VB.2019.00859
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00859
1. Juli 2020Deutsch33 min
(URT.2020.21851)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00859
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren im Jahr 1985, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am
23. Oktober 2007 die aus seiner Heimat stammende Schweizer Bürgerin C,
geboren 1985, und reiste am 16. Januar 2008 in die Schweiz ein. Im Rahmen
des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. März
2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Ehe gingen die
Töchter D, geboren 2010 und E, geboren im Jahr 2012, hervor. Beide Kinder
verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 31. Oktober 2013 wurde
A wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt in Haft genommen. Mit Verfügung und
Urteil vom 4. März 2014 wurde den Ehegatten das Getrenntleben ab dem
31. Oktober 2013 gerichtlich gewilligt und die Kinder während der Dauer
des Getrenntlebens unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Am 11. Juni
2014 wurde A aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Bezirksgerichts M vom
23. Dezember 2016 wurde das Ehepaar A geschieden und das alleinige
elterliche Sorgerecht der Kindsmutter übertragen. A wurde ein für die nächsten
vier Monate begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat eingeräumt.
B. Am
18. April 2017 heiratete A die aus seiner Heimat stammende Schweizer
Bürgerin F, geboren 1987. Im Jahr 2018 kam die gemeinsame Tochter G zur Welt.
C. A ist
in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
16. März 2009 wurde er wegen der versuchten Erschleichung einer falschen
Beurkundung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.-
bestraft.
Mit Verfügung vom 22. April 2009 wurde A wegen seiner
Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. März 2012 wurde er wegen vorsätzlicher grober Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Mai
2012 wurde er wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette
schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts M vom 27. August 2014 wurde
er wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen
das Waffengesetz, fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit
qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Verletzung der Verkehrsregeln und
Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
24 Monaten (unter Anrechnung von 223 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft; Probezeit vier Jahre) sowie einer Busse von Fr. 200.-
verurteilt. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
5. März 2012 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und der
Vollzug der Strafe angeordnet.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz
weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 7. März 2018 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 28. November 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2019 beantragte A
dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 28. November 2019. Eventualiter sei ihm der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen. Für das Rekursverfahren sei
ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und mit
Fr. 4'104.90 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und
die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand, beides
rückwirkend per 29. November 2019.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der
Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen
ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG], bis 31. Dezember 2018 und soweit im
Folgenden eine altrechtliche Fassung massgeblich ist: Ausländergesetz [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts M vom 27. August 2014
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Nach der hier
intertemporal-rechtlich anwendbaren Fassung von Art. 63 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG
(Art. 126 Abs. 1 AuG; BGr, 30. Januar 2019, 2C_826/2018,
E. 7.1) hat er damit einen Widerrufsgrund gesetzt.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig
erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und
das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377
E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere
Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine
ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus
Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere
zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;
139.
I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
3.2
Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere
Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,
dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.3
Nach
Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status
ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz,
wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung
oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von
Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016,
2C_860/2016, E. 2.2 ).
4.
4.1
Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet
die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 24 Monaten ein schweres
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem
Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung
massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).
4.2
Davon
ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für
die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Der das vorliegende Verfahren
auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts M vom
27.
August 2014 folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: In der Nacht vom
28.
Oktober 2013 auf den 29. Oktober 2013 kam es zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau in der ehelichen Wohnung zu
Differenzen. Im Rahmen dieser Streitigkeiten packte der Beschwerdeführer seine
Ehefrau am Hals und drückte sie gegen die Wand, sodass sie keine Luft mehr
bekam. Anschliessend stiess er sie zu Boden, setzte sich auf sie und hielt ihr
mit beiden Händen Mund und Nase zu, sodass sie wiederum keine Luft mehr bekam.
Die Ehefrau erlitt dabei eine punktförmige Hauteinblutung am linken
Augenoberlid und mehrere punktförmige Hauteinblutungen an der linken
Hinterohrregion (sogenannte Stauungsblutungen). Weiter erlitt sie
Hautabschürfungen an beiden Armen und an der Rumpfvorderseite und –rückseite
sowie Hauteinblutungen an der linken Halsseite und an beiden Oberarmen. Es
bestand eine unmittelbare Lebensgefahr. Das Gericht erachtete das
Tatverschulden als leicht bis mittelschwer. Mit dieser Verurteilung wurde er
überdies wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Fahren in fahrunfähigem
Zustand mit qualifizierter Blutalkholkonzentration (1.13 ‰) und
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen.
Gewaltdelikte
begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes
des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein
erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht,
ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der
Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl.
Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in
Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die Bestimmungen
in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB erst am 1. Oktober
2016.
(nach seiner Verurteilung) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar
sind, zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist
diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen
lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass
von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013,
VB.2013.00635, E. 3.2.2).
4.2.2
Verschuldenserhöhend ist zu würdigen,
dass der Beschwerdeführer bereits vor den verfahrensauslösenden Taten
straffällig wurde. Er musste von 2009 bis 2012 drei Mal mit
insgesamt 40 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von Fr. 800.- bestraft
werden. Der Beschwerdeführer hat sich wegen Erschleichens einer falschen
Beurkundung, vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Benützung
der Nationalstrasse ohne gültige Vignette strafbar gemacht. Wohl
betreffen die weiteren Delikte allesamt Verstösse von deutlich geringerer
Schwere. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers legt aber gleichwohl nahe, dass
er Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. statt
vieler BGr, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 4.3.1). Die
weiteren von ihm begangenen Straftaten wirken sich erschwerend auf das
migrationsrechtliche Verschulden aus.
4.2.3
Betreffend Rückfallgefahr
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus der Tatsache,
dass es seit dem Urteil vom 27. August 2014 zu keiner weiteren
Verurteilung mehr gekommen ist, nicht geschlossen werden kann, es liege keine
Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der
strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens;
zudem befand er sich 223 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der
zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die
Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus
der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Gericht mit der Gewährung
des bedingten Vollzugs von einer günstigen Prognose ausgegangen sei und daher
eine Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne, ist ihm nicht zu
folgen. Zwar sind für die ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige Erwägungen
des Strafgerichts – namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs – von
Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist aber zu
bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich vermutet.
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den Strafaufschub durch das
Strafgericht das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie
früher einer günstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4). Dieser
Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb
Letztere auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4).
Auch wenn es sich beim
verfahrensauslösenden Gewaltdelikt um ein Beziehungsdelikt gehandelt hat, wiegt
das Delikt selber schwer. Der Beschwerdeführer hat damit
ein grosses Gewaltpotenzial offenbart, welches sich auch gegen andere richten
könnte (vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.5.1). Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt
zudem erschwerend ins Gewicht, dass sich sein deliktisches Verhalten nicht etwa
bloss in diesem einmaligen Vorfall erschöpft: Er hat selber angegeben, dass es
bereits vor diesem Vorfall zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm
und seiner damaligen Ehefrau gekommen sei, bei denen er sie ins Badezimmer
gebracht habe. Weiter wurde er wegen unbefugten Tragens einer Waffe verurteilt,
weil er anlässlich seiner Verhaftung ein Springmesser auf sich trug, dessen
Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren
werden konnte. Sodann spricht gegen eine gute Legalprognose, dass das
Gericht in seinem Urteil festhielt, dass er nach wie vor wenig Einsicht in das
Unrecht der Haupttat zeige. Der Beschwerdeführer war bezüglich der Haupttat
denn auch nicht geständig. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 von der Kantonspolizei Zürich wegen
Todesdrohungen gegenüber seiner heutigen Ehefrau, Kollusionsgefahr,
Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr festgenommen wurde. Seine Ehefrau
flüchtete daraufhin in ein Frauenhaus. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers
vom 5. Februar 2020 hat sich seine Ehefrau schon einmal wegen einer
Streitigkeit während zwei Monaten im Frauenhaus aufgehalten. Diese
Umstände zeigen ein potenziell gewaltbereites Verhalten, was bei der Prognose
zur Rückfallgefahr nicht ausser Acht gelassen werden darf (vgl. BGr,
18.
Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.5.2).
Die Rückfallgefahr lässt sich
aufgrund der obgenannten Erwägungen nicht ausschliessen. Im
ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen
die körperliche Integrität von Menschen richten, muss selbst ein geringes
Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr,
20.
Mai 2014, 2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016,
2C_725/2016, E. 3.2). Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen
können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da
abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte,
zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen
(vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr,
1.
Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011,
E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich jedoch
zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.
4.2.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seit der Straftat vom 28. auf den
29.
Oktober 2013 über sechs Jahre vergangen seien und sich das öffentliche
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit zunehmender Dauer
verringere. Das Zuwarten mit dem Entscheid sei den Behörden anzulasten. Die
Behörden hätten damit das aus dem Recht auf rechtliches Gehör ausfliessende
Beschleunigungsgebot verletzt, was bei der Gewichtung der Interessen seinen
Gunsten zu berücksichtigen sei.
Im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert
nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch
§ 27c VRG). Die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung durch das
Bezirksgericht M ist am 27. August 2014 erfolgt, das Migrationsamt
verfügte am 9. Februar 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Vorinstanz entschied am 28. November 2019 über den am 7. März 2018
dagegen erhobenen Rekurs. Das Verfahren beim Migrationsamt dauerte somit über
dreieinhalb Jahre und bei der Vorinstanz ein Jahr und acht Monate. Die lange
Verfahrensdauer ist jedoch nicht nur den Behörden zuzuschreiben, hat der
Beschwerdeführer doch drei Mal seinen Rechtsvertreter gewechselt, was das
Verfahren weiter verzögerte. Auch aus einer allfälligen Missachtung des
Beschleunigungsgebotes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten, lässt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV grundsätzlich kein
absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates ableiten (BGE 139 V 411 E. 3.4; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr,
30.
August 2011, 2C_189/2011, E. 4). Dem
Beschwerdeführer ist aus der Verfahrensdauer kein Nachteil erwachsen, zumal er
während des Verfahrens in der Schweiz verbleiben durfte und auch keine
Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat. Sein Verhalten während dieser Zeit
wird indes bei der Interessensabwägung berücksichtigt.
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ein
schweres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Gewalt- und Anlassdelikt), die nicht
auszuschliessende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist
insgesamt als erheblich zu bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.
5.
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als
entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht
fallen.
5.1
Der Beschwerdeführer ist am 16. Januar 2008 im Alter von
23.
Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über 12 Jahren
hier auf, dennoch ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen
Verhältnisse nicht ersichtlich. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine
erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat beruflich nur beschränkt Fuss fassen. Er war nicht durchgehend
erwerbstätig und wechselte oft die Stelle. Seit dem 1. November 2018
arbeitet er im Restaurant H, in I als …, auf Abruf im Stundenlohn. Sein
Arbeitspensum betrug von April bis August 2019 ca. 30–40 %. Von September
2019.
bis November 2019 war er zu 70–80 % im Stundenlohn dort angestellt
und erhielt ab Dezember 2019 aufgrund seiner überdurchschnittlich guten Leistungen
und seinem schnellen Auffassungsvermögen einen Festvertrag über 80 %. Seit
dem 16. März 2020 hat der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als … bei
der J GmbH (monatlicher Bruttolohn
Fr. 4'500.-). Er kann zwar nun in beruflicher Hinsicht als integriert
gelten, er hat indes Schulden: Es liegen gemäss Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamt K vom 15. August 2019 24 Verlustsscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 69'355.65; beim Betreibungsamt Q liegen gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 22. August 2018 15 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 49'418.- vor und beim Betreibungsamt R liegen gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 21. Februar 2018 drei Betreibungen in der
Höhe von Fr. 1'097.70 sowie zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 7'206.75.- vor. Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Zürich zudem
Fr. 14'159.50 aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus musste er
zweitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden: Die Gemeinde L unterstützte
ihn im Juli und August 2014 mit Fr. 2'751.20 und die Stadt K bis April
2017.
mit Fr. 9'226.30. Es kann nach dem Gesagten nicht von einer
erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz die Rede sein.
Bezüglich seiner sprachlichen Integration kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom
24.
Mai 2018 betreffend einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, welcher hier
nicht weiter interessiert, in Deutsch befragt werden konnte. Es ist somit davon
auszugehen, dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der
Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, können diese
doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit über
12.
Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist
davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz
verfügt. Insgesamt ist jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine
besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.
Es kann nach dem Gesagten
insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der
Schweiz die Rede sein.
5.2
Die
Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das
Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,
13.
August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
5.3
Weiter ist
zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen,
sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.
5.3.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz
ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
5.3.1.1
Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit
wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen
konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände
der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger
Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund
eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer
medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der
Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der
Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei
der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung
gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr,
2.
Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen).
5.3.1.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Kurde einer Minderheit in
der Türkei angehöre. Aufgrund der politischen Entwicklungen in der ganzen
Türkei und insbesondere im Südosten des Staates sei seine Wiedereingliederung
stark erschwert. Als Mitglied der kurdischen Minderheit würde er in der Türkei
mit verschiedensten Benachteiligungen und Einschränkungen im alltäglichen Leben
konfrontiert. Hinzu komme, dass die Türkei über eine strenge Wehrpflicht
verfüge, welche alle türkischen Männer bis deren 38. Altersjahr –
unabhängig von einem allfälligen Minderheitenstatus – ins Militär einziehe. Dies
habe zur Folge, dass er Kriegseinsätze zu befürchten habe, da die Türkei in
einige politische Konflikte und Kriege involviert sei. Besonders gegen eine
Wiedereingliederung spreche die Tatsache, dass er aus N in der Provinz O
stamme. Sein Heimatort liege nur wenige Kilometer von der türkisch-syrischen
Grenze entfernt und befinde sich daher mitten in der Region des
Kurdenkonflikts. Seit Oktober 2019 führe die türkische Armee eine militärische
Grossoffensive gegen Nordsyrien durch, weshalb jederzeit damit zu rechnen sei,
dass es auch im türkischen Grenzgebiet zu Syrien zu kriegerischen Ereignissen
kommen könne. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
rate von Reisen in die Provinz O generell ab.
5.3.1.3
Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare
Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Der
Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen, hat die prägenden Kindheits-
und Jugendjahre dort verbracht und ist erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz
gekommen. Er hat dort die Schule und das Gymnasium besucht, während zwei Jahren
an der Universität studiert und zwei Jahre lang eine Tourismusfachhochschule
besucht. Er hat sein Heimatland jedes Jahr ferienhalber besucht. Er ist somit
mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat
bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Eltern, seine Geschwister,
Tanten und Cousins. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist generell zumutbar
(vgl. BVGr, 28. Mai 2020, D-1943/2020, E. 8.3). Auch ergeben sich keine glaubhaften
Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, falls der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr Militärdienst leisten müsste. Gegen eine konkrete
Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht insbesondere die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer unbeschadet in die Türkei einreisen und das Land wieder
verlassen konnte. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei ist
schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts, auf welche das Bundesgericht auch schon verwiesen
hat, selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine
landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse
herrschen, was auch für Angehörige der kurdischen Minderheit gilt (vgl. BGr,
28.
September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BVGr, 7. Juni 2018,
E-3131/2018, E. 7.3 mit Hinweisen; VGr, 8. Januar 2020,
VB.2019.00609, E. 3.3.1.2). Im Widerspruch zu seinen
geltend gemachten Wiedereingliederungsproblemen hatte der Beschwerdeführer
anlässlich der Einvernahme durch das Zivilstandesamt am 30. März 2017 noch
angegeben, keine politischen Probleme zu haben und jederzeit in die Türkei
zurückkehren zu können. Gleichzeitig gab er an, dass es ihm nicht so wichtig
sei, ob er in der Schweiz bleiben könne. Er wolle nur wegen seiner Verlobten
(heutigen Ehefrau) und seinen Kindern hier bleiben. Den Akten lassen sich denn
auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. So bringt er insbesondere keine gesundheitlichen Beschwerden vor und
verfügt über ein gutes familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. Der
Beschwerdeführer hat selbst anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am
13.
September 2016 durch die Stadtpolizei Winterthur angegeben, dass seine
Familie ihn bei einer Rückkehr sicherlich unterstützen würde. Es dürfte ihm
daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu
integrieren. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr gefährdet. Dem 35-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in
sein Heimatland, in welchem er 23 Jahre verbracht hat, zuzumuten.
5.3.2
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau
und die zweijährige gemeinsame Tochter. Die Tochter und die Ehefrau verfügen
über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau stammt ursprünglich
aus seiner Heimat und lebt seit 2003 in der Schweiz. Die Tochter befindet sich
noch in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Übersiedlung in das gemeinsame
Heimatland erscheint ihnen daher grundsätzlich zumutbar, auch wenn die Ausreise
aus der Schweiz für die beiden zweifellos mit Nachteilen verbunden wäre.
Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben wäre auch
gerechtfertigt. Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)
vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten
Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder
betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden
Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4
KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015,
E. 3.5.3). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in
der Schweiz aufwachsen zu können, kann in der Interessenabwägung nur dann
überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der
Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter
Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum
geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer
(gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr,
3.
März 2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch
mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem
Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das
Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von
Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter
Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember
2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.).
Die Beziehung kann über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über
moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung
des gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8
EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu
werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom
30.
Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt
umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des
Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie
in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist
(Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, BGr, 19. November 2015,
2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4;
2.
April 2013, 2C_487/2012, E. 3–5). Hinweise, dass das Kindeswohl im
Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird
vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt.
Das beachtliche Interesse der Ehefrau und der Tochter am
Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand
relativiert, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 und damit vor der
Heirat mit seiner Ehefrau und der Geburt seiner Töchter ausländerrechtlich
verwarnt worden war. Trotz Vater von dannzumal zwei Töchtern wurde der
Beschwerdeführer im Jahr 2013 schwer straffällig. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau mussten somit bereits im Zeitpunkt der Familiengründung (Heirat
am 18. April 2017 und Geburt der Tochter … 2018) damit rechnen, die familiäre
Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr,
1.
Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung
des EGMR). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers begründet auch die
Verfahrensdauer kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom
Widerruf der Bewilligung absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472
E. 5; BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Auch die
übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche
Zusicherung des Migrationsamts, sind nicht erfüllt. Im Schreiben des
Migrationsamts vom 28. März 2017, wonach der Beschwerdeführer während des
laufenden Verfahrens in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt ist, ist
entgegen seinem Einwand keine solche Zusicherung zu sehen. Das Migrationsamt
hat dem Beschwerdeführer darin mit keinem Wort zugesichert, dass es vom
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung absehen werde. Auch aus der Tatsache,
dass ihm das Migrationsamt am 29. September 2017 erneut das rechtliche
Gehör zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gewährt hat, lässt sich
keine Vertrauensgrundlage begründen. Dem Beschwerdeführer musste nach der
ausländerrechtlichen Verwarnung bewusst sein, dass das Migrationsamt allenfalls
seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Mit seinem Verhalten hat er
den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise
gefährdet. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine
Vertrauensgrundlage berufen. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären
Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden
können.
5.3.3
Auch betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine zwei Töchter aus erster
Ehe. Beide verfügen über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Kinder sind
mit Urteil vom 23. Dezember 2016 unter die alleinige elterliche Sorge der
Mutter gestellt worden. Der Beschwerdeführer ist berechtigt im Rahmen eines
begleiteten Besuchstreffs in M an zwei Tagen pro Monat mit den Kindern Zeit zu
verbringen. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift vom
30.
Dezember 2019 an, dass das angeordnete begleitete Besuchsrecht seit
einigen Jahren nicht gelebt werden konnte, da seine Ex-Ehefrau ihm die Kinder
vorenthalte. Er sei bemüht, die Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe zu
intensivieren. Er habe deshalb am 18. Oktober 2019 bei der zuständigen
KESB Anträge auf Änderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts M vom
23.
Dezember 2016 gestellt. Am 23. Januar 2020 werde ein
Anhörungstermin zur Neufestsetzung der Besuchszeiten stattfinden und es sei
davon auszugehen, dass seinen zivilrechtlichen Ansprüchen Rechnung getragen
werde. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sei es ihm nicht möglich
gewesen, Unterhaltszahlungen zu leisten. Durch den nunmehr ausgedehnten
Arbeitserwerb werde er in der Lage sein, für seine Töchter finanziell
aufzukommen. Es sei deshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer engen
Beziehung zu seinen Töchtern auszugehen.
Damit ein ausländischer
Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut über ein
minderjähriges Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, die
beschränkte familiäre Beziehung im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts
weiter unterhalten kann, genügt es unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 BV in der Regel, dass der im Ausland lebende Elternteil
sein Besuchsrecht mit Kurzaufenthalten, deren Modalitäten bezüglich Häufigkeit
und Dauer allenfalls zu regeln sind, oder mittels moderner Kommunikationsmittel
wahrnehmen kann (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.1 mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes
Aufenthaltsrecht allenfalls nur dann bestehen, wenn erstens besonders enge
Beziehungen zum Kind in affektiver und zweitens in wirtschaftlicher Hinsicht
bestehen, drittens diese Beziehung infolge der zwischen dem Aufenthaltsland des
Kindes und dem Herkunftsland seines Elternteils liegenden Distanz praktisch
nicht aufrechterhalten werden kann und viertens sich die ausländische Person
tadellos verhalten hat. Diese Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und
müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 144 I 91 =
Pra 108 Nr. 11, E. 5.2). Für die Annahme einer besonders engen
Beziehung genügt es, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach
heutigem Standard üblichen Besuchsrechts ausgeübt werden (BGE 144 I 91 = Pra
108.
Nr. 11, E. 5.2.1). Für die Bejahung der erforderlichen
wirtschaftlichen Beziehung sind die Unterhaltsbeiträge zu erbringen, jedenfalls
im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen. Gegebenenfalls sind auch
intensivierte Anstrengungen neuerer Zeit zu berücksichtigen (BGE 144 I 91 = Pra
108.
Nr. 11, E. 5.2.2 und 6.2). Die Möglichkeit der
Besuchsrechtsausübung vom Ausland aus bedarf einer konkreten Untersuchung (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.3). Schliesslich ist ein tadelloses
Verhalten zu verneinen, wenn gegenüber dem Ausländer Fernhaltegründe vorliegen,
insbesondere wenn diesem ein verwerfliches Verhalten in straf- oder
ausländerrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden kann. Allerdings können sich
diesbezüglich bei gewissen untergeordneten Vorkommnissen in spezifischen Fällen
bzw. bei besonderen Umständen Relativierungen ergeben (vgl. BGr,
17.
September 2018, 2C_441/2018, E. 5.3; BGE 144 I 91 = Pra 108
Nr. 11, E. 5.2.4). Das Bundesgericht stuft jedoch in Übereinstimmung
mit der Praxis des EGMR Gewaltdelikte als schwere Straftaten ein, verbunden mit
einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Straftäters (vgl.
statt vieler BGr, 17. September 2018, 2C_468/2018,
E. 2.2). Schon deswegen kann in solchen Fällen beim Kriterium des
tadellosen Verhaltens nicht mehr von "untergeordneten Vorkommnissen"
gesprochen werden. Bezüglich der geltend gemachten engen Beziehung in
affektiver und finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht nicht über den Ausgang der Anhörung
bezüglich des beantragten Besuchsrecht informiert hat und auch keine Belege
über geleistete Unterhaltszahlungen eingereicht hat, obwohl er im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht dazu gehalten gewesen wäre. Es kann daher nicht beurteilt
werden, wie eng die Beziehung zu seinen Kindern aktuell ist. Fest steht jedoch,
dass die Beziehung zumindest bis kurzem nicht eng gewesen war. Doch
selbst wenn der Beschwerdeführer nunmehr in affektiver und finanzieller
Hinsicht eine enge Beziehung zu seinen Töchtern unterhalten würde, ändert dies
nichts am Ausgang dieses Verfahrens, da mangels eines tadellosen Verhaltens ein
Eingriff in das Recht auf Familienleben auch gerechtfertigt wäre. Es erübrigt
sich daher, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.4
Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als
verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Der Antrag
auf Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung als mildere
Massnahme, ist abzuweisen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer beantragt für das Rekursverfahren eine Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 4'104.90, entsprechend
der von seinem Rechtsvertreter B im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichten Honorarnote.
6.2
Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung
eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer und
Barauslagen) zugesprochen. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass
Rechtsanwalt B keine Kostennote eingereicht habe. Die Vorinstanz hat zur
Bemessung der Entschädigung berücksichtigt, dass Rechtsanwalt B eine
siebenseitige Eingabe mit Beilagen sowie zwei Kurzbriefe mit Beilagen
eingereicht habe und erachtete in Anbetracht des durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrades der sich stellenden Rechtsfragen Umstände eine Entschädigung
von Fr. 1'000.- als angemessen.
6.3
Zur
Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung ist die Person
legitimiert, die als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist. Die
Person, die unentgeltlich verbeiständet wird, ist insofern zur Anfechtung
legitimiert, als sie ein schutzwürdiges Interesse an der Reduktion des
Entschädigungsbetrags hat, zu dessen Nachzahlung sie gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren verpflichtet ist. Rechtsanwalt B hätte die höhere Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsvertretung nicht im Namen seiner Klientschaft, sondern in eigenem Namen
beantragen müssen (Plüss, § 16
N. 111; RB 2004 Nr. 2 E. 1.2.1; BGr, 28. Februar 2013,
2C_189/2013, E. 2.2, und 5. April 2012, 5A_166/2012, E. 5.2 VGr,
29.
April 2020, VB.2020.00207, E. 2.1). Auf die Beschwerde ist
diesbezüglich nicht einzutreten.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
7.3
Der Beschwerdeführer macht einen
monatlichen Grundbedarf von Fr. 5'227.- geltend und stellt diesem ein
Gesamteinkommen von Fr. 4'679.- (Einkommen Beschwerdeführer: Fr. 1'480.-,
Einkommen Ehefrau: Fr. 2'999.- und Kinderzulagen: Fr. 200.-)
gegenüber. Der Beschwerdeführer hat jedoch mittlerweile eine neue Arbeitsstelle
gefunden und verdient neu monatlich Fr. 4'500.-. Damit verbleibt der
Familie neu ein Überschuss von Fr. 2'472.-, der es ihnen ohne Weiteres
ermöglicht, die Kosten des Verfahrens und der Rechtsvertretung innert
Dispositiv
nützlicher Frist zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht mittellos,
weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen
ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung
an …