VB.2020.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00003
10. Juni 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21785)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00003
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch lic. iur.
D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren am … 1980, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 8. Dezember
1997 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, was ihm verweigert wurde. Nachdem
A am … 2004 die Landsfrau E geheiratet hatte und ihr Gesuch um Familiennachzug
am 27. April 2005 abgewiesen worden war, reiste er am 7. September
2005 vorschriftsgemäss aus der Schweiz aus und kehrte am 21. Dezember 2005
in den Kanton Zürich zurück, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau erteilt wurde, letztmals verlängert bis 26. März 2010. Die
Ehe wurde am 15. Januar 2010 rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom
11. Januar 2013 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, dass eine Scheinehe vorgelegen habe,
und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Juli 2013
ab. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin auf und wies
die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurück (vgl. VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00581). Nach weiteren Abklärungen kam das Migrationsamt mit
Verfügung vom 13. Februar 2015 erneut zum Schluss, dass eine Umgehungsehe
vorgelegen habe, und verweigerte erneut die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig stellte es in Aussicht, beim SEM die
vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Am 7. Mai 2015 beantragte das Migrationsamt für A beim SEM
die vorläufige Aufnahme, die das SEM am 1. Juni 2015 anordnete. Am
11. Februar 2016 erhielt A nach Massgabe von Art. 84 Abs. 5 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; seit 1. Januar 2019 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) eine
Aufenthaltsbewilligung.
B. Mit
Eingabe vom 25. September 2018 ersuchte A für seine Ehefrau B (geboren …
1987), die er am … 2012 geheiratet hatte, und für die gemeinsame Tochter C
(geboren … 2013) um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw.
Vater. Mit Verfügung vom 9. April 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch
ab; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 20. Juni bzw.
13. Juli 2019 (Posteingang am 30. August 2019) ersuchte A erneut um
Bewilligung der Einreise für die Ehefrau und die gemeinsame Tochter zum
Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt am
5. September 2019 nicht ein.
Erwägungen
II.
Den am 19. September 2019 gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 15. November 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 gelangten A (nachfolgend
Beschwerdeführer 1), B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und C
(nachfolgend Beschwerdeführerin 3) an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Sie beantragten, der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion sei kostenfällig aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug
sei zu bewilligen; eventuell sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragten sie, den Beschwerdeführenden sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihnen eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung des Gesuchs um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
31.
Januar 2020 weitere Unterlagen zu den Akten.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
14.
Januar 2020 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten
(§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus,
dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.1; 21. April
2010, VB.2010.00006, E. 2; siehe auch BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2).
1.2.2
Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Fehlt eine Begründung,
gilt es gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG in der Regel vorerst eine
Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56
N. 15). Die Bestimmung von § 56 Abs. 1 VRG soll aber nur
überspitzten Formalismus verhindern: Rechtskundigen oder rechtskundig
vertretenen Parteien ist selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine
Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzicht auf eine
Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (VGr,
18.
August 2016, VB.2016.00190, E. 3.1; VGr, 21. Oktober 2010,
VB.2010.00569, E. 3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 16 f.;
vgl. auch VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00115, E. 3.1).
2.
2.1
Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion trat auf das Begehren der Beschwerdeführenden
um Bewilligung des Familiennachzugs nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen
ab. Sie führte zusammengefasst aus, Streitgegenstand des Rekursverfahrens sei
einzig die Frage, ob das Migrationsamt auf das Gesuch vom 13. Juli 2019
hätte eintreten müssen. Diesbezüglich erwog sie, dass das Gesuch vom 20. Juni
bzw. 13. Juli 2019 der Beschwerdeführenden mit jenem vom
25.
September 2018 identisch sei und keine im Vergleich zum Zeitpunkt der
ersten Beurteilung veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
geltend gemacht würden, die eine erneute Prüfung der Angelegenheit rechtfertigten.
Ergänzend führte sie betreffend Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2
aus, dass höchstrichterlich soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden
sei, ob die zwischenzeitliche Anordnung der vorläufigen Aufnahme lediglich den
Unterbruch der laufenden Nachzugsfrist bewirkt habe, sodass diese mit Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung am 12. Februar 2016 weitergelaufen sei. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gelangte zusammengefasst zum Schluss,
dass mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 12. Februar 2016 keine
neue Frist zu laufen begonnen habe, sondern die mit Heirat vom 29. Juni
2012.
angelaufene Nachzugsfrist während der Zeit der vorläufigen Aufnahme
lediglich unterbrochen war.
2.2
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor
(BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). Auf das Begehren der Beschwerdeführenden
um Bewilligung des Familiennachzugs kann mangels funktioneller Zuständigkeit
von vornherein nicht eingetreten werden.
3.
3.1
Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion legte umfassend dar, unter welchen
Voraussetzungen eine kantonale Behörde verpflichtet ist, im Nachgang zu einem
in Rechtskraft erwachsenen Entscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
Mit den nämlichen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht
auseinander. Mit ihren Vorbringen zielen sie im Wesentlichen darauf ab, die
Verfügung vom 9. April 2019, mit welcher das erste Gesuch vom
25.
September 2018 um Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3
beurteilt und der Familiennachzug verweigert worden war, infrage zu stellen. Sie
verlangen eine Neubeurteilung des Familiennachzugs unter Berücksichtigung einer
anders gelagerten rechtlichen Sichtweise in Bezug auf die Fristberechnung
gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG und beschränken sich damit
darauf, allein die vorinstanzliche Eventualbegründung zu beanstanden. Die
entsprechenden rechtlichen Argumente sind jedoch solche, die schon bekannt waren,
als die Verfügung vom 9. April 2019 erging. Diese Verfügung ist unstreitig
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführenden die
Fristberechnung nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG beanstanden,
können diese Vorbringen nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens geprüft
und nochmals einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Für das vorliegende
(Wiedererwägungs-)Verfahren ist daher davon auszugehen, dass die Nachzugsfrist
in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 verpasst und jene in Bezug auf die
Beschwerdeführerin 3 eingehalten, ein fristgerechter Teilfamiliennachzug
jedoch als nicht kindswohlgerecht beurteilt worden war.
3.2
Die
Beschwerdeführenden brachten im vorinstanzlichen Rekurs- und im vorliegenden
Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht vor, dass in Sri Lanka am
21.
April 2019 (Ostersonntag), also kurz nachdem die Verfügung vom
9.
April 2019 ergangen war, die sogenannten Oster-Terroranschläge verübt
wurden. Es liegt auf der Hand, dass sie ihrem Wunsch, das Familienleben in der
Schweiz fortan gemeinsam zu führen, im Nachgang an die Terroranschläge mit dem
zweiten Gesuch zusätzlich Nachdruck verleihen wollten. Ob mit dem Hinweis auf
die Oster-Terroranschläge 2019 in Sri Lanka neue Tatsachen vorliegen, die
geeignet sind, eine Wiedererwägung zu begründen, ist indessen fraglich. So oder
anders setzen sich die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend den verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) – auf die
vorliegend vollumfänglich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG) – wie erwähnt mit keinem Wort auseinander. Auch
bringen sie keine anderen Gründe vor, welche die vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheide als unrechtmässig erscheinen liessen. Solche sind
auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden sind rechtskundig vertreten,
sodass ihnen keine Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen war.
Die Frage, ob das Migrationsamt auf das Gesuch vom 20. Juni bzw. 13. Juli
2019.
bzw. die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf das Begehren um
Bewilligung des Familiennachzugs hätten eintreten müssen, ist mangels einer
substanziierten Auseinandersetzung mit der hauptsächlichen Streitfrage folglich
nicht weiter zu prüfen (vgl. vorne, E. 1.2).
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführenden im
vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals behaupten, dass das Gesuch vom
25.
September 2018 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 gemäss dem
angefochtenen Entscheid bereits gutgeheissen worden sei. Entsprechendes ergibt sich
indessen weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten. Gemäss einer
telefonischen Auskunft des Migrationsamts lassen sich auch dem Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keine Hinweise darauf entnehmen, dass der
Familiennachzug betreffend die Beschwerdeführerin 3 bewilligt worden wäre.
Dispositiv
Demnach liegen auch insoweit keine Wiedererwägungsgründe vor.
3.3 Soweit die
Beschwerdeführenden rügen, das Migrationsamt habe das Bewilligungsverfahren
betreffend den Beschwerdeführer 1 (Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wegen Scheineheverdacht) "fahrlässig
verschleppt" bzw. in jenem Verfahren gegen diverse Verfahrensmaximen
verstossen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Für die
Beschwerdeführerin 2 hätte – je nach Rechtsauffassung – noch während
mindestens 16 Monaten ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht werden
können, nachdem dem Beschwerdeführer 1 im Februar 2016 eine
Härtefallbewilligung erteilt worden war. Die Beschwerdeführenden liessen die
Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Dies kann selbst dann nicht dem
Migrationsamt angelastet werden, wenn mit den Beschwerdeführenden davon
ausgegangen würde, dass das Widerrufsverfahren übermässig lange dauerte. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1, mit
Hinweisen) im Übrigen, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie
möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit,
vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst
in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden
Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt
und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen
Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den
Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift
(vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 138 I 97 E. 4.1.5; 135 III 334
E. 2.2; 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3; 130 III 66 E. 4.3
– je mit Hinweisen; BGr, 26. Januar 2016, 2C_393/2015, E. 5.5;
18. September 2015, 1C_630/2014, E. 3.1; 17. September 2014, 2C_143/2014,
E. 3.3). Aus den Akten geht hervor, dass im damaligen Bewilligungsverfahren
betreffend den Beschwerdeführerin 1 am 18. Dezember 2013 ein
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erging. Im Laufe des zweiten
Rechtsgangs verlangte die damalige Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers 1 beim Migrationsamt mehrmals, dass die Aufenthaltsberechtigung
des Beschwerdeführenden 1 nunmehr zeitnah geregelt werde. In der Folge
erging die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Februar 2015, die
ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Dass das Migrationsamt in jenem
Bewilligungsverfahren das Beschleunigungs- oder das Fairnessgebot verletzt
haben soll, wurde in jenem Verfahren somit nicht formell gerügt. Auch im
vorliegenden Wiedererwägungsverfahren wurde die Rüge erst mit der vorliegenden
Beschwerde vorgebracht. Damit haben die Beschwerdeführenden die gerügten
Verfahrensfehler klar verspätet geltend gemacht, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
3.4 Die mit
Eventualantrag verlangte Rückweisung fällt nach dem Gesagten von vornherein
ausser Betracht, da das Migrationsamt mangels eines Wiedererwägungsgrunds nicht
verpflichtet war, das Gesuch um Familiennachzug vom 20. Juni bzw. 13. Juli
2019 materiell zu behandeln, und die Vorinstanz den Rekurs aus demselben Grund
zurecht abwies.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen,
während auf eine Kostenauflage an die minderjährige Beschwerdeführerin 3
praxisgemäss verzichtet wird, und ist diesen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
4.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46).
4.2.2
Der Beschwerdeführer 1 erzielt nach eigenen Angaben einen monatlichen
Nettolohn von Fr. 4'150.- (inklusive 13. Monatslohn). Hiervon sind
gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine
alleinstehende Person von Fr. 997.- sowie gemäss den eingereichten Belegen
zusätzliche Ausgaben von rund Fr. 535.- abzuziehen. Unterhaltszahlungen an
die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind für den Monat
September 2019 im Betrag von rund Fr. 1'100.- und für den Monat
Januar 2020 im Betrag von rund Fr. 2'690.- belegt. Dies ergibt über
den Zeitraum von September 2019 bis Januar 2020 einen Gesamtbetrag
von Fr. 3'790.- oder pro Monat durchschnittlich Fr. 758.-. Werden
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 800.- pro Monat angerechnet, ergibt
sich ein Überschuss von Fr. 1'818.-. Selbst wenn die Unterhaltsbeiträge
vollumfänglich im geltend gemachten Betrag von Fr. 1'700.- zum Abzug
zugelassen würden, resultierte immer noch ein monatlicher Überschuss von
Fr. 918.-. Dieser reicht aus, um Verfahrens- und Anwaltskosten in
angemessener Frist zu bezahlen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands mangels Mittellosigkeit abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an
…