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Entscheid

VB.2019.00859

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00859

1. Juli 2020Deutsch33 min

(URT.2020.21851)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00859

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren im Jahr 1985, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am

23. Oktober 2007 die aus seiner Heimat stammende Schweizer Bürgerin C,

geboren 1985, und reiste am 16. Januar 2008 in die Schweiz ein. Im Rahmen

des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. März

2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Ehe gingen die

Töchter D, geboren 2010 und E, geboren im Jahr 2012, hervor. Beide Kinder

verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 31. Oktober 2013 wurde

A wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt in Haft genommen. Mit Verfügung und

Urteil vom 4. März 2014 wurde den Ehegatten das Getrenntleben ab dem

31. Oktober 2013 gerichtlich gewilligt und die Kinder während der Dauer

des Getrenntlebens unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Am 11. Juni

2014 wurde A aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Bezirksgerichts M vom

23. Dezember 2016 wurde das Ehepaar A geschieden und das alleinige

elterliche Sorgerecht der Kindsmutter übertragen. A wurde ein für die nächsten

vier Monate begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat eingeräumt.

B. Am

18. April 2017 heiratete A die aus seiner Heimat stammende Schweizer

Bürgerin F, geboren 1987. Im Jahr 2018 kam die gemeinsame Tochter G zur Welt.

C. A ist

in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

16. März 2009 wurde er wegen der versuchten Erschleichung einer falschen

Beurkundung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von

20 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.-

bestraft.

Mit Verfügung vom 22. April 2009 wurde A wegen seiner

Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

5. März 2012 wurde er wegen vorsätzlicher grober Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von

20 Tagessätzen (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Mai

2012 wurde er wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette

schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts M vom 27. August 2014 wurde

er wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen

das Waffengesetz, fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit

qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Verletzung der Verkehrsregeln und

Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

24 Monaten (unter Anrechnung von 223 Tage Untersuchungs- und

Sicherheitshaft; Probezeit vier Jahre) sowie einer Busse von Fr. 200.-

verurteilt. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

5. März 2012 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und der

Vollzug der Strafe angeordnet.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz

weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 7. März 2018 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 28. November 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2019 beantragte A

dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 28. November 2019. Eventualiter sei ihm der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen. Für das Rekursverfahren sei

ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und mit

Fr. 4'104.90 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und

die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand, beides

rückwirkend per 29. November 2019.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der

Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen

ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG], bis 31. Dezember 2018 und soweit im

Folgenden eine altrechtliche Fassung massgeblich ist: Ausländergesetz [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts M vom 27. August 2014

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Nach der hier

intertemporal-rechtlich anwendbaren Fassung von Art. 63 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG

(Art. 126 Abs. 1 AuG; BGr, 30. Januar 2019, 2C_826/2018,

E. 7.1) hat er damit einen Widerrufsgrund gesetzt.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig

erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und

das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377

E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere

Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine

ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus

Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere

zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch

fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;

139.

I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

3.2

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz

besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere

Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und

ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,

dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.3

Nach

Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status

ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz,

wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung

oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von

Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,

den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im

Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016,

2C_860/2016, E. 2.2 ).

4.

4.1

Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet

die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 24 Monaten ein schweres

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem

Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung

massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

4.2

Davon

ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen

Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für

die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Der das vorliegende Verfahren

auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts M vom

27.

August 2014 folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: In der Nacht vom

28.

Oktober 2013 auf den 29. Oktober 2013 kam es zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau in der ehelichen Wohnung zu

Differenzen. Im Rahmen dieser Streitigkeiten packte der Beschwerdeführer seine

Ehefrau am Hals und drückte sie gegen die Wand, sodass sie keine Luft mehr

bekam. Anschliessend stiess er sie zu Boden, setzte sich auf sie und hielt ihr

mit beiden Händen Mund und Nase zu, sodass sie wiederum keine Luft mehr bekam.

Die Ehefrau erlitt dabei eine punktförmige Hauteinblutung am linken

Augenoberlid und mehrere punktförmige Hauteinblutungen an der linken

Hinterohrregion (sogenannte Stauungsblutungen). Weiter erlitt sie

Hautabschürfungen an beiden Armen und an der Rumpfvorderseite und –rückseite

sowie Hauteinblutungen an der linken Halsseite und an beiden Oberarmen. Es

bestand eine unmittelbare Lebensgefahr. Das Gericht erachtete das

Tatverschulden als leicht bis mittelschwer. Mit dieser Verurteilung wurde er

überdies wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Fahren in fahrunfähigem

Zustand mit qualifizierter Blutalkholkonzentration (1.13 ‰) und

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen.

Gewaltdelikte

begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes

des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein

erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen

Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht,

ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der

Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl.

Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in

Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die Bestimmungen

in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB erst am 1. Oktober

2016.

(nach seiner Verurteilung) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar

sind, zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist

diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem

Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der

Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen

lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass

von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013,

VB.2013.00635, E. 3.2.2).

4.2.2

Verschuldenserhöhend ist zu würdigen,

dass der Beschwerdeführer bereits vor den verfahrensauslösenden Taten

straffällig wurde. Er musste von 2009 bis 2012 drei Mal mit

insgesamt 40 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von Fr. 800.- bestraft

werden. Der Beschwerdeführer hat sich wegen Erschleichens einer falschen

Beurkundung, vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Benützung

der Nationalstrasse ohne gültige Vignette strafbar gemacht. Wohl

betreffen die weiteren Delikte allesamt Verstösse von deutlich geringerer

Schwere. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers legt aber gleichwohl nahe, dass

er Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. statt

vieler BGr, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 4.3.1). Die

weiteren von ihm begangenen Straftaten wirken sich erschwerend auf das

migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.2.3

Betreffend Rückfallgefahr

ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus der Tatsache,

dass es seit dem Urteil vom 27. August 2014 zu keiner weiteren

Verurteilung mehr gekommen ist, nicht geschlossen werden kann, es liege keine

Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der

strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens;

zudem befand er sich 223 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der

zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die

Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus

der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Gericht mit der Gewährung

des bedingten Vollzugs von einer günstigen Prognose ausgegangen sei und daher

eine Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne, ist ihm nicht zu

folgen. Zwar sind für die ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige Erwägungen

des Strafgerichts – namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs – von

Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist aber zu

bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich vermutet.

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den Strafaufschub durch das

Strafgericht das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie

früher einer günstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4). Dieser

Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb

Letztere auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4).

Auch wenn es sich beim

verfahrensauslösenden Gewaltdelikt um ein Beziehungsdelikt gehandelt hat, wiegt

das Delikt selber schwer. Der Beschwerdeführer hat damit

ein grosses Gewaltpotenzial offenbart, welches sich auch gegen andere richten

könnte (vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.5.1). Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt

zudem erschwerend ins Gewicht, dass sich sein deliktisches Verhalten nicht etwa

bloss in diesem einmaligen Vorfall erschöpft: Er hat selber angegeben, dass es

bereits vor diesem Vorfall zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm

und seiner damaligen Ehefrau gekommen sei, bei denen er sie ins Badezimmer

gebracht habe. Weiter wurde er wegen unbefugten Tragens einer Waffe verurteilt,

weil er anlässlich seiner Verhaftung ein Springmesser auf sich trug, dessen

Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren

werden konnte. Sodann spricht gegen eine gute Legalprognose, dass das

Gericht in seinem Urteil festhielt, dass er nach wie vor wenig Einsicht in das

Unrecht der Haupttat zeige. Der Beschwerdeführer war bezüglich der Haupttat

denn auch nicht geständig. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der

Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 von der Kantonspolizei Zürich wegen

Todesdrohungen gegenüber seiner heutigen Ehefrau, Kollusionsgefahr,

Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr festgenommen wurde. Seine Ehefrau

flüchtete daraufhin in ein Frauenhaus. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers

vom 5. Februar 2020 hat sich seine Ehefrau schon einmal wegen einer

Streitigkeit während zwei Monaten im Frauenhaus aufgehalten. Diese

Umstände zeigen ein potenziell gewaltbereites Verhalten, was bei der Prognose

zur Rückfallgefahr nicht ausser Acht gelassen werden darf (vgl. BGr,

18.

Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.5.2).

Die Rückfallgefahr lässt sich

aufgrund der obgenannten Erwägungen nicht ausschliessen. Im

ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen

die körperliche Integrität von Menschen richten, muss selbst ein geringes

Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr,

20.

Mai 2014, 2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016,

2C_725/2016, E. 3.2). Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf

das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen

können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da

abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte,

zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen

(vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr,

1.

Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011,

E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich jedoch

zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.2.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seit der Straftat vom 28. auf den

29.

Oktober 2013 über sechs Jahre vergangen seien und sich das öffentliche

Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit zunehmender Dauer

verringere. Das Zuwarten mit dem Entscheid sei den Behörden anzulasten. Die

Behörden hätten damit das aus dem Recht auf rechtliches Gehör ausfliessende

Beschleunigungsgebot verletzt, was bei der Gewichtung der Interessen seinen

Gunsten zu berücksichtigen sei.

Im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert

nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch

§ 27c VRG). Die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung durch das

Bezirksgericht M ist am 27. August 2014 erfolgt, das Migrationsamt

verfügte am 9. Februar 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

Vorinstanz entschied am 28. November 2019 über den am 7. März 2018

dagegen erhobenen Rekurs. Das Verfahren beim Migrationsamt dauerte somit über

dreieinhalb Jahre und bei der Vorinstanz ein Jahr und acht Monate. Die lange

Verfahrensdauer ist jedoch nicht nur den Behörden zuzuschreiben, hat der

Beschwerdeführer doch drei Mal seinen Rechtsvertreter gewechselt, was das

Verfahren weiter verzögerte. Auch aus einer allfälligen Missachtung des

Beschleunigungsgebotes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten, lässt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV grundsätzlich kein

absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates ableiten (BGE 139 V 411 E. 3.4; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr,

30.

August 2011, 2C_189/2011, E. 4). Dem

Beschwerdeführer ist aus der Verfahrensdauer kein Nachteil erwachsen, zumal er

während des Verfahrens in der Schweiz verbleiben durfte und auch keine

Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat. Sein Verhalten während dieser Zeit

wird indes bei der Interessensabwägung berücksichtigt.

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ein

schweres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Gewalt- und Anlassdelikt), die nicht

auszuschliessende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist

insgesamt als erheblich zu bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung

der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als

entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht

fallen.

5.1

Der Beschwerdeführer ist am 16. Januar 2008 im Alter von

23.

Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über 12 Jahren

hier auf, dennoch ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen

Verhältnisse nicht ersichtlich. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine

erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat beruflich nur beschränkt Fuss fassen. Er war nicht durchgehend

erwerbstätig und wechselte oft die Stelle. Seit dem 1. November 2018

arbeitet er im Restaurant H, in I als …, auf Abruf im Stundenlohn. Sein

Arbeitspensum betrug von April bis August 2019 ca. 30–40 %. Von September

2019.

bis November 2019 war er zu 70–80 % im Stundenlohn dort angestellt

und erhielt ab Dezember 2019 aufgrund seiner überdurchschnittlich guten Leistungen

und seinem schnellen Auffassungsvermögen einen Festvertrag über 80 %. Seit

dem 16. März 2020 hat der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als … bei

der J GmbH (monatlicher Bruttolohn

Fr. 4'500.-). Er kann zwar nun in beruflicher Hinsicht als integriert

gelten, er hat indes Schulden: Es liegen gemäss Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamt K vom 15. August 2019 24 Verlustsscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 69'355.65; beim Betreibungsamt Q liegen gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 22. August 2018 15 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 49'418.- vor und beim Betreibungsamt R liegen gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 21. Februar 2018 drei Betreibungen in der

Höhe von Fr. 1'097.70 sowie zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 7'206.75.- vor. Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Zürich zudem

Fr. 14'159.50 aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus musste er

zweitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden: Die Gemeinde L unterstützte

ihn im Juli und August 2014 mit Fr. 2'751.20 und die Stadt K bis April

2017.

mit Fr. 9'226.30. Es kann nach dem Gesagten nicht von einer

erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz die Rede sein.

Bezüglich seiner sprachlichen Integration kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom

24.

Mai 2018 betreffend einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, welcher hier

nicht weiter interessiert, in Deutsch befragt werden konnte. Es ist somit davon

auszugehen, dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der

Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, können diese

doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit über

12.

Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist

davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz

verfügt. Insgesamt ist jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine

besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

Es kann nach dem Gesagten

insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der

Schweiz die Rede sein.

5.2

Die

Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das

Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des

Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,

13.

August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

5.3

Weiter ist

zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen,

sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

5.3.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz

ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

5.3.1.1

Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit

wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen

konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände

der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger

Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund

eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer

medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der

Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der

Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei

der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung

gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr,

2.

Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen).

5.3.1.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Kurde einer Minderheit in

der Türkei angehöre. Aufgrund der politischen Entwicklungen in der ganzen

Türkei und insbesondere im Südosten des Staates sei seine Wiedereingliederung

stark erschwert. Als Mitglied der kurdischen Minderheit würde er in der Türkei

mit verschiedensten Benachteiligungen und Einschränkungen im alltäglichen Leben

konfrontiert. Hinzu komme, dass die Türkei über eine strenge Wehrpflicht

verfüge, welche alle türkischen Männer bis deren 38. Altersjahr –

unabhängig von einem allfälligen Minderheitenstatus – ins Militär einziehe. Dies

habe zur Folge, dass er Kriegseinsätze zu befürchten habe, da die Türkei in

einige politische Konflikte und Kriege involviert sei. Besonders gegen eine

Wiedereingliederung spreche die Tatsache, dass er aus N in der Provinz O

stamme. Sein Heimatort liege nur wenige Kilometer von der türkisch-syrischen

Grenze entfernt und befinde sich daher mitten in der Region des

Kurdenkonflikts. Seit Oktober 2019 führe die türkische Armee eine militärische

Grossoffensive gegen Nordsyrien durch, weshalb jederzeit damit zu rechnen sei,

dass es auch im türkischen Grenzgebiet zu Syrien zu kriegerischen Ereignissen

kommen könne. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

rate von Reisen in die Provinz O generell ab.

5.3.1.3

Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare

Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Der

Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen, hat die prägenden Kindheits-

und Jugendjahre dort verbracht und ist erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz

gekommen. Er hat dort die Schule und das Gymnasium besucht, während zwei Jahren

an der Universität studiert und zwei Jahre lang eine Tourismusfachhochschule

besucht. Er hat sein Heimatland jedes Jahr ferienhalber besucht. Er ist somit

mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat

bestens vertraut. In seiner Heimat leben seine Eltern, seine Geschwister,

Tanten und Cousins. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist generell zumutbar

(vgl. BVGr, 28. Mai 2020, D-1943/2020, E. 8.3). Auch ergeben sich keine glaubhaften

Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, falls der Beschwerdeführer

bei seiner Rückkehr Militärdienst leisten müsste. Gegen eine konkrete

Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht insbesondere die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer unbeschadet in die Türkei einreisen und das Land wieder

verlassen konnte. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei ist

schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts, auf welche das Bundesgericht auch schon verwiesen

hat, selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine

landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse

herrschen, was auch für Angehörige der kurdischen Minderheit gilt (vgl. BGr,

28.

September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BVGr, 7. Juni 2018,

E-3131/2018, E. 7.3 mit Hinweisen; VGr, 8. Januar 2020,

VB.2019.00609, E. 3.3.1.2). Im Widerspruch zu seinen

geltend gemachten Wiedereingliederungsproblemen hatte der Beschwerdeführer

anlässlich der Einvernahme durch das Zivilstandesamt am 30. März 2017 noch

angegeben, keine politischen Probleme zu haben und jederzeit in die Türkei

zurückkehren zu können. Gleichzeitig gab er an, dass es ihm nicht so wichtig

sei, ob er in der Schweiz bleiben könne. Er wolle nur wegen seiner Verlobten

(heutigen Ehefrau) und seinen Kindern hier bleiben. Den Akten lassen sich denn

auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus

individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur

bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten

würde. So bringt er insbesondere keine gesundheitlichen Beschwerden vor und

verfügt über ein gutes familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. Der

Beschwerdeführer hat selbst anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am

13.

September 2016 durch die Stadtpolizei Winterthur angegeben, dass seine

Familie ihn bei einer Rückkehr sicherlich unterstützen würde. Es dürfte ihm

daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu

integrieren. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei

einer Rückkehr gefährdet. Dem 35-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in

sein Heimatland, in welchem er 23 Jahre verbracht hat, zuzumuten.

5.3.2

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau

und die zweijährige gemeinsame Tochter. Die Tochter und die Ehefrau verfügen

über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau stammt ursprünglich

aus seiner Heimat und lebt seit 2003 in der Schweiz. Die Tochter befindet sich

noch in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Übersiedlung in das gemeinsame

Heimatland erscheint ihnen daher grundsätzlich zumutbar, auch wenn die Ausreise

aus der Schweiz für die beiden zweifellos mit Nachteilen verbunden wäre.

Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben wäre auch

gerechtfertigt. Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das

Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)

vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten

Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder

betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden

Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4

KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015,

E. 3.5.3). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in

der Schweiz aufwachsen zu können, kann in der Interessenabwägung nur dann

überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der

Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter

Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum

geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer

(gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr,

3.

März 2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch

mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem

Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das

Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von

Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter

Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember

2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.).

Die Beziehung kann über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über

moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung

des gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8

EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu

werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom

30.

Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt

umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des

Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie

in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist

(Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, BGr, 19. November 2015,

2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4;

2.

April 2013, 2C_487/2012, E. 3–5). Hinweise, dass das Kindeswohl im

Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird

vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt.

Das beachtliche Interesse der Ehefrau und der Tochter am

Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand

relativiert, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 und damit vor der

Heirat mit seiner Ehefrau und der Geburt seiner Töchter ausländerrechtlich

verwarnt worden war. Trotz Vater von dannzumal zwei Töchtern wurde der

Beschwerdeführer im Jahr 2013 schwer straffällig. Der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau mussten somit bereits im Zeitpunkt der Familiengründung (Heirat

am 18. April 2017 und Geburt der Tochter … 2018) damit rechnen, die familiäre

Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr,

1.

Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung

des EGMR). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers begründet auch die

Verfahrensdauer kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom

Widerruf der Bewilligung absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472

E. 5; BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Auch die

übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche

Zusicherung des Migrationsamts, sind nicht erfüllt. Im Schreiben des

Migrationsamts vom 28. März 2017, wonach der Beschwerdeführer während des

laufenden Verfahrens in der Schweiz aufenthalts- und erwerbsberechtigt ist, ist

entgegen seinem Einwand keine solche Zusicherung zu sehen. Das Migrationsamt

hat dem Beschwerdeführer darin mit keinem Wort zugesichert, dass es vom

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung absehen werde. Auch aus der Tatsache,

dass ihm das Migrationsamt am 29. September 2017 erneut das rechtliche

Gehör zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gewährt hat, lässt sich

keine Vertrauensgrundlage begründen. Dem Beschwerdeführer musste nach der

ausländerrechtlichen Verwarnung bewusst sein, dass das Migrationsamt allenfalls

seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Mit seinem Verhalten hat er

den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und

mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise

gefährdet. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine

Vertrauensgrundlage berufen. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären

Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden

können.

5.3.3

Auch betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine zwei Töchter aus erster

Ehe. Beide verfügen über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Kinder sind

mit Urteil vom 23. Dezember 2016 unter die alleinige elterliche Sorge der

Mutter gestellt worden. Der Beschwerdeführer ist berechtigt im Rahmen eines

begleiteten Besuchstreffs in M an zwei Tagen pro Monat mit den Kindern Zeit zu

verbringen. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift vom

30.

Dezember 2019 an, dass das angeordnete begleitete Besuchsrecht seit

einigen Jahren nicht gelebt werden konnte, da seine Ex-Ehefrau ihm die Kinder

vorenthalte. Er sei bemüht, die Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe zu

intensivieren. Er habe deshalb am 18. Oktober 2019 bei der zuständigen

KESB Anträge auf Änderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts M vom

23.

Dezember 2016 gestellt. Am 23. Januar 2020 werde ein

Anhörungstermin zur Neufestsetzung der Besuchszeiten stattfinden und es sei

davon auszugehen, dass seinen zivilrechtlichen Ansprüchen Rechnung getragen

werde. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sei es ihm nicht möglich

gewesen, Unterhaltszahlungen zu leisten. Durch den nunmehr ausgedehnten

Arbeitserwerb werde er in der Lage sein, für seine Töchter finanziell

aufzukommen. Es sei deshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer engen

Beziehung zu seinen Töchtern auszugehen.

Damit ein ausländischer

Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut über ein

minderjähriges Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, die

beschränkte familiäre Beziehung im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts

weiter unterhalten kann, genügt es unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 BV in der Regel, dass der im Ausland lebende Elternteil

sein Besuchsrecht mit Kurzaufenthalten, deren Modalitäten bezüglich Häufigkeit

und Dauer allenfalls zu regeln sind, oder mittels moderner Kommunikationsmittel

wahrnehmen kann (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.1 mit

Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes

Aufenthaltsrecht allenfalls nur dann bestehen, wenn erstens besonders enge

Beziehungen zum Kind in affektiver und zweitens in wirtschaftlicher Hinsicht

bestehen, drittens diese Beziehung infolge der zwischen dem Aufenthaltsland des

Kindes und dem Herkunftsland seines Elternteils liegenden Distanz praktisch

nicht aufrechterhalten werden kann und viertens sich die ausländische Person

tadellos verhalten hat. Diese Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und

müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 144 I 91 =

Pra 108 Nr. 11, E. 5.2). Für die Annahme einer besonders engen

Beziehung genügt es, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach

heutigem Standard üblichen Besuchsrechts ausgeübt werden (BGE 144 I 91 = Pra

108.

Nr. 11, E. 5.2.1). Für die Bejahung der erforderlichen

wirtschaftlichen Beziehung sind die Unterhaltsbeiträge zu erbringen, jedenfalls

im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen. Gegebenenfalls sind auch

intensivierte Anstrengungen neuerer Zeit zu berücksichtigen (BGE 144 I 91 = Pra

108.

Nr. 11, E. 5.2.2 und 6.2). Die Möglichkeit der

Besuchsrechtsausübung vom Ausland aus bedarf einer konkreten Untersuchung (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.3). Schliesslich ist ein tadelloses

Verhalten zu verneinen, wenn gegenüber dem Ausländer Fernhaltegründe vorliegen,

insbesondere wenn diesem ein verwerfliches Verhalten in straf- oder

ausländerrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden kann. Allerdings können sich

diesbezüglich bei gewissen untergeordneten Vorkommnissen in spezifischen Fällen

bzw. bei besonderen Umständen Relativierungen ergeben (vgl. BGr,

17.

September 2018, 2C_441/2018, E. 5.3; BGE 144 I 91 = Pra 108

Nr. 11, E. 5.2.4). Das Bundesgericht stuft jedoch in Übereinstimmung

mit der Praxis des EGMR Gewaltdelikte als schwere Straftaten ein, verbunden mit

einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Straftäters (vgl.

statt vieler BGr, 17. September 2018, 2C_468/2018,

E. 2.2). Schon deswegen kann in solchen Fällen beim Kriterium des

tadellosen Verhaltens nicht mehr von "untergeordneten Vorkommnissen"

gesprochen werden. Bezüglich der geltend gemachten engen Beziehung in

affektiver und finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht nicht über den Ausgang der Anhörung

bezüglich des beantragten Besuchsrecht informiert hat und auch keine Belege

über geleistete Unterhaltszahlungen eingereicht hat, obwohl er im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht dazu gehalten gewesen wäre. Es kann daher nicht beurteilt

werden, wie eng die Beziehung zu seinen Kindern aktuell ist. Fest steht jedoch,

dass die Beziehung zumindest bis kurzem nicht eng gewesen war. Doch

selbst wenn der Beschwerdeführer nunmehr in affektiver und finanzieller

Hinsicht eine enge Beziehung zu seinen Töchtern unterhalten würde, ändert dies

nichts am Ausgang dieses Verfahrens, da mangels eines tadellosen Verhaltens ein

Eingriff in das Recht auf Familienleben auch gerechtfertigt wäre. Es erübrigt

sich daher, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.

5.4

Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als

verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Der Antrag

auf Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung als mildere

Massnahme, ist abzuweisen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer beantragt für das Rekursverfahren eine Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 4'104.90, entsprechend

der von seinem Rechtsvertreter B im vorliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichten Honorarnote.

6.2

Die

Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung

eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer und

Barauslagen) zugesprochen. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass

Rechtsanwalt B keine Kostennote eingereicht habe. Die Vorinstanz hat zur

Bemessung der Entschädigung berücksichtigt, dass Rechtsanwalt B eine

siebenseitige Eingabe mit Beilagen sowie zwei Kurzbriefe mit Beilagen

eingereicht habe und erachtete in Anbetracht des durchschnittlichen

Schwierigkeitsgrades der sich stellenden Rechtsfragen Umstände eine Entschädigung

von Fr. 1'000.- als angemessen.

6.3

Zur

Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung ist die Person

legitimiert, die als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist. Die

Person, die unentgeltlich verbeiständet wird, ist insofern zur Anfechtung

legitimiert, als sie ein schutzwürdiges Interesse an der Reduktion des

Entschädigungsbetrags hat, zu dessen Nachzahlung sie gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren verpflichtet ist. Rechtsanwalt B hätte die höhere Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsvertretung nicht im Namen seiner Klientschaft, sondern in eigenem Namen

beantragen müssen (Plüss, § 16

N. 111; RB 2004 Nr. 2 E. 1.2.1; BGr, 28. Februar 2013,

2C_189/2013, E. 2.2, und 5. April 2012, 5A_166/2012, E. 5.2 VGr,

29.

April 2020, VB.2020.00207, E. 2.1). Auf die Beschwerde ist

diesbezüglich nicht einzutreten.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

7.3

Der Beschwerdeführer macht einen

monatlichen Grundbedarf von Fr. 5'227.- geltend und stellt diesem ein

Gesamteinkommen von Fr. 4'679.- (Einkommen Beschwerdeführer: Fr. 1'480.-,

Einkommen Ehefrau: Fr. 2'999.- und Kinderzulagen: Fr. 200.-)

gegenüber. Der Beschwerdeführer hat jedoch mittlerweile eine neue Arbeitsstelle

gefunden und verdient neu monatlich Fr. 4'500.-. Damit verbleibt der

Familie neu ein Überschuss von Fr. 2'472.-, der es ihnen ohne Weiteres

ermöglicht, die Kosten des Verfahrens und der Rechtsvertretung innert

Dispositiv

nützlicher Frist zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht mittellos,

weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen

ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung

an …