VB.2019.00844
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00844
13. Februar 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21465)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00844
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1955 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste
am 20. Mai 2001 mit einem Touristenvisum für einen bewilligten Aufenthalt
von 90 Tagen in die Schweiz ein. Am 19. September 2001 heiratete sie einen
hier als Flüchtling anerkannten Landsmann, worauf ihr im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn erteilt
wurde. Im März 2007 erhielt sie trotz jahrelangem Sozialhilfebezug im Kanton
Bern die Niederlassungsbewilligung. Nach der noch im gleichen Jahr erfolgten Scheidung
ihrer Ehe nahm A per Anfang Oktober 2007 eine Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe
in einer Pizzeria in C auf, weshalb sie am 20. Mai 2008 beim Migrationsamt
des Kantons Zürich um Kantonswechsel ersuchte. Zunächst mit Blick auf ihre
Fürsorgeabhängigkeit in der Vergangenheit abschlägig beurteilt, wurde das
Gesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 wiedererwägungsweise
gutgeheissen und A der Kantonswechsel bewilligt.
Da ihr Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2010 aus
wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, musste A in der Folge bis Ende
Februar 2012 Arbeitslosengelder und ab 1. März 2012 erneut Sozialhilfe
beziehen. Trotz einschlägiger Ermahnung stieg der Betrag der ihr ausgerichteten
Sozialhilfebeiträge bis Mitte Mai 2016 auf Fr. 97'417.65 an, weshalb das
Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung
von A widerrief und ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
20. August 2016 setzte. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden von
der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 15. Juni 2017, vom Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (VB.2017.00519 [nicht auf www.vgrzh.ch])
und vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2018 (2C_98/2018)
abgewiesen.
Am 7. Dezember 2018 liess A das Migrationsamt darum
ersuchen, ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen, eventualiter die Verfügung
vom 17. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und vom Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Mit Verfügung vom 23. August 2019
trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 14. November
2019.
wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs in der
Hauptsache ab und ordnete an, dass A das schweizerische Staatsgebiet
unverzüglich zu verlassen habe.
III.
A liess am 16. Dezember
2019.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 14. November 2019 und
die Verfügung des Migrationsamts vom 23. August 2018 (recte 2019) aufzuheben
und sei die Sache zwecks Eintretens bzw. materieller Entscheidung an das
Migrationsamt zurückzuweisen; darüber hinaus ersuchte sie um Gestattung des
prozeduralen Aufenthalts und Verzicht auf Vollzugsmassnahmen. Mit
Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2019 wurde eine Wegweisungsvollstreckung
gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar
2020.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. A liess am 7. Februar 2020 weitere Unterlagen
nachreichen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2019 wurde im
vorliegenden Verfahren angeordnet, dass ein Vollzug der Wegweisung gegenüber
der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht
schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts und Verzicht auf
Vollzugsmassnahmen spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid
gegenstandslos.
3.
3.1
Das
Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 7. November 2018 den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfebezugs sowie
deren Wegweisung aus der Schweiz. Kurz vor Ablauf der ihr angesetzten
einmonatigen Ausreisefrist wandte sich die Beschwerdeführerin daraufhin erneut
an den Beschwerdegegner und machte geltend, das Bundesgericht habe bei seinem
Entscheid verschiedene neue Beweise nicht berücksichtigen können, welche
zeigten, dass sie sich dauerhaft von der Sozialhilfe habe lösen können und ihre
Wegweisung als unverhältnismässig einzustufen sei; ihr sei deshalb eine neue
Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Härtefallbewilligung zu erteilen oder aber die
Verfügung vom 17. Mai 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr die
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
3.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an
die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell
behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person
– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni
2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel
eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im
rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart
verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise
in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543,
E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Aus dem Gesagten erhellt, dass eine Behörde ein neues Gesuch materiell
zu behandeln hat, wenn sich die anspruchsrelevante Sachlage seit der letzten
rechtskräftigen Beurteilung massgeblich geändert hat; andernfalls tritt sie auf
das Gesuch nicht ein. Bringt die gesuchstellende Person erstmals eine
rechtserhebliche Tatsache vor, die schon während des rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens bestanden hat, hat sie darzutun, dass sie diese
Tatsache damals noch nicht kannte oder hätte kennen sollen bzw. dass es ihr
damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, die Tatsache in das Verfahren
einzubringen. Gelingt ihr dies nicht, kann ein Nichteintretensentscheid gefällt
werden (zum Ganzen BGr, 6. März 2018, 2C_254/2017, E. 3.3).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin brachte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren
2C_98/2018 vor, dass sie seit dem 1. August 2017 nicht mehr von der
Sozialhilfe abhängig sei, da sie für die Betreuung ihres Enkelkinds von ihrem
Sohn D – dem Kindsvater – gemäss einer Betreuungsvereinbarung vom
1.
Juli 2017 monatlich Fr. 3'000.- erhalte. Für ihren Enkel sei sie
aus diesem Grund denn auch die engste Bezugsperson, weshalb ihre Wegweisung
dessen persönliches und schulisches Fortkommen sowie das Kindswohl gefährden
würde. Als Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichts habe sie sich sodann
nicht nur wegen wiederkehrender Suizidgedanken in psychiatrische Behandlung
begeben müssen, sondern sei ihr auch (erst danach) ärztlich bestätigt worden,
dass ihr (schlechter) Gesundheitszustand "regelmässige Psychotherapien,
jährliche kardiologische Kontrollen, Behandlungen durch erfahrene Rheumatologen
und Orthopäden, eventuell Einsetzen von Knietotal-Prothesen links und
Schulter-Prothesen beidseitig, intensivierte Physiotherapie zum Erhalten der
Funktionen der Wirbelsäule und Rumpfmuskulatur sowie regelmässige Einnahmen von
Medikamenten erfordert". Schliesslich habe sie – entgegen dem Dafürhalten
des Verwaltungsgerichts – im Herkunftsland bzw. Heimatdorf nur noch ihre
betagten Eltern und damit kein tragfähiges familiäres und soziales Netz.
Zum Beleg dieser Ausführungen brachte die Beschwerdeführerin
"zahlreiche Unterlagen" neu ins Verfahren ein (vgl. eine vom
30.
Januar 2018 datierende Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 1. Juli
2017, eine Verpflichtungserklärung ihres Sohns vom 30. Januar 2018, dessen
Lohn- und Steuerausweis des Jahres 2017, verschiedene medizinische Berichte von
Januar, Februar und April 2018 usw.), welche das Bundesgericht indes infolge
des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigte bzw.
berücksichtigen konnte (so BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 2.3.4).
"Diese Tatsachen" seien deshalb – so die Argumentation der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – "im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuchs in Betracht zu ziehen". Zu berücksichtigen sei
ausserdem, dass das Gehalt ihres Sohns D auch in den Jahren 2018 und 2019
(nachweislich) ausgereicht habe, um ihr ein regelmässiges Einkommen in Höhe von
Fr. 3'000.- zu bezahlen, sowie, dass sie Anfang Dezember 2019 – nach
Eröffnung des abschlägigen Rekursentscheids – versucht habe, sich das
Leben zu nehmen. Damit hätten sich die Verhältnisse insgesamt derart geändert,
dass ein anderer Ausgang des Verfahrens betreffend den Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung mehr als nur ernsthaft in Betracht falle.
4.2
Das im
Juli 2017 begründete Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Sohn und die vor diesem Hintergrund erfolgte Loslösung von der
Sozialhilfe fanden jedoch bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
VB.2017.00519 Berücksichtigung, und die Beschwerdeführerin wäre ohne Weiteres in
der Lage gewesen, schon im Herbst 2017 eine
entsprechende Bestätigung der Schule ihres Enkels sowie Belege zur
finanziellen Situation ihres Sohns (etwa die laufenden Lohnabrechnungen des
Jahres 2017 und den Lohnausweis des Vorjahres) einzureichen, bzw. sie wäre
hierzu aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) sogar
verpflichtet gewesen.
Gleiches gilt hinsichtlich der erst im bundesgerichtlichen
Verfahren nachgereichten ärztlichen Unterlagen zum physischen Befinden der
Beschwerdeführerin und zu ihren familiären Verhältnissen, ist doch weder
dargetan noch ersichtlich, dass diesbezüglich seit dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017 eine wesentliche Veränderung
eingetreten oder es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die
ärztlichen Berichte und die – freilich ohnehin unvollständige – Liste
ihrer Familienmitglieder schon im Jahr 2017 ins Verfahren einzubringen (vgl.
denn auch den ärztlichen Bericht vom 18. Mai, wo sich bereits ausgeführt
findet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen Leiden [dazu VGr,
20.
Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 3.3] unter anderem regelmässig
Rückengymnastik sowie ambulante Physiotherapie erhalte, Medikamente einnehme
und von diversen Spezialisten wie Rheumatologen oder Orthopäden untersucht
worden sei; ferner der Bericht des gleichen Arztes vom 20. Januar 2018,
wonach die Beschwerdeführerin schon länger unter diffusen Schmerzen leide und
deshalb seit mehr als zehn Jahren in ärztlicher Behandlung sei; siehe ferner
BGr, 7. November 2019, 2C_98/2018, E. 5.5.1).
4.3
"Neu"
ist insofern einzig, dass die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin
durch ihren Sohn und damit ihre Unabhängigkeit von der öffentlichen Hand seit
über zwei Jahren andauert sowie dass sich ihr offenbar schon länger belasteter
psychischer Zustand im Jahr 2018 verschlechtert haben soll.
Was ersteren Punkt anbelangt, muss sich die
Beschwerdeführerin jedoch wie schon im Verfahren VB.2017.00519 und dem daran
anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 2C_98/2018
entgegenhalten lassen, dass ihr die Loslösung von der Sozialhilfe erst während
der Beschwerdefrist und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden
Wegweisung gelang, weshalb diesem Umstand schon deshalb die Massgeblichkeit für
die Beurteilung der Frage, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften
Sozialhilfeabhängigkeit gegeben sei, abzusprechen ist (VGr, 20. Dezember
2017, VB.2017.00519, E. 2.3.1; BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018,
E. 4.3 [beides auch zum Folgenden]). Ihre einzige Arbeitsstelle als
Küchengehilfin bei ihrem Sohn D hat die Beschwerdeführerin zudem aus wirtschaftlichen
Gründen verloren, und bis heute ist nicht bekannt, welche Bedarfspositionen
dessen (nachträglich belegtem) Einkommen gegenüberstehen. Anlässlich der
Gehörsgewährung Mitte März 2016 führte die Beschwerdeführerin jedenfalls noch
aus, dass ihre drei erwachsenen Söhne sie finanziell nicht unterstützen
könnten, da sie nur "mit Ach und Krach für sich zurecht" kämen; sie
hätten auch eigene Kinder und dementsprechend Auslagen. Hiermit ist aber nicht
sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über
hinreichend finanzielle Mittel verfügt, um nicht wieder Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen
(dazu BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.4) beziehen zu müssen. Daran
vermag auch die (ergänzte) Verpflichtungserklärung ihrer Kinder nichts zu
ändern, ist doch nicht ersichtlich, dass diese in derart günstigen finanziellen
Verhältnissen lebten, dass sie im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht
nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(SR 210) gesetzlich zur Alimentierung der Mutter verpflichtet wären (vgl.
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe 12/08, Kap. F.4
[abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien > Aktuelle Richtlinien]),
und kann eine darüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine
beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00296, E. 3.4.2, und 14. November 2018, VB.2018.00552,
E. 3.5.2). Aus diesem Grund vermöchte sich die Beschwerdeführerin denn
auch nicht mit Erfolg auf Art. 28 AIG zu berufen.
Was wiederum die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin
anbelangt, ist aufgrund der neuesten ärztlichen Berichte insbesondere vom 4. April
und vom 6. Dezember 2018 sowie der Spitalberichte vom 4. Dezember
2019.
und vom 9. Januar 2020 davon auszugehen, dass sich jene tatsächlich
verschlechtert hat. So leidet die Beschwerdeführerin den Angaben des
behandelnden Arztes zufolge "an einer rezidivierenden schweren depressiven
Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer Panikstörung, die sich seit dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts und der drohenden Ausreise in die Türkei
fernab von der Familie massiv verschlechtert" haben; vom 4. Dezember
2019.
bis zum 9. Januar 2020 musste sie zudem aufgrund einer
"Medikamentenmischintoxikation in genannter suizidaler Absicht"
fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Schon im
Verfahren 2C_98/2018 erwog das Bundesgericht allerdings
("[e]rgänzend"), dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte
Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben
ein Ende setzen will, für sich allein nicht genüge, um die aufenthaltsbeendende
Massnahme als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen (BGr,
7.
November 2018, 2C_98/2018, E. 5.5.3). Solches ergibt sich hier
auch nicht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Heimatort der
Beschwerdeführerin selbst über keine geeignete Einrichtung zur Behandlung ihrer
psychischen Erkrankung verfügen soll: In türkischen Gross- und Provinzhauptstädten
ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen
für psychische Leiden nämlich jedenfalls landesweit gewährleistet (so BVGr,
5.
Juni 2018, D-20/2018, E. 7.4.3 – 5. Mai 2018, D-34/2018,
E. 7.4.3 – 8. März 2010, D-5207/2006, E. 5.2.5 [mit
Hinweisen]; insbesondere auch BVGr, 4. Januar 2018, D-7527/2015,
E. 7.3.3, wonach verschiedene Allgemeinspitäler und Universitätskliniken
im Südosten des Landes über psychiatrische Abteilungen verfügten, wobei eine
stationäre psychiatrische Versorgung sowohl in den Universitätskliniken von E
und F als auch in G – der rund 80 km vom Heimatort der Beschwerdeführerin
entfernten Provinzhauptstadt – möglich sei) und der Umstand, "[d]ass die
Pflege in der Schweiz allenfalls besser wäre oder einfacher erfolgen könnte
(kürzere Wege)", führt nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung einer
psychisch kranken ausländischen Person (so schon BGr, 7. November 2019,
2C_98/2018, E. 5.5.1). Die Beschwerdeführerin betont zudem selbst, dass
ihre akuten Probleme einzig auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung
in die Türkei zurückzuführen sind. Einer solchen psychischen Dekompensation
kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung
begegnet werden (BVGr, 4. Januar 2016, D-3305/2015, E. 8.4.2 VGr,
14.
November 2019, VB.2019.00543, E. 4.4.5). Gemäss der schon in
2C_98/2018 (E. 5.5.3) wiedergegebenen Bundesgerichtspraxis sind die
schweizerischen Behörden generell gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.
betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug
muss sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden
(ärztliche Begleitung auf dem Flug, Übergabe an den bzw. Kontaktaufnahme mit
dem Arzt in der Heimat, Einbezug der Familie in der Heimat oder in der Schweiz,
Beizug einer psychologischen Fachperson bei Eröffnung des negativen Entscheids,
Abgabe von Medikamenten usw.; zum Ganzen auch BGr, 13. August 2018,
2D_14/2018, E. 7.1; BGE 139 II 393 E. 5.2.2).
Damit bildet (auch) die Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der
Zulässigkeit des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung keinen relevanten
neuen Umstand. Eine allfällige vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der
Wegweisung wiederum setzte voraus, dass deren Vollzug auch mit adäquater medizinischer
Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv)
nicht möglich sein sollte, wovon zurzeit nicht auszugehen ist. Sollte sich im
Rahmen des Wegweisungsvollzugs ergeben, dass ein Wegweisungshindernis im Sinn
der Rechtsprechung vorläge, wäre auf diese Einschätzung freilich
zurückzukommen. Der Beschwerdegegner ist in diesem Zusammenhang nachdrücklich
darauf hinzuweisen, dass die blosse polizeiliche Überwachung des Wegzugs, wie
sie am 21. November 2019 in Auftrag gegeben wurde, den Anforderungen an
den Wegweisungsvollzug bei einer suizidgefährdeten Person offenkundig nicht
genügt.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …