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Entscheid

VB.2019.00845

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00845

3. März 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21516)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00845

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend bedingte

Entlassung aus der stationären Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 21. September 2017 stellte das Bezirksgericht E fest, dass

A in schuldunfähigem Zustand die Tatbestände der Nötigung, der Widerhandlung

gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes erfüllt habe. Zudem ordnete das Bezirksgericht E

für A eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an. Am 12. Oktober

2017 trat A die stationäre Massnahme in der pschiatrischen Klinik B der

Psychiatrischen Dienste C an.

B. Anlässlich

der jährlichen Überprüfung der stationären Massnahme nach Art. 62d StGB

verweigerte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 26. September 2019

die bedingte Entlassung von A.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 29. Oktober 2019 Rekurs erheben

und beantragen, er sei unverzüglich bedingt aus der Massnahme zu entlassen oder

es sei ein Ergänzungsgutachten über seine Person in Auftrag zu geben. Mit

Verfügung vom 26. November 2019 wies die Direktion der Justiz und des

Innern den Rekurs ab.

III.

A. Am 16. Dezember

2019.

gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D, gegen diese Verfügung mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte seine unverzügliche

bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

In prozessualer Hinsicht verlangte er seine Anhörung und die Befragung seines

Therapeuten durch das Verwaltungsgericht sowie die Erstellung eines Gutachtens

über seine Person und über den bisherigen Therapieverlauf.

B. Mit

Eingaben vom 10. und 13. Januar 2020 beantragten das Amt für Justizvollzug

und die Direktion der Justiz und des Innern unter Hinweis auf ihre jeweiligen

Entscheide die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als

erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Gestützt

auf Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 62d Abs. 1

StGB schreibt vor, dass die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes

wegen mindestens jährlich prüfen muss, ob und wann der Täter aus dem Vollzug

der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist, wobei sie

den Eingewiesenen vorher anzuhören und einen Bericht der Leitung der

Vollzugseinrichtung einzuholen hat.

2.2

Gemäss Art. 62

Abs. 1 StGB ist der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme

im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand

rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu

bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose.

Die Prognose ist dann günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine

weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in

Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist dabei nicht

erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten

umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende

Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGr,

11.

Oktober 2017, 6B_866/2017 E. 1.6 mit Hinweisen).

2.3

Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen ist, kommt der Vollzugsbehörde

Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler

geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

In ihrem

Entscheid stellte die Vorinstanz zunächst auf das während des Strafverfahrens

erstellte psychiatrische Gutachten vom 6. April 2017 ab, in welchem Dr. med. F beim

Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain, Cannabis und Alkohol

sowie eine exazerbierte psychotische Erkrankung diagnostizierte. Weiter stützte

sie sich auf den Therapieverlaufsbericht der Klinik für forensische Psychiatrie

der Psychiatrischen Dienste C vom 26. August 2019 sowie die

Protokolle der Vollzugskoordinationssitzung vom 11. September 2019 und der

Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. September 2019, wobei sie den

Inhalt dieser Dokumente sowie die Vorgeschichte der Delinquenz des

Beschwerdeführers zutreffend wiedergab. In Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die entsprechenden Erwägungen

verwiesen werden.

3.2

Die

Vorinstanz erachtete eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers als

verfrüht. Der aktuelle Therapiebericht bestätige die relevanten gutachterlichen

Einschätzungen und begründe nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich

noch keine neuen Verhaltensstrategien angeeignet habe und die Therapie

weiterhin angezeigt und erfolgsversprechend sei. Es könne unter den gegebenen

Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei

sofortiger Entlassung bewähren würde. Derzeit seien für den Beschwerdeführer

unter der Voraussetzung substanziellerer Fortschritte beim Erarbeiten von

Coping-Strategien weitere Belastungserprobungen als Vorbereitung auf die

Ausgangsstufe 8 vorgesehen. Das stufenweise Vorgehen des Beschwerdegegners

bei den Vollzugslockerungen ­erachtete die Vorinstanz insgesamt als

sachgerecht. Angesichts der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers,

des erheblichen Rückfallrisikos sowie der bei einem Rückfall möglichen

Gefährdung der hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben erweise sich die

Massnahme weiterhin als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer die

Massnahme erst vor rund zwei Jahren angetreten habe und positive Veränderungen

nicht innerhalb kürzerer Zeit zu erreichen seien. Der Therapieverlaufsbericht

belege, dass die Einschätzung im Gutachten von Dr. med. F betreffend die Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers weiterhin zutreffe und die Legalprognose des

Beschwerdeführers noch nicht massgeblich verbessert erscheine. Der

Beschwerdeführer werde in einer geeigneten Einrichtung adäquat behandelt. Für

eine psychiatrische Neubegutachtung bestehe deshalb kein Anlass.

3.3

Der

Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, das Gutachten von Dr. med. F stütze sich

auf unzutreffende Tatsachen, weil im Gutachtensauftrag verschiedene Delikte

genannt worden seien, für die der Beschwerdeführer schliesslich gar nicht

verurteilt worden sei. Diese Kritik verkennt jedoch, dass die im Gutachten von

Dr. med. F

enthaltene Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms und einer akut exazerbierten

psychotischen Erkrankung (S. 43 f.) nicht aufgrund der Delinquenz des

Beschwerdeführers, sondern gestützt auf eine psychiatrische Begutachtung

gestellt worden ist. Gemäss den Erwägungen des unangefochten gebliebenen

Urteils des Bezirksgerichts E vom 21. September 2017 stehen die vom

Beschwerdeführer begangenen Straftaten in engem Zusammenhang zu dessen

psychischer Störung. Das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege

kein zur Begründung der Notwendigkeit einer stationären Massnahme geeignetes

Gutachten vor, zielt damit ins Leere.

3.4

Die

Vorinstanz würdigte den bisherigen Therapieverlauf unter Berücksichtigung des

Therapieverlaufsberichts vom 26. August 2019, welcher die Weiterführung

der Massnahme als notwendig und die Aussichten auf eine damit erzielbare

Verbesserung der Legalprognose als gut erachtet. Weshalb die durch den

Therapieverlaufsbericht in relevanter Hinsicht bestätigte gutachterliche

Einschätzung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers nicht zutreffen sollte,

legt der Beschwerdeführer nicht dar. Anhaltspunkte, wonach die – bislang

offenbar erfolgversprechend verlaufende – Therapie die Legalprognose des

Beschwerdeführers bereits derart verbessert hätte, dass sich zum heutigen

Zeitpunkt eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde, sind weder ersichtlich

noch dargetan. Angesichts der Erkenntnisse im Therapieverlaufsbericht durfte

die Vorinstanz in ihrer Würdigung der Legalprognose des Beschwerdeführers das

Gutachten von Dr. med. F

mitberücksichtigen, zumal nach der Rechtsprechung erst dann nicht mehr auf ein

Gutachten abgestellt werden darf, wenn keine Gewähr für dessen Aktualität mehr

besteht, weil es zufolge Zeitablaufs und veränderter Verhältnisse an Aktualität

eingebüsst hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Für eine massgebliche Änderung der

Verhältnisse liegen jedoch gerade keine Indizien vor; vielmehr besteht zum

heutigen Zeitpunkt erst die Aussicht auf einen späteren Erfolg der stationären

Behandlung des Beschwerdeführers. Für die beantragte psychiatrische

Neubegutachtung besteht damit kein Anlass. Insbesondere ist auch weder

ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan, welche zusätzlichen, nicht im

Therapieverlaufsbericht enthaltenen Erkenntnisse über die bisherigen

Fortschritte des Beschwerdeführers aus einer Neubegutachtung gewonnen werden

könnten.

3.5

In der

Beschwerdeschrift wird schliesslich sinngemäss angezweifelt, ob der

Beschwerdeführer in einem deliktorientierten psychotherapeutischen Prozess

begleitet und ob im Massnahmevollzug zielgerichtet auf eine spätere Entlassung

hingearbeitet werde. Diese Kritik findet in den Akten jedoch keine Stütze: So

ist dem Therapieverlaufsbericht vom 26. August 2019 zu entnehmen, wie der

Beschwerdeführer bislang therapiert worden ist und welche Ziele die weitere

psychiatrische Behandlung verfolgt. Ausserdem wurde ihm im Rahmen von

Vollzugslockerungen die Ausgangsstufe 8 bewilligt (unbegleiteter, zeitlich

begrenzter, zweckgebundener Ausgang ausserhalb des Klinikareals), um ihn an die

Übernahme von Eigenverantwortung für die Abstinenz von psychoaktiven Substanzen

heranzuführen. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach eine bedingte

Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht wäre und sich die Weiterführung

der Massnahme als sachgerecht erweise, erscheint mit Blick auf die dortigen

Ausführungen der den Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen nicht als

rechtsverletzend, zumal dort auch nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb an

den noch unbearbeiteten Risikofaktoren erst im weiteren Therapieverlauf

gearbeitet werden könne. Inwiefern eine Befragung des Beschwerdeführers und

seiner Therapeuten dieses Ergebnis allenfalls in Zweifel zu ziehen vermöchte,

wird in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dargelegt. Entsprechend ist

der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Therapeuten

abzuweisen.

4.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …