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Entscheid

VB.2019.00851

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00851

7. April 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21617)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00851

Urteil

der 1. Kammer

vom 7. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Uitikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 erteilte der

Gemeinderat Uitikon A die baurechtliche Bewilligung für die Gesamtsanierung und

den Umbau des Einfamilienhauses an der D-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02) in

Uitikon, zu einem Mehrfamilienhaus inkl. Aufstockung mit einem neuen

Attikageschoss, unter Auflagen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 15. Januar 2019 an das

Baurekursgericht und beantragte in der Hauptsache die Dispositivziffer 1.2.1

sowie 1.4.1 des angefochtenen Entscheids, worin die Reduktion der Dachterrassennutzung

angeordnet wurde, aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 15. November

2019.

ab.

III.

Hierauf erhob A am 20. Dezember 2019 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben

und Ziffer 1.2.1 sowie 1.4.1 der Baubewilligung vom 17. Dezember 2018

aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, eventualiter im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unter Einhaltung

der Nebenbestimmungen – mit Ausnahme von Dispositivziffer 1.2.1 – von der

Baubewilligung Gebrauch machen zu können, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 9. Januar 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung

vom 10. Februar 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt,

in dem Sinn, dass die Erstellung, der Ausbau und die Nutzung der in Dispositiv-Ziffer 1.2.1

und 1.4.1 der Baubewilligung vom 17. Dezember 2018 genannten Dachfläche

untersagt bleibt. Von der Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde abgesehen.

Der Gemeinderat Uitikon beantragte am 3. Februar 2020 (Poststempel vom 5. Februar

2020) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

1.2

Dem

Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2019 eine

Frist von 30 Tagen zur Beschwerdebeantwortung angesetzt. Die Verfügung

wurde dem Beschwerdegegner per Gerichtsurkunde am 31. Dezember 2019

zugestellt. Die Frist begann unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 3. Januar

2020.

zu laufen und endete am 3. Februar 2020. Der Beschwerdegegner

erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst am 5. Februar 2020 (Poststempel)

und damit verspätet. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur

Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung

gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 2). Die betreffende Eingabe enthält keine für das

vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.

2.

Das Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung

(BZO) in der Wohnzone W2 sowie WG2. Der Beschwerdeführer plant den Ausbau

des zweigeschossigen Einfamilienhauses in ein Mehrfamilienhaus. Die strittige

Auflage verlangt, dass die Dachterrasse ostwärts den Grenzabstand maximal auf

einen Drittel der Längsseite des Dachgeschosses 2 m weit überstellt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt

worden. Die Vorinstanz habe nicht begründet, welche zusätzlichen Immissionen

von der Nutzung der gesamten Dachfläche als Dachterrasse ausgehen solle. Sodann

sei sie nicht auf seine Rüge eingegangen, dass gar keine Baute erstellt werde

und auch nicht darauf, dass eine gesetzliche Grundlage fehle.

3.2

Aus dem in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der

Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die

Begründungspflicht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 10

N. 15 ff.; Griffel, § 28 N. 5). Eine sachgerechte

Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die

Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.

Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde

die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken

(VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00382, E. 3.3; 14. Juli 2010,

VB.2010.00218, E. 4.2). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich

der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum

Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1,

126.

I 97 E. 2b). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihre Verfügung stützt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Die

Vorinstanz führte zu den Immissionen Folgendes aus: Die Terrasse unterliege zudem

aus gesundheitspolizeilichen und nachbarschützenden Gründen den Vorschriften

über den Grenzabstand, zumal von ihr Lärmimmissionen ausgehen könnten und sie

zusätzlich Einsicht in Nachbargrundstücke ermögliche. Damit hat die Vorinstanz

sich lediglich dazu geäussert, dass von einer Terrasse grundsätzlich

Lärmimmissionen ausgehen können, weshalb sie auch aus diesem Grund

grundsätzlich den Grenzabstand einhalten müsse. Inwiefern der Beschwerdeführer

aufgrund dieser Aussage die Tragweite des Entscheids nicht erfassen konnte und

ihn nicht in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

konnte, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher

dargetan.

3.4

In Bezug

auf die Rüge, dass gar keine Baute erstellt würde, hielt die Vorinstanz fest: Obschon

die Dachterrasse keine Überdachung aufweise, sei sie aufgrund ihrer räumlichen,

baulichen und selbständig funktionellen Verbundenheit mit dem geplanten

Mehrfamilienhaus als Teil des Gebäudes zu qualifizieren und bereits aus diesem

Grund abstandspflichtig. Damit hat die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf eine

Art begründet, als würde eine neue Baute erstellt. Eine Gehörsverweigerung

liegt nicht vor.

3.5

Die

Vorinstanz führte in Bezug auf die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage

aus, dass gemäss § 260 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) der Grenzabstand die nötige Entfernung zwischen Fassade und

massgebender Grenzlinie bestimme, der Gebäudeabstand diejenige zwischen zwei

Gebäuden. In der Gemeinde Uitikon betrügen in der Wohnzone W2 und der Wohnzone

mit Geberwerbeerleichterung WG2 zufolge Art. 17 Abs. 1 und Art. 20

Abs. 1 BZO die Grundabstände jeweils 5 m bzw. 7 m. Sodann führte

sie aus, dass auch Gebäudebestandteile den Regeln von §§ 260 PBG

unterstehen würden und, dass es sich bei der geplanten Terrasse um einen

Gebäudebestandteil handle. Demgemäss nannte die Vorinstanz eine rechtliche

Grundlage und setzte sich somit mit der Rüge, dass eine solche fehlen würde,

implizit auseinander. Sie hat daher auch diesbezüglich das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

führt aus, dass der Terrasse keine Gebäudequalität zukomme und auch keine

funktionelle Verbundenheit zum bestehenden Gebäude bestünde.

4.2

Nach der

Legaldefinition von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni

1977.

sind Gebäude Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen

oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder

weniger vollständig abschliessen. Bauliche Vorrichtungen, die für sich allein

keine Gebäude sind und mangels räumlicher, baulicher und funktioneller

Verbundenheit auch nicht als Bestandteil eines Gebäudes erscheinen, unterliegen

in der Regel keinen Abstandsvorschriften (RB 1969 Nr. 57 =

ZBl 70/1969, S. 433; VGr, 2. November 2005, VB.2005.00294,

E. 2.2; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 183).

Dass die Terrasse für sich allein kein Gebäude darstellt,

ist unbestritten. Fraglich ist, ob sie als Gebäudeteil ebenfalls den

Abstandsvorschriften unterliegt. Die geplante Dachterrasse ist mit einem

Balkongeländer aus Verbundsicherheitsglas mit Alu-Handlaufprofil umgeben und

kann von der Attikawohnung über eine Fenstertüre erreicht werden. Die geplante

Terrasse findet sich auf gleicher Höhe wie die Attikawohnung und ist dieser

vorgelagert. Sie kann von der Attikawohnung wie ein Balkon erreicht und benützt

werden. Demgemäss besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl

ein räumlicher, baulicher und funktioneller Zusammenhang. Daher hat die

Vorinstanz zu Recht die Terrasse als Gebäudeteil qualifiziert, wodurch dieser

auch den Grenzabstand einzuhalten hat.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Dach an sich

schon bestand. Erst durch die Veränderung des Bodenbelags und den Bau des

Geländers kann das Dach als Terrasse genutzt werden. Auch eine solch neue

Nutzung ist abstandspflichtig. So hat das Verwaltungsgericht in VB.2013.00266

festgehalten, dass eine Nutzung des (umstrittenen) Vordachs zusammen mit dem

Dach als Terrasse nur eingeschränkt, nach der Bestimmung von § 260 Abs. 3 PBG zulässig wäre. Als balkonähnlichem Vorsprung wäre eine solche nur im Umfang

eines Drittels der Breite zulässig (VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00266,

E. 3.2).

5.

5.1

Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, für das Dach habe beim damaligen Bau des

Gebäudes ein Näherbaurecht bestanden, daher sei auch die Terrasse zulässig.

5.2

Da sich

die beiden Hausteile beim Bau noch auf derselben Parzelle befanden, war damals

kein Näherbaurecht nötig. Für die später erfolgte Parzellierung wurde dies aber

notwendig, wären doch ansonsten den Bauvorschriften widersprechende

Verhältnisse geschaffen worden, was gemäss § 228 Abs. 2 PBG nicht

zulässig gewesen wäre. Das damals ausdrücklich oder stillschweigende gewährte

Näherbaurecht liegt nicht vor und auch ein Grundbucheintrag existiert nicht. Da

für die Unterteilung der Parzelle lediglich ein Näherbaurecht im Umfang der

damals bestehenden Baute und deren Nutzung vorliegen musste, ist davon

auszugehen, dass lediglich ein solches projektbezogenes Näherbaurecht

eingeräumt worden war. Die neue geplante Nutzung des Dachs als Terrasse ist

damit nicht vom Näherbaurecht erfasst und erfordert die Einhaltung des

Grenzabstands.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer rügt, vorliegend sei § 357 PBG einschlägig oder es müsse

zumindest nach dieser Vorschrift gebaut werden können, ansonsten vorschriftswidrige

Bauten privilegiert würden.

6.2

Nach § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten, und Anlagen, die Bauvorschriften

widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden,

sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine

überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für

neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die

erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten.

Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass die

Nichteinhaltung der Grenzabstände durch die aneinandergebauten

Einfamilienhäuser unproblematisch sei. Dies, weil die Fläche der heutigen

Grundstücke im Zeitpunkt der Erstellung der aktuell bestehenden Gebäude, zum

selben Grundstück und folglich demselben Eigentümer gehörte. Aus der Identität

des damaligen Eigentümers der heutigen Grundstücke ergebe sich die (implizite)

Zustimmung zum Grenzbau. Dies wird auch vom Beschwerdegegner so vorgebracht.

Demgemäss besteht gerade keine vorschriftswidrige Baute, da für die Unterschreitung

des Grenzabstands (mit der Unterteilung des Grundstücks) ein Näherbaurecht

vorgelegen hat. Sodann rechtfertigt es sich auch nicht, wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht "trotzdem" bzw. in analoger Weise nach

den Regeln von § 357 Abs. 1 PBG bauen zu können. § 357 Abs. 1 PBG sieht vor, dass für neue oder weitergehende Abweichungen die Vorschriften

über die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten bleiben. Die Nutzung

des Dachs als Terrasse wäre eine solche neue bzw. weitergehende Abweichung und

bedürfte daher ebenfalls einer Ausnahmebewilligung.

7.

Nach dem vorgängig Ausgeführten erweist sich der

vorinstanzliche Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist demgemäss

abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Antrag des Beschwerdegegners auf Parteientschädigung erfolgte verspätet;

zudem besteht für den Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe ohnehin

kein Entschädigungsanspruch.

9.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) erhoben werden. Soweit es sich um einen Zwischenentscheid handelt,

ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 BBG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …