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Entscheid

VB.2019.00848

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00848

24. September 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22095)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00848

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A, vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977, Staatsangehöriger Kosovos, reiste 1993

in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Am

4. Januar 2000 heiratete er die Landsfrau C (geboren 1981), welche am

24. März 2000 in die Schweiz einreiste. Aus der Ehe gingen die Kinder D

(geboren 2001), E (geboren 2003) und F (geboren 2007) hervor.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

- Mit

Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes G vom 28. April 2000

wurde er wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung mit einer

bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen

Probezeit, bestraft;

- mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 23. November 2015 wurde er der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen und Fr. 800.- Busse belegt, wobei der

Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit

aufgeschoben wurde;

- mit

Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Dezember 2018 wurde er wegen versuchter

schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Der mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 23. November 2015 bedingt

gewährte Vollzug der Geldstrafe wurde widerrufen.

Mit Verfügung vom 3. September 2019 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg

und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 3. Dezember 2019. Einem

allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen am 7. Oktober 2019 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese stellte mit Zwischenentschied

vom 30. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung wieder her. Mit Entscheid

vom 18. November 2019 wies sie den Rekurs ab und setzte eine neue

Ausreisefrist bis 21. Februar 2020 (Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch von

A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen

(Dispositiv-Ziff. III), und die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt

Fr. 1'365.- wurden ihm auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV). Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 lässt A ans

Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

Dispositiv-Ziff. I–IV des Rekursentscheids sowie die Verfügung des

Migrationsamts vollumfänglich aufzuheben und von einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung abzusehen. Er beantragt zudem

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- wie auch

das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Januar

2020.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat seit

dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger

Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die

Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der

Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu

widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum

begangen wurde (VGr, 13. Februar

2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurde am 17. Juni 2016

und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt, weshalb der

Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden hat.

3.

3.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs

überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr,

19.

Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die

Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar

2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014,

E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Dezember

2018.

wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund des Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG ist damit erfüllt.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig

erscheint. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf das in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen können, ergibt sich

das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art

und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des

Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia

Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch

BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung

einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll

nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die

Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz

verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember

2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei

schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der

ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko

von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2).

Als schwere Straftaten erachtet der

Verfassungsgeber insbesondere die in Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) aufgeführten

Straftaten. Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

konkretisiert den Katalog der Delikte, welche – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der

Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. In diese

Deliktskategorie fällt auch die schwere Körperverletzung

(Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1

lit. b StGB; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

4.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.2.1

Der Beschwerdeführer wurde mit

Strafurteil vom 13. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer

Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Weil das Strafurteil ohne schriftliche Begründung erging, liegen zum

Verschulden keine strafrechtlichen Erwägungen vor. Die Vorinstanz stützt sich

deshalb weitgehend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Zu Recht

weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht ausschliesslich auf die

Begründung der Anklage abgestützt werden könne. Es müsse berücksichtigt werden,

dass ihm die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift eine versuchte

vorsätzliche Tötung zur Last gelegt habe; das Gericht habe ihn jedoch

"nur" wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt.

Der grobe Tathergang ist dennoch unbestritten: am

17.

Juni 2016 kam es zu einer Streiterei am Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers, wobei es um das Ausschalten des Pizzaofens ging. Anlässlich

dieser Auseinandersetzung stach der Beschwerdeführer einem weiteren Mitarbeiter

der Pizzeria ein Messer in den Rücken. Das Opfer erlitt eine Stichwunde am

unteren Rippenthorax und Schnitte an den Fingern. Eine vom Stichkanal und/oder

dem Einstichwinkel am Rücken des Opfers abweichende und tiefer reichende Stichverletzung

hätte an der gleichen Stelle die Brusthöhle eröffnen und in der Folge an der

Lunge lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen verursachen können. Durch

die Verletzung eines Blutgefässes hätte es auch zu einem lebensgefährlichen

oder tödlichen Blutverlust kommen können oder zu einer schweren Verletzung der

Niere beziehungsweise der Nierenkapsel.

4.2.2

Der Beschwerdeführer verletzte sein

Gegenüber in der Brustregion und hat damit eine schwere Gefährdung der

körperlichen Integrität des Opfers zumindest in Kauf genommen. Die Schwere der

Tat kommt denn auch in der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zum

Ausdruck. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei der Festsetzung des

Strafmasses sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt wurden, so

auch allfällige Beweggründe des Täters (vgl. BGr, 19. Februar 2016,

2C_679/2015, E. 6.2.2).

4.2.3

In ausländerrechtlicher Hinsicht

indiziert allein das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe ein erhebliches

Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze eines Jahres, welche für die

Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass

der Beschwerdeführer eine schwere Straftat verübte, die nach Art. 121

Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a lit. b StGB

auch bei blossem Versuch nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zu einer

obligatorischen Landesverweisung führte (vgl. BGE 144 IV 168

E. 1.4.1). Davon könnte nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung

für die ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den

privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht

überwögen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Auch wenn diese

Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind, weil die Straftat kurz vor

Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, gilt es, die in

Art. 121 Abs. 3 BV zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche

Wertung zu berücksichtigen.

4.2.4

Beim Beschwerdeführer handelt es sich ferner nicht um eine Person, welche

sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten hat und der nun

aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und schwerwiegenden Vorfalls

die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden soll (BGr, 3. Februar

2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde mit

Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes G vom 28. April 2000

wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung mit einer bedingten

Gefängnisstrafe von vier Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit,

bestraft. Der Beschwerdeführer hatte sich als Fahrer für einen Bekannten zur

Verfügung gestellt. Dieser bedrohte eine Person mit einem Messer und brachte

sie dazu, ins Auto zu steigen und zu ihrer Mutter zu fahren, um dort offene

Drogenschulden einzutreiben. Am 24. Oktober 2000 wurde der

Beschwerdeführer deshalb vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 23. November 2015 wurde er sodann

aufgrund des Mitführens eines Messers mit einhändig bedienbarem

Auslösemechanismus wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig

befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und

Fr. 800.- Busse belegt.

4.2.5

Dass die erste der genannten Verurteilungen bereits aus dem Strafregister

gelöscht wurde, ändert insofern nichts, als bei der im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen

Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene

Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Eine

lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zu Gunsten eines weiteren Verbleibs

ins Gewicht, sofern sich der Ausländer bzw. die Ausländerin während dieser Zeit

klaglos verhalten hat. Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung

ist das strafrechtliche Verwertungsverbot daher insofern zu relativieren, als

es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten,

die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw.

werden, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des

Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der

Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013,

2C_136/2013, E. 4.2 – 27. März 2012, 2C_711/2011, E. 5.2 mit

Hinweisen – 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.).

4.2.6

Dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung

korrekt verhalten hat, ist ebenfalls nicht allein ausschlaggebend, nachdem ihm

eine Bewährungsfrist von drei Jahren gesetzt wurde, welche immer noch läuft. Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei beim Vorfall "in einer einmaligen,

unerhörten Art und Weise provoziert" worden (das Opfer habe ihn als

"Arschloch" beschimpft). Zudem habe er nach einem strengen Arbeitstag

eine Pizza essen wollen, wozu der Gebrauch eines Messers nun einmal notwendig

gewesen sei. Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht geschlossen werden, dass sich eine derartige Konstellation (Provokation

und Messer in der Hand) nicht mehr wiederholen könne und damit keine Rückfallgefahr

bestehe. Ein gewisses Mindestmass an Frustrationstoleranz muss auch in anderen

Konfliktsituationen erwartet werden können.

Für Legalprognosen in

fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund

stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer

Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,

23.

Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2).

Bei ausländischen Personen, die sich – wie der

Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

berufen können, muss schliesslich nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.

-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,

E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches

Interesse an der Wegweisung des straffällig gewordenen Beschwerdeführers aus

der Schweiz besteht. Diesem Interesse sind im Folgenden die auf dem Spiel

stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.

4.3.1

Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 15. Lebensjahr bzw. seit über

27.

Jahren in der Schweiz. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen drei

Kindern. Die Ehefrau wie auch der jüngste Sohn sind im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung; die zwei älteren Kinder wurden eingebürgert. Das

älteste Kind ist mittlerweile erwachsen. In der Schweiz leben zudem die Eltern

sowie die drei Geschwister des Beschwerdeführers mit ihren Familien. Eine

Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Er ist jedoch

schon seit geraumer Zeit in der Gastronomie tätig. Seit etwa zehn Jahren

arbeitet er bei der Pizzeria J. Dort ist er auch im jetzigen Zeitpunkt noch

angestellt. Beruflich ist der Beschwerdeführer somit gut integriert. Von Mai

2003.

bis Mai 2011 (mit Unterbrüchen) musste die Familie des Beschwerdeführers

jedoch mit Fr. 177'515.90 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Es ist

nicht ersichtlich, dass er ab diesem Zeitpunkt erneut Sozialhilfe erhalten

hätte. Der Beschwerdeführer und seine Frau sind jedoch verschuldet und weisen

57.

bzw. 51 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 53'973.-

bzw. Fr. 46'586.- auf.

4.3.2

Im Kosovo absolvierte der Beschwerdeführer die 1. bis 8. Primarklasse.

Auch nach seiner Einreise in die Schweiz unterhielt er enge Kontakte dorthin.

Er lernte seine Ehefrau dort kennen und heiratete sie dort am 4. Januar

2000.

Eigenen Angaben zufolge reist er mit seiner Familie zwei- bis dreimal pro

Jahr in der Regel für zwei Wochen in seine Heimat. Er besitzt eine Wohnung in K.

Zudem leben mehrere Verwandte sowie Jugendfreunde dort, die er jeweils besucht

Dispositiv

oder mit denen er über soziale Netzwerke Kontakt pflegt. Er ist demnach mit der

Sprache und Kultur dort vertraut und kann auf ein soziales Umfeld

zurückgreifen. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und den

wirtschaftlichen Umständen im Kosovo dürfte es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten

nicht schwerfallen, im Kosovo wieder Fuss zu fassen. Er gibt selber an, im Fall

einer Rückreise ein Restaurant eröffnen zu wollen.

4.3.3

Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die

Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung

tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn

ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende

nah verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine

Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die

ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht

absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen

werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr

Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist

eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den

Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden.

4.3.4

Die Ehefrau, die ebenfalls aus dem Kosovo stammt, verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung und somit über ein selbständiges Aufenthaltsrecht.

Sie ist im Rahmen des Familiennachzugs seit März 2000 in der Schweiz. Ihr wäre

es grundsätzlich zumutbar, zur Fortsetzung des Ehelebens mit dem

Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren, falls sie dies möchte.

Der älteste Sohn D verfügt angesichts seiner Schweizer

Staatsbürgerschaft auch über ein selbständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

Er ist jedoch nicht mehr minderjährig, weshalb Art. 8 EMRK in Bezug auf

die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihm nicht zur Anwendung gelangt. Die

fast volljährige Tochter E ist ebenfalls Schweizer Bürgerin, der jüngste Sohn F

verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Sie sind hier geboren und mit ihren

17 und 13 Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Sie machen

hier eine Lehre bzw. besuchen die Schule und haben ein offenkundiges Interesse

daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten

und Lebensbedingungen profitieren zu können. Der Ehefrau und den Kindern bleibt

es jedoch unbenommen, in der Schweiz zu verbleiben. Die Beziehung zum

Beschwerdeführer kann über Kurzbesuche, Besuche während der Schulferien oder

über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Bei einer Bewährung

des Beschwerdeführers im Ausland ist eine spätere Rückkehr sodann nicht

ausgeschlossen. In Berücksichtigung aller Umstände ist das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung als höherrangiger zu gewichten als das Interesse

des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.

4.4 Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als

verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Die

Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die

Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

5.2.2

Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Angesichts der langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des Umstands, dass er zu seiner Ehefrau und

den Kindern – die allesamt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben – intakte

Beziehungen unterhalte, könne sein Rechtsbegehren trotz seiner Straffälligkeit

nicht als offensichtlich aussichtslos betrachtet werden. Aufgrund der Tragweite

der Angelegenheit sei zudem der Beizug eines Rechtsbeistands notwendig gewesen.

Der Beschwerdeführer habe es allerdings unterlassen, im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenserhaltungskosten umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen. Der

notwendige Nachweis seiner Mittellosigkeit sei nicht erbracht worden.

5.2.3

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Migrationsamt bzw. der

Vorinstanz verschiedene Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen und

denjenigen seiner Ehefrau einreichen lassen. Den Unterlagen gemäss hat der Beschwerdeführer

ein monatliches Einkommen von Fr. 5'019.20 netto. Die Ehefrau bezieht

(oder bezog) Taggelder der Unfallversicherung (im Februar 2019 erhielt sie

Taggelder in der Höhe von Fr. 1'596.-). Ob die Beschwerdeführerin

mittlerweile wieder arbeitsfähig ist und eine neue Arbeitsstelle gefunden hat,

ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Zwei der drei Kinder absolvieren eine

Lehre und erhalten somit einen Lernendenlohn. Ihnen ist es deshalb zumutbar,

für einen Teil ihrer Lebenserhaltungskosten selber aufzukommen und sich

beispielsweise an der Wohnungsmiete zu beteiligen.

Basierend auf den sich in den Akten befindenden Unterlagen

beträgt das Einkommen der Familie damit mindestens Fr. 6'615.-. Dieses

Einkommen ist den monatlichen Lebenserhaltungskosten der Familie

gegenüberzustellen. Der monatliche Grundbedarf für eine fünfköpfige Familie

beläuft sich auf Fr. 3'500.-. Dazu sind weitere Zuschläge zu addieren

(Wohnungskosten, Versicherungen, Berufskosten usw.). Zur Ausgabenseite hat der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch keinerlei Angaben gemacht. Zwar

haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offene Verlustscheine. Doch ist

nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe sie Zahlungen zur Schuldensanierung

leisteten. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht dargetan.

Zu Recht hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung abgelehnt. Ebenso ist für das Beschwerdeverfahren vorzugehen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesen­heitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an