VB.2019.00845
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00845
3. März 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21516)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00845
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 21. September 2017 stellte das Bezirksgericht E fest, dass
A in schuldunfähigem Zustand die Tatbestände der Nötigung, der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes erfüllt habe. Zudem ordnete das Bezirksgericht E
für A eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an. Am 12. Oktober
2017 trat A die stationäre Massnahme in der pschiatrischen Klinik B der
Psychiatrischen Dienste C an.
B. Anlässlich
der jährlichen Überprüfung der stationären Massnahme nach Art. 62d StGB
verweigerte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 26. September 2019
die bedingte Entlassung von A.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 29. Oktober 2019 Rekurs erheben
und beantragen, er sei unverzüglich bedingt aus der Massnahme zu entlassen oder
es sei ein Ergänzungsgutachten über seine Person in Auftrag zu geben. Mit
Verfügung vom 26. November 2019 wies die Direktion der Justiz und des
Innern den Rekurs ab.
III.
A. Am 16. Dezember
2019.
gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D, gegen diese Verfügung mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte seine unverzügliche
bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
In prozessualer Hinsicht verlangte er seine Anhörung und die Befragung seines
Therapeuten durch das Verwaltungsgericht sowie die Erstellung eines Gutachtens
über seine Person und über den bisherigen Therapieverlauf.
B. Mit
Eingaben vom 10. und 13. Januar 2020 beantragten das Amt für Justizvollzug
und die Direktion der Justiz und des Innern unter Hinweis auf ihre jeweiligen
Entscheide die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als
erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 62d Abs. 1
StGB schreibt vor, dass die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen mindestens jährlich prüfen muss, ob und wann der Täter aus dem Vollzug
der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist, wobei sie
den Eingewiesenen vorher anzuhören und einen Bericht der Leitung der
Vollzugseinrichtung einzuholen hat.
2.2
Gemäss Art. 62
Abs. 1 StGB ist der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme
im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand
rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu
bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose.
Die Prognose ist dann günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine
weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in
Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist dabei nicht
erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten
umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende
Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGr,
11.
Oktober 2017, 6B_866/2017 E. 1.6 mit Hinweisen).
2.3
Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen ist, kommt der Vollzugsbehörde
Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler
geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
In ihrem
Entscheid stellte die Vorinstanz zunächst auf das während des Strafverfahrens
erstellte psychiatrische Gutachten vom 6. April 2017 ab, in welchem Dr. med. F beim
Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain, Cannabis und Alkohol
sowie eine exazerbierte psychotische Erkrankung diagnostizierte. Weiter stützte
sie sich auf den Therapieverlaufsbericht der Klinik für forensische Psychiatrie
der Psychiatrischen Dienste C vom 26. August 2019 sowie die
Protokolle der Vollzugskoordinationssitzung vom 11. September 2019 und der
Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. September 2019, wobei sie den
Inhalt dieser Dokumente sowie die Vorgeschichte der Delinquenz des
Beschwerdeführers zutreffend wiedergab. In Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden.
3.2
Die
Vorinstanz erachtete eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers als
verfrüht. Der aktuelle Therapiebericht bestätige die relevanten gutachterlichen
Einschätzungen und begründe nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich
noch keine neuen Verhaltensstrategien angeeignet habe und die Therapie
weiterhin angezeigt und erfolgsversprechend sei. Es könne unter den gegebenen
Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei
sofortiger Entlassung bewähren würde. Derzeit seien für den Beschwerdeführer
unter der Voraussetzung substanziellerer Fortschritte beim Erarbeiten von
Coping-Strategien weitere Belastungserprobungen als Vorbereitung auf die
Ausgangsstufe 8 vorgesehen. Das stufenweise Vorgehen des Beschwerdegegners
bei den Vollzugslockerungen erachtete die Vorinstanz insgesamt als
sachgerecht. Angesichts der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers,
des erheblichen Rückfallrisikos sowie der bei einem Rückfall möglichen
Gefährdung der hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben erweise sich die
Massnahme weiterhin als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer die
Massnahme erst vor rund zwei Jahren angetreten habe und positive Veränderungen
nicht innerhalb kürzerer Zeit zu erreichen seien. Der Therapieverlaufsbericht
belege, dass die Einschätzung im Gutachten von Dr. med. F betreffend die Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers weiterhin zutreffe und die Legalprognose des
Beschwerdeführers noch nicht massgeblich verbessert erscheine. Der
Beschwerdeführer werde in einer geeigneten Einrichtung adäquat behandelt. Für
eine psychiatrische Neubegutachtung bestehe deshalb kein Anlass.
3.3
Der
Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, das Gutachten von Dr. med. F stütze sich
auf unzutreffende Tatsachen, weil im Gutachtensauftrag verschiedene Delikte
genannt worden seien, für die der Beschwerdeführer schliesslich gar nicht
verurteilt worden sei. Diese Kritik verkennt jedoch, dass die im Gutachten von
Dr. med. F
enthaltene Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms und einer akut exazerbierten
psychotischen Erkrankung (S. 43 f.) nicht aufgrund der Delinquenz des
Beschwerdeführers, sondern gestützt auf eine psychiatrische Begutachtung
gestellt worden ist. Gemäss den Erwägungen des unangefochten gebliebenen
Urteils des Bezirksgerichts E vom 21. September 2017 stehen die vom
Beschwerdeführer begangenen Straftaten in engem Zusammenhang zu dessen
psychischer Störung. Das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege
kein zur Begründung der Notwendigkeit einer stationären Massnahme geeignetes
Gutachten vor, zielt damit ins Leere.
3.4
Die
Vorinstanz würdigte den bisherigen Therapieverlauf unter Berücksichtigung des
Therapieverlaufsberichts vom 26. August 2019, welcher die Weiterführung
der Massnahme als notwendig und die Aussichten auf eine damit erzielbare
Verbesserung der Legalprognose als gut erachtet. Weshalb die durch den
Therapieverlaufsbericht in relevanter Hinsicht bestätigte gutachterliche
Einschätzung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers nicht zutreffen sollte,
legt der Beschwerdeführer nicht dar. Anhaltspunkte, wonach die – bislang
offenbar erfolgversprechend verlaufende – Therapie die Legalprognose des
Beschwerdeführers bereits derart verbessert hätte, dass sich zum heutigen
Zeitpunkt eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde, sind weder ersichtlich
noch dargetan. Angesichts der Erkenntnisse im Therapieverlaufsbericht durfte
die Vorinstanz in ihrer Würdigung der Legalprognose des Beschwerdeführers das
Gutachten von Dr. med. F
mitberücksichtigen, zumal nach der Rechtsprechung erst dann nicht mehr auf ein
Gutachten abgestellt werden darf, wenn keine Gewähr für dessen Aktualität mehr
besteht, weil es zufolge Zeitablaufs und veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Für eine massgebliche Änderung der
Verhältnisse liegen jedoch gerade keine Indizien vor; vielmehr besteht zum
heutigen Zeitpunkt erst die Aussicht auf einen späteren Erfolg der stationären
Behandlung des Beschwerdeführers. Für die beantragte psychiatrische
Neubegutachtung besteht damit kein Anlass. Insbesondere ist auch weder
ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan, welche zusätzlichen, nicht im
Therapieverlaufsbericht enthaltenen Erkenntnisse über die bisherigen
Fortschritte des Beschwerdeführers aus einer Neubegutachtung gewonnen werden
könnten.
3.5
In der
Beschwerdeschrift wird schliesslich sinngemäss angezweifelt, ob der
Beschwerdeführer in einem deliktorientierten psychotherapeutischen Prozess
begleitet und ob im Massnahmevollzug zielgerichtet auf eine spätere Entlassung
hingearbeitet werde. Diese Kritik findet in den Akten jedoch keine Stütze: So
ist dem Therapieverlaufsbericht vom 26. August 2019 zu entnehmen, wie der
Beschwerdeführer bislang therapiert worden ist und welche Ziele die weitere
psychiatrische Behandlung verfolgt. Ausserdem wurde ihm im Rahmen von
Vollzugslockerungen die Ausgangsstufe 8 bewilligt (unbegleiteter, zeitlich
begrenzter, zweckgebundener Ausgang ausserhalb des Klinikareals), um ihn an die
Übernahme von Eigenverantwortung für die Abstinenz von psychoaktiven Substanzen
heranzuführen. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach eine bedingte
Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht wäre und sich die Weiterführung
der Massnahme als sachgerecht erweise, erscheint mit Blick auf die dortigen
Ausführungen der den Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen nicht als
rechtsverletzend, zumal dort auch nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb an
den noch unbearbeiteten Risikofaktoren erst im weiteren Therapieverlauf
gearbeitet werden könne. Inwiefern eine Befragung des Beschwerdeführers und
seiner Therapeuten dieses Ergebnis allenfalls in Zweifel zu ziehen vermöchte,
wird in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dargelegt. Entsprechend ist
der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Therapeuten
abzuweisen.
4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …