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Entscheid

VB.2019.00860

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00860

30. April 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21688)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00860

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

vertreten durch

RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Zivilstandsamt D,

Beschwerdegegner,

betreffend Verweigerung

der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens

und der Trauung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein am … 1993 geborener Staatsangehöriger Sri

Lankas, und B, eine am … 1997 geborene Schweizerin, ersuchten das

Zivilstandsamt D am 26. September 2017 um Durchführung des

Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Nach verschiedenen Abklärungen

und wiederholter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Nachweises der

Identität sowie des rechtmässigen Aufenthalts von A verweigerte das

Zivilstandsamt D dem Paar mit Verfügung vom 8. Februar 2019 die

Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des

Kantons Zürich wies ein dagegen erhobenes Rechtsmittel mit Verfügung vom

25.

November 2019 ab.

III.

A und B liessen am 26. Dezember 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 25. November 2019 aufzuheben und das Zivilstandsamt D

"anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren [...] fortzuführen und die Ehe

zivilrechtlich zu trauen", eventualiter die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Zivilstandsamt D verzichtete am 7. Januar

2020.

auf eine Beschwerdeantwort. Das Gemeindeamt schloss am 27. Januar

2020.

auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu liessen

sich A und B am 24. Februar 2020 vernehmen und gleichzeitig um Vereinigung

des vorliegenden Verfahrens mit dem das Anwesenheitsrecht von A in der Schweiz

betreffenden Verfahren VB.2020.00065 ersuchen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die

Zivilstandsämter zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90

Abs. 1 f. der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und

§ 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004

[LS 231.1]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden ersuchen in prozessualer Hinsicht darum, das vorliegende

Verfahren mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2020.00065 betreffend

die Weigerung des Migrationsamts, dem Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der

Heirat eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, zu vereinigen.

2.2

Nach

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus

prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren

vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei

oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen

denselben Entscheid richten oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche Begehren

stellen, die dieselben tatsächlichen Umstände und Rechtsfragen betreffen,

sodass bei getrennter Verfahrensführung widersprechende Entscheide möglich

wären (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).

Die Verfahren, welche die Beschwerdeführerin vereinigt haben

möchte, betreffen indes weder dieselben (Gegen-)Parteien noch liegt ihnen

dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde, sodass eine Verfahrensvereinigung nicht

sinnvoll erscheint und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Akten des

Verfahrens VB.2020.00065 sind allerdings zum Entscheid im vorliegenden

Verfahren beizuziehen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst in formeller Hinsicht vor,

sie habe von ihnen (am 23. September 2019) angebotene Beweismittel

(Schreiben des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 22. Juli 2019

zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und die dazugehörigen Akten)

ohne Begründung nicht abgenommen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt.

3.2

Aus dem in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt

sich unter anderem ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen

Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8

N. 34).

Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut:

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme

offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den

eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des

Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes

bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von

vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen

vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter

Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3

mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18).

3.3

Wie die

Vorinstanz vor Verwaltungsgericht zu Recht einwendet, nahm sie das als

Beweismittel angerufene Schreiben des SEM vom 22. Juli 2019, woraus

hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach seiner asylrechtlichen Wegweisung

als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und ihm das Generalkonsulat

seines Heimatlands die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert habe,

zu den Akten. Diesen lässt sich sodann weiter entnehmen, dass die Vorinstanz

auf die beschwerdegegnerische Eingabe vom 23. September 2019 hin abklärte,

ob bzw. wie der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine Identität nachgewiesen

habe. Von einem Beizug der vom SEM in diesem Zusammenhang geführten Akten sah

sie laut dem Rekursentscheid allerdings ab, weil ihr der Beschwerdegegner bzw.

(indirekt) die Beschwerdeführenden in der Folge selbst bestätigt hätten, dass

dem Beschwerdeführer nicht etwa ein heimatlicher Reisepass ausgestellt worden,

sondern seine "'Identifikation' [...] als sri-lankischer Staatsangehöriger

aufgrund eines Laissez-passer für die Ausschaffung" erfolgt sei.

Damit ging die Vorinstanz nicht nur auf die Beweisanträge der

Beschwerdeführenden ein, sondern begründet sie – entgegen den Beschwerdeführenden

– im Rekursentscheid auch (kurz), weshalb deren Antrag auf Beizug der Asylakten

nicht stattgegeben wurde. Zu Recht ging die Vorinstanz dabei davon aus, dass

die angerufenen Aktenstücke lediglich bewiesen hätten, was ihr nach der

Auskunft der Beschwerdeführenden bereits bekannt war, nämlich, dass dem

Beschwerdeführer ein Reiseersatzdokument ausgestellt worden war. Sie

verzichtete mithin in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf den

beantragten Aktenbeizug. Ob ihre Auffassung, der Beschwerdeführer benötige für

die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass bzw. das ihm

ausgestellte Reiseersatzdokument genüge hierfür nicht, zutrifft, bildet sodann

keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen

Beurteilung des Sachverhalts. Damit vermögen die Beschwerdeführenden keine

Gehörsverletzung aufzuzeigen.

4.

4.1

Vor der

Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen prüft

das Zivilstandsamt gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

insbesondere, ob die Identität der Verlobten feststeht, bildet die Zuordnung der

zu beurkundenden Daten zur (richtigen) Person doch eine der wichtigsten Voraussetzungen

für die Beurkundung der Daten über den Personenstand. Die Brautleute haben sich

hierzu mit einem aktuellen Identitätsdokument auszuweisen (Art. 16

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZStV; Bundesamt für Justiz,

"Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen]",

Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004, "Vorbereitung der

Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung" [diese wie auch die

nachfolgend zitierten Weisungen sind abrufbar unter www.bj.admin.ch

> Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen

> Prozesse], Ziff. 4.1 und 4.4; ferner Michel Montini/Cora

Graf-Gaiser, Basler Kommentar, 2018, Art. 99 ZGB N. 1, wonach auf das

Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens nicht einzutreten sei,

solange die Identität des oder der Verlobten nicht feststehe).

Die Beurkundung des Eheschlusses setzt zudem voraus, dass die

aktuellen Daten der betroffenen Personen im schweizerischen

Personenstandsregister abrufbar sind (Art. 15 Abs. 2 ZStV). Sind die

Daten einer ehewilligen ausländischen Person nicht registriert, ist das Ehevorbereitungsverfahren

deshalb zu unterbrechen und kann es erst fortgesetzt werden, wenn die fehlenden

Personendaten in das Personenstandsregister aufgenommen wurden (Art. 15a

Abs. 2 ZStV). Hierfür hat die betroffene Person dem Zivilstandsamt

Dokumente über ihre Geburt, ihr Geschlecht, ihren Namen, ihre Abstammung, ihren

Zivilstand sowie ihre Staatsangehörigkeit vorzulegen (Art. 64 Abs. 1

lit. b f. ZStV), wobei diese Dokumente in der Regel bereits dem

Gesuch um Ehevorbereitung beizufügen sind bzw. diesem beigefügt werden (vgl.

zum Ganzen Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW", Nr. 30.3

vom 15. Dezember 2004, "Beurkundung von Daten über den Personenstand

ausländischer Staatsangehöriger [Aufnahme]. Geschäftsfall Person" [Fachprozess

EAZW], Ziff. 1.1).

4.2

Ist es

einer ausländischen Person unmöglich oder unzumutbar, die Angaben zu ihrem

Personenstand mit (geeigneten) Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine

Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann.

Danach kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis von Angaben über den

Personenstand, die an sich durch Urkunden zu belegen sind, durch Abgabe einer

Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen,

"sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder

unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig

sind". Art. 17 Abs. 1 ZStV präzisiert dabei die

Bewilligungsvoraussetzungen dahingehend, dass zum einen die zur Mitwirkung

verpflichtete Person nachzuweisen hat, dass ihr die Beschaffung der

entsprechenden Urkunden nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar

ist (lit. a), und zum anderen die Angaben nach den zur Verfügung stehenden

Unterlagen und Informationen nicht streitig sind (lit. b). Wer seine Identität

Dispositiv

verschleiert und unglaubwürdig ist, kann sich demnach nicht auf den

Ausnahmetatbestand des Art. 41 Abs. 1 ZGB berufen (Bundesamt für

Justiz, "Weisungen EAZW" Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober

2008, "Aufnahme ausländischer Personen in das

Personenstandsregister", Ziff. 3.5 [S. 22]).

Art. 41 Abs. 1 ZGB bezweckt, die beteiligten

Personen von der Pflicht zu befreien, den strikten Nachweis ihrer Identität zu

erbringen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung insbesondere der

Situation anerkannter Flüchtlinge Rechnung tragen. Aber auch Asylsuchende

dürften grundsätzlich zu einer Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB

zuzulassen sein, wenn ihnen die Beschaffung eines Identitätsausweises nach

hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies gilt jedenfalls,

soweit die Erklärung aufgrund anderer Dokumente oder aufgrund sonstiger klarer,

objektiver Umstände als glaubwürdig erscheint bzw. sich die Identität des

Erklärungswilligen anhand anderer Dokumente überprüfen lässt (zum Ganzen VGr, 30. Juli

2008, VB.2008.00230, E. 2.3 mit Hinweisen).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer reiste im April 2016 in die Schweiz ein und ersuchte hier um

Asyl. Im Rahmen der Befragung zur Person gab er damals zu Protokoll, weder über

einen sri-lankischen Reisepass noch über eine Identitätskarte zu verfügen; im

weiteren Verlauf des Asylverfahrens händigte er dem SEM dann allerdings eine

vom März 2010 datierende heimatliche Identitätskarte aus. Diese zog der

Beschwerdegegner in dem Ende September 2017 eingeleiteten

Ehevorbereitungsverfahren bei und liess sie einer Echtheitsprüfung durch das

Forensische Institut Zürich unterziehen, welche ergab, dass es sich bei dem

Dokument um eine "Totalfälschung" handelt. Der Beschwerdeführer wurde

deshalb vom Beschwerdegegner aufgefordert, seine Identität mittels eines

Reisepasses nachzuweisen, was er nicht vermochte. So brachte er in diesem

Zusammenhang vor, dass ihm sein Reisepass anlässlich seiner Reise in die

Schweiz im Jahr 2016 von einem Schlepper abgenommen worden und es ihm als

Asylbewerber nicht möglich sei, einen neuen Pass zu beantragen. In der Folge

erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung, worin den

Beschwerdeführenden die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens mit der

Begründung verweigert wird, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht

nachgewiesen.

Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die

Personalien des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch inzwischen rechtskräftig abgewiesen

wurde, "auf keine Art und Weise streitig" seien, habe er dem

Beschwerdegegner doch nebst einer beglaubigten Geburtsurkunde und einer

beglaubigten Zivilstandsbestätigung eine beglaubigte Kopie seines Reisepasses vorgelegt

und sei ihm "von der sri-lankischen Botschaft (und damit vom

Heimatstaat)" ein "Laissez-Passer-Dokument" ausgestellt worden.

Aufgrund seines aktuellen Status als abgewiesener Asylbewerber könne er

ausserdem in der Schweiz keinen neuen Pass beantragen, weshalb er sich auch auf

Art. 41 Abs. 1 ZGB berufen könne und von vornherein von der Pflicht

zu befreien sei, den strikten Nachweis seiner Identität zu erbringen.

5.2 Das

Zivilstandsregister gilt als öffentliches Register im Sinn von Art. 9 ZGB,

was bedeutet, dass die darin aufgenommenen Daten volle Beweiskraft erlangen.

Die verstärkte Beweiskraft rechtfertigt sich allerdings nur, wenn die Einträge

auch richtig sind, weshalb die Zivilstandsämter – wie vorn aufgezeigt – vor der

Vornahme einer Beurkundung stets zu prüfen haben, ob die zu beurkundenden

Angaben richtig und vollständig sind (vgl. Cora Graf-Gaiser/Michel Montini,

Basler Kommentar, 2018, Art. 43 ZGB N. 1), und etwa eine ausländische

Person nicht in das Personenstandsregister aufgenommen werden kann, wenn nicht zweifelsfrei

feststeht, dass sie ihre eigenen Daten nachweist. Diesen Nachweis hat die bzw.

der Betroffene praxisgemäss mit einem aktuellen Reisepass zu erbringen, da Reisepässen

im Vergleich mit anderen Identitätsnachweisen im Rechtsverkehr eine

qualifizierte Beweiskraft zukommt und ihr Erwerb regelmässig strengeren

innerstaatlichen Massstäben unterliegt. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit

Entscheid vom 28. November 2019 (VB.2019.00556, E. 4.3.3)

festgehalten hat, kann der Identitätsnachweis allerdings auch mit einem

heimatlichen Identitätsausweis (im Original) erbracht werden, sofern keine

Zweifel an der Identität der betroffenen (ausländischen) Person bestehen, etwa,

weil diese unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, die von ihr angegebenen

Personendaten widersprüchlich (streitig) sind oder der begründete Verdacht

besteht, dass sie Dokumente (das heisst die Daten einer anderen Person)

missbräuchlich benutzt (vgl. Fachprozess EAZW, Ziff. 2.1). Unter dieser

Voraussetzung gestattet der Art. 41 Abs. 1 ZGB vielmehr sogar das

(ausnahmsweise) gänzliche Absehen von einem Identitätsnachweis, so nämlich, wenn

die betroffene Person zusätzlich belegen kann, dass ihr die Beschaffung

geeigneter Urkunden nicht möglich oder unzumutbar ist (Art. 41 Abs. 1

ZGB).

Anders als der ausländische

Verlobte in dem vorzitierten Verwaltungsgerichtsverfahren VB.2019.00556 vermag

der Beschwerdeführer jedoch weder einen aktuellen Reisepass noch eine

heimatliche Identitätskarte vorzuweisen. Stattdessen reichte er den Behörden

eine gefälschte Identitätskarte ein und machte widersprüchliche Angaben zu

seinem Reisepass – so erklärte er zunächst, nie einen Reisepass besessen zu

haben, bevor er ab Anfang 2018 angab, diesen verloren bzw. ihn 2016 auf der

"Flucht" abgegeben zu haben. Es ist daher nicht (als überspitzt

formalistisch) zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

davon ausgehen, dass die Identität des Beschwerdeführers mit einer blossen

(beglaubigten) Passkopie und dem Umstand, dass ihm inzwischen ein

Reiseersatzdokument ausgestellt wurde, nicht als hinreichend nachgewiesen

gelten könne (vgl. auch BGr, 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 4.3). So fällt bei der Betrachtung besagter

Passkopie denn auch auf, dass diese erst Ende September 2017, das heisst

mehrere Monate nach dem angeblichen Verlust des Reisepasses des

Beschwerdeführers beglaubigt wurde, weshalb mit dem Dokument nur der Nachweis

erbracht werden kann, dass die beglaubigte Kopie mit einer anderen Passkopie

übereinstimmt (vgl. die Angabe auf dem Dokument: "certify that the true

photo copy"). Das die Beglaubigung der Passkopie vornehmende heimatliche

Friedensrichteramt hatte überdies bereits eine Kopie der gefälschten

Identitätskarte des Beschwerdeführers beglaubigt. Die Ausstellung eines

Reiseersatzdokuments ("Laissez-passer") nach Art. 6 der Verordnung

über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom

14. November 2012 (RDV, SR 143.5) wiederum setzt gerade voraus, dass

die das Dokument empfangende ausländische Person nicht in der Lage ist, sich

auszuweisen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 RDV handelt es sich mithin

um einen fremdenpolizeilichen Ausweis. Mit einem solchen Reiseersatzdokument

kann daher die Identität des Beschwerdeführers ebenso wenig rechtsgenüglich

nachgewiesen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RDV) wie mit dem

von ihm vor Verwaltungsgericht nachgereichten Auszug aus dem heimatlichen

Verkehrsregister, zumal es sich bei dem vom Beschwerdeführer in der Schweiz

verwendeten heimatlichen Führerausweis ebenfalls um eine Totalfälschung handelt.

Die konsularische Beglaubigung der eingereichten Geburtsurkunde und der

Zivilstandsbestätigung schliesslich dient nur dazu, die Echtheit dieser Dokumente

zu bestätigen; sie sagt indes nichts darüber aus, ob die ausländischen Urkunden

auch für die vorlegende Person ausgestellt wurden. Auch diese sind daher zur

Führung des geforderten Identitätsnachweises nicht geeignet.

5.3 Selbst

wenn der Beschwerdeführer mit den von ihm zum Nachweis seiner Identität

eingereichten Dokumenten aber zumindest die diesbezüglichen Zweifel zu

beseitigen vermochte, wären seine Personendaten nicht gestützt auf Art. 41

Abs. 1 ZGB ins Personenstandsregister aufzunehmen, ist doch weder dargetan

noch ersichtlich, dass es ihm unzumutbar wäre, in die Heimat zu reisen und sich

dort um einen neuen Reisepass zu bemühen (vgl. VGr, 30. Juli 2008,

VB.2008.00230, E. 3). So wurde sein Asylgesuch vor gut einem Jahr

rechtskräftig abgewiesen und vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in

der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, allein weder eine asylbeachtliche

Verfolgung zu begründen noch steht sie der Beantragung eines Reisepasses in der

Heimat entgegen (vgl. BVGr, 23. April 2018, D-1042/2018, E. 7.7 mit

Hinweis, und 10. Februar 2016, E-1731/2015, E. 6.2.3).

Der Fall lässt sich insofern schon deshalb nicht mit dem

vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner erwähnten Fall eines

sri-lankischen Asylbewerbers vergleichen, womit der Vorwurf der Verletzung des "Diskriminierungs-

und des Willkürverbots" ins Leere läuft.

5.4 Anzumerken

bleibt schliesslich, dass die prozedurale Duldung der Anwesenheit des

Beschwerdeführers für die Dauer des Rekursverfahrens betreffend die umstrittene

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung des Eheschlusses – entgegen den

Beschwerdeführenden – keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn des Art. 98

Abs. 4 ZGB begründete. Diese Bestimmung würde nämlich ihres Sinngehalts

gänzlich entleert, wenn ein rechtmässiger Aufenthalt allein durch das Ersuchen

um ein Anwesenheitsrecht, welches die Bestimmung gerade voraussetzt,

herbeigeführt werden könnte (zum Ganzen VGr, 31. Oktober 2018,

VB.2018.00431, E. 4.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Der Vorinstanz lässt

sich daher auch in diesem Zusammenhang keine falsche oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. ferner

Plüss, § 14 N. 4). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die

Vorinstanz verlangt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den

Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren

(lit. b). Die Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 VRG knüpft damit

an die Parteistellung oder zumindest an die Stellung als Verfahrensbeteiligter

an (vgl. Plüss, § 17 N. 20). Eine solche Stellung kommt der

Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu

(vgl. § 58 VRG), weshalb ihr die Zusprechung einer

Parteientschädigung grundsätzlich verwehrt bleibt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …