VB.2020.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00002
20. März 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21568)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00002
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit September 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. 2018 heiratete er B und wird seither
gemeinsam mit seiner Ehefrau ergänzend zu ihren Einnahmen mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter (geboren 2018) wohnen
A und B zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'190.- in einer
4-Zimmerwohnung in Quartier C.
B. Mit
Entscheid der Sozialarbeiterin vom 5. Oktober 2018 wurden A und B
angewiesen, bis zum 30. Juni 2019 eine günstigere Wohnung zu einem
monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'650.- zu suchen, ihre Suche nicht
auf das gegenwärtige Quartier zu beschränken sowie monatlich detailliert und
unaufgefordert den Nachweis von 10 Wohnungssuchbemühungen zu erbringen.
Bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Auflage könne der im
Unterstützungsbudget angerechnete Mietzins per 1. Oktober 2019 auf
Fr. 1'650.- reduziert werden.
C. Nachdem
A und B am 1. November 2018 die Neubeurteilung dieser Auflage verlangt
hatten, verfügte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 7. März 2019 in
teilweiser Abänderung des Entscheids der Sozialarbeiterin vom 5. Oktober
2018, dass A und B bis zum 31. Dezember 2019 eine günstigere Wohnung zu
suchen hätten und der monatliche Mietzins von Fr. 2'190.- längstens bis
zum 31. März 2020 übernommen werde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 11. April 2019 Rekurs und
beantragten sinngemäss die Aufhebung der Auflage und fortlaufende
Berücksichtigung des derzeitigen Mietzinses. Der Bezirksrat Zürich wies den
Rekurs mit Beschluss vom 28. November 2019 ab, passte den angefochtenen
Entscheid indessen dahingehend an, dass A und B bis zum 31. Dezember 2020
eine günstigere Wohnung zu suchen hätten und der monatliche Mietzins von Fr. 2'190.-
längstens bis zum 31. März 2021 berücksichtigt werde.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 2. Januar 2020 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich
vom 28. November 2019, die ersatzlose Aufhebung der Auflage betreffend
Wohnungssuche und Dokumentation der Suchbemühungen sowie die zeitlich
unbeschränkte Berücksichtigung ihres derzeitigen Mietzinses im Unterstützungsbudget.
Zudem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
B. Der
Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt Zürich verzichteten mit
Schreiben vom 14. bzw. 23. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung und
beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Weisung, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen
Zwischenentscheid dar, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) unter anderem angefochten werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und
4.4). Die Beschwerdeführenden kritisieren den für
monatlich zehn Wohnungssuchbemühungen notwendigen Zeitaufwand als übermässig
und bringen vor, dass der Beschwerdeführer 1 bei ordnungsgemässer
Erfüllung der Auflage, eine neue Wohnung zu suchen, nicht genügend Zeit für den
Wiederaufbau seines Unternehmens hätte, welcher ihre Ablösung von der
Sozialhilfe ermöglichen würde. Sie legen damit sinngemäss einen drohenden nicht
wiedergutzumachenden Nachteil dar. Erst durch Anfechtung der Weisung erlangen
die Beschwerdeführenden zudem Gewissheit darüber, ob sie tatsächlich eine
günstigere Wohnung suchen müssen. Nur dank dieser Gewissheit haben sie es
letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten
anderer Bedarfspositionen zu vermeiden (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594, E. 1.2). Die umstrittene Weisung bildet
demzufolge ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.3
Nicht im Streit liegt die Androhung, bei
Nichterfüllen der Auflage den im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzins zu
reduzieren, zumal eine solche Androhung mangels rechtlicher Folgewirkungen gar
nicht als Verfügung zu qualifizieren ist. Weil bei einer Gutheissung der
Beschwerde aber auf die angedrohte Kürzung verzichtet werden müsste, ist die
angefochtene Anordnung nicht als reine Verhaltensanweisung, sondern als
streitwertbehaftete Streitigkeit zu betrachten, wobei sich der Streitwert nach
der angedrohten Kürzung bemisst (zum Ganzen VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407,
E. 1.2 f.). Die Beschwerdegegnerin drohte den Beschwerdeführenden die
Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 540.-
an. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im
Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler
VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der
Streitwert beträgt demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem
Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die
Sache von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 VRG).
1.4
Die
Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;
https://richtlinien.skos.ch), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Die
Wohnkosten gehören gemäss den SKOS-Richtlinien zur materiellen Grundsicherung
und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu
berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus
empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal nach Haushaltsgrösse abgestufte
Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden
(vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Einhaltung der kommunalen
Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief
angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu
erlangen. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als
Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den hilfesuchenden
Personen keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Dispositiv
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.2).
Der maximale Mietzins für einen Dreipersonenhaushalt in der Stadt Zürich
beträgt derzeit gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 1. März 2018 (https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/portal/Deutsch/Sozialbehoerde/formulare-und-merkblaetter/RL_Wohnkosten.pdf,
besucht am 19. Februar 2020) Fr. 1'650.- pro Monat.
2.3 Leben unterstützte Personen in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung
verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu
berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit
der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.3).
2.4 Die
wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die
Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen, ist nach der Rechtsprechung denn auch zulässig,
sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine
solche Anordnung etwa dann, wenn ein Wohnungswechsel für das Ziel der Ablösung
von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 7. Februar 2018,
VB.2017.00407, E. 2.4). Auch bei voraussichtlich
nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist bei der
Anordnung eines Wohnungswechsels Zurückhaltung angebracht (VGr, 13. August 2018,
VB.2017.00684, E. 3.1). Der Umstand, dass
eine Person im betreffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist,
verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in
einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr,
23. Juli 2018, VB.2018.00217, E. 2.4 mit Hinweisen). Unterstützte
Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten
– z. B. ein
Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der
Lebensqualität in Kauf nehmen (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407,
E. 2.4; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2, auch zum Ganzen).
Insbesondere sind gewisse Einschränkungen bezüglich der Wohnlage und des
Wohnkomforts zumutbar und daher in Kauf zu nehmen (VGr,
23. Juli 2018, VB.2018.00217, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.5 Weigern
sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine
effektiv verfügbare günstigere Wohnung umzuziehen, obwohl ihnen dies zumutbar
wäre, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert
werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter
Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr
bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall unterbreitet das
Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257,
E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.6 Die mit
einer Kürzungsandrohung verbundene Anweisung, eine günstigere Wohnung zu
suchen, ist mit einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu verbinden, während
welcher die Wohnkosten in bisheriger Höhe weiterhin übernommen werden. Findet
eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber
mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos darum bemüht hat, so ist
die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue
Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen
unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen
vorweisen, so dürfen die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist
angemessen gekürzt werden (VGr, 27. Juni 2018,
VB.2018.00132, E. 4.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, dass der Mietzins der Beschwerdeführenden den in den
Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Betrag (vgl. vorstehend E. 2.2) um rund
einen Drittel übersteige. Es lägen jedoch keine besonderen Umstände vor, welche
einen Umzug in eine günstigere Wohnung unzumutbar und unverhältnismässig
erscheinen liessen. So sei etwa angesichts der bisherigen Einnahmen des
Beschwerdeführers 1 aus der Tätigkeit für die ihm gehörende D GmbH und der
Einkünfte der Beschwerdeführerin 2 aus ihrer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden demnächst von
der Sozialhilfe abgelöst würden. Daran vermöge eine in Aussicht stehende
Erbschaft in der Höhe von knapp Fr. 80'000.- nichts zu ändern, zumal die
von den Beschwerdeführenden bereits bezogene wirtschaftliche Hilfe und damit
eine mögliche Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin diesen Betrag
deutlich übersteige.
3.2 Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihre aktuellen Wohnkosten um
monatlich Fr. 540.- über dem in den Mietzinsrichtlinien vorgesehenen
Betrag liegen. Vielmehr bringen sie vor, die zeitliche Belastung zur
Wohnungssuche sei übermässig und würde den Beschwerdeführer 1 davon
abhalten, die nötige Zeit in den Wiederaufbau seines Unternehmens zu
investieren. Diese Behauptung erscheint indessen kaum nachvollziehbar und lässt
die vorinstanzliche Beurteilung jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft
erscheinen. Wohl ist die Wohnungssuche mit einem gewissen Zeitaufwand
verbunden, dieser beträgt jedoch für zehn Wohnungssuchbemühungen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung deutlich weniger als die behaupteten
55 Stunden (was umgerechnet einem Arbeitspensum von über 30 %
entspräche). Zudem erscheint unglaubhaft, dass die umstrittene Auflage jegliche
sinnvolle Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für den Aufbau seines
Geschäfts verunmöglichen würde, zumal die Beschwerdeführerin 2 gemäss den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift wöchentlich nur rund 21 Stunden
arbeitet, was etwa einem Arbeitspensum von 50 % entspricht, und sich die
Beschwerdeführenden die Hausarbeit und Kinderbetreuung mithin teilen können.
Hinzu kommt, dass der Geschäftserfolg der D GmbH vor dem Hintergrund der
Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht in erster Linie vom für das
Unternehmen betriebenen zeitlichen Aufwand, sondern von der – zurzeit offenbar
unbefriedigenden – Auftragslage bestimmt zu werden scheint.
3.3 Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden demnächst von der Sozialhilfe abgelöst werden. Daran vermag
die unbelegte Behauptung nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer 1
für die angeblich anstehende Tätigkeit für eine noch nicht gegründete Stiftung
mit mindestens Fr. 1'000'000.- entschädigt werde (Beschwerde, S. 3),
diese Information aber streng vertraulich behandelt werden müsse, weil
ansonsten eine – nicht näher umschriebene – "Schadenssituation ungeahnten
Ausmasses" entstehen könnte. Ein Interesse der Beschwerdeführenden am
Antrag, die überhöhten Wohnkosten seien auch nach dem 31. März 2021 zu
übernehmen, wäre nämlich nicht ersichtlich, wenn ein derartiger Ertrag und die
zeitnahe Ablösung von der Sozialhilfe tatsächlich vernünftigerweise zu erwarten
wären, würde doch die Auflage durch eine Ablösung von der Sozialhilfe vor dem
31. März 2021 obsolet. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung, ob eine nur
kurzfristige Unterstützung vorliegt, welche zur Zurückhaltung bei der Anordnung
eines Wohnungswechsels Anlass gäbe (dazu hiervor E. 2.4), auch die Dauer
der bisherigen Unterstützung zu berücksichtigen ist. Die angebliche – von der
Vorinstanz verneinte – Verwurzelung der Beschwerdeführenden im Quartier
vermöchte die Rechtmässigkeit der Auflage ebenfalls nicht infrage zu stellen
(vgl. hiervor E. 2.4). Gesundheitliche Gründe, welche bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der Auflage zu berücksichtigen wären, machen die
Beschwerdeführenden nicht mehr geltend; der von den Psychiatern des
Beschwerdeführers 1 im Oktober 2018 empfohlene Aufschub der Auflage um 6 Monate
wurde den Beschwerdeführenden im Ergebnis bereits gewährt, nachdem die
Vorinstanz die Übernahme der überhöhten Wohnkosten um ein Jahr verlängert hatte
und die Beschwerdeführenden erst nach Rechtskraft dieses Urteils zur
Wohnungssuche verpflichtet sind. Schliesslich ist auch das Vorbringen
unbeachtlich, dass die Berechnung der Wohnkosten des Beschwerdeführers 1
während den Jahren 2015 bis 2017 nicht korrekt erfolgt sei, zumal ein
vergangenes Wohnkostenbudget die Verhältnismässigkeit der später verfügten
Verpflichtung zur Suche einer neuen Wohnung nicht zu beeinflussen vermöchte.
Zudem ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der gemeinsame Haushalt der
inzwischen verheirateten Beschwerdeführenden damals als Zweckwohngemeinschaft
hätte betrachtet werden müssen.
3.4 Der
Sozialbehörde steht frei, eine monatliche Anzahl Suchbemühungen vorzuschreiben,
bei welchen sie den Nachweis genügender Wohnungssuchbemühungen als erbracht
erachtet (vgl. VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.3). Wie
jede Auflage oder Weisung hat diese Anordnung verhältnismässig zu sein (vgl.
vorstehend E. 2.4). Mit Blick auf das beschränkte Angebot an
mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen in der Stadt Zürich erscheint die Zahl
der geforderten monatlichen Suchbemühungen zwar als hoch. Das
Verwaltungsgericht darf als Beschwerdeinstanz jedoch die Angemessenheit der
angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen, sondern muss sich auf
die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränken (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Da als Suchbemühung
auch die Kontaktaufnahme mit Wohnbaugenossenschaften oder anderen möglichen
Vermietern und die Bewerbung für Wohnungen in umliegenden Gemeinden oder die
jeweils mittwochs online und im Amtsblatt ausgeschriebenen städtischen
Wohnungen gelten, kann den Beschwerdeführenden nicht in ihrem sinngemässen
Vorbringen gefolgt werden, dass die Erfüllung der Auflage faktisch unmöglich
sei, zumal die Sozialhilfeorgane gehalten sind, sozialhilfebeziehende Personen
aktiv bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (VGr,
23. Juli 2018, VB.2018.00217, E. 3.2).
4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Auflage zur Suche einer
neuen Wohnung und zum monatlichen Nachweis von zehn Suchbemühungen nicht als
rechtsverletzend. Eine Kürzung der Wohnkosten darf allerdings nicht automatisch
nach Ablauf der Frist erfolgen. Die allfällige Wohnkostenkürzung hat vielmehr
in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur bei weisungswidrigem Verhalten
und erst nach Fristablauf ergehen darf (VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00552, E. 4.1).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist ihr
Begehren um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …