Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00002

20. März 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21568)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00002

Urteil

der Einzelrichterin

vom 20. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit September 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. 2018 heiratete er B und wird seither

gemeinsam mit seiner Ehefrau ergänzend zu ihren Einnahmen mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter (geboren 2018) wohnen

A und B zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'190.- in einer

4-Zimmerwohnung in Quartier C.

B. Mit

Entscheid der Sozialarbeiterin vom 5. Oktober 2018 wurden A und B

angewiesen, bis zum 30. Juni 2019 eine günstigere Wohnung zu einem

monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'650.- zu suchen, ihre Suche nicht

auf das gegenwärtige Quartier zu beschränken sowie monatlich detailliert und

unaufgefordert den Nachweis von 10 Wohnungssuchbemühungen zu erbringen.

Bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Auflage könne der im

Unterstützungsbudget angerechnete Mietzins per 1. Oktober 2019 auf

Fr. 1'650.- reduziert werden.

C. Nachdem

A und B am 1. November 2018 die Neubeurteilung dieser Auflage verlangt

hatten, verfügte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 7. März 2019 in

teilweiser Abänderung des Entscheids der Sozialarbeiterin vom 5. Oktober

2018, dass A und B bis zum 31. Dezember 2019 eine günstigere Wohnung zu

suchen hätten und der monatliche Mietzins von Fr. 2'190.- längstens bis

zum 31. März 2020 übernommen werde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 11. April 2019 Rekurs und

beantragten sinngemäss die Aufhebung der Auflage und fortlaufende

Berücksichtigung des derzeitigen Mietzinses. Der Bezirksrat Zürich wies den

Rekurs mit Beschluss vom 28. November 2019 ab, passte den angefochtenen

Entscheid indessen dahingehend an, dass A und B bis zum 31. Dezember 2020

eine günstigere Wohnung zu suchen hätten und der monatliche Mietzins von Fr. 2'190.-

längstens bis zum 31. März 2021 berücksichtigt werde.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 2. Januar 2020 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich

vom 28. November 2019, die ersatzlose Aufhebung der Auflage betreffend

Wohnungssuche und Dokumentation der Suchbemühungen sowie die zeitlich

unbeschränkte Berücksichtigung ihres derzeitigen Mietzinses im Unterstützungsbudget.

Zudem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Der

Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt Zürich verzichteten mit

Schreiben vom 14. bzw. 23. Januar 2020 auf eine Vernehmlassung und

beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Weisung, innert Frist eine günstigere Wohnung zu suchen, stellt einen

Zwischenentscheid dar, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) unter anderem angefochten werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und

4.4). Die Beschwerdeführenden kritisieren den für

monatlich zehn Wohnungssuchbemühungen notwendigen Zeitaufwand als übermässig

und bringen vor, dass der Beschwerdeführer 1 bei ordnungsgemässer

Erfüllung der Auflage, eine neue Wohnung zu suchen, nicht genügend Zeit für den

Wiederaufbau seines Unternehmens hätte, welcher ihre Ablösung von der

Sozialhilfe ermöglichen würde. Sie legen damit sinngemäss einen drohenden nicht

wiedergutzumachenden Nachteil dar. Erst durch Anfechtung der Weisung erlangen

die Beschwerdeführenden zudem Gewissheit darüber, ob sie tatsächlich eine

günstigere Wohnung suchen müssen. Nur dank dieser Gewissheit haben sie es

letztlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten

anderer Bedarfspositionen zu vermeiden (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00594, E. 1.2). Die umstrittene Weisung bildet

demzufolge ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.3

Nicht im Streit liegt die Androhung, bei

Nichterfüllen der Auflage den im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzins zu

reduzieren, zumal eine solche Androhung mangels rechtlicher Folgewirkungen gar

nicht als Verfügung zu qualifizieren ist. Weil bei einer Gutheissung der

Beschwerde aber auf die angedrohte Kürzung verzichtet werden müsste, ist die

angefochtene Anordnung nicht als reine Verhaltensanweisung, sondern als

streitwertbehaftete Streitigkeit zu betrachten, wobei sich der Streitwert nach

der angedrohten Kürzung bemisst (zum Ganzen VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407,

E. 1.2 f.). Die Beschwerdegegnerin drohte den Beschwerdeführenden die

Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 540.-

an. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im

Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler

VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der

Streitwert beträgt demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem

Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die

Sache von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2 VRG).

1.4

Die

Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;

https://richtlinien.skos.ch), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Die

Wohnkosten gehören gemäss den SKOS-Richtlinien zur materiellen Grundsicherung

und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu

berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus

empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal nach Haushaltsgrösse abgestufte

Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden

(vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Einhaltung der kommunalen

Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die

Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief

angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu

erlangen. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als

Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den hilfesuchenden

Personen keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Dispositiv

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.2).

Der maximale Mietzins für einen Dreipersonenhaushalt in der Stadt Zürich

beträgt derzeit gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 1. März 2018 (https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/portal/Deutsch/Sozial­behoerde/formulare-und-merkblaetter/RL_Wohnkosten.pdf,

besucht am 19. Februar 2020) Fr. 1'650.- pro Monat.

2.3 Leben unterstützte Personen in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung

verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu

berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine

allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit

der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.3).

2.4 Die

wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die

Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen, ist nach der Rechtsprechung denn auch zulässig,

sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine

solche Anordnung etwa dann, wenn ein Wohnungswechsel für das Ziel der Ablösung

von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 7. Februar 2018,

VB.2017.00407, E. 2.4). Auch bei voraussichtlich

nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist bei der

Anordnung eines Wohnungswechsels Zurückhaltung angebracht (VGr, 13. August 2018,

VB.2017.00684, E. 3.1). Der Umstand, dass

eine Person im betreffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist,

verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in

einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr,

23. Juli 2018, VB.2018.00217, E. 2.4 mit Hinweisen). Unterstützte

Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten

– z. B. ein

Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der

Lebensqualität in Kauf nehmen (VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407,

E. 2.4; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2, auch zum Ganzen).

Insbesondere sind gewisse Einschränkungen bezüglich der Wohnlage und des

Wohnkomforts zumutbar und daher in Kauf zu nehmen (VGr,

23. Juli 2018, VB.2018.00217, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.5 Weigern

sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine

effektiv verfügbare günstigere Wohnung umzuziehen, obwohl ihnen dies zumutbar

wäre, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert

werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter

Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr

bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall unterbreitet das

Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257,

E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.6 Die mit

einer Kürzungsandrohung verbundene Anweisung, eine günstigere Wohnung zu

suchen, ist mit einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu verbinden, während

welcher die Wohnkosten in bisheriger Höhe weiterhin übernommen werden. Findet

eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber

mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos darum bemüht hat, so ist

die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue

Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen

unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen

vorweisen, so dürfen die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist

angemessen gekürzt werden (VGr, 27. Juni 2018,

VB.2018.00132, E. 4.3 mit Hinweisen).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, dass der Mietzins der Beschwerdeführenden den in den

Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Betrag (vgl. vorstehend E. 2.2) um rund

einen Drittel übersteige. Es lägen jedoch keine besonderen Umstände vor, welche

einen Umzug in eine günstigere Wohnung unzumutbar und unverhältnismässig

erscheinen liessen. So sei etwa angesichts der bisherigen Einnahmen des

Beschwerdeführers 1 aus der Tätigkeit für die ihm gehörende D GmbH und der

Einkünfte der Beschwerdeführerin 2 aus ihrer unselbständigen

Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden demnächst von

der Sozialhilfe abgelöst würden. Daran vermöge eine in Aussicht stehende

Erbschaft in der Höhe von knapp Fr. 80'000.- nichts zu ändern, zumal die

von den Beschwerdeführenden bereits bezogene wirtschaftliche Hilfe und damit

eine mögliche Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin diesen Betrag

deutlich übersteige.

3.2 Die

Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihre aktuellen Wohnkosten um

monatlich Fr. 540.- über dem in den Mietzinsrichtlinien vorgesehenen

Betrag liegen. Vielmehr bringen sie vor, die zeitliche Belastung zur

Wohnungssuche sei übermässig und würde den Beschwerdeführer 1 davon

abhalten, die nötige Zeit in den Wiederaufbau seines Unternehmens zu

investieren. Diese Behauptung erscheint indessen kaum nachvollziehbar und lässt

die vorinstanzliche Beurteilung jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft

erscheinen. Wohl ist die Wohnungssuche mit einem gewissen Zeitaufwand

verbunden, dieser beträgt jedoch für zehn Wohnungssuchbemühungen nach der

allgemeinen Lebenserfahrung deutlich weniger als die behaupteten

55 Stunden (was umgerechnet einem Arbeitspensum von über 30 %

entspräche). Zudem erscheint unglaubhaft, dass die umstrittene Auflage jegliche

sinnvolle Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für den Aufbau seines

Geschäfts verunmöglichen würde, zumal die Beschwerdeführerin 2 gemäss den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift wöchentlich nur rund 21 Stunden

arbeitet, was etwa einem Arbeitspensum von 50 % entspricht, und sich die

Beschwerdeführenden die Hausarbeit und Kinderbetreuung mithin teilen können.

Hinzu kommt, dass der Geschäftserfolg der D GmbH vor dem Hintergrund der

Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht in erster Linie vom für das

Unternehmen betriebenen zeitlichen Aufwand, sondern von der – zurzeit offenbar

unbefriedigenden – Auftragslage bestimmt zu werden scheint.

3.3 Entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführenden demnächst von der Sozialhilfe abgelöst werden. Daran vermag

die unbelegte Behauptung nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer 1

für die angeblich anstehende Tätigkeit für eine noch nicht gegründete Stiftung

mit mindestens Fr. 1'000'000.- entschädigt werde (Beschwerde, S. 3),

diese Information aber streng vertraulich behandelt werden müsse, weil

ansonsten eine – nicht näher umschriebene – "Schadenssituation ungeahnten

Ausmasses" entstehen könnte. Ein Interesse der Beschwerdeführenden am

Antrag, die überhöhten Wohnkosten seien auch nach dem 31. März 2021 zu

übernehmen, wäre nämlich nicht ersichtlich, wenn ein derartiger Ertrag und die

zeitnahe Ablösung von der Sozialhilfe tatsächlich vernünftigerweise zu erwarten

wären, würde doch die Auflage durch eine Ablösung von der Sozialhilfe vor dem

31. März 2021 obsolet. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung, ob eine nur

kurzfristige Unterstützung vorliegt, welche zur Zurückhaltung bei der Anordnung

eines Wohnungswechsels Anlass gäbe (dazu hiervor E. 2.4), auch die Dauer

der bisherigen Unterstützung zu berücksichtigen ist. Die angebliche – von der

Vorinstanz verneinte – Verwurzelung der Beschwerdeführenden im Quartier

vermöchte die Rechtmässigkeit der Auflage ebenfalls nicht infrage zu stellen

(vgl. hiervor E. 2.4). Gesundheitliche Gründe, welche bei der Beurteilung

der Verhältnismässigkeit der Auflage zu berücksichtigen wären, machen die

Beschwerdeführenden nicht mehr geltend; der von den Psychiatern des

Beschwerdeführers 1 im Oktober 2018 empfohlene Aufschub der Auflage um 6 Monate

wurde den Beschwerdeführenden im Ergebnis bereits gewährt, nachdem die

Vorinstanz die Übernahme der überhöhten Wohnkosten um ein Jahr verlängert hatte

und die Beschwerdeführenden erst nach Rechtskraft dieses Urteils zur

Wohnungssuche verpflichtet sind. Schliesslich ist auch das Vorbringen

unbeachtlich, dass die Berechnung der Wohnkosten des Beschwerdeführers 1

während den Jahren 2015 bis 2017 nicht korrekt erfolgt sei, zumal ein

vergangenes Wohnkostenbudget die Verhältnismässigkeit der später verfügten

Verpflichtung zur Suche einer neuen Wohnung nicht zu beeinflussen vermöchte.

Zudem ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der gemeinsame Haushalt der

inzwischen verheirateten Beschwerdeführenden damals als Zweckwohngemeinschaft

hätte betrachtet werden müssen.

3.4 Der

Sozialbehörde steht frei, eine monatliche Anzahl Suchbemühungen vorzuschreiben,

bei welchen sie den Nachweis genügender Wohnungssuchbemühungen als erbracht

erachtet (vgl. VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.3). Wie

jede Auflage oder Weisung hat diese Anordnung verhältnismässig zu sein (vgl.

vorstehend E. 2.4). Mit Blick auf das beschränkte Angebot an

mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen in der Stadt Zürich erscheint die Zahl

der geforderten monatlichen Suchbemühungen zwar als hoch. Das

Verwaltungsgericht darf als Beschwerdeinstanz jedoch die Angemessenheit der

angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen, sondern muss sich auf

die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränken (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Da als Suchbemühung

auch die Kontaktaufnahme mit Wohnbaugenossenschaften oder anderen möglichen

Vermietern und die Bewerbung für Wohnungen in umliegenden Gemeinden oder die

jeweils mittwochs online und im Amtsblatt ausgeschriebenen städtischen

Wohnungen gelten, kann den Beschwerdeführenden nicht in ihrem sinngemässen

Vorbringen gefolgt werden, dass die Erfüllung der Auflage faktisch unmöglich

sei, zumal die Sozialhilfeorgane gehalten sind, sozialhilfebeziehende Personen

aktiv bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (VGr,

23. Juli 2018, VB.2018.00217, E. 3.2).

4.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Auflage zur Suche einer

neuen Wohnung und zum monatlichen Nachweis von zehn Suchbemühungen nicht als

rechtsverletzend. Eine Kürzung der Wohnkosten darf allerdings nicht automatisch

nach Ablauf der Frist erfolgen. Die allfällige Wohnkostenkürzung hat vielmehr

in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur bei weisungswidrigem Verhalten

und erst nach Fristablauf ergehen darf (VGr, 8. Januar 2014,

VB.2013.00552, E. 4.1).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist ihr

Begehren um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …