VB.2019.00860
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00860
30. April 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21688)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00860
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt D,
Beschwerdegegner,
betreffend Verweigerung
der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens
und der Trauung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein am … 1993 geborener Staatsangehöriger Sri
Lankas, und B, eine am … 1997 geborene Schweizerin, ersuchten das
Zivilstandsamt D am 26. September 2017 um Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Nach verschiedenen Abklärungen
und wiederholter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Nachweises der
Identität sowie des rechtmässigen Aufenthalts von A verweigerte das
Zivilstandsamt D dem Paar mit Verfügung vom 8. Februar 2019 die
Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens.
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des
Kantons Zürich wies ein dagegen erhobenes Rechtsmittel mit Verfügung vom
25.
November 2019 ab.
III.
A und B liessen am 26. Dezember 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 25. November 2019 aufzuheben und das Zivilstandsamt D
"anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren [...] fortzuführen und die Ehe
zivilrechtlich zu trauen", eventualiter die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zivilstandsamt D verzichtete am 7. Januar
2020.
auf eine Beschwerdeantwort. Das Gemeindeamt schloss am 27. Januar
2020.
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu liessen
sich A und B am 24. Februar 2020 vernehmen und gleichzeitig um Vereinigung
des vorliegenden Verfahrens mit dem das Anwesenheitsrecht von A in der Schweiz
betreffenden Verfahren VB.2020.00065 ersuchen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die
Zivilstandsämter zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90
Abs. 1 f. der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom
28.
April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und
§ 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004
[LS 231.1]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden ersuchen in prozessualer Hinsicht darum, das vorliegende
Verfahren mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2020.00065 betreffend
die Weigerung des Migrationsamts, dem Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der
Heirat eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, zu vereinigen.
2.2
Nach
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus
prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren
vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei
oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen
denselben Entscheid richten oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche Begehren
stellen, die dieselben tatsächlichen Umstände und Rechtsfragen betreffen,
sodass bei getrennter Verfahrensführung widersprechende Entscheide möglich
wären (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).
Die Verfahren, welche die Beschwerdeführerin vereinigt haben
möchte, betreffen indes weder dieselben (Gegen-)Parteien noch liegt ihnen
dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde, sodass eine Verfahrensvereinigung nicht
sinnvoll erscheint und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Akten des
Verfahrens VB.2020.00065 sind allerdings zum Entscheid im vorliegenden
Verfahren beizuziehen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst in formeller Hinsicht vor,
sie habe von ihnen (am 23. September 2019) angebotene Beweismittel
(Schreiben des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 22. Juli 2019
zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und die dazugehörigen Akten)
ohne Begründung nicht abgenommen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
3.2
Aus dem in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt
sich unter anderem ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen
Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 34).
Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut:
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme
offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des
Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes
bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen
vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter
Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3
mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18).
3.3
Wie die
Vorinstanz vor Verwaltungsgericht zu Recht einwendet, nahm sie das als
Beweismittel angerufene Schreiben des SEM vom 22. Juli 2019, woraus
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach seiner asylrechtlichen Wegweisung
als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und ihm das Generalkonsulat
seines Heimatlands die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert habe,
zu den Akten. Diesen lässt sich sodann weiter entnehmen, dass die Vorinstanz
auf die beschwerdegegnerische Eingabe vom 23. September 2019 hin abklärte,
ob bzw. wie der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine Identität nachgewiesen
habe. Von einem Beizug der vom SEM in diesem Zusammenhang geführten Akten sah
sie laut dem Rekursentscheid allerdings ab, weil ihr der Beschwerdegegner bzw.
(indirekt) die Beschwerdeführenden in der Folge selbst bestätigt hätten, dass
dem Beschwerdeführer nicht etwa ein heimatlicher Reisepass ausgestellt worden,
sondern seine "'Identifikation' [...] als sri-lankischer Staatsangehöriger
aufgrund eines Laissez-passer für die Ausschaffung" erfolgt sei.
Damit ging die Vorinstanz nicht nur auf die Beweisanträge der
Beschwerdeführenden ein, sondern begründet sie – entgegen den Beschwerdeführenden
– im Rekursentscheid auch (kurz), weshalb deren Antrag auf Beizug der Asylakten
nicht stattgegeben wurde. Zu Recht ging die Vorinstanz dabei davon aus, dass
die angerufenen Aktenstücke lediglich bewiesen hätten, was ihr nach der
Auskunft der Beschwerdeführenden bereits bekannt war, nämlich, dass dem
Beschwerdeführer ein Reiseersatzdokument ausgestellt worden war. Sie
verzichtete mithin in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf den
beantragten Aktenbeizug. Ob ihre Auffassung, der Beschwerdeführer benötige für
die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass bzw. das ihm
ausgestellte Reiseersatzdokument genüge hierfür nicht, zutrifft, bildet sodann
keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen
Beurteilung des Sachverhalts. Damit vermögen die Beschwerdeführenden keine
Gehörsverletzung aufzuzeigen.
4.
4.1
Vor der
Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen prüft
das Zivilstandsamt gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht, bildet die Zuordnung der
zu beurkundenden Daten zur (richtigen) Person doch eine der wichtigsten Voraussetzungen
für die Beurkundung der Daten über den Personenstand. Die Brautleute haben sich
hierzu mit einem aktuellen Identitätsdokument auszuweisen (Art. 16
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZStV; Bundesamt für Justiz,
"Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen]",
Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004, "Vorbereitung der
Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung" [diese wie auch die
nachfolgend zitierten Weisungen sind abrufbar unter www.bj.admin.ch
> Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen
> Prozesse], Ziff. 4.1 und 4.4; ferner Michel Montini/Cora
Graf-Gaiser, Basler Kommentar, 2018, Art. 99 ZGB N. 1, wonach auf das
Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens nicht einzutreten sei,
solange die Identität des oder der Verlobten nicht feststehe).
Die Beurkundung des Eheschlusses setzt zudem voraus, dass die
aktuellen Daten der betroffenen Personen im schweizerischen
Personenstandsregister abrufbar sind (Art. 15 Abs. 2 ZStV). Sind die
Daten einer ehewilligen ausländischen Person nicht registriert, ist das Ehevorbereitungsverfahren
deshalb zu unterbrechen und kann es erst fortgesetzt werden, wenn die fehlenden
Personendaten in das Personenstandsregister aufgenommen wurden (Art. 15a
Abs. 2 ZStV). Hierfür hat die betroffene Person dem Zivilstandsamt
Dokumente über ihre Geburt, ihr Geschlecht, ihren Namen, ihre Abstammung, ihren
Zivilstand sowie ihre Staatsangehörigkeit vorzulegen (Art. 64 Abs. 1
lit. b f. ZStV), wobei diese Dokumente in der Regel bereits dem
Gesuch um Ehevorbereitung beizufügen sind bzw. diesem beigefügt werden (vgl.
zum Ganzen Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW", Nr. 30.3
vom 15. Dezember 2004, "Beurkundung von Daten über den Personenstand
ausländischer Staatsangehöriger [Aufnahme]. Geschäftsfall Person" [Fachprozess
EAZW], Ziff. 1.1).
4.2
Ist es
einer ausländischen Person unmöglich oder unzumutbar, die Angaben zu ihrem
Personenstand mit (geeigneten) Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine
Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann.
Danach kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis von Angaben über den
Personenstand, die an sich durch Urkunden zu belegen sind, durch Abgabe einer
Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen,
"sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder
unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig
sind". Art. 17 Abs. 1 ZStV präzisiert dabei die
Bewilligungsvoraussetzungen dahingehend, dass zum einen die zur Mitwirkung
verpflichtete Person nachzuweisen hat, dass ihr die Beschaffung der
entsprechenden Urkunden nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar
ist (lit. a), und zum anderen die Angaben nach den zur Verfügung stehenden
Unterlagen und Informationen nicht streitig sind (lit. b). Wer seine Identität
Dispositiv
verschleiert und unglaubwürdig ist, kann sich demnach nicht auf den
Ausnahmetatbestand des Art. 41 Abs. 1 ZGB berufen (Bundesamt für
Justiz, "Weisungen EAZW" Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober
2008, "Aufnahme ausländischer Personen in das
Personenstandsregister", Ziff. 3.5 [S. 22]).
Art. 41 Abs. 1 ZGB bezweckt, die beteiligten
Personen von der Pflicht zu befreien, den strikten Nachweis ihrer Identität zu
erbringen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung insbesondere der
Situation anerkannter Flüchtlinge Rechnung tragen. Aber auch Asylsuchende
dürften grundsätzlich zu einer Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB
zuzulassen sein, wenn ihnen die Beschaffung eines Identitätsausweises nach
hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies gilt jedenfalls,
soweit die Erklärung aufgrund anderer Dokumente oder aufgrund sonstiger klarer,
objektiver Umstände als glaubwürdig erscheint bzw. sich die Identität des
Erklärungswilligen anhand anderer Dokumente überprüfen lässt (zum Ganzen VGr, 30. Juli
2008, VB.2008.00230, E. 2.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer reiste im April 2016 in die Schweiz ein und ersuchte hier um
Asyl. Im Rahmen der Befragung zur Person gab er damals zu Protokoll, weder über
einen sri-lankischen Reisepass noch über eine Identitätskarte zu verfügen; im
weiteren Verlauf des Asylverfahrens händigte er dem SEM dann allerdings eine
vom März 2010 datierende heimatliche Identitätskarte aus. Diese zog der
Beschwerdegegner in dem Ende September 2017 eingeleiteten
Ehevorbereitungsverfahren bei und liess sie einer Echtheitsprüfung durch das
Forensische Institut Zürich unterziehen, welche ergab, dass es sich bei dem
Dokument um eine "Totalfälschung" handelt. Der Beschwerdeführer wurde
deshalb vom Beschwerdegegner aufgefordert, seine Identität mittels eines
Reisepasses nachzuweisen, was er nicht vermochte. So brachte er in diesem
Zusammenhang vor, dass ihm sein Reisepass anlässlich seiner Reise in die
Schweiz im Jahr 2016 von einem Schlepper abgenommen worden und es ihm als
Asylbewerber nicht möglich sei, einen neuen Pass zu beantragen. In der Folge
erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung, worin den
Beschwerdeführenden die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens mit der
Begründung verweigert wird, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht
nachgewiesen.
Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die
Personalien des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch inzwischen rechtskräftig abgewiesen
wurde, "auf keine Art und Weise streitig" seien, habe er dem
Beschwerdegegner doch nebst einer beglaubigten Geburtsurkunde und einer
beglaubigten Zivilstandsbestätigung eine beglaubigte Kopie seines Reisepasses vorgelegt
und sei ihm "von der sri-lankischen Botschaft (und damit vom
Heimatstaat)" ein "Laissez-Passer-Dokument" ausgestellt worden.
Aufgrund seines aktuellen Status als abgewiesener Asylbewerber könne er
ausserdem in der Schweiz keinen neuen Pass beantragen, weshalb er sich auch auf
Art. 41 Abs. 1 ZGB berufen könne und von vornherein von der Pflicht
zu befreien sei, den strikten Nachweis seiner Identität zu erbringen.
5.2 Das
Zivilstandsregister gilt als öffentliches Register im Sinn von Art. 9 ZGB,
was bedeutet, dass die darin aufgenommenen Daten volle Beweiskraft erlangen.
Die verstärkte Beweiskraft rechtfertigt sich allerdings nur, wenn die Einträge
auch richtig sind, weshalb die Zivilstandsämter – wie vorn aufgezeigt – vor der
Vornahme einer Beurkundung stets zu prüfen haben, ob die zu beurkundenden
Angaben richtig und vollständig sind (vgl. Cora Graf-Gaiser/Michel Montini,
Basler Kommentar, 2018, Art. 43 ZGB N. 1), und etwa eine ausländische
Person nicht in das Personenstandsregister aufgenommen werden kann, wenn nicht zweifelsfrei
feststeht, dass sie ihre eigenen Daten nachweist. Diesen Nachweis hat die bzw.
der Betroffene praxisgemäss mit einem aktuellen Reisepass zu erbringen, da Reisepässen
im Vergleich mit anderen Identitätsnachweisen im Rechtsverkehr eine
qualifizierte Beweiskraft zukommt und ihr Erwerb regelmässig strengeren
innerstaatlichen Massstäben unterliegt. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit
Entscheid vom 28. November 2019 (VB.2019.00556, E. 4.3.3)
festgehalten hat, kann der Identitätsnachweis allerdings auch mit einem
heimatlichen Identitätsausweis (im Original) erbracht werden, sofern keine
Zweifel an der Identität der betroffenen (ausländischen) Person bestehen, etwa,
weil diese unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, die von ihr angegebenen
Personendaten widersprüchlich (streitig) sind oder der begründete Verdacht
besteht, dass sie Dokumente (das heisst die Daten einer anderen Person)
missbräuchlich benutzt (vgl. Fachprozess EAZW, Ziff. 2.1). Unter dieser
Voraussetzung gestattet der Art. 41 Abs. 1 ZGB vielmehr sogar das
(ausnahmsweise) gänzliche Absehen von einem Identitätsnachweis, so nämlich, wenn
die betroffene Person zusätzlich belegen kann, dass ihr die Beschaffung
geeigneter Urkunden nicht möglich oder unzumutbar ist (Art. 41 Abs. 1
ZGB).
Anders als der ausländische
Verlobte in dem vorzitierten Verwaltungsgerichtsverfahren VB.2019.00556 vermag
der Beschwerdeführer jedoch weder einen aktuellen Reisepass noch eine
heimatliche Identitätskarte vorzuweisen. Stattdessen reichte er den Behörden
eine gefälschte Identitätskarte ein und machte widersprüchliche Angaben zu
seinem Reisepass – so erklärte er zunächst, nie einen Reisepass besessen zu
haben, bevor er ab Anfang 2018 angab, diesen verloren bzw. ihn 2016 auf der
"Flucht" abgegeben zu haben. Es ist daher nicht (als überspitzt
formalistisch) zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
davon ausgehen, dass die Identität des Beschwerdeführers mit einer blossen
(beglaubigten) Passkopie und dem Umstand, dass ihm inzwischen ein
Reiseersatzdokument ausgestellt wurde, nicht als hinreichend nachgewiesen
gelten könne (vgl. auch BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 4.3). So fällt bei der Betrachtung besagter
Passkopie denn auch auf, dass diese erst Ende September 2017, das heisst
mehrere Monate nach dem angeblichen Verlust des Reisepasses des
Beschwerdeführers beglaubigt wurde, weshalb mit dem Dokument nur der Nachweis
erbracht werden kann, dass die beglaubigte Kopie mit einer anderen Passkopie
übereinstimmt (vgl. die Angabe auf dem Dokument: "certify that the true
photo copy"). Das die Beglaubigung der Passkopie vornehmende heimatliche
Friedensrichteramt hatte überdies bereits eine Kopie der gefälschten
Identitätskarte des Beschwerdeführers beglaubigt. Die Ausstellung eines
Reiseersatzdokuments ("Laissez-passer") nach Art. 6 der Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom
14. November 2012 (RDV, SR 143.5) wiederum setzt gerade voraus, dass
die das Dokument empfangende ausländische Person nicht in der Lage ist, sich
auszuweisen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 RDV handelt es sich mithin
um einen fremdenpolizeilichen Ausweis. Mit einem solchen Reiseersatzdokument
kann daher die Identität des Beschwerdeführers ebenso wenig rechtsgenüglich
nachgewiesen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RDV) wie mit dem
von ihm vor Verwaltungsgericht nachgereichten Auszug aus dem heimatlichen
Verkehrsregister, zumal es sich bei dem vom Beschwerdeführer in der Schweiz
verwendeten heimatlichen Führerausweis ebenfalls um eine Totalfälschung handelt.
Die konsularische Beglaubigung der eingereichten Geburtsurkunde und der
Zivilstandsbestätigung schliesslich dient nur dazu, die Echtheit dieser Dokumente
zu bestätigen; sie sagt indes nichts darüber aus, ob die ausländischen Urkunden
auch für die vorlegende Person ausgestellt wurden. Auch diese sind daher zur
Führung des geforderten Identitätsnachweises nicht geeignet.
5.3 Selbst
wenn der Beschwerdeführer mit den von ihm zum Nachweis seiner Identität
eingereichten Dokumenten aber zumindest die diesbezüglichen Zweifel zu
beseitigen vermochte, wären seine Personendaten nicht gestützt auf Art. 41
Abs. 1 ZGB ins Personenstandsregister aufzunehmen, ist doch weder dargetan
noch ersichtlich, dass es ihm unzumutbar wäre, in die Heimat zu reisen und sich
dort um einen neuen Reisepass zu bemühen (vgl. VGr, 30. Juli 2008,
VB.2008.00230, E. 3). So wurde sein Asylgesuch vor gut einem Jahr
rechtskräftig abgewiesen und vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, allein weder eine asylbeachtliche
Verfolgung zu begründen noch steht sie der Beantragung eines Reisepasses in der
Heimat entgegen (vgl. BVGr, 23. April 2018, D-1042/2018, E. 7.7 mit
Hinweis, und 10. Februar 2016, E-1731/2015, E. 6.2.3).
Der Fall lässt sich insofern schon deshalb nicht mit dem
vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner erwähnten Fall eines
sri-lankischen Asylbewerbers vergleichen, womit der Vorwurf der Verletzung des "Diskriminierungs-
und des Willkürverbots" ins Leere läuft.
5.4 Anzumerken
bleibt schliesslich, dass die prozedurale Duldung der Anwesenheit des
Beschwerdeführers für die Dauer des Rekursverfahrens betreffend die umstrittene
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung des Eheschlusses – entgegen den
Beschwerdeführenden – keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn des Art. 98
Abs. 4 ZGB begründete. Diese Bestimmung würde nämlich ihres Sinngehalts
gänzlich entleert, wenn ein rechtmässiger Aufenthalt allein durch das Ersuchen
um ein Anwesenheitsrecht, welches die Bestimmung gerade voraussetzt,
herbeigeführt werden könnte (zum Ganzen VGr, 31. Oktober 2018,
VB.2018.00431, E. 4.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Der Vorinstanz lässt
sich daher auch in diesem Zusammenhang keine falsche oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. ferner
Plüss, § 14 N. 4). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Vorinstanz verlangt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den
Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren
(lit. b). Die Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 VRG knüpft damit
an die Parteistellung oder zumindest an die Stellung als Verfahrensbeteiligter
an (vgl. Plüss, § 17 N. 20). Eine solche Stellung kommt der
Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu
(vgl. § 58 VRG), weshalb ihr die Zusprechung einer
Parteientschädigung grundsätzlich verwehrt bleibt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …