VB.2019.00853
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00853
24. Januar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21428)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00853
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A,
zzt. im Flughafengefängnis Zürich, vertreten
durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI190366-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 5. Dezember
2019 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG
genommen werde.
Erwägungen
II.
Am Tag darauf beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht das Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis 5. März 2020 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 6. Dezember
2019.
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und
bewilligte sie antragsgemäss bis 5. März 2020.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. Dezember 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die unverzügliche Haftentlassung sowie die
Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 100.- (zuzüglich 5 % Zins) pro
Tag unrechtmässiger Haft seit dem 5. Dezember 2019, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Das Zwangsmassnahmengericht
verzichtete mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 auf eine Vernehmlassung. Am
7.
Januar 2020 beantragte das Migrationsamt (zumindest sinngemäss) die
Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe
vom 20. Januar 2020 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen
nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer aus Algerien reiste am
20.
Januar 2019 von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein und
wurde tags darauf in Zürich verhaftet. Am 15. März 2019 trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) auf sein am 22. Januar 2019
eingereichtes Asylgesuch mangels behaupteter Verfolgung nicht ein und wies ihn
aus der Schweiz weg. Der Entscheid erwuchs am
23.
März 2019 in Rechtskraft.
Am 3. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer in der
Stadt Zürich verhaftet, worauf ihn die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember
2019.
in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG in Haft versetzte. Tags
darauf bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft
und bewilligte sie bis 5. März 2020.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG
genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG).
3.1
Gegen den Beschwerdeführer liegt
unbestrittenermassen ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des SEM vom 15. März 2019).
3.2
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
Nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die betroffene
Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig
dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,
dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56
E. 3.1; BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.1). Der blosse
Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land
nicht verlassen hat oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der
Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die
zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien
eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte
E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
Vorliegend galt der Beschwerdeführer vom 7. April 2019
bis 14. Juni 2019, vom 9. Juli 2019 bis 15. Juli 2019 und vom
19.
Juli 2019 bis 22. Juli 2019 als verschwunden. Zudem weigerte er
sich wiederholt und konsequent, nach Algerien zurückzukehren (Ausreisegespräch
vom 10. Dezember 2019 respektive vom 9. Juli 2019; Einvernahme vom
4.
Dezember 2019, Haftanhörung vom 5. Dezember 2019). Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
zu Recht bejaht, was in der Beschwerdeschrift
auch nicht substanziell in Abrede gestellt wird.
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bis anhin sei
seine Identität ungeklärt, weshalb seine Ausschaffung in absehbarer Zeit nicht
durchführbar sei.
4.1
Ist der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft
nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.
Wie es sich mit
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet
Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert
absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig,
wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger
Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018,
E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013,
VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die
Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität
des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit
grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder
bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Eine
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den Betroffenen vorbehalten,
welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines
überwiegenden öffentlichen Interesses in einem etwas anderen Licht erscheinen
lassen kann, ist dabei nicht notwendigerweise auf die maximale Haftdauer,
sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles
angemessenen Zeitraum abzustellen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
4.2
Vorliegend
ist dem Beschwerdeführer soweit zuzustimmen, als eine Rückmeldung der
algerischen Behörden auf die Identifikationsanfrage des SEM vom 10. Juli 2019
nach wie vor ausstehend ist. Daraus ist aber keineswegs die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu folgern. So ist weder dargelegt
noch äusserst wahrscheinlich, dass die Identitätsfeststellung nicht innert absehbarer Zeit gelingen wird. Auch ist in keiner Weise
ausgeschlossen, dass die darauf zu organisierende Rückführung innert vernünftiger Frist gelingen könnte. Somit erweist
sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar im Sinn von Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG.
5.
Der Beschwerdeführer zieht weiter die Verhältnismässigkeit
der Ausschaffungshaft in Zweifel, da mildere Mittel ungeprüft blieben.
5.1
Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai
2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der
Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer
Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu
äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur
Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung
davon ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die
Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche
anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der
entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an
einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen,
den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und
sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr,
21.
Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019,
2C_263/2019, E. 4.3.2).
5.2
Im Antrag
der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom
6.
Dezember 2019 ist die Frage der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung
mit keinem Wort erwähnt. Das gleichentags ergangene Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts beschränkt sich auf die pauschale Feststellung, dass
die angeordnete Ausschaffungshaft verhältnismässig erschiene. Vom Haftrichter
ungeprüft blieb daher die Möglichkeit milderer Massnahmen, weshalb auch nicht
ersichtlich ist, aus welchem Grund diese verworfen wurden. Offenbar ging der
Haftrichter davon aus, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als
die Inhaftierung des Beschwerdeführers. Indes hat die Weigerung, freiwillig
auszureisen und die gesetzte Ausreisefrist einzuhalten, unter dem Blickwinkel
von Art. 76 und Art. 80 AIG für sich noch nicht zwingend zur Folge,
dass die Ausschaffungshaft in jedem Fall verhältnismässig ist (BGr, 16. November
2018, 2C_576/2018, E. 3.2.4). In ihrer Beschwerdeantwort vom
7.
Januar 2020 bringt die Beschwerdegegnerin nun vor, aufgrund der
(haftbegründenden) Untertauchensgefahr sei eine mildere Massnahme nicht
zielführend. Dem ist zu widersprechen: Dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit unbekannten Aufenthalts war (oben E. 3.2), spricht nicht
generell gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung. Vielmehr wird das Untertauchen
einer nicht aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsbeurteilung einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der
Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr,
6.
November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5, betreffend Durchsetzungshaft
und mit Hinweisen). Auch der beschwerdegegnerische Hinweis auf die fehlende
Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und die fehlende Ausreisebereitschaft des
Beschwerdeführers schliesst die Tauglichkeit der Eingrenzung, welche eine
gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.), gerade nicht zwangsläufig aus.
Insgesamt legt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden
Verfahren nicht in substanziierter Weise dar, dass mildere Mittel als die
Ausschaffungshaft unwirksam seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor.
Der Beschwerdeführer ist bis anhin einzig wegen Verstössen gegen
ausländerrechtliche Bestimmungen verurteilt worden (rechtswidrige Einreise
respektive Aufenthalt). Ein zurzeit offenbar pendentes Verfahren wegen
geringfügigen (Laden-)Diebstahls von Esswaren fällt in diesem Zusammenhang nicht
ins Gewicht. Anlässlich der Haftanhörung sagte der Beschwerdeführer zwar aus,
er sei im Nachgang zum asylrechtlichen Nichteintretensentscheid vom
15.
März 2019 nach Deutschland ausgereist. Indes macht er im vorliegenden
Verfahren geltend, seine im Kanton Zürich wohnhafte ehemalige Partnerin und
jetzige Freundin erwarte ein Kind von ihm. Aufgrund dieser nicht unplausiblen
Angabe ist nicht mit einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers in einen
Drittstaat zu rechnen, zumal nur schon angesichts seiner ungeklärten Identität nicht
in naher Zukunft eine organisierte Rückführung in sein Heimatland zu erwarten
ist.
5.3
Nach dem
Gesagten ist die ausländerrechtliche Inhaftierung als unverhältnismässig zu
qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Ausrichtung einer Genugtuung wegen
unrechtmässiger Inhaftierung.
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1
lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über
Ansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte. Das Verwaltungsgericht
ist für die Beurteilung dieses Antrags der Beschwerde daher nicht zuständig.
Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.
6.2
Weiter sei
festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme und die Vorinstanz deren Entzug hätte begründen müssen.
In Verfahren betreffend Ausschaffungshaft kommt der
Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts regelmässig keine aufschiebende
Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde. Insofern
sind die von § 25 Abs. 3 VRG verlangten besonderen Gründe für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ohne Weiteres gegeben,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung
von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin
zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Der Beschwerdeführer wird darauf
hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der
Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt
die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 6. Dezember
2019.
wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von MLaw B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert
30.
Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird
angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …