psychiatrische Behandlung

begeben müssen, sondern sei ihr auch (erst danach) ärztlich bestätigt worden,

dass ihr (schlechter) Gesundheitszustand "regelmässige Psychotherapien,

jährliche kardiologische Kontrollen, Behandlungen durch erfahrene Rheumatologen

und Orthopäden, eventuell Einsetzen von Knietotal-Prothesen links und

Schulter-Prothesen beidseitig, intensivierte Physiotherapie zum Erhalten der

Funktionen der Wirbelsäule und Rumpfmuskulatur sowie regelmässige Einnahmen von

Medikamenten erfordert". Schliesslich habe sie – entgegen dem Dafürhalten

des Verwaltungsgerichts – im Herkunftsland bzw. Heimatdorf nur noch ihre

betagten Eltern und damit kein tragfähiges familiäres und soziales Netz.

Zum Beleg dieser Ausführungen brachte die Beschwerdeführerin

"zahlreiche Unterlagen" neu ins Verfahren ein (vgl. eine vom

30.

Januar 2018 datierende Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 1. Juli

2017, eine Verpflichtungserklärung ihres Sohns vom 30. Januar 2018, dessen

Lohn- und Steuerausweis des Jahres 2017, verschiedene medizinische Berichte von

Januar, Februar und April 2018 usw.), welche das Bundesgericht indes infolge

des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigte bzw.

berücksichtigen konnte (so BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 2.3.4).

"Diese Tatsachen" seien deshalb – so die Argumentation der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – "im Rahmen des

Wiedererwägungsgesuchs in Betracht zu ziehen". Zu berücksichtigen sei

ausserdem, dass das Gehalt ihres Sohns D auch in den Jahren 2018 und 2019

(nachweislich) ausgereicht habe, um ihr ein regelmässiges Einkommen in Höhe von

Fr. 3'000.- zu bezahlen, sowie, dass sie Anfang Dezember 2019 – nach

Eröffnung des abschlägigen Rekursentscheids – versucht habe, sich das

Leben zu nehmen. Damit hätten sich die Verhältnisse insgesamt derart geändert,

dass ein anderer Ausgang des Verfahrens betreffend den Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung mehr als nur ernsthaft in Betracht falle.

4.2

Das im

Juli 2017 begründete Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und

ihrem Sohn und die vor diesem Hintergrund erfolgte Loslösung von der

Sozialhilfe fanden jedoch bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

VB.2017.00519 Berücksichtigung, und die Beschwerdeführerin wäre ohne Weiteres in

der Lage gewesen, schon im Herbst 2017 eine

entsprechende Bestätigung der Schule ihres Enkels sowie Belege zur

finanziellen Situation ihres Sohns (etwa die laufenden Lohnabrechnungen des

Jahres 2017 und den Lohnausweis des Vorjahres) einzureichen, bzw. sie wäre

hierzu aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) sogar

verpflichtet gewesen.

Gleiches gilt hinsichtlich der erst im bundesgerichtlichen

Verfahren nachgereichten ärztlichen Unterlagen zum physischen Befinden der

Beschwerdeführerin und zu ihren familiären Verhältnissen, ist doch weder

dargetan noch ersichtlich, dass diesbezüglich seit dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017 eine wesentliche Veränderung

eingetreten oder es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die

ärztlichen Berichte und die – freilich ohnehin unvollständige – Liste

ihrer Familienmitglieder schon im Jahr 2017 ins Verfahren einzubringen (vgl.

denn auch den ärztlichen Bericht vom 18. Mai, wo sich bereits ausgeführt

findet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen Leiden [dazu VGr,

20.

Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 3.3] unter anderem regelmässig

Rückengymnastik sowie ambulante Physiotherapie erhalte, Medikamente einnehme

und von diversen Spezialisten wie Rheumatologen oder Orthopäden untersucht

worden sei; ferner der Bericht des gleichen Arztes vom 20. Januar 2018,

wonach die Beschwerdeführerin schon länger unter diffusen Schmerzen leide und

deshalb seit mehr als zehn Jahren in ärztlicher Behandlung sei; siehe ferner

BGr, 7. November 2019, 2C_98/2018, E. 5.5.1).

4.3

"Neu"

ist insofern einzig, dass die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin

durch ihren Sohn und damit ihre Unabhängigkeit von der öffentlichen Hand seit

über zwei Jahren andauert sowie dass sich ihr offenbar schon länger belasteter

psychischer Zustand im Jahr 2018 verschlechtert haben soll.

Was ersteren Punkt anbelangt, muss sich die

Beschwerdeführerin jedoch wie schon im Verfahren VB.2017.00519 und dem daran

anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 2C_98/2018

entgegenhalten lassen, dass ihr die Loslösung von der Sozialhilfe erst während

der Beschwerdefrist und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden

Wegweisung gelang, weshalb diesem Umstand schon deshalb die Massgeblichkeit für

die Beurteilung der Frage, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften

Sozialhilfeabhängigkeit gegeben sei, abzusprechen ist (VGr, 20. Dezember

2017, VB.2017.00519, E. 2.3.1; BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018,

E. 4.3 [beides auch zum Folgenden]). Ihre einzige Arbeitsstelle als

Küchengehilfin bei ihrem Sohn D hat die Beschwerdeführerin zudem aus wirtschaftlichen

Gründen verloren, und bis heute ist nicht bekannt, welche Bedarfspositionen

dessen (nachträglich belegtem) Einkommen gegenüberstehen. Anlässlich der

Gehörsgewährung Mitte März 2016 führte die Beschwerdeführerin jedenfalls noch

aus, dass ihre drei erwachsenen Söhne sie finanziell nicht unterstützen

könnten, da sie nur "mit Ach und Krach für sich zurecht" kämen; sie

hätten auch eigene Kinder und dementsprechend Auslagen. Hiermit ist aber nicht

sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über

hinreichend finanzielle Mittel verfügt, um nicht wieder Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen

(dazu BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.4) beziehen zu müssen. Daran

vermag auch die (ergänzte) Verpflichtungserklärung ihrer Kinder nichts zu

ändern, ist doch nicht ersichtlich, dass diese in derart günstigen finanziellen

Verhältnissen lebten, dass sie im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht

nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(SR 210) gesetzlich zur Alimentierung der Mutter verpflichtet wären (vgl.

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe 12/08, Kap. F.4

[abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien > Aktuelle Richtlinien]),

und kann eine darüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine

beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00296, E. 3.4.2, und 14. November 2018, VB.2018.00552,

E. 3.5.2). Aus diesem Grund vermöchte sich die Beschwerdeführerin denn

auch nicht mit Erfolg auf Art. 28 AIG zu berufen.

Was wiederum die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin

anbelangt, ist aufgrund der neuesten ärztlichen Berichte insbesondere vom 4. April

und vom 6. Dezember 2018 sowie der Spitalberichte vom 4. Dezember

2019.

und vom 9. Januar 2020 davon auszugehen, dass sich jene tatsächlich

verschlechtert hat. So leidet die Beschwerdeführerin den Angaben des

behandelnden Arztes zufolge "an einer rezidivierenden schweren depressiven

Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer Panikstörung, die sich seit dem

Entscheid des Verwaltungsgerichts und der drohenden Ausreise in die Türkei

fernab von der Familie massiv verschlechtert" haben; vom 4. Dezember

2019.

bis zum 9. Januar 2020 musste sie zudem aufgrund einer

"Medikamentenmischintoxikation in genannter suizidaler Absicht"

fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Schon im

Verfahren 2C_98/2018 erwog das Bundesgericht allerdings

("[e]rgänzend"), dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte

Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben

ein Ende setzen will, für sich allein nicht genüge, um die aufenthaltsbeendende

Massnahme als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen (BGr,

7.

November 2018, 2C_98/2018, E. 5.5.3). Solches ergibt sich hier

auch nicht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Heimatort der

Beschwerdeführerin selbst über keine geeignete Einrichtung zur Behandlung ihrer

psychischen Erkrankung verfügen soll: In türkischen Gross- und Provinzhauptstädten

ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen

für psychische Leiden nämlich jedenfalls landesweit gewährleistet (so BVGr,

5.

Juni 2018, D-20/2018, E. 7.4.3 – 5. Mai 2018, D-34/2018,

E. 7.4.3 – 8. März 2010, D-5207/2006, E. 5.2.5 [mit

Hinweisen]; insbesondere auch BVGr, 4. Januar 2018, D-7527/2015,

E. 7.3.3, wonach verschiedene Allgemeinspitäler und Universitätskliniken

im Südosten des Landes über psychiatrische Abteilungen verfügten, wobei eine

stationäre psychiatrische Versorgung sowohl in den Universitätskliniken von E

und F als auch in G – der rund 80 km vom Heimatort der Beschwerdeführerin

entfernten Provinzhauptstadt – möglich sei) und der Umstand, "[d]ass die

Pflege in der Schweiz allenfalls besser wäre oder einfacher erfolgen könnte

(kürzere Wege)", führt nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung einer

psychisch kranken ausländischen Person (so schon BGr, 7. November 2019,

2C_98/2018, E. 5.5.1). Die Beschwerdeführerin betont zudem selbst, dass

ihre akuten Probleme einzig auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung

in die Türkei zurückzuführen sind. Einer solchen psychischen Dekompensation

kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung

begegnet werden (BVGr, 4. Januar 2016, D-3305/2015, E. 8.4.2 VGr,

14.

November 2019, VB.2019.00543, E. 4.4.5). Gemäss der schon in

2C_98/2018 (E. 5.5.3) wiedergegebenen Bundesgerichtspraxis sind die

schweizerischen Behörden generell gehalten, im Rahmen der konkreten

Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.

betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug

muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden

(ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an den bzw. Kontaktaufnahme mit

dem Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz,

Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids,

Abgabe von Medikamenten usw.; zum Ganzen auch BGr, 13. August 2018,

2D_14/2018, E. 7.1; BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

Damit bildet (auch) die Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der

Zulässigkeit des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung keinen relevanten

neuen Umstand. Eine allfällige vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der

Wegweisung wiederum setzte voraus, dass deren Vollzug auch mit adäquater medizinischer

Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv)

nicht möglich sein sollte, wovon zurzeit nicht auszugehen ist. Sollte sich im

Rahmen des Wegweisungsvollzugs ergeben, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn

der Rechtsprechung vorläge, wäre auf diese Einschätzung freilich

zurückzukommen. Der Beschwerdegegner ist in diesem Zusammenhang nachdrücklich

darauf hinzuweisen, dass die blosse polizeiliche Überwachung des Wegzugs, wie

sie am 21. November 2019 in Auftrag gegeben wurde, den Anforderungen an

den Wegweisungsvollzug bei einer suizidgefährdeten Person offenkundig nicht

genügt.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …