VB.2019.00851
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00851
7. April 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21617)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00851
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Uitikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 erteilte der
Gemeinderat Uitikon A die baurechtliche Bewilligung für die Gesamtsanierung und
den Umbau des Einfamilienhauses an der D-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02) in
Uitikon, zu einem Mehrfamilienhaus inkl. Aufstockung mit einem neuen
Attikageschoss, unter Auflagen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 15. Januar 2019 an das
Baurekursgericht und beantragte in der Hauptsache die Dispositivziffer 1.2.1
sowie 1.4.1 des angefochtenen Entscheids, worin die Reduktion der Dachterrassennutzung
angeordnet wurde, aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 15. November
2019.
ab.
III.
Hierauf erhob A am 20. Dezember 2019 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und Ziffer 1.2.1 sowie 1.4.1 der Baubewilligung vom 17. Dezember 2018
aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen, eventualiter im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unter Einhaltung
der Nebenbestimmungen – mit Ausnahme von Dispositivziffer 1.2.1 – von der
Baubewilligung Gebrauch machen zu können, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 9. Januar 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung
vom 10. Februar 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt,
in dem Sinn, dass die Erstellung, der Ausbau und die Nutzung der in Dispositiv-Ziffer 1.2.1
und 1.4.1 der Baubewilligung vom 17. Dezember 2018 genannten Dachfläche
untersagt bleibt. Von der Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde abgesehen.
Der Gemeinderat Uitikon beantragte am 3. Februar 2020 (Poststempel vom 5. Februar
2020) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
1.2
Dem
Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2019 eine
Frist von 30 Tagen zur Beschwerdebeantwortung angesetzt. Die Verfügung
wurde dem Beschwerdegegner per Gerichtsurkunde am 31. Dezember 2019
zugestellt. Die Frist begann unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 3. Januar
2020.
zu laufen und endete am 3. Februar 2020. Der Beschwerdegegner
erstattete die Beschwerdeantwort jedoch erst am 5. Februar 2020 (Poststempel)
und damit verspätet. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung
gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 2). Die betreffende Eingabe enthält keine für das
vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.
2.
Das Baugrundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung
(BZO) in der Wohnzone W2 sowie WG2. Der Beschwerdeführer plant den Ausbau
des zweigeschossigen Einfamilienhauses in ein Mehrfamilienhaus. Die strittige
Auflage verlangt, dass die Dachterrasse ostwärts den Grenzabstand maximal auf
einen Drittel der Längsseite des Dachgeschosses 2 m weit überstellt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt
worden. Die Vorinstanz habe nicht begründet, welche zusätzlichen Immissionen
von der Nutzung der gesamten Dachfläche als Dachterrasse ausgehen solle. Sodann
sei sie nicht auf seine Rüge eingegangen, dass gar keine Baute erstellt werde
und auch nicht darauf, dass eine gesetzliche Grundlage fehle.
3.2
Aus dem in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der
Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die
Begründungspflicht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 10
N. 15 ff.; Griffel, § 28 N. 5). Eine sachgerechte
Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken
(VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00382, E. 3.3; 14. Juli 2010,
VB.2010.00218, E. 4.2). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum
Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1,
126.
I 97 E. 2b). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihre Verfügung stützt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
Die
Vorinstanz führte zu den Immissionen Folgendes aus: Die Terrasse unterliege zudem
aus gesundheitspolizeilichen und nachbarschützenden Gründen den Vorschriften
über den Grenzabstand, zumal von ihr Lärmimmissionen ausgehen könnten und sie
zusätzlich Einsicht in Nachbargrundstücke ermögliche. Damit hat die Vorinstanz
sich lediglich dazu geäussert, dass von einer Terrasse grundsätzlich
Lärmimmissionen ausgehen können, weshalb sie auch aus diesem Grund
grundsätzlich den Grenzabstand einhalten müsse. Inwiefern der Beschwerdeführer
aufgrund dieser Aussage die Tragweite des Entscheids nicht erfassen konnte und
ihn nicht in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
konnte, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher
dargetan.
3.4
In Bezug
auf die Rüge, dass gar keine Baute erstellt würde, hielt die Vorinstanz fest: Obschon
die Dachterrasse keine Überdachung aufweise, sei sie aufgrund ihrer räumlichen,
baulichen und selbständig funktionellen Verbundenheit mit dem geplanten
Mehrfamilienhaus als Teil des Gebäudes zu qualifizieren und bereits aus diesem
Grund abstandspflichtig. Damit hat die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf eine
Art begründet, als würde eine neue Baute erstellt. Eine Gehörsverweigerung
liegt nicht vor.
3.5
Die
Vorinstanz führte in Bezug auf die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage
aus, dass gemäss § 260 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) der Grenzabstand die nötige Entfernung zwischen Fassade und
massgebender Grenzlinie bestimme, der Gebäudeabstand diejenige zwischen zwei
Gebäuden. In der Gemeinde Uitikon betrügen in der Wohnzone W2 und der Wohnzone
mit Geberwerbeerleichterung WG2 zufolge Art. 17 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 1 BZO die Grundabstände jeweils 5 m bzw. 7 m. Sodann führte
sie aus, dass auch Gebäudebestandteile den Regeln von §§ 260 PBG
unterstehen würden und, dass es sich bei der geplanten Terrasse um einen
Gebäudebestandteil handle. Demgemäss nannte die Vorinstanz eine rechtliche
Grundlage und setzte sich somit mit der Rüge, dass eine solche fehlen würde,
implizit auseinander. Sie hat daher auch diesbezüglich das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
führt aus, dass der Terrasse keine Gebäudequalität zukomme und auch keine
funktionelle Verbundenheit zum bestehenden Gebäude bestünde.
4.2
Nach der
Legaldefinition von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni
1977.
sind Gebäude Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen
oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder
weniger vollständig abschliessen. Bauliche Vorrichtungen, die für sich allein
keine Gebäude sind und mangels räumlicher, baulicher und funktioneller
Verbundenheit auch nicht als Bestandteil eines Gebäudes erscheinen, unterliegen
in der Regel keinen Abstandsvorschriften (RB 1969 Nr. 57 =
ZBl 70/1969, S. 433; VGr, 2. November 2005, VB.2005.00294,
E. 2.2; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 183).
Dass die Terrasse für sich allein kein Gebäude darstellt,
ist unbestritten. Fraglich ist, ob sie als Gebäudeteil ebenfalls den
Abstandsvorschriften unterliegt. Die geplante Dachterrasse ist mit einem
Balkongeländer aus Verbundsicherheitsglas mit Alu-Handlaufprofil umgeben und
kann von der Attikawohnung über eine Fenstertüre erreicht werden. Die geplante
Terrasse findet sich auf gleicher Höhe wie die Attikawohnung und ist dieser
vorgelagert. Sie kann von der Attikawohnung wie ein Balkon erreicht und benützt
werden. Demgemäss besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl
ein räumlicher, baulicher und funktioneller Zusammenhang. Daher hat die
Vorinstanz zu Recht die Terrasse als Gebäudeteil qualifiziert, wodurch dieser
auch den Grenzabstand einzuhalten hat.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Dach an sich
schon bestand. Erst durch die Veränderung des Bodenbelags und den Bau des
Geländers kann das Dach als Terrasse genutzt werden. Auch eine solch neue
Nutzung ist abstandspflichtig. So hat das Verwaltungsgericht in VB.2013.00266
festgehalten, dass eine Nutzung des (umstrittenen) Vordachs zusammen mit dem
Dach als Terrasse nur eingeschränkt, nach der Bestimmung von § 260 Abs. 3 PBG zulässig wäre. Als balkonähnlichem Vorsprung wäre eine solche nur im Umfang
eines Drittels der Breite zulässig (VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00266,
E. 3.2).
5.
5.1
Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, für das Dach habe beim damaligen Bau des
Gebäudes ein Näherbaurecht bestanden, daher sei auch die Terrasse zulässig.
5.2
Da sich
die beiden Hausteile beim Bau noch auf derselben Parzelle befanden, war damals
kein Näherbaurecht nötig. Für die später erfolgte Parzellierung wurde dies aber
notwendig, wären doch ansonsten den Bauvorschriften widersprechende
Verhältnisse geschaffen worden, was gemäss § 228 Abs. 2 PBG nicht
zulässig gewesen wäre. Das damals ausdrücklich oder stillschweigende gewährte
Näherbaurecht liegt nicht vor und auch ein Grundbucheintrag existiert nicht. Da
für die Unterteilung der Parzelle lediglich ein Näherbaurecht im Umfang der
damals bestehenden Baute und deren Nutzung vorliegen musste, ist davon
auszugehen, dass lediglich ein solches projektbezogenes Näherbaurecht
eingeräumt worden war. Die neue geplante Nutzung des Dachs als Terrasse ist
damit nicht vom Näherbaurecht erfasst und erfordert die Einhaltung des
Grenzabstands.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer rügt, vorliegend sei § 357 PBG einschlägig oder es müsse
zumindest nach dieser Vorschrift gebaut werden können, ansonsten vorschriftswidrige
Bauten privilegiert würden.
6.2
Nach § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten, und Anlagen, die Bauvorschriften
widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden,
sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine
überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für
neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die
erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten.
Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass die
Nichteinhaltung der Grenzabstände durch die aneinandergebauten
Einfamilienhäuser unproblematisch sei. Dies, weil die Fläche der heutigen
Grundstücke im Zeitpunkt der Erstellung der aktuell bestehenden Gebäude, zum
selben Grundstück und folglich demselben Eigentümer gehörte. Aus der Identität
des damaligen Eigentümers der heutigen Grundstücke ergebe sich die (implizite)
Zustimmung zum Grenzbau. Dies wird auch vom Beschwerdegegner so vorgebracht.
Demgemäss besteht gerade keine vorschriftswidrige Baute, da für die Unterschreitung
des Grenzabstands (mit der Unterteilung des Grundstücks) ein Näherbaurecht
vorgelegen hat. Sodann rechtfertigt es sich auch nicht, wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht "trotzdem" bzw. in analoger Weise nach
den Regeln von § 357 Abs. 1 PBG bauen zu können. § 357 Abs. 1 PBG sieht vor, dass für neue oder weitergehende Abweichungen die Vorschriften
über die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten bleiben. Die Nutzung
des Dachs als Terrasse wäre eine solche neue bzw. weitergehende Abweichung und
bedürfte daher ebenfalls einer Ausnahmebewilligung.
7.
Nach dem vorgängig Ausgeführten erweist sich der
vorinstanzliche Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Antrag des Beschwerdegegners auf Parteientschädigung erfolgte verspätet;
zudem besteht für den Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe ohnehin
kein Entschädigungsanspruch.
9.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) erhoben werden. Soweit es sich um einen Zwischenentscheid handelt,
ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BBG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …