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Entscheid

VB.2019.00854

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00854

1. April 2020Deutsch41 min

(URT.2020.21594)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00854

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung/Ausweisung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehöriger von Somalia, geboren 1984, reiste am 22. Dezember 2003

illegal in die Schweiz ein. Am 7. Januar 2005 wies das Bundesamt für

Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab

und verfügte gleichzeitig seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs. Ab dem 1. Oktober 2015 hielt sich A an einem den

Behörden unbekannten Ort auf, worauf seine F-Bewilligung per 1. März 2016

ablief. Am 14. März 2017 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen

Aufnahme fest.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2008 wurde er

wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juli 2009

wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2009 wurde

er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

1. Dezember 2009 wurde er wegen Hehlerei schuldig gesprochen und zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

27. September 2012 wurde er wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und

zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-

(Probezeit 4 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juni

2013 wurde er wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Februar

2014 wurde er wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

Fr. 30.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Februar

2014 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen

und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. März

2014 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen

und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni

2015 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen

und zu gemeinnütziger Arbeit von 320 Stunden verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Juli 2015

wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juli

2015 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen

und zu gemeinnütziger Arbeit von 320 Stunden verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

8. Dezember 2017 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten

verurteilt.

Vom 8. Dezember 2017 bis zum 11. Januar 2019

befand sich A zwecks Verbüssung seiner Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen im

Strafvollzug.

C. Am

17. Januar 2018 fragte das Migrationsamt des Kantons Zürich das SEM an, ob

die vorläufige Aufnahme von A weiterbestehe bzw. ob sie wiederaufgenommen

werden könne. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 liess das SEM verlauten,

dass aktuell keine Veranlassung bestehe, die vorläufige Aufnahme

wiederaufzunehmen, zumal ein entsprechender Antrag beim SEM von A persönlich zu

stellen sei. Am 22. Februar 2019 ersuchte A durch seinen Rechtsvertreter

beim SEM um Wiederaufnahme bzw. um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit

Entscheid vom 28. Mai 2019 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen

Aufnahme fest und lehnte den Antrag von A um Wiederaufnahme des Aufenthalts und

der vorläufigen Aufnahme ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

D. Am

17. Juni 2019 ersuchte A das Migrationsamt, beim SEM seine vorläufige

Aufnahme zu beantragen. In seiner Verfügung vom 13. September 2019 erwog

das Migrationsamt unter Hinweis auf zwei Schreiben des SEM vom 15. Juli

2019 und vom 28. August 2019, dass Ausschlussgründe nach Art. 83

Abs. 7 AIG vorlägen, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum

Verlassen des Landes bis 13. Oktober 2019. Einem allfälligen Rekurs entzog

es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dem gegen diese Verfügung am 23. September 2019

erhobenen Rekurs erteilte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich am 24. September 2019 die aufschiebende Wirkung; im Übrigen

wies sie den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 ab.

III.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob A

(nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin

beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das

Migrationsamt sei anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die

vorläufige Aufnahme zu beantragen; eventuell sei die Sache zur Neu­beurteilung

und neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen; subeventuell sei

die Verfügung in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, dem Beschwerdeführer für

das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand

gemäss der eingereichten Honorarnote vom 4. November 2019 zu entschädigen;

dem Beschwerdeführer sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich vom 24. Mai 1958 [VRG]).

1.2

Per

1.

Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)

in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung

wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen

Ausführungsverord­nungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Die vorliegend einschlägigen

Bestimmungen (insbesondere Art. 64 Abs. 3 sowie Art. 83 Abs. 1–4,

6.

und 7 lit. b AIG und Art. 77a VZAE) sind von diesen Änderungen

nicht bzw. nur in redaktioneller Hinsicht (vgl. hinten, E. 4.1) betroffen,

weshalb sich die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts nicht stellt.

1.3

1.3.1

Gemäss der publizierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt die

fünftägige Beschwerdefrist von Art. 64 Abs. 3 AIG auch für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren und sind die Bestimmungen über den

Fristenstillstand nicht anwendbar (VGr, 14. Dezember 2011, VB.2011.00506,

E. 1.2 f.). Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid,

wonach innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erhoben werden könne, erweist sich daher als unzutreffend.

Da die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers nach Ablauf der fünftägigen

Beschwerdefrist eingegangen ist, stellt sich die Frage, ob der rechtskundige

Vertreter des Beschwerdeführers auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung

vertrauen durfte.

1.3.2

Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), das einen engen

Bezug zum Verbot des überspitzten Formalismus aufweist, folgt unter anderem der

Grundsatz, dass dem Rechtsuchenden aus einer mangelhaften Eröffnung,

insbesondere einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung, kein

Nachteil erwachsen darf (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGr, 21. Dezember

2015, 1C_98/2015, E. 4). Vertrauensschutz verdient dabei nur der Recht­suchende,

der den Mangel nicht erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte

erkennen können, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der

betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen

vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der

Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein

schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich

gewesen wäre (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1). Von

Anwälten wird diesbezüglich erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung einer

Grobkontrolle unterziehen. Hingegen wird nicht verlangt, dass neben den

Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur

nachzuschlagen wäre (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen

auch: BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 2.3).

1.3.3

Dispositiv

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hätte den Beschwerdeführer demnach

auf die kürzere Beschwerdefrist von Art. 64 Abs. 3 AIG und –

angesichts dessen, dass der Rekursentscheid vom 4. Dezember 2019 datierte

– insbesondere auch darauf hinweisen müssen, dass diese Frist während der

Gerichtsferien nicht stillsteht. Dies hat sie einmal mehr unterlassen (vgl.

VGr, 23. September 2012, VB.2012.00476, E. 1.2 [nicht auf <www.vgr.zh.ch>

publiziert]; VGr, 10. November 2015, VB.2015.00688, E. 4 [nicht auf

<www.vgr.zh.ch> publiziert]). Angesichts des unterbliebenen Hinweises auf

die spezielle Regelung durfte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter

darauf vertrauen, dass die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene

Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gilt. Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

1.4 Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der

obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen

Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1,

bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2 und BGr,

24. August 2017, 2C_579/2016, E. 2.3). Entscheidet es – wie

vorliegend – als einzige gerichtliche Instanz im Kanton, kann es sich

grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien

auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu

offensichtlich sind (BGE 141 II 307 E. 6.5).

2.

2.1 Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden,

was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte

sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt wie auch durch die

Anträge der Parteien bestimmt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein

Endentscheid, mit dem die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs

des Beschwerdeführers abwies, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und

dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum

4. Januar 2020 setzte. Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache,

dass die "angefochtene Verfügung" aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen sei, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Eventualiter

verlangt er, dass die Sache zur Neubeurteilung und zum neuen Entscheid an das

Migrationsamt zurückzuweisen sei. Das Verwaltungsgericht ist an diese

Rechtsbegehren gebunden (vgl. § 63 Abs. 2 VRG).

2.2 Das Ausländerrecht unterscheidet zwischen Bewilligungen

(Art. 10–52 sowie Art. 61–63 AIG) und der vorläufigen Aufnahme

(Art. 83–88a AIG). Die Bewilligungen werden von den zuständigen kantonalen

Behörden erteilt (Art. 10 und 11 AIG; Art. 66 ff.

sowie Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]), vorbehältlich der

Zustimmung des SEM in bestimmten Fällen (Art. 99 AIG; Art. 85 f.

VZAE). Die vorläufige Aufnahme ist keine Bewilligung; sie setzt im Gegenteil

das Vorliegen eines (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheids

voraus (Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; BGE 141 I 49 E. 3.5; 137

II 305 E. 3.1), der seinerseits das Fehlen einer Bewilligung voraussetzt

(Art. 64 Abs. 1 AIG; vgl. zum Ganzen: BGr, 7. Februar 2018,

2C_941/2017, E. 1.2).

2.3 Der Beschwerdeführer hat weder im vorliegenden noch in den

vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass ihm gestützt auf Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen sei. Gleichwohl kann den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht zu

prüfen sei, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner 15-jährigen

Aufenthaltsdauer und der Beziehung zu seinem Sohn auf die Garantien von

Art. 8 EMRK berufen könne, nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Aus dem

Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK können sich völkerrechtliche

Verpflichtungen im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG ergeben (vgl. Peter

Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 83 AIG N. 17, mit Hinweisen; BVGE 2013/37 E. 4). Auf diese

Bestimmung beruft sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss, wenn er vorbringt,

es sei erklärungsbedürftig, weshalb Art. 3 EMRK Gegenstand des Verfahrens

bilde, nicht aber Art. 8 EMRK. Vorliegend wird daher zu prüfen sein, ob die

Wegweisung des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 8 EMRK als unzulässig

erscheint (vgl. dazu hinten, E. 4.4).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Rekursinstanz der Sicherheitsdirektion habe die Rechtsweggarantie

gemäss Art. 29a BV sowie das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss

Art. 13 EMRK verletzt. Es könne nicht sein, dass das Vorliegen von

Wegweisungsvollzugshindernissen in einem amtsinternen Schreiben ohne ernsthafte

Begründung und ohne Möglichkeit eines Rechtsmittels "geklärt" werde

und dass "gestützt auf eine summarische, vorfrageweise und rein

amtsinterne Auskunftserteilung darauf geschlossen" worden sei, dass keine

Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden. Könnten

Wegweisungsvollzugshindernisse nicht zweifelsfrei verneint werden, müsse die

vorläufige Aufnahme zwingend beantragt werden.

3.2 Im Rahmen von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ein Antragsrecht; die vorläufige

Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 7. Februar

2018, 2C_941/2017, E. 1.2). Nach Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das

SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,

nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit,

Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen

erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten

und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die

vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGr, 25. November 2014, D-5433/2014,

E. 8.3).

3.3 Vollzugshindernisse können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber

jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um

ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige

Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche

Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE

2010/42 E. 12). Die Prüfungspflicht der kantonalen Behörden beschränkt

sich dabei praxisgemäss auf klare und eindeutige Fälle. Deuten Indizien darauf

hin, dass ein Vollzugshindernis vorliegt, sind im Regelfall vertiefte

Abklärungen notwendig – etwa im Herkunftsland des Betroffenen –, die fundiertes

Fachwissen und grössere Ressourcen voraussetzen. Hier setzen die Asylinstanzen

des Bundes ein, die im Asylverfahren in zahlreichen Fällen pro Jahr über

Vollzugshindernisse zu befinden haben und deshalb als eigentliche Fachinstanzen

auf ein reichhaltiges Wissen und spezialisierte Abteilungen zurückgreifen

können, welche sich mit der aktuellen Situation in den Herkunftsländern

befassen (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.5.1, mit

Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00559, E. 5.2; VGr,

20. November 2013, VB.2013.307 E. 4, mit Hinweisen). Gegen eine

allfällige Verfügung des SEM steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

offen (vgl. Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 44 AsylG), wobei in

jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe

der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE

2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen; BVGr, 22. Februar 2019,

D-307/2019 und D-377/2019, E. 5.2; BVGr, 25. Januar 2018,

E-7732/2016, E. 5.2).

3.4 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion bemängelte im

angefochtenen Entscheid, dass das Migrationsamt die eingeholten Stellungnahmen

des SEM zitiert und sich indirekt zu eigen gemacht habe, dass aus der

Wegweisungsverfügung des Migrationsamts im Übrigen jedoch nicht hervorgehe,

inwiefern eigene Überlegungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen bzw. zur

Verhältnismässigkeit angestellt worden seien. Unbestritten ist in diesem

Zusammenhang, dass die kantonalen Behörden die vorläufige Aufnahme beim SEM zu

beantragen haben, sobald das Vorliegen eines Vollzugshindernisses aufgrund der

zur Verfügung stehenden Informationen nicht zweifelsfrei verneint werden kann

oder sogar wahrscheinlich ist (VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00559,

E. 5.2; VGr, 20. November 2013, VB.2013.307 E. 4, mit

Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 6 AIG verschafft dem

Einzelnen jedoch keinen Rechtsanspruch. Im Gegenteil schloss der Gesetzgeber

den direkten Zugang des Ausländers zu diesem Verfahren bewusst aus und überliess es dem Kanton, gegebenenfalls ein solches einzuleiten (BGE 137 II 305

E. 3.2; BGr, 10. September 2018, 2C_670/2018, E. 2.2). Ein

Antrag auf vorläufige Aufnahme kann insbesondere unterbleiben, wenn

Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen (vgl. BVGr,

9. Januar 2015, D-5025/2014, E. 3) und an der Zulässigkeit der

Wegweisung keine Zweifel bestehen (vgl. Art. 83 Abs. 7 und

Art. 83 Abs. 3 AIG).

3.5 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hat eine Pflicht des

Migrationsamts, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu

beantragen, mit der Begründung verneint, dass der Ausschlussgrund nach

Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG erfüllt und die Wegweisung des

Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer wendet

hiergegen ein, es könne nicht allein von seiner Straffälligkeit auf den

Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG geschlossen

werden, und es bestünden nach wie vor Zweifel an der Zumutbarkeit der

Wegweisung, weshalb zwingend beim SEM um vorläufige Aufnahme zu ersuchen sei. Zu

prüfen ist daher einerseits, ob die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

davon ausgehen durfte, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zweifelsfrei

zulässig sei (vgl. vorne, E. 2.3, und sogleich, E. 4). Andererseits

stellt sich die Frage, ob eine allfällige Pflicht des Migrationsamts, beim SEM

die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, gestützt auf

Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG verneint werden durfte (vgl. dazu

hinten, E. 5).

4.

4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche

Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen

(Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur

Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre

Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder

in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden

(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens

vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).

4.2 Auf

die Anfragen des Migrationsamts vom 17. Juni 2019 und

vom 21. Juni 2019 hin beschied das SEM dem Migrationsamt mit Schreiben vom

15. Juli 2019 und 28. August 2019, gemäss der jüngsten

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne in Bezug auf Mogadischu

nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug generell

unzulässig sei. Die Lage in Mogadischu habe sich tendenziell verbessert,

weshalb das SEM keine Möglichkeit einer vorläufigen Aufnahme sehe. Vor diesem

Hintergrund ist zumindest unter dem Aspekt der generellen Zulässigkeit

nicht anzunehmen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer

Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Hinweise darauf, dass die

diesbezügliche Einschätzung des SEM unzutreffend sein könnte, sind nicht

auszumachen (vgl. insbesondere das Leiturteil BVGE 2013/27; ferner BVGr,

7. August 2019, E-3732/2019, E. 7.2). Auch aufgrund der – wenn auch

eher oberflächlichen – Angaben vom 28. August 2019 des SEM zur tendenziell

positiven Entwicklung des Landes durfte das Migrationsamt davon ausgehen, dass

die Wegweisung des Beschwerdeführers generell zulässig ist.

4.3 Ein Verbot der Rückschiebung kann sich auch aus dem als zwingendes

Völkerrecht geltenden "Verbot der Folter" ergeben. Dieses will

sicherstellen, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender

Strafe oder Behandlung unterworfen wird (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV,

Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984

gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

oder Strafe [FoK]). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hat die von der

Wegweisung betroffene Person eine konkrete Gefahr ("real risk")

nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung

Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi

gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer

37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer eine

spezifische Gefährdung ("real risk") nicht substanziiert vorgetragen

habe. Der Beschwerdeführer bringt hierzu nichts vor, das die vorinstanzlichen

Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Auch im vorliegenden

Verfahren legt er nicht substanziiert dar, dass er in Mogadischu mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3

FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Entsprechende Hinweise

ergeben sich auch nicht aus den Akten. Folglich erweist sich die Wegweisung des

Beschwerdeführers nach Somalia auch insoweit als zulässig.

4.4

4.4.1 Wie erwähnt kann sich eine

völkerrechtliche Pflicht im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG schliesslich

aus dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergeben

(vgl. vorne, E. 2.3). Der betreffende Anspruch ist jedoch primär in einem

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen. Das SEM oder das

Bundesverwaltungsgericht befassen sich bei der Prüfung von

Wegweisungsvollzugshindernissen höchstens vorfrageweise und summarisch mit der

Berufung auf Art. 8 EMRK (vgl. zum Ganzen: Bolzli, a.a.O., Art. 83

AIG N. 17, mit Hinweisen; BVGE 2013/37 E. 4). Sie verzichten auf die

Anordnung der Wegweisung bzw. heben diese auf, wenn ein potenzieller Anspruch

gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person

an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (BVGE

2013/37 E. 4.4.2.2; BVGr, 28. Januar 2020, D-349/2020, E. 7.2).

4.4.2 Aus den Akten ergeben sich zahlreiche

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Sohn hat. Dies

wurde im vorinstanzlichen Verfahren erstmals und ohne nähere Begründung

angezweifelt, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt. Aus der Beziehung zu

seinem Sohn kann er gestützt auf Art. 8 EMRK potenziell einen

Aufenthaltsanspruch ableiten. Ferner hält sich der Beschwerdeführer

nachweislich seit 15 Jahren in der Schweiz auf. Aus dem Schutz des

Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ergibt sich bereits bei einer

Aufenthaltsdauer von zehn Jahren ein grundsätzlicher Aufenthaltsanspruch,

sodass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266

E. 3.9). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verkannt habe,

erweist sich daher als begründet.

Das

Verwaltungsgericht sieht sich ausserstande, anhand der vorhandenen Akten

abschliessend zu beurteilen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter

Berücksichtigung von Art. 8 EMRK als zulässig erscheint. Die Angelegenheit

ist daher schon aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. Für

den Fall, dass ein Anspruch nach Art. 8 EMRK zu verneinen wäre, ist

nachfolgend zu prüfen, ob der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7

lit. b AIG erfüllt ist.

5.

5.1 Ob ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG

vorliegt, ist grundsätzlich vom SEM bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zu

beurteilen (vgl. vorne, E. 3.2 f.). Liegt kein (begründeter)

Entscheid vor und könnte ein Antrag um vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83

Abs. 6 AIG wegen Vorliegens eines Ausschlussgrunds möglicherweise von

vornherein entfallen (vgl. vorne, E. 3.4), ist im kantonalen

Vollzugsverfahren vorfrageweise zu prüfen, ob einer der Tatbestände von

Art. 83 Abs. 7 AIG erfüllt ist.

5.2 Der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG setzt

voraus, dass die weg- oder ausgewiesene Person wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Der Begriff der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG

beziehungsweise gemäss des gleichlautenden Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die

Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach

der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche

Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die

öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven

Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit,

Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine nicht abschliessende

Aufzählung von Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn

von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG beziehungsweise Art. 83

Abs. 7 lit. b AIG (1. Teilsatz) findet sich in Art. 77a

Abs. 1 VZAE (dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem bis am

31. Dezember 2018 geltenden Art. 80 aVZAE). Danach liegt ein Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die

betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet (lit. a), öffentlichrechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b) oder ein Verbrechen gegen

den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit

oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c).

Eine strafrechtliche Verurteilung wird nicht vorausgesetzt. Das (im In- oder

Ausland) sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen

aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur

Last zu legen ist. Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht

ausreichen, um einen Widerrufs- respektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren

wiederholte Begehung jedoch darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht

gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Sodann

ist zu beachten, dass die von der betreffenden Person begangenen Verstösse im

Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (respektive Art. 83

Abs. 7 lit. b AIG) in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der

Rechtsordnung qualifizieren müssen (vgl. zum Ganzen: BVGr, 12. März 2019,

E-2610/2018, E. 12.1 f., mit Hinweisen). Wiederholte, aber relativ geringfügige

Ordnungsverstösse genügen aber noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes

des wiederholten Verstosses, vielmehr müssen die begangenen Verstösse in ihrer

Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen. Denn es

wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 lit. b

AuG, subsidiär zu lit. a, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die

begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als

Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft

werden (BVGr, 25. November 2014, D-5433/2014, E. 10.2, mit Hinweis). Die

Frage, wann eine erhebliche Verletzung oder Gefährdung der Sicherheit und

Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG beziehungsweise

Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG vorliegt, ist stets im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zu beurteilen (BVGr, 16. November 2011, D-2448/2009,

E. 6.3).

5.3

5.3.1 Gemäss Strafregisterauszug vom

11. Januar 2019 sowie den vorinstanzlichen Feststellungen, die der

Beschwerdeführer nicht bestreitet, wurde er wegen Hehlerei (begangen im

Juli 2009), Sachbeschädigung (begangen im August 2012), einfacher

Körperverletzung (begangen im April 2013) und Vergehen gegen das BetmG

(begangen im Februar 2014) für schuldig befunden.

Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 92 Tagen und einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie

einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Mit der Sachbeschädigung und der einfachen Körperverletzung hat der

Beschwerdeführer die hochwertigen Rechtsgüter Eigentum und körperliche

Integrität verletzt (vgl. BVGr, 5. März 2013, D-7342/2010, E. 6.4).

Daher handelt es sich ungeachtet der jeweils geringen Sanktionen nicht um

geringfügige Verstösse. Der Delinquenz im Bereich des BetmG kommt hingegen

Bagatellcharakter zu, zumal dem Beschwerdeführer keine Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen zur Last gelegt werden kann. Der Beschwerdeführer brachte gemäss Strafbefehl vom 10. Februar

2014 einen Scheinkäufer mit einem Drogenhändler zusammen, dies im Wissen, dass

der Scheinkäufer dem Drogenhändler eine Portion Kokain à 0,8 Gramm für

Fr. 100.- abkaufen würde, was dann auch tatsächlich der Fall war. Auch

wenn sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass sich der

Beschwerdeführer selber als Drogenhändler betätigte, steht fest, dass ihm das

Drogenmilieu zumindest nicht fremd war.

5.3.2 Weiter wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig

gesprochen, wobei gemäss Strafbefehl vom 11. Januar 2019 drei Einträge

zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht wurden. In einem Fall ist

sodann fraglich, ob dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Missachtung der

Ausgrenzung hätte zur Last gelegt werden dürfen. Den Akten lässt sich

entnehmen, dass das Migrationsamt die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem

Gebiet der Stadt Zürich mit Verfügung vom 3. März 2014 ersetzte, wobei es

die nämliche Verfügung bis zum 3. März 2016 befristete. Am 9. März

2017 stellte das Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem

1. Oktober 2015 als verschwunden gelte. Ob die Ausgrenzungsverfügung vom

3. März 2014 nach dem 3. März 2016 verlängert bzw. erneuert wurde,

geht aus den Akten nicht hervor. Aus dem Verhaftrapport vom 7. Dezember

2017 der Stadtpolizei Zürich folgt zwar, dass das Migrationsamt einen

Fahndungsauftrag erteilt hatte, der eine Ausgrenzung (Verfalldatum

11. Februar 2018), eine Aufenthaltsnachforschung (Verfalldatum

17. Juli 2020) und eine Verhaftung (Verfalldatum 4. Juli 2020)

umfasste. Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Dezember 2017 fusste die

Ausschreibung zur Ausgrenzung jedoch auf der Verfügung des Migrationsamts vom

27. März 2008, die später durch die neue, befristete Verfügung vom

3. März 2014 ersetzt wurde. Auch der anschliessend mit Strafbefehl vom

8. Dezember 2017 erfolgte Schuldspruch wegen Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer gegen die

Ausgrenzungsverfügung vom 27. März 2008 verstossen habe. Nachdem die neue,

bis zum 3. März 2016 befristete Ausgrenzungsverfügung soweit ersichtlich nicht

verlängert worden war, kann die nämliche Verfehlung ausländerrechtlich nicht berücksichtigt

werden. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen

mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung zu insgesamt 13 Monaten und

390 Tagen Freiheitsstrafe und 640 Tagen gemeinnütziger Arbeit

verurteilt wurde.

Aus den Akten

geht hervor, dass die Ausgrenzung angeordnet worden war, um den

Beschwerdeführer von der Drogenszene fernzuhalten. Die Missachtung einer

Ausgrenzungsverfügung als solche verletzt kein hochwertiges Rechtsgut, weshalb

sie ebenfalls dem Bagatellbereich zuzuordnen ist. Auch wenn er nachweislich

Kontakt zur Drogenszene hatte, kann aufgrund der Akten sodann nicht davon

ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer – in Missachtung der

Ausgrenzung – im Drogenhandel betätigte. Dass er das Gebiet der Stadt Zürich

trotz der verfügten Ausweisung zuweilen auch betreten haben will, um seinen

Sohn zu besuchen, entschuldigt sein Verhalten zwar nicht, hätte er doch um eine

Ausnahmebewilligung ersuchen können. Gleichwohl ist fraglich, ob die Verstösse

des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der

Rechtsordnung qualifizieren.

5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den Ausschlussgrund von

Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG als erfüllt in Bezug auf einen

libyschen Staatsangehörigen, der wegen einfacher Körperverletzung in zwei

Fällen, mehreren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz respektive

Heilmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Missachtung der Ein- und Ausgrenzung

und mehrfachen illegalen Aufenthaltes aufgrund der fehlenden

Aufenthaltsberechtigung insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

und 315 Tagen, einer Geldstrafe von 395 zu je Fr. 30.- und einer

Busse von Fr. 500.- verurteilt worden war, kam das Bundesverwaltungsgericht

zum Schluss, dass keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7

AIG vorliegen würden. Hinsichtlich der wegen einfacher Körperverletzung

(unbedingt) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten erwog es, diese

betreffe die körperliche Integrität als Rechtsgut, liege jedoch fast sieben

Jahre zurück und sei seit Längerem verbüsst (begangen am 16. Juni 2012;

Urteil vom 22. Mai 2013). Im Fall einer minderjährigen, vorläufig

aufgenommene Person, die während eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren der

unrechtmässigen Aneignung eines Mobiltelefons, des Erwerbs, Besitzes und

Konsums von Marihuana sowie des Veräusserns von Marihuana, des Fahrens ohne

gültigen Fahrausweis auf einer Zugstrecke in sechs Fällen und der Hehlerei für

schuldig befunden und mit insgesamt fünf Tagen persönlicher Leistung sowie

Geldstrafen bestraft wurde, wobei sie anstelle der auferlegten Bussen eine

neuntägige Ersatzfreiheitsstrafe antrat (BVGr, 12. April 2016,

D-7329/2013, E. 8.4.1). Auch sieben Einbruchsdiebstähle über mehrere Monate

hinweg erreichen das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung im

Sinn von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG (BVGr,

25. November 2014, D-5433/2014, E. 10.4).

Weitere Delikte, die in hochwertige Rechtsgüter eingegriffen hätten, seien

nicht mehr begangen worden. Zudem stamme die letzte bekannte rechtskräftige

Verurteilung vom 1. Juli 2016; seither habe sich der Betroffene

wohlverhalten und sei offenbar auch von seiner Drogensucht freigekommen, was

beides für ihn spreche (zum Ganzen: BVGr, 9. April 2019, E-5898/2017,

E. 7.9 f.). In einem weiteren, bereits älteren Fall hatte der Betroffene in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren

(Herbst 2003 bis Juli 2006) mehrfach Kokain erworben, besessen und an

unbekannte Abnehmer verkauft. Ferner wurde er wegen Eigenkonsums von Kokain sowie

aufgrund des Besitzes harter Pornografie (Filmaufnahmen, die sexuelle

Handlungen mit Tieren zeigten) verurteilt, wegen Konsums von Marihuana zweimal

gebüsst. Schliesslich missachtete er einmal eine Ausgrenzungsverfügung. Das Bundesverwaltungsgericht warf die Frage auf, ob trotz bedingt ausgesprochener Geldstrafe und der Tatsache, dass der Betroffene

durch seine Handlungen zwar nicht unmittelbar besonders geschützte Rechtsgüter

verletzt oder gefährdet habe, von einem erheblichen und wiederholten Verstoss

gesprochen werden könne. Es liess in der Folge jedoch offen, ob der

Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG erfüllt sei, und

schritt direkt zur Interessenabwägung (vgl. BVGr, 16. November 2011, D 2448/2009,

E. 6.4 f.).

5.5 Gestützt auf diese Praxis ist vorliegend festzuhalten, dass die schwerer

wiegenden Delikte bereits mehrere Jahre zurückliegen und die kriminelle Energie

bzw. das Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers insgesamt gering erscheint. Auch

wenn die ausgesprochenen Freiheitsstrafen in der Summe insgesamt knapp mehr als

ein Jahr betragen, sind die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit

geringfügiger als ein Delikt, das mit einer "längerfristigen

Freiheitsstrafe" (vgl. Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG) bestraft

wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass trotz der doch eher zahlreichen

Verstösse des Beschwerdeführers all die Jahre nie in Betracht gezogen wurde, die

vorläufige Aufnahme aufzuheben oder nicht mehr zu verlängern. Die

vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers

angesichts der Vielzahl der Delikte nicht mehr als gering zu bezeichnen sei,

ist daher zu relativieren. Hinzu kommt, dass auch im Vollzugsverfahren eine

Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen hat (vgl. dazu BVGE 2007/32

E. 3.7). Diese darf zwar nicht auf eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung

hinauslaufen, wenn ein Ausschlussgrund gegeben ist beziehungsweise darf der

Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG dadurch nicht unterlaufen werden

(vgl. BVGr, 21. Juni 2019, E-6023/2017, E. 7.3.3.4; BVGr, 7. Februar

2017, F-177/2016, E. 5.3). Nach dem bisher Gesagten liegt jedoch kein

derart klarer Fall vor, dass ein Antrag auf vorläufige Aufnahme von vornherein

ausser Betracht fallen könnte (vgl. vorne, E. 3.3). Daran ändern auch die

Schreiben des SEM vom 15. Juli 2019 und 28. August 2019

nichts, worin es sich auf den Standpunkt stellte, dass der Beschwerdeführer den

Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG gesetzt habe. Das SEM war aufgrund der lediglich informellen Anfragen des

Migrationsamts nicht gehalten, sich vertieft mit der nämlichen Bestimmung

auseinanderzusetzen und seine Auffassung unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände in einer anfechtbaren Verfügung auszuführen. Kann der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG

im kantonalen Vollzugsverfahren aber nicht eindeutig bejaht oder verneint

werden, drängt es sich aufgrund der ausschliesslichen Zuständigkeit des SEM

auf, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, die einer

Zumutbarkeitsprüfung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG umso näher kommt,

je geringfügiger die Verstösse des betroffenen Ausländers im Lichte von

Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG insgesamt erscheinen. Erst wenn sich

daraus ergibt, dass an der Zumutbarkeit der Wegweisung keinerlei Zweifel

bestehen und auch die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83

Abs. 2 und 3 AIG eindeutig zu verneinen sind, wäre darauf zu

verzichten, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

6.

6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG

unzumutbar

sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder

Herkunftsstaat auf Grund von Situa­tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner

Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Rahmen der

Zumutbarkeitsprüfung geht es nur um die Ermittlung der im Heimatstaat

bestehenden konkreten Gefährdung; der Grad der Integration ist in der

Schweiz als solcher nicht von rechtlicher Bedeutung (vgl. BVGE 2009/52

E. 10.3 mit weiteren Hinweisen; BVGr, 31. Januar 2020, D-5113/2019,

E. 7.4.1). Die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz kann

indessen insoweit eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs haben, als eine starke Assimilierung in der Schweiz zu einer

Entwurzelung im Heimatstaat führen kann, welche unter Umständen die Rückkehr

dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28

E. 9.3.2; BVGr, 30. Mai 2018 D-3644/2016, E. 6.2; BVGr,

12. August 2015, D-2453/2014, E. 7.3.2.4). Neben den im Gesetz

beispielhaft aufgezählten Faktoren (Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,

allgemeine Gewalt und medizinische Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat)

können sodann auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen

Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei

minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter,

Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten

für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt,

dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (BVGr, 18. September 2019,

E-1143/2017, E. 11.1, mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer zitierten

Verwaltungsgerichtsurteile sind nicht geeignet, eine solche konkrete Gefährdung

zu belegen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zumutbarkeit der

Wegweisung nach Somalia sodann insbesondere bei frauenspezifischen

Fluchtgründen fraglich, sofern keine innerstaatlichen Fluchtalternativen in die

nördliche Region Somalias bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in

konstanter Praxis fest, dass sich dies nicht auf alle

Sachverhaltskonstellationen übertragen lässt (vgl. von vielen: BVGr,

6. September 2018, D-4321/2018, E. 7.3.2, unter anderem mit Hinweis

auf das Leiturteil BVGE 2014/27). Insbesondere wenn es – wie vorliegend – um

die Rückkehr eines Betroffenen in seine ursprüngliche Herkunftsregion geht, ist

diese grundsätzlich zumutbar (vgl. von vielen: BVGr, 7. August 2019,

E-3732/2019, E. 7.3).

6.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann praxisgemäss zu

überprüfen, ob das öffentliche Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur

Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz fernzuhalten,

die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu

überwiegen vermag (BGE 135 II 377 E. 4.3; BGE 134 II 1 E. 2.2, mit

weiteren Hinweisen; BVGr, 27. Juni 2019, E-4706/2017, E. 7.3, mit

Hinweisen). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten

Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie

die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und fa­miliären

Nachteile (vgl. BVGE 2007/32 E. 3; BVGr, 1. Februar 2019,

D-1707/2018, E. 8.3; BVGr, 28. Mai 2018, E-2997/2015, E. 8.4.2;

BVGr, 1. Oktober 2013, E-3305/2011, E. 9.3.1, mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung können strafrechtlich relevante Daten, die

sich in den Akten befinden oder die anderweitig bekannt sind, auch nach deren

Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen

Person miteinbezogen werden, sodass ihre Anwesenheit in der Schweiz gesamthaft

überblickt werden kann (BGr, 22. Dezember 2011, 2C_389/2011, E. 3.3).

Dabei kann weit zurückliegenden Straftaten in der Regel zwar keine grosse

Bedeutung mehr zukommen, doch kann auch nicht ausgeblendet werden, wie sich der

betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz

verhalten hat (BGr, 7. August 2018, 2C_1015/2017, E. 4.2.2, mit

Hinweisen). Schliesslich ist zu beachten, dass die

Ausschlussgründe im Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllen; es geht

dabei nicht um die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den

Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person.

Daher ist auch zu prüfen, ob der betroffenen Person eine günstige Prognose

gestellt werden kann (BVGr, 1. Oktober 2013, E-3305/2011, E. 9.3.1,

mit Hinweis).

6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion habe nicht berücksichtigt, dass er seit über

15 Jahren in der Schweiz lebe und hier einen minderjährigen Sohn habe. Die

vorinstanzliche Interessenabwägung sei einseitig ausgefallen. Aus dem

Strafregisterauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit knapp sechs

Jahren keine strafbaren Handlungen ausserhalb des AIG mehr begangen, sondern

einzig die verfügte Ausgrenzung missachtet habe, wobei angesichts seines Motivs

(Besuch seines Sohns) kaum von bedrohlicher krimineller Energie gesprochen

werden könne. Die sehr geringfügige Sanktion deute darauf hin, dass nicht von

einem schweren Verschulden ausgegangen werden könne. Dass die Vorinstanz

gleichwohl von einem erheblichen öffentlichen Interesse ausgegangen sei, sei

nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als Art. 83 Abs. 7

lit. b AIG nicht vergangene Straftaten sanktionieren, sondern hauptsächlich

der Prävention dient und die Öffentlichkeit vor künftigen Straftaten des

Ausländers bewahren wolle. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe zu Unrecht und in treuwidriger

Weise darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche. Vom

Umstand, dass er anlässlich einer wichtigen und komplizierten polizeilichen

Einvernahme von seinem verfassungsmässigen Recht auf eine Übersetzung Gebrauch

gemacht habe bzw. er sich nicht sträubte, als ihm eine solche bestellt worden

sei, könne nicht auf das Fehlen hinreichender Deutschkenntnisse geschlossen

werden. Das Migrationsamt musste im Gegenteil selber von hinreichenden

Deutschkenntnissen ausgegangen sein, da es den Beschwerdeführer jeweils ohne

Übersetzung zum Ausreisegespräch vorgeladen habe. Der Beschwerdeführer habe

sodann viele Freunde in der Region und auch seine Ex-Frau und sein Sohn lebten

hier; letzteren sehe er regelmässig. Eine Verwurzelung in der Schweiz und eine

Entwurzelung in Somalia könnten nicht bestritten werden.

6.4

6.4.1 Vorliegend sind gemäss

Strafregisterauszug vom 15. Januar 2018 (mittlerweile gelöschte)

Schuldsprüche wegen zweimaliger Hinderung einer Amtshandlung (März und

Mai 2008), mehrfacher Übertretung des BetmG (Dezember 2004 bis

Juni 2008, Erwerb von Marihuana zum Eigenkonsum) sowie dreifacher

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung. Der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion ist insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer

trotz strafrechtlicher Massnahmen uneinsichtig blieb und ihn auch die Geburt seines

Sohnes im Jahr 2009 nicht von weiteren Straftaten abhielt. Er wurde

mehrfach während der Probezeit rückfällig, weshalb der bedingte Strafvollzug in

den meisten Fällen gar nicht erst gewährt wurde. Mit seinem Verhalten zeigt der

Beschwerdeführer zweifelsohne eine gewisse Unbelehrbarkeit. Da die Verstösse

überwiegend im Bagatellbereich erfolgten, erscheint die vom Beschwerdeführer

gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung gezeigte Geringschätzung jedoch

weniger gravierend, als im angefochtenen Entscheid dargestellt. Für seine Umgebung

und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stellt der Beschwerdeführer auch

unter Berücksichtigung seiner notorischen Verstösse gegen die verfügten

Ausgrenzungen eine eher geringe Gefahr dar. Das öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als klein bis mittel zu

bezeichnen.

6.4.2 Die privaten Interessen des

Beschwerdeführers können demgegenüber nicht abschliessend gewichtet werden.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sind die privaten und familiären

Beziehungen des Beschwerdeführers selbst dann in die Interessenabwägung

miteinzubeziehen, wenn diese einzig gestützt auf Art. 96 Abs. 1 AIG

bzw. Art. 5 Abs. 2 BV erfolgt. Dabei ist grundsätzlich davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Sohn hat (vgl. vorne,

E. 4.4.2). In Bezug auf diesen ist sodann das Kindeswohl ein zu

berücksichtigender Faktor (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]). Weiter kann nicht als

erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Somalia

fernere Verwandte habe. Das Aktenstück, auf welches die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion in diesem Zusammenhang verwies, datiert vom 6. Januar

2005. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in

Somalia heute über kein soziales Netz mehr verfügt. Angesichts seiner fehlenden

Schulbildung kann daher auch nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass eine

wirtschaftliche Eingliederung möglich erscheint bzw. der Beschwerdeführer im

Fall der Rückkehr nach Somalia nicht in eine existenzielle Notlage geraten

würde. Ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu einer

Entwurzelung im Heimatland geführt haben könnte, ist demgegenüber fraglich,

kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Sache ohnehin zwecks

weiterer Untersuchung zurückzuweisen ist.

6.5 Das Migrationsamt hatte sich weder zum Ausschlussgrund von Art. 83

Abs. 7 lit. b AIG geäussert noch hatte es die Zumutbarkeit oder die

Möglichkeit der Wegweisung geprüft, eine Verhältnismässigkeitsprüfung

vorgenommen oder die Zulässigkeit der Wegweisung auch im Lichte von Art. 8

EMRK untersucht. Damit hatte es das Gesuch des Beschwerdeführers in materieller

Hinsicht faktisch nicht geprüft. Diese Versäumnisse wurden im vorinstanzlichen

Verfahren nicht hinreichend behoben. Deshalb rechtfertigt es sich, die Sache

entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers zur weiteren

Untersuchung und zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an das

Migrationsamt zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; zur Zulässigkeit

der so genannten Sprungrückweisung Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 4). Dieses wird eine

Zulässigkeitsprüfung (vgl. vorne, E. 4.4) und – falls es die Zulässigkeit

der Wegweisung bejaht – eine Zumutbarkeits- bzw. eine

Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. vorne, E. 5.5 und 6.1 f.)

vorzunehmen haben. Kann das Vorliegen eines Vollzugshindernisses in der Folge

nicht zweifelsfrei verneint werden oder ist es sogar wahrscheinlich, wird es dem

SEM in Anwendung von Art. 83 Abs. 6 AIG die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers zu beantragen haben.

Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern,

dass er an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken hat (Art. 90 AIG). Dies

gilt grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommt aber vorab für jene

Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche

diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnten (zum Ganzen und weiterführend: BGr, 19. September

2018, 2C_165/2018, E. 2.2.1 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und

Rechtsprechung). Umgekehrt kann sich das Migrationsamt nicht mittels pauschalem

Verweis auf die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers von seiner

Untersuchungspflicht befreien (vgl. etwa BVGr, 9. April 2019, E-1046/2019

und E-1047/2019, E. 5.3.3).

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

7.

7.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug

auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln,

wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann

(BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013).

Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem fachkundig vertretenen Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inklusive) zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands beantragt.

7.2.1 Da dem Beschwerdeführer aus dem

Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

7.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung, sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeführer ist

offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. Demnach ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr)

wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde

(§ 3 der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren

[AnwGebV] in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr).

Die Honorarnote vom 5. März 2020 ist

nicht zu beanstanden, weshalb Rechtsanwalt B ein Honorar von Fr. 2'410.80

(inkl. Barauslagen von Fr. 20.10 und Mehrwertsteuer) auszurichten ist.

7.3 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei auch für das vorinstanzliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Sach- und

Rechtslage stellte sich nach Eröffnung der ordentlichen Wegweisungsverfügung

nicht derart klar dar, als dass ein Rekurs von vornherein aussichtslos

erschien. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion kam denn auch zum

Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu 1/4 obsiegte und

auferlegte ihm die entsprechend reduzierten Verfahrenskosten. Sie schrieb die

Verfahrenskosten infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch umgehend

ab. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer vorliegend von vornherein am

erforderlichen Rechtschutzinteresse, weshalb auf seinen Antrag um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren nicht einzutreten ist.

Gutzuheissen ist

der Antrag des Beschwerdeführers hingegen in Bezug auf die unentgeltliche

Verbeiständung. Dem Beschwerdeführer ist demnach auch für das Rekursverfahren

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Die Festsetzung der

Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Rekursverfahren ist

der Vorinstanz zu überlassen (vgl. VGr, 9. März 2011, VB.2010.00688,

E. 8.2; VGr, 16. November 2009, VB.2009.00610, E. 2 mit

Hinweisen).

7.4 In Bezug auf die für den unentgeltlichen Rechtsvertreter bezahlten

Beträge ist der Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach er Nachzahlung leisten

muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid

handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG). Die

Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Die 30-tägige Beschwerdefrist steht während

der gemäss der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der

Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) verlängerten Gerichtsferien vom

21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer

wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

3. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Verbeiständung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtvertreters festzusetzen.

4. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer

inklusive) zu bezahlen.

7. Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 410.80

(Barauslagen und Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …